AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W261.2281920.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus der Region Rif Aleppo in Syrien stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und vier Jahre die Universität. Er habe eine Berufsausbildung als Lehrer für Arabisch und sei zuletzt als Lehrer für Arabisch tätig gewesen. Seine Ehefrau und seine vier Kinder würden in der Türkei leben. Die Eltern sowie die sieben Geschwister des Beschwerdeführers würden in Syrien leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und sich die Sicherheitslage wieder verschärft habe. Es gebe kaum Arbeit und generell sei die Wirtschaftslage in Syrien schlecht. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten Angst vor den Bomben und den täglichen Geschehnissen in Syrien. Zudem könnten die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund des Krieges nicht weiter zur Schule gehen und wohl später auch nicht studieren. Im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers gebe es mehrere verschiedene Milizen, die sich gegeneinander bekämpfen würden. Außerdem wolle die ASSAD Armee, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe. Dies lehne der Beschwerdeführer jedoch ab.
3. Am 03.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er habe bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Dezember 2021 in der Stadt XXXX in Rif Aleppo gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Zudem sei er vier Jahre lang auf der Universität gewesen und habe dort arabische Literatur studiert. Er habe danach noch ein weiteres Studium begonnen, dieses aber nach einem Jahr aufgrund des Krieges beenden müssen. Anschließend habe er als Lehrer unterrichtet, und zwar in mehreren Schulen in Rif Aleppo, ab dem Jahr 2008 ungefähr für sechs Jahre. Der Beschwerdeführer sei ungefähr fünf Jahre Mitglied der Baath-Partei gewesen, wobei die Mitgliedschaft in der Partei nicht freiwillig gewesen sei. Sein Vater lebe in der Türkei, seine Mutter lebe noch in Syrien. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Söhne. Seine Frau und die Kinder würden in der Türkei leben. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil sein Herkunftsort in einer Gegend liege, in der sich die kurdischen, die türkischen und die syrischen Streitkräfte gegenseitig bekriegen würden. Diese Kämpfe würden auf Kosten des Beschwerdeführers und seiner Familie ausgetragen werden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien in ihrer Heimatstadt von jeder Seite umzingelt gewesen. Die FSA hätte in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers die Macht gehabt. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung, seiner Verurteilung und der Anschuldigungen gegen seine Person vor dem syrischen Regime geflüchtet; das Terrorgericht führe ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer werde gesucht. Der Beschwerdeführer sei zwischen Juni 2014 und Mai/Juni 2015 im Gefängnis in Damaskus inhaftiert gewesen, weil er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime als Terrorist beschuldigt worden sei. Ein Angriff auf die Schule, in der seine Frau gearbeitet habe, sei dann der ausschlaggebende Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe habe, glaubhaft zu machen. Insbesondere handle es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen, d.h. den kriegerischen Auseinandersetzungen und der prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage im Heimatland, nicht um asylrelevante Gründe im Sinne der GFK. Gleiches gelte für den Wunsch, sich selbst und seinen Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen zu wollen. Laut der belangten Behörde seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung bzw. Verurteilung durch das syrische Regime, seiner Parteimitgliedschaft in der Baath-Partei sowie der Einberufung durch das syrische Militär ungenau, widersprüchlich und nicht lebensnahe und somit insgesamt nicht glaubhaft. Eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung habe der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft vorbringen können. Insbesondere ergebe sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer vonseiten der syrischen Regierung nicht verfolgt werde, auch daraus, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer in Aleppo noch am 21.02.2022 einen behördlichen Auszug aus dem Familienregister sowie eine Heiratsurkunde ausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren nicht angegeben, dass es dabei zu Verfolgungsversuchen seitens der syrischen Behörden gekommen sei. Laut der belangten Behörde hätten sich sohin im gesamten Verfahren keine schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine direkte Verfolgung in Syrien drohen würde.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
5. Mit Eingabe vom 10.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe und das durchgeführte Ermittlungsverfahren daher mangelhaft sei. Zudem verkenne die belangte Behörde die vorhandenen Länderfeststellungen und werte diese unrichtig aus, etwa im Hinblick auf drohende menschenrechtswidrige Inhaftierungen in Syrien, die Wehrpflichtigkeit des Beschwerdeführers, die Begehung von Verbrechen im Zuge der Wehrpflicht, die Möglichkeit eines Freikaufs von der Wehrpflicht sowie den Umgang mit Rückkehrern in Syrien. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Insbesondere habe sie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Freilassungsansuchen nicht entsprechend gewürdigt. Bei entsprechender Würdigung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, insbesondere das Vorbringen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Syrien. Nach seiner Einreise in Syrien müsse der Beschwerdeführer seine Verhaftung bzw. Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime befürchten. Außerdem verfolge das syrische Regime den Beschwerdeführer aufgrund seines regimekritischen Verhaltens, insbesondere seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner Verurteilung. Insgesamt würde dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung daher persönliche Verfolgung durch das syrische Regime drohen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.11.2023 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2024 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses Verfahren seit 03.12.2024 anhängig ist.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor.
