BVwG W207 2291237-1

BVwGW207 2291237-13.12.2024

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2291237.1.00

 

Spruch:

 

W207 2291237-1/9E

W207 2291235-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen

1. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.04.2024, OB: XXXX , und

2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.04.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,

zu Recht erkannt:

 

A)

I. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.04.2024, OB: XXXX , wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

 

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2024, OB: XXXX , wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Lieferschein betreffend eine Sauerstoff-Lieferung vom 08.03.2023 bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

H-TEP bds., K-TEP bds., Staroperationen beidseits, Schrittmacherimplantation.

Diabetes mellitus seit 1995 bekannt - seit > 5 Jahre insulinpflichtig, COPD und OSAS seit 10 Jahre bekannt - Maskenbeatmung seit vielen Jahren - seit 1 Jahr auch mit Sauerstoffzusatz (1 L bei Bedarf).

01/2023 Spitalsaufenthalt wegen:

• Kard. Dekompensation bei HFrEF - leichtgr. red. LVEF - zuletzt Gewichtszunahme >6kg (Trockengewicht 120kg) Vorhofflimmern - KHK ohne wirksame Gefäßstenosen - DDD-Schrittmacherimplantation 02/20 bei interm. AV-Block II

* Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - derzeit 8.7% HbA1c - diabetische Nephropathie mit chronischer Niereninsuffizienz - akut auf chronische Nierenschädigung - bei Entlassung Stadium G3BA2

• Vit-D-Mangel

• Arterielle Hypertonie

• Hyperlipidämie

• Adipositas

• Obstruktives Schlafapnoesyndrom - nächtliches Nasen-C-PAP - COPD GOLD F

• Nikotinabusus

• Cholezystolithiasis

• Pankreaskopfzyste (IPMN, Intraduktal Papillär Muzinöse Neoplasie)

 

Derzeitige Beschwerden:

Herr G. berichtet über seine Schmerzen in den Beinen, über seine Schmerzen in der Wirbelsäule und über seine belastungsabhängigen Atembeschwerden.

 

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Iterium, Amlodipin/Valsartan, Lasix bei Bedarf, Ezetemib, Atorvastatin, Lixiana, Nephrotrans, Jardiance, Tresiba, Omzepic, Lyumjev, Foster, Spiriva.

 

Sozialanamnese:

Pensionist, verheiratet, drei Kinder, will Behindertenpass mit Zusatzeintragung.

 

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internistischer Befund - 3.8.2023: HEpEF - erhaltene systolische LVF; diastolische Dysfunktion, permanentes Vorhofflimmern, Coronarangiographie: keine wirksamen Stenosen 5/2020, Z n. Schrittmacherimplantation bei AV-Block II 2020, insulinpflichtiger Diabetes mell., diabetische Nephropathie - Krea zuletzt 3,1 (6/2023), metabol. Syndrom, COPD bei Nikotinabusus, OSAS.

Lungenbefund - 3.5.2023: Nikotinabusus, COPD GOLD II mit LTOT (1L bei Bedarf), Obstruktives Schlafapnoesyndrom (mit CPAP), Herzinsuffizienz.

Neurologischer Befund - 20.12.2022: Distal symmetrische sensomotorische axonale Polyneuropathie - metabolisch/toxisch, Karpaltunnelsyndrom bds.

 

Untersuchungsbefund:

 

Allgemeinzustand:

Normal.

 

Ernährungszustand:

Adipös.

 

Größe: 180,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: 150/90

 

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger - Z. n. Staroperationen bds.) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

 

Thorax/Herz/Lunge: PM links, auskultatorisch mit normfrequentem VHF unauffällig, pafft Nikotin - keine Lungenzüge, im Rahmen der Untersuchung keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten.

Abdomen: über TN, Z. n. AE, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit.

Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor.

Untere Extremitäten: Z. n. H-TEP bds. mit zufriedenstellendem Ergebnis, K-TEP bds. mit gutem Ergebnis links und moderatem Ergebnis rechts, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS.

 

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt ohne Hilfsmittel gehend ins Untersuchungszimmer, kann sich de facto allein aus- und ankleiden.

 

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas

Oberer Rahmensatz, da dokumentierte Folgeerkrankungen - vor allem Polyneuropathie ohne motorische Defizite und Nephropathie.

09.02.02

40

2

Überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde und leichtergradige Funktionseinschränkungen vorliegen; Hüftgelenks- und Kniegelenksersatz beiderseits in der Beurteilung mitberücksichtigt.

02.02.02

30

3

Kardiomyopathie

Unterer Rahmensatz, da erhaltene systolische Linksventrikelfunktion, diastolische Dysfunktion, permanentes Vorhofflimmern und Zustand nach Schrittmacherimplantation bei AV-Block II im Jahr 2020; arterielle Hypertonie in der Beurteilung mitberücksichtigt.

05.02.01

30

4

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - COPD II

Unterer Rahmensatz, da moderate Form bei Nikotinabusus vorliegt.

06.06.02

30

5

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Unterer Rahmensatz, da mit zumutbarer Therapie ausreichend gut behandelbar.

06.11.02

20

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 überlagert von Leiden 2 - wird durch die kardiopulmonalen Gesundheitsschädigungen unter Punkt 3-5 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht.

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Weiterte einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen liegen aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vor.

 

[…]

 

X

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

  

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die/Der Untersuchte

X

 

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

X

 

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

   

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

 

X

 

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 40 v.H.

X

 

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 30 v.H.

   

 

Begründung:

ad) ist Träger von Osteosynthesematerial: Schrittmacherträger

ad) ist Prothesenträger: Hüftgelenksersatz beiderseits, Kniegelenksersatz beiderseits

 

[…]“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 14.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 23.01.2024, eingelangt am 26.01.2024, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus (Hervorhebungen wie im Original):

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bin leider mit einigen Punkten Ihres Schreibens nicht einverstanden. Lebe dzt. fast ohne Rollstuhl, aber mit Auto, da mich meine Gattin immer vor dem Tor des jeweiligen Arztes und auch so bei der Begutachtung in der XXX mit dem Auto (Rollstuhl im Auto) absetzte und sie dann auf Parkplatzsuche ging. Wäre dort öffentlich nicht hingekommen.

