AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W102.2303779.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU-GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei XXXX Jahre alt, stamme aus XXXX , Syrien und sei wegen des Krieges in Syrien geflohen. Er habe Angst den Militärdienst machen zu müssen. Er wolle nicht im Krieg sterben.
3. Am XXXX 2024 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe bis zu seiner Ausreise am XXXX 2021 in der Stadt XXXX gelebt, wo er bis zur neunten Klasse die Schule besucht habe. Nach seiner Ausreise habe sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie verschlechtert. In Syrien seien sowohl das syrische Regime, als auch die kurdischen Selbstverteidigungskräfte daran interessiert, ihn für den Militärdienst zu rekrutieren. Es wolle allerdings keinen solchen Wehrdienst ableisten, da er keine Waffen tragen wolle und nicht die eigenen Leute töten wolle. Es seien ihm viele Fälle bekannt, in welchen auch junge Araber für die kurdischen Selbstverteidigungskräfte haben kämpfen müssen. Da er noch als Minderjähriger im Alter von XXXX Jahren ausgereist sei, habe er noch kein Militärbuch erhalten. Auf dem Weg von Syrien in die Türkei sei er von der FSA festgehalten, geschlagen und nur gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden. In der Türkei sei er in ein Lager gekommen, welches er auch wiederum nur nach einer Geldzahlung verlassen habe können.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, zugestellt am XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass es laut den vorliegenden Länderfeststellungen zu keinen Zwangsrekrutierungen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte käme.
5. Am XXXX 2024 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seinen verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet und sei daher verfolgt. Die kurdischen Selbstverteidigungskräfte seien in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers präsent und dort seien genauso wie beim syrische Regime willkürliche Zwangsrekrutierungen und Bestrafungsmethoden verbreitet.
6. Am XXXX 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
In Syrien besuchte der Beschwerdeführer die Schule bis zur neunten Schulstufe.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt derzeit noch in seiner Herkunftsregion.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Syrien. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht derzeit unter der Kontrolle der AANES und deren kurdisch dominierten Selbstverteidigungskräften.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Seit dem Sturz des Assad-Regimes besteht keine Gefahr mehr, vom syrischen Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Auch in nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens, insbesondere in den kurdisch kontrollierten Regionen, gibt es jedoch die Gefahr Zwangsrekrutierungen durch andere Gruppierungen, wie die AANES.
Die kurdische Selbstverwaltung erließ 2014 ein Wehrpflichtgesetz, das 2021 mit Dekret Nr. 3 aktualisiert wurde. Demnach sind derzeit alle Männer ab Geburtsjahrjahrgang 1998, die das 18. Lebensjahr vollendet haben wehrpflichtig. Hierbei wird nicht zwischen Kurden und Arabern unterschieden. Der Beschwerdeführer fällt mit seinem Alter von derzeit XXXX Jahren und einem Geburtsdatum nach 1998 in diese Zielgruppe und wäre daher wehrpflichtig.
Wehrpflichtige werden in den kurdisch kontrollierten Gebieten nicht individuell, sondern über Medienaufrufe informiert. Erst bei Wehrdienstverweigerung erfolgen zwei persönliche Verständigungen. Bleiben auch diese unbeantwortet, sucht die Militärpolizei aktiv nach der betroffenen Person. Kurdische Sicherheitskräfte durchsuchen Wohnorte und nehmen Wehrdienstverweigerer fest.
Eine legale Verweigerung des Dienstes aus Gewissensgründen ist nicht möglich. Wehrdienstverweigerung wird in der Regel mit einer ein- bis zweiwöchigen Haftstrafe und anschließender Verlängerung des Wehrdienstes geahndet.
Der Beschwerdeführer lehnt den kurdischen Wehrdienst ausdrücklich ab.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung eine oppositionelle Gesinnung inne.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit, dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Familien- und Lebensumstände des Beschwerdeführers bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend und glaubhaft an, XXXX , Syrien geboren und dort aufgewachsen zu sein. Auch die belangte Behörde nahm diese Herkunftsregion an (AS 73, bzw. Personalausweis des Beschwerdeführers, AS 59).
Die Gebietskontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria-Live-Map, in der die Stadt XXXX und deren Umgebung unter der festen Kontrolle der AANES und deren kurdisch dominierter Selbstverteidigungskräfte eingezeichnet ist. Im Zuge der erfolgten Eroberungen der Gruppierung Hayat Tahrir Al-Sham (in Folge: HTS), hat sich an der Gebietskontrolle am Herkunftsort des Beschwerdeführers nichts geändert (vgl. Syria Livemap, https://syria.liveuamap.com/ ).