9. Mit Schreiben vom 22.01.2025, das am 23.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 ein. In dieser Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zurzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde. Vor diesem Hintergrund fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Zudem bestünden zahlreiche Unsicherheiten im Hinblick auf die dschihadistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und deren Vorgehen. Auch sei unsicher, ob die türkischen Milizen im Herkunftsort des Beschwerdeführers ihre Kontrolle beibehalten würden. Insgesamt sei der vorliegende Sachverhalt daher nicht entscheidungsreif. Voraussetzung für die Entscheidungsreife wäre das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden könne.
10. Mit Schreiben vom 22.01.2025, das am 23.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur ersten Stellungnahme vom 22.01.2025 ein. In diesem Nachtrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass in der schriftlichen Beschwerde fälschlicherweise angegeben sei, dass der Beschwerdeführer für einen Monat in Haft gewesen wäre. Tatsächlich, wie auch vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, sei der Beschwerdeführer jedoch in Summe über ein Jahr lange in Haft gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Rif-Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Türkisch.
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2012 mit XXXX (ca. 35 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder, und zwar vier Söhne, XXXX (ca. 11 Jahre), XXXX (ca. 10 Jahre), XXXX (ca. 8 Jahre) und XXXX (ca. 3 Jahre). Seine Ehefrau und die Kinder wohnen aktuell in der Türkei.
Sein Vater heißt XXXX (ca. 68 Jahre). Er lebt in der Türkei. Seine Mutter heißt XXXX (ca. 58 Jahre). Sie lebt in Syrien. Der Beschwerdeführer hat vierzehn Geschwister, und zwar elf Brüder und drei Schwestern. Davon leben die drei Schwestern sowie vier Brüder in Syrien. Sieben Brüder leben in der Türkei.
Der Beschwerdeführer hat täglich Kontakt mit seinen Familienangehörigen in der Türkei.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Dezember 2021 in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und dann vier Jahr lang die Universität. Er arbeitete danach als Lehrer in den Orten XXXX und XXXX , jeweils im Gouvernement Aleppo in Syrien.
Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst nicht abgeleistet.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien befindet sich aktuell unter Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Dezember 2021 in die Türkei. Nach seiner Ausreise aus Syrien hielt er sich unter anderem in der Türkei, Griechenland, Albanien, dem Kosovo, Serbien und Ungarn auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. In Österreich stellte er am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer kann nicht mehr vom ehemaligen syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen, zwangsrekrutiert oder verhaftet werden. Weder ist der Beschwerdeführer in Syrien verurteilt bzw. inhaftiert worden noch ist gegen den Beschwerdeführer ein vom syrischen Terrorgericht geführtes Gerichtsverfahren anhängig. Das ehemalige syrische Regime fahndet nicht nach dem Beschwerdeführer.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Syrien politisch betätigt und an vielen Demonstrationen teilgenommen. Dabei hat er gegen das damalige syrische Regime demonstriert.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht seitens der HTS, der Türkei bzw. deren Milizen oder sonstigen Gruppierungen kein Eingriff in seine körperliche Integrität. Weder die türkischen Milizen noch die HTS fahnden nach dem Beschwerdeführer. Zudem wird der Beschwerdeführer auch in seiner beruflichen Stellung als Lehrer nicht gezielt von der HTS oder sonstigen Gruppierungen verfolgt.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Krieges sowie der prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage aus Syrien ausgereist.
