BVwG W240 2273418-2

BVwGW240 2273418-210.10.2024

ABGB §138
B-VG Art133 Abs4
KonsG §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2273418.2.00

 

Spruch:

 

 

W240 2273419-2/42E

W240 2273418-2/42E

W240 2273421-2/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024, Zl. 2023-0.833.422, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX alle StA. Österreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.10.2023, Zl. 2023-0.187.668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Herbeiführung der gemeinsamen Rückführung der Beschwerdeführer nach Österreich zu erfolgen hat.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abgewiesen wird.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom XXXX auch BF1), eine österreichische Staatsbürgerin, reiste im Juni 2014 nach Syrien und brachte am XXXX den Zweitbeschwerdeführer und am XXXX den Drittbeschwerdeführer zur Welt. Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll auch BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll auch BF3) sind mutmaßlich IS-Anhänger, die inzwischen verschollen bzw. mit höchster Wahrscheinlichkeit verstorben sind.

2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und Großmutter der übrigen Beschwerdeführer wandte sich 2018 mit dem Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin, wieder nach Österreich zurückgeholt zu werden, an die österreichischen Behörden.

3. Im von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz vom 20.04.2022 wurde die Rückholung der drei Beschwerdeführer nach Österreich erbeten.

4. Mit Schreiben vom 28.04.2022 teilte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge auch als „belangte Behörde“ oder als „BMEIA“ bezeichnet) mit, dass die Hilfeleistung gegenständlich nicht im üblichen Umfang möglich sei, da sich die Beschwerdeführer in einem umkämpften Gebiet des Bürgerkriegslandes Syrien befinden würden und Österreich über kein konsularisches Personal vor Ort verfüge. Ein Rechtsanspruch auf Rückführung österreichischer Staatsbürger:innen, die sich in Haft oder – wie im Fall der Erstbeschwerdeführerin – in einer vergleichbaren Situation befänden, sei weder aus dem KonsG noch aus Art. 5 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen oder anderen bundesgesetzlichen Regelungen abzuleiten. Es erfolge laufend im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Evaluierung. Die Abwägung aller relevanten Faktoren führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückholung der Erstbeschwerdeführerin derzeit nicht in Aussicht genommen werde. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich minderjähriger Kinder könne zu einem anderen Ergebnis kommen, da die höhere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen und das Kindeswohl zu berücksichtigen seien. Eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Rückholung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Österreich liege allerdings nicht vor.

5. In der Stellungnahme vom 19.07.2022 wurde bezugnehmend auf das Schreiben vom 28.04.2022 ausgeführt, dass bereits mehrere europäische Staaten Staatsangehörige zurückgeholt hätten. Österreich habe zuletzt 2019 zwei minderjährige Staatsbürger zurückgeholt. Die Inhaftierung einer Mutter mit ihren Kindern im Lager XXXX sei von einem europäischen Gericht als eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK qualifiziert worden. Aufgrund der bekannten prekären Verhältnisse im nordsyrischen Internierungslager XXXX bestehe kein Zweifel, dass jeder Tag, den die Beschwerdeführer dort verbringen müssen, für die Entwicklung und Integration in Österreich schädlich sei. Die alleinige Rückholung der Kinder, ohne deren Mutter, verletze jedenfalls den Grundsatz des Kindeswohls und das Recht auf Familienleben.

Das Argument, die Interessen des für die Rückholung erforderlichen Personals gingen der Schutzwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vor, sei nicht nachvollziehbar, da die Rückholung einzelner Staatsbürger – wenngleich minderjährig – in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Schutz ihrer Kinder aus eigener Kraft zu gewährleisten. Zudem könnten weder die syrische Regierung noch die kurdischen Behörden mangels Fähigkeit und Bereitschaft den Schutz für die Beschwerdeführer gewährleisten.

Auch der Einwand, dass die öffentliche Sicherheit der Schutzwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vorgehe, sei angesichts ihrer wahrscheinlich bevorstehenden Inhaftierung bei der Einreise nicht nachvollziehbar.

6. In Beantwortung dieser Stellungnahme verwies die belangte Behörde am 01.08.2022 auf die im Schreiben vom 28.04.2022 dargelegte Rechtsmeinung.

7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens einen Antrag auf Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung. Die Volksanwaltschaft habe 2021 in ihrem Bericht an den Nationalrat wie folgt Stellung zu den allgemein gehaltenen Rückmeldungen im gegenständlichen Fall genommen:

„Die bisherigen Rückmeldungen des BMEIA ließen eine abschließende Beurteilung des Vorwurfes der XXXX Eltern, ihrer Tochter werde trotz ihrer aufrechten österreichischen Staatsbürgerschaft kein fairer Prozess in Österreich ermöglicht, nicht zu. So führte das BMEIA bisher lediglich allgemein aus „jeder Konsularfall“ bedürfe einer „Einzelprüfung“. Im Rahmen dieser Prüfung sei „eine Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der betroffenen Person einerseits sowie einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person bzw. von Leib und Leben des handelnden österreichischen Personals andererseits zu treffen“. Eine „Abwägung dieser Faktoren“ ergebe derzeit, dass die „Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen, die sich aus eigenem Entschluss in die Region begeben haben, nicht die mögliche Gefährdung von Leib und Leben des österreichischen Personals, das für eine Rückholung in das Krisengebiet entsandt werden müsste, und die potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei einer Rückholung „überwiege“.

Die bis dato vorgenommene Einzelfallprüfung – insbesondere die dazu ins Treffen geführten Erwägungen – seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer würden gegen ihren Willen festgehalten werden und sich in einer offenkundigen Notsituation befinden.

Für den Fall, dass die Konsularbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, ob eine Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes erfolgen solle, zu dem Ergebnis gelangen, dass kein konsularischer Schutz durch Rückführung nach Österreich zu gewähren sei, wurde in eventu die bescheidmäßige Erledigung beantragt.

8. Im Schreiben vom 16.03.2023, GZ. 2023-0.187.668, an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, den Beschwerdeführern im Rahmen der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten konsularischen Schutz zu gewähren. Der konsularische Schutz bestehe in der „Hilfeleistung“ bei der Rückführung. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 KonsG könne die Gewährung konsularischen Schutzes eingeschränkt werden, wobei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen seien. Bedauerlicherweise habe sich die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2014 entgegen der bereits seit 2011 bestehenden Reisewarnung und der evidenten Sicherheitsrisiken nach Syrien begeben, um sich der Terrororganisation Islamischer Staat („IS“) anzuschließen. Die Sicherheitslage sei weiterhin sehr volatil und instabil. Seit Kenntnis der Lage der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2018 sei die Behörde bemüht, bestmöglichen konsularischen Schutz zu gewähren. Die österreichischen Konsularbehörden stünden im Wege internationaler Organisationen in Kontakt mit den Beschwerdeführern, um sich laufend über deren Gesundheitszustand zu vergewissern und ihnen gegebenenfalls über Dritte notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Da gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vorliege, habe sie mit ihrer umgehenden Festnahme zu rechnen. Aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführern gemeinsam bei der Rückführung aus dem Gebiet der AANES [Anmerkung: nennt sich selbst auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES), in der Folge wird der Begriff AANES verwendet] nach Österreich behilflich zu sein. Das BMEIA evaluiere laufend die Situation in der Region, um die nach den Bestimmungen des KonsG jeweils angezeigten und durchführbaren Maßnahmen setzen zu können.

9. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 und in eventu Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Das Schreiben vom 16.03.2023 erfülle die formellen Bescheidmerkmale und ihm sei eine normative Aussage zu entnehmen, nämlich, dass den Beschwerdeführern zwar konsularische Hilfe und Schutz gewährt werde, nicht jedoch durch Rückführung aus dem Gebiet der AANES nach Österreich. Es seien keine inhaltlich relevanten Erhebungen vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe ihren Ermessensspielraum verkannt und die Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, willkürlich getroffen. Die Rückholung der Erstbeschwerdeführerin stelle kein höheres Risiko für das entsendete Personal und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. § 3 Abs. 7 KonsG schließe lediglich einen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung aus. Im Umkehrschluss könne daraus abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen subjektiven Anspruch in anderen Ausprägungen habe gewähren wollen.

Aufgrund der positiven Verpflichtung, die einen Staat iZm mit Repatriierung treffen könne, leite der EGMR ab, dass über Anträge auf Rückholung in einem rechtsstaatlichen Verfahren entschieden werden müsse, das die Vermeidung jeglicher Willkür sicherstelle und der Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper unterliege. Die belangte Behörde habe bei der Ablehnung der Rückführung keine überprüfbare Begründung ins Treffen geführt.

Aus der UN-Kinderrechtskonvention ergebe sich die positive Verpflichtung, Kinder aus lebensgefährlichen und unmenschlichen Situationen zu repatriieren. Eine Rückführung alleine der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zerreiße das Familienband und verletze den Grundsatz des Kindeswohls.

Aus advokatischer Vorsicht werde auch eine Säumnisbeschwerde erhoben, für den Fall, dass dem Schreiben vom 16.03.2023 keine Bescheidqualität zukomme. Mit dem Schreiben vom 16.03.2023 versuche die belangte Behörde eine auf ordentlichem Verwaltungsweg bekämpfbare Entscheidung neuerlich hinauszuzögern. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten über den Antrag entschieden. Eine Säumnisbeschwerde könne daher erhoben werden.

Der Beschwerde angeschlossen waren neben der Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft XXXX , einem E-Mail der Mutter der Erstbeschwerdeführerin 07.06.2019, einem DNA-Gutachten vom 06.12.2019 und einem Konvolut an Korrespondenz mit der Behörde verschiedene Berichte und Artikel zur Lage in Syrien.

10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2023, GZ 2023-0.410.237, beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch BVwG) eingelangt am 13.06.2023 (weitere Aktenteile langten am 14.06.2023 ein), wurde die Beschwerde samt Anlagen unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens und bezeichnet als eine „Beschwerdebeantwortung“ vorgelegt.

In vorzitierter „Beschwerdebeantwortung“ führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und relevanter Rechtsgrundlagen – zunächst zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde aus, dass es gegenständlich an der Beschwerdelegitimation fehle. Von der Behörde sei „auch gerade auf Grund des (ausdrücklichen) Antrages der Beschwerdeführer kein Bescheid zu erlassen“ [sic]. Zum einen sei das Schreiben vom 16.03.2023 mangels normativen Inhalts nicht als Bescheid zu qualifizieren. Zum anderen mangle es an einer Beschwer, da dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend und vollinhaltlich im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen worden sei.

Unter der verfehlten Annahme, dass diese zulässig und das Schreiben vom 16.03.2023 als Bescheid zu qualifizieren sei, sei die Beschwerde abzuweisen, da die behaupteten Beschwerdegründe nicht vorliegen würden. Die Behörde habe laufend die rechtlich und faktisch in Betracht kommenden Möglichkeiten des konsularischen Schutzes geprüft und sei bestrebt gewesen diese umzusetzen. Von einer willkürlichen Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, könne nicht die Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 sei die Gewährung konsularischen Schutzes, insbesondere durch Ausstellung von Rückkehrausweisen und Rückführung nach Österreich beantragt worden. Die Beschwerdeführer würden von einem subjektiven Recht und einer Verletzung derselben ausgehen, damit aber Art und Umfang des konsularischen Schutzes verkennen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen. In einem der Kernbereiche der konsularischen Aufgaben, nämlich der Betreuung von inhaftierten oder festgehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen im Ausland, die in einem Drittstaat angeklagt, strafrechtlich verurteilt oder sonst festgehalten werden und sich in Haft oder Anhaltung befinden würden, könne und dürfe die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gar keine Rückführung durchführen. Es sei miteinzubeziehen, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX vorliege. Eine Auslieferung nach dem ARHG sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Die „Rückführung“ der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich sei rechtlich demnach kein Fall des konsularischen Schutzes gemäß KonsG, sondern ein Fall der Auslieferung oder Überstellung einer inhaftierten Person im Justizbereich, der nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle.

Die Hilfeleistung bei der Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, die nicht Adressaten eines Haftbefehls seien, ohne ihre Mutter, werde keinesfalls abgelehnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Einverständnis im März 2019 dazu verweigert. Die Behauptung, die Ablehnung der Rückholung der Beschwerdeführer verwirkliche eine Menschenrechtsverletzung, sei verfehlt.

Bezüglich Art. 3 Abs. 2 4. ZP (Zusatzprotokoll) EMRK wurde ausgeführt, dass die besonderen Merkmale wie im Fall H.F. ua gegen Frankreich (EGMR 14.09.2022, H.F. u.a. gegen Frankreich, 24384 und 44234/20) gegenständlich nicht vorliegen würden. Im Gegensatz zu den Fakten im vorzitierten Fall sei die belangte Behörde nicht untätig gewesen.

Sofern die Beschwerdeführer vermeinen, die belangte Behörde habe keine individuelle Begründung für die rechtliche und faktische Unmöglichkeit der Rückführung ins Treffen geführt, weswegen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK iVm Art. 13 EMRK vorliege, sei auch dies angesichts der umfassenden Ausführungen im Schreiben vom 16.03.2023 zu verneinen. Mangels effektiver Kontrolle Österreichs iSd Art. 1 EMRK über das Gebiet Syriens, in dem sich die Beschwerdeführer aufhalten würden, sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar.

Bezüglich der in eventu erhobenen Säumnisbeschwerde, wurde erneut ausgeführt, dass kein Bescheid zu erlassen sei. Die belangte Behörde sei nicht untätig geblieben, sondern sei dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen.

11. Die Beschwerdeführer brachten am 10.07.2023 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nach Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die „Beschwerdebeantwortung“ einen Schriftsatz ein, in dem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ansicht der belangten Behörde, den Beschwerdeführern fehle es an Beschwerdelegitimation sowie Beschwer und das Schreiben vom 16.03.2023 sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, nicht zutreffe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nach dem Schreiben vom 13.09.2022 die Möglichkeit gehabt hätte, dem Antrag zu entsprechen und den beantragten konsularischen Schutz durch Rückführung zu gewähren. Alternativ hätte die Behörde durch Bescheid zu entscheiden gehabt, wofür sich die Behörde entschieden hätte. Das zwar nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 16.03.2023 weise sämtliche Bescheidmerkmale – insbesondere einen normativen Inhalt – auf.

Das Argument der belangten Behörde, wonach auf Grund des Antrages kein Bescheid zu erlassen gewesen sei, erschließe sich nicht. Durch die Beantragung der bescheidmäßigen Erledigung hätte sich die Erlassung eines Bescheides nur durch Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung erübrigt. Da die Behörde dies weiterhin verweigere, hätten die Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Erlassung einer überprüfbaren Entscheidung. Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 festgehalten, dass über Anträge auf Rückholung in einem rechtstaatlichen Verfahren entschieden werden müsse, um die Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper zu ermöglichen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid beschwert, da die beantragten Maßnahmen gerade nicht durchgeführt worden seien. Auch der Standpunkt der Behörde, wonach „dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend und vollinhaltlich im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen“ werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückholung der Beschwerdeführer sei sowohl rechtlich geboten als auch faktisch möglich. Da die Behörde den konsularischen Schutz einschränke und dadurch vom Antrag der Beschwerdeführer zu deren Nachteil abweiche, liege eine Beschwer auf der Hand.

Dadurch, dass die Behörde den Beschwerdeführern die Rückführung verweigere, habe sie deren konsularischen Schutz beschränkt, was nur nach Durchführung einer begründeten Ermessensentscheidung zulässig sei. Eine solche sei von der Behörde, wie in der „Beschwerdebeantwortung“ eingestanden, unterlassen worden. Die Behörde hätte anhand der in § 3 Abs. 5 KonsG genannten Kriterien abwägen müssen, ob eine Rückführung gegenständlich zu gewähren sei.

Die Argumentation der belangten Behörde, wonach es sich um einen Fall der Auslieferung oder Überstellung und nicht um konsularischen Schutz handle, gehe ins Leere, da die Staatsanwaltschaft XXXX die internationale Ausschreibung zur Festnahme mit Verfügung vom XXXX widerrufen habe und nunmehr lediglich ein inländischer Haftbefehl betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorliege. Zudem sei dem KonsG keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Außerdem sei unklar, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Lager XXXX überhaupt als Festnahme oder Haft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG zu qualifizieren sei. Es handle sich nicht um ein Gefangenenlager. Ungeachtet dessen, gehe die Argumentation auch ins Leere, weil weder ein Auslieferungsabkommen mit den kurdischen de facto Behörden AANES bestehen würde noch eine Auslieferung nach dem ARHG durchführbar sei.

Die belangte Behörde gestehe selbst ein, dass eine Rückführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer faktisch durchführbar sei. Wieso dies nach Wegfall des internationalen Haftbefehls nicht auch für die Erstbeschwerdeführerin gelten solle, erschließe sich nicht. Seit Herbst letzten Jahres würden Mitgliedstaaten in ähnlich gelagerten Fällen laufend erfolgreich Rückführungen durchführen. Die kurdischen de facto Behörden AANES seien bereit, Personen an die jeweils zuständigen nationalen Behörden zu übergeben. Die belangte Behörde sei seitens der kurdischen de facto Behörden bereits aktiv aufgefordert worden, ihre Staatsbürger rückzuholen. Die Erstbeschwerdeführerin sei sich der Konsequenzen der Rückführung bewusst und dazu bereit, sich einem österreichischen Strafverfahren zu stellen. Die Weigerung der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführerin ein faires Strafverfahren in Österreich zu ermöglichen, komme einer Vorverurteilung gleich.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 zur Geschäftszahl W240 2273419-1/6E ua wurde die Beschwerde betreffend das Schreiben des BMEIA für europäische und internationale Angelegenheiten vom 16.03.2023, GZ 2023-0.187.668, als unzulässig zurückgewiesen. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und ausgeführt, dass die belangte Behörde die versäumten Bescheide gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen hat.

13. Mit Bescheid des BMEIA vom 18.10.2023, zugestellt am 19.10.2023, GZ 2023-0.187.668, wurde dem Antrag auf Leistung konsularischen Schutzes gem. § 3 KonsG stattgegeben (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Herbeiführung der Rückführung nach Österreich gem. § 3 KonsG wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Antrag auf Ausstellung eines Rückkehrausweises gem. § 3 KonsG wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt III).

Im Wesentlichen wurde im vorzitierten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass - selbst wenn man eine subjektivrechtliche Dimension des konsularischen Schutzes annähme, - trotzdem weder das Völkerrecht noch das KonsG betroffenen Personen in concreto einen Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen einräumen würden. Vielmehr ergebe sich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, dem WKK und dem KonsG, dass konsularische Hilfeleistungen in Rechtsschutz- und Notsituationen im Ausland nur nach den Umständen des Einzelfalls, daher abhängig von den rechtlichen und faktischen Möglichkeiten vor Ort geleistet werden können. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten zu bemühen, adäquate Maßnahmen zur Hilfeleistung zu setzen, um die Beschwerdeführer zu unterstützen. Art und Umfang des konsularischen Schutzes durch die belangte Behörde seien in derartigen Fällen gem. § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG auf die Hilfeleistung bei Festnahme und Haft begrenzt. Dementsprechend leiste die Behörde seit dem Bekanntwerden der Anhaltung der Beschwerdeführer im Lager al Hol fortgesetzt durch die im Sachverhalt festgestellten Maßnahmen, die bereits im Schreiben der Behörde vom 13.06.2023 ausführlich dargelegt worden seien, Hilfe bei Festnahme oder Haft und komme damit ihren konsularischen Aufgaben nach. Den Beschwerdeführern werde somit in gleicher Weise konsularischer Schutz wie anderen angehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen, die sich in vergleichbaren Situationen im Ausland befinden, gewährt, indem diese durch die belangte Behörde bzw. ihre nachgeordneten Dienststellen betreut würden. Es liege in der Natur der Sache, dass in Fällen von Haft oder Festnahme die im KonsG angeführten denkmöglichen anderen Maßnahmen zur Hilfeleistung und Unterstützung nicht durchführbar seien. Eine Einschränkung oder Ablehnung des konsularischen Schutzes iSd § 3 Abs. 2 KonsG würde sich die belangte Behörde im Rahmen möglicher künftiger Hilfeleistung bei der Rückführung daher ausdrücklich vorbehalten.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich aus der Abweisung des Antrags auf Herbeiführung der Rückführung durch die belangte Behörde keinesfalls eine Rechtsschutzlücke ergebe. Die Abweisung beruhe lediglich darauf, dass das KonsG keine gesetzliche Grundlage für eine „Rückführung“ bilde. Eine Rückführung wäre jedoch auf Grundlage des ARHG möglich. Es werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde für die Vollstreckung eines Haftbefehles und eine Auslieferung nicht zuständig sei und ihr keinerlei Befugnisse zukomme. Die belangte Behörde könne und dürfe gegenüber der Erstbeschwerdeführerin keinerlei Zwangsgewalt ausüben. Würde die Erstbeschwerdeführerin bei einer etwaigen Ausreise aus dem Nordosten der Arabischen Republik Syrien lediglich von Konsularbediensteten begleitet werden, könnte sie trotz des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nicht daran gehindert werden, sich in einen Drittstaat abzusetzen oder die „Rückführung“ nach Österreich abzubrechen. Die „Rückführung“ nach Österreich aufgrund der Vollstreckung eines Haftbefehls könne daher auch aus diesen Überlegungen nicht in den Anwendungsbereich des KonsG fallen.

