ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs17
ORF-G §31 Abs19
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2295864.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für 2024 den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) I. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
II. Die Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) I. Die Beschwerde gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der vorgeschriebene ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.
II. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom XXXX .2024 an die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) verlangte der Beschwerdeführer (BF) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom XXXX .2024 teilte ihm die OBS-GmbH mit, dass er nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat und der Landesabgabe für Kärnten nach § 3 des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetzes (K-LMFG) von EUR 4,60 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte ihn auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Der BF erstattete am XXXX .2024 eine entsprechende Stellungnahme, in der er insbesondere rechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags geltend machte.
Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH den BF zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis längstens XXXX .2024 auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH dem BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 und den Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand von EUR 55,20 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 seinen Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in Kärnten habe, an der der ORF-Beitrag nicht entrichtet werde. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse vom BF als Beitragsschuldner zu entrichten, und zwar gemäß § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026 gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Nach § 1 K-LMFG erhebe das Land Kärnten auf Wohnsitze und Betriebsstätten iSd ORF-Beitrags-Gesetzes einen (von der OBS GmbH vorzuschreibenden und einzuhebenden) Förderbeitrag für den Musikschulaufwand als ausschließliche Landesabgabe, dessen Höhe 30 % des ORF-Beitrags betrage. Beitragsschuldner seien die ORF-Beitragspflichtigen im privaten und im betrieblichen Bereich. Der ORF-Beitrag und der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand seien aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen.
Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde des BF, mit der er den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anficht und dessen gänzliche Aufhebung oder Abänderung beantragt. Primär strebt er die Abänderung des Bescheids dahingehend an, dass kein ORF-Beitrag festgesetzt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er an, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes oder von Teilen davon zu richten sowie eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.
Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei, weil das in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-G zwingend vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei. § 31 Abs 19 ORF-G lege lediglich einen Höchstbeitrag fest und sei keine ausreichende Basis für eine Vorschreibung. Dazu komme, dass potentiell Beitragspflichtige wie den BF, die den Österreichischen Rundfunk (ORF) nicht konsumierten oder konsumieren wollten, auch keine Beitragspflicht treffen könne. Der vorgeschriebene Beitrag widerspreche dem Äquivalenzprinzip, weil er sich nicht an tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeiten orientiere und ihm keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe, zumal auch nur ein Teil der Sendungen online abrufbar sei. Der von der Konsumation des ORF-Programms und dem Vorhandensein eines Empfangsgeräts unabhängige ORF-Beitrag verschaffe dem ORF erhebliche Mehreinnahmen, sodass die Gesamteinnahmen höher seien als die Gesamtkosten, die sich für die Gestaltung des Programmauftrags ergeben würden. Der ORF-Beitrag sei kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Da er an die (verpflichtende) Hauptwohnsitzmeldung anknüpfe, liege eine unzulässige Besteuerung der Hauptwohnsitzmeldung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht ein Abo-Modell für die konkrete Inanspruchnahme von Programmen (wie z.B. bei vielen Streamingdiensten) vorgesehen sei. Der ORF erfülle den Auftrag zu Unabhängigkeit und Objektivität nicht gesetzeskonform, sondern berichte voreingenommen und tendenziös, sodass sich der BF über andere Medien informieren müsse. Dazu kämen die parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrats und die zunehmende (partei-)politische Ausrichtung des ORF. Aus diesem Grund sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung des ORF nicht erfüllt.
Der BF äußerte zudem Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz (unabhängig von der Zahl der gemeldeten Personen und vom Vorhandensein eines entsprechenden Empfangsgeräts) sei unsachlich. Zudem liege ein systematischer und unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vor. Der ORF-Beitrag verletze das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil der BF und andere Beitragspflichtige nicht frei entscheiden könnten, ob sie das „Medium ORF“ empfangen und zur Meinungsbildung nutzen wollten, sondern automatisch zu dessen Finanzierung verpflichtet würden. Das von Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung inkludiere auch das Recht, das „Medium ORF“ zu konsumieren oder eben nicht. Es sei daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben, wenn Personen zur Zahlung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, die sich gegen dessen Nutzung entschieden hätten. Die in § 13 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene „Vorratsdatenspeicherung“ aus dem Zentralen Melderegister greife unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Datenschutz ein.