1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);
- Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 (Staatendokumentation);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR 1);
- UNHCR, Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, 10.01.2025 (UNHCR 2); und
- UNHCR, Regional Flash Update #11, Syria situation crisis, 23.01.2025 (UNHCR 3).
1.3.1. Nordwest-Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mit Stand 08.03.2024 bzw. 13.03.2024
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (LIB).
In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB).
Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. (LIB).
Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrollierte, hatte Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (LIB).
Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB).
1.3.2 Nordwest-Syrien – Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen mit Stand 08.03.2024
Die Opposition im Nordwesten Syriens war in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regierte. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei brachte ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung hatten dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens war (LIB).
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo war instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (LIB).
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch wurden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operierten, hatten auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kam es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begingen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB).
1.3.2.1 Türkische Militäroperationen In Nordsyrien (08.03.2024)
"Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı")
Am 24.8.2016 startete die Türkei die "Operation Euphrat Shield" (OES) in Syrien. Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien. In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen. Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern. Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (LIB).
"Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı")
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen. Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren. Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAin Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (LIB).
"Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı")
Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt. Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern. Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib am 27.2.2020 ein. Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah. Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrische Nationalarmee (SNA, ehemals Freie Syrische Armee, FSA) und die HTS (HTS). (LIB)
"Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei
Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes war es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten. Es kam in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Erdoğan hatte wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten, unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess war in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange. Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Damit konnte eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden, außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (LIB).
Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden. Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten. Die Türkei verstärkte ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall. Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch. Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte. Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (LIB).
Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte, wovor Russland, der Iran und die USA warnten. Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington war, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt. Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielte Russland. Präsident Wladimir Putin war der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Baschar al-Assad. Die russischen Streitkräfte hatten die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive brauchte Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus. Auch auf Bestreben Moskaus gab es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus. Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält. Die syrischen Kurden befürchteten, dass der gestürzte Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte. Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (LIB).
1.3.3 Situation seit dem November/Anfang Dezember 2024
1.3.3.1 Die Machtübernahme
Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (Staatendokumentation).
Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12.2024 einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12.2024 auf 08.12.2024 (Staatendokumentation).
Am 06.12.2024 zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 07.12.2024 seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 07.12.2024 begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12.2024 Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 08.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Staatendokumentation).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (Staatendokumentation).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (Staatendokumentation).
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (Staatendokumentation).
Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (Staatendokumentation).
In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Staatendokumentation).
Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (Staatendokumentation).
1.3.3.2 Die Akteure bei der Machtübernahme:
Syrische Arabische Armee (SAA):
Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (Staatendokumentation).
Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 07.12.2024 flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos. Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (Staatendokumentation).
Opposition:
Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (Staatendokumentation).
Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS):
Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (Staatendokumentation).
Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (Staatendokumentation).
National Liberation Front (NFL):
Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (Staatendokumentation).
Ahrar al-Sham Movement:
Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (Staatendokumentation).
Jaish al-Izza: Jaish al-Izza:
Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (Staatendokumentation).
Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki):
Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (Staatendokumentation).
Milizen in Südsyrien:
Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Staatendokumentation).
Syrian Democratic Forces (SDF):
Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (Staatendokumentation).
Syrian National Army (SNA):
Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (Staatendokumentation).
1.3.3.3 Aktuelle Lageentwicklung:
Sicherheitslage:
Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre. Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen. Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (Staatendokumentation).
