AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L503.2293996.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Umgebung vom 07.05.2024 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpfen Bescheids wie folgt zu lauten hat:
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG ab 03.04.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG wird nicht erteilt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 7.5.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 3.4.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) bestehen.
Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Fahrschule S. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 13.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 7.5.2024. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe die Stelle bei der Fahrschule S. nicht vereitelt. Noch am Tag der Stellenzuweisung, dem 27.3.2024, habe er sich um 16:01 Uhr per E-Mail beworben. Kurz darauf habe er um 18:12 Uhr ein E-Mail der Fahrschule S. erhalten, in dem Herr S. von der Fahrschule S. mitgeteilt habe, dass er den BF gerne angerufen hätte, allerdings keine Telefonnummer des BF ersichtlich sei. Nur kurz darauf um 18:39 habe der BF geantwortet, dass er gerne per E-Mail oder postalisch erreichbar sei. In seiner Stellungnahme vom 3.4.2024 gebe Herr S. an, dass der Lebenslauf des BF nicht seiner Vorstellung entspreche. Der Umstand, dass der BF über kein Mobiltelefon verfüge, sei, da er jederzeit über E-Mail erreichbar sei, - ebenso wie der Umstand, dass dem Dienstgeber sein Lebenslauf nicht gefalle – kein vereitelndes Verhalten. Er beantrage die Aufhebung des Bescheids und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
3. Mit Bescheid vom 12.6.2024 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 7.5.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Dabei ging das AMS von folgendem Sachverhalt aus:
Der BF sei zuletzt vom 1.8.2022 bis 31.1.2024 die Arbeitslosigkeit ausschließend als Fahrlehrer beschäftigt gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei durch das AMS mit einer Eingliederungsbeihilfe unterstützt worden, weil der BF zuvor seit dem 31.8.2009 arbeitslos gewesen sei. Nach dem Ende der Beihilfe sei auch das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden. Auch während der erwähnten Beschäftigung habe der BF Kontakt zum AMS gehalten. So habe der BF am 23.1.2023 eine Nachricht an das AMS Salzburg-Umgebung, die ÖGK Salzburg und das Sozialministerium geschickt, die auszugsweise wie folgt gelautet habe: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich war von 2006 - 2022, also in Summe 16 Jahre DURCHGEHEND arbeitslos. Seit August bis Ende Jänner befinde ich mich in Wiedereingliederung über das AMS Salzburg. Damit habe ich ab 1.2.2023 eine neue Anwartschaft erreicht. Juhu. Aber ich bin nicht sonderlich motiviert, über den 1.2.2023 hinaus wieder „normal“ arbeiten zu gehen. Begründung: Meine 16-jährige Arbeitslosigkeit gründet u.a. auf dem Umstand des Verhaltens des Magistrat Salzburg sowie der BH-Sbg.-Umgebung. Derzeit lässt mich die ÖGK mit der Nichtausstellung eines Feststellungsbescheids über die Höhe des Leistungsbezuges von Krankengeld „anlaufen“. Trotz Devolutionsantrag nach 6 Monaten. Mein Vorschlag: Ihr Sesselfurzer macht den Arschlöchern bei der ÖGK ein bisserl Wind unter dem fetten Arsch und ich geh' brav weiter hackeln und finanziere mit meinem Sozialversicherungsbeitrag eben diese kleinen Brunz-Arschlöcher bei der ÖGK weiter oder ich meld' mich einfach ab 1. Februar wieder beim AMS und geh' in Krankenstand weil mich das alles ziemlich stark psychisch belastet …;)“.
Aus dem Lebenslauf des BF gehe hervor, dass er Politikwissenschaften studiert hat. Zudem habe der BF unter anderem eine Fahrschullehrerausbildung (A und B) absolviert. In diesem Beruf habe der BF bereits neben seinem Studium gearbeitet. Eine Anfrage zur beruflichen Mobilität vom 23.2.2024 habe ergeben, dass der BF eine Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, E und F besitzt und auf den BF ein Motorrad angemeldet ist.
