BVwG W240 2273419-1

BVwGW240 2273419-124.8.2023

AVG §58
AVG §59
AVG §60
AVG §61
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
KonsG §3
KonsG §3 Abs1
KonsG §3 Abs2 Z5
KonsG §3 Abs3
KonsG §3 Abs4
KonsG §3 Abs5
KonsG §3 Abs6
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2273419.1.00

 

Spruch:

 

 

W240 2273419-1/6E

W240 2273418-1/5E

W240 2273421-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Österreich, gegen das Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 16.03.2023, GZ 2023-0.187.668, in eventu wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

A) beschlossen:

Die Beschwerden werden betreffend das Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 16.03.2023, GZ 2023-0.187.668, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist verpflichtet, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, reiste im XXXX nach Syrien und brachte dort den Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu Welt. Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist ein mutmaßlicher IS-Anhänger, der inzwischen behaupteter Maßen verstorben ist.

2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und Großmutter der übrigen Beschwerdeführer wandte sich 2018 mit dem Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin an die österreichischen Behörden.

3. Im von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz vom 20.04.2022 wurde die Rückholung der drei Beschwerdeführer nach Österreich erbeten.

4. Mit Schreiben vom 28.04.2022 teilte das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge belangte Behörde) mit, dass die Hilfeleistung gegenständlich nicht im üblichen Umfang möglich sei, da sich die Beschwerdeführer in einem umkämpften Gebiet des Bürgerkriegslandes Syrien befinden würden und Österreich über kein konsularisches Personal vor Ort verfüge. Ein Rechtsanspruch auf Rückführung österreichischer Staatsbürger:innen, die sich in Haft oder – wie im Fall der Erstbeschwerdeführerin – in einer vergleichbaren Situation befänden, sei weder aus dem KonsG noch aus Art. 5 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen oder anderen bundesgesetzlichen Regelungen abzuleiten. Es erfolge laufend im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Evaluierung. Die Abwägung aller relevanten Faktoren führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückholung der Erstbeschwerdeführerin derzeit nicht in Aussicht genommen werde. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich minderjähriger Kinder könne zu einem anderen Ergebnis kommen, da die höhere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen und das Kindeswohl zu berücksichtigen seien. Eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Rückholung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Österreich liege allerdings nicht vor.

5. In der Stellungnahme vom 19.07.2022 wurde bezugnehmend auf das Schreiben vom 28.04.2022 ausgeführt, dass bereits mehrere europäische Staaten Staatsangehörige zurückgeholt hätten. Österreich habe zuletzt 2019 zwei minderjährige Staatsbürger zurückgeholt. Die Inhaftierung einer Mutter mit ihren Kindern im Lager XXXX sei von einem europäischen Gericht als eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK qualifiziert worden. Aufgrund der bekannten prekären Verhältnisse im nordsyrischen Internierungslager XXXX , bestehe kein Zweifel, dass jeder Tag, den die Beschwerdeführer dort verbringen müssen, für die Entwicklung und Integration in Österreich schändlich sei. Die alleinige Rückholung der Kinder, ohne deren Mutter, verletze jedenfalls den Grundsatz des Kindeswohls und das Recht auf Familienleben.

Das Argument, die Interessen des für die Rückholung erforderlichen Personals gingen der Schutzwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vor, sei nicht nachvollziehbar, da die Rückholung einzelner Staatsbürger – wenngleich minderjährig – in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Schutz ihrer Kinder aus eigener Kraft zu gewährleisten. Zudem könnten weder Syrien noch die kurdischen Behörden mangels Fähigkeit und Bereitschaft den Schutz für die Beschwerdeführer gewährleisten.

Auch der Einwand, dass die öffentliche Sicherheit der Schutzwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vorgehe, sei angesichts ihrer wahrscheinlich bevorstehenden Inhaftierung bei der Einreise nicht nachvollziehbar.

6. In Beantwortung dieser Stellungnahme verwies die belangte Behörde am 01.08.2022 auf die im Schreiben vom 28.04.2022 dargelegte Rechtsmeinung.