 

Wenn sie mal nicht kann oder das Ziel mit Auto nicht machbar, da kein Parkplatz, dann ist auch das Taxi meist ein Problem, da ich das rechte Bein nur begrenzt abbiegen kann und dies das Einsteigen bei einem kleineren Taxi schon unmöglich machte.

 

Bei meinem oftmaligen Besuchen im XXX in der Nierenambulanz benötige ich immer einen Rollstuhl, da ich die Entfernungen im Spital körperlich nicht mehr schaffe. Mein Bewegungsradius umfasst ca. 100 — 150 m und dann Rollstuhl.

 

Bis zum nächsten Bus in ca. 300 m Entfernung war ich schon seit Jahren nicht mehr. Ich besitze ja auch bereits seit Jahren einen bzw. zwei Rollstühle (einen leichteren), den wir hauptsächlich für KH-Besuche benötigen und sonst gehe ich wie gesagt nicht weiter als 100 m bis zum Auto, welches meine Frau vorfährt, wenn es weiter weg parkt. Bin also mit Auto und im Spital mit Rollstuhl mobil.

 

Würde den Behindertenpass hauptsächlich für meine Arztbesuche benötigen, damit meine Gattin - nachdem sie mich beim Tor des Arztes abgesetzt hat, leichter einen Parkplatz in einer Garage findet, da diese leider auch schon oft voll sind. Brauche dies bitte nicht für ein Einkaufszentrum !

Sind wegen Corona und aufgrund meiner Niereninsuffizienz (GFR 28) sowieso so gut wie nicht mehr unterwegs, da ich z.B. bei Corona auch keine Medikamente gegen Corona mehr nehmen dürfte und daher ein öffentliches Verkehrsmittel für mich ein hohes Risiko darstellen würde - mit Maske schaffe ich schon gar keine Belastung.

 

So gesehen ist das NEIN im Pkt. „ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" nicht korrekt. Ich kann vielleicht in ein Verkehrsmittel ein- und aussteigen, aber ich komme ohne Rollstuhl nicht bis zum öffentlichen Verkehrsmittel und dann nicht z.B. zum Arzt, da das öffentliche Verkehrsmittel nicht genau dort stehen bleibt. Und das ist das Problem wofür ich ein Auto benötige. Wo kein Auto hinkommt benötige ich dann einen Rollstuhl wie z.B. im Spital.

 

Wenn ich außer Haus gehe, d.h. die ca. 100 m zum Auto, so ist dies meist auch nur mit Schmerzmittel – Tramadolhydrochlorid 150 mg möglich (Schmerzen in den Knien und am Schienbein wegen Polyneuropathie?)

Die Begründung der Zumutbarkeit geht hauptsächlich auf Gehfähigkeit der Beine ein. Dem stimme ich auf kurzen Strecken wie zu Hause oder wie vom Wartezimmer bis zum Arzt ja auch zu. Ich schaffe es nur leider rein körperlich und schmerzbedingt nicht mehr, eine längere Strecke als 100 m zu gehen und da muss ich schon 3 x stehenbleiben. In 100 m habe ich aber kein öffentliches Verkehrsmittel. Bin ausschließlich mit Auto unterwegs und die längeren Strecken im KH mit Rollstuhl. Für Spaziergänge usw. wäre ich auf Rollstuhl angewiesen, was ich aufgrund eines Gartens und meines allgemeinen Befindens nicht mache.

Ich brauche zum Glück für meine kurzen Strecken keinen Stock oder Unterarmstützkrücke – wie angeführt – aber ich schaffe es rein körperlich – Lunge oder Herz – leider nicht weiter.

 

Auch der Pkt. „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist bei der derzeitigen Coronasituation zu hinterfragen, da ich aufgrund meiner Niereninsuffizienz kein Paxlovid nehmen dürfte. Sollte daher vorsorglich lt. Meinung der Ärzte mit keinem öffentlichen Verkehrsmittel fahren, was ich aber sowieso nicht kann.

 

Auch den Pkt. „Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von ….“ erscheint mit der das Nein bei meiner Nierenerkrankung etwas eigenartig, da ich im Krankenhaus bereits das Dialyseblatt vorsorglich unterschreiben musste und daher auch streng Diät lebe.

Auch der Satz: „im Rahmen der Untersuchung keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten" finde ich befremdlich. Weiß nicht, was der Arzt unter „maßgeblich" versteht, da es alle anderen Ärzte doch als „maßgeblich" finden und ich auch z.B. nicht mehr operiert werden kann wegen Narkose – außer Not-OP. Es würde eigentlich eine OP betr. Abszess anstehen, aber das Risiko ist den Chirurgen zu hoch. Außerdem finde ich mein „permanente Schnaufen" auch ohne Bewegung - nicht alltäglich, da ich dies zum Glück nicht immer hatte.

 

Schlafe jede Nacht mit 1,5 L Sauerstoff und sollte eigentlich nach einem Arzt auch untertags ständig Sauerstoff nehmen, jedoch ein anderer Arzt meinte wieder nicht unbedingt nötig. Arztschreiben diesbezüglich alles beim Antrag mitgesandt. Also 1 L bei Bedarf nicht korrekt.

Der Arzt in der XXX befand auch offensichtlich meinen Allgemeinzustand als „normal". Das Krankhaus XXX befindet meinen Allgemeinzustand allerdings „eingeschränkt“ – siehe Beilage.

 

War heute betr. Impfung bei meiner prakt. Ärztin und diese kann die Beurteilung überhaupt nicht nachvollziehen.