 

Hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung von Rückkehrausweisen wurde im Spruchpunkt III ausgeführt, dass die belangte Behörde sowohl sachlich als auch örtlich unzuständig sei.

14. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023, eingelangt am 20.11.2023, wurde gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage sowie die hygienischen und medizinischen Zustände im Lager XXXX sehr kritisch und prekär seien. Den Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer bleibe Bildung und eine altersgemäße Entwicklung verwehrt, zudem würden Buben im Alter von zehn bis zwölf Jahren von ihren Müttern und Geschwistern gewaltsam getrennt werden. Die meisten europäischen Staaten hätten ehemalige Anhänger:innen des Daesh (Anmerkung: Islamischer Staat, wird in der Folge auch als IS bezeichnet) mit ihren Kindern zurückgeholt. Österreich habe 2019 und 2022 jeweils zwei minderjährige Kinder zurückgeholt. Der Bescheid lasse Feststellungen zur prekären Situation im Lager vermissen und die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seien unvollständig. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren weitere Beweisergebnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere auch zum entwicklungspsychologischen Zustand des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, einholen müssen. In § 3 Abs. 2 KonsG würden demonstrativ fünf Fälle von Rechtsschutz- und Notstandssituationen angeführt. Gegenständlich liege keine Festnahme oder Haft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG vor und selbst wenn die Anhaltung im Lager XXXX im völkerrechtlichen Sinne einer Inhaftierung gleichzuhalten wäre, seien Art und Umfang des konsularischen Schutzes nicht auf Hilfeleistungen bei Festnahme und Haft begrenzt. Die Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung wäre sohin auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Haftsituation vorliege. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Rückführung aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der Einschränkung der Staatsgewalt der Arabischen Republik Syrien im betreffenden Gebiet nicht durchführbar wäre, überzeuge nicht, da Journalisten, Politiker und Privatpersonen – wie auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin – laufend nach Syrien reisen und das Lager XXXX besuchen würden. Da die zu gewährenden Hilfsleistungen in § 3 Abs. 2 KonsG nicht abschließend geregelt seien, könne auch die Rückführung selbst als Hilfsmaßnahme in Frage kommen. Art und Umfang des konsularischen Schutzes würden sich nach dem Völkerrecht bestimmen, weshalb eine Rückführung insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK einen Teil der konsularischen Aufgaben bilde. Die Auslegung der belangten Behörde finde keine Deckung in den Gesetzesmaterialen und widerspreche der gelebten Praxis, zumal die Behörde bereits in zwei Aktionen Minderjährige aus Syrien rückgeführt habe. In die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz könne die Rückführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer jedenfalls nicht fallen. Der Entscheidung der belangten Behörde liege eine Ermessensentscheidung zugrunde, die nicht ausreichend begründet sei. Die Behörde habe auch übersehen, für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von der Erstbeschwerdeführerin entspreche nicht dem Kindeswohl, dem besondere Bedeutung beizumessen gewesen wäre. Es liege eine willkürliche und ungerechtfertigte Interessenabwägung vor. Es sei unzutreffend, dass die Justizbehörden zuständig seien, weil es sich um eine Haftsituation handle. Aus Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK ergebe sich eine positive Verpflichtung Österreichs, die Beschwerdeführer zurückzuführen, da die Situation der Beschwerdeführer einer Verbannung gleiche. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten ein Recht auf ihre Mutter und es komme ihnen aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienlebens ein Anspruch auf eine gemeinsame Rückführung nach Österreich zu. Zudem würden die UN-Kinderrechtskonvention sowie zumindest Art. 1 und 2 des BVG über die Rechte der Kinder verletzt werden durch die Untätigkeit der belangten Behörde.

15. Mit Schriftsatz vom 15.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.2023, wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Festnahmeanordnung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin eingestellt wurde. Übermittelt wurde als Beilage das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach die Anordnung der Festnahme der Erstbeschwerdeführerin [bezeichnet als Beschuldigte wegen XXXX ] mit Verfügung vom XXXX widerrufen worden ist und die Erstbeschwerdeführerin im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wird.

16. In einem Statusbericht der ÖB Damaskus vom 10.01.2024 an das BMEIA wurde ausgeführt, es sei von der WHO festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführer in guter gesundheitlicher Verfassung befinden würden und gegenwärtig keine Krankheitssymptome aufweisen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe Schmerzen im unteren Rücken und es sei ein Termin für eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens in einer gynäkologischen Klinik vereinbart worden. Zudem sei bei der Lagerverwaltung beantragt worden, ein elektrisches Heizgerät zu erhalten, um Atemwegserkrankungen der minderjährigen Beschwerdeführer vorzubeugen.

17. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG betreffend Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. zurückgewiesen.

Begründend wurde – nach Wiedergabe des Sachverhalts und in Übereinstimmung mit den Inhalten des Bescheides – ausgeführt, dass die Gefährdungslage vor Ort allgemein bekannt sei und die Reisewarnung (Stufe 6) reflektiere. Berichte, wonach die Beschwerdeführer in akuter Lebensgefahr schweben würden, seien nicht bekannt. Die Beschwerdeführer treffe eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weshalb keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorliege. Es gebe keine völkerrechtliche Verpflichtung, eigenen Staatsangehörigen diplomatischen oder konsularischen Schutz zu gewähren, folglich könne kein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden. Aus dem KonsG ergebe sich keine Verpflichtung zur Gewährung konsularischen Schutzes oder auf Vornahme ganz bestimmter Handlungen. Das KonsG determiniere aber das Ermessen der Behörde, unter welchen Voraussetzungen der konsularische Schutz nach Art und Umfang eingeschränkt und sogar abgelehnt werden könne. Den Erläuterungen zum KonsG sei zu entnehmen, dass in Staaten, für die eine partielle oder allgemeine Reisewarnung bestehe, die Gewährung konsularischen Schutzes idR faktisch nicht möglich sei. Die konsularische Aufgabe bestehe nach dem Wortlaut in einer Hilfeleistung, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch impliziere, dass die Unterstützung bzw. Rückführung nicht von der Konsularbehörde selbst, sondern von anderer Seite durchzuführen sei. Die Rückführung selbst werde in der demonstrativen Aufzählung des § 3 Abs. 2 KonsG nicht als konsularische Aufgabe genannt und stelle damit gerade keine Hilfsmaßnahme dar, die von der Behörde zu leisten wäre. Eine Auslegung, wonach die Bestimmung dahingehend zu verstehen sei, dass die Behörde in Härtefällen zu Rückführungen verpflichtet sei, sei schon rein sprachlich nicht haltbar. Die bereits erfolgten Rückholungen von Minderjährigen seien nicht von der bescheiderlassenden Behörde, sondern von den Obsorgeberechtigten veranlasst worden. Die Situation der Erstbeschwerdeführerin sei als Haft zu qualifizieren, weshalb allenfalls konsularischer Schutz nach § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG in Betracht käme. Den Beschwerdeführern werde in gleicher Weise konsularischer Schutz wie anderen angehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen in vergleichbaren Situationen im Ausland gewährt. Die volatile und instabile Sicherheitslage im nördlichen Gebiet Syriens, in dem sich das Lager XXXX befinde, schränke die Möglichkeiten zur Hilfeleistung durch Betreuung faktisch ein. Die Regierung der Arabischen Republik Syrien könne ihre Staatsgewalt in diesem Gebiet nicht durchsetzen und sei daher bis dato nicht in der Lage, konsularische Ersuchen der ÖB Damaskus betreffend die Beschwerdeführer umzusetzen. Inwiefern eine Rückführung der Erstbeschwerdeführerin nach dem ARHG erfolgen könne, sei nicht von der belangten Behörde zu beurteilen. Die Gewährung konsularischen Schutzes werde nicht durch das ARHG, sondern schon durch das KonsG ausgeschlossen. Es ergebe sich durch die Abweisung des Antrags auf Herbeiführung der Rückführung keinesfalls eine Rechtsschutzlücke. Die Abweisung beruhe letztlich darauf, dass das KonsG keine gesetzliche Grundlage für eine „Rückführung“ bilde. Eine strafrechtliche Verfolgung liege nicht in der Zuständigkeit der Behörde und würden die Bediensteten über keine Zwangsbefugnisse verfügen. Daher könne die „Rückführung“ zu Zwecken der Strafverfolgung auch nicht in den Anwendungsbereich des KonsG fallen.

Bezugnehmend auf das Urteil des EGMR vom 14.09.2022, H.F. ua gegen Frankreich, und die mögliche Verpflichtung zur Repatriierung gemäß Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK sei nicht ableitbar, dass sich daraus eine Verpflichtung gemäß KonsG ergebe bzw. eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe. Die Unmöglichkeit einer Person, ihr Recht auf Einreise auszuüben, müsse im Licht der „Rückholungspolitik“ des Staates beurteilt werden. Die Erstbeschwerdeführerin sei freiwillig in ein Land, in dem eine Reisewarnung gegolten habe, gereist, um sich einer kampfbeteiligten Terrororganisation anzuschließen und werde wegen dieses Verhaltens im Ausland festgehalten.

Die EMRK könne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb des Staatsgebietes der Vertragsstaaten zur Anwendung kommen, wenn diese Jurisdiktion über die betreffenden Personen ausüben. Mangels effektiver Kontrolle Österreichs iSd Art. 1 EMRK komme Art. 6 und Art. 8 EMRK nicht zur Anwendung. Ebenso bestünden keine extraterritorialen Verpflichtungen auf Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention mangels effektiver Kontrolle Österreichs über das Gebiet Syriens. Es handle sich um rechtlich unverbindliche Empfehlungen. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers verweigert, somit sei es von dieser und nicht von der belangten Behörde zu verantworten, dass eine Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer bislang nicht erfolgt sei. Selbst wenn das BVG über die Rechte der Kinder im Staatsgebiet der Arabischen Republik Syrien anwendbar wäre, liege keine Verletzung dessen vor, da seitens der belangten Behörde die Hilfeleistung zur Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer im März 2019 möglich erschienen sei, aber mangels Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin nicht durchgeführt hätte werden können.

Der Antrag auf konsularischen Schutz, insbesondere durch Ausstellung eines Rückkehrausweises, sei aufgrund sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. Die Ausstellung von Reisedokumenten für österreichische Staatsangehörige regle das PassG. Die Vollziehung obliege dem Bundesminister für Inneres, Amtshandlungen iZh mit gewöhnlichen Reispässen im Ausland obliege den österreichischen Vertretungsbehörden. Es seien die ÖB Damaskus und alle österreichischen Vertretungsbehörden in den Nachbarstaaten Syriens angewiesen, den Beschwerdeführern Notpässe auszustellen, sollten sie an einer dieser österreichischen Vertretungsbehörden vorsprechen. Rückkehrausweise könnten nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU, aber nicht für eigene Staatsbürger:innen ausgestellt werden, weshalb eine Ausstellung von Rückkehrausweisen nicht in Frage komme.

18. Am 16.01.2024 wurde in den gegenständlichen Verfahren beim BMEIA ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

19. Mit Schreiben vom 26.01.2024, einlangend am 29.01.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Verwaltungsakten vor.

20. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 teilten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung mit, binnen weniger Tage von mehreren Hilfsorganisationen im Camp besucht worden zu sein. Das Rote Kreuz habe nur abklären wollen, ob sie sich noch im Camp befinden und ob sie Österreich etwas „ausrichten“ wollen würden. Die WHO habe sich über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer erkundigt. Die Erstbeschwerdeführerin leide unter Rückenschmerzen und der Zweitbeschwerdeführer unter chronischer Bronchitis. Zusagen seitens der WHO seien von der Campleitung widerrufen worden. UNICEF habe die Beschwerdeführer ebenfalls besucht. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst sich den Mitarbeitern der Hilfsorganisationen anzuvertrauen, da auch diese den Internierten nicht immer wohlgesonnen seien. Die Versorgungslage im Camp habe sich seit Ende 2023 und Anfang 2024 massiv verschlechtert. Die Stromversorgung sei bis dato nicht wiederhergestellt und die Lebensmittelversorgung schlechter geworden. Es gebe Gerüchte, dass in den nächsten Wochen (letzte) Rückholungen stattfinden sollten und sich die Amerikaner anschließend endgültig aus dem Gebiet zurückziehen würden. Am XXXX habe sich der Zweitbeschwerdeführer „relativ schwer verletzt“ als ein anderes Kind mit einem Fahrrad ohne Bremsen mit ihm zusammengefahren sei. Er habe sich eine offene Fleischwunde am Oberschenkel nahe des Intimbereichs zugezogen. Der Zweitbeschwerdeführer habe weder im Camp noch im Krankenhaus Schmerzmittel verabreicht bekommen und sei von dem Arzt und dem Pflegepersonal geschlagen, gewürgt und misshandelt worden, weil er lautstark geweint habe. Die Erstbeschwerdeführerin, die ihm habe helfen wollen, sei von einem Soldaten eingeschüchtert worden. Die Wunde sei schließlich mit elf Stichen versorgt worden und die Erstbeschwerdeführerin habe sich – trotz Androhung von Sanktionen – dazu entschlossen, diesen Vorfall zu melden. Die Wunde habe sich entzündet und die Naht gelöst.

Angeschlossen wurden zwei Fotografien, welche die genähte Wunde des Zweitbeschwerdeführers zeigen.

21. Mit Parteiengehör vom 19.04.2024 wurde der vorzitierte Schriftsatz vom 02.04.2024 samt den zwei Fotografien über die geschilderten Verletzungen an das BMEIA weitergeleitet und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

22. Im Schreiben vom 03.05.2024 wurde seitens des BMEIA ausgeführt, dass die Betreuung der Beschwerdeführer im Wege der dazu von der Österreichischen Botschaft Damaskus ersuchten Hilfsorganisationen (IKRK, UNICEF und WHO), die vor Ort im Lager XXXX tätig seien, erfolge. Diese Hilfsorganisationen würden auch aus Eigenem tätig werden, weswegen es auch zu den in der Eingabe vom 02.04.2024 beschriebenen „plötzlichen Besuchen“ von Hilfsorganisationen komme. Nach Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass jede Hilfeleistung bei der Rückführung des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers durch die belangte Behörde vom Einverständnis der obsorgeberechtigten Erstbeschwerdeführerin abhängig sei. Diese habe eine solche Einwilligung bis dato nicht erteilt.

23. Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 legte die Vertretung der Beschwerdeführer den Bericht „Aftermath“ von Amnesty International aus 2024 vor und führte dazu aus, Amnesty International sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behörden vor Ort zahlreiche Menschenrechtsverletzungen wie Folter, willkürliche Verhaftungen und Verstöße gegen die Menschenwürde begangen hätten, von denen manche sogar als Kriegsverbrechen anzusehen seien. Zudem seien die in den Lagern festgehaltenen Menschen unmenschlichen und lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt, da es nur unzureichenden Zugang zu Nahrung, Trinkwasser und Gesundheitsversorgung gebe. Die besondere Gefährdung für das Kindeswohl der in den Lagern festgehaltenen Kinder sei darin hervorgehoben worden.

24. Mit Parteiengehör vom 08.05.2024 wurde der Vertretung der Beschwerdeführer das Schreiben des BMEIA vom 03.05.2024 weitergeleitet und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde eine Frist eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme des als Zeugen in der Beschwerde angeführten Person XXXX zur Beschwerdevorentscheidung sowie zur aktuellen entscheidungsrelevanten Situation der Beschwerdeführer und – falls dies aufgrund der gegenwärtigen Umstände möglich ist – auch eine derartige Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin selbst zu übermitteln.

25. Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 wurden Stellungnahmen von XXXX und der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt und auf eine XXXX Sendung, in der Expert:innen zu Wort kommen, hingewiesen, die am XXXX ausgestrahlt werde. Der übereinstimmende Tenor dieser Experten bestehe darin, dass den Heimatländern – vor allem auch aus langfristigen Sicherheitsüberlegungen – dringend angeraten werde, ihre Staatsbürger aus Internierungslagern rückzuholen.

In der handschriftlichen Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin, welche mit Schriftsatz vom 24.05.2024 dem BVwG übermittelt wurde, führte diese insbesondere aus, ihr größter Wunsch sei es mit den Kindern gemeinsam nach Hause zu ihrer Familie nach Österreich zu gelangen. Die Erstbeschwerdeführerin schrieb, sie wolle mit dem IS nichts mehr zu tun haben und sie habe sich davon abgewandt. Sie selbst sei keineswegs gefährlich und wünsche sich nichts mehr als ein ganz normales Leben mit den Kindern zu führen. Sie sei mit ihren Kindern seit fünf Jahren eingesperrt im Lager und es sei richtig schlimm für alle. Es gebe im Lager keinen Strom und die Beschwerdeführer würden sich im Winter nicht wärmen sowie im Sommer nicht kühlen können. Sie seien sehr oft krank und die medizinische Versorgung sei sehr schwierig. Die Erstbeschwerdeführerin habe so gut wie keinen Kontakt mit den anderen Frauen im Camp, da sie sich mit den Ideologien dieser Frauen nicht identifiziere. Die Erstbeschwerdeführerin versuche auch so gut wie möglich ihre Kinder kaum aus dem Zelt zu lassen, damit sie diese beschützen könne. Das handschriftliche Schreiben der Erstbeschwerdeführerin endet mit dem Satz: „Es tut mir leid, dass ich nach Syrien gereist bin.“ [sic].

26. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 wurde ein USB-Stick mit Voicemail-Nachrichten der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt. In diesen Nachrichten schildert sie die Geschehnisse iZh mit der Verletzung des Zweitbeschwerdeführers, die im Schriftsatz vom 02.04.2024 dargestellt wurden.

27. Mit Parteiengehör vom 11.06.2024 wurde der belangten Behörde der Bericht „Aftermath“ von Amnesty International sowie die Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 24.05.2024 samt Fotografie einer handschriftlichen Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin sowie eine mit 20.05.2024 datierte Stellungnahme des seitens der Rechtsvertretung benannten Zeugen XXXX weitergeleitet und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

28. Mit Schreiben des BMEIA datiert auf den 18.06.2024, eingelangt am 24.06.2024, wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie der Stellungnahme vom 02.04.2024 verwiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, bei der Rückführung selbst handle es sich nicht um eine konsularische Aufgabe, diese beschränke sich auf die „Hilfeleistung“. Zudem wäre jede Hilfeleistung bei einer etwaigen Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers vom Einverständnis der obsorgeberechtigten Erstbeschwerdeführerin abhängig, die nach wie vor nicht vorliege.

29. Mit Parteiengehör vom 12.06.2024 und 18.06.2024 wurden den Beschwerdeführern im Wege ihrer Vertretung und der belangten Behörde eine aus sechs Teilen bestehende vom BVwG für gegenständliche Verfahren eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die aktuelle Version des Länderinformationsblattes zu Syrien übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

30. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 wurde die Einvernahme des Zeugen XXXX via Zoom beantragt.

31. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die Finanzprokuratur von der belangten Behörde mit der Vertretung in den gegenständlichen Verfahren betraut worden sei.