7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens einen Antrag auf Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung. Die Volksanwaltschaft habe 2021 in ihrem Bericht an den Nationalrat wie folgt Stellung zu den allgemein gehaltenen Rückmeldungen im gegenständlichen Fall genommen:

Die bis dato vorgenommene Einzelfallprüfung – insbesondere die dazu ins Treffen geführten Erwägungen – seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer würden gegen ihren Willen festgehalten werden und sich in einer offenkundigen Notsituation befinden.

Für den Fall, dass die Konsularbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, ob eine Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes erfolgen solle, zu dem Ergebnis gelangt, dass kein konsularischer Schutz durch Rückführung nach Österreich zu gewähren sei, wurde in eventu die bescheidmäßige Erledigung beantragt.

8. Im Schreiben vom 16.03.2023, GZ. 2023-0.187.668, an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, den Beschwerdeführern im Rahmen der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten konsularischen Schutz zu gewähren. Der konsularische Schutz bestehe in der „Hilfeleistung“ bei der Rückführung. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 KonsG könne die Gewährung konsularischen Schutzes eingeschränkt werden, wobei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen seien. Bedauerlicherweise habe sich die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2014 entgegen der bereits seit 2011 bestehenden Reisewarnung und der evidenten Sicherheitsrisiken nach Syrien begeben, um sich der Terrororganisation Islamischer Staat („IS“) anzuschließen. Die Sicherheitslage sei weiterhin sehr volatil und instabil. Seit Kenntnis der Lage der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2018 sei die Behörde bemüht bestmöglichen konsularischen Schutz zu gewähren. Die österreichischen Konsularbehörden stünden im Wege internationaler Organisationen in Kontakt mit den Beschwerdeführern, um sich laufend über deren Gesundheitszustand zu vergewissern und ihnen gegebenenfalls über Dritte notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Da gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vorliege, habe sie mit ihrer umgehenden Festnahme zu rechnen. Aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführern gemeinsam bei der Rückführung aus dem Gebiet der AANES nach Österreich behilflich zu sein. Das BMEIA evaluiere laufend die Situation in der Region, um die nach den Bestimmungen des KonsG jeweils angezeigten und durchführbaren Maßnahmen setzen zu können.

9. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 und in eventu Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Das Schreiben vom 16.03.2023 erfülle die formellen Bescheidmerkmale und ihm sei eine normative Aussage zu entnehmen, nämlich, dass den Beschwerdeführern zwar konsularische Hilfe und Schutz gewährt werde, nicht jedoch durch Rückführung aus dem Gebiet der AANES („Autonomous Administration of North and East Syria“) nach Österreich. Es seien keine inhaltlich relevanten Erhebungen vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe ihren Ermessensspielraum verkannt und die Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, willkürlich getroffen. Die Rückholung der Erstbeschwerdeführerin stelle kein höheres Risiko für das entsendete Personal und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. § 3 Abs 7 KonsG schließe lediglich einen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung aus. Im Umkehrschluss könne daraus abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen subjektiven Anspruch in anderen Ausprägungen habe gewähren wollen.

Aufgrund der positiven Verpflichtung, die einen Staat iZm mit Repatriierung treffen kann, leite der EGMR ab, dass über Anträge auf Rückholung in einem rechtsstaatlichen Verfahren entschieden werden müsse, das die Vermeidung jeglicher Willkür sicherstelle und der Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper unterliege. Die belangte Behörde habe bei der Ablehnung der Rückführung keine überprüfbare Begründung ins Treffen geführt.

Aus der UN-Kinderrechtskonvention ergebe sich die positive Verpflichtung, Kinder aus lebensgefährlichen und unmenschlichen Situationen zu repatriieren. Eine Rückführung alleine der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zerreiße das Familienband und verletze den Grundsatz des Kindeswohls.

Aus advokatischer Vorsicht werde auch eine Säumnisbeschwerde erhoben, für den Fall, dass dem Schreiben vom 16.03.2023 keine Bescheidqualität zukomme. Mit dem Schreiben vom 16.03.2023 versuche die belangte Behörde eine auf ordentlichem Verwaltungsweg bekämpfbare Entscheidung neuerlich hinauszuzögern. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten über den Antrag entschieden. Eine Säumnisbeschwerde könne daher erhoben werden.

