BVwG I424 2299182-1

BVwGI424 2299182-124.3.2025

ASVG §4
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I424.2299182.1.00

 

Spruch:

 

I424 2299182-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch König, Ermacora, Klotz & Partner Rechtsanwälte, Erlerstraße 4/ 3. OG, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 20.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX für die XXXX , am 23.03.2022 und am 12.04.2022 der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unterlegen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.06.2024 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde/ÖGK) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX am 23.03.2022 und am 12.04.2022 als Dienstnehmer der XXXX , der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliege. Der Bescheid wurde dem BF am 25.06.2024 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, brachte der rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.06.2024 ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenständlich jene Merkmale, die für eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 4 Abs 4 ASVG sprechen würden, nicht vorliegen bzw. so schwach ausgeprägt seien, dass diese bei der gebotenen Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit des BF nicht ins Gewicht fallen würden. Auch ein freies Dienstverhältnis liege nicht vor, weil der BF wesentliche Betriebsmittel selbst einbringe und das Tätigwerden auf Grundlage von Werkverträgen erfolge. Der BF sei an keine Arbeitszeiten gebunden; weisungsfrei und unterliege keinerlei Kontrolle durch die Auftraggeberin. Er sei selbst für die Betriebsmittel und deren Anschaffung verantwortlich und erhalte keinerlei Betriebsmittel seitens der Auftraggeberin. Hinsichtlich der Planung und Durchführung seiner XXXX sei er gänzlich frei und unterliege keinen Vorgaben seitens der Auftraggeberin, auch sei er an keine Berichts- oder Dokumentationspflichten gebunden, in die Betriebsorganisation der Auftraggeberin nicht eingebunden und verfüge er über keinen eigenen Arbeitsplatz bzw. keine eigenen Büro- oder Lagerräumlichkeiten. Es sei ihm keine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden und er habe an den verfahrensgegenständlichen Tagen ausschließlich seine eigenen Betriebsmittel verwendet. An Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, das äußere Erscheinungsbild oder hinsichtlich seines Verhaltens den Gästen betreffend, sei er in keiner Weise gebunden. Weiters könne sich der BF (sanktionslos) vertreten lassen, sanktionslos zugesagte Aufträge wieder absagen und stehe er in keinerlei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu seiner Auftraggeberin. Er verfüge über eine Betriebshaftpflichtversicherung, über eine abgeschlossene Ausbildung zum qualifizierten XXXX und über eine einschlägige Gewerbeberechtigung. Auch trete er mit anderen in Wettbewerb und biete seine eigenen Dienstleistungen entsprechend öffentlich am Markt an.

Es liege folglich eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, die zu einer Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen BGBl. 560/1978 in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) führe. Selbst unter den Annahmen, dass ein freies Dienstverhältnis vorliege, komme es zur Zuordnung zum GSVG. Aber auch wenn eine Zuordnung nach dem Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausscheiden würde, führe die Qualifizierung als „Neuer Selbstständiger“ iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zur Versicherungspflicht nach GSVG, was eine Versicherungspflicht nach dem ASVG ausschließe.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass der BF nicht als Dienstnehmer einzustufen ist und am 23.03.2022 und am 12.04.2022 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliege. In eventu möge der Beschwerde Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid aufgehoben sowie das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

3. Mit Schreiben vom 23.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Stellungnahme vom 22.10.2024 erklärte die belangte Behörde, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des BF hervorgehe, dass dieser im Zeitraum 01.01.2021 bis 20.08.2023 einer der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigung bei der XXXX nachgegangen sei. Insgesamt überschreiten das beitragspflichtige Entgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis und das beitragspflichtige Entgelt aus der bescheidgegenständlichen Tätigkeit die Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

An den verfahrensgegenständlichen Tagen 23.03.2022 und 12.04.2022 war der BF als XXXX für die XXXX tätig und stand in einem der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX (im gesamten Zeitraum von 01.01.2021 bis 20.08.2023).

Insgesamt erzielte der BF aus den Beschäftigungen in den hier entscheidungsrelevanten Monaten März und April 2022 in Summe jeweils ein Entgelt, das den Betrag in Höhe von € 485,85 (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022) in den einzelnen Kalendermonaten überschritt bzw. unterlag bereits das Beschäftigungsverhältnis mit der XXXX für sich alleine der Vollversicherungspflicht.

Mit Bescheid vom 20.06.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX für die Dienstgeberin XXXX am 23.03.2022 und am 12.04.2022 als Dienstnehmer der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Bescheid wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellungen zum weiteren der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis und Beitragsgrundlagen des BF, insbesondere am 23.03.2022 und am 12.04.2022 basieren auf einer Abfrage des AJ-WEB Auskunftsverfahrens und wurde von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 22.10.2024 bestätigt.

2.3. Die Höhe der Entgelte für die einzelnen Tage aus den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als XXXX ergeben sich aus der im Akt befindlichen Rechnung (OZ 04), die vom BF gestellt wurden.

Aus dem AJ-Web ergibt sich, dass der BF von 01.01.2021 bis 20.08.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand und sohin mit einem diese Grenze übersteigenden Entgelt beschäftigt war. In Summe ergibt sich daraus auch für März und April 2022 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f BKUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 485,85 (Wert 2022; vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 590/2021) gebührt.

Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

§ 7 Z 3 lit a ASVG bezieht sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen und auf beide Personengruppen in gleicher Weise.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung versichert ist.

Der BF wendet ausschließlich ein, dass er aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren war.

Vollversicherungspflicht und Teilversicherungspflicht:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. VwGH 3. Oktober 2002, 99/08/0007).

Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das „im Kalendermonat“ bezogene Entgelt „aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen“ die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich (vgl. Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar, 12. Auflage 2021, § 5 ASVG, RZ 26).

Da feststeht, dass der BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sogar ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegt, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG ausgeschlossen werden.

Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243 mwN).

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass der BF nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX XXXX nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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