Die Schulbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen im Verfahren (vgl. z.B. OZ 5, S. 3).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Für Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren (wie den Beschwerdeführer) war es in Syrien gesetzlich verpflichtend, einen militärischen Wehrdienst des syrischen Regimes abzuleisten.
Am 27.11.2024 begann jedoch die islamistische Miliz HTS, deren Einfluss sich bislang auf Teile von Idlib und Aleppo beschränkt hatte, gemeinsam mit verbündeten Oppositionsgruppen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Innerhalb weniger Tage eroberten sie nahezu kampflos zunächst Aleppo, am 05.12.2024 Hama und zwei Tage später Homs.
In der Folge stießen die Rebellen bis in den Süden des Landes vor und nahmen Daraa ein – jenen Ort, an dem 2011 der Aufstand gegen das Assad-Regime seinen Anfang genommen hatte. In As-Suweida übernahmen lokale drusische Gruppen die Kontrolle und gründeten den sogenannten „Southern Operations Room“, um die Opposition im Süden zu koordinieren. Diese Einheiten erreichten als Erste die Hauptstadt Damaskus. Zeitgleich zog sich das syrische Militär weitgehend aus dem Süden zurück. Nach dem Einzug in Damaskus kehrten die meisten HTS-Einheiten nach Daraa zurück.
Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Verbündeten offiziell den Sturz des Assad-Regimes und die „Befreiung Syriens“. Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie nach Moskau, wo ihm Asyl gewährt wurde.
Parallel dazu leitete die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (in Folge: SNA) am 30.11.2024 eine Offensive im Nordosten Aleppos ein, eroberte Tal Rifaat sowie am 09.12.2024 die zuvor von kurdischen Kräften kontrollierte Stadt Manbij. Kurdisch dominierte Truppen übernahmen am 06.12.2024 Deir ez-Zor und einen wichtigen Grenzübergang zum Irak, nachdem pro-iranische Milizen sich aus der Region zurückgezogen hatten.
Die aktuellen Machtverhältnisse in Syrien gestalten sich wie folgt:
Die HTS und ihre Koalition kontrollieren weite Teile des Landes, darunter die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dimaschq, Homs, Damaskus sowie Teile von Idlib, Aleppo, Deir ez-Zor und Daraa.
As-Suweida wird von lokalen Kräften verwaltet.
Die Gouvernements Al-Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa sind großteils unter Kontrolle kurdischer Einheiten.
Die Türkei und ihre Verbündeten kontrollieren Gebiete nahe der Grenze, darunter Afrin sowie Regionen um Akhtarin, al-Bab, Ghandoura, Jarabulus, Tell Abyad und Ras al-Ayn.
Im Südwesten hält Israel weiterhin einen Streifen an den Golanhöhen.
Diese Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com , Zugriff am XXXX .2025). Die dargestellten Geschehnisse ergeben sich weiters aus den „Kurzinformationen der Staatendokumentation: Syrien – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024.
Seit dem Umsturz des Assad-Regimes, ist insofern keine Gefahr mehr für den syrischen Militärdienst rekrutiert zu werden gegeben.
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Insbesondere ist gegenständlich ein Augenmerk auf die kurdisch kontrollierten Gebiete Syriens zu werfen, in welchen die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gelegen ist.
Aus dem Länderinformationsblatt (Vers. 11, Stand 27.03.2024) ergibt sich, dass die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (= „Autonomous Administration of North and East Syria, AANES“) ursprünglich schon im Jahr 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet hat. Seit dem 04.09.2021 sind laut dem „Dekret Nr. 3“ die Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, wehrpflichtig. Diese Wehrpflicht gilt in allen AANES-Gebieten. Ursprünglich betrug die Dauer dieses Wehrdienstes 6 Monate, sie wurde mittlerweile aber auf grundsätzlich 12 Monate verlängert, wobei sie darüber hinaus auch noch weiter verlängert werden kann (Länderinformationsblatt, S.157). Gegebenenfalls werden Wehrdiener etwa mit einer weiteren Verlängerung des Wehrdienstes bestraft (Länderinformationsblatt, S. 158).
Der Beschwerdeführer ist derzeit XXXX Jahre alt, nach 1998 geboren (vgl. Personalausweis des Beschwerdeführers, AS 59) gesund und seine Herkunftsregion XXXX steht nach wie vor unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (vgl. Syria Live-Map). Er wäre dort insofern wehrpflichtig.