Der Beschwerde angeschlossen waren neben der Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 05.04.2019, einem E-Mail der Mutter der Erstbeschwerdeführerin 07.06.2019, einem DNA-Gutachten vom 06.12.2019 und einem Konvolut an Korrespondenz mit der Behörde verschiedene Berichte und Artikel betreffend die Lage in Syrien.

10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2023, GZ 2023-0.410.237, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.06.2023 (weitere Aktenteile langten am 14.06.2023 ein), wurde die gegenständliche Beschwerde samt Anlagen unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens und einer Beschwerdebeantwortung vorgelegt.

In der Beschwerdebeantwortung führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und relevanter Rechtsgrundlagen – zunächst zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde aus, dass es gegenständlich an der Beschwerdelegitimation fehle. Von der Behörde sei „auch gerade auf Grund des (ausdrücklichen) Antrages der Beschwerdeführer kein Bescheid zu erlassen“ [sic]. Zum einen sei das Schreiben vom 16.03.2023 mangels normativen Inhalts nicht als Bescheid zu qualifizieren. Zum anderen mangle es an einer Beschwer, da dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend und vollinhaltlich im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen worden sei.

Unter der verfehlten Annahme, dass diese zulässig und das Schreiben vom 16.03.2023 als Bescheid zu qualifizieren sei, sei die Beschwerde abzuweisen, da die behaupteten Beschwerdegründe nicht vorliegen würden. Die Behörde habe laufend die rechtlich und faktisch in Betracht kommenden Möglichkeiten des konsularischen Schutzes geprüft und sei bestrebt gewesen diese umzusetzen. Von einer willkürlichen Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, könne nicht die Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 sei die Gewährung konsularischen Schutzes, insbesondere durch Ausstellung von Rückkehrausweisen und Rückführung nach Österreich beantragt worden. Die Beschwerdeführer würden von einem subjektiven Recht und einer Verletzung derselben ausgehen, damit aber Art und Umfang des konsularischen Schutzes verkennen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen. In einem der Kernbereiche der konsularischen Aufgaben, nämlich der Betreuung von inhaftierten oder festgehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen im Ausland, die in einem Drittstaat angeklagt, strafrechtlich verurteilt oder sonst festgehalten werden und sich in Haft oder Anhaltung befinden würden, könne und dürfe die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gar keine Rückführung durchführen. Es sei miteinzubeziehen, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Salzburg vorliege. Eine Auslieferung nach dem ARHG sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Die „Rückführung“ der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich sei rechtlich demnach kein Fall des konsularischen Schutzes gemäß KonsG, sondern ein Fall der Auslieferung oder Überstellung einer inhaftierten Person im Justizbereich, der nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle.

Die Hilfeleistung bei der Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, die nicht Adressaten eines Haftbefehls sind, ohne ihre Mutter, werde keinesfalls abgelehnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Einverständnis im März 2019 dazu verweigert. Die Behauptung, die Ablehnung der Rückholung der Beschwerdeführer verwirkliche eine Menschenrechtsverletzung, sei verfehlt.

Bezüglich Art. 3 Abs 2 4. ZPEMRK wurde ausgeführt, dass die besonderen Merkmale wie im Fall H.F. ua gegen Frankreich (EGMR 14.09.2022, H.F. u.a. gegen Frankreich, 24384 und 44234/20) gegenständlich nicht vorliegen würden. Im Gegensatz zu den Fakten im vorzitierten Fall sei die belangte Behörde nicht untätig gewesen.

Sofern die Beschwerdeführer vermeinen, die belangte Behörde habe keine individuelle Begründung für die rechtliche und faktische Unmöglichkeit der Rückführung ins Treffen geführt, weswegen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK iVm Art. 13 EMRK vorliege, sei auch dies angesichts der umfassenden Ausführungen im Schreiben vom 16.3.2023 zu verneinen. Mangels effektiver Kontrolle Österreichs iSd Art. 1 EMRK über das Gebiet Syriens, in dem sich die Beschwerdeführer aufhalten, sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar.

Bezüglich der in eventu erhobenen Säumnisbeschwerde, wurde erneut ausgeführt, dass kein Bescheid zu erlassen sei. Die belangte Behörde sei nicht untätig geblieben, sondern sei dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen.