Sozio-Ökonomische Lage:
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (Staatendokumentation).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Staatendokumentation).
Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Staatendokumentation).
Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (Staatendokumentation).
Mögliche Rückkehr nach Syrien:
Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR 1).
Die UNHCR schätzt, dass seit dem Sturz der Assad-Regierung mehr als 210.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind (UNCHR 3).
Die Hauptrückkehrgebiete sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a (UNHCR 2).
Im letzten Monat hat die UNHCR ihre Programme in Syrien schrittweise wieder aufgenommen. Zu den Maßnahmen der UNHCR gehören die Wiederherstellung von Unterkünften für die Überwinterung, die Bereitstellung wichtiger grundlegender Hilfsgüter für die am stärksten gefährdeten Menschen sowie die laufende Bereitstellung von Schutzdiensten in 102 offenen Gemeindezentren in ganz Syrien. Die UNHCR und ihre Partner sind auch an mehreren Grenzübergängen präsent, um die Einwanderungsströme zu beobachten, Soforthilfe zu leisten und mit den Rückkehrern über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen (UNHCR 2).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Ortschaft XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien, von den türkischen Streitkräften kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten. Der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 9), wonach die HTS sein Herkunftsgebiet kontrollieren würde, standen die Länderberichte entgegen. Aus diesem Grund schien dem erkennenden Gericht die Angabe des Beschwerdeführers zur Kontrolle seines Herkunftsgebietes nicht glaubhaft.
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme von der belangten Behörde. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Berufsstätigkeit in Syrien sowie seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 7).
Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 13.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
2.2.2. Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen einer drohenden Einziehung zum Wehrdienst, einer Zwangsrekrutierung oder Verhaftung durch das (ehemalige) syrische Regime:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er in Syrien vom damaligen syrischen Regime wegen seiner Inhaftierung und Verurteilung gesucht werde und nach ihm gefahndet werde (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 7f, AS 169ff sowie AS 398ff). Im Falle seiner Rückkehr werde der Beschwerdeführer vom (ehemaligen) syrischen Regime verfolgt werden. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung bzw. Verhaftung seitens des damaligen syrischen Regimes (vgl. AS 419 und 423).
Wie oben dargelegt, liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zudem hält es das erkennende Gericht für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom ehemaligen syrischen Regime inhaftiert und verurteilt worden sei und er aus diesen Gründen verfolgt werde. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer diese Fluchtgründe in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erwähnte, sondern sie erst in der späteren Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte. Das Vorbringen selbst erstattete der Beschwerdeführer sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht sehr oberflächlich und ohne jegliche Details, sodass seitens der erkennenden Richterin - wie die belangte Behörde auch - davon ausgeht, dass es sich hierbei um ein Konstrukt handelt, welches zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer mit dem Ziel vorgebracht wurde, einen Asylgrund zu finden.
Zudem lässt sich dieses Vorbringen nur schwer mit dem Umstand vereinbaren, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden (Melde- und Standesamt Akhtarin im Bezirk Aleppo) im Februar 2022 – offensichtlich ohne weitere Komplikationen – diverse Registerauszüge und Urkunden (AS 197ff) ausgestellt bekam. Dass es dabei zu Komplikationen gekommen wäre, erwähnte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vom damaligen syrischen Regime wegen der Flucht aus seiner Inhaftierung verfolgt und aufgrund einer Verurteilung nach ihm gefahndet worden, dann hätten die syrischen Behörden – nach der allgemeinen Lebenserfahrung – wohl zumindest versucht, den Beschwerdeführer zu ergreifen. Darauf beruhen die diesbezüglichen Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers.
Ganz abgesehen davon stellt sich aktuell die Frage, ob seitens des syrischen Regimes nach dem Beschwerdeführer gefahndet werden könnte, gar nicht mehr, weil dieses Regime seit 08.12.2024 in Syrien nicht mehr an der Macht ist. Daher kann dem Beschwerdeführer seitens des ehemaligen syrischen Regimes aktuell keine Gefahr mehr drohen. Es ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dieses Regime jemals wieder an die Macht kommen wird.