Der BF bringt überdies vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragspflicht gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Art 107 Abs 1 AEUV) verstoße. Der ORF-Beitrag sei eine neu geschaffene Beihilfe, sodass vor der Einführung eine Notifizierung der Europäischen Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV erforderlich gewesen wäre. Der ORF sei von der Politik nicht ausreichend unabhängig, weil entscheidungsbefugte Organe großteils politisch besetzt seien und die OBS GmbH dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei. Außerdem erfülle der ORF den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht. Die Finanzierung über einen verpflichtenden, mit Verwaltungsstrafen bewehrten Beitrag verschaffe ihm einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Rundfunkanstalten, was angesichts der Übermacht auf dem Medienmarkt sowie der Verflechtungen mit der größten nationalen Nachrichten- und Presseagentur APA gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot verstoße. Letztlich führe das ORF-Beitrags-Gesetz zu einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, die eine unzulässige Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber Unionsbürgern bewirke, weil Personen, die sowohl einen Hauptwohnsitz als auch eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet würden, aber Unternehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland ihn nur für Betriebsstätten in Österreich zahlen müssten.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Außerdem legte die OBS GmbH die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten vor.
Am XXXX .2024 übermittelte das LVwG Kärnten dem BVwG den Beschluss vom XXXX , mit dem das dort anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim BVwG anhängige Beschwerde gegen den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen ORF-Beitrag ausgesetzt wurde. In weiterer Folge übermittelte das LVwG Kärnten dem BVwG den Beschluss vom XXXX , mit dem es die dem LVwG vorgelegte Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG dem BVwG zuständigkeitshalber weiterleitete. Der Beschluss vom XXXX sei irrtümlich gefasst worden. Das LVwG Kärnten sei nicht zuständig, weil sich die Beschwerde nur gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richte, keine Gründe für die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand vorgebracht und keine Anträge an das LVwG Kärnten gestellt würden.
Feststellungen:
Der BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit 2017 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , eingetragen. Bislang hat weder er noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A): Die Beschwerde richtet sich – wie schon die Formulierung „Der […] Bescheid […] vom XXXX 2024 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dessen gänzliche Aufhebung bzw. Abänderung beantragt“ nicht nur gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags für 2024, sondern auch gegen die im selben Bescheid vorgenommene Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand für 2024. Davon ging zunächst auch das LVwG Kärnten aus, wie der Beschluss vom XXXX zeigt.
Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG entscheidet jedoch nicht das BVwG, sondern gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG das LVwG Kärnten.
Da insoweit keine (sachliche) Zuständigkeit des BVwG besteht, ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand, die von der OBS GmbH zunächst richtigerweise dem LVwG Kärnten vorgelegt und diesem in der Folge an das BVwG weitergeleitet wurde, zurückzuweisen. Damit ist keine abschließende Erledigung der Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand an den BF für das Jahr 2024 verbunden.
Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG.
Die Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG sich in diesem Zusammenhang am eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs 4 K-LMFG orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich auf den ORF-Beitrag bezieht, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Mit dem ORF-G wurde nach seinem § 1 Abs 1 eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in § 2 ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben.
§ 31 ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…](17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.
§ 31 ORF-G in der hier wiedergegebenen Fassung (BGBl I Nr. 112/2023) trat gemäß § 49 Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft.
Das in § 31 Abs 17 ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem § 1 die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich sind. Nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe § 2 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 1 Abs 7 MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist gemäß § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist. Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt. Gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. Gemäß § 10 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen. Gemäß § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Gemäß § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten. Gemäß § 17 Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS GmbH in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat.
Das mit BGBl I Nr. 112/2023 erlassene ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft. Gemäß § 22 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz traten die Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs 1 bis 5 und 9) mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an den BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Er ist volljährig und an einer im Inland gelegenen Adresse, für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund seines Verlangens gemäß § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist der BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal er seinen Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister bislang nicht geändert hat.
Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, wird eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags sind weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten:
Der BF beanstandet zunächst, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in § 31 ORF-G (gemeint offenbar: § 31 Abs 1 bis Abs 10e ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors mit nachprüfender Kontrolle der Regulierungsbehörde KommAustria) festgesetzt worden sei.
Nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags gemäß § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“. Aus der Systematik des § 31 ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie der BF argumentiert – das in § 31 Abs 1 bis 10e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrag auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G und von einer entsprechenden Feststellung durch die Prüfungskommission) durchzuführen wäre.
Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 112/2023, mit dem (u.a.) § 31 ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurden, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-G einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR 27. GP 19). Die Höhe von EUR 15,30 pro Monat wurde ausgehend von den für den Beobachtungszeitraum 2024 bis 2026 ermittelten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags ermittelt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der ORF nicht mehr erhält, als für dessen Erfüllung erforderlich, um den Eintritt einer (beihilfenrechtlich unzulässigen) Überkompensation zu verhindern. Auch Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung der Regierungsvorlage sprechen dafür, dass die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar im ORF-G festgelegt wurde (siehe Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 1: „Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden …“; Vorblatt und WFA 2082 BlgNR 27. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verfahrens nach § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 nicht in jedem Fall, sondern nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Ausnahmefällen durchzuführen ist und dass § 31 Abs 19 Z 2 ORF-G die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum ansonsten grundsätzlich mit EUR 15,30 monatlich festlegt. Das in § 31 Abs 1 bis 10e ORF-G festgelegte Verfahren ist erst für die Jahre ab 2027 zwingend vorgesehen (so z.B. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten ORF-Beitrags von EUR 183,60 für das Kalenderjahr 2024 ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der BF ins Treffen führt, er müsse den ORF-Beitrag nicht leisten, weil er den ORF nicht nutze und auch nicht vorhabe, ORF-Programme zu konsumieren, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags mit BGBl I Nr. 112/2023 kam es für die Pflicht zur Leistung des (damals zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingehobenen) Programmentgelts auf den Betrieb oder die Betriebsbereithaltung einer Rundfunkempfangseinrichtung an und nicht auch darauf, ob diese für Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genützt wurde oder nicht (vgl. § 2 Abs 1 RGG in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung; siehe auch EBRV 2082 BlgNR 27. GP 23 f).
Nach der Rechtsprechung des VfGH folgt aus Art I Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks BGBl Nr. 396/1974 (BVG Rundfunk) eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bei der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat er einen Gestaltungsspielraum und kann bei der Abgrenzung von Personen, die für die staatlich garantierte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, etwa auch typisieren, Mehrfachnutzungen berücksichtigen, auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen oder Differenzierungen aus sozial- und rundfunkpolitischen Zielsetzungen vornehmen (siehe VfGH 30.06.2022, G 226/2021). Der Gesetzgeber ist sohin nicht verpflichtet, nur solche Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen, die ORF-Programme tatsächlich hören oder sehen. Der VfGH betont in der zitierten Entscheidung vielmehr, dass eine Verpflichtung aller potentiellen Nutzerinnen und Nutzer der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu seiner Finanzierung beizutragen, auch einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit sichernden Aspekt hat und dass bei einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem wesentlich ist, dass grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden müssen, und nicht eine wesentliche Gruppe, etwa aus Gründen der Nutzung eines bestimmten, nach dem Stand der Technik gängigen Verbreitungswegs, ausgenommen wird. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, stellt der VfGH somit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen ab.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der mit BGBl I Nr. 112/2023 vorgenommenen Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell) gegen eine Differenzierung dahingehend entschied, ob und in welchem Ausmaß die Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, zumal eine Regelung, die auf das tatsächliche Medienkonsumverhalten abstellt, eingriffsintensive Kontrollmaßnahmen notwendig machen würde (vgl. EBRV 2082 BlgNR 22. GP 23 f). Die Beitragspflicht nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz wurde somit zulässigerweise davon unabhängig ausgestaltet, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Da der tatsächliche Konsum von Angeboten des ORF für eine Beitragspflicht somit weder verfassungsrechtlich geboten noch gesetzlich vorgesehen ist, teilt das BVwG die darauf aufbauende Rechtsmeinung des BF nicht, wonach der ORF-Beitrag gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, zumal der ORF-Beitrag – wie oben dargelegt - nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen konzipiert ist. Er ist kein Entgelt für die Nutzung von ORF-Programmen und ihm liegt auch kein anderes konkretes Austauschverhältnis zugrunde.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die vom ORF aufgrund des ORF-Beitrag erzielten Mehreinnahmen ist auf das für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags – für den der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf – weiterhin geltende Nettokostenprinzip gemäß § 31 ORF-G zu verweisen, das durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 nicht wesentlich geändert wurde. Die Höhe des ORF-Beitrags von EUR 15,30 für die Jahre 2024 bis 2026 wurde dementsprechend auch in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips ermittelt (siehe EBRV 2082 BlgNR 22. GP 19 f).