Am 1.2.2024 habe sich BF sich erneut arbeitslos gemeldet und fristgerecht einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sein erster persönlicher Beratungstermin im AMS habe sodann am 26.2.2024 stattgefunden. Im Rahmen des Gesprächs habe der BF angegeben, er würde nur als Fahrlehrer vermittelt werden wollen. Sodann sei mit ihm der gesetzliche Berufsschutz besprochen worden. Dieses Beratungsgespräch sei vom BF heimlich mit seinem Handy aufgenommen worden. Im Anschluss habe der BF spontan bei der Leiterin des AMS Salzburg-Umgebung vorgesprochen. Dieses Gespräch sei unmittelbar daran wie folgt dokumentiert worden: „KD spricht spontan bei L vor und informiert, dass das heutige Erstgespräch (via Handy aufgenommen) mit der Beraterin für ihn befremdlich wirkte, da die Beraterin, die den KD nicht kennen kann, so voreingenommen das Gespräch führte. …“ Noch am selben Tag habe der BF ein E-Mail an das AMS Salzburg-Umgebung, die Landesgeschäftsstelle Salzburg und die Bundesgeschäftsstelle geschrieben: „Sehr geehrte Damen und Herren, Begleitschreiben und Audio-Datei anbei. Das vollständige Gespräch liegt vor, kann aber wegen der Größe hier nicht übermittelt werden. …“
Mit Schreiben vom 25.3.2024 sei dem BF ein Stellenvorschlag bei der Fahrschule S. übermittelt worden. Gesucht worden sei ein Fahrschullehrer für die Fahrschulen in B., M. und A. Vorausgesetzt worden seien eine Ausbildung zum Fahrschullehrer sowie eine Fahrschullehrerberechtigung der Klasse B, wobei andere Klassen von Vorteil gewesen wären. Geboten worden sei eine Bezahlung in der Höhe von € 2.670,80 brutto monatlich. Die Fahrschule S. in M. sei von der Wohnadresse des BF aus in ca. einer Stunde (inkl. Fußweg zur Bushaltestelle) mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Mit seinem Motorrad könne der BF zudem laut Google Maps in ca. 30 Minuten zur Fahrschule gelangen. Den Stellenvorschlag habe der BF nachweislich am 27.3.2024 erhalten. Obwohl der BF ein Mobiltelefon besitze, habe er auf die Bitte des Dienstgebers hin seine Rufnummer nicht bekannt gegeben, sondern nur knapp auf E-Mail oder Post hingewiesen. Aufgrund dieser Antwort habe die Fahrschule S. von einer Einstellung abgesehen.
Am 27.3.2024 habe der BF dem AMS einen E-Mail-Verlauf mit der Fahrschule S. von demselben Tag zukommen lassen. Zunächst habe ihm die Fahrschule per E-Mail Folgendes geantwortet:
„Sehr geehrter Hr. Dr. H.!
Ich hätte Sie gerne angerufen, jedoch kann ich nirgendwo ihre Tel. Nr. finden.
Mit freundlichen Grüßen
H. S.“
Der BF habe darauf wie folgt reagiert:
„Sehr geehrter Herr S., gerne bin ich über e-mail oder postalisch erreichbar.
Mit höfichem Gruß
Dr. G. H.“
Sodann habe der BF am 27.3.2024 folgende Antwort der Fahrschule S. erhalten:
„Sehr geehrter Herr Dr. H.!