2.2.3. Zur Teilnahme an Demonstrationen in Syrien
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien politisch betätigt und an Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime teilgenommen hat, entspricht seinen eigenen Angaben im Verfahren (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 8 sowie AS 169). Eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstige politische Aktivitäten gegen die HTS oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, wie etwa die Türkei-nahen Milizen, erwähnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht.
2.2.4. Zu einer allfälligen Bedrohung vonseiten der HTS, der Türkei oder Türkei-naher Milizen oder sonstigen Gruppierungen:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass die an der Macht stehende HTS ihn als Lehrer gezielt verfolgen würde (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 9 sowie S. 2 der Stellungnahme zur Verhandlung vom 21.01.2025).
Wie oben dargelegt, liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle von Türkei-nahen Milizen und nicht unter Kontrolle der HTS; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich.
Aus den Länderinformationen zur HTS ergibt sich jedenfalls nicht, dass Lehrer als solche gezielt von der HTS verfolgt werden würden. Auch der Umstand, dass gezielt unter anderem Schulen bombardiert werden würden, und der Beschwerdeführer und seine Familie daher auf der Abschussliste stehen würden (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 9), vermag keine individuelle, persönlich und gezielt den Beschwerdeführer treffende Bedrohungslage darzustellen.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit der HTS-Miliz oder anderen Rebellengruppen hatte, gab der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, dass es keine solche Probleme gegeben habe (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 9).
Der Beschwerdeführer brachte auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS oder sonstige Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS oder anderer Gruppierungen bringen würde, vor, zumal sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Syrien zwar politisch betätigte, dabei aber ausschließlich gegen das ehemalige syrische Regime demonstrierte (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 8).
Die Frage der erkennenden Richterin, was die HTS mit dem Beschwerdeführer machen würde, wenn der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehren würde, konnte der Beschwerdeführer nicht konkret beantworten (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S. 9f: „Aufgrund dessen, dass ich weiß, wer diese Leute sind, welche Vergangenheit sie haben, welche Ideologie sie verfolgen, möchte ich nicht zurückkehren und kann gleichzeitig nicht sagen, was sie mit mir machen würden, wenn sie erfahren würden, dass ich gegen diese Ideologie bin.“)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser ein Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, war nicht für glaubhaft; wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt (vgl. AS 365), konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausschließlich vage und ungenaue Angaben zu seiner behaupteten Mitgliedschaft in der Baath-Partei machen (vgl. AS 169). Bei einer mindestens fünfjährigen Parteimitgliedschaft (wie vom Beschwerdeführer behauptet, vgl. AS 165) wären detailliertere Kenntnisse und Angaben zur Parteimitgliedschaft zu erwarten gewesen. Dagegen führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde – befragt nach Tätigkeit und Ideologie der Baath-Partei – lediglich kursorisch folgendes aus (vgl. AS 169): „Um es ganz auf den Punkt zu bringen. Für die Partei gilt entweder wir oder gar keiner. Es ist eine Diktatur. Nur sie dürfen dort herrschen und kein anderer. Diese Partei ist die syrische Regierung.“ Insofern ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwerdeführer eine politisch gegen die HTS exponierte Person ist.
Der Beschwerdeführer ist damit jedenfalls keine politisch gegen die HTS exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die HTS oder sonstige Gruppierungen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Es ist auch in Zukunft nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die HTS bzw. die neuen Machthaber ausgerechnet nach dem Beschwerdeführer, der gegen das ASSAD Regime für die Freiheit Syriens demonstrierte, in irgendeiner Form bedrohen würden. Ganz abgesehen davon liegt das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wie mehrfach schon ausgeführt, in einem Bereich, der von der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen kontrolliert wird. Sohin geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung ins Leere.
Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er von der Türkei oder Türkei naher Milizen oder sonstigen Gruppierungen bedroht wurde, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird (vgl. Niederschrift vom 21.01.2025, S 9).