11. Die Beschwerdeführer brachten am 10.07.2023 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nach Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Beschwerdebeantwortung einen Schriftsatz ein, in dem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ansicht der belangten Behörde, den Beschwerdeführern fehle es an Beschwerdelegitimation sowie Beschwer und das Schreiben vom 16.03.2023 sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, nicht zutreffe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nach dem Schreiben vom 13.09.2023 die Möglichkeit gehabt hätte, dem Antrag zu entsprechen und den beantragten konsularischen Schutz durch Rückführung zu gewähren. Alternativ hätte die Behörde durch Bescheid zu entscheiden gehabt, wofür sich die Behörde entschieden hätte. Das zwar nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 16.03.2023 weise sämtliche Bescheidmerkmale – insbesondere einen normativen Inhalt – auf.

Das Argument der belangten Behörde, wonach auf Grund des Antrages kein Bescheid zu erlassen war, erschließe sich nicht. Durch die Beantragung der bescheidmäßigen Erledigung hätte sich die Erlassung eines Bescheides nur durch Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung erübrigt. Da die Behörde dies weiterhin verweigere, hätten die Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Erlassung einer überprüfbaren Entscheidung. Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 festgehalten, dass über Anträge auf Rückholung in einem rechtstaatlichen Verfahren entschieden werden müsse, um die Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper zu ermöglichen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid beschwert, da die beantragten Maßnahmen gerade nicht durchgeführt worden seien. Auch der Standpunkt der Behörde, wonach „dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend und vollinhaltlich im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen“ werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückholung der Beschwerdeführer sei sowohl rechtlich geboten als auch faktisch möglich. Da die Behörde den konsularischen Schutz einschränke und dadurch vom Antrag der Beschwerdeführer zu deren Nachteil abweiche, liege eine Beschwer auf der Hand.

Dadurch, dass die Behörde den Beschwerdeführern die Rückführung verweigere, habe sie deren konsularischen Schutz beschränkt, was nur nach Durchführung einer begründeten Ermessensentscheidung zulässig sei. Eine solche sei von der Behörde, wie in der Beschwerdebeantwortung eingestanden, unterlassen worden. Die Behörde hätte anhand der in § 3 Abs. 5 KonsG genannten Kriterien abwägen müssen, ob eine Rückführung gegenständlich zu gewähren sei.

Die Argumentation der belangten Behörde, wonach es sich um einen Fall der Auslieferung oder Überstellung und nicht um konsularischen Schutz handle, gehe ins Leere, da die Staatsanwaltschaft Salzburg die internationale Ausschreibung zur Festnahme mit Verfügung vom 05.06.2023 widerrufen habe und nunmehr lediglich ein inländischer Haftbefehl betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorliege. Zudem sei dem KonsG keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Außerdem sei unklar, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Lager XXXX überhaupt als Festnahme oder Haft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG zu qualifizieren sei. Es handle sich nicht um ein Gefangenenlager. Ungeachtet dessen, gehe die Argumentation auch ins Leere, weil weder ein Auslieferungsabkommen mit den kurdischen de facto Behörden AANES bestehen würde noch eine Auslieferung nach dem ARHG durchführbar sei.

Die belangte Behörde gestehe selbst ein, dass eine Rückführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer faktisch durchführbar sei. Wieso dies nach Wegfall des internationalen Haftbefehls nicht auch für die Erstbeschwerdeführerin gelten solle, erschließe sich nicht. Seit Herbst letzten Jahres würden Mitgliedstaaten in ähnlich gelagerten Fällen laufend erfolgreich Rückführungen durchführen. Die kurdischen de facto Behörden AANES seien bereit, Personen an die jeweils zuständigen nationalen Behörden zu übergeben. Die belangte Behörde sei seitens der kurdischen de facto Behörden bereits aktiv aufgefordert worden, ihre Staatsbürger rückzuholen.

Die Erstbeschwerdeführerin sei sich der Konsequenzen der Rückführung bewusst und dazu bereit, sich einem österreichischen Strafverfahren zu stellen. Die Weigerung der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführerin ein faires Strafverfahren in Österreich zu ermöglichen, komme einer Vorverurteilung gleich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers. Alle Beschwerdeführer sind österreichische Staatsbürger.