Das ist schade, ich hätte Sie gerne persönlich gesprochen um mir einen 1. Eindruck zu verschaffen, danke trotzdem.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut S.“
Der BF habe gegenüber dem AMS angegeben, er würde das Schreiben als Absage ansehen, denn einen ersten Eindruck bekäme man in der Regel im Rahmen eines persönlichen Gesprächs. Sodann habe der Leiter der Abteilung Service für Arbeitskräfte mit der Fahrschule S. am 3.4.2024 Kontakt aufgenommen, um zu vermitteln. In diesem Telefonat sei jedoch die Bedeutung der Kommunikation in der Fahrschule besprochen worden, wobei der Lebenslauf dem nicht entsprochen habe. Man habe sich telefonisch einen Eindruck vom BF machen wollen, jedoch sei die kurze Antwort per E-Mail doch ein bisschen wenig gewesen. Daher sei die Sache für die Fahrschule S. erledigt gewesen. Um festzustellen, ob der BF eine zumutbare Stelle vereitelt habe, sei sodann am 17.4.2024 der Assistent der Geschäftsleitung der Fahrschule S. als Zeuge einvernommen worden. Dieser habe abgegeben, der BF sei nicht eingestellt worden, weil er eine telefonische Kontaktaufnahme weigert habe. Man hätte die Bewerbung des BF weiterverfolgt, wenn der BF seine Telefonnummer genannt hätte, denn das Interesse sei groß gewesen. Es herrsche ein Fahrschullehrermangel im Bezirk. Man suche noch immer nach einem Fahrschullehrer.
Sodann habe das AMS den Bezug eingestellt und den BF zur Aufnahme einer Niederschrift eingeladen. Als Reaktion habe der BF am 24.4.2024 eine Nachricht an die Fahrschule S., das AMS Salzburg-Umgebung und die Landesgeschäftsstelle per E-Mail geschrieben:
„Sehr geehrter Herr S.,
eine sehr traurige Nachricht: Das AMS Salzburg hat mir den Leistungsbezug eingestellt.
Begründet wurde dies damit, dass Sie mich nicht einstellen, weil ich telefonisch nicht erreichbar bin.
Ich verfüge derzeit tatsächlich über kein Mobiltelefon. Habe einen WLAN-Router für Internet mit einem MacBook.
Das sollte aber kein Problem sein!
Bitte geben Sie mir eine Telefonnummer bekannt wo ich Sie erreichen kann und ich werde mich umgehend bei Ihnen melden. Hier in O. gibt es eine öffentliche Telefonzelle.
Sie können mir auch gerne schriftlich einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch übermitteln.
Bin jederzeit verfügbar.
Darüber hinaus würde ich das AMS Salzburg, z.B. meinen Betreuer Herrn F. H., als ARBEITSVERMITTLER höflich ersuchen, in einem derartigen Fall von „Kommunikationsschwierigkeiten“ proaktiv auch tatsächlich zu VERMITTELN.
Gerne würde ich wieder eine Beschäftigung als Fahrschullehrer aufnehmen.“
Am 2.5.2024 sei mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen worden, in der der BF aber angegeben habe, dass er keine Stellung nehmen möchte.
Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung habe der BF keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liege lediglich eine Einstellzusage ab dem 1.8.2024 bei einer anderen Fahrschule vor.
Beweiswürdigend führte das AMS aus, die Feststellung, dass der BF ein Mobiltelefon besitze, ergebe sich daraus, dass er dieses unbestritten dazu genutzt habe, das Beratungsgespräch am 26.2.2024 heimlich aufzuzeichnen. Den E-Mail-Verlauf mit der Fahrschule S. habe der BF selbst vorgelegt. Dass der BF aufgrund des E-Mails nicht eingestellt wurde, habe die Fahrschule S. überzeugend angegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS zunächst nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen – näher dargelegt – aus, die verfahrensgegenständliche Stelle wäre dem BF zumutbar gewesen. Sodann führte das AMS weiter aus, dass der Dienstgeber offenbar ein großes Interesse am BF gehabt habe, denn sonst hätte man kein Telefonat mit dem BF angestrebt. Auch habe der Dienstgeber angegeben, man hätte den Bewerbungsprozess weiterverfolgt, wenn der BF das gegenständliche E-Mail nicht geschrieben hätte. Eine Weigerung ohne nähere Erläuterung, die Telefonnummer zu hinterlassen, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen. Damit nehme der Arbeitslose jedenfalls in Kauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt (VwGH 11.9.2008, 2007/08/0111). Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei im konkreten Fall nicht zustande gekommen, weil der BF dem Dienstgeber keine Telefonnummer zur Verfügung gestellt und auch nicht proaktiv eine sinnvolle Alternative für ein Gespräch angeboten habe. Bei lebensnaher Betrachtung hätte eine arbeitslose Person, die sich redlich um eine Stelle bemüht, aber kein Telefon besitzt, dem Dienstgeber sofort angeboten, persönlich vorbeizukommen, um sich vorzustellen. Der BF habe sich aber dazu entschieden, nur knapp festzuhalten, dass man ihn per E-Mail oder Post erreichen könne. Zudem besitze der BF ein Mobiltelefon und er wäre verpflichtet gewesen, dieses zu benutzen, um ein Beschäftigungsverhältnis zu erlangen. Durch sein E-Mail ohne Begründung aber habe er das zumutbare Beschäftigungsverhältnis vereitelt, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein potenzieller Dienstgeber davon absehen wird, ihn einzustellen, wenn sich schon der Beginn des Bewerbungsprozesses als kompliziert und umständlich erweist.
