BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W223.2305256.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Benedikta TAURER und der fachkundige Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zuletzt wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin aufgrund eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.01.2022 mit 40 vH eingestuft.
Dieser Entscheidung lag das seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2022 zugrunde. In diesem Gutachten wurde aufgrund der persönlichen Untersuchung am 07.04.2022 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | posttraumatische Funktionsstörung rechtes oberes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur 02/2018, Entfernung des Osteosynthesematerials 05/2021 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da schmerzhaft reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, Abrollstörung. Ausschluß einer Nervenläsion oder Polyneuropathie. Hinweise auf Sekundärarthrose, orthopädische Behandlungen, Physiotherapie und Versorgung mit orthopädischen Schuhen inkludiert. | 02.05.32 | 30 |
2 | Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment Oberer Rahmensatz, da unter konservativer Behandlung (lnfiltrationen, Physiotherapie, Massagen, Wärmeapplikation, Einnahme einfacher Analgetika) anhaltende Beschwerden. | 02.01.01 | 20 |
3 | Schultergelenksabnützungen beidseits, Zustand nach operativer Sanierung der rechten Schulter | 02.06.02 | 20 |
4 | reaktive, depressive Störung ED 01/2021, Schlafstörungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Etablierung einer Medikation mit Erfordernis von Therapieanpassungen bei fehlender Wirksamkeit bzw. Unverträglichkeit, Beginn einer Psychotherapie zur Schmerzbewältigung, aber keine durchgehende psychotherapeutische Behandlung dokumentiert. Wiederaufnahme, sowie Achtsamkeitstraining und Entspannungstherapie nach Jacobsen wurden 02/2022 empfohlen. | 03.06.01 | 20 |
5 | Migräneleiden Unterer Rahmensatz, da Anfallshäufigkeit 3-4x/Monat, bisher jeweils gut medikamentös koupierbar. | 04.11.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Leiden 2, 3 erhöhen das Hauptleiden gemeinsam um eine Stufe bei maßgeblich ungünstigem Zusammenwirken. Leiden 4 erhöht als Folgezustand von Leiden 1 dieses nicht weiter. Keine funktionelle Zusatzrelevanz von Leiden 5.“
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.04.2023 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 24.10.2023, von einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 14.01.2024 sowie eine Gesamtbeurteilung des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 16.01.2024 eingeholt.
Im Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie wird aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.10.2023 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | posttraumatische Funktionsstörung rechtes oberes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur 02/2018, Entfernung des Osteosynthesematerials 05/2021 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da schmerzhaft reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, Abrollstörung. Ausschluß einer Nervenläsion oder Polyneuropathie. Hinweise auf Sekundärarthrose, orthopädische Behandlungen, Physiotherapie und Versorgung mit orthopädischen Schuhen inkludiert. | 02.05.32 | 30 |
2 | Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment Oberer Rahmensatz, da unter konservativer Behandlung (lnfiltrationen, Physiotherapie, Massagen, Wärmeapplikation, Einnahme einfacher Analgetika) anhaltende Beschwerden. | 02.01.01 | 20 |
3 | Schultergelenksabnützungen beidseits, Zustand nach operativer Sanierung der rechten Schulter fix | 02.06.02 | 20 |
4 | Depressio mit Somatisierung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf mit FA Kontrollen in relativ großen Abständen und gleichbleibender antidepressiver Medikation | 03.06.01
| 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Leiden 2, 3 erhöhen das Hauptleiden gemeinsam um eine Stufe bei maßgeblich ungünstigem Zusammenwirken. Leiden 4 erhöht als Folgezustand von Leiden 1 dieses nicht weiter.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Von nervenärztlicher Seit keine Änderung der Position 4 bei Fa Ko in relativ großen Abständen und gleichebleibender Medikation, Position 5 entfällt, da von fachärztlicher Seite nicht mehr ale Diagnose geführt.“
Im Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie wird aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrose, Neurforameneinengungen unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik | 02.01.02 | 30 |
2 | Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Belastungsschmerz bei geringem Beweglichkeitsdefizit bei mässiger Sekundärarthrose | 02.05.32 | 20 |
3 | Schultergelenksabnützungen beidseits, Zustand nach operativer Sanierung der rechten Schulter fix | 02.06.02 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Leiden 1 und 2 werden verändert, da der neuralgieforme Schmerz eher der Wirbelsäle zugeordnet wurde, zusammen aber unverändert gewichtet“