 

Ersuche daher höflich um nochmalige Beurteilung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Name des Beschwerdeführers

[…]“

 

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.02.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinik XXX - 10.1.2024: CKDG4A2, V. a. DKD (diabetes kidney disease), Refluxösophagitis Grad D, Z. n. kard. Dekompensation bei HFrEF, leichtgr. red. LVEF, VHF, KHK ohne wirksame Gefäßstenosen, Schrittmacherimplantation 02/2020 bei interm. AV-Block Il, Pneumonie 01/2023, insulinpfiichtiger DM II - HbA1c: 6,6%, diabetische Nephropathie mit chronischer Niereninsuffizienz, Vit-D-Mangel, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas, OSAS, COPD Gold I, Nikotinabusus, Cholezystolithiasis, Pankreaskopfzyste (IPMN - Intraduktal Papillär Muzinöse Neoplasie).

 

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Lasix, Lixiana, Nephrotrans, Tamsulosin, Valsartan, Exforge, Iterium, Jardiance, Rocaltrol, Etalpha, Spiriva, Foster Omzepic, Tresiba, Lokelma, Lyumjev, TravatanAT, Ezetimib, Atorvastatin.

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas

Oberer Rahmensatz, da dokumentierte Folgeerkrankungen - vor allem Polyneuropathie ohne motorische Defizite und Nephropathie vorliegen.

09.02.02

40

2

Überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde und leichtergradige Funktionseinschränkungen vorliegen; Hüftgelenks- und Kniegelenksersatz beiderseits in der Beurteilung mitberücksichtigt.

02.02.02

30

3

Kardiomyopathie

Unterer Rahmensatz, da erhaltene systolische Linksventrikelfunktion, diastolische Dysfunktion, permanentes Vorhofflimmern und Zustand nach Schrittmacherimplantation bei AV-Block II im Jahr 2020; arterielle Hypertonie in der Beurteilung mitberücksichtigt.

05.02.01

30

4

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - COPD (I-)II

Unterer Rahmensatz, da moderate Form bei Nikotinabusus vorliegt.

06.06.02

30

5

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Unterer Rahmensatz, da mit zumutbarer Therapie ausreichend gut behandelbar.

06.11.02

20

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - wird durch die kardiopulmonalen Gesundheitsschädigungen unter Punkt 3-5 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht.

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Weitere befunddokumentierte einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen liegen nicht vor.

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es ist keine relevante Änderung eingetreten - ganz im Gegenteil: im rezenten Befund der Klinik XXX wird nur eine COPD Grad I bei persistierendem Nikotinabusus und auch nur eine leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion dokumentiert.

 

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten.

 

X

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

  

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Die/Der Untersuchte

X

 

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

X

 

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

   

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.

 

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

 

X

 

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 40 v.H.

X

 

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 30 v.H.

   

 

Begründung:

ad) ist Träger von Osteosynthesematerial: Schrittmacherträger

ad) ist Prothesenträger: Hüftgelenksersatz beiderseits, Kniegelenksersatz beiderseits

 

[…]“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 04.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 14.02.2024 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlage eine Stellungnahme ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

habe mit Verwunderung das neuerliche Schreiben gelesen, in dem mein Mann offensichtlich keinerlei Nierenleiden hat (wäre schön) - Krea 2,8, GFR 22, ACR 3318 siehe Beilage. Steht auch im Sachverständigengutachten - Stadium G3BA2.

 

Betreffend Rollstuhl - Nein - muss ich nochmals darauf hinweisen, dass mein Mann ohne Rollstuhl und ohne meine Chauffeurtätigkeit keinen Besuch zu seinen oftmaligen Terminen im Spital (Nierenamb.) wahrnehmen könnte und auch nicht in die XXX gekommen wäre! Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre auf Grund der Entfernungen zum Gehen absolut nicht machbar. Der Rollstuhl steht bei uns bereits seit Jahren von der Krankenkasse geliehen bei uns zu Hause. Im Spital gibt es ja zum Glück die Leihrollstühle, da wir da immer mit Taxi (was für ihn sehr beschwerlich ist, da er ja rechten Fuß nicht abbiegen kann und Aussteigen aus niedrigem Auto auch sehr mühsam ist) fahren müssen, da kein Parkplatz. Detto bei div. Arztbesuche.

Der Weg vom Haus bis zum Auto ca. 100 m ist das Maximum und an schlechten Tagen ist der Weg nach Hause zurück auch nur mehr mit Rollstuhl möglich (daher ist der 2. leichtere Rollstuhl bei uns immer im Auto).

 

Für unsere prakt. Ärztin - Fr. Dr. S. - war die Ablehnung nicht nachvollziehbar, da wir fast ausschließlich über Email und Telefon Kontakt haben, da Besuch für meinen Mann zu anstrengend.

 

Im Befund Klinik XXX wird eine COPD Grad I dokumentiert, weil dies vermutlich von irgendwann drinnen ist. Das ist Ambulanzkarte von der Nierenambulanz! Die ist sicher nicht auf alles vollständig und aktuell (z.B. Hodenabszess, was operiert werden sollte, aber das Risiko einer Narkose zu groß). Anbei ein aktueller Bericht von der Lungenfachärztin.

Die Nierenambulanz beschreibt auch seinen Allgemeinzustand als eingeschränkt, was vermutlich auf die Mobilität zutrifft.

[…]

 

Ersuchen daher nochmals um positive Überprüfung betr. überwiegenden Gebrauch des Rollstuhles und Richtigstellung betr. Niereninsuffizienz.

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Name der Gattin des Beschwerdeführers

[…]“

 

Da die Stellungnahme von der Gattin des Beschwerdeführers erstattet wurde, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2024 um Vorlage einer Vollmacht für seine Gattin bzw. um Vorlage einer von ihm unterfertigen Stellungnahme.

Mit E-Mail vom 26.02.2024 brachte der Beschwerdeführer ein von ihm unterfertigtes, mit der Stellungnahme vom 14.02.2024 identes Schreiben ein.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine abermalige ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.03.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

Befundnachreichung:

Lungenfacharztbefund – 19.12.2023 - Dr. V.:

Anamnese: Kommt zur Kontrolle.

Klinische Untersuchung: Vesikuläratmen.