Das Verhalten des BF sei somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen und stelle jedenfalls eine Vereitelungshandlung dar. Es liege auf der Hand, dass der BF zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, das zumutbare Beschäftigungsverhältnis zu verhindern, weil man bei lebensnaher Betrachtung wisse, wie wichtig die Kommunikation im Bewerbungsprozess ist. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung würden zudem keine berücksichtigungswürdigen Gründe (wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist) vorliegen, die eine Nachsicht gemäß § 10 Abs 3 AlVG bewirken könnten.
4. Mit Schreiben vom 14.6.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies der BF insbesondere darauf, dass er das Erstgespräch mit der Betreuerin des AMS nicht wie fälschlich behauptet mit einem Mobiltelefon, sondern mit einem digitalen Diktiergerät aufgenommen habe, welches einem Mobiltelefon tatsächlich ähnlich sehe. Weiters wurde vom BF ein Transkript des Beratungsgesprächs wiedergegeben und merkte der BF an, er halte die Äußerungen der Beraterin für befremdlich und übergriffig und er gehe davon aus, dass die Bezugseinstellung eine Bestrafung für die Gesprächsaufzeichnung sein solle. Die Aufzeichnung des eigenen Gesprächs sei jedoch nach § 120 StGB nicht strafbar; der Hintergrund für die Aufzeichnung seien die negativen Erfahrungen mit der AMS-Betreuerin. Es sei mit ihm auch vereinbart worden, dass er Kontrollmeldetermine aufzeichnen dürfe. Der Umstand, „kein Mobiltelefon zu besitzen aber dafür binnen weniger Minuten für [die] Fahrschule S., prompt schriftlich per e-mail erreichbar zu sein und bei Rückfrage nach einer Telefonnummer darauf zu verweisen, dass ich ‚gerne über e-mail oder postalisch erreichbar bin‘“, sei kein Vereitelungstatbestand. Im Übrigen habe er sich mit dem identischen Bewerbungsschreiben bei der Fahrschule M. beworben und sei ihm dort ein persönliches Gespräch vorgeschlagen worden, ohne dass dies von einer telefonischen Erreichbarkeit abhängig gemacht worden sei. Er arbeite nun seit 10.6.2024 geringfügig bei der Fahrschule M. und es liege eine Einstellungszusage für ein Vollzeitdienstverhältnis samt Dienstvertrag ab 1.8.2024 vor. Er verfüge „nach wie vor über kein Mobiltelefon und werde dies auch in Zukunft nicht haben“. Er sei aber „über einen WLAN-Hotspot und Notebook jederzeit schriftlich erreichbar.“
5. Am 19.6.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das AMS insbesondere darauf hin, dass die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Beratungsgesprächs nicht, wie der BF in seinem Vorlagentrag zum Ausdruck bringt, dazu gedient hätten, den BF in ein schlechtes Licht zu rücken, sondern notwendig gewesen seien, um dem BF nachzuweisen, dass er entgegen seinen Angaben sehr wohl ein Mobiltelefon besitze. Dass es sich dabei eben nicht um ein Diktiergerät handle, habe die Leiterin des AMS Salzburg-Umgebung deutlich gesehen. Da der BF in seinem Vorlageantrag ein Transkript des Beratungsgespräches auszugsweise vorlegt, lege das AMS ergänzend beispielhaft drei weitere Schreiben des BF vor, auf die Frau D.