32. Mit Parteiengehör vom 25.06.2024 wurden den Beschwerdeführern im Wege ihrer Vertretung und der belangten Behörde ein von XXXX erstellter Erkenntnisbericht, datiert mit XXXX , übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

33. Im Schriftsatz, datiert mit 27.06.2024, der am XXXX beim BVwG einlangte, wurde seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seit ca. drei Wochen kein Kontakt mehr zur Erstbeschwerdeführerin bestehe, weshalb eine Abstimmung mit dieser nicht möglich gewesen sei. Teile des Erkenntnisberichtes zur Radikalisierung der Erstbeschwerdeführerin seien nicht mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu XXXX in Einklang zu bringen. Die Ausreise der damals 17-jährigen Erstbeschwerdeführerin am XXXX in die Türkei sei ohne Einverständnis der Eltern erfolgt. Dies sei als behördliches Fehlverhalten bei der Grenzkontrolle anzusehen, da Minderjährige nicht ohne Einwilligung der Obsorgeberechtigten in einen Drittstaat reisen dürften. Die Schlussfolgerungen XXXX seien kritisch zu hinterfragen. Aufgrund der Ausführungen zu „Frauengästehäusern“ in der Anfragebeantwortung vom 03.06.2024 sei anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Alternative gehabt habe und eine Ausreise ohne Zustimmung des Vormundes XXXX gar nicht möglich gewesen wäre. Ab 2017 habe die Erstbeschwerdeführerin Rückkehrwünsche für sich und ihre Kinder geäußert, denen letztlich sogar ihr damaliger Ehemann durch Zustimmung entsprochen hätte. Zur Finanzierung habe die Mutter der Erstbeschwerdeführerin Geld geschickt, das erst im Februar 2018 angekommen sei, als die Flucht aufgrund anhaltender Kämpfe zu gefährlich gewesen sei. Die Rechtsauffassung des BMEIA, wonach sich die belangte Behörde zwar für die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer, nicht aber für jene der Erstbeschwerdeführerin zuständig halte, sei unrichtig. Da die kurdischen de facto Behörden einer Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer ohne Einverständnis der Mutter nicht zustimmen würden und eine Rückführung der Kinder ohne die Mutter die Kinderrechte verletzen würde, sei die belangte Behörde zur Rückführung sämtlicher Beschwerdeführer als Familie verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rückholung der Kinder gründe im Kindeswohl und in Art. 37b UN-Kinderrechtskonvention. Die Trennung von der Mutter stelle einen massiven Eingriff in die Kinderrechte dar.

Angeschlossen wurden eine Zeugeneinvernahme aus dem Strafakt XXXX , das OGH-Urteil vom XXXX betreffend die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sowie ein Ausschnitt der UN-Studie „The United Nations global study on children deprived of liberty“ (Chapter 14) vorgelegt.

34. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer, jedoch im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführer und zweier informierter Vertreter der belangten Behörde sowie der ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde statt. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie XXXX und ein informierter Vertreter der belangten Behörde wurden einvernommen. Die Finanzprokuratur legte eine tagesaktuelle Reisewarnung betreffend Syrien vor. Den Parteien wurde eine Frist für eine abschließende Stellungnahme eingeräumt.

35. Im Schriftsatz vom 11.07.2024 führte die Finanzprokuratur für die belangte Behörde – unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und der Stellungnahme vom 15.01.2024 sowie der mündlichen Verhandlung – aus, dass die Ermächtigung der Organe der öffentlichen Sicherheitsdienste zur Kontrolle der Zustimmung des Verantwortlichen zum Grenzübertritt von Minderjährigen im Rahmen der Grenzkontrolle erst mit 01.01.2015 – somit nach Ausreise der Erstbeschwerdeführerin – in Kraft getreten sei. Ein behördliches Fehlverhalten iSd des Vorbringens der Beschwerdeführer liege somit nicht vor.

Die Behörde verkenne nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise 17 Jahre alt gewesen sei, XXXX

Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sich die belangte Behörde für die Rückführung des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers, nicht aber für die Rückführung der Erstbeschwerdeführerin für zuständig erachte, sei nicht zutreffend. Der konsularische Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG beschränke sich auf Hilfeleistungen in gewissen Rechtsschutz- und Notsituationen. Die Rückführung selbst sei damit keine konsularische Aufgabe. Wie auch der einvernommene Zeuge XXXX zum Ausdruck gebracht habe, trenne die autonome Verwaltung Nordsyriens Kinder von Müttern nicht (ohne deren Zustimmung). Eine Hilfeleistung bei der Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer scheitere an der Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin. Im Falle einer Meinungsänderung könne die Situation im Lichte der aktuellen Sicherheits- und Interessenabwägung neu evaluiert werden. Der Umstand, dass eine Hilfeleistung bei einer etwaigen Rückführung der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfordern würde, Bedienstete der belangten Behörde einer Gefährdung für Leib und Leben auszusetzen, sei im Rahmen der Prüfung der Möglichkeiten der belangten Behörde ebenfalls zu berücksichtigen.

36. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde für die Prüfung der Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, nicht aber für die Erstbeschwerdeführerin zuständig sein wolle. Aus der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit könne keine Änderung des Kompetenzbereiches resultieren. Ebenso wenig ändere der Umstand, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren in Österreich anhängig sei, etwas an der Zuständigkeit der belangten Behörde. Trotz des bis XXXX bestehenden internationalen Haftbefehls gegen die Erstbeschwerdeführerin sei eine Auslieferung nach dem ARHG über die Justizbehörden nicht möglich gewesen, da die AANES kein anerkannter Staat mit Auslieferungsabkommen sei. Ab dem Widerruf der internationalen Ausschreibung scheitere eine Auslieferung an einer entsprechenden Grundlage. Es sei festzuhalten, dass für die Erstbeschwerdeführerin die Unschuldsvermutung gelte. Die belangte Behörde sei an beiden durchgeführten Rückholungen von Minderjährigen in 2019 und 2022 federführend beteiligt tätig gewesen. Genau diese Gespräche und Verhandlungen habe die belangte Behörde auch für die Beschwerdeführer zu führen. Wie die Rückholung – gegenüber den kurdischen de facto Behörden – von den Obsorgeberechtigten veranlasst werden soll, erschließe sich nicht. Vielmehr müsse der Heimatstaat, was vernünftigerweise in den Kompetenzbereich der belangten Behörde falle, von den kurdischen de facto Behörden die Rückführung verlangen. Weiters sei die belangte Behörde auch an anderen Rückführungen, wie jener des XXXX aus Afghanistan, involviert gewesen. Bei der Hilfeleistung sei es nicht hinderlich gewesen, dass dieser trotz der Reisewarnstufe 6 freiwillig nach Afghanistan gereist sei.

Im Lager XXXX würden katastrophale humanitäre Bedingungen herrschen. Die gewaltsame Trennung von Buben im Alter von zehn bis zwölf Jahren von ihren Familien stelle aus Sicht der UN ein Kriegsverbrechen dar. Die Beschwerdeführer würden das Lager nur verlassen können, wenn Österreich die Rückführung fordere. Die Weigerung zur Rückholung stelle unter speziellen Umständen eine Verletzung der EMRK dar und darüber hinaus würden verfassungsgesetzliche Kinderrechte verletzt. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Zustimmung zur Rückholung ihrer Kinder alleine nach Österreich erteile, dürfe schon aus Gründen der besonderen Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer nicht zur Untätigkeit der belangten Behörde führen. Vielmehr sei die belangte Behörde aufgrund des Kindeswohls und der besonderen Verletzlichkeit der Kinder verpflichtet, sich um eine Rückholung aller Beschwerdeführer zu kümmern, wenn eine Rückführung der Kinder – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich sei. Es mangle am politischen Willen.

In die durchzuführende Einzelfallprüfung betreffend die Erstbeschwerdeführerin sei ihr psychischer Zustand nicht miteinbezogen worden. Zudem hätte die Ausreise der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin mit einem in bar gekauften One-Way-Ticket in die Türkei nicht möglich sein dürfen. Die Ausreisen von Minderjährigen in diesem Zusammenhang seien Anlass zur Änderung des Grenzkontrollgesetzes gewesen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es der Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Syrien nicht möglich gewesen sei, den IS bzw das Kalifat ohne Zustimmung ihres Vormundes zu verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nach Art. 6 EMRK ein Recht auf ein ordentliches Strafverfahren. Die Beschwerdeführer hätten – unter anderem begründet in Art. 8 EMRK – einen Anspruch auf Familieneinheit, weshalb eine gemeinsame Rückführung aller Beschwerdeführer als Familie zu erfolgen habe.

Angeschlossen vorgelegt wurden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ein Hilfeplan zur Vereinbarung über freiwillige Erziehungshilfe der Jugendwohlfahrt gemäß § 41 der XXXX , ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX . Darin war insbesondere ausgeführt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin sich (damals) in fachärztlicher Behandlung befunden habe, den Kontakt zu gleichaltrigen Jugendlichen gemieden habe und sich in deren Gesellschaft unwohl gefühlt habe. Eine ambulante therapeutische Unterstützung war zur Stabilisierung und weiteren positiven Entwicklung als notwendig eingestuft worden. Weiters wurde eine Überprüfung des Hilfeplans vom XXXX übermittelt.

37. Mit Schriftsätzen vom 16.07.2024, 17.07.2024 und 29.07.2024 wurden durch die Parteienvertretungen Einwendungen und Gegeneinwendungen gegen das am 03.07.2024 übermittelte Langprotokoll über die mündliche Verhandlung vom XXXX eingebracht. Das angepasste Langprotokoll wurde samt einer Auflistung der Einwendungen am 06.08.2024 an die Parteien übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BMEIA, der erlassenen Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in die Länderberichte zu Syrien, die eingeholten Anfragebeantwortungen sowie die vorgelegten Beweismittel werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern und dem Verfahren

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer sind im Lager XXXX in Nordostsyrien im Gebiet der AANES interniert.

Das Lager XXXX wird von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, kontrolliert, die von den USA unterstützt werden. Die kurdische de facto Behörde AANES hat die Verwaltung des Gebiets über, die über keine international anerkannten Gerichte verfügt. Die Autonomie, die Verwaltung sowie das Rechtssystem der AANES sind nicht national oder international anerkannt, die syrische Regierung hat keinen Einfluss auf dieses Gebiet.

XXXX konvertierte die Erstbeschwerdeführerin zum Islam und reiste konkret am XXXX freiwillig und mit der Absicht, sich dem IS anzuschließen, aus Österreich in Richtung Syrien aus. Sie ist mit einem One-Way-Ticket und lediglich mit Handgepäck von Österreich nach Istanbul und weiter nach XXXX im türkischen Kurdengebiet, etwa 50 km von der syrischen Grenze entfernt, geflogen. XXXX

Die Erstbeschwerdeführerin heiratete XXXX und gebar von XXXX zwei Söhne, den am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer und den am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer. XXXX

XXXX

Die Erstbeschwerdeführerin strebt ihre Rückholung nach Österreich gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern an und wünscht sich insbesondere auch für ihre Kinder eine Zukunft in Österreich. Sie hat sich vom IS abgewandt, identifiziert sich mit den Ideologien der anderen Frauen im Lager nicht und stuft ihre Reise nach Syrien als Fehler ein. Die Wahrscheinlichkeit der Festnahme und strafgerichtlichen Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ist dieser bewusst.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden oder schweren physischen Krankheiten. Die Erstbeschwerdeführerin, die physisch und psychisch aufgrund ihrer jahrelangen Inhaftierung geschwächt ist, hatte in der Vergangenheit über Unterleibsschmerzen geklagt und hatte Schmerzen im unteren Rücken; der Zweitbeschwerdeführer hat sich Ende XXXX eine Fleischwunde am Oberschenkel zugezogen, die genäht werden musste. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an chronischer Bronchitis. Zuletzt haben die Beschwerdeführer unter Brechdurchfall gelitten, darüber hinaus ist der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zufriedenstellend.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die einzige Bezugsperson der minderjährigen Beschwerdeführer seit ihrer Geburt sowie auch aktuell. Die Bildungsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung im Camp XXXX sind beschränkt. Es gibt eine Art Schule im Camp XXXX , in der nur Arabisch gelehrt wird. Die minderjährigen Beschwerdeführer werden mit Lehrmitteln, die deren Großeltern ins Camp gebracht hatten, von der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Zelt unterrichtet. Die Erstbeschwerdeführerin ist bemüht, die minderjährigen Beschwerdeführer so viel wie möglich im Zelt zu behalten, um den Kontakt zu radikalen Personen zu begrenzen. Die Lage im Camp ist gezeichnet durch die mangelnde Versorgung, keinen Schutz vor Hitze oder Kälte, fehlende Bildungsmöglichkeiten, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Gewalt sowie – insbesondere bei Buben – der willkürlichen Trennung von ihrer Mutter.

Die Bedingungen im Camp XXXX stellen in Summe eine tatsächliche und unmittelbare Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (insbesondere) der mj Beschwerdeführer dar, die aktuell in einer Situation extremer Vulnerabilität unmittelbar bedroht sind.

Eine selbständige Rückkehr der Beschwerdeführer nach Österreich ist nicht möglich.

Seit 2011 besteht für die Arabische Republik Syrien eine Reisewarnung [Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6 = Höchste Sicherheitsstufe). Vor allen Reisen nach Syrien wird gewarnt. Österreicher:innen werden aufgefordert, Syrien zu verlassen.].

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Camp XXXX und Syrien

Es werden in der Folge die wesentlichen Passagen aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien sowie aus den für gegenständliches Verfahren eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, welche zur Gänze gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt werden, wiedergegeben, hinsichtlich der Quellen wird auch auf die Quellenangaben in den Anfragebeantwortungen verwiesen:

 

Sicherheitslage in Syrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Letzte Änderung 2024-03-08 15:02

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).

Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:

Newlines 7.3.2023

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet:

TWI 15.3.2022

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).

SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).

Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024).

Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023).

Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).

Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024).

Für weitere Informationen über die Aktivitäten des IS in Syrien siehe das Kapitel "Sicherheitslage".

Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in XXXX (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in XXXX nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von XXXX hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von XXXX sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).

Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).

Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024).

[Anm: Eine detaillierte Information zu den Konflikten zwischen SDF und arabischen Stammeskämpfern findet sich im Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches -Grenzgebiet]

Quellen:

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 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf , Zugriff 14.4.2023

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf , Zugriff 6.7.2023

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 STC - Save the Children (5.5.2022): Syrien: Kinder im Al Hol-Camp täglicher Gewalt ausgesetzt, https://www.savethechildren.de/news/syrien-kinder-im - XXXX -camp-taeglicher-gewalt-ausgesetzt/, Zugriff 6.7.2023

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 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (15.3.2022): How to Preserve the Autonomy of Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-preserve-autonomy-northeast-syria , Zugriff 6.7.2023

 TWP - The Washington Post (Loveluck, Louisa) (24.2.2022): How the Islamic State used bullying and bribes to rebuild in Syria, https://www.washingtonpost.com/world/2022/02/24/islamic-state-syria-attacks/ , Zugriff 6.7.2023

 Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien , Zugriff 6.7.2023

 

Rechtsschutz / Justizwesen

Nordost-Syrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:53

In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019).

In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021).

Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024).

Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021).

Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021).

Umgang mit ehemaligen in- und ausländischen IS-Kämpfern, -Mitgliedern, und -Familienangehörigen

Das sogenannte Volksverteidigungsgericht (People's Defense Court) als Spezialgericht für Terrorismusstraftaten weist Verletzungen der Bedingungen für faire Gerichtsprozesse auf (NMFA 5.2022, Haaretz 8.5.2018). Zum Beispiel wird bei einer erstmaligen Anklage oft eher eine Hilfe oder Anleitung für die DeliquentInnen statt einer Strafe beschlossen (NMFA 5.2022). Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES Brücken zur ihnen misstrauenden arabischen Bevölkerungsmehrheit in Ostsyrien zu bauen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen. Über 80 IS-Kämpfer erhielten eine Amnestie, um gute Beziehungen zu schaffen, und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Das Gericht ist auch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt (Ha'aretz 8.5.2018).

Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Rückholung ihrer StaatsbürgerInnen betrifft. Gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen, und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. So stellt die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale. Bis März 2021 kam es zu 8.000 Verurteilungen von Syrern in Zusammenhang mit dem IS, Jabhat an-Nusra (Anm.: an-Nusra Front) und Fraktionen der Syrian National Army, wie der Hamza Division und der Suleyman Shah Brigade (ICCT 16.3.2021).

53.000 Personen, darunter etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige aus rund 60 verschiedenen Ländern, darunter auch Österreich, werden im Lager XXXX festgehalten (Standard 7.11.2022). 80 Prozent von ihnen sind Frauen und Kinder von Mitgliedern des Islamischen Staats (SHRC 1.2023). SNHR geht von "Zehntausenden syrischen BürgerInnen" und "Tausenden anderen" in XXXX aus, die ohne gesetzliche Basis und ohne Haftbefehl festgehalten werden. Die meisten befinden sich seit Jahren in dem Lager. Die Lebensbedingungen, einschließlich der Mangel an Lebensmitteln und medizinischer Versorgung, werden z. B. von SNHR (SNHR 17.1.2023) wie auch von Ärzte ohne Grenzen schärfstens kritisiert. Aktuell sind 64 Prozent der Menschen in XXXX Kinder. Für sie ist das Leben in dem Camp besonders gefährlich, so Ärzte ohne Grenzen. Im Jahr 2021 kamen 79 Kinder zu Tode - mehr als ein Drittel aller im Jahr 2021 Verstorbenen waren Kinder unter 16 Jahren. Die häufigste Todesursache (38 Prozent) in XXXX ist der Tod infolge von Verbrechen. Zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen wurden in dem Lager 2021 auch 30 Mordversuche gemeldet (Standard 7.11.2022).

Zum aktuellen Gebietsumfang der Gebiete unter obiger Selbstverwaltung siehe die Karten im Kapitel Sicherheitslage und besonders auch das Unterkapitel Nordost-Syrien.

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854 , Zugriff 15.2.2024

 AI - Amnesty International (12.7.2017): Zwei von drei Aktivisten wieder frei, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei , Zugriff 11.3.2023

 AM - Al-Monitor (4.4.2021): Tribes in east Syria resort to their own judiciary over lack of trust in official courts, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/tribes-east-syria-resort-their-own-judiciary-over-lack-trust-official-courts , Zugriff 11.3.2023

 Ha'aretz (8.5.2018): Syria’s Kurds Put ISIS on Trial With Focus on Reconciliation, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/syria-s-kurds-put-isis-on-trial-with-focus-on-reconciliation-1.6071212 , Zugriff 11.3.2023

 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html , Zugriff 22.1.2024

 ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.3.2021): New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters by the Autonomous Administration of North and East Syria, https://www.icct.nl/index.php/publication/new-kid-block-prosecution-isis-fighters-autonomous-administration-north-and-east-syria , Zugriff 11.3.2023

 JS - Just Security (28.10.2019): Northeastern Syria: Complex Criminal Law in a Complicated Battlespace, https://www.justsecurity.org/66725/northeastern-syria-complex-criminal-law-in-a-complicated-battlespace/ , Zugriff 11.3.2023

 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022)): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf , Zugriff 11.3.2023

 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf , Zugriff 11.3.2023

 SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2023): The 21st Annual Report On Human Rights in Syria 2022, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2023/01/21st-report_En.pdf , Zugriff 11.3.2023

 SNHR - Syrian Network for Human Rights (17.2.2023): SNHR’s 12th Annual Report: Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022; Normalizing Relationships with the Syrian Regime is a Blatant Violation of the Rights of Millions of Syrians, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf , Zugriff 11.3.2023

 Standard - Der Standard (7.11.2022): Ärzte ohne Grenzen: Unmenschliche Zustände in syrischem Lager XXXX , https://www.derstandard.at/story/2000140592349/aerzte-ohne-grenzen-unmenschliche-zustaende-in-syrischem-lager - XXXX , Zugriff 11.3.2023

 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html , Zugriff 14.4.2023

 

Sicherheitslage im Camp XXXX

(wenn nicht anderes genannt, stammen die folgenden Passagen aus der Anfragebeantwortung vom 06.06.2024 Camp XXXX : Sicherheitsfragen rund um die Erreichbarkeit sowie die Sicherheit im Lager)

Das Lager XXXX wird von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, kontrolliert, die von den USA unterstützt werden. Die kurdischen de facto Behörde AANES „Autonomous Administration of North and East Syria“ hat die Verwaltung des Gebiets über, während die syrische Regierung keinen Einfluss auf dieses Gebiet hat. Die Sicherheitslage im Lager XXXX ist relativ stabil im Vergleich zu dem Lager XXXX . Die Überbelegung und weit verbreitete Gewalt tragen jedoch zur Unsicherheit bei.

XXXX

Sicherheitsvorfälle seit Anfang 2023 umfassten die Entführung von Kindern im Alter von über 12 Jahren durch Asayish [Anm.: die Teil des AANES-Sicherheitsapparats sind] am 1.1.2023 mutmaßlich zur Rekrutierung. Zu 3 Begebenheiten nahmen Asayish Frauen und deren Kinder fest (29.8.2023, 16.9.2023, 2.11.2023). Zweimal fanden türkische Luftangriffe (am 6.10.2023 mit Flugzeugen, am 7.10.2024 [Anmerkung BVwG: offensichtlich korrekt 07.10.2023] mit einer Drohne) in der Nähe des Lagers statt.

