BVwG W229 2260292-1

BVwGW229 2260292-122.10.2024

AlVG §24 Abs1
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2260292.1.00

 

Spruch:

 

W229 2260292-1/16E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Beatrix BINDER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorfer Straße 71, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 12.05.2022, XXXX , betreffend Einstellung des Notstandshilfebezugs mangels Arbeitsfähigkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 12.05.2022 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AlVG der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 09.05.2022 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst zur mangelnden Arbeitsfähigkeit ausführte, dass er sich in bester Gesundheit und großartiger körperlicher Verfassung befinde. Er setze sich großen körperlichen Anstrengungen aus und bewerkstellige diese ohne nachteilige Folgen. Insbesondere verweise er zum wiederholten Male darauf, dass er bis heute arbeitswillig sei und bislang kein einziges Arbeitsangebot vom AMS erhalten habe. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf weitere ihn betreffende laufende und abgeschlossene Sozialverfahren.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersuchung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, dass eine die Belastbarkeit für vollschichtige Erwerbstätigkeiten nicht mehr gegeben sei. Laut Leistungskalkül seien geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar. Invalidität bestehe auf Dauer, das Gesamtleistungskalkül reiche für Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt mehr als sechs Monate nicht aus. Arbeitsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit für die allfällige Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung liege nicht vor.

4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2022 einlangend vorgelegt.

6. Am 25.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer legte ein Attest eines Allgemeinmediziners vom 24.04.2023, im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen aus den Jahren 2016 bis 2022 erstellte Befunde sowie einen Laborbefund vom 07.12.2022 vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt um Einholung eines (Ergänzungs)Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin aufgrund bestehender Zweifel an dem Ergebnis, dass vollschichtige Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei.

8. Am 04.07.2024 langte das Allgemeinmedizinische Gutachten vom 21.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Nach Verständigung von der Beweisaufnahme langte am 17.07.2024 jeweils eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses bezog der Beschwerdeführer ab 12.01.2017 Arbeitslosengeld, seit 10.08.2017 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.

In der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2021, welche zwischen AMS und Beschwerdeführer abgeschlossen wurde, wird ausgeführt, dass die Vermittlung des Beschwerdeführers durch sein Alter und wenig Stellenangebote erschwert werde. Gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht festgehalten.

Am 15.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch das AMS mitgeteilt, dass sich aufgrund des bereits erreichten Pensionsalter Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten und er deshalb einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung von Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.07.2022 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Wartezeit am Stichtag nicht erfüllt war.

Am 08.04.2022 erfolgte im Rahmen der Erstellung eines Ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 AlVG eine Untersuchung des Beschwerdeführers. Im Ärztlichen Gutachten vom selben Tag wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in einem altersentsprechenden, unauffälligen Allgemein- und Ernährungszustand befinde. Zum psychischen Gesamteindruck wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Gedankenduktus etwas weitschweifend sei, aber das Gedankenziel erreicht werde. Seine Stimmung sei gedrückt, er sei vor allem im negativen Skalenbereich affizierbar, im Verhalten freundlich und kooperativ. Der Beschwerdeführer habe über Ein- und Durchschlafstörungen und Existenzängste berichtet. Er habe keine kognitiven Einschränkungen, keine suizidale Einengung, es bestehe keine produktiv-psychotische Symptomatik, Mimik und Gestik sei kongruent.

Als Hauptdiagnose wurden chronische Lumbalgien bei Beckenschiefstand und erhöhten Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule, als Nebendiagnosen Cervicalsyndrom bei erhöhten Aufbrauchserscheinungen der Halswirbelsäule, Depressive Verstimmung und Bluthochdruck (145/85 mmHg) festgehalten.

Die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit lautete wie folgt (Abkürzungen im Original): „Der im XXXX .Lj.stehende Kunde ist cardiopulmonal kompensiert und stabil, der hierorts gemessene Blutdruck ist erhöht, Kontrollen beim Hausarzt wurden angeraten. Bei der Auskultation fanden sich Extrasystolen.

Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates bestehen deutl. erhöhte Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule mit Cervicalsyndrom und Lumbalgien sowie altersentspr. Aufbrauchserscheinungen an Hüft- und Kniegelenken.

Psych. ist der Kunde deutl. depressiv verstimmt. Im Vordergrund stehen Schlafstörungen, Existenzängste.“

Zur Leistungsfähigkeit wurde geschlussfolgert, dass die Belastbarkeit für vollschichtige Erwerbstätigkeiten nicht mehr gegeben sei. In der Chefärztlichen Stellungnahme vom 26.04.2022 wurde ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als sechs Monate nicht ausreiche.