Individuelle Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz gibt es nicht. Es erfolgen bloß Aufrufe in den Medien für die einzuziehenden Jahrgänge. Erst im Fall einer Wehrdienstverweigerung wird zweimal eine individuelle Verständigung ausgeschickt. Wird auch auf diese nicht reagiert, so sucht die Militärpolizei die Adresse des Wehrdienstverweigerers auf (Länderinformationsblatt, S. 158). Die kurdischen Sicherheitsbehörden durchsuchen den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen und verhaften die Gesuchten. (Länderinformationsblatt, S. 159).
Die meisten Wehrdienstverweigerer werden jedoch an Checkpoints im AANES-Gebiet, an welchen Rekrutierungslisten aufliegen, aufgegriffen. Das Wehrpflichtgesetz wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es etwa an den erwähnten Checkpoints auch zu Zwangsrekrutierungen (Länderinformationsblatt, S. 158f.). EUAA berichtet in der „Country Guidance: Syria“ (Stand März 2024) ebenso von derartigen Zwangsrekrutierungen (EUAA, S. 60). UNHCR berichtet in den „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (6. aktualisierte Fassung, März 2021) von Menschenrechtsverletzungen die seitens AANES und deren Streitkräfte gegenüber Zivilpersonen verübt wurden (UNHCR, S. 36)
Eine legale Verweigerungsmöglichkeit des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Auch die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil Syriens. Gemäß der Berichtslage wird Wehrdienstverweigerung in der Regel mit einer Verlängerung des Wehrdienstes und einer davor zu vollziehenden Haftstrafe von ein bis zwei Wochen bestraft. Diese vorangehende Haftstrafe wird in mehreren Berichten explizit betont (Länderinformationsblatt, S. 159).
Seine oppositionelle Gesinnung gegenüber der kurdischen Selbstverwaltung konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung deutlich machen. Er führte unter anderem aus, dass er deren Ansichten unmöglich teile. Er halte sie für eine terroristische Gruppe (OZ 5, S. 5).
Dass der Beschwerdeführer auch den kurdischen Wehrdienst nicht ableisten will, bringt er schon im Verlauf des behördlichen Verfahrens vor. In der Erstbefragung führte er etwas aus, dass er die ihm drohenden Wehrdienste nicht ableisten wolle und daher geflohen sei (vgl. AS 15). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er derartiges an (vgl. AS 52). Erneut bestätigte der Beschwerdeführer letztlich seine wehrdienstverweigernde Haltung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 5, S. 5).
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass es laut den vorliegenden Länderfeststellungen zu keinen Zwangsrekrutierungen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte käme (vgl. AS 182). Dazu ist festzuhalten, dass einerseits, wie anhand der oben dargelegten Ausführungen zu den Begebenheiten des kurdischen Wehrdienstes durchaus derartige Rekrutierungen erfolgen. Zusätzlich ist andererseits darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst derartiges in ihren eigenen Länderfeststellungen feststellte (vgl. AS 128ff). Weshalb sie demnach beweiswürdigend davon ausgeht, dass derartige Rekrutierungen „nach den vorliegenden Länderinformationen“ nicht vorlägen, ist für das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Anhand ihrer eigenen Feststellungen erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang als falsch.
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
Auch wenn das verwendete Länderinformationsblatt Vers. 11, Stand 27.03.2024 aus der Zeit vor dem Umsturz des syrischen Regimes stammt, wird gegenständlich bloß die Sektion hinsichtlich der Gegebenheiten in den kurdisch dominierten Selbstverwaltungsgebieten angewendet. Hinsichtlich dieser kam es zu keinen ausreichend großen Veränderungen um davon auszugehen, dass das Länderinformationsblatt diesbezüglich als veraltet anzusehen sei.