XXXX verfügt über eigene Hafteinrichtungen, aber Frauen können aus verschiedenen Gründen – z.B. wegen Handybesitzes in die Frauenhaftanstalt von al-Hasskah verbracht werden. Diese fungiert auch als Transiteinrichtung für die Verlegung von Frauen und Kindern aus dem Lager XXXX ins Lager XXXX . Auch von der AANES als gefährlich eingestufte Frauen – z.B. wegen Morden in XXXX – werden in das Frauengefängnis gebracht. Auch die Kinder der betroffenen Frauen werden oft in das Frauengefängnis gebracht, wobei dort Trennungen von den Müttern vorkommen können.

Amnesty International veröffentlichte im April 2024 einen Bericht zu den Haftanstalten und den beiden Anhaltelagern der AANES. Demnach gibt es 27 Hafteinrichtungen sowie die beiden Lager XXXX und XXXX . Insgesamt werden dort mehr als 56.000 Personen aus geschätzten 74 Staaten festgehalten.

Der äußerste Nordosten Syriens befindet sich großteils unter kurdischer Kontrolle.

Laut Informationen des Verbindungsbeamten des BMI (VB) Amman, übermittelt am 3.6.2024, stellen Kampfhandlungen in der Region zwischen türkischen Streitkräften und den Kurden ein Sicherheitsrisiko bei der Durchreise dar.

Gemäß Auskunft vom Verbindungsbeamten des BMI (VB) Amman 3.6.2024 deutet die Unterbringung in XXXX daraufhin, dass es eine Verbindung zum Islamischen Staat geben könnte, insbesondere im Fall von Frauen und Kindern von IS-Kämpfern. Sie gelten als gefährlich.

Amnesty International beschreibt im Bericht vom April 2024 das Ausmaß der Involvierung der Lagerinsassen mit dem Islamischen Staat als stark variierend bis hin zu Personen ohne jeglichen Konnex zum IS.

Eine Überprüfung, ob es glaubwürdige Beweise für begangene Verbrechen gäbe, ist nicht erfolgt. Dem Bericht zufolge werden Insassen pauschal beschuldigt und festgehalten.

Ein alternativer Plan der internationalen Gemeinschaft zur Etablierung einer Justiz fehlt.

 

Versorgungs- und Unterbringungslage

(wenn nicht anderes genannt, stammen die folgenden Passagen aus der Anfragebeantwortung vom 17.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Versorgungs- und Unterbringungslage)

XXXX

XXXX XXXX

UN-Berichte beschreiben die Lage als schlecht bis unmenschlich – einerseits aufgrund der humanitären Situation im Lager, andererseits aufgrund der unbefristeten Festhaltung der Insassen ohne Gerichtsverfahren oder sonstiger Prüfung des Verdachts etwaiger IS-Verbrechen. Kritisiert wird die Versorgungslage bezüglich Wasser, Lebensmittel, Sanitäreinrichtungen und medizinischer Versorgung.

Das Lager XXXX existiert seit 2016 ursprünglich als IDP-Lager. Anfang 2019 wurden einige Familien aus XXXX nach XXXX überstellt. Das Lager verzeichnete anfangs weniger Sicherheitsvorfälle als XXXX , und schien weniger strenge AnhängerInnen des IS zu beherbergen, aber dies änderte sich im Laufe der Zeit. Es gibt kleine Gruppen von Frauen, welche die Regeln (des IS, Anm.) durchsetzen wollen.

Gemäß Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 31.7.2023 sind zwei Drittel der Lagerinsassen von XXXX und XXXX Kinder, darunter 6.730 aus 60 verschiedenen Staaten (ohne Syrien und Irak). Die Lebensbedingungen werden als weiterhin schlecht eingestuft.

Bezüglich ihrer Treffen mit ausländischen Insassen im Lager XXXX weist die Sonderberichterstatterin [der UN] darauf hin, dass alle Frauen, mit denen sie sprach, in schlechtem Gesundheitszustand waren und eine Anzahl von ihnen physische Behinderungen aufwies. Die Frauen wiesen ihrerseits auf die schlechte Gesundheitssituation der Kinder im Lager hin, u.a. Asthma mutmaßlich ausgelöst durch die benachbarten Ölfelder.

Jo Becker, Leiterin der Abteilung für Kinderrechte bei Human Rights Watch, schätzt am 21.11.2022 anlässlich eines Berichts von Human Rights Watch den Verbleib der Kinder in den Lagern als gefährlicher ein als deren Heimkehr, wobei sie auf die Gefahren von Tod, Krankheit, Rekrutierung durch den IS und unbefristete Haft hinweist. Hunderte Kinder sind in den letzten dreieinhalb Jahren in den Lagern gestorben, viele davon an Unterkühlung, Unterernährung und vermeidbaren Krankheiten.

Es gibt wenige Möglichkeiten für Bildung, Gesundheitsversorgung oder Traumaberatung.

Amnesty International beschreibt die Zustände in den Lagern XXXX und XXXX im Bericht vom April 2024 als „unmenschlich und lebensbedrohlich“.

Die meisten Kinder haben keine Aussicht auf ein Ende der Inhaftierung, sind von Gewalt bedroht, und haben auch kaum Zugang zu Bildung und anderen Leistungen.

Insassen zufolge sterben Menschen an vermeidbaren Krankheiten. Die Verschmutzung durch das Ölfeld nahe dem Lager beeinträchtigt die Insassen.

 

Bewegungsfreiheit im Camp XXXX

(wenn nicht anderes genannt, stammen die folgenden Passagen aus der Anfragebeantwortung vom 07.06.2024 Camp XXXX : Bewegungsfreiheit innerhalb des Lagers und Verlassen des Lagers)

Den Berichten zufolge können sich die Insassen im Lager XXXX freier bewegen als in XXXX . Das Lager XXXX wird seitens der Berichterstatterin als „Haftanstalt, in der Personen willkürlich und auf unbestimmte Zeit festgehalten werden“, eingestuft.

XXXX

Ausländische Mütter schränken unter Umständen die Bewegungsfreiheit ihrer Söhne aus Angst ein, dass diese ab etwa dem Alter von 11 oder 12 Jahren von den Syrian Democratic Forces (SDF) in eine „Rehabilitierungseinrichtung“ oder ein Gefängnis verbracht werden.

Die Personen dürfen das Lager grundsätzlich nicht für kurze oder längere Zeit verlassen.

Ein Elfjähriger wurde laut lokalen Medien von den SDF getötet, als er im Lager XXXX über den Lagerzaun kletterte, um einen Fußball zurückzuholen.

Es kann zu als willkürlich beschriebenen, mehrere Monate dauernde Verlegungen von Frauen in Gefängnisse kommen.

Amnesty International veröffentlichte im April 2024 einen Bericht zu den Hafteinrichtungen und Lagern in Nordost-Syrien. Demnach waren die Lager XXXX und XXXX ursprünglich für Binnenvertriebene gedacht. Durch die letzten Schlachten gegen den Islamischen Staat änderte sich die Zusammensetzung der Zufluchtsuchenden, weshalb die AANES-Verwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria) die Lager im Jahr 2019 „schloss“. Das bedeutet, dass ein Verlassen nur mit Genehmigung möglich ist, was in der Praxis bedeutet, dass dies nur in sehr ungewöhnlichen Umständen wie einem medizinischen Notfall möglich ist.

Niemand in den Lagern stand vor Gericht, hatte eine juristische Überprüfung oder konnte sich an eine unabhängige juristische Einrichtung zur Anfechtung der Festhaltung wenden.

Im Juli 2023 erschien ein Bericht über den Besuch der „UN-Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus“ [Anm.: Fionnuala Ní Aoláin] in Nordost-Syrien, darunter auch das Lager XXXX . Die ausländischen Frauen, mit denen sie [Anm.: im Lager XXXX ] sprach, berichteten von Gewalt und Einschüchterung im Laufe ihrer Festhaltung – teilweise in mehreren Einrichtungen – entweder durch die Lager- oder Gefängnisverwaltung, oder sie haben solche Gewalt beobachtet.

Personen dürfen das Lager endgültig verlassen, wenn der Herkunftsstaat ihre Rückführung fordert.

 

Repatriierungen

(wenn nicht anderes genannt, stammen die folgenden Passagen aus der Anfragebeantwortung vom 14.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Repatriierungen)

Das Lager befindet sich im nordöstlichsten Teil Syriens in relativer Nähe sowohl zur türkischen wie auch der irakischen Grenze. Die rote Umrandung wurde hinzugefügt:

 

AI – Amnesty International (4.2024): Aftermath: Injustice, torture and death in detention in north-east Syria [MDE 24/7752/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGLISH.pdf , Zugriff 15.5.2024

XXXX

XXXX

Der Zugang zum Lager XXXX ist grundsätzlich für NGOs und humanitäre Organisationen gegeben. Es gibt jedoch erhebliche Einschränkungen, besonders während Sicherheitsoperationen, während denen der Zugang vorübergehend ausgesetzt werden kann. Auch ausländische Delegationen können das Lager XXXX grundsätzlich erreichen und ins Lager gelangen. Beispielsweise besuchte im August 2023 eine kanadische Delegation den Nordosten Syriens, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen kanadische Staatsbürger wegen ihrer mutmaßlichen Verbindungen zum Islamischen Staat inhaftiert bzw. untergebracht sind.

Eine „Freilassung“ wird grundsätzlich nur an Behörden des Herkunftsstaates gestattet.

XXXX

Es wäre vermutlich hinreichend, wenn dargelegt wird, dass die Person im Herkunftsstaat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, aber dies ist nicht mit Sicherheit bekannt. Wie genau eine Vereinbarung zu einer Rückführung aussieht, hängt vom einzelnen Staat ab.

Den Quellen zufolge unterstützen die USA die Staaten bei den Repatriierungen sowohl bei den Vereinbarungen zur Rückführung, wie auch bei logistischen Fragen, bei Bedarf bis hin zum Lufttransport.

Die Vereinigten Staaten ermutigen andere Staaten zu Repatriierungen und haben selbst die meisten ihrer Staatsangehörigen rückgeführt – auch die Männer, was nur wenige Staaten bisher machten. Die USA unterstützen die Staaten bei den Repatriierungen sowohl bei den Vereinbarungen zur Rückführung, wie auch bei logistischen Fragen – bei Bedarf bis hin zum Lufttransport.

Wie genau eine Vereinbarung zu einer Rückführung aussieht, hängt vom einzelnen Staat ab. Bei jedem Treffen mit dem rückführungswilligen Staat sind die Leitung der SDF (Syrian Democratic Forces) und ein Vertreter des Militärnachrichtendienstes der SDF zugegen. Auf Seiten des Staates nimmt ein Vertreter eines Nachrichtendienstes oder eines Konsulats teil. Auch jemand von der Internationalen Koalition gegen den IS ist anwesend. Diese ist laut SDF „immer vertreten“.

Laut SDF stellt die Koalition auch logistische Hilfe für Repatriierungen zur Verfügung, sogar Lufttransport von einer ihrer Basen in Rmelan, wenn ein Transfer via Damaskus für einen Staat nicht in Frage kommt oder es sich um eine besonders große Gruppe handelt. Kuwait stellt dabei eine wichtige Drehscheibe bei von den USA unterstützen Rückführungen dar.

Personen wurden bereits in ihre Herkunftsstaaten zurückgeführt. Die Rücküberführungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Herkunftsstaaten, welche die Rückführung formell beantragen und koordinieren. In der Regel sind diese Anträge das Ergebnis diplomatischer Verhandlungen zwischen der „Autonomous Administration of North and East Syria“ (AANES) und den betreffenden Staaten. Nach Beantragung wird die Identität der betreffenden Personen überprüft (Dokumente, Interviews, biometrische Daten). Dann folgt die Koordination der logistischen Details der Rückführung mit den Behörden des Herkunftsstaates. Möglicherweise sind auch medizinische Untersuchungen oder die Bereitstellung von Sicherheitskräften erforderlich. Häufig werden die zurückzuführenden Personen von Delegationen aus ihrem Herkunftsstaat begleitet. Diese Delegationen können Diplomaten, Sicherheitskräfte oder Vertreter von humanitären Organisationen umfassen, die den Rückführungsprozess überwachen und unterstützen. Organisationen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Vereinten Nationen sind häufig in den Rückführungsprozess involviert.

XXXX  Beispiele für Rückführungen aus dem Lager XXXX : Deutschland, Malaysia, Kirgistan, Schweiz

 Beispiele für Rückführungen aus XXXX : Frankreich, Deutschland, USA, Malaysia, Kirgistan und Österreich. Im Fall Österreichs reiste der Politologe XXXX gemeinsam mit der Großmutter der mutmaßlich verwaisten Enkel in das kurdische Lager XXXX .

 Weitere Beispiele für Repatriierungen aus Nordost-Syrien: Kasachstan, Kosovo, Iraq, Barbados, Nordmazedonien, Albanien, Sudan, Frankreich, Niederlande, USA, Indonesien, Kanada, Finnland

Die AANES stimmt nur Rückführungen zu, welche die gesamte Familie – inklusive Mütter – umfassen.

Es werden Hungerstreiks in al- XXXX aus Protest gegen die Lebensbedingungen erwähnt, ebenso wie Vorfälle von Gewalt und Drohungen. Die Lager und Haftanstalten werden als „Zeitbombe“ beschrieben, denn der IS hat bereits versucht, seine Kämpfer zu befreien, und misst diesen Gefangenen weiterhin hohe Bedeutung bei. Zudem konnte der IS in letzter Zeit die Anzahl seiner Angriffe in Syrien steigern, was der Frage der Repatriierungen zusätzliche Dringlichkeit verleiht.

Wie die Deutsche Welle am 14.9.2022 berichtete, muss Frankreich die Repatriierungsgesuche zweiter französischen Staatsbürgerinnen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte neu prüfen, und muss den Eltern der Beiden Schadenersatz leisten.

Middle East Eye berichtete am 4.7.2023 von sukzessiven Rückführungen durch Frankreich anlässlich der Repatriierung von 10 Frauen und 25 Kindern aus XXXX . Die zehn Frauen sowie eine Siebzehnjährige wurden bei Ankunft in Frankreich festgenommen oder müssen vor Gericht erscheinen.

Der Koordinator des US-Außenministeriums für Terrorismusbekämpfung betonte, dass Kinder umso anfälliger für Radikalisierung werden, je länger sie in einem derartigen Umfeld (von früheren und aktuellen IS-AnhängerInnen) verbleiben.

Kinder

(Folgende Passagen stammen aus der Anfragebeantwortung vom 12.06.2024 SYRIEN: Camp XXXX : - Kinder – ihre Rekrutierung durch IS oder SDF/YPG, - Transfer von Buben aus dem Lager in Jugendhaftzentren und Gefängnisse)

Der Bericht des US Congressional Research Service vom 6.5.2024 erwähnt US-Warnungen vor der Anfälligkeit für die Radikalisierung durch IS-Ideologie in den beiden Lagern XXXX und XXXX .

Dem Jahresbericht des US-Außenministeriums zum Thema Menschenhandel vom 15.6.2023 ist zu entnehmen, dass der IS weiterhin Kinder in Kampfhandlungen einsetzt, darunter auch solche, die erst acht Jahre alt sind. Der IS wendet sich gezielt zur Rekrutierung und Radikalisierung an Kinder in den Lagern XXXX und XXXX .

Einige Kinder in den IDP-Lagern sowie den beiden Lagern XXXX und XXXX sind potenzielle Opfer von Menschenhandel, die von bewaffneten Gruppen – einschließlich IS – in direkten Kampfhandlungen oder für unterstützende Tätigkeiten eingesetzt wurden. Gleichzeitig werden Kinder in Syrien wegen ihrer angeblichen Verbindung zu bewaffneten oder terroristischen Gruppen von verschiedenen Akteuren, darunter den Syrian Democratice Forces (SDF), verhaftet.

Human Rights Watch weist in dem Bericht aus dem Jahr 2022 über die Reintegration von Kindern, die vormals in XXXX und XXXX festgehalten wurden, darauf hin, dass Kinder bei einem Verbleib in den beiden Lagern der wachsenden Gefahr von Rekrutierung, Radikalisierung und Menschenhandel ausgesetzt sind. Dänischen Geheimdienstquellen zufolge gelang es dem IS im Jahr 2020 dutzende ausländische Kinder aus den Lagern zu schmuggeln, mit dem Ziel diese in ihren Herkunftsstaaten für Terroranschläge einzusetzen. Es war geplant, dafür hunderte weitere Kinder aus den Lagern zu holen.

SicherheitsexpertInnen halten daher eine schnellstmögliche Repatriierung von Frauen und Kindern aus den Lagern als ein geringeres Risiko als sie dort zu belassen. Es besteht auch die Gefahr, dass Personen aus dem Lager sonst von Konflikt zu Konflikt ziehen und dadurch neue Instabilität mit Bedrohungen für ZivilistInnen entsteht. Seitens der UNO wird darauf hingewiesen, dass die Tatenlosigkeit von Staaten bezüglich Repatriierung droht, genau das Resultat zu erbringen, das man verhindern möchte – nämlich eine neue Generation an TerroristInnen.

Der dänische Geheimdienst kam zu dem Schluss, dass die repatriierten Kinder aufgrund ihres Alters keine Gefahr darstellen, dass aber mit einem längeren Verbleib in den Lagern die Gefahr der Indoktrinierung steigt – ähnlich äußerte sich auch Finnland bezüglich des Kalküls hinter den Repatriierungen aller finnischen Frauen und Kindern nach Finnland.

ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) zufolge kam es am 1.1.2023 zu mehreren Kindesentführungen wahrscheinlich zu Rekrutierungszwecken durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Kinder waren über zwölf Jahre alt.

Laut Bericht des US-Außenministeriums zu Menschenhandel vom 15.6.2023 lagen im Jahr 2022 Berichte vor, wonach die Kurdish People’s Protection Units (YPG and YPJ) [Anm.: Der Begriff Syrian Democratic Forces ist eine Art Überbegriff für alle militärischen Organisationen der AANES] weiterhin Buben und Mädchen ab dem Alter von zwölf Jahren rekrutieren. Die Ciwanen Soresger (Revolutionsjugend) rekrutierte ebenfalls weiterhin Kinder und zwar unter dem Vorwand von Bildungskursen.

Dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 31.7.2023 befanden sich mehr als 850 Buben – manche erst zehn Jahre alt – in Haft – einschließlich in sogenannten „Rehabilitierungszentren“ im Nordosten Syriens. Mit wenigen Ausnahmen war humanitären Organisationen kein Umgang oder Kontakt zu den einzelnen Kindern gestattet.

Laut einer Pressemeldung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte vom 16.2.2023 wurden in der Nacht vom 31.1.2023 mindestens zehn Buben verschiedener Nationalitäten – manche erst zwölf Jahre alt – von AANES-Vertretern aus dem Lager XXXX weggebracht. Es ist nicht bekannt, wohin sie gebracht wurden. Es wird von den ExpertInnen der UNO [Anm.: Auflistung der Namen und UN-Funktionen am Ende des Zitats] als Zeichen gewertet, dass alle Buben als Terroristen betrachtet werden.

Insgesamt werden mehr als 850 Buben und Burschen in den Hafteinrichtungen festgehalten. Der Grund hierfür sind ihre Eltern, was als kollektive Bestrafung gewertet wird und den UN-ExpertInnen zufolge ein Kriegsverbrechen darstellt. Die gewaltsame Trennung von den Müttern, die oft den einzigen Stabilitätsfaktor im Leben der Buben dargestellt haben, kann irreparablen Schaden verursachen. Repatriierung wird der Pressemeldung zufolge als die einzige Hoffnung für diese Kinder angesehen.

Die ExpertInnen kritisieren, dass manche Herkunftsstaaten und Drittstaaten lieber die Festhaltung der Kinder durch Zurverfügungstellung von Ressource für die Hafteinrichtungen unterstützen.

Die Sonderberichterstatterin zeigte sich zutiefst besorgt über die willkürliche Inhaftierung von Kindern aufgrund einer angeblichen Gefährdung der Sicherheit durch sie und basierend auf vermeintliche frühere Verbindungen zum IS – oder die ihrer Eltern. Die große Mehrheit der festgehaltenen Kinder unterlief bisher kein individuelles juristisches Feststellungsverfahren. Die unbefristete Inhaftierung von Kindern ist gegen internationales Recht. Der Bericht hält fest, dass jedes Kind unveräußerliche Grundrechte hat - unabhängig von seinen Eltern.