-H. in dem Beratungsgespräch anspiele. Der Vorwurf des BF, mit der Ausschlussfrist versuche das AMS, ihn für die heimliche Aufzeichnung des Gesprächs zu bestrafen, sei falsch. Die Ausschlussfrist sei verhängt worden, weil der BF das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Sehr wohl handle es sich bei dem Vorspielen der Aufzeichnung um einen Straftatbestand nach § 120 Abs 2 StGB. Das AMS habe den Sachverhalt nur deshalb nicht zur Anzeige gebracht, weil Frau D.-H. als Opfer die Ermächtigung zur Strafverfolgung ohnehin nicht erteilt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 25.3.2024 übermittelte das AMS dem BF, einem Bezieher von Arbeitslosengeld, ein Stellenangebot der Fahrschule S. als Fahrlehrer mit einer Bezahlung laut Kollektivvertrag in der Höhe von € 2.670,80 brutto monatlich; Bewerbungen mögen an näher genannte E-Mail-Adresse erfolgen bzw. könnten Bewerber auch gleich persönlich vorbeikommen.
1.2. Am 27.3.2024 übermittelte der BF per E-Mail ein Bewerbungsschreiben an die Fahrschule S., wobei er darin keine Telefonnummer anführte.
Noch am 27.3.2024 erhielt er per E-Mail eine Antwort der Fahrschule S., die wie folgt lautete:
„Sehr geehrter Hr. Dr. H.!
Ich hätte Sie gerne angerufen, jedoch kann ich nirgendwo ihre Tel. Nr. finden.
Mit freundlichen Grüßen
H. S.“
Der BF hat darauf noch am 27.3.2024 wie folgt reagiert:
„Sehr geehrter Herr S., gerne bin ich über e-mail oder postalisch erreichbar.
Mit höfichem Gruß
Dr. G. H.“
Sodann erhielt der BF ebenfalls noch am 27.3.2024 folgende Antwort der Fahrschule S.:
„Sehr geehrter Herr Dr. H.!
Das ist schade, ich hätte Sie gerne persönlich gesprochen um mir einen 1. Eindruck zu verschaffen, danke trotzdem.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut S.“
1.3. Daraufhin wurden vom BF keine weiteren Schritte mehr zur Erlangung der Stelle gesetzt und kam die Beschäftigung nicht zustande.
1.4. Erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nach § 10 AlVG übermittelte der BF der Fahrschule S. (wie auch dem AMS) am 24.4.2024 folgendes E-Mail:
„Sehr geehrter Herr S.,
eine sehr traurige Nachricht: Das AMS Salzburg hat mir den Leistungsbezug eingestellt.
Begründet wurde dies damit, dass Sie mich nicht einstellen, weil ich telefonisch nicht erreichbar bin.
Ich verfüge derzeit tatsächlich über kein Mobiltelefon. Habe einen WLAN-Router für Internet mit einem MacBook.
Das sollte aber kein Problem sein!
Bitte geben Sie mir eine Telefonnummer bekannt wo ich Sie erreichen kann und ich werde mich umgehend bei Ihnen melden. Hier in O. gibt es eine öffentliche Telefonzelle.
Sie können mir auch gerne schriftlich einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch übermitteln.
Bin jederzeit verfügbar.
Darüber hinaus würde ich das AMS Salzburg, z.B. meinen Betreuer Herrn F. H., als ARBEITSVERMITTLER höflich ersuchen, in einem derartigen Fall von „Kommunikationsschwierigkeiten“ proaktiv auch tatsächlich zu VERMITTELN.
Gerne würde ich wieder eine Beschäftigung als Fahrschullehrer aufnehmen.“
1.5. Der BF verfügte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über ein Mobiltelefon.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die unter Punkt 1.1. bis 1.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt wie insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot und dem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr des BF mit der Fahrschule S.