In der Gesamtbeurteilung des bereits befassten Sachverständigen für Orthopädie und Unfallchirurgie wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrose, Neurforameneinengungen unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik | 02.01.02 | 30 |
2 | Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment Oberer Rahmensatz, da unter konservativer Behandlung (lnfiltrationen, Physiotherapie, Massagen, Wärmeapplikation, Einnahme einfacher Analgetika) anhaltende Beschwerden. | 02.01.01 | 20 |
3 | posttraumatische Funktionsstörung rechtes oberes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur 02/2018, Entfernung des Osteosynthesematerials 05/2021 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da schmerzhaft reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit, Abrollstörung. Ausschluß einer Nervenläsion oder Polyneuropathie. Hinweise auf Sekundärarthrose, orthopädische Behandlungen, Physiotherapie und Versorgung mit orthopädischen Schuhen inkludiert. | 02.05.32 | 30 |
4 | Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Belastungsschmerz bei geringem Beweglichkeitsdefizit bei mässiger Sekundärarthrose | 02.05.32 | 20 |
5 | Schultergelenksabnützungen beidseits, Zustand nach operativer Sanierung der rechten Schulter fix | 02.06.02 | 20 |
6 | Depressio mit Somatisierung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf mit FA Kontrollen in relativ großen Abständen und gleichbleibender antidepressiver Medikation | 03.06.01 | 20 |
7 | Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke fixer Rahmensatz | 02.06.02 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Leiden 1 und 2 werden verändert, da der neuralgieforme Schmerz eher der Wirbelsäle zugeordnet wurde, zusammen aber unverändert gewichtet.“
4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
5. Mit E-Mail vom 22.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass bei ihr bereits 2023 erstmalig das Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert worden sei, dieses jedoch in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden wäre. Dieses sei nicht heilbar und beeinträchtige die Lebensqualität der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise. Die Beschwerdeführerin leide daher an ständigen starken und wandernden Schmerzen, welche alle Bereiche des Körpers betreffen würden und sich bei kaltem und feuchten Wetter, Stress und längerem Sitzen und Liegen verstärken, die Beschwerdeführerin könne keine längeren Wegstrecken zurücklegen. Durch diese Schmerzen in der Nacht würden zudem ausgeprägte Erschöpfungszustände sowie eine anhaltende Müdigkeit hinzukommen, die Beschwerdeführerin leide an ständigen Ein- und Durchschlafstörungen. Weiters leide sie an migräneartigen Kopfschmerzen, Magen- und Darmproblemen, hohem Puls bis hin zu Herzrasen und Schwindel, erheblicher Licht-, Geräusch- und Geruchsüberempfindlichkeit, plötzlichen Leistungseinbrüchen und Kraftlosigkeit, kognitiven Einbrüchen, Angstzuständen sowie innerer Unruhe und einer ausgeprägten depressiven Verstimmung bei chronischer Depression. Durch diese Leidenszustände könne sie nicht mehr voll am sozialen und kulturellen Leben teilhaben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
6. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie vom 18.03.2024 eingeholt.
In diesem Gutachten wird, basierend auf der Aktenlage vom 18.03.2024, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment, geringer auch C4-6 unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik | 02.01.02 | 30 |
2 | Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Belastungsschmerz bei Beweglichkeitsdefizit sowie bei Sekundärarthrose | 02.05.32 | 30 |
3 | Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke fixer Rahmensatz | 02.06.02 | 20 |
4 | Depressio mit Somatisierung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf mit FA Kontrollen in relativ großen Abständen und gleichbleibender antidepressiver Medikation | 03.06.01 | 20 |
5 | Knieabnützung beidseits unterer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit | 02.02.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht; Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Position 5 entfällt, da von fachärztlicher Seite nicht mehr als Diagnose geführt. Sprunggelenksleiden unverändert. Wirbelsäulenleiden verschlechtert. Schulterleiden und Depressio unverändert. Knieleiden ist neu.“
7. Mit Schreiben vom 11.04.2024 wurden der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
8. Mit E-Mail vom 28.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und wiederholte im Wesentlichen ihre Stellungnahme vom 22.02.2024. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Fibromyalgie nicht gesondert in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen und nicht eingestuft worden sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte sich in den letzten zwei Jahren wesentlich verschlechtert, der Gesamtgrad der Behinderung sei jedoch gleichbleibend eingestuft worden.
9. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Stellungnahmen des bereits beigezogenen Facharztes für Orthopädie vom 30.08.2024 und des Facharztes für Neurologie vom 16.09.2024 eingeholt.
In der Stellungnahme vom 30.08.2024 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich Einspruch erhoben, eine Fibromyalgie sei nicht berücksichtigt worden.
Aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht ist die Einschätzung korrekt; die chronischen Schmerzen wurden berücksichtigt, im neurologischen Fachgutachten ist die Fibromyalgie auch bekannt gewesen und in der Einschätzung offenbar mitberücksichtigt worden.
Diesbezüglich kann auch der neurolog. Fachgutachter angesprochen werden.“
In der Stellungnahme vom 16.09.2024 wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
„Kundeneinwendung, dass die Fibromyalgie nicht berücksichtigt wurde. Diesbezüglich, mein Fachgebiet betreffend, wurden diese Beschwerden im GdB 4 berücksichtigt, für die Diagnose Fibromyalgie gibt es keine eigenen Positionsnummer in der EVO.“
10. Mit Bescheid vom 22.10.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Mit Schreiben vom 11.04.2024 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) nicht vor.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Fibromyalgie diagnostiziert worden sei und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Alltagsbewältigung eingeschränkt sei und diese systemische Erkrankungen mit sich bringe. Es läge daher ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 40 vH vor, insbesondere da sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren graduell verschlechtert hätte. Das Leiden Fibromyalgie, welches nicht heilbar sei, sei nicht eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte weiters ihr Vorbringen in den Stellungnahmen vom 22.02.2024 und 28.04.2024.
12. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte die belangte Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.11.2024, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie vom 26.11.2024, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der inneren Medizin vom 06.12.2024 und eine Gesamtbeurteilung der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 09.12.2024 ein.
Im Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie wird aufgrund der Aktenlage vom 24.11.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment, geringer auch C4-6 unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik | 02.01.02 | 30 |
2 | Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Belastungsschmerz bei Beweglichkeitsdefizit sowie bei Sekundärarthrose | 02.05.32 | 30 |
3 | Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke fixer Rahmensatz | 02.06.02 | 20 |
4 | Knieabnützung beidseits unterer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit | 02.02.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht; Leiden 4 erhöht nicht weiter.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Wirbelsäulenleiden verschlechtert. Knieleiden ist neu.“
Im Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie wird aufgrund der Aktenlage vom 26.11.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Depressio mit Somatisierung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf mit FA Kontrollen in relativ großen Abständen und gleichbleibender antidepressiver Medikation | 03.06.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. | |||
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „Beschwerde, dass GdB aus meinem Fachgebiet nicht ausreichend eingestuft wurde. Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung , da kein rezenter nervenärztlicher Fachbefund mit Fachstatus vorliegt, der eine Änderung objektiviert.“
Im Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin wird aufgrund der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2024 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | Fibromyalgie oberer Rahmensatz, da der ganze Körper betroffen ist | 04.11.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. | |||
In der Gesamtbeurteilung der bereits befassten Sachverständigen für Innere Medizin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos. Nr. | GdB % |
1 | degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment, geringer auch C4-6 unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik | 02.01.02 | 30 |
2 | Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da Belastungsschmerz bei Beweglichkeitsdefizit sowie bei Sekundärarthrose | 02.05.32 | 30 |
3 | Depressio mit Somatisierung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chron. Verlauf mit FA Kontrollen in relativ großen Abständen und gleichbleibender antidepressiver Medikation | 03.06.01 | 20 |
4 | Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke fixer Rahmensatz | 02.06.02 | 20 |
5 | Fibromyalgie oberer Rahmensatz, da der ganze Körper betroffen ist | 04.11.01 | 20 |
6 | Knieabnützung beidseits unterer Rahmensatz, da freie Beweglichkeit | 02.02.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. | |||
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten: „Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 4 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3, 5 und 6 erhöhen den GdB wegen Leidensüberschneidung nicht weiter.“
Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: „erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5“
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2024 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die aufgrund der Beschwerde durchgeführte Begutachtung durch den ärztlichen Dienst ergeben hätte, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens würden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Anhang erneut ihre Beschwerde vom 11.11.2024
15. Am 07.01.2025 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment, geringer auch C4-6, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 30%
2. Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur, Pos.Nr.: 02.05.32, Grad der Behinderung 30%
3. Depressio mit Somatisierung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
4. Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, Pos.Nr.: 02.06.02, Grad der Behinderung 20%
5. Fibromyalgie, Pos.Nr.: 04.11.01, Grad der Behinderung 20%
6. Knieabnützung beidseits, Pos.Nr.: 02.02.01, Grad der Behinderung 10%
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründen sich auf die seitens der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.11.2024, eines Facharztes für Neurologe und Psychiatrie vom 26.11.2024, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.12.2024 und der Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 09.12.2024.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, wird, basierend auf der Aktenlage vom 24.11.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment, geringer auch C4-6“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der ungestörten peripheren Sensomotorik.