Die Sonderberichterstatterin kritisiert die willkürliche Trennung hunderter Burschen von ihren Familien, besonders von ihren Müttern, ohne jegliche gesetzliche Vorgehensweise. Sie basiert auf der Grundlage eines unbewiesenen Sicherheitsrisikos, das Buben mit dem Erreichen der Pubertät (im Alter von zehn bis 13) darstellen würden. Sie richtet sich scheinbar vor allem gegen Angehörige von Drittstaaten und wirft Fragen bezüglich der Duldung oder des Wissens dieser Staaten auf.

Die Buben im Alter von elf oder zwölf Jahren in den Lagern leiden unter extremer Angst vor der Trennung von ihren Müttern. Ihre Mütter erfahren oft erst nach vielen Monaten, wohin ihre Söhne gebracht wurden.

Die AANES-Verwaltung gab der Sonderberichterstatterin gegenüber aggressives sexuelles Verhalten, extremistische Ideologie oder den Schutz der Buben vor unerwünschter sexueller Aktivität, als Gründe für die Inhaftierung der Buben an. Kein sinnvolles gesetzliches Vorgehen der Verwaltung war in den Augen der Sonderberichterstatterin erkennbar. Angesichts tausender Männer in den beiden Lagern, die sich frei bewegen dürfen, schienen diese geäußerten Gründe der Sonderberichterstatterin nicht glaubhaft.

Mütter versuchen ihre Söhne zu verstecken, um sie vor einer Trennung zu bewahren.

Amnesty International veröffentlichte im April 2024 einen Bericht zur den Hafteinrichtungen im Nordosten Syriens. Demnach werden mehr als 56.000 Menschen [im Gebiet unter AANES-Verwaltung] aus ungefähr 74 Nationen festgehalten. Die meisten sind seit Ende 2018 und Anfang 2019 interniert. Hierfür gibt es mindestens 27 Hafteinrichtungen und die zwei Anhaltelager XXXX und XXXX . Die Bedingungen werden als in vielen Fällen als unmenschlich beschrieben, und Fälle von Misshandlungen und Folter als zahlreich eingestuft. Im Gefängnis Sini kam es demnach auch aufgrund von fehlendem Wasser und Nahrung, fehlender medizinischer Versorgung u.a. zu hunderten Todesfällen, während im Gefängnis Panorama eine unbehandelte Tuberkulose-Epidemie im Jahr 2023 ein bis zwei Todesfälle pro Woche verursachte.

Es kommt zur gewaltsamen Trennung von Müttern und Kindern. Ausländische Buben werden bei Erreichen des Jugendalters in Haftanstalten verlegt, einschließlich „Jugend-Rehabilierungszentren" – mit wenig Aussicht, diese je wieder verlassen zu dürfen. Frauen, die aufgrund von angeblichen Verbrechen oder Fehlverhalten aus den beiden Lagern in Haftanstalten gebracht werden, müssen oft ihre Kinder zurücklassen, ohne Vorkehrungen für sie treffen zu können.

Die Kinder befanden sich aus verschiedensten Gründen in den Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden oder kamen erst in den Lagern auf die Welt. Die AANES-Verwaltung nimmt sie als Bedrohung wahr oder betrachtet sie wegen des Verdachts eines IS-Konnexes ihrer Eltern als solche.

 

Frauenhandel durch den IS

(Folgende Passagen stammen aus der Anfragebeantwortung vom 03.06.2024 SYRIEN: Frauenhandel durch den IS – besonders Frauen, die ins IS-Gebiet eingereist waren, und deren seitherige Lage in XXXX und XXXX )

Amnesty International veröffentlichte im April 2024 einen Bericht zu den Hafteinrichtungen im Nordosten Syriens. Demnach gab es unter der IS-Herrschaft verschiedene Formen von Menschenhandel. Eine davon war Frauen und Mädchen in „Frauengästehäusern“ (madafa) festzuhalten, bis sie sich bereit erklärten, jemanden von einer Liste zu heiraten. Nur durch Heirat konnten sie die de facto Hafteinrichtungen verlassen.

Alle ausländischen Frauen wurden bei ihrer Ankunft in solche Einrichtungen gebracht. Meist konnten sie diese nur verlassen, wenn sie ein „Vormund“ (Ehemann, Vater, Onkel oder Bruder) abholte. Wer keinen derartigen „Vormund“ hatte, musste bleiben, bis sie durch Heirat einen „Vormund“ erhielt.

Syrische und ausländische Frauen wurden auch oft in diesen „Frauengästehäusern“ interniert, wenn ihre Ehemänner im Kampf für den IS verstorben waren.

Viele Frauen berichteten Amnesty International von Formen der Ausbeutung nach der Zwangsheirat.

Eine Flucht aus dem IS-Gebiet konnte im Fall des Scheiterns zu Haft oder Hinrichtung führen.

Darüber hinaus wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Beschwerdeführern und dem Verfahren

Die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer beruhen auf einem gerichtsmedizinischen Gutachten über die Abstammungsverhältnisse vom 06.12.2019, auf das sich die belangte Behörde beruft. Die Staatsbürgerschaft aller Beschwerdeführer sowie ihr aktueller Aufenthalt im nordsyrischen Lager XXXX stehen unstrittig fest.

Die Feststellungen zur Kontrolle über Nordostsyrien und das Lager XXXX sowie dem Umstand, dass es im AANES-Gebiet keine international anerkannten Gerichte gibt, gründen in den eingeholten Länderinformationen zu Syrien, insbesondere in den Abschnitten über die Sicherheitslage und Rechtsschutz/Justizwesen zu Nordostsyrien, in der Anfragebeantwortung vom 14.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Repatriierungen sowie in der Anfragebeantwortung vom 06.06.2024 (Camp XXXX : Sicherheitsfragen rund um die Erreichbarkeit sowie die Sicherheit im Lager) und XXXX vom XXXX .

Die Feststellung, dass die Lage im Camp XXXX eine tatsächliche und unmittelbare Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer darstellt, beruht auf folgenden Überlegungen:

Den eingeholten Anfragebeantwortungen ist in Summe zu entnehmen, dass die Situation minderjähriger Kinder im Lager XXXX gezeichnet ist von mangelnder Versorgung, keinem Schutz vor Hitze oder Kälte, fehlenden Bildungsmöglichkeiten, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Gefahr der Zwangsrekrutierung, der Gewalt sowie – insbesondere bei Buben – der willkürlichen Trennung von ihrer Mutter (vgl. insbesondere die Anfragebeantwortung vom 12.06.2024 zu SYRIEN: Camp XXXX : - Kinder – ihre Rekrutierung durch IS oder SDF/YPG, - Transfer von Buben aus dem Lager in Jugendhaftzentren und Gefängnisse).

In den Anfragebeantwortungen wurde auf Sicherheitsvorfälle – insbesondere auf Entführungen von Kindern – hingewiesen. Die Mütter minderjähriger Kinder können aus verschiedenen Gründen inhaftiert werden, wodurch es zur Trennung von den Kindern kommen kann. Die Bildungsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung sind beschränkt und Kinder sterben an Unterkühlung, Unterernährung und vermeidbaren Krankheiten laut den zitierten Länderberichten, dem aktuellen Amnesty International Bericht und den eingeholten Anfragebeantwortungen.

In der mündlichen Verhandlung vom XXXX wurde durch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin glaubhaft angegeben, dass es eine Art Schule im Lager gebe, in der nur Arabisch gelehrt werde. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden mit Lehrmitteln, die deren Großeltern ins Camp gebracht hätten, von der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Zelt unterrichtet werden. Auch wurde glaubhaft angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin bemüht sei, die minderjährigen Beschwerdeführer so viel wie möglich im Zelt zu behalten, um den Kontakt zu radikalen Personen zu begrenzen (vgl. finales Verhandlungsprotokoll Seite 8, 9, 19 und 26). Der mj. Zweitbeschwerdeführer hat sich im Zuge eines Fahrradunfalls im XXXX verletzt und wurde zur Behandlung in ein Krankenhaus außerhalb des Lagers verbracht. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in Voicemails, die dem BVwG übermittelt wurden, dass ihm jedoch Schmerzmittel vorenthalten worden seien und er von den Ärzten geschlagen und gewürgt worden sei. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen wäre.

Aufgrund der eingeholten Anfragebeantwortungen sowie aufgrund der Angaben des Zeugen XXXX in der Verhandlung vom XXXX steht fest, dass Buben ab etwa zehn Jahren bzw. bei Einsetzen der Pubertät die unfreiwillige Trennung sowie die Inhaftierung in einer Hafteinrichtung droht. Die Trennungen erfolgen einerseits, da die Buben als Sicherheitsrisiko eingestuft würden und andererseits diene die Trennung laut den Ausführungen des Zeugen XXXX (vgl. finales Verhandlungsprotokoll Seite 32 und 33) zum Schutz der Buben vor sexuellen Übergriffen durch radikalisierte Frauen, die mit allen Mitteln, allenfalls sogar durch den Missbrauch minderjähriger Buben, versuchen schwanger zu werden.

Soweit in der eingeholten Anfragebeantwortung zu Kindern (vom 12.06.2024) ausgeführt wird, dass sexuelle Übergriffe aufgrund von tausenden sich frei bewegenden erwachsenen Männern im Lager nicht glaubhaft seien, wird auf die gegenteilige Aussage des Zeugen XXXX über den Missbrauch minderjähriger Jungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom XXXX verwiesen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der vorzitierte Zeuge beruflich mit kurdischen Gruppierungen befasst und persönliche Wahrnehmungen aus dem Camp aufgrund seiner Besuche hat. XXXX

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Bewegungen zwischen den einzelnen Sektoren auch zufolge XXXX vom XXXX als unmöglich beschrieben wurden. In Summe lässt sich in einer Gesamtbetrachtung nicht mit Sicherheit feststellen, dass tatsächlich in jedem Sektor erwachsene Männer aufhältig sind und deshalb die Gefahr von (sexuellen) Misshandlungen minderjähriger Buben tatsächlich ausgeschlossen werden könnte. Der Zweitbeschwerdeführer ist gegenwärtig (noch) acht und der Drittbeschwerdeführer ist (noch) sechs Jahre alt. Eine unfreiwillige Trennung von der Erstbeschwerdeführerin, die auch die einzige Bezugsperson ist, könnte folglich schon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohen.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit der minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der Lage im Camp XXXX gefährdet sind. Die mj. Kinder sind aktuell in einer Situation extremer Vulnerabilität unmittelbar bedroht.

Die allgemeinen Bedingungen in den Lagern sind als unvereinbar mit den geltenden Normen des humanitären Völkerrechts anzusehen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und die medizinische Versorgung sowie den allgemeinen Schutz der Menschenwürde und das Verbot erniedrigender oder entwürdigender Behandlung.

Dass es den Beschwerdeführern nicht möglich ist, selbständig nach Österreich zurückzukehren, ergibt sich aus den eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, wonach die Bewegungsfreiheit der im Lager XXXX aufhältigen Personen derart eingeschränkt ist, dass ihnen das selbständige Verlassen untersagt ist. Lediglich in medizinischen Notfällen unter Aufsicht bzw. bei Übergabe an eine heimatstaatliche Behörde ist das Verlassen gestattet. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX führten die Eltern der Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage schlüssig an, dass es laut ihrem Kenntnisstand - und auch aufgrund der Auskunft der Erstbeschwerdeführerin - zu gefährlich sei für die drei Beschwerdeführer, das Lager selbständig zu verlassen.

Die Feststellung zur bestehenden Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6 = Höchste Sicherheitsstufe) ergibt sich sowohl aus dem seitens des BMEIA in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vorgelegten Schriftstück, als auch aus der öffentlich zugänglichen Website des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/syrien , Stand 10.10.2024).

XXXX

Im Erkenntnisbericht vom XXXX gibt XXXX vorliegende Fakten ohne Bezugnahme auf die Quelle und die Art der Informationsbeschaffung wieder, bestätigt diese und beglaubigt sie behördlich. Soweit gegenständlich auf den Inhalt des Erkenntnisberichts als Grundlage für die getroffenen Feststellungen verwiesen wird, wird folglich auf die Beweiskraft des darin abgebildeten Amtswissens XXXX Bezug genommen.

XXXX

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin nach der Ausreise aus Österreich beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen XXXX . XXXX

Dass die Erstbeschwerdeführerin die gemeinsame Rückholung mit ihren Kindern seit Jahren und auch aktuell nach Österreich anstrebt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass dies seit Jahren wiederholt und ausdrücklich beantragt wird. Die Feststellungen dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Reise nach Syrien als einen Fehler betrachtet, ergibt sich aus ihrem handschriftlichen Schreiben, das mit Schriftsatz vom 24.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, iVm den Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung und dem offenkundigen Bestreben der Beschwerdeführer, nach Österreich zurückzukehren. Es werden diese Angaben daher nicht als bloße Schutzbehauptung gewertet. Dass der Erstbeschwerdeführerin die Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung bewusst ist, ergibt sich aus den Angaben der Eltern der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom XXXX (vgl finales Verhandlungsprotokoll Seite 10, 19 und 28).

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Camp XXXX im gegenständlichen Fall die persönliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich ist bzw. auch mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsrisiko für die Erstbeschwerdeführerin und in weiterer Folge auch für die minderjährigen Kinder darstellen könnte. Der Besitz eines Mobiltelefons im Camp ist verboten, weshalb auch der Kontakt der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in Österreich aktuell nur sporadisch via Voicemails und in Kenntnis der Gefahr einer Inhaftierung über ein gemeinsames – offensichtlich nicht offiziell genehmigtes – Telefon im Camp erfolgt. Die Feststellung über die Schwierigkeiten von Personen, die im Camp XXXX interniert sind, mit der Außenwelt zu kommunizieren und die Gefahren beim Versuch der Kommunikationsaufnahme mit Personen außerhalb des Lagers durch die Benützung „illegaler“ Telefone, über welche nahezu ausschließlich Sprachnachrichten verschickt werden können, ergibt sich auch aus den Angaben der Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (vgl finales Verhandlungsprotokoll Seite 8, 11 und 17).

XXXX

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen im Akt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde durch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und IKRK erhoben. Im April 2023 wurde durch den Kurdischen Roten Halbmond (KRC) Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin aufgenommen. Laut diesen Erhebungen ist die Erstbeschwerdeführerin, abgesehen von leichten Unterleibsschmerzen, gesund gewesen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gemäß der WHO mit Stand 03.05.2023 laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin gesund. Die WHO hat zudem erhoben, dass die Erstbeschwerdeführerin an Rückenschmerzen leide und ein elektrisches Heizgerät sei bei der Lagerverwaltung beantragt worden, um chronischen Atemwegserkrankungen vorzubeugen. Dies wurde über die ÖB Damaskus mit Schreiben vom 10.01.2024 vorgebracht. In der handschriftlichen Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin, welche mit Schriftsatz vom 24.05.2024 dem BVwG übermittelt wurde, führte diese insbesondere aus, es gebe im Lager keinen Strom und die Beschwerdeführer würden sich im Winter nicht wärmen sowie im Sommer nicht kühlen können. Sie seien sehr oft krank und die medizinische Versorgung sei sehr schwierig. Dass die Beschwerdeführer zuletzt unter Brechdurchfall gelitten haben, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vom XXXX (vgl. finales Verhandlungsprotokoll Seite 8 und 18). Dass die Erstbeschwerdeführerin durch die Inhaftierung physisch und psychisch aufgrund ihrer jahrelangen Inhaftierung geschwächt ist, ergibt sich aus den Angaben der Eltern in der Verhandlung und aus den Feststellungen zur Versorgungslage im Lager in den eingeholten Anfragebeantwortungen.

2.2. Zur maßgeblichen Situation im Camp XXXX und Syrien

Die zur Situation im Camp XXXX und in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 11, 27.03.2024), XXXX vom XXXX sowie den folgenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (wesentliche Passagen davon wurden bereits auszugsweise in gegenständlicher Entscheidung wiedergegeben):

 

 Anfragebeantwortung vom 03.06.2024 SYRIEN: Frauenhandel durch den IS – besonders Frauen, die ins IS-Gebiet eingereist waren, und deren seitherige Lage in XXXX und XXXX

 Anfragebeantwortung vom 06.06.2024 Camp XXXX : Sicherheitsfragen rund um die Erreichbarkeit sowie die Sicherheit im Lager

 Anfragebeantwortung vom 07.06.2024 Camp XXXX : Bewegungsfreiheit innerhalb des Lagers und Verlassen des Lagers

 Anfragebeantwortung vom 12.06.2024 SYRIEN: Camp XXXX : - Kinder – ihre Rekrutierung durch IS oder SDF/YPG, - Transfer von Buben aus dem Lager in Jugendhaftzentren und Gefängnisse

 Anfragebeantwortung vom 14.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Repatriierungen

 Anfragebeantwortung vom 17.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Versorgungs- und Unterbringungslage

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Camp XXXX und in Syrien stützen sich auf die vorzitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Die Parteien sind den Berichten zur Lage in Camp XXXX und in Syrien auch nicht konkret bzw. substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 5 Wiener Übereinkommen über konsularischen Beziehungen:

„Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

a) die Interessen des Entsendestaats sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;

b) die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;

c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;

d) den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;

e) den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;

f) notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;

g) bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren;

h) im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist;

i) vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufig Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;

j) gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist;

k) die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben;

l) den unter Buchstabe k bezeichneten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und zu stempeln, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen;

m) alle anderen der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.“

§ 2 KonsG:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. „Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;

2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;

…“

§ 3 KonsG:

„(1) Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.

(2) Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung:

1. bei Festnahme oder Haft;

2. zum Schutz der Opfer einer Straftat;

3. bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung;

4. bei einem Todesfall;

5. bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.

(3) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person

1. allgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt hat;

2. spezifischen Gefahren, die üblicherweise mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sind, nicht ausreichend Rechnung getragen hat;

3. nicht selbst in ausreichendem Maße die zumutbare finanzielle Vorsorge für einen Auslandsaufenthalt, die medizinische Behandlung im Notfall oder die Heimreise getroffen hat; oder

4. die Konsularbehörden nicht rechtzeitig und vollständig über alle für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben relevanten Umstände informiert hat.

(4) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person

1. noch nicht alle zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat;

2. bereits unter dem konsularischen Schutz eines anderen Staates steht;

3. neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, zu diesem eine engere Beziehung als zu Österreich hat und der konsularische Schutz durch diesen Drittstaat gewährt werden kann;

4. konsularischen Schutz unter Angabe falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen versucht oder bereits in Anspruch genommen hat; oder

5. nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschützt werden könnte.

(5) Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

(6) Die Gewährung konsularischen Schutzes hinsichtlich im Ausland befindlicher Personen endet spätestens mit deren Rückkehr in das Bundesgebiet.

(7) Dieses Bundesgesetz schafft keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung.“

Art. 3 4. ZP EMRK:

„Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.“

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder:

Artikel 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Artikel 7

Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. (betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides des BMEIA vom 18.10.2023)

Die Beschwerdeführer haben am 16.09.2022 einen Antrag beim BMEIA gestellt, dass ihnen „konsularischer Schutz iSd § 3 KonsG zu gewähren sei, indem diesen insbesondere Rückkehrausweise ausgestellt und ihre Rückführung nach Österreich herbeigeführt werde“.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des Bescheides des BMEIA vom 18.10.2023 wurde dem Antrag auf Leistung konsularischen Schutzes gem. § 3 KonsG der Beschwerdeführer stattgegeben. Der Antrag auf Herbeiführung der Rückführung nach Österreich gem. § 3 KonsG wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Antrag auf Ausstellung eines Rückkehrausweises gem. § 3 KonsG wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt III).

Es wurde im Bescheid vom 18.10.2023 insbesondere ausgeführt, dass konsularischer Schutz laut BMEIA gewährt werde, indem die Beschwerdeführer durch die belangte Behörde bzw. ihr nachgeordnete Dienststellen betreut werden würden. Art und Umfang seien durch die als Inhaftierung zu qualifizierende Anhaltung der Beschwerdeführer im Lager XXXX und die Sicherheitslage vor Ort beschränkt.

Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG betreffend Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. zurückgewiesen.

Zuständigkeit des BMEIA im gegenständlichen Fall:

Beim konsularischen Schutz handelt es sich um jenen Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fallen insbesondere die Hilfeleistung bei Festnahme oder Haft, zum Schutz der Opfer einer Straftat, bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung, bei einem Todesfall sowie bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen. Nach Völkerrecht bzw. Unionsrecht kann Österreich konsularischen Schutz österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Österreich zuzurechnenden juristischen Personen, nicht konsularisch vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und sonstigen Personen, sofern eine völker- oder unionsrechtliche Verpflichtung oder die Ausübung einer völkerrechtlichen Schutzfunktion dies vorsieht, gewähren. Im Gesetz sollen die Voraussetzungen normiert werden, unter denen die Gewährung konsularischen Schutzes eingeschränkt oder gänzlich abgelehnt werden kann (vgl. ErlRV 512 BlgNR XXVI. GP , 1).