2.3. Die unter Punkt 1.5. getroffene Feststellung, wonach der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über ein Mobiltelefon verfügte, beruht darauf, dass das AMS in Aktenvermerken bereits festgehalten hatte, dass der BF Beratungstermine mit dem Mobiltelefon aufzeichnet, wobei sich der BF konkret bei der Landesgeschäftsstelle Salzburg über den Ablauf des Kontrollmeldetermins vom 26.2.2024 unter Verweis auf eine Audiodatei und ein Transkript beschwerte, sodass die Aufzeichnung per se erwiesen ist und vom BF auch nicht bestritten wird. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass der BF in seinem Vorlageantrag der Argumentation des AMS insoweit entgegentritt, als er das Beratungsgespräch vom 26.2.2024 nicht mit einem Mobiltelefon, sondern mit einem digitalen Diktiergerät aufgenommen habe, welches einem Mobiltelefon ähnlich sehe. Allerdings hat das AMS diesbezüglich am 16.4.2024 eine Stellungnahme von Frau M. S., der Leiterin der Geschäftsstelle Salzburg-Umgebung, eingeholt und gab diese wie folgt an: „Herr Dr. H. ist in meinem Büro erschienen und hat mir eine Tonbandaufnahme eines Beratungsgespräches mit seinem Handy vorgespielt. Ich habe deutlich erkannt, dass es sich um ein Handy handelt, er hat es vor mir auf meinem Besprechungstisch abgelegt“. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über ein Mobiltelefon verfügte. Letztlich kann diese Frage aber – wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird – ohnehin dahingestellt bleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes.
3.3.3.2. Konkret wurde dem BF vom AMS am 25.3.2024 ein Stellenangebot der Fahrschule S. als Fahrlehrer mit einer Bezahlung laut Kollektivvertrag in der Höhe von € 2.670,80 brutto monatlich übermittelt.
Gegen die Zumutbarkeit dieser Stelle wurden vom BF keine Einwände vorgebracht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle. In dieser Hinsicht ist auch anzumerken, dass die letzte Beschäftigung des BF ebenfalls in der Tätigkeit eines Fahrlehrers bestanden hatte.
3.3.3.3. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat sich der BF am 27.3.2024 per E-Mail auf die Stelle beworben, ohne hierbei eine Telefonnummer anzuführen. Daraufhin antwortete der potenzielle Dienstgeber dem BF per E-Mail noch am selben Tag und teilte ihm mit, dass er ihn gerne anrufen würde, jedoch keine Telefonnummer des BF habe. Die Antwort des BF hierauf vom selben Tag lautete lapidar (wörtlich samt Schreibfehlern): „Sehr geehrter Herr S., gerne bin ich über e-mail oder postalisch erreichbar. Mit höfichem Gruß Dr. G. H.“ Die umgehende Antwort des Dienstgebers auf diese Nachricht lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr Dr. H.! Das ist schade, ich hätte Sie gerne persönlich gesprochen um mir einen 1. Eindruck zu verschaffen, danke trotzdem. Mit freundlichen Grüßen Helmut S.“. Daraufhin setzte der BF keine Schritte mehr zur Erlangung der Stelle, sondern übermittelte dann erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nach § 10 AlVG dem Dienstgeber (wie auch dem AMS) am 24.4.2024 das oben dargestellte E-Mail mit dem Einleitungssatz: „Sehr geehrter Herr S., eine sehr traurige Nachricht: Das AMS Salzburg hat mir den Leistungsbezug eingestellt. …“