Spirometrie: Die Vitalkapazität 75 % des Sollwertes. FEV1 70 % vom Sollwert absolut, in Relation zur Vitalkapazität erniedrigt. Leichtgradige bronchiale Obstruktion ohne Reversibilität nach Bronchospasmolyse

Bodyplethysmographie: Normale statische Ventilationsparameter

Durchleuchtung: Thoraxorgane radiologisch unauffällig. Kein Hinweis auf ein rezentes pleuropulmonales Geschehen. Insbesondere kein pneumonisches Infiltrat nachweislich. Keine Lungenstauungszeichen und kein Hinweis auf Pleuraergüsse. Die ZF beidseits gut atemverschieblich.

S02: 97 % - Blutgasanalyse: bei RL pH: 7,41; p02: 65,4 mmHg; pC02:40,3 mmHg; AaD02: 38,7 mmHg; S02: 92,9 %

Diagnose: COPD GOLD II, Obstruktives Schlafapnoesyndrom (mit CPAP)

Medikation: Spiriva, Foster

 

Gutachterliche Stellungnahme:

Die neuerliche Stellungnahme und die Befundnachreichung werden zur Kenntnis genommen.

 

Der AW wurde im SMS korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Auch bei der aktenmäßigen Beurteilung wurde der AW korrekt bewertet. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet. Die lungenfachärztliche Befundnachreichung deckt sich bestens mit der durchgeführten Beurteilung.

Sehr wohl wurde auch die Nierenleiden unter Punkt 1 - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas – 40% - Oberer Rahmensatz, da dokumentierte Folgeerkrankungen - vor allem Polyneuropathie ohne motorische Defizite und Nephropathie vorliegen – berücksichtigt.

 

Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor.

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50%.

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Der AW ist NICHT ÜBERWIEGEND AUF DEN GEBRAUCH EINES ROLLDSTUHLES ANGEWIESEN.“

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor", „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Gemeinsam mit dem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer das Aktengutachten vom 04.02.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22.03.2024 übermittelt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 22.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 08.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den oben genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Mit E-Mail vom 22.04.2024 brachte der Beschwerdeführer gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.04.2024 sowie gegen den Bescheid vom 04.04.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht gemeinsame Beschwerde ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ad Behindertenpass:

nachdem meine Einwände betreffend Nierenerkrankung bis dato bei Hm. Dr. L. keine Beachtung gefunden hat, ersuche ich um ein neues Gutachten von einem anderen Arzt der Inneren Medizin zum Beweis meiner Nierenerkrankung. Patientenbrief der Klinik XXX/Nierenambulanz etc. liegt ja bereits auf.

 

ad Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel... „ - Abweisung

aufgrund des Bescheides vom 4. April 2024 erhebe ich Beschwerde gegen die Abweisung, da ich überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen bin, wenn ich eine Entfernung über ca. 100 m gehen muss (und diese auch nur mit mehrmaligen Stehenbleiben) bzw. an schlechten Tagen gar nicht möglich - auch wegen Schwindel. Da aber in dieser Entfernung kein öffentliches Verkehrsmittel ist, bin ich auf das Auto bzw. die Chauffeurtätigkeit meiner Frau angewiesen, damit sie mich vor der Tür eines Arztes aussteigen lässt oder auf den Rollstuhl. Eine Strecke von 300 - 400 m schaffe ich schon länger nicht mehr und habe dafür auch schon seit Jahren einen bzw. zwei Rollstühle.

Mein Bewegungsradius umfasst aufgrund meiner körperlichen Verfassung und Allgemeinzustandes (sollte operiert werden, jedoch ist das Risiko der Narkose zu groß) Wohnung, Garten (da überlege ich mir aber auch teilweise, ob ich aufstehen soll wegen der Schmerzen) und mit eigenem Auto (Großteils chauffiert von meiner Gattin) direkt vor die Tür des Arztes oder Spital und dann im Spital mit Rollstuhl zu der Nierenambulanz.

 

Wäre gerne in der Verfassung, die mir Hr. Dr. L. zubilligt. Jedoch kann ich und meine Ärzte die Ablehnung nicht nachvollziehen und ersuche daher um eine neuerliche Begutachtung bzw. eine zweite Meinung zu meiner eingeschränkten Fortbewegung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Name des Beschwerdeführers“

 

Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 02.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Ausführungen zu Punkt 1):

Eingangs sei erwähnt, dass dem Untersucher die Richtsatzverordnung bekannt ist, dennoch wird für die Wiederauflistung der einzelnen Positionen unter Punkt 9 gedankt.

 

Es wurde im gegenständlichen Fall eine Position mit erforderlicher Insulinapplikation herangezogen. Da keine funktionelle Insulintherapie im Sinne des Wortes durchgeführt wird, wäre im gegenständlichen Fall ein Einzelgrad der Behinderung von 30% zu vergeben gewesen – eine Kombination von zwei Insulinpräparate steht dazu nicht im Gegensatz. Da aber doch auch vorliegende erste eingetretene Folgeerkrankungen diabetogener Natur anzunehmen sind – neben den altersbedingten natürlichen Einschränkungen der Nierenfunktion und auch der Nervenleitgeschwindigkeiten – wurde nicht der untere Rahmensatz, sondern der obere Rahmensatz herangezogen – diese Vorgehen ist jahrzehntelange gelebte gutachterliche Praxis – auch um sich einen besseren Überblick über das Einzelleiden zu bewahren und um das Auflisten einer Vielzahl von „Kleinstpositionen" zu vermeiden. Im gegenständlichen Fall sei daher noch einmal auf die altersbedingte natürliche Einschränkung der Nierenfunktion und auch die Polyneuropathie ist nicht nur diabetogen, sondern zum Beispiel auch toxisch bedingt ist, hingewiesen. Die Anwendung der Position 09.02.05 ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gerechtfertigt, da weder häufige Ketoacidosen, noch schwere Hypoglycämien und auch nicht ausgeprägte Spätkomplikationen vorliegen. Die separate Ansetzung der Positionen aus 04.06. und 05.04. ist aus den nun beschriebenen Gründen nicht erforderlich – das Subsummieren von leichteren Folgeerkrankungen lässt uns den Überblick nicht verlieren.