Für die Untersuchung brachte der Beschwerdeführer keine Befunde bei, da er abgesehen von den Ergebnissen der Vorsorgeuntersuchungen, welche er etwa alle zwei Jahre wahrnimmt, über keine Befunde verfügte. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum der Untersuchung nicht in ärztlicher Behandlung. Aufgrund familiärer Vorbelastung wird alle fünf Jahre eine Koloskopie und Gastroskopie vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat seit mehreren Jahren eine Zyste an der rechten Niere, die immer in etwa gleich groß ist und ihn nicht beeinträchtigt.

1.2. Am 19.06.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich untersucht und am 21.06.2024 ein allgemeinmedizinisches Gutachten erstellt. Darin wurde der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als altersentsprechen überdurchschnittlich gut beschrieben, die Blutdruckmessung ergab 140/80 mmHg.

Als einschränkende Leiden und Gebrechen wurden Abnützung und Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule, chronische, wiederkehrende Magenreizung, Verdacht auf Refluxerkrankung (Sodbrennen), Bluthochdruck, ohne medikamentöse Therapie, Fettleber, leichtgradige Venenschwäche untere Extremitäten beidseits festgestellt. Als Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass es durch den Wegfall der psychischen Komponente zu einer Besserung des Gesamtzustandes gekommen sei und vormals die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer vollen Arbeitsschicht von 8 Stunden/Tag beurteilt worden sei, aktuell das Belastungsausmaß halbschichtig eingeschätzt werde.

Zum Leistungskalkül wurde zusammengefasst festgehalten:

körperliche Arbeitsschwere:

leicht: ja

leicht bis mittelschwer: nein

mittelschwer: nein

schwer: nein

 

Arbeitshaltung:

Sitzen: ständig

Stehen: überwiegend

Gehen: überwiegend

 

Mögliche Arbeit unter Belastung oder Gefährdung:

Vibrationen: nein

Inhalatorische Belastungen: nein

Lärm: nein

Exponierte Arbeiten (Unfall- und Verletzungsgefahr): nein

Exposition von:

Kälte und Nässe: nein

Hitze: nein

Bildschirmarbeit: ja

Publikumsverkehr: ja

Nachtarbeit: nein

Schichtarbeit: nein

forcierte Belastung der Hände: ja

 

Zwangs-Haltungen:

Armvorhalt: nein

Vorgebeugt: nein

Gebückt: nein

Kniend: nein

Hockend: nein

 

Arbeitstempo: fallweise forciertes Arbeitstempo

psychische Belastbarkeit: durchschnittlich bis fallweise überdurchschnittlich

geistiges Leistungsvermögen: mäßig schwierig bis schwierig

 

Anmarschweg von mindestens 500 m innerhalb von 20 Minuten möglich: ja

Stellungnahme zu speziellen Anforderungen: keine

Sonstige Einschränkungen sind zu berücksichtigen: keine

Mit vermehrten Krankenständen ist zu rechnen: nein“.

1.3. Mit Bescheid vom 12.05.2022 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab 09.05.2022 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt.

Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vom 22.05.2022, welche am 23.05.2022 beim AMS einlangte. Die mit 14.09.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Brief an den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers versandt und von ihm am 15.09.2022 übernommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers und seiner früheren Beschäftigung beruhen auf dem Versicherungs- und Bezugsverlauf jeweils vom 28.09.2022. Die Feststellungen zum Pensionsantrag ergeben sich aus dem Akt, überdies liegt der Bescheid der PVA vom 01.07.2022 im Akt ein. Die Niederschrift des AMS bezüglich Einleitung einer ärztlichen Untersuchung vom 15.03.2022 liegt im Akt ein und wurde diese vom Beschwerdeführer auch unterschrieben.

Die Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2021 liegt im Akt ein. Dass seitens des AMS gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers erfasst worden seien, ist nicht hervorgekommen.

Das Ärztliche Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 08.04.2022 sowie die Chefärztliche Stellungnahme vom 26.04.2022 liegen ebenso im Akt ein. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Gutachten sowie zu seinem allgemeinen Gesundheitszustand befragt. Dabei gibt er an, dass er bis auf einige Operationen immer gesund gewesen sei, alle zwei Jahre zur Vorsorgeuntersuchung gehe und aufgrund familiärer Vorbelastung alle fünf Jahre eine Koloskopie und Gastroskopie habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 f.).

