FPG §88 Abs2a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2299349.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Am 21.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer kreuzte an, keinen österreichischen Reisepass oder Konventionsreisepass und keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Ergänzende Angaben, warum ein Reisepass aus dem Herkunftsstaat nicht erlangt werden kann, führte der Beschwerdeführer nicht an.
Mit „Verbesserungsauftrag“ vom 15.04.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen einen Nachweis über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokuments seines Heimatlandes Marokko vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Unmöglichkeit, ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erhalten, erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte, dass die Marokkanische Botschaft keine Bestätigungen ausstelle und auf Anfragen per E-Mail nicht antworte, woraufhin er im Juni persönlich zur Marokkanischen Botschaft nach Wien gefahren sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Botschaft kein Recht habe, dem Beschwerdeführer eine „Bestätigung“ auszustellen, da er keinen Beweis habe, dass er Marokkaner sei.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2024 vorgelegt und langten am 23.09.2024 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
Am 12.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache erörtert. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.02.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt.
Die Konsularabteilung der Marokkanischen Botschaft in Wien bietet marokkanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur Ausstellung von Personaldokumenten, Urkunden und Reisepässen.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Reisedokumente und hat keine Bemühungen unternommen, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Besuch des Beschwerdeführers bei der Marokkanischen Botschaft in Wien und der Versuch der Kontaktaufnahme mit der Marokkanischen Botschaft sind nicht glaubhaft. Somit hat er auch nicht nachgewiesen, dass er nicht in der Lage ist, sich einen marokkanischen Reisepass zu beschaffen bzw. dass ihm die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung zu den Leistungen der Konsularabteilung der Marokkanischen Botschaft ergeben sich aus einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts auf der Website https://botschaften-wien.at/marokko-botschaft-wien/ .
Der Beschwerdeführer begründete die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates in der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Marokkanische Botschaft keine Bestätigungen ausstelle und auf Anfragen per E-Mail nicht antworte. Mit der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer ein Foto seines Handys mit einer E-Mail vom 25.04.2024 vor, dass den Versuch einer Terminvereinbarung mit der Marokkanischen Botschaft zeige, um einen neuen Reisepass zu erhalten. Auf die Anfrage habe die Botschaft nicht geantwortet, woraufhin der Beschwerdeführer persönlich nach Wien gereist sei. Bei seinem Besuch der Marokkanischen Botschaft sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Botschaft kein Recht habe, dem Beschwerdeführer eine „Bestätigung“ auszustellen, da er keinen Beweis habe, dass er Marokkaner sei.
Dieses Vorbringen ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen über die vermeintlichen Versuche der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates. Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ersucht, die E-Mail an die Marokkanische Botschaft vom 25.04.2024, welche in der Beschwerde in Form eines Fotos vorgelegt wurde, an die erkennende Richterin weiterzuleiten, da dem Foto nicht zu entnehmen ist, ob die E-Mail versandt wurde. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass dies nicht möglich sei, da sein Mobiltelefon nach dem Senden der E-Mail beschädigt worden sei und er nun ein neues Mobiltelefon habe. Darauf hingewiesen, dass der Zugang zum E-Mail-Account auch mit einem neuen Mobiltelefon möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich habe das Passwort nicht mehr gekannt und habe mir einen neuen Account angelegt“ (Verhandlungsprotokoll, S 4). Lediglich anhand des vorgelegten Fotos kann jedoch nicht erkannt werden, ob die E-Mail tatsächlich an die Marokkanische Botschaft gesendet wurde und bleibt auch der Absender der E-Mail unbekannt. Auch, dass auf dem Foto – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ein Datum und auch eine Uhrzeit ersichtlich sind, ändert dies nicht.
Der Beschwerdeführer konnte auch seinen Besuch der Marokkanischen Botschaft in Wien nicht glaubhaft darlegen. Er sei mit dem Zug nach Wien gereist und habe gemeinsam mit einem Freund aus Wien die Botschaft besucht. Dort habe der Beschwerdeführer mit einem älteren Mann, der vor dem Eingang der Botschaft gestanden sei, gesprochen. Dieser habe eine zweite Person gerufen. An der Türe habe der Beschwerdeführer dem zweiten Mann sein Anliegen – dass er Marokkaner sei und eine Bestätigung dafür brauche – geschildert und die Kopie seines alten Reisepasses vorgelegt. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin erklärt worden, dass eine Bestätigung nicht ausgestellt werden könne, da er keine Dokumente habe, die seine Marokkanische Staatsagehörigkeit bezeugen würden.
Dieses Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft. So konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht genauer eingrenzen, wann er die Botschaft in Wien besucht habe: „Ich will nichts Falsches sagen, ich denke, es war vielleicht im Juni“ (Verhandlungsprotokoll, S 4). Zum Beweis des Botschaftsbesuchs legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Foto vor, welches den Beschwerdeführer und einen Freund am Wiener Hauptbahnhof zeigt. Das Foto am Hauptbahnhof mag nun zwar den Aufenthalt in Wien beweisen, jedoch nicht den Besuch der Marokkanischen Botschaft und ist somit nicht geeignet, das Vorbringen hinsichtlich der Bemühungen, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen, glaubhaft zu machen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen zudem die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er gemeinsam mit seinem Freund vom Hauptbahnhof zu Fuß zur Botschaft gegangen sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, wie lange sie ungefähr zu Fuß gegangen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch dies nicht wisse, er habe nicht darauf geachtet. Dass der Beschwerdeführer den Weg vom Hauptbahnhof Wien zur Marokkanische Botschaft tatsächlich zu Fuß bestritten habe, ist aber zweifelhaft, als es sich dabei nach einer Nachschau im Internet um eine Gehzeit von knapp zwei Stunden handelt. Dies scheint wenig plausibel bzw. wäre zumindest anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage die Dauer des Fußweges irgendwie beziffern hätte können. Auch der Umstand, dass das Anliegen des Beschwerdeführers vor der Türe der Marokkanischen Botschaft besprochen und entschieden worden sei, scheint wenig plausibel, zumal nicht erkennbar ist, warum trotz Vorlage einer Kopie eines Reisepasses die marokkanische Staatsbürgerschaft zweifelhaft erscheinen sollte.
Zusammengefasst ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Bemühungen unternahm, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FremdenpolizeiG 2005 (FPG) umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, E7).
Bei der Klärung der Frage, ob der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).
Im gegenständliche Fall gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft dazulegen, dass er tatsächlich Bemühungen unternahm, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Sowohl der Besuch der Marokkanischen Botschaft als auch die vermeintlichen Versuche der Kontaktaufnahme sind nicht glaubhaft. Sohin lässt sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates schließen. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ist es marokkanischen Staatsangehörigen möglich, ein Reisedokument über die Konsularabteilung der Marokkanischen Botschaft in Wien zu erlangen und liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses somit nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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