Wenn man den Befund vom 9.3.2023 (Beilage 4) hernimmt, dann sei einmal initial angemerkt, dass der Untersuchte gar nicht vor Ort war. Die Außenanamnese der Gattin hat zu diesem Schreiben (mit Ferndiagnosen) geführt. Das zweite Insulinpräparat (Lyumjev) ist unter Diäteinhaltung gar nicht permanent erforderlich. Ein Kreatininwert von 2,6mg% macht keine subjektiven Beschwerden und braucht daher auch nicht mit einem Einzelgrad 70—100% eingestuft werden.

 

Ausführungen zu Punkt 2:

Subjektive Angaben eines Antragstellers, subjektive Eindrücke oder menschliches Mitgefühl können keine Entscheidungsgrundlage sein, diese sind einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich.

In der Beilage 4 wird erwähnt, dass Herr G. einen Rollator zwar hat, diesen aber nicht benützen möchte.

In der Beilage 5 wird von einem Zustand nach kardialer Dekompensation bei HFrEF mit aktuell leichtgradig reduzierter (!) Linksventrikelfunktion geschrieben. Ein eingeschränkter Allgemeinzustand und eine „geschätzte NYHA III" (ein beweisender aktueller objektiver Befund wurde dazu ja nicht erhoben) bedingt noch lange keine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Sinne der gesetzlichen Vorgaben. Herr G. ist mobil, wenngleich auch auf niedrigem Niveau – was immer man darunter verstehen mag.

 

Auch die Einnahme von Tramadol – ein Medikament, das heutzutage sehr oft und auch sehr schnell verschrieben wird – im gegenständlichen Fall aber ein Medikament ist, das die Niere des Antragstellers eher schützt, als weiter schädigt – ein Medikament, das auch die angegebenen (vor allem auch überlastungsbedingten Beschwerden – Gewicht knapp unter 120 kg) Beschwerden recht gut bessern kann – ist noch lange kein Grund, dass dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

 

Zusammenfassung:

 

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer aktenmäßiger Bearbeitung der neuerlich vorgelegten Unterlagen und nach Berücksichtigung der selbst im SMS Wien durchgeführten Untersuchung – siehe dazu die Ausführungen oben – der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v. H. beträgt.

 

Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen zweifelsfrei dokumentiert vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des nun wieder neu aktenmäßig erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde unter zumutbarer Therapie aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.“

 

Mit Schreiben vom 12.11.2024, der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.11.2024, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Mit Eingabe vom 20.11.2024 brachte die belangte Behörde ein bei ihr eingelangtes Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.11.2024 in Vorlage, in dem der Beschwerdeführer ausführte, dass er im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme kein Parteiengehör erheben werde. Der Beschwerdeführer ersuchte um sofortige Entscheidung.

Die belangte Behörde brachte bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ein. Das eingeholte Ergänzungsgutachten wurde damit auch nicht mehr bestritten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.08.2023 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas mit dokumentierten Folgeerkrankungen, insbesondere einer Polyneuropathie ohne motorische Defizite und einer Nephropathie;

2. Überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, mit belastungsabhängigen Beschwerden und leichtergradigen Funktionseinschränkungen sowie einem Hüftgelenks- und Kniegelenksersatz beidseits;

3. Kardiomyopathie mit erhaltener systolischer Linksventrikelfunktion, diastolischer Dysfunktion, permanentem Vorhofflimmern und einem Zustand nach Schrittmacherimplantation bei AV-Block II im Jahr 2020 sowie einer arteriellen Hypertonie;

4. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - COPD (I-)II, moderate Form bei Nikotinabusus;

5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), mit zumutbarer Therapie ausreichend gut behandelbar.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen übereinstimmenden Beurteilungen in den oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 und vom 04.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024), unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024, der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Zum festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 v.H.:

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024, ergänzt durch das Aktengutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024), und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024.

In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer (vorangegangenen) persönlichen Untersuchung auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer (vorangegangenen) persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in den Stellungnahmen vom 26.01.2024 und vom 26.02.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinen Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – übereinstimmend und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist ein „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas“. Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche einen „Insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage“ betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der beigezogene Gutachter damit, dass dokumentierte Folgeerkrankungen, vor allem eine Polyneuropathie ohne motorische Defizite und eine Nephropathie, vorliegen. Die vorgenommene Einschätzung ist auch nicht zu beanstanden. Wenn nun der Beschwerdeführer im Verfahren aber die Ansicht zum Ausdruck bringt, dass sein Nierenleiden unberücksichtigt geblieben wäre, so sind dem die Ausführungen des beigezogenen Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.03.2024 entgegenzuhalten, denen zufolge das Nierenleiden bereits unter dem Leiden 1 berücksichtigt worden ist. Hierzu führte der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 weiters begründend aus, dass im gegenständlichen Fall eine Position mit erforderlicher Insulinapplikation herangezogen worden sei. Da keine funktionelle Insulintherapie durchgeführt werde, wäre im gegenständlichen Fall ein Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zu vergeben gewesen – eine Kombination von zwei Insulinpräparaten stehe dem nicht entgegen. Da aber auch erste eingetretene Folgeerkrankungen diabetogener Natur – neben den altersbedingten natürlichen Einschränkungen der Nierenfunktion und der Nervenleitgeschwindigkeit – anzunehmen seien, sei nicht der untere, sondern der obere Rahmensatz der gegenständlichen Positionsnummer herangezogen worden. Eine separate Einschätzung dieser Folgeerkrankungen unter die Positionen 04.06 „Polyneuropathien und Polyneuritiden“ bzw. 05.04 „Niere“ sei aus den beschriebenen Gründen daher nicht erforderlich.