Der orthopädische Sachverständige führte bereits am 08.01.2024 im Zuge der Erstellung des Gutachtens, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch, wo der Finger-Boden-Abstand 35 cm betrug, die Seitneigung betreffend die Brustwirbelsäule bis 10 cm möglich war. Im Bereich der Halswirbelsäule betrug die Reklination 12 cm, der Kinng-Jugulum-Abstand 2 cm.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.05.2022 wurde dieses Leiden gleichbleibend eingestuft, da keine Verschlechterung eingetreten ist.
Das Leiden 2 „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur“ wurde vom fachärztlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.32 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da ein Belastungsschmerz bei Beweglichkeitsdefizit sowie bei Sekundärarthrose vorliegt.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 08.01.2024 konnte eine Einschränkung des Sprunggelenkes rechts zu einem Drittel festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch in normalen Straßenschuhen mit zwei Krücken mäßig rechtshinkend gehen, das Gehen war ihr aber auch ohne Gehbehelf möglich. Hierbei wird auch auf den vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 15.02.2024 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gehbehelfe zur Untersuchung gekommen ist und sicher mit einem rechtsbetonten Hinken gehen konnte. Sowohl der Zehenspitzenstand, der Fersenstand als auch der Einbeinstand waren nur links möglich.
Die Einschätzungsverordnung sieht unter der gewählten Positionsnummer 02.05.32 eine Funktionseinschränkung bis zur Versteifung einseitig am Sprunggelenk vor, hierfür besteht ein Rahmensatz von 10 bis 40 vH. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens ist daher derzeit, da keine Versteifung vorliegt, nicht möglich.
Das im Zuge der Gesamtbeurteilung als Leiden 4 angeführte Leiden „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen gleichbleibend zum Vorgutachten dem fixen Rahmensatz von 20 vH der Positionsnummer 02.06.02 (Schultergelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) zugeordnet.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 08.01.2024 wurden vom Facharzt auch die Schultergelenke untersucht und konnten geringgradige Einschränkungen an beiden Schultergelenken objektiviert werden, der Nacken- und Kreuzgriff waren der Beschwerdeführerin jedoch möglich.
Schließlich wurde vom orthopädischen Sachverständigen die bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Knieabnützung beidseits“ – in der Gesamtbeurteilung als Leiden 6 angeführt – aufgrund der bestehenden freien Beweglichkeit unter der Positionsnummer 02.02.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft.
Der orthopädische Sachverständige konnte in der persönlichen Untersuchung am 08.01.2024 keine Einschränkungen objektivieren, die bestehende beidseitige Gonarthrose ist jedoch durch den ärztlichen Entlassungsbericht vom 15.02.2024 und der rheumatologischen Ambulanzkartei vom 17.05.2024 befundmäßig belegt.
Dieses Leiden konnte im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.05.2022 erstmalig eingestuft werden, da es nunmehr befunddokumentiert ist.
Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens holte die belangte Behörde weiters ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein. In diesem wird, basierend auf der Aktenlage vom 26.11.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die in der Gesamtbeurteilung unter laufender Nummer 3 angeführte Funktionseinschränkung „Depressio mit Somatisierung“ wurde vom psychiatrischen Sachverständigen gleichbleibend zum Vorgutachten vom 31.05.2022 der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit dem chronischen Verlauf und mit den fachärztlichen Kontrollen in relativ großen Abständen und gleichbleibender antidepressiver Medikation.
Auch hierbei erfolgte bereits im dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungsverfahren eine Gutachtenserstellung desselben Facharztes und fand die persönliche Untersuchung am 20.10.2023 statt. Der Status Psychicus wurde dabei wie folgt erhoben: „Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmung dysthym mit Somatisierung, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt“.