Wenn der BF weiter behauptet, durch den ORF-Beitrag würde die Hauptwohnsitzmeldung unzulässigerweise besteuert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim ORF-Beitrag nicht um eine Steuer oder Abgabe handelt, sondern um eine sonstige Geldleistungspflicht, die ihre Kompetenzgrundlage in Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen) hat (vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3 und Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).
Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des VfGH in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04 und 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der OBS GmbH als beliehener Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von Gebietskörperschaften abgegrenzten Institution zu. Außerdem kommt dem Bundesgesetzgeber bei der Ausschreibung von öffentlichen Abgaben ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, sodass für den BF auch dann nicht unmittelbar etwas gewonnen wäre, wenn der ORF-Beitrag als Abgabe eingeordnet würde.
Zum Einwand des BF, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein dem Abo-Modell bekannter Streaming-Anbieter vergleichbares Finanzierungssystem anstelle des an die Hauptwohnsitzmeldung anknüpfenden ORF-Beitrags vorgesehen sei, ist wiederum auf den dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweisen. Angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung des Bestands und der Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks ist dessen Finanzierungsmodell grundsätzlich nicht ohne weiteres mit jenen von privaten Medienanbieten vergleichbar. Auch mit diesem Argument zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids oder des diesem zugrundeliegenden Gesetzes auf.
Die Frage, ob der ORF dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung nachkommt, ist nicht im Verfahren über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu klären, sondern vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G. Dazu kommt, dass der BF in diesem Zusammenhang lediglich pauschale Vorwürfe erhebt und keine konkreten Verletzungen des ORF-G aufzeigt. Es steht ihm frei, allfällige konkrete Bedenken an die Regulierungsbehörde heranzutragen oder ein Verfahren gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a oder b ORF-G anzustrengen.
Selbst eine allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF kann den BF nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien, sodass aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen ist. Der ORF-Beitragspflicht können weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein Verfehlen des öffentlich-rechtlichen Auftrags entgegengehalten werden, zumal diesbezüglich gesonderte Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bestehen.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, der VfGH habe mit dem Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Teile der die Bestellung und Zusammensetzung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regelnden Bestimmungen des ORF-G „als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt“ und mit Ablauf des 31.03.2025 als verfassungswidrig aufgehoben. Auch daraus lässt sich der vom BF gewünschte Entfall der mit dem angefochtenen Bescheid individualisierten Beitragspflicht nicht ableiten.
Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern, die die Programme des ORF terrestrisch, über Kabelnetze oder über Satellit empfangen, und solchen, die das Angebot nur über das Internet nutzen, ist auf die bereits zitierte Entscheidung des VfGH vom 30.06.2022, G 226/2021, zu verweisen. Demnach wurde es als verfassungswidrig angesehen, im Rahmen eines teilhabeorientierten Finanzierungssystems eine potentielle Nutzergruppe (konkret Personen, die ORF-Programme nur über internetfähige Empfangsgeräte nutzen) von der Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszunehmen, zumal über „Internet-Rundfunk“ einerseits und über „Broadcasting-Rundfunk“ andererseits grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeiten bestünden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass das vom Gesetzgeber nunmehr gewählte Finanzierungsmodell, das nicht nach dem Verbreitungsweg differenziert, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz unbedenklich ist.
Der BF sieht sich durch den angefochtenen Bescheid überdies in seinem Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz gemäß Art 5 StGG und Art 1 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie dem ORF-Beitrag. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist.