Die Feststellungen zur Zyste ergeben sich aus den vorgelegten Befunden zur Oberbrauch-Sonographie vom 03.11.2016, 21.08.2018, 25.11.2019, 29.11.2021 und 07.12.2022 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 7: „VR: Sie sind gesund. Aus dieser Oberbauchuntersuchung ergibt sich, dass Sie eine Zyste haben an der Niere. BF: Die Zyste habe ich seit 40 Jahren, die wurde nach dem Bundesheer festgestellt. Sie ist immer ziemlich gleich groß.“).

2.2. Das Allgemeinmedizinische Gutachten vom 21.06.2024 liegt im Akt ein. In diesem wird zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass im Jahr 2022 aufgrund einer verstärkten psychischen Stressbelastung im Zuge von intensiven Gerichtsverhandlungen eine depressive Verstimmung aufgetreten und im Vorgutachten festgestellt worden sei. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich im aktuellen psychiatrischen Status keine wesentliche Auffälligkeit, bis auf eine diskrete Dysphorie, feststellen.

2.3. Die mit 22.05.2022 datierte Beschwerde liegt im Akt ein. Ebenso die Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2022 und der Rückschein der Post, aus welchem sich eine Übernahme des Schreibens durch den Beschwerdeführer am 15.09.2022 ergibt. Dass es sich bei der angeführten Adresse um den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der ZMR-Abfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2022 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 23.05.2022 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 01.08.2022 ab. Die am 15.09.2022 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet.

Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).

Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (19. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 22.05.2022 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 12.05.2022. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF lauten:

„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (6) […]

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) […]

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(5) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.4.1. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (der Verweis auf die §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist aufgrund des BGBl I 2013/3 ab 01.01.2014 entfallen) und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) § 8 AlVG Rz 189).

In § 8 Abs. 2 Satz 1 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich im Fall des Auftretens von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit stellt § 8 es umgekehrt nicht in das Belieben des AMS, Arbeitslose einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen, sondern nur dann, wenn sich objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 8 AlVG Rz 32).

Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch, dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen (vgl. etwa VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271).

Das ärztliche Gutachten muss sich nicht nur in Beantwortung der Frage erschöpfen, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit iSd § 8 Abs. 1 AlVG vorliegt, sondern kann auch Aussagen darüber treffen, zu welchen Tätigkeiten der Arbeitslose in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist. Das Untersuchungsergebnis ist als Sachverständigenbeweis zu qualifizieren, von der Behörde (unter Berücksichtigung allfälliger Gegengutachten) entsprechend zu würdigen und den weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen. Die Frage, ob aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens (ärztliches Gutachten) Arbeitsfähigkeit gegeben ist, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Beurteilung nicht dem ärztlichen Sachverständigen, sondern der Behörde obliegt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) § 8 AlVG Rz 196/2).

Die bloße Behauptung der Arbeitslosen, arbeitsfähig zu sein, reicht nicht aus, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen, zumal die Arbeitslose damit dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0101 mwN.).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH 05.11.2020, Ra 2020/11/0146).

3.4.2. Das AMS begründete Einstellung der Notstandshilfe damit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, und stützte sich dabei auf das Gutachten der PVA vom 08.04.2022. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet das AMS mit dem bereits erreichten Pensionsalter – so war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung und Erlassung des gegenständlichen Bescheids bereits XXXX Jahre alt. Da der Beschwerdeführer bei der zuletzt erfolgten Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Jahr 2017 bereits XXXX Jahre alt war und in der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2021 keinerlei gesundheitliche Einschränkungen oder Zweifel an der Arbeitsfähigkeit erwähnt sind, erscheint zumindest fraglich, inwiefern die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im März 2022 tatsächlich objektiv begründet waren.

§ 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit „anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen“ hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dass die Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt für das AMS „bindend“ seien, lässt sich - ungeachtet eines entsprechenden Hinweises in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (785 BlgNR 24. GP , 8) - dem (maßgeblichen) Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und kann schon wegen der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Gutachten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angenommen werden. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich nur, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - was für den Pensionsanspruch positive oder für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist - grundsätzlich nur bei einer Stelle - nämlich der Pensionsversicherungsanstalt - erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so ist zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung bzw. ein weiteres Gutachten einzuholen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist erforderlichenfalls auch ein berufskundlicher Sachverständiger zu befassen, woran die Anordnung des § 8 Abs. 3 AlVG ebenfalls nichts zu ändern vermag. Das Stützen auf das vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA ist im Verfahren nach dem VwGVG nicht schlechthin unzulässig; es setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, ohne dass die Partei zuvor eigene Gutachten beibringen oder auch nur die Unschlüssigkeit des Gutachtens eigens behaupten müsste (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 mwN.).