Nicht verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass mediale Berichte kursierten, die davon sprachen, dass es zu einer möglichen Vereinigung der neuen HTS-Regierung und der kurdischen Selbstverwaltung kommen könnte, die den kurdischen Wehrdienst vermutlich obsolet machen würde (vgl. z.B. https://orf.at/stories/3387265/ ). Zwischenzeitlich gab es allerdings auch völlig gegenteilige Berichte, die von vermehrten Spannungen zwischen der HTS-Regierung und der kurdischen Selbstverwaltung sprachen (vgl. z.B. Der Standard, 31.03.2025 „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“, Analyse, XXXX ). Demnach sieht die kurdische Selbstverwaltung die neue Regierung in Damaskus nicht als repräsentativ für die syrische Gesellschaft, da sie keinen der Selbstverwaltung nahestehenden Vertreter enthalte. Angesichts derartig auseinanderliegender Medienberichte ist es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich anzunehmen, dass der kurdische Wehrdienst und somit die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall in näherer Zukunft wegfallen würde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die oben genannten Medienberichte heranzieht, ist anzumerken, dass diese Entwicklungen der belangten Behörde als einschlägige Fachbehörde ohnehin notorisch bekannt sind und lediglich zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028; VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen seitens der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA (vormals: EASO) herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. VwGH etwa 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Im Fall des Beschwerdeführers ist die Frage nach der Herkunftsregion unstrittig. Er gab im gesamten Verfahren durchgehend an, aus XXXX zu stammen. Diese Region ist daher als seine Herkunftsregion anzunehmen.
In rechtlicher Hinsicht ist bei der Verweigerung des Militärdienstes einer Bürgerkriegspartei (wie der AANES) ein anderer Maßstab anzusetzen, als bei der Verweigerung eines staatlichen Wehrdienstes (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0094). Anders als der staatliche Wehrdienst, findet der Wehrdienst einer solchen Partei nämlich keine Deckung im Recht eines souveränen Staats, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten. Die Zwangsrekrutierung ist in einem derartigen Fall nicht asylrelevant. Eine potenzielle Verfolgung aufgrund der Verweigerung sich den Rekrutierenden anzuschließen kann jedoch eine beachtliche Verfolgungshandlung darstellen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird die Wehrpflicht seitens der AANES mit Gewalt durchgesetzt und es droht im Falle der Verweigerung auch eine Verhaftung. Darin sind gewiss Verfolgungshandlungen zu sehen.
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt nun nur noch eine Verbindung zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Bei Wehrdienstverweigerung wird typischerweise auf die (unterstellte) oppositionelle Gesinnung abgestellt. Auch wenn das Länderinformationsblatt aufgrund eines Berichts der ÖB Damaskus davon ausgeht, dass die AANES die Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung ansieht (Länderinformationsblatt, S. 159), sieht UNHCR dennoch die mögliche Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung von Wehrdienstverweigerern („UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (6. aktualisierte Fassung, März 2021), S. 146). EUAA betont genauso die Gefahr der Verhaftung bei Wehrdienstverweigerung (EUAA, S. 60).
Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung klarstellen und glaubhaft machen, dass er selbst eine oppositionelle Gesinnung hinsichtlich der AANES innehat (vgl. EuGH 21.09.2023, C-151/22, S, A). Die Frage einer potenziellen Unterstellung stellt sich somit nicht mehr. Die Unterstellung einer derartigen Gesinnung ist nur soweit relevant, als der Beschwerdeführer keine eigenen, inneren, intrinsischen oppositionellen politischen Ansichten glaubhaft machen kann.
UNHCR ist weiters der Auffassung, dass Männer, die die Ableistung des Wehrdienstes der AANES ablehnen, sofern oppositionelle Gesinnung gegeben ist als schutzbedürftig anzusehen sind (UNHCR; S. 147). EUAA ist ebenso der Auffassung, dass sofern eine individuelle Prüfung des Falls des Beschwerdeführers in diese Richtung ausfällt, Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen kann (EUAA, S. 61).
Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Der Verwaltungsgerichtshof geht auch hinsichtlich der Einschätzung von „EASO“ (nunmehr „EUAA“) von einer besonderen Bedeutung aus und fordert eine Auseinandersetzung mit deren Richtlinien (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405).
Da die AANES die Kontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers hat, kann klarerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Region ohne mit seinem Verfolger (der AANES selbst) in Berührung zu kommen erreichen könnte (vgl. VwGH 04.07.2023, RA 202/18/0108; idS auch VfGH 05.10.2023, E 872/2023 sowie VfGH 05.10.2023, E 1178/2023).
Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung des Wehrdienstes der AANES aus innerer politischer Überzeugung ablehnt. Aufgrund dieser Wehrdienstverweigerung würde er in seiner durch die AANES kontrollierten Herkunftsregion verfolgt. Es droht ihm dort Gewalt und die Verhaftung und somit im Fall der Rückkehr in seine nicht ohne Verfolgerkontakt erreichbare Herkunftsregion eine konkrete und individuelle Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung.
Es ist daher unter Beachtung der Berichtslage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und er sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, konkret aus Gründen der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren.
Alle für den Flüchtlingsbegriff zu prüfenden Elemente (wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland) sind im Beschwerdefall daher gegeben.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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