Auf völkerrechtlicher Ebene ist der konsularische Schutz in dem Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen (WÜK) – insbesondere Art. 5 WÜK – festgelegt. In Österreich sind die konsularischen Aufgaben, zu denen der konsularische Schutz zählt, im Konsulargesetz (KonsG) geregelt.

Das Konsulargesetz regelt die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben durch die Konsularbehörden. § 2 Z 1 KonsG definiert „Konsularbehörden“ als „Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres“ und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist somit für die Behandlung der den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge die zuständige Behörde.

§ 3 KonsG regelt die konsularischen Aufgaben, wobei Abs. 1 leg cit festlegt, dass sich Art und Umfang der konsularischen Aufgaben nach dem Völkerrecht bestimmen. Abs. 2 definiert im Rahmen der konsularischen Aufgaben den konsularischen Schutz und zählt beispielhaft fünf Fälle von Rechtsschutz- und Notsituationen auf, in denen je nach den Umständen des Einzelfalls den betroffenen Personen die notwendige Hilfeleistung gewährt werden kann: Festnahme oder Haft im Ausland, Hilfe für Opfer einer Straftat, schwere Unfälle und schwere Erkrankungen, Todesfälle sowie Unterstützung und Rückführung in Notfällen (vgl. ErlRV 512 BlgNR XXVI. GP , 4).

Abs. 3 ermächtigt die Konsularbehörden, die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 nach Art und Umfang einzuschränken, wenn einer der Fälle der Z 1 bis 4 gegeben ist. Den Konsularbehörden wird hier Ermessen eingeräumt. In Staaten, für die eine partielle oder allgemeine Reisewarnung besteht, ist die Gewährung konsularischen Schutzes in der Regel faktisch nicht möglich, da es sich um Gebiete handelt, in denen eine generelle Gefährdung für Leib und Leben besteht und in denen eine Hilfeleistung der Fürsorgepflicht des BMEIA für das Personal der Konsularbehörden widersprechen würde (vgl. ErlRV 512 BlgNR XXVI. GP , 4).

Aufgrund des diplomatischen oder konsularischen Schutzes kann ein Staat Rechte und Interessen seiner Staatsangehörigen gegenüber anderen Staaten schützen. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang vertreten, dass Entscheidungen über Schutzgewährung nach innerstaatlichem Recht zwar keine „gerichtsfreien“ Hoheitsakte seien, welche der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zugänglich wären, aber den entscheidenden Staatsstellen ein sehr weiter Ermessensspielraum für die am besten geeignete Art der Schutzausübung eingeräumt sei (Reinisch [Hrsg.], Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 1, 5. Auflage, Rz 655). In diesem Zusammenhang wird weiters vertreten, dass die Ausübung des diplomatischen Schutzrechts ein Recht des Staates sei, keine Pflicht. Der Staat könne dieser Auffassung zufolge frei entscheiden, ob er im jeweiligen Fall Gebrauch davon machen möchte oder nicht. Die betroffene Person habe nur dann ein subjektives Recht auf das Tätigwerden ihres Heimatstaates, wenn ihnen dessen innerstaatliches Recht ein solches einräume, was äußerst selten und in Österreich jedenfalls nicht der Fall sei (ebd, Rz 2525).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, der BMEIA sei für die Beurteilung der Frage einer etwaigen Verpflichtung der Republik angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Haftsituation handle, die nicht in den Wirkungsbereich gem. § 2 iVm Anlage zu § 3, Teil 2, Abschnitt C BMG falle, nicht zuständig. Die belangte Behörde äußerte auch die Mutmaßung, dass die Zuständigkeit gegenständlich möglicherweise beim Justizministerium liegen könnte, da ein Antrag auf Auslieferung nach dem ARHG gestellt werden könnte. Die belangte Behörde zog den Schluss, dass folglich kein Fall des konsularischen Schutzes und damit keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen würde.

Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer aktuell im Lager XXXX interniert sind, sie werden auf unbestimmte Zeit ohne ein vorheriges Gerichtsverfahren festgehalten. Das Lager XXXX wird von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, kontrolliert, die von den USA unterstützt werden. Die kurdische de facto Behörde AANES hat die Verwaltung des Gebiets über, die über keine international anerkannten Gerichte verfügt. Die Autonomie, die Verwaltung sowie das Rechtssystem der AANES sind nicht national oder international anerkannt, die syrische Regierung hat keinen Einfluss auf dieses Gebiet (vgl. ua aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Anfragebeantwortung vom 06.06.2024 Camp XXXX : Sicherheitsfragen rund um die Erreichbarkeit sowie die Sicherheit im Lager, Anfragebeantwortung vom 14.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Repatriierungen und XXXX vom XXXX ). Folglich war auch trotz des bis XXXX bestehenden internationalen Haftbefehls gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Auslieferung nicht möglich, weil die AANES kein souveräner, anerkannter Staat ist, mit dem Auslieferungsabkommen bestehen könnten. Eine internationale strafrechtliche Zusammenarbeit im Fall von einer erwachsenen Frau zusammen mit ihren zwei minderjährigen Kindern, die von einem nicht souveränen Staat festgehalten werden, kommt somit nicht in Betracht; dies wurde auch beispielsweise in der Rz 225 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20) in einem ähnlich gelagerten Fall durch den EGMR ausgeführt. Wie im vorzitierten EGMR Urteil weiter ausgeführt, ist die gegenständliche Situation der Beschwerdeführer von Mechanismen der strafrechtlichen Zusammenarbeit wie der Auslieferung oder der Überstellung verurteilter Häftlinge zu unterscheiden; sie grenzt an ein Rechtsvakuum [siehe Rz 25; siehe auch, mutatis mutandis, Medvedyev und andere gegen Frankreich [GC], Nr. 3394/03, § 81, ECHR 2010 und vgl. Rz 265 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Seit dem Widerruf der internationalen Ausschreibung zur Festnahme der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX scheitert eine Auslieferung im gegenständlichen Fall überdies an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Seit XXXX ist die Festnahmeanordnung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auch für das Inland widerrufen und ist derzeit gegen die Erstbeschwerdeführerin lediglich ein Ermittlungsverfahren zur Aufenthaltsermittlung in Österreich anhängig. Hinsichtlich einer Auslieferung ist zudem darauf hinzuweisen, dass die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer strafunmündig sind.

Zur Anwendbarkeit der EMRK im gegenständlichen Fall:

Art. 1 EMRK legt die Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte fest. Gemäß Art. 1 EMRK beschränkt sich die von einem Vertragsstaat übernommene Verpflichtung darauf, die Rechte und Freiheiten des Abschnitt 1 (Art. 2 bis Art. 18 EMRK) allen seiner „Hoheitsgewalt“ unterstehenden Personen „zuzusichern“. Die Ausübung von Hoheitsgewalt ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, einen Vertragsstaat für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen zur Rechenschaft zu ziehen, die Anlass für die Behauptung einer Verletzung geben. Die Hoheitsgewalt ist aus Sicht des Völkerrechts primär territorial begrenzt. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass als Ausnahme vom Grundsatz der Territorialität Handlungen von Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets gesetzt werden oder sich dort auswirken, eine Ausübung von Hoheitsgewalt iSv Art. 1 EMRK darstellen können. Der Gerichtshof hat in jedem Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts beurteilt, ob besondere Merkmale vorliegen, die es rechtfertigen, eine extraterritoriale Ausübung von Hoheitsgewalt durch den betroffenen Staat festzustellen. Eine weitere Ausnahme der Beschränkung auf das eigene Staatsgebiet liegt vor, wenn der Vertragsstaat „effektive Kontrolle“ über ein Gebiet außerhalb des eigenen Territoriums ausübt.

Im bereits mehrfach zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14.09.2022, H.F. u.a. gegen Frankreich, 24384 und 44234/20 (Große Kammer), war der EGMR in einem dem gegenständlichen sehr ähnlich gelagerten Fall mit der Frage der Anwendbarkeit der EMRK befasst. Die Entscheidung betraf eine französische Mutter mit ihren minderjährigen Kindern, die sich alle in einem Gefangenenlager in Nordostsyrien befinden und deren Familienangehörigen ihre (gemeinsame) Repatriierung durch Frankreich erreichen wollten.

Der EGMR hat im vorzitierten Urteil erkannt, dass sich die Jurisdiktion eines Vertragsstaates abweichend vom Territorialitätsprinzip auf Hoheitsakte erstrecken kann, die außerhalb des eigenen Territoriums Wirkung entfalten. Zu denken ist hierbei einerseits an diplomatische und konsularische Handlungen und andererseits, wenn ein Vertragsstaat Handlungen mit Zustimmung, Aufforderung oder Duldung der Regierung dieses Hoheitsgebiets alle oder einen Teil der hoheitlichen Befugnisse ausübt, die normalerweise von dieser Regierung ausgeübt werden. Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip besteht, wenn ein Vertragsstaat infolge einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen militärischen Aktion die tatsächliche Kontrolle über ein Gebiet außerhalb dieses Hoheitsgebiets ausübt. Zuletzt können prozessuale Umstände eine Anwendung der EMRK auf Ereignisse, die sich außerhalb des Territoriums eines Vertragsstaates ereignet haben, rechtfertigen [vgl. Rz 184 bis 188 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Der Gerichtshof kam im Urteil vom 14.09.2022 zu dem Schluss, dass Frankreich keine „tatsächliche Kontrolle“ über das Gebiet im Nordosten Syriens ausübt und auch keine „Autorität“ oder „Kontrolle“ über die Familienmitglieder der Beschwerdeführer hat, die in den Lagern in dieser Region festgehalten werden (vgl. im englischen Urteilstext: The Court concludes, without this being in dispute between the parties, that France does not exercise any “effective control" over the territory of north-eastern Syria and nor does it have any “authority" or “control" over the applicants’ family members who are being held in the camps in that region.) [ vgl. Rz 192 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]. Daraus folgerte der EGMR, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen der Antragsteller, soweit sich die Beschwerde auf Art. 3 EMRK stützte, nicht in die Jurisdiktion Frankreichs fallen.

Unzweifelhaft ist auch im gegenständlichen Fall eine derartige Kontrolle Österreichs zu verneinen, weshalb eine „Hoheitsgewalt“ oder „jurisdiction“ im Sinne des Art. 1 EMRK nicht gegeben ist.

Das bedeutet, dass ein auf Art. 3 EMRK gestützter Anspruch auf Rückholung nicht besteht. Ebenso ist dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen, wonach den Beschwerdeführern ein Anspruch auf eine gemeinsame Rückführung nach Österreich aufgrund von Art. 8 EMRK zukomme, nicht zu folgen.

Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK:

Bei der Analyse der extraterritorialen Zuständigkeit im Zusammenhang mit positiven staatlichen Verpflichtungen nach der EMRK nimmt jedoch Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK eine besondere Stellung ein. Nicht nur beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich auf Staatsangehörige – anders als die Rechte der EMRK, die jedem Menschen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit zukommen, sondern ergibt sich schon nach dem Wortlaut, dass die Verpflichtungen des Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK für Personen gelten, die sich außerhalb des Hoheitsgebietes eines Vertragsstaates befinden. Durch eine Beschränkung auf das Hoheitsgebiet bzw. Gebiete, über die effektive Kontrolle ausgeübt wird, würde das Recht seine praktische Wirksamkeit verlieren. Neben dem starken rechtlichen und faktischen Band zu Frankreich führte der EGMR im beschriebenen Urteil vom 14.09.2022 besondere Umstände im Zusammenhang mit der Situation in den Camps im Nordosten Syriens an (wiederholte Ansuchen an Frankreich, diese Ansuchen wurden auf Basis der fundamentalen Werte demokratischer Gesellschaften gestellt, während die Familienangehörigen Lebensbedingungen ausgesetzt waren, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind und eine Bedrohung für Leben und körperliche Unversehrtheit darstellen; die Art und Dauer der Anhaltung samt der Unmöglichkeit, die französische Grenze zu erreichen, sowie die Bereitschaft der Kurden, weibliche Internierte und ihre Kinder an Frankreich zu übergeben). Der EGMR gelangte in Anbetracht dieser besonderen Umstände zu dem Ergebnis, dass diese es in dem Fall ermöglichen, die Zuständigkeit Frankreichs im Sinne von Art. 1 EMRK in Bezug auf die nach Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK erhobene Beschwerde zu begründen [vgl. Rz 204 -216 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Auch im gegenständlichen Fall besteht eine derartig ausgeprägte rechtliche und faktische Verbindung der Beschwerdeführer zu Österreich, insbesondere sind auch alle drei Beschwerdeführer österreichische Staatsangehörige. Im Detail ist darauf zu verweisen, dass auch im Namen der gegenständlichen Beschwerdeführer mehrere Ansuchen an österreichische Behörden auf Grundlage der Grundwerte der demokratischen Gesellschaften gestellt wurden, während die Beschwerdeführer aufgrund der Lebens- und Sicherheitsbedingungen im Lager XXXX , die als mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbar angesehen werden, einer tatsächlichen und unmittelbaren Bedrohung ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sind (siehe dazu die Beweiswürdigung unter 2.1.). Den Beschwerdeführern ist das eigenständige Verlassen des Camps unmöglich, weshalb sie die Grenze Österreichs nicht aus Eigenem erreichen können. Dass die Bereitschaft, weibliche Internierte und deren Kinder an deren heimatstaatliche Behörden zu übergeben, besteht, ergibt sich aus den oben dargelegten Quellen, insbesondere auch aus der Anfragebeantwortung zu Repatriierungen vom 14.06.2024. Schlussfolgernd ist Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK in Entsprechung der Judikatur des EGMR gegenständlich anwendbar.

Unter der Überschrift „Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger“ wird in Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK festgelegt, dass niemandem das Recht entzogen werden darf, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er oder sie ist. Dieses Recht kommt ausschließlich Staatsangehörigen zu. Trotz der Überschrift ist eine Beschränkung auf Fälle, in denen zuvor eine Ausweisung stattgefunden hat, nicht vorgesehen, im Gegenteil, umfasst die Regelung auch Staatsangehörige, die zum ersten Mal in das Land einreisen. Gewisse positive sich aus Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK ergebende Verpflichtungen, wie die Ausstellung von Reisedokumenten, sind den Staaten bereits seit Langem auferlegt, um die Einreise ins Hoheitsgebiet effektiv zu garantieren. Diese Verpflichtungen dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie den Behörden eine unmögliche oder unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Der EGMR hat hinsichtlich zu ergreifender positiver Maßnahmen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Wahl der Mittel grundsätzlich im Ermessensspielraum des Vertragsstaates liegt und selbst wenn der Staat eine bestimmte, im innerstaatlichen Recht vorgesehene Maßnahme nicht angewandt hat, kann er seiner positiven Verpflichtung auf andere Weise nachgekommen sein [vgl. Rz 243-252 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Der EGMR hielt fest, dass es kein Recht auf diplomatischen oder konsularischen Schutz auf Basis der Konvention und kein generelles Recht auf Repatriierung aus dem Völkervertrags- oder -gewohnheitsrecht gebe [vgl. Rz 255-259 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]. Auch wenn Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK kein generelles Recht auf Repatriierung garantiert, können dennoch - wie bereits angeführt - positive Verpflichtungen eines Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen bestehen, um sicherzustellen, dass deren Recht auf Einreise praktikabel und effektiv ist (Rz 260). Zweck des Rechts auf Einreise ist es, Verbannungen zu verbieten. Aus diesem Blickwinkel könne dem Staat durch Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK dort eine positive Verpflichtung auferlegt werden, wo die Weigerung eine Handlung zu setzen, einen Staatsangehörigen in einer mit einer Verbannung gleichzuhaltenden Situation belässt. Dies muss jedenfalls eng ausgelegt werden und wird nur unter außergewöhnlichen Umständen bindend, beispielsweise, wenn extraterritoriale Faktoren das Leben und körperliche Wohl eines Kindes in einer Situation extremer Vulnerabilität unmittelbar bedrohen (vgl. im englischen Urteilstext: However, in view of the nature and scope of the right to enter the State of one’s nationality under Article 3 of Protocol No. 4 and the absence of a general right to repatriation in international law, any such requirement under that provision must be interpreted narrowly and will be binding on States only in exceptional circumstances, for example where extraterritorial factors directly threaten the life and physical well-being of a child in a situation of extreme vulnerability). Die Prüfung der Frage, ob ein Staat bei Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände seiner positiven Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Einreise in sein Hoheitsgebiet nach Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK nicht nachgekommen ist, beschränkt sich für den EGMR auf den effektiven Schutz vor Willkür. Die Beurteilung der Unmöglichkeit der Ausübung des Rechts auf Einreise einer Person muss im Lichte der Repatriierungspolitik des Staates und der Folgen beurteilt werden. Der Gerichtshof muss sich jedoch vergewissern, dass die Ausübung des Ermessens durch den Staat mit den Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Willkürverbots vereinbar ist, die der gesamten Konvention zugrunde liegen [vgl. Rz 260 bis 262 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Schlussfolgernd führte der EGMR aus, dass daher zu prüfen ist, ob die Situation der Staatsangehörigen so ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (i), und, falls dies der Fall ist, ob der von den staatlichen Behörden angewandte Entscheidungsprozess angemessene Garantien gegen Willkür gewährt (ii).

Zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im gegenständlichen Zusammenhang beschrieb der EGMR folgende sechs Punkte [vgl. Rz 264 bis 270 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]:

Erstens befinden sich die Lager im Nordosten Syriens unter der Kontrolle einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, der SDF, die von einer Koalition von Staaten unterstützt und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und humanitären Organisationen unterstützt wird, wodurch sich diese Situation von klassischen Fällen des diplomatischen oder konsularischen Schutzes und von Mechanismen der strafrechtlichen Zusammenarbeit wie der Auslieferung oder der Überstellung verurteilter Häftlinge unterscheidet. Die Situation grenzt an ein Rechtsvakuum. Der einzige Schutz, der den Staatsangehörigen in Syrien gewährt wird, ergibt sich aus dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen und aus dem humanitären Völkergewohnheitsrecht.

Zweitens sind die allgemeinen Bedingungen in den Lagern als unvereinbar mit den geltenden Normen des humanitären Völkerrechts anzusehen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und die medizinische Versorgung sowie den allgemeinen Schutz der Menschenwürde und das Verbot erniedrigender oder entwürdigender Behandlung (siehe dazu die beweiswürdigenden Ausführungen). Die lokalen kurdischen Behörden, die an diese Normen gebunden sind, sind unmittelbar für die Lebensbedingungen in den Lagern verantwortlich. Nach dem gemeinsamen Artikel 1 der vier Genfer Konventionen sind jedoch alle Vertragsstaaten der betreffenden Instrumente - einschließlich der jeweiligen Nationalstaaten wie Frankreich - verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Behörden ihren Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Artikel 3 nachkommen, indem sie alles „in ihren Kräften Stehende“ tun, um Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu beenden. Diese Verpflichtung kann Beiträge zu humanitären Bemühungen einschließen [vgl. Rz 122-124 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Drittens wurde bis heute kein Tribunal oder ein anderes internationales Ermittlungsgremium eingerichtet, das sich mit den weiblichen Gefangenen in den Lagern befasst. Es besteht keine Aussicht, dass diese Frauen im Nordosten Syriens vor Gericht gestellt werden.

Viertens haben die kurdischen Behörden wiederholt an die Staaten appelliert, ihre Staatsangehörigen zurückzuholen und ihre Bereitschaft bekundet, diese Personen den zuständigen nationalen Behörden zu übergeben [vgl. Rz 29 bis 240 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)], wobei sie die Lebensbedingungen in den Lagern, ihre Unfähigkeit, eine ordnungsgemäße Organisation von Haft und Gerichtsverfahren zu gewährleisten, und die Sicherheitsrisiken anführten. Der Verbleib der Personen in den Lagern könnte kurz-, mittel- und langfristig zur Unsicherheit in dem Gebiet beitragen, zumal berichtet wird, dass Mitglieder des Daesh dort operieren und die Organisation sich neu konstituiert.