Die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags verletzt auch das Recht des BF auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) nicht. Zwar schließt dieses Grundrecht auch die Freiheit ein, Nachrichten und Ideen ohne staatliche Eingriffe zu empfangen (siehe Art 10 Abs 1 zweiter Satz EMRK), jedoch wird der BF durch den angefochtenen Bescheid nicht daran gehindert, Angebote anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen. Die Einhebung des ORF-Beitrags beeinträchtigt die Informationsfreiheit des BF nicht, zumal der vorgeschriebene Betrag mit EUR 15,30 pro Monat keineswegs unangemessen hoch angesetzt und auch nicht diskriminierend ausgestaltet wurde. Aus demselben Grund greift die Vorschreibung des ORF-Beitrags auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Achtung seines Privatlebens iSd Art 8 EMRK ein.
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich nichts Anderes. In der Rechtssache Faccio gegen Italien, in der es um die Versiegelung eines Fernsehgeräts wegen Nichtzahlung der Rundfunkgebühr ging, die unabhängig davon zu entrichten war, ob der Zahlungspflichtige die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender sehen wollte oder nicht, hielt der EGMR fest, dass dies zwar einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Empfang von Informationen sowie auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens darstelle, der aber gerechtfertigt sei, zumal die Gebühr ein legitimes Ziel (Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) verfolge und der Höhe nach (mit EUR 107,50 für das Jahr 2009) angemessen sei (EGMR 31.03.2009, Nr. 22/04).
Soweit der BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich gemäß § 27 Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken des BF abzusprechen ist.
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt.
In unionsrechtlicher Hinsicht bezweifelt der BF die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts (Art 107 ff AEUV). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es durch die Änderungen bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Novelle BGBl I Nr. 112/2023 zur Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe gekommen ist. Gemäß Art 108 Abs 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat. Gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss eine Änderung wesentlich sein, um als Änderung bzw. Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe zu gelten.
Eine Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einem Mitgliedstaat, durch die eine Rundfunkgebühr für den Besitz eines Empfangsgeräts durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt wird, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, stellt keine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Beihilfe dar, von der die Kommission gemäß Art 108 Abs 3 AEUV zu unterrichten wäre (EuGH 13.12.2018, C-492/17).
Diese Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland (die als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems diente, vgl. EBRV 2082 BlgNR 27. GP 3), getroffen wurde, kann auch auf die Änderung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Novelle BGBl I Nr. 112/2023 übertragen werden, weil die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission in der Entscheidung K(2009) 8113 vom 28.10.2009, E 2/08, beurteilt wurden (insbesondere das Nettokostenprinzip für den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Kontrolle durch Regulierungsbehörde und die Transparenzregeln), von der Änderung nicht betroffen sind. So hat sich das Ziel der Finanzierungsregelung nicht geändert, weil der ORF-Beitrag wie das Programmentgelt, an dessen Stelle er getreten ist, ebenfalls der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Begünstigt ist weiterhin der ORF. Der öffentlich-rechtliche Auftrag wurde nicht wesentlich geändert, sondern nur im Zusammenhang mit dem besonderen Auftrag für ein Online-Angebot in einzelnen Punkten modifiziert. Die Änderung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung, die der ORF zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erhält. Zwar wurde der Kreis der Beitragspflichtigen vergrößert, die Höhe des Beitrags im Einzelnen jedoch reduziert (von zuvor EUR 18,59 auf nunmehr EUR 15,30 monatlich).
Die Änderung, die – wie in dem oben zitierten, vom EuGH bereits entschiedenen Fall zur vergleichbaren Neuregelung in Deutschland – darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen, ist keine wesentliche Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe, sodass die Unterlassung der Notifizierung der Europäischen Kommission nicht zu beanstanden ist.
Da zu dieser Thematik bereits eine Entscheidung des EuGH vorliegt, unterbleibt das vom BF in der Beschwerde angeregte Vorabentscheidungsersuchen.
Die in der Beschwerde monierte Verletzung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nach Art 20 und 21 GRC liegt nicht vor. Die ORF-Beitragspflicht im privaten Bereich gilt für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten volljährigen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und unterscheidet sich grundlegend von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-G, sodass die behauptete Inländerdiskriminierung nicht nachvollzogen werden kann.
Da das BVwG somit zusammengefasst die unionsrechtlichen Bedenken des BF nicht teilt, besteht kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann.
Abgesehen davon ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung isd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