Zwar bestritt der Beschwerdeführer das Gutachten vom 08.04.2022 in der Beschwerde nur mit allgemeinen Hinweisen auf seine körperliche Verfassung, jedoch ist zum Ärztlichen Gutachten vom 08.04.2022 festzuhalten, dass darin nicht schlüssig erläutert wird, inwiefern die festgestellten Diagnosen eine zur Gänze fehlende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen. So wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in einem altersentsprechend unauffälligem Allgemein- und Ernährungszustand befinde, und werden auch sonst keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt. Wenn auch unstrittig altersentsprechende Einschränkungen des Beschwerdeführers vorlagen bzw. weiterhin vorliegen, so wird im Gutachten nicht schlüssig dargelegt, wie aus den Diagnosen Lumbalgien, Cervicalsyndrom, depressive Verstimmung und Bluthochdruck auf eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geschlussfolgert wird. Im Hinblick auf § 7 Abs. 7 erster Satz AlVG, der ein Mindestausmaß der Beschäftigung von 20 Wochenstunden festlegt, ist darauf zu verweisen, dass im Gutachten vom 08.04.2022 lediglich die Belastbarkeit für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit geprüft wurde, nicht jedoch auf eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden.

Zu den Ausführungen des AMS in der Stellungnahme vom 17.07.2024, das zweite Gutachten vom 21.06.2024 nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sondern den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass darin neben einer Untersuchung des Beschwerdeführers auch Unterlagen, welche frühere Befunde beinhalteten miteinbezogen wurden. Zudem wird darin ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar das Leistungskalkül des Beschwerdeführers dargelegt und geschlussfolgert, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 09.05.2022 bis aktuell leichte körperliche Tätigkeiten halbschichtig bei ständig sitzender, überwiegend stehender und gehender Körperposition zumutbar sind. Dies erscheint insbesondere deshalb nachvollziehbar, da das Gutachten konkret auf körperliche Arbeitsschwere, Arbeitshaltung, mögliche Arbeit unter Belastung oder Gefährdung, Zwangshaltung, Arbeitstempo sowie Anmarschweg bezogen Aussagen trifft, während im Gutachten vom 08.04.2022 geregelte Tätigkeiten schlicht als nicht zumutbar angesehen wurden und es keine Aussagen zu den einzelnen Aspekten einer möglichen Beschäftigung trifft.

Auch zur diagnostizierten depressiven Verstimmung werden im Gutachten vom 08.04.2022 Schlafstörungen und Existenzängste angeführt, wobei eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit daraus nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer je aufgrund von psychischen Problemen in Behandlung war. Im Gutachten vom 21.06.2024 wird nunmehr festgehalten, dass eine verstärkte psychische Stressbelastung im Zuge von intensiven Gerichtsverhandlungen vorgelegen sei. Wie bereits ausgeführt, hat sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2022 wohl verbessert, wobei bereits aus dem Gutachten vom 08.04.2022, welches ebenfalls von einer Allgemeinmedizinerin erstellt worden ist, nicht schlüssig hervorgeht, dass zum damaligen Zeitpunkt eine depressive Verstimmung in derartiger Schwere vorgelegen sei, dass dies eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit begründet hätte.

Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem Gutachten vom 08.04.2022 nicht nachvollziehbar und schlüssig eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers – auch für Teilzeitbeschäftigungen – dargelegt. Unter Berücksichtigung des aktuellen Gutachtens vom 21.06.2024, nach welchem dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 09.05.2022 bis aktuell leichte körperliche Tätigkeiten halbschichtig bei ständig sitzender, überwiegend stehender und gehender Körperposition zumutbar sind, erfolgte die Einstellung der Notstandshilfe somit zu Unrecht. Eine Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung, auch für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, konnte nicht festgestellt werden und liegen auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, um an einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Schließlich ist ins Treffen zu führen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts die konkrete Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt bei der Beurteilung der Invalidität außer Betracht zu bleiben hat (vgl. erneut VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129).

3.4.3. Im Ergebnis erfüllte der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 38 iVm § 7 AlVG ab dem 09.05.2022 weiterhin, weshalb der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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