Fünftens haben eine Reihe internationaler und regionaler Organisationen – darunter die Vereinten Nationen, der Europarat und die Europäische Union – in ihren Instrumenten und Erklärungen die europäischen Staaten aufgefordert, ihre in den Lagern festgehaltenen Staatsangehörigen zurückzuführen [vgl. Rz 115-121, 129-132, 137 und 230 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]. Darüber hinaus hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes seinerseits erklärt, dass Frankreich die Verantwortung für den Schutz der französischen Kinder in den Lagern übernehmen muss und dass seine Weigerung, sie zurückzuholen, eine Verletzung des Rechts auf Leben und des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt [vgl. Rz 106 und 107 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Sechstens wurde in der Entscheidung des EGMR ausgeführt, dass Frankreich schließlich offiziell erklärt hat, dass französische Minderjährige im Irak oder in Syrien Anspruch auf seinen Schutz haben und in seine Obhut genommen und zurückgeführt werden können [vgl. Rz 46 und 9 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nach Angaben der beklagten Regierung viele französische Staatsangehörige den Nordosten Syriens im Rahmen eines Abkommens über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Türkei [Cazeneuve-Protokoll - vgl. Rz 218 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)] verlassen haben, dass dieser Weg aus den syrischen Lagern nach Frankreich jedoch nur denjenigen offensteht, die es geschafft haben, zu fliehen und so die Grenze zur Türkei zu erreichen [vgl. Rz 264 bis 270 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

In Anbetracht dieser Punkte und im Hinblick auf die extraterritorialen Faktoren, die zum Bestehen einer Gefahr für das Leben und das körperliche Wohlbefinden der Familienmitglieder der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem EGMR, insbesondere ihrer Enkelkinder, beitragen, kam der Gerichtshof im beschriebenen Urteil vom 14.09.2022 zu dem Schluss, dass in seinem Anlassfall außergewöhnliche Umstände vorlagen [vgl. Rz 271 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Bei Betrachtung vorzitierter Punkte ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass auch im gegenständlichen Fall die im Urteil vom EGMR vom 14.09.2022 beschriebenen – nach Auffassung des BVwG mit Blick auf die getroffenen Feststellungen immer noch aktuellen – außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

In einem nächsten Schritt war für den EGMR im vielzitierten Urteil vom 14.09.2022 zu beurteilen, ob es gegen die Ablehnung der Rückführungsanträge durch den französischen Staat angemessene Schutzvorkehrungen gegen Willkür gab.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang im vorzitierten Urteil erneut darauf hin, die Konzepte der Rechtmäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit erfordern in einer demokratischen Gesellschaft, dass Maßnahmen, die die grundlegenden Menschenrechte berühren, in irgendeiner Form einem kontradiktorischen Verfahren vor einer unabhängigen Stelle unterliegen müssen, die befugt ist, die Gründe für die Entscheidung und die einschlägigen Beweise zu überprüfen, gegebenenfalls mit angemessenen verfahrensrechtlichen Beschränkungen für die Verwendung von Verschlusssachen, wenn die nationale Sicherheit auf dem Spiel steht (siehe Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. . 50963/99, § 123, 20. Juni 2002; Janowiec und andere gegen Russland [GC], Nr. 55508/07 und 29520/09, § 213, EGMR 2013; Pişkin gegen Türkei, Nr. 33399/18, § 227, 15. Dezember 2020; und vgl. K2 v. the United Kingdom, oben zitiert, § 55). Situationen, in denen es um den Schutz des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geht, sind von diesem Erfordernis nicht ausgenommen (siehe Al-Dulimi und Montana Management Inc. oben, §§ 145-46) [vgl. Rz 275 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Die Prüfung hat durch eine unabhängige (aber nicht notwendigerweise gerichtliche) Stelle zu erfolgen und hat eine Bewertung des Sachverhalts und der sonstigen Anhaltspunkte zu gewährleisten, die diese Behörden zu der Entscheidung veranlasst haben, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist. Die betreffende unabhängige Stelle muss daher in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags zu überprüfen, unabhängig davon, ob die zuständige Behörde die Gewährung des Antrags abgelehnt hat oder ob die von ihr unternommenen Schritte zur Bearbeitung des Antrags erfolglos geblieben sind. Eine solche Überprüfung sollte es dem Antragsteller auch ermöglichen, die Gründe für die Entscheidung - wenn auch nur summarisch - zur Kenntnis zu nehmen und somit zu überprüfen, ob diese Gründe eine ausreichende und vernünftige tatsächliche Grundlage haben (vgl. sinngemäß Muhammad und Muhammad, a.a.O., § 201, und die in diesem Urteil in den §§ 196 und 198 angeführten Fälle). Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Antrag auf Rückführung im Namen von Minderjährigen gestellt wird, sollte die Überprüfung insbesondere sicherstellen, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, der für die Ausübung des Rechts auf Einreise in das nationale Hoheitsgebiet gilt, das Kindeswohl sowie ihre besondere Schutzbedürftigkeit und spezifischen Bedürfnisse gebührend berücksichtigt haben [vgl. Rz 269 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es einen Mechanismus zur Überprüfung von Entscheidungen über die Ablehnung von Anträgen auf Rückkehr in das nationale Hoheitsgebiet geben muss, mit dem sichergestellt werden kann, dass keiner der Gründe, auf die sich die Exekutivbehörden rechtmäßig berufen können, willkürlich ist, unabhängig davon, ob er auf zwingenden Erwägungen des öffentlichen Interesses oder auf rechtlichen, diplomatischen oder materiellen Schwierigkeiten beruht [vgl. Rz 276 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen des EGMR ist auch im vorliegenden Fall sicherzustellen, dass betreffend die Anträge auf Rückführung der Beschwerdeführer aus dem Lager XXXX keine Willkür im angeführten Sinne geübt wird.

Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK aus, es sei daraus nicht ableitbar, dass sich eine Verpflichtung nach dem Konsulargesetz bzw. eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe. In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu ausgeführt, dass der EGMR lediglich vom „Staat“ spricht und diesen verpflichtet, der BMEIA sei jedoch nicht genannt.

Vorweg soll erwähnt werden, dass der EGMR als Gerichtshof, der mit der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages – der Europäischen Menschenrechtskonvention – betraut ist, in seinen Entscheidungen stets die Vertragsstaaten (und deshalb auch den „Staat“) adressiert. Innerstaatlich ist es jedoch an den nationalen Behörden gelegen, nationale Normen unter Wahrung der EMRK und im Sinne der Rechtsprechung des EGMR anzuwenden.

Soweit die belangte Behörde darauf beharrte, dass die Beschwerdeführer nicht nur keinen Anspruch auf Repatriierung bzw. Rückholung haben, sondern generell keine Rechtsgrundlage dafür bestehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige Interpretation der – im nationalen Recht einzig dafür in Betracht kommenden – Bestimmung des § 3 KonsG der Kernaussage des Urteils des EGMR zuwiderliefe: Ginge man nämlich davon aus, dass § 3 KonsG schon von vornherein keine Rechtsgrundlage für die Repatriierung bzw. Rückholung der Beschwerdeführer biete, wäre eine Berücksichtigung der vom EGMR geforderten Aspekte, nämlich des Gleichheitsgrundsatzes, des Kindeswohls, der (allenfalls zwingenden) Erwägungen des öffentlichen Interesses sowie der rechtlichen, diplomatischen oder materiellen Schwierigkeiten, nicht möglich und läge insofern die nach Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK verbotene Willkür vor.

Daher ist § 3 KonsG, auf den gegenständlich die beantragte Repatriierung der Beschwerdeführer gestützt wurde, im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK und im Lichte der diesbezüglich dargelegten Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 14.09.2022 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Berücksichtigung und inhaltliche Abwägung der genannten Aspekte möglich sein muss. Dabei wird keineswegs verkannt, dass die Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK kein generelles Recht auf Rückführung ableiten können und die belangte Behörde zu Recht gewichtige Gründe, die einer Rückführung ihrer Ansicht nach entgegenstehen, ins Treffen führen kann.

Ergänzend hält das BVwG fest, dass seiner Auffassung nach eine derartige verfassungskonforme Interpretation auch nicht über den äußerst möglichen Wortsinn des § 3 KonsG hinausgeht, sieht dessen Abs. 2 Z 5 doch gerade die Unterstützung und Rückführung in „Notfällen“ als Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen vor. Eine Rechtsgrundlage, die die nach Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK gebotene Interessensabwägung zulässt, ist nach Ansicht des BVwG jedenfalls vorhanden. (Wäre dies nicht der Fall, wäre nach dem dargelegten Verständnis des Urteils des EGMR vom 14.09.2022 bezüglich § 3 KonsG wohl ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anzustrengen.)

 

Im Folgenden sind daher für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall eine positive Verpflichtung der belangten Behörde besteht, die Beschwerdeführer nach Österreich rückzuführen, folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Sicherheitslage in Syrien – Situation für an einer Rückholung beteiligter Personen

Vorab ist in diesem Zusammenhang auch auf die dem BVwG zusammen mit den Aktenteilen zum ersten Verfahren am 13.06.2023 vorgelegte „Beschwerdebeantwortung“ des BMEIA hinzuweisen, in welcher ausdrücklich hervorgehoben wurde, die Hilfeleistung bei der Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, die nicht Adressaten eines Haftbefehls seien, ohne ihre Mutter, werde keinesfalls abgelehnt, jedoch habe die Erstbeschwerdeführerin ihr Einverständnis im März 2019 dazu verweigert. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar die grundsätzliche Bereitschaft und die daraus offensichtlich durch die belangte Behörde angenommene Durchführbarkeit der (Hilfeleistung für) Rückführungen durch die belangte Behörde.

Im Schriftsatz vom 11.07.2024 verwies die Finanzprokuratur als Rechtsvertretung der belangten Behörde darauf, der Umstand, dass eine Hilfeleistung bei einer etwaigen Rückführung der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfordern würde, Bedienstete der belangten Behörde einer Gefährdung für Leib und Leben auszusetzten, sei im Rahmen der Prüfung der Möglichkeiten der belangten Behörde ebenfalls zu berücksichtigen. Damit macht die Behörde einen gewichtigen Punkt in der vorzunehmenden Interessensabwägung geltend.

Die belangte Behörde brachte im gegenständlichen Verfahren vor, die Sicherheitslage im Gebiet der AANES sei volatil und damit stelle die Rückholung eine Gefährdung für die Bediensteten der belangten Behörde dar. Anhand der in gegenständlicher Entscheidung wiedergegebenen Ausführungen in den Anfragebeantwortungen bzw. den Länderinformationen der Staatendokumentation ist einzuräumen, dass in Nordostsyrien insbesondere Dohnenangriffe seitens der Türkei durchgeführt werden, auch kommt es zu vereinzelten Aktivitäten des Islamischen Staates. Es wird nicht verkannt, dass ein gewisses Risiko besteht, immerhin wurde für das gesamte Gebiet Syriens, wovon auch das AANES-Gebiet umfasst ist, eine Reisewarnung [Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6 = Höchste Sicherheitsstufe) ausgesprochen, auf welche auch die belangte Behörde verweist.

Nichtdestotrotz bleibt anzumerken, dass – wie auch in der Anfragebeantwortung zu Repatriierungen vom 14.06.2024 festgestellt – von zahlreichen Staaten bereits Rückführungen – zum Teil auch im großen Rahmen – durchgeführt wurden. Dazu zählen neben Deutschland, der Schweiz, Frankreich, Finnland, den Niederlanden, den USA, Kanada, Malaysia, Kirgistan, dem Kosovo und einigen weiteren Ländern auch Österreich. Allfällige im Moment bestehende Sicherheitsbedenken werden seitens der belangten Behörde in der Planung einer Rückführung österreichischer Staatsangehöriger zu berücksichtigten sein, wie dies unzweifelhaft auch bei den beiden in der Vergangenheit durchgeführten (Hilfeleistungen zu) Rückführungen minderjähriger Kinder nach Österreich der Fall gewesen sein wird. Es wird nicht übersehen, dass der informierte Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom XXXX angegeben hat, es sei bei einer Rückführung österreichischer minderjähriger Kinder, bei der österreichische Bedienstete ins AANES-Gebiet eingereist seien, zu Drohnenalarmen gekommen und sei der von kurdischen Kräften gewährte Schutz aus Sicht der Beamten als nicht ausreichend wahrgenommen worden. Ein konkreter Sicherheitsvorfall in diesem Zusammenhang wurde allerdings nicht geschildert.

Es obliegt der belangten Behörde, die Modalitäten für eine Rückführung so zu wählen, dass sie die vorhandenen Sicherheitsrisiken minimieren. Wie der informierte Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom XXXX ausführte, wurde in der Vergangenheit eine Ausreise für österreichische Staatsangehörige mit der Unterstützung der Vereinigten Staaten von Amerika – geplant war ein amerikanischer Flug aus Syrien nach Bosnien – organisiert. Diese Rückholaktion wurde zwar schlussendlich aus nicht näher bekannten Umständen abgesagt, dennoch zeigt dies jedenfalls, dass Rückholungen unter Umständen auch mit der Hilfe befreundeter Staaten und gegebenenfalls auch ohne die Einreise österreichischer Beamter nach Syrien möglich wären. Ebenso verhält es sich mit der von Österreich durchgeführten Rückholung an der irakischen Grenze. Dabei wird nicht übersehen, dass der informierte Vertreter in der mündlichen Verhandlung erwähnte, es würden derartige Übergaben (derzeit) nicht durchgeführt.

XXXX

Der Anfragebeantwortung vom 14.06.2024 zu SYRIEN Camp XXXX zu Repatriierungen ist auch zu entnehmen, dass Staaten mit den kurdischen Behörden über die Übergabe verhandeln und auch bei den Vereinbarungen die Unterstützung der USA in Anspruch nehmen können.

Es wäre laut vorzitierter Anfragebeantwortung zu Repatriierungen vermutlich hinreichend, wenn dargelegt wird, dass die Person im Herkunftsstaat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, aber dies ist nicht mit Sicherheit bekannt. Diesbezüglich wäre – wie in den Anfragebeantwortungen ausgeführt – eine konkrete Absprache der Staaten mit den kurdischen de facto Behörden erforderlich, um die Übergabemodalitäten zu vereinbaren. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 forderten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung, dass derartige Gespräche und Verhandlungen durch die belangte Behörde auch für die Beschwerdeführer geführt werden. Die Beschwerdeführerseite hat plausibel dargelegt, dass es nicht möglich wäre, die Rückholung – gegenüber den kurdischen de facto Behörden – ohne Unterstützung des Herkunftsstaates selbstständig zu veranlassen. Auch aus den Anfragebeantwortungen ergibt sich – wie dargelegt, dass Gespräche zwischen den Staaten und den kurdischen de facto Behörden in diesem Zusammenhang über die Übergabemodalitäten erforderlich sind.

Die Vereinigten Staaten ermutigen andere Staaten zu Repatriierungen und haben selbst die meisten ihrer Staatsangehörigen rückgeführt – auch die Männer, was nur wenige Staaten bisher machten. Die USA unterstützen die Staaten bei den Repatriierungen sowohl bei den Vereinbarungen zur Rückführung, wie auch bei logistischen Fragen – bei Bedarf bis hin zum Lufttransport. Wie genau eine Vereinbarung zu einer Rückführung aussieht, hängt vom einzelnen Staat ab. Bei jedem Treffen mit dem rückführungswilligen Staat sind die Leitung der SDF (Syrian Democratic Forces) und ein Vertreter des Militärnachrichtendienstes der SDF zugegen. Auf Seiten des Staates nimmt ein Vertreter eines Nachrichtendienstes oder eines Konsulats teil. Auch jemand von der Internationalen Koalition gegen den IS ist anwesend. Diese ist laut SDF „immer vertreten“. Laut SDF stellt die Koalition auch logistische Hilfe für Repatriierungen zur Verfügung, sogar Lufttransport von einer ihrer Basen in Rmelan, wenn ein Transfer via Damaskus für einen Staat nicht in Frage kommt oder es sich um eine besonders große Gruppe handelt. Kuwait stellt dabei eine wichtige Drehscheibe bei von den USA unterstützen Rückführungen dar.

Personen wurden bereits in ihre Herkunftsstaaten zurückgeführt. Die Rücküberführungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Herkunftsstaaten, welche die Rückführung formell beantragen und koordinieren. In der Regel sind diese Anträge das Ergebnis diplomatischer Verhandlungen zwischen der AANES und den betreffenden Staaten. Nach Beantragung wird die Identität der betreffenden Personen überprüft (Dokumente, Interviews, biometrische Daten). Dann folgt die Koordination der logistischen Details der Rückführung mit den Behörden des Herkunftsstaates. Möglicherweise sind auch medizinische Untersuchungen oder die Bereitstellung von Sicherheitskräften erforderlich. Häufig werden die zurückzuführenden Personen von Delegationen aus ihrem Herkunftsstaat begleitet. Diese Delegationen können Diplomaten, Sicherheitskräfte oder Vertreter von humanitären Organisationen umfassen, die den Rückführungsprozess überwachen und unterstützen. Organisationen wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Vereinten Nationen sind häufig in den Rückführungsprozess involviert (vgl. Anfragebeantwortung vom 14.06.2024 SYRIEN Camp XXXX : Repatriierungen).

Überdies ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch noch abschließend auf die praktische Vorgehensweise in ähnlichen Fällen hinzuweisen: Die kurdischen Behörden haben wiederholt an die Staaten appelliert, ihre Staatsangehörigen zu repatriieren [vgl. Anfragebeantwortung zu Repatriierungen vom 14.06.2024 und Rz 268 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)]. Aus der vorzitierten eingeholten Anfragebeantwortung zu Repatriierungen ergibt sich zudem, dass die Insassen das Lager endgültig verlassen dürfen, wenn der Herkunftsstaat ihre Rückführung fordert. Die Rücküberführungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Behörden der Herkunftsstaaten, welche die Rückführung formell beantragen und koordinieren. In der Regel sind diese Anträge das Ergebnis diplomatischer Verhandlungen zwischen der AANES und den betreffenden Staaten.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist für das BVwG keine überwiegende bzw. Rückführungen der Beschwerdeführer von Vornherein ausschließende Gefährdung von Beamten bzw. Bediensteten der belangten Behörde ersichtlich.

b) Die Beschwerdeführer und mögliche Risiken

Die belangte Behörde brachte auch vor, dass die von den kurdischen Behörden verlangte Zusage einer effektiven Strafverfolgung in Österreich nicht gegeben werden könne. Einerseits, weil mangels Zwangsgewalt nicht garantiert werden könne, dass sich die Erstbeschwerdeführerin nicht am Weg nach Österreich absetze und andererseits, weil eine Strafverfolgung nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liege. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführerin, sollte sie nach Österreich kommen, mit höchster Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren droht. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig; auch wenn es aktuell keinen Haftbefehl gibt, ist die Erstbeschwerdeführerin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

In Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich die Erstbeschwerdeführerin absetzen oder von ausländischen Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen werden könnte, ist es auch hier an der belangten Behörde gelegen, Modalitäten für die (Hilfeleistung zur) Rückführung so zu wählen, dass diese potentiellen Gefahren minimiert werden.

Ebenso ist auch der vorgebrachte Umstand, dass von der Erstbeschwerdeführerin selbst eine potentielle Gefahr für die Beamten der belangten Behörde ausgehe, zu beurteilen. Hierzu soll auch angemerkt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einer jahrelangen haftähnlichen Situation unter menschenunwürdigen Umständen an eine österreichische Delegation übergeben werden würde – es ist deshalb jedenfalls davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin unbewaffnet wäre und unter Bewachung von Personal des Lagers XXXX stünde. Zudem ist aufgrund der bisherigen Feststellungen davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der jahrelangen äußerst schlechten Versorgungslage im Camp physisch und psychisch geschwächt ist sowie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nach jahrelanger Inhaftierung keine entscheidungsrelevante Bedrohung darstellt.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber auch an dieser Stelle die handschriftliche Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin, welche mit Schriftsatz vom 24.05.2024 dem BVwG übermittelt wurde, hervorzuheben. Hier führte die Erstbeschwerdeführerin insbesondere aus, ihr größter Wunsch sei es, mit den Kindern gemeinsam nach Hause zu ihrer Familie nach Österreich zu gelangen. Dies ergibt sich auch aus den wiederholt gestellten Anträgen seit Jahren an österreichische Behörden, in denen die gemeinsame Rückholung aller Beschwerdeführer beantragt wurde sowie aus den Angaben der Eltern und des Zeugen XXXX in der Beschwerdeverhandlung. Die Erstbeschwerdeführerin schrieb in ihrer vorzitierten Stellungnahme weiter, sie wolle mit dem IS nichts mehr zu tun haben und habe sich davon abgewandt. Sie beschrieb sich selbst als keineswegs gefährlich und wünsche sich nichts mehr als ein ganz normales Leben mit den Kindern zu führen. Es tue ihr leid, dass sie nach Syrien gereist sei.