Nun wird im vorliegenden Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie vom 09.03.2023 diagnostisch zwar eine chronische Niereninsuffizienz, Stadium 4 (von 5), angeführt (vgl. AS 21 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses), diesbezüglich legte der beigezogene Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 aber zutreffend dar, dass der Beschwerdeführer bei dieser Untersuchung gar nicht vor Ort anwesend gewesen sei und die in diesem Patientenbrief angeführte Ferndiagnose lediglich auf der Außenanamnese durch die Gattin basiere. Darüber hinaus sei das zweite Insulinpräparat (Lyumjev) – laut Befund – unter strenger Diäteinhaltung auch gar nicht permanent erforderlich. Zudem verursache ein Kreatininwert von 2,6 mg/dl keine subjektiven Beschwerden. Eine Heranziehung der Positionsnummer 09.02.05, diese betrifft einen „Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen“, sei daher nicht erforderlich bzw. nicht gerechtfertigt, da weder häufige Ketoacidosen noch schwere Hypoglycämien und auch keine ausgeprägten Spätkomplikationen vorliegen würden.

Auch das als „Überlastungsbedingte, degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Gutachter zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der belastungsabhängigen Beschwerden mit leichtergradigen Funktionseinschränkungen bei Hüftgelenks- und Kniegelenksersatz beidseits als nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass er das rechte Bein nur begrenzt abbiegen könne. In diesem Zusammenhang liegt auch ein Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 05.06.2019 im Verwaltungsakt auf, worin ein zunehmendes Flexionsdefizit des rechten Knies mit einem Bewegungsumfang von S 0-0-45° beschrieben wird (vgl. AS 8 des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). Im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2023 konnten hingegen keine höhergradigeren Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates objektiviert werden (vgl. hierzu den erhobenen Fachstatus: „Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: Z. n. H-TEP bds. mit zufriedenstellendem Ergebnis, K-TEP bds. mit gutem Ergebnis links und moderatem Ergebnis rechts, […]“). Die vorgenommene Einschätzung ist damit nicht zu beanstanden und wurde diese auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Kardiomyopathie“, wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung betrifft. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der erhaltenen systolischen Linksventrikelfunktion bei diastolischer Dysfunktion, dem permanenten Vorhofflimmern und dem Zustand nach Schrittmacherimplantation bei einem AV-Block II im Jahr 2020 als nicht zu beanstanden. Die arterielle Hypertonie ist bei dieser Einstufung bereits mitberücksichtigt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 10.01.2024 entsprechend der NYHA-Klassifikation zur Einteilung von Herzkrankheiten mit dem Stadium NYHA III eingestuft wurde (vgl. hierzu AS 50 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses), was einer starken Einschränkung der Belastbarkeit mit Auftreten von Symptome bereits bei leichter Belastung entspricht (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation [abgerufen am 27.11.2024]). Wie der beigezogene Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 aber zutreffend ausführte, wurde hierzu kein aktueller objektiver Befund erhoben und handelt es sich damit lediglich um eine Schätzung des NYHA-Stadiums. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer das Bestehen einer deutlichen Belastungsdyspnoe bzw. einer starken Einschränkung der Belastbarkeit ausreichend nachvollziehbar wäre. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024, wonach er auch ohne Bewegung unter einem „permanenten Schnaufen“ leide und alle seine Ärzte finden würden, dass seine Atemauffälligkeiten maßgeblich seien, mangels Objektiviertheit nicht zum Erfolg zu führen, besonders da auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2023 keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten erhoben werden konnten. Im Übrigen wurde die vorgenommene Einschätzung auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Auch das als „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – COPD (I-)II“ bezeichnete Leiden 4 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Gutachter zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche chronisch obstruktive Lungenerkrankungen moderater Formen – COPD II betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Gutachter damit, dass eine moderate Form bei Nikotinabusus vorliege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und trat auch der Beschwerdeführer dieser Einstufung im Verfahren nicht dezidiert entgegen. Zwar wird im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Lungenfacharztes vom 06.03.2023 diagnostisch eine COPD III D bei rezenter Exacerbation mit einem FEV1-Wert von 49,5 % vom Sollwert angeführt (vgl. AS 22 des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). In der Folge kam es aber offenkundig wieder zu einer Stabilisierung bzw. Verbesserung des Leidens, sodass in den Befundberichten einer näher genannten Lungenfachärztin vom 03.05.2023 und vom 19.12.2023 ein FEV1-Wert von 71 bzw. 70 % vom Sollwert dokumentiert und diagnostisch eine COPD im Stadium II nach GOLD angeführt wird (vgl. hierzu AS 23 und 62 des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses).

Der beigezogene medizinische Sachverständige ordnete auch das Leiden 5, „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“, korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelschwere Formen eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms betrifft, und bewertet es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Zuordnung begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass das Leiden unter einer zumutbaren Therapie ausreichend gut behandelbar sei. Die vorgenommene Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht beanstandet.

Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2024 und vom 04.02.2024 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 50 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 – überlagert von Leiden 2 – durch die kardiopulmonalen Gesundheitsschädigungen der Leiden 3 bis 5 aufgrund der funktionellen Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht werde. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Was den vom Beschwerdeführer eingewendeten Hoden-Abszess betrifft, so ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes dauerhaftes Leiden nicht ausreichend nachvollziehbar ist, besonders da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Befunde hinsichtlich eines bestehenden Funktionsdefizites in Vorlage brachte.

Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert werden.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024 schließlich aber ausführte, er finde es eigenartig, dass der Gutachter bei der Frage nach dem Vorliegen von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung eine Nierenkrankheit verneint habe, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde weder mit dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.08.2024 noch mit dem Bescheid vom 04.04.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass über die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass – und somit nicht bescheidmäßig - abgesprochen hat (die Stellung eines solchen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass ist im Übrigen auch nicht aktenkundig). Die Klärung der Frage der Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und hat die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beanstandung des eingeholten Gutachtens in diesem Punkt für den gegenständlichen Fall damit auch keine entscheidungserhebliche Relevanz.