2.2.5. Zur Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er im Falle seiner Rückkehr auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung damals noch vom (ehemaligen) syrischen Regime ausgesetzt wäre (vgl. AS 406, 411, 419). Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht nunmehr unter der Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen. Daher war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aus den genannten Gründen eine Bedrohung durch die Türkei bzw. Türkei-naher Milizen drohen könnte.
Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Türkei bzw. die Türkei-nahen Milizen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würden; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben und die Türkei bzw. die Türkei-nahen Milizen davon keine Kenntnis haben. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen.
2.2.6. Ausreise aufgrund des Krieges und der prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er sein Land verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und sich die Sicherheitslage wieder verschärft habe. Es gebe kaum Arbeit und generell sei die Wirtschaftslage in Syrien schlecht (vgl. AS 29 sowie Niederschrift vom 21.01.2025, S. 8ff). Dem Beschwerdeführer war insoweit Glauben zu schenken. Diesen Gründen kommt allerdings keine Asylrelevanz zu (siehe dazu sogleich nachfolgend unter Punkt 3.).
2.2.7. Zur Gefahr, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien persönlich und konkret bedroht zu werden
Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren – von den vorangehenden Ausführungen abgesehen – nicht konkret vor, dass er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien in seinem Herkunftsland bedroht worden sei, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es schon wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten des ehemaligen syrischen Regimes auf die unter türkischer Kontrolle stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Verfolgung durch dieses Regime drohen würde. Eine Inhaftierung oder Verurteilung des Beschwerdeführers in Syrien sowie eine damit verbundene Fahndung nach dem Beschwerdeführer durch das ehemalige syrische Regime konnten nicht festgestellt werden.
3.1.4. Der Beschwerdeführer nahm – wie festgestellt – in Syrien an vielen Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime in Syrien teil. Nachdem dieses Regime nicht mehr an der Macht steht, kann dem Beschwerdeführer aus dieser Teilnahme an Demonstrationen keine Verfolgung seitens des ehemaligen Regimes in Syrien drohen.
3.1.5. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er als Lehrer gezielt von der HTS verfolgt werden würde. Dieses Vorbringen ist unter Berücksichtigung der Länderberichte allerdings nicht plausibel. Vielmehr gab auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass weder er noch seine Familie jemals Probleme mit der HTS oder anderen Rebellengruppen gehabt haben. Auch eine konkrete Bedrohung seitens der HTS konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Zudem liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Türkei bzw. von Türkei-nahen Milizen. Daraus folgt insgesamt, dass dem Beschwerdeführer auch seitens der HTS keine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.6. Schließlich droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Türkei bzw. die Türkei-nahen Milizen. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat insbesondere keine maßgebliche Gefahr, seitens der Türkei bzw. die Türkei-nahen Milizen aufgrund der gegenständlichen Asylantragstellung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, insbesondere, weil die Türkei bzw. die Türkei-nahen Milizen, welche derzeit die Kontrolle in seiner Heimatregion innehaben, davon nichts bekannt ist.
3.1.7. Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – aufgrund des Krieges in Syrien sowie der prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage aus Syrien ausgereist. Daraus ergibt sich allerdings keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung.
3.1.8. Der Beschwerdeführer selbst brachte keine konkrete und persönliche Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien vor.
3.1.9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.10. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
3.1.11. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
3.1.12. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. S. 1 der schriftlichen Beschwerde) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.1.13. Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage und Versorgungslage in Syrien, vor allem aufgrund der Ungewissheit wie sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des ASSAD-Regimes weiterentwickelt, wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen.
3.1.14. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position der UNHCR (UNHCR 1) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
Die von der UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant.
Des Weiteren plädiert die UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das ASSAD -Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine entsprechende Glaubhaftmachung am – rechtskundig vertretenen und über seine Mitwirkungspflicht mehrfach belehrten – Beschwerdeführer liegt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch eines der Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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