An dieser Stelle soll noch zu einer möglichen Gefahr, die von den Beschwerdeführern ausgehen könnte, ergänzt werden, dass in den eingeholten Anfragebeantwortungen übereinstimmend angeführt wird, dass Sicherheitsexpert:innen in den Repatriierungen der in den Lagern befindlichen Kinder und Mütter in ihre Heimatstaaten ein geringeres Risiko sehen, als beim längeren Verbleib. Der Koordinator des US-Außenministeriums für Terrorismusbekämpfung betonte, dass beispielsweise Kinder umso anfälliger für Radikalisierung werden, je länger sie in einem derartigen Umfeld (von früheren und aktuellen IS-AnhängerInnen) verbleiben. Eine geordnete Rückholung stellt also laut Meinung mehrerer Expert:innen auf lange Sicht ein geringeres Risikopotential dar. Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch in diesem Zusammenhang auf das Bestehen von Deradikalisierungsprogrammen bzw. Resozialisierungsprogrammen in Österreich hinzuweisen.

Wenn schließlich von der belangten Behörde ins Treffen geführt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin sich eigenverantwortlich und freiwillig in ihre Situation gebracht hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch minderjährig gewesen ist. Soweit die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang und unter Verweis auf XXXX vom XXXX darauf hinweist, XXXX Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass eine Flucht aus dem IS-Gebiet im Fall des Scheiterns zu Haft oder Hinrichtung führen konnte. Aufgrund der Ausführungen in der Anfragebeantwortung vom 03.06.2024 (SYRIEN: Frauenhandel durch den IS – besonders Frauen, die ins IS-Gebiet eingereist waren, und deren seitherige Lage in XXXX und XXXX ) zu „Frauengästehäusern“ in vorzitierter Anfragebeantwortung ist zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Ausreise der Erstbeschwerdeführerin ohne Zustimmung des Vormundes XXXX gar nicht möglich gewesen wäre. Zudem wurden syrische und ausländische Frauen auch oft in diesen „Frauengästehäusern“ interniert, wenn ihre Ehemänner im Kampf für den IS verstorben waren. Viele Frauen berichteten Amnesty International zudem von Formen der Ausbeutung nach der Zwangsheirat.

Eine genaue Rekonstruktion zur Frage, wann bzw. ab wann bei der Erstbeschwerdeführerin eine Bereitschaft zur Rückkehr bestanden hat, ist ohne ihre Befragung – allenfalls selbst dann – nicht möglich und gegenständlich auch nicht von maßgebend entscheidungsrelevanter Bedeutung. Insbesondere ist dieser Umstand für die minderjährigen Beschwerdeführer, die keinerlei Verantwortung für ihre aktuelle Situation oder die Handlungen ihrer Mutter tragen, nicht maßgeblich. Es ist neuerlich hervorzuheben, dass aufgrund des Aufenthalts im Camp XXXX im gegenständlichen Fall die persönliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich ist bzw. auch mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsrisiko für die Erstbeschwerdeführerin und in weiterer Folge auch für die minderjährigen Kinder darstellen könnte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls aktuell bzw. wohl bereits seit Jahren, in denen sie nachweislich erfolglos versuchte, gemeinsam zusammen mit ihren Kindern nach Österreich rückgeholt zu werden, rückkehrwillig ist.

Das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin kann im gegenständlichen Fall ihren minderjährigen Beschwerdeführern nicht angelastet werden. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben keine der Entscheidungen, die dazu geführt haben, dass sie nunmehr im Lager XXXX festgehalten werden, selbst getroffen. Sie erfüllen kein besonderes Risikoprofil und von einer Radikalisierung ist aufgrund des kindlichen Alters der minderjährigen Beschwerdeführer (noch) nicht auszugehen; auch die belangte Behörde zeigte dies im Verfahren nicht auf und ergaben sich für das BVwG auch keine Anhaltspunkte.

 

c) Das Kindeswohl

Österreich trat 1992 dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) bei. Der NR beschloss anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrags dessen Erfüllung durch Erlassung von Gesetzen.

Im Österreich-Konvent wurde Konsens über die Aufnahme von besonderen Garantien für Kinder in einen neuen Grundrechtskatalog erzielt. Bekanntlich wurde dieser indes nicht verwirklicht. Das BVG Kinderrechte stellt in diesem Kontext die nachträgliche Umsetzung der vom Ausschuss 4 des Österreich-Konvents erarbeiteten Ergebnisse dar (vgl IA 935/A BlgNR 24. GP 3).

Das BVG Kinderrechte ist ein besonderer Grundrechtskatalog für Kinder. Die dort garantierten Rechte verpflichten alle staatlichen Organe, gleich welcher Staatsgewalt (Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit) sie zugehören. Es handelt sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gem Art 144 Abs 1 B-VG. Diese sind auch Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insb nach Art. 139 und Art. 140 B-VG (C. Fuchs, in Lienbacher/Wielinger, 97 f).

Mit den Worten des VfGH »[normiert] Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern […] nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren« (VfSlg 20.018/2015).

Nach dem ersten Satz des Art. 1 hat jedes Kind einen umfassenden Anspruch auf Schutz und Fürsorge, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen. Der zweite Satz erklärt das Kindeswohl zur vorrangigen Erwägung bei sämtlichen Maßnahmen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen in Bezug auf Kinder getroffen werden. Das Kindeswohl ist sonach Auslegungsmaxime im Familienrecht und maßgeblich für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Ermessens- und Abwägungsentscheidungen (vgl auch VfSlg 19.941/2014). Aus den Materialien geht hervor, dass das Kindeswohl ein Rechtsgut darstellt, das »auch mit anderen Rechtsgütern, etwa dem Recht der Eltern auf Wahrung ihres Privat- und Familienlebens abzuwägen ist« (IA 935/A BlgNR 24. GP 3).

Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 in Bezug auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder aus, dass dieses grundsätzlich nur im Staatsgebiet der Republik Österreich anwendbar sei – eine Anwendung im gegenständlichen Fall widerspreche dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip. Selbst bei Anwendbarkeit des österreichischen BVG über die Rechte der Kinder im Staatsgebiet der Arabischen Republik Syrien liege laut belangter Behörde keine Verletzung desselben vor, da die Hilfeleistung zur Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer im März 2019 durchführbar erschien, aber mangels Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin nicht erfolgen habe können.

Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass das BVG über die Rechte der Kinder sämtliche staatlichen Organe bindet und ihnen aufträgt, das Kindeswohl zu wahren und als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat das BVG über die Rechte der Kinder somit nicht wie von der belangten Behörde behauptet „in Syrien“ anzuwenden, sondern in seiner Entscheidung als vorrangige Erwägung zu berücksichtigten. Eine völkerrechtswidrige, extraterritoriale Anwendung ist darin im gegenständlichen Fall somit nicht zu erkennen.

Diesbezüglich ist auch deutlich hervorzuheben, dass die belangte Behörde selbst in einem Schreiben vom 28.04.2022 an die Beschwerdeführer, welche die Rückholung beantragten, ausdrücklich ausführte, die Abwägung aller relevanten Faktoren führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückholung der Erstbeschwerdeführerin derzeit nicht in Aussicht genommen werde. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich minderjähriger Kinder könne zu einem anderen Ergebnis kommen, da die höhere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen und das Kindeswohl (!) zu berücksichtigen seien.

Der VfGH betont, dass die verfassungsrechtliche Vorgabe, bei Kinder betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen, auch den Gesetzgeber bindet, wenn er die Grundlagen für solche Maßnahmen normiert (VfSlg 20.018/2015, 20.297/2018). Die wesentlichen Umsetzungsvorschriften sind im ABGB (§§ 137 ff und 158 ff ABGB) enthalten.

In § 138 ABGB werden die wesentlichen Kriterien des Kindeswohls angeführt, diese sind insbesondere:

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;

3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

In der Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beschwerdeführer außergewöhnliche Umstände im Sinne der EGMR-Rechtsprechung vorliegen, die zu einer positiven Verpflichtung aufgrund des Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK führen, ist also das im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder verankerte Prinzip des Kindeswohls miteinzubeziehen.

Die Lage im Camp XXXX , der die minderjährigen Beschwerdeführer seit zumindest Herbst 2020 ausgesetzt sind, ist – wie beweiswürdigend dargelegt – derart, dass sie eine tatsächliche und unmittelbare Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer darstellt. Dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird im Lager XXXX keine angemessene Versorgung mit Nahrung, medizinischer Versorgung, sanitären Einrichtungen und Wohnraum zuteil. Ebenso ist es ihnen nicht möglich, Bildung zu erhalten. Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in einem Zelt mit nur eingeschränkten Möglichkeiten, dieses zu beheizen oder zu kühlen, leben, sprechen auch die im Camp herrschende Gewalt, die Radikalisierungs- bzw. Rekrutierungsversuche sowie die Vorfälle von Kindesentführungen sowie Kindesmissbrauch dafür, dass die körperliche Unversehrtheit der minderjährigen Beschwerdeführer jedenfalls unmittelbar gefährdet ist. Hinzu kommt die Gefahr einer Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von ihrer Mutter und damit von ihrer einzigen Bezugsperson seit ihrer Geburt sowie auch aktuell (siehe dazu die Beweiswürdigung unter 2.1.).

Auch wenn die geäußerten Sicherheitsbedenken der belangten Behörde berücksichtigt werden, ist in einer Abwägung aller wesentlicher Umstände dem Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer ein ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 3 KonsG kommt das BVwG sohin zu dem Schluss, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer aufgrund der positiven Verpflichtung zur Gewährung des Rechts auf Einreise jedenfalls zu repatriieren sind.

Im Zuge des von der belangten Behörde nicht hinreichend berücksichtigten Kindeswohls ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde selbst im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung explizit festhielt, die Situation der Beschwerdeführer im Lager XXXX sei aufgrund der mit der Anhaltung einhergehenden Beschränkung der persönlichen Freiheit als Inhaftierung bzw. Haft zu qualifizieren. Insofern hat auch die belangte Behörde im Prinzip eine Gefährdung des Kindeswohls eingeräumt, stellte jedoch eine (Hilfeleistung bei einer etwaigen) Rückholung der minderjährigen Kinder unter den Vorbehalt, dass die Erstbeschwerdeführerin der alleinigen Rückführung der minderjährigen Kinder zustimmte.

Im vorliegenden Fall spricht die Berücksichtigung des Kindeswohls der Zweit- und Drittbeschwerdeführer jedoch auch maßgeblich für die Rückholung der Erstbeschwerdeführerin:

Dies liegt vor allem daran, dass die Erstbeschwerdeführerin die einzige Bezugsperson der minderjährigen Beschwerdeführer ist und eine Trennung der Beschwerdeführer dem Prinzip des Kindeswohls widersprechen würde. Den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ist klar zu entnehmen, dass durch die Trennung von der Mutter als Bezugsperson eine Traumatisierung der Kinder zu erwarten ist. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihr bisheriges Leben in Kriegszuständen bzw. einem Gefangenenlager verbracht. Die Erstbeschwerdeführerin ist zweifellos die einzige Person, zu der eine Bindung bisher bestand und auch aktuell besteht. Eine Trennung der minderjährigen Kinder von deren Mutter würde ohne Zweifel massiv negative Auswirkungen auf die minderjährigen Beschwerdeführer haben. Hierbei ist anzumerken, dass ein Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihres Verbleibs im Camp nach einer Trennung für die minderjährigen Beschwerdeführer, die sich danach in einem anderen Staat weit entfernt von ihrer einzigen Bezugsperson (seit Geburt und bis dato) befinden würden, kaum oder gar nicht möglich wäre. Der Besitz eines Mobiltelefons im Camp ist verboten, weshalb auch der Kontakt der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in Österreich – wie bereits ausgeführt - aktuell nur sporadisch via Voicemails und in Kenntnis der Gefahr einer Inhaftierung über ein gemeinsames – offensichtlich nicht offiziell genehmigtes – Telefon im Camp erfolgt.

Das BVwG verkennt nicht, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer gemeinsamen Rückholung und Einreise in das österreichische Bundesgebiet von der Erstbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit – zumindest vorerst – getrennt würden, sei es durch die Jugendwohlfahrt und/oder aufgrund der Inhaftierung der Erstbeschwerdeführerin. Die insofern befassten Behörden hätten aber gleichfalls das Kindeswohl des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu berücksichtigen und ein – durch ihr Kindeswohl gebotener – Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin würde weiterhin bestehen.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die kurdischen Behörden die Staatengemeinschaft wiederholt zur gemeinsamen Rückholung von Müttern mit Kindern aufgefordert und dabei klargestellt haben, dass einer Trennung minderjähriger Kinder von deren Müttern gegen deren Willen nicht zugestimmt werde. Eine Rückholung ohne der Erstbeschwerdeführerin ist somit mangels der Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin in der Praxis unmöglich. Dieser faktische Umstand ist jedenfalls für gegenständliche Entscheidung sehr wesentlich und erscheint es auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls nicht gerechtfertigt, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Camp XXXX verbleiben müssen, obwohl die Bedingungen im Lager als unvereinbar mit den geltenden Normen des humanitären Völkerrechts einzustufen sind und das Leben sowie das körperliche Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer in einer Situation extremer Vulnerabilität unmittelbar bedroht sind, einzig weil eine (Hilfeleistung bei der) Rückholung durch den österreichischen Staat nur ohne der Mutter (möglicherweise) erfolgen würde, diese jedoch im gegenständlichen Fall einer Trennung nicht zustimmt.

d) Die Österreichische Rückholpolitik

Wie bereits ausgeführt ist der Zweck des Rechts auf Einreise, Verbannungen zu verbieten. Aus diesem Blickwinkel könne dem Staat durch Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK dort eine positive Verpflichtung auferlegt werden, wo die Weigerung eine Handlung zu setzen, einen Staatsangehörigen in einer mit einer Verbannung gleichzuhaltenden Situation belässt. Dies muss jedenfalls eng ausgelegt werden und wird nur unter außergewöhnlichen Umständen bindend, beispielsweise, wenn extraterritoriale Faktoren das Leben und körperliche Wohl eines Kindes in einer Situation extremer Vulnerabilität unmittelbar bedrohen. Die Beurteilung der Unmöglichkeit der Ausübung des Rechts auf Einreise einer Person muss im Lichte der Repatriierungspolitik des Staates und der Folgen beurteilt werden [vgl. Rz 260 bis Rz 262 im EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)].

Es ist daher auch die österreichische Rückholpolitik für die Beurteilung einer allenfalls positiven Verpflichtung Österreichs zur Rückholung der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Es ist hervorzuheben, dass sich die österreichische Rückholpolitik bisher so dargestellt hat, dass lediglich die (Hilfeleistung zur) Rückholung minderjähriger Beschwerdeführer alleine ohne erwachsene Personen in zwei Fällen erfolgte. Das BVwG verkennt nicht, dass im gegenständlichen Fall nunmehr auch eine Mutter zusammen mit ihren minderjährigen Kindern eine Rückholung anstrebt. Es ist diesbezüglich jedoch nochmals klar darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit auch durch Österreich eine (Hilfeleistung zur) Rückholung von Minderjährigen in zwei Fällen erfolgte, eine Rückführung nach Österreich somit bereits in zwei Fällen grundsätzlich durchführbar und möglich war eine bislang sich gegen jede Rückführung aussprechende Rückholpolitik Österreichs ist also nicht gegeben.

Zusammengefasst ist zu einer möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Unterstützung durch diverse (auch internationale) Dienste zu verweisen und erfolgt auch die aktuelle Gewährung des konsularischen Schutzes der Beschwerdeführer im Camp XXXX nach Ausführungen der belangten Behörde beispielsweise durch Unterstützung von NGOs.

Weiters ist unter Verweis auf die Länderberichte, auf die eingeholten Anfragebeantwortungen und XXXX vom XXXX festzustellen, dass nachweislich Rückführungen – auch durch die Unterstützung anderer Nationen, wie beispielsweise die Vereinigten Staaten – durch zahlreiche Nationen bereits erfolgten und möglich sind, es keine Informationen über sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge von Rückholungen gibt, die Erstbeschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit im Fall ihrer Rückkehr inhaftiert wird sowie an Resozialisierungs- bzw. Deradikalisierungsprogrammen teilzunehmen hat und daher keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit feststellbar ist. SicherheitsexpertInnen stufen eine schnellstmögliche Repatriierung von Frauen und Kindern aus den Lagern als ein geringeres Risiko ein als diese dort zu belassen und der Zustand im Camp XXXX stellt im gegenständlichen Fall eine tatsächliche und unmittelbare Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (insbesondere) der mj Beschwerdeführer dar. Eine selbständige Rückkehr der Beschwerdeführer ist zudem nicht möglich. Im gegenständlichen Fall bedrohen somit extraterritoriale Faktoren das Leben und körperliche Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer in einer Situation extremer Vulnerabilität unmittelbar und liegen somit jedenfalls außergewöhnliche Umstände vor, die der bisherigen Rückholpolitik – nämlich der Rückholung einzig von minderjährigen Personen allein – im vorliegenden besonderen Einzelfall vorgehen.

Conclusio

Damit spricht in einer Gesamtbetrachtung das Kindeswohl, das im vorliegenden Fall der Trennung der Minderjährigen von ihrer Mutter entgegensteht, wie aufgezeigt für eine gemeinsame Rückholung aller Beschwerdeführer. Die belangte Behörde konnte auch keine Sicherheitsrisiken aufzeigen – weder in Bezug auf die Sicherheitslage in Syrien noch bezogen auf die Beschwerdeführer –, die der Rückholung aller Beschwerdeführer unabdingbar entgegenstünden, wenngleich auch das besondere Profil der Erstbeschwerdeführerin in die Abwägung ins Kalkül gezogen wurde.

Auch die bisherige Rückholpolitik des Staates Österreich spricht nicht grundsätzlich gegen eine Rückholung aller Beschwerdeführer; die rechtlichen, diplomatischen und materiellen Schwierigkeiten werden dabei in der dargelegten Weise berücksichtigt. Folglich sind die minderjährigen Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im gegenständlichen besonderen Einzelfall gemeinsam mit ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, nach Österreich zurückzuholen.

3.3. Zu gegenständlichen Spruchpunkt II (betreffend Spruchpunkt III. des Bescheides des BMEIA vom 18.10.2023)

Gemäß Art. 23 AEUV soll nicht vertretenen Unionsbürgern konsularischer Schutz unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaates mit konsularischer Vertretung gewährt werden. In Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern fand diese Bestimmung ihre Umsetzung. Nach Artikel 9 der genannten Richtlinie umfasst der konsularische Schutz die Hilfeleistung ua. bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP. Botschaften und Konsulate von EU-Länder stellen Rückkehrausweise unter bestimmten Bedingungen aus.

Rückkehrausweise können gemäß § 96 FPG nur Unionsbürgern ausgestellt werden, soweit diese Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Ausstellung von Reisedokumenten für österreichische Staatsbürger beruht auf dem PassG, dessen Vollziehung dem Bundesminister für Inneres gemäß § 26 FPG obliegt, trotz der Tatsache, dass die Vertretungsbehörden im Ausland Behörden erster Instanz im Passverfahren sind. Eine Ausstellung von Rückkehrausweisen an die Beschwerdeführer, die allesamt unstrittig über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, kommt folglich nicht in Betracht. Der Antrag auf Ausstellung von Rückkehrausweisen für die Beschwerdeführer war folglich - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - zurückzuweisen.

Zudem wird der Vollständigkeit halber auch darauf hingewiesen, dass der informierte Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom XXXX auf vorzitierte Rechtslage verwies und seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer daraufhin weder in der mündlichen Verhandlung noch in den weiteren Schriftsätzen weiter darauf eingegangen wurde oder diesem Standpunkt etwas Substantiiertes entgegnet wurde.

Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III des Ausgangsbescheides vom 18.10.2023, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Rückkehrausweises gem. § 3 KonsG zurückgewiesen wurde, war jedoch in der gegenständlich angefochtenen Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde dagegen abzuweisen war. Die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 18.10.2023 war zwar unbegründet aber nicht unzulässig.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; es fehlt insbesondere eine Rechtsprechung des Gerichtshofes dahingehend, inwieweit § 3 KonsG verfassungskonform im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK [EGMR Urteil H.F. und andere gegen Frankreich vom 14.09.2022 (24384/19 und 44234/20)] auszulegen ist und ob beim Vorhandensein der dargelegten außergewöhnlichen Umstände eine positive Verpflichtung der belangten Behörde besteht, die Beschwerdeführer nach Österreich rückzuführen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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