Eine Verschlechterung seit dem Vorgutachten liegt nach den Ausführungen des Facharztes aufgrund der gleichgebliebenen Medikation (Pregabalin 300 mg, Duloxetin 90 mg und Trittico 150 mg) nicht vor.
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Antragstellung einen ärztlichen Bericht vom 22.12.2022 vor, aus dem eine Anpassungsstörung und eine Zwangsstörung hervorgeht. Hierbei wurde aber kein Befund erhoben, sondern ausschließlich die vom Sachverständigen berücksichtigte Medikamentenliste angeführt. Weitere Facharztbefunde legte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vor, eine stationäre Behandlung wurde von der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung am 20.10.2023 verneint. Eine höhere Einstufung dieses Leidens kann daher derzeit nicht vorgenommen werden, eine Verschlechterung ist nicht dokumentiert.
Die belangte Behörde holte zudem ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein, welche nach erfolgter persönlicher Untersuchung am 06.12.2024 die in der Gesamtbeurteilung als Leiden 5 angeführte „Fibromyalgie“ erstmals in die Liste der Funktionseinschränkungen aufnahm. Sie stufte dieses Leiden aufgrund der Betroffenheit des gesamten Körpers (Ganzkörperschmerz) mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.01 (Chronisches Schmerzsyndrom – Leichte Verlaufsform) ein. Die persönliche Untersuchung war auch nur mit Schmerzäußerungen der Beschwerdeführerin durchführbar.
Dem in der Beschwerde vorgelegten Befund vom 17.05.2024 ist das Fibromyalgie-Syndrom als Erstdiagnose zu entnehmen und konnte dieses nach Erstvorstellung im Landesklinikum am 13.05.2024 diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin ist auch auf mehrere Medikamente angewiesen (Tramal, Duloxetin, Trittico, Pregabalin und Zomig)
Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist aufgrund der Befundlage und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung derzeit nicht vorzunehmen.
Schließlich holte die belangte Behörde zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung von der bereits befassten internistischen Sachverständigen eine Gesamtbeurteilung vom 09.12.2024 ein. Hierbei wurde – übereinstimmend zum aktenmäßig eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.11.2024 – ausgeführt, dass das führende Leiden 1 „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialsyndrom, Dorsolumbalgie, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenenge beidseits in diesem Segment, geringer auch C4-6“ durch die Leiden 2 „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach Knöchelfraktur“ und 4 „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke“ um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden 3 „Depressio mit Somatisierung“, 5 „Fibromyalgie“ und 6 „Knieabnützung beidseits“ erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung jedoch wegen Leidensüberschneidung nicht weiter. Es wurde daher schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH betrage.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.05.2022 konnten die Leiden 5 „Fibromyalgie“ und 6 „Knieabnützung beidseits“ erstmalig eingestuft werden, doch wird dadurch der Gesamtgrad der Behinderung in der Gesamtbeurteilung nicht weiter erhöht. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es hätte sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert, so wurde dies mit der neuen Einstufung des führenden Leidens und der erstmaligen Einstufung der Leiden 5 und 6 ausreichend berücksichtigt. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass die einzelnen objektvierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung einzustufen sind und ausgehend vom führenden Leiden eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen ist, sodass auch trotz Hinzukommen weiterer Leiden der Gesamtgrad der Behinderung, wie im vorliegenden Fall, gleichbleibend sein kann.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren mehrere fachärztliche Sachverständigengutachten ein und konnte – im Vergleich zu den im Zuge der Antragstellung bereits eingeholten Sachverständigengutachten – keine Änderung der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung vorgenommen werden.
Im Zuge des Vorlageantrages führte die Beschwerdeführerin nur aus, dass sie mit der getroffenen Einstufung nicht einverstanden sei, neue Befunde legte sie jedoch nicht vor, sondern verwies lediglich auf das Beschwerdevorbringen, sodass von der schlüssig erfolgten Einstufung nicht abgegangen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die von der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A.:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 1. (1) …
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Behindertenpass
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
Aufgrund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Beschwerdevorprüfungsverfahren, konkret der eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, einer Fachärztin für Innere Medizin und einer Gesamtbeurteilung, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 24.11.2024 (Orthopädie und Unfallchirurgie), 26.11.2024 (Neurologie und Psychiatrie), 06.12.2024 (innere Medizin) und 09.12.2024 (Gesamtbeurteilung), welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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