Zur Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem im Verfahren beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen zudem festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter zumutbarer Therapie aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgeblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Schließlich besteht beim Beschwerdeführer auch kein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 180,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status – Fachstatus: […] Thorax/Herz/Lunge: PM links, auskultatorisch mit normfrequentem VHF unauffällig, pafft Nikotin - keine Lungenzüge, im Rahmen der Untersuchung keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten. Abdomen: über TN, Z. n. AE, unauffällige Organgrenzen, keine Druckempfindlichkeit. Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: Z. n. H-TEP bds. mit zufriedenstellendem Ergebnis, K-TEP bds. mit gutem Ergebnis links und moderatem Ergebnis rechts, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS/BWS/LWS. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt ohne Hilfsmittel gehend ins Untersuchungszimmer, kann sich de facto allein aus- und ankleiden. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.

Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, sein Bewegungsradius umfasse ca. 100 bis 150 Meter, anschließend benötige er einen Rollstuhl. Wenn er außer Haus gehe, d.h. die 100 Meter bis zum Auto, dann sei dies wegen der Schmerzen in den Knien und im Schienbein meist auch nur mit Schmerzmitteln (Tramadolhydrochlorid 150 mg) möglich. Er schaffe es rein körperlich – Lunge oder Herz – und schmerzbedingt nicht mehr, eine längere Strecke als 100 Meter zu gehen, wobei er schon dreimal stehenbleiben müsse. Der Weg vom Haus bis zum Auto von ca. 100 Metern sei das Maximum und an schlechten Tagen sei der Nachhauseweg nur mehr mit dem Rollstuhl möglich. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 16.11.2023 auch an, an Schmerzen in den Beinen und in der Wirbelsäule sowie an belastungsabhängigen Atembeschwerden zu leiden.

In Bezug auf die eingewendeten Schmerzen ist zunächst aber auf die Statuserhebung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 16.11.2023 zu verweisen, zu der der Beschwerdeführer selbständig gehend und ohne Hilfsmittel erschienen ist. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. Gangunsicherheit ist dem Untersuchungsbefund insgesamt nicht zu entnehmen. Ebenso zeigten sich auch die Gelenke der unteren Extremitäten und die Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt, sodass dem Untersuchungsbefund insgesamt keine Hinweise für das Vorliegen höhergradiger Schmerzzustände zu entnehmen sind. Es wird nicht verkannt, dass im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 20.12.2022 ebenfalls Schmerzen im Bereich zwischen Knie und Knöchel und am Schienbein beidseits sowie geringe Rückenschmerzen mit einer Verstärkung der Schmerzen beim Gehen erwähnt werden und als Diagnose eine „Distal symmetrische sensomotorische axonale Polyneuropathie-metabolisch/toxisch“ angeführt wird (vgl. AS 11 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). Als Medikation wird Tramal 100 mg ret. 1-0-0 empfohlen. Doch wird auch in diesem Befundbericht der Stand und Gang als unauffällig beschrieben, ebenso zeigten sich der Romberg-Versuch und der Unterberger-Versuch unauffällig. Insgesamt sind dem vorliegenden neurologischen Befundbericht damit ebenfalls keine Hinweise für das Bestehen höhergradiger Schmerzzustände zu entnehmen. Bezüglich der verordneten Schmerzmedikation wird schließlich auf das Ergänzungsgutachten des beigezogenen Gutachters vom 07.11.2024 verwiesen, worin der Gutachter festhielt, dass Tramadol ein Medikament sei, dass heutzutage sehr oft und auch sehr schnell verschrieben werde. Unabhängig davon könne das Medikament aber die angegebenen, vor allem überlastungsbedingten Beschwerden recht gut bessern. Die angeführte Schmerzmedikation stellt auch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzzustände sind damit in Anbetracht der bestehenden Schmerzmedikation nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.

Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren aber noch einwendete, dass er das rechte Bein nur begrenzt abbiegen könne, ist anzumerken, dass – wie oben bereits ausgeführt – im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2023 keine höhergradigeren Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden konnten, insbesondere zeigte sich auch im Bereich des rechten Kniegelenks lediglich eine moderate Einschränkung. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer aber auch möglich, die wenigen Stufen beim allfälligen Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel allenfalls im Nachstellschritt zu überwinden, besonders da sich das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers in der persönlichen Begutachtung am 16.11.2023 gut beweglich darstellte.

Was nun aber die vom Beschwerdeführer weiters eingewendeten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit mit belastungsabhängigen Atembeschwerden betrifft, so ist – wie oben bereits ausgeführt – nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer deutlichen Belastungsdyspnoe bzw. einer maßgeblichen Einschränkung der Belastbarkeit beim Beschwerdeführer nicht ausreichend objektiviert ist. Es wird nicht verkannt, dass in der Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 10.01.2024 der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als „eingeschränkt“ beschrieben wird und entsprechend der NYHA-Klassifikation zur Einteilung von Herzkrankheiten der Beschwerdeführer mit dem Stadium „NYHA III“ eingestuft wurde (vgl. AS 50 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses) – dies entspricht einer starken Einschränkung der Belastbarkeit mit Auftreten von Symptomen bereits bei leichter Belastung (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation [abgerufen am 27.11.2024]). Des Weiteren wird auch im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 03.08.2023 eine Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF) mit rezidivierenden Dekompensationen, derzeit kardial rekompensiert, beschrieben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur auf niedrigem Niveau mobil sei (vgl. AS 31 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). Dem hielt der beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 aber entgegen, dass ein eingeschränkter Allgemeinzustand und eine „geschätzte NYHA III“ – hierzu sei kein aktueller objektiver Befund erhoben worden – noch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedinge. Insbesondere sei in der Ambulanzkarte vom 10.01.2024 auch lediglich eine leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion beschrieben. Darüber hinaus könnten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine Entscheidungsgrundlage bieten, da diese keiner objektiven Überprüfung zugänglich seien. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden.

Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. So wird im vorliegenden internistischen Facharztbefund vom 03.08.2023 zwar eine Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion (HFpEF) mit rezidivierenden Dekompensationen beschrieben, doch ist eine gute systolische Linksventrikelfunktion dokumentiert und der Beschwerdeführer wird als derzeit stabil und kardial rekompensiert beschrieben (vgl. AS 31 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer derzeit lediglich eine COPD II ohne Langzeitsauerstofftherapie dokumentiert (vgl. AS 62 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). In diesem Zusammenhang wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024 zwar ein, dass er laut seinem Arzt auch untertags ständig Sauerstoff nehmen solle, wobei ein anderer Arzt gemeint habe, dass dies nicht notwendig sei. Diesbezüglich wird im Befundbericht einer näher genannten Lungenfachärztin vom 03.05.2023 auch eine COPD II mit Langzeitsauerstofftherapie (1 l bei Bedarf) erwähnt (vgl. 23 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses). Im weiters vorliegenden – aktuelleren –Befundbericht derselben Lungenfachärztin vom 19.12.2023 findet die Langzeitsauerstofftherapie hingegen keine Erwähnung mehr (vgl. AS 62 f des Verwaltungsaktes betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses), sodass deren Notwendigkeit derzeit nicht nachvollziehbar und nicht belegt ist. Besonders hingewiesen wird hierbei auf die obigen Ausführungen, wonach beim Beschwerdeführer zwischenzeitig eine offenkundige Verbesserung der Lungenfunktion eingetreten ist.

Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen bzw. einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gegeben ist. Wie oben bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aber keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer das Bestehen einer deutlichen Belastungsdyspnoe bzw. einer starken Einschränkung der Belastbarkeit ausreichend abzuleiten wäre. Darüber hinaus ist auch das von ihm behauptete „permanente Schnaufen“ ohne Bewegung in Anbetracht des Umstandes, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2023 keine maßgeblichen Atemauffälligkeiten erhoben werden konnten, nicht hinreichend objektiviert.

In Zusammenschau des im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Status mit den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sind damit beim Beschwerdeführer weder höhergradige Schmerzzustände noch eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ausreichend nachvollziehbar. Damit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur rund 100 Meter gehen könne, bevor er den Rollstuhl verwenden müsse, nicht objektiviert. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind somit insgesamt nicht erheblich erschwert.

Was aber den in der Beschwerdeschrift erstmals angeführten Schwindel betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren keine belegenden medizinischen Unterlagen bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, sodass dieser nicht ausreichend dokumentiert ist.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024 weiters noch einwendete, dass öffentliche Verkehrsmittel für ihn aufgrund der derzeitigen Corona-Situation ein hohes Risiko darstellen würden und er laut seinen Ärzten nicht mit solchen fahren solle, da er aufgrund seiner Niereninsuffizienz keine Medikamente gegen Corona nehmen dürfe und er mit Maske schon gar keine Belastung schaffe, sei angemerkt, dass sich im Verfahren keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems des Beschwerdeführers ergeben haben. Insbesondere sind keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte, wie z.B. atypische Pneumonien, dokumentiert und brachte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des von ihm behaupteten Anratens seiner Ärzte zur Vermeidung öffentlicher Verkehrsmittel keine belegenden Unterlagen in Vorlage. Ein maßgeblich erhöhtes Infektionsrisiko, welches eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, ist damit im Fall des Beschwerdeführers nicht objektiviert. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, in öffentlichen Verkehrsmitteln FFP2-Masken zu tragen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, Infektionsrisiken maßgeblich zu reduzieren, zumal beim Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch keine höhergradigere Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit vorliegt. Überdies ist der Beschwerdeführer (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) aber auch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst gering gehalten werden kann.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024 auf die Probleme bei der Benützung von Taxis hinweist, ist daraus ebenfalls keine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzuleiten, da sich der Bewegungsumfang der unteren Extremitäten – wie bereits oben dargelegt - als ausreichend darstellt, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aus einem solchen auszusteigen – dies allenfalls im Nachstellschritt unter Zuhilfenahme der linken unteren Extremität.

Wenn der Beschwerdeführer aber noch vorbringt, er brauche den Behindertenpass (gemeint offenkundig: den Parkausweis gemäß § 29b StVO) hauptsächlich für Arztbesuche, damit seine Gattin – nachdem sie ihn beim Arzt abgesetzt habe – leichter einen Parkplatz finden würde, ist anzumerken, dass diesem Umstand bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine rechtliche Relevanz zukommt; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.01.2024 schließlich noch ausführte, dass die Verneinung der Frage durch den Gutachter, ob der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei, nicht korrekt sei, ist gleichfalls darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde weder mit dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.08.2024 noch mit dem Bescheid vom 04.04.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass über die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass abgesprochen hat (die Stellung eines solchen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass ist im Übrigen auch nicht aktenkundig). Die Klärung der Frage der Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Insbesondere räumte das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehörsschreiben vom 12.11.2024, der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.11.2024, den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2024 bekannt, dass er gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme kein Parteiengehör erheben werde, und ersuchte um sofortige Entscheidung. Der Beschwerdeführer ist damit dem eingeholten Ergänzungsgutachten auch nicht mehr entgegengetreten. Darüber hinaus brachte auch die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ein. Das eingeholte Ergänzungsgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024 blieb damit von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 und vom 04.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024), unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024. Diese Sachverständigengutachten samt Ergänzungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu Spruchteil A)

Zur Entscheidung in der Sache

Ad A I. Zum Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

 

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

 sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

 zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

 

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 und vom 04.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024), unter besonderer Mitberücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v.H. beträgt.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 50 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der ihm mit Parteiengehörsschreiben vom 12.11.2024 gewährten Stellungnahmemöglichkeit zum Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 keine Stellungnahme ein und trat diesem somit auch nicht mehr entgegen, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Begutachtung bzw. Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Da allerdings aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

Ad A II. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

 

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

 

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

 

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche sind damit für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht von Relevanz.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2024 und vom 04.02.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.03.2024) sowie in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

In den eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unter zumutbarer Therapie aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels –, das Ein- und Aussteigen sowie die sicherer Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind.

Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Wie oben bereits ausgeführt, ist er insbesondere auch dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 07.11.2024 nicht mehr entgegengetreten und blieb dieses damit unbestritten.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Begutachtung bzw. Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, übereinstimmenden und nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzungen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 12.11.2024 wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Ergänzungsgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2024 wurde von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

 

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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