Gänzlich unabhängig davon, ob der BF nun im Besitz eines Telefons war oder nicht (siehe dazu weiter unten), stellt das dargestellte Verhalten geradezu eine idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG dar: So geht aus dem ersten E-Mail des potenziellen Dienstgebers an den BF unmissverständlich hervor, dass dieser zunächst mit dem BF am Telefon sprechen wollte. Wenn der BF nun im Rahmen dieses E-Mail-Verkehrs lapidar antwortet, er sei (neben dem Postweg) gerne über E-Mail [sic!] erreichbar, so ist dies zweifellos eine provokante Antwort dem potenziellen Dienstgeber gegenüber, die aus Sicht des Dienstgebers nur auf ein Desinteresse des BF an der Stelle schließen lässt und nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu führt, dass der Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung absieht. Selbst wenn der BF – aus welchen Gründen auch immer - über kein Telefon verfügt haben sollte, so wäre es am BF gelegen, auf den Wunsch des potenziellen Dienstgebers nach einem Telefongespräch einzugehen und ihm in der Antwort jedenfalls eine Alternative für das gewünschte Telefongespräch, wie z. B. das zeitnahe, persönliche Erscheinen zwecks Vorstellung, anzubieten. Insofern ist wenig verwunderlich, dass der potenzielle Dienstgeber dem BF daraufhin nur antwortet: „Sehr geehrter Herr Dr. H.! Das ist schade, ich hätte Sie gerne persönlich gesprochen um mir einen 1. Eindruck zu verschaffen, danke trotzdem.“ Durchaus provokant ist vor diesem Hintergrund auch, wenn der BF dieses Antwort-Mail des Dienstgebers noch am 27.3.2024 an das AMS weiterleitet und dem AMS mitteilt: „Herr S. scheint kein Interesse zu haben und ich interpretiere sein letztes Schreiben als Absage“ [sic!], wäre in Anbetracht des vorangehenden Verhaltens des BF doch jede andere Antwort des Dienstgebers äußerst verwunderlich gewesen. Ebenso provokant stellt sich der Hinweis des BF in besagtem E-Mail an das AMS vom 27.3.2024 dar, einen ersten Eindruck bekomme man in der Regel bei einem persönlichen Gespräch, ist es doch gerade aufgrund seines Verhaltens nicht so weit gekommen bzw. hat der BF dem Dienstgeber ein persönliches Gespräch ja gerade nicht angeboten, sondern nur auf E-Mail und den Postweg verwiesen. Darüber hinaus wäre es in diesem Sinne auch am BF gelegen, spätestens zuletzt auf dieses zweite E-Mail des Dienstgebers hin („Das ist schade, ich hätte Sie gerne persönlich gesprochen um mir einen 1. Eindruck zu verschaffen, danke trotzdem“) klarzustellen, dass er sehr wohl zu einem persönlichen Gespräch bereit sei und auch Interesse an der Stelle habe.
An der Kausalität der dargestellten Vereitelungshandlungen bestehen keine Zweifel, geht diese doch nicht nur aus dem Antwort-E-Mail des Dienstgebers („Das ist schade, ich hätte Sie gerne persönlich gesprochen …“), sondern auch aus der telefonischen Rückfrage des AMS bei Herrn S. am 3.4.2024 hervor, wonach der Dienstgeber zuerst mit dem BF am Telefon habe sprechen wollen, um sich ein Bild von ihm machen zu können; das kurze E-Mail des BF betreffend Erreichbarkeit sei jedoch – vom Dienstgeber sehr vorsichtig ausgedrückt - „ein bissl wenig“ gewesen. Es ist zwar zutreffend, dass, worauf der BF in seiner Beschwerde verweist, der Dienstgeber hierbei auch den Lebenslauf des BF erwähnt hat, allerdings habe der Lebenslauf nach Auffassung des Dienstgebers – in Anbetracht der fehlenden Telefonnummer – konkret der Bedeutung der Kommunikation in einer Fahrschule nicht entsprochen. Zudem hat das AMS im weiteren Verfahrensverlauf Herrn S. am 17.4.2024 förmlich als Zeugen befragt und gab dieser hierbei an, der BF sei nicht eingestellt worden, weil er die telefonische Kontaktaufnahme verweigert habe; wenn der BF seine Telefonnummer bekannt gegeben hätte, wäre die Bewerbung weiter verfolgt worden, weil das Interesse groß gewesen sei und im Bezirk ein Mangel an Fahrschullehrern herrsche. Angemerkt sei zudem, dass das oben dargestellte E-Mail, welches der BF dann erst im Rahmen des Verfahrens nach § 10 AlVG am 24.4.2024 an den Dienstgeber wie auch das AMS übermittelt hat, in welchem er einerseits das AMS kritisiert – was im Übrigen in einer ernst gemeinten Bewerbung fehl am Platz wäre – und sich andererseits zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch bereit erklärt, an den bereits gesetzten, kausalen Vereitelungshandlungen nichts mehr zu ändern vermag.
Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten anlässlich des E-Mail-Verkehrs mit dem Dienstgeber unzweifelhaft (mehrfache) Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG gesetzt – so hat er verhindert, dass es zu weiteren Schritten des potenziellen Dienstgebers zu seiner Einstellung kam -, und zwar unabhängig davon, ob er über ein Telefon verfügt hat oder nicht. Es lag auch zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) des BF vor, zumal ihm subjektiv klar gewesen sein musste, dass die Beschäftigung in Anbetracht seines Verhaltens nicht zustande kommt.
Nur der Vollständigkeit halber sei auf die getroffene Feststellung zu verweisen, wonach der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sehr wohl in Besitz eines Mobiltelefons war. Abgesehen davon ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der BF niemals ins Treffen geführt hat, dass ihm die Innehabung eines Telefonanschlusses angesichts der Höhe des Arbeitslosengeldes unzumutbar sei (vgl. VwGH 11.9.2008, Zl. 2007/08/0111), wobei angemerkt sei, dass der BF selbst angibt, er verfüge einen WLAN-Router für Internet und habe ein MacBook wie auch ein digitales Diktiergerät zwecks Aufzeichnung der Kontrollmeldetermine beim AMS, wobei es sich hierbei allesamt um Geräte handelt, die in der Anschaffung bzw. dem Betrieb wesentlich höhere Kosten verursachen als ein (einfaches, bloß für Telefonie geeignetes) Mobiltelefon. Vor diesem Hintergrund wird auch davon auszugehen sein, dass dem BF die Sicherstellung einer telefonischen Erreichbarkeit abverlangt werden kann und stellt sich in Anbetracht der von potenziellen Dienstgebern vielfach gewünschten telefonischen Kontaktaufnahme bzw. Erreichbarkeit im Rahmen des Bewerbungsprozesses nach Ansicht des erkennenden Senats auch die Frage nach der generellen Arbeitswilligkeit des BF, solange er die Innehabung eines Telefonanschlusses ablehnt.
3.3.3.4. Der BF hat folglich durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Fahrlehrer bei der Fahrschule S. gesetzt.
Folglich wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von sechs Wochen gemäß § 10 AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.5. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, hat der BF zwar am 1.8.2024 – wie angekündigt – eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fahrschule M. angetreten, allerdings hat diese Beschäftigung nur bis zum 31.8.2024 gedauert und kann diese Beschäftigung mangels Nachhaltigkeit und mangels zeitlichen Konnexes zur Bezugssperre keine Nachsicht bewirken. Seit 5.9.2024 steht der BF wieder im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. seit 3.10.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
3.3.4. Der Spruch des bekämpften (Ausgangs-)Bescheides (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war allerdings neu zu fassen. Im dritten Satz des Spruches des (Ausgangs-)Bescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht; als Beispiel hierfür käme sohin etwa ein Auslandsaufenthalt in Betracht.
Dem Gesetzestext ist jedoch in § 10 Abs 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Im Gesetz ist auch kein anderer Grund (z. B. Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) oder Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs 1 AlVG geregelt, sodass der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid zu entfallen hat.
Soweit im vierten Satz des Spruches des Bescheides festgehalten wird, dass während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen ist, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Bescheidspruch bietet aus Sicht des BVwG weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides sohin zu bereinigen.
Die in § 10 Abs 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.
Somit war die Beschwerde spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Entscheidungswesentlich ist gegenständlich der im Akt erliegende E-Mail-Verkehr des BF mit dem potenziellen Dienstgeber. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich somit aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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