Seit 2011 besteht für die Arabische Republik Syrien eine Reisewarnung (Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6 = Höchste Sicherheitsstufe)! Vor allen Reisen nach Syrien wird gewarnt. Österreicher:innen werden aufgefordert, Syrien zu verlassen.). 2014 reiste die Erstbeschwerdeführerin nach Syrien, wo die Zweit- und Drittbeschwerdeführer geboren wurden.

In Syrien befanden sich die Beschwerdeführer seit Februar 2019 im Lager al-Hol. Im September 2020 wurden sie in das kleinere und besser verwaltete Lager XXXX verlegt. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Unterleibsschmerzen, darüber hinaus ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zufriedenstellend.

Die Beschwerdeführer beantragten spätestens mit Schriftsatz vom 13.09.2022 die Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung nach Österreich, in eventu die bescheidmäßige Erledigung.

Die belangte Behörde teilte den Beschwerdeführern hinsichtlich des Antrags vom 13.09.2022 mit Schreiben vom 16.03.2023 insbesondere mit, dass den Beschwerdeführern im Rahmen der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten konsularischer Schutz gewährt werde.

Darüber hinaus wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis und der sich daraus ergebenden Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer beruht auf dem vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten über die Abstammungsverhältnisse vom 06.12.2019.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen im Akt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurde durch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und IKRK erhoben. Im April 2023 wurde durch den Kurdischen Roten Halbmond (KRC) Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin aufgenommen. Laut diesen Erhebungen ist die Erstbeschwerdeführerin, abgesehen von leichten Unterleibsschmerzen, gesund. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gemäß WHO mit Stand 03.05.2023 laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin gesund.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 130 B-VG:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

[…]“

§ 58 AVG:

„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.“

3.1.2. § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass ein Bescheid entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit .), dann die Begründung (§ 60 leg.cit .) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit .) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).

Das Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023, GZ 2023-0.187.668, ist nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, enthält keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226).

3.1.3. Der erforderliche normative Wille einer Behörde geht aus der Erledigung nicht hervor, wenn die Behörde mit einem Schreiben formlos informiert. In diesen Fällen handelt es sich eben nur um eine „bloße“ bzw „schlichte“ Mitteilung, ohne dass dadurch der Wille erkennbar werde, irgendeinen Antrag zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen. So wird nach der Judikatur des VfGH etwa durch die – als Bescheid zu wertende – formlose Mitteilung, dass „eine Entscheidung iS Ihres Antrages [auf bescheidmäßigen Abspruch über einen Reisegebührenanspruch] nicht möglich ist“ bzw. dass eine als Berufung bezeichnete Eingabe in Ermangelung eines Bescheides „nicht zum Gegenstand einer förmlichen Berufungsentscheidung gemacht werden kann“, zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde keine stattgebende Entscheidung treffen kann, der Antrag also abgewiesen bzw. die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 16f).

Gegenständlich ist in dem besagten formlosen Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 nach einer Gesamtbetrachtung kein nach objektiven Gesichtspunkten hoheitlicher und förmlicher Abspruch betreffend ein Rechtsverhältnis der Beschwerdeführer erkennbar. Mangels Spruch und darin erkennbarem Bescheidwillen ist dem Schreiben kein normativer Inhalt zu entnehmen. Es wurde mit dem Schreiben vom 16.03.2023 lediglich mitgeteilt, in welchem Umfang den Beschwerdeführern in der Vergangenheit Unterstützung geleistet wurde. Eine hinreichende Begründung, warum die beantragte bescheidmäßige Erledigung nicht erfolgen könne, um das Schreiben etwa als Zurückweisung der Anträge zu deuten, ist dem Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen.

3.1.4. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das von den Beschwerdeführern in Beschwerde gezogene Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der vorzitierten Ausführungen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides.

3.1.5. Folglich liegt eindeutig kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Zu B) Stattgabe der Säumnisbeschwerde:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 73 AVG:

„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

§ 8 VwGVG:

„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 16 VwGVG:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 28 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

3.2.2. Gegenständlich wurde mit Schreiben der Vertretung der Beschwerdeführer vom 13.09.2022 die Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung nach Österreich, in eventu die bescheidmäßige Erledigung ausdrücklich beantragt.

Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Gewährung konsularischen Schutzes normiert ist, hätte die belangte Behörde spätestens sechs Monate nach dem Einlangen der Anträge die Bescheide zu erlassen gehabt.

Die allgemeine Frist von sechs Monaten ist ohne Erlassung eines den Antrag erledigenden Bescheides verstrichen.

In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindbaren Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des „überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise,– trotz bereits erfolgten ausdrücklichen Antrags auf bescheidmäßige Erledigung – keinen Bescheid erlassen, sondern lediglich ein formloses Antwortschreiben erstattet, dem wie unter A) ausgeführt keine Bescheidqualität zukommt. Auch wurde der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht zurück- oder abgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Vielmehr beschränkt sich die belangte Behörde in ihrer Beschwerdebeantwortung auf die unbegründete und nicht nachvollziehbare Aussage, dass ein Bescheid gerade aufgrund des ausdrücklichen Antrages nicht zu erlassen gewesen wäre. Konkrete Umstände, welche die Erledigung gerade im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht hätten, wurden vom BMEIA nicht hinreichend vorgebracht.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

3.2.3. In den vorliegenden Rechtssachen macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung zu entscheiden und die versäumten Bescheide unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.

3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten insbesondere:

Art. 5 Wiener Übereinkommen über konsularischen Beziehungen:

„Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

a) die Interessen des Entsendestaats sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;

b) die Entwicklung kommerzieller, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;

c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;

d) den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;

e) den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;

f) notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;

g) bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren;

h) im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist;

i) vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufig Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;

j) gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist;

k) die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben;

l) den unter Buchstabe k bezeichneten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und zu stempeln, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen;

m) alle anderen der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.“

§ 3 KonsG:

„(1) Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.

(2) Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung:

1. bei Festnahme oder Haft;

2. zum Schutz der Opfer einer Straftat;

3. bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung;

4. bei einem Todesfall;

5. bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen.

(3) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person

1. allgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt hat;

2. spezifischen Gefahren, die üblicherweise mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sind, nicht ausreichend Rechnung getragen hat;

3. nicht selbst in ausreichendem Maße die zumutbare finanzielle Vorsorge für einen Auslandsaufenthalt, die medizinische Behandlung im Notfall oder die Heimreise getroffen hat; oder

4. die Konsularbehörden nicht rechtzeitig und vollständig über alle für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben relevanten Umstände informiert hat.

(4) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person

1. noch nicht alle zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat;

2. bereits unter dem konsularischen Schutz eines anderen Staates steht;

3. neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, zu diesem eine engere Beziehung als zu Österreich hat und der konsularische Schutz durch diesen Drittstaat gewährt werden kann;

4. konsularischen Schutz unter Angabe falscher Tatsachen in Anspruch zu nehmen versucht oder bereits in Anspruch genommen hat; oder

5. nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschützt werden könnte.

(5) Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

(6) Die Gewährung konsularischen Schutzes hinsichtlich im Ausland befindlicher Personen endet spätestens mit deren Rückkehr in das Bundesgebiet.

(7) Dieses Bundesgesetz schafft keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung.“

Art. 3 4. ZPEMRK:

„Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.“

3.2.5. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14.09.2022, H.F. u.a. gegen Frankreich, 24384 und 44234/20 (Große Kammer), setzte sich der EGMR in einem dem gegenständlichen ähnlich gelagerten Fall mit der Repatriierung Staatsangehöriger auseinander.

In vorzitierter Entscheidung kommt der EGMR zusammengefasst zu dem Schluss, dass Angehörige eines Konventionsstaats, die im Ausland in einem Lager festgehalten werden, im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK garantierte Recht auf Einreise in diesen Staat unter seine Hoheitsgewalt fallen können, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betroffenen im Lager einer unmittelbaren Gefahr für ihr Leben und ihr Wohlergehen ausgesetzt sind, sie dieses nicht ohne Unterstützung durch die Behörden ihres Heimatstaats verlassen können und diese um eine Rückholung ersucht wurden.

Art. 3 4. ZPEMRK ist ein absolut gewährleistetes Recht. Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK garantiert jedoch kein generelles Recht auf Repatriierung. Allerdings kann die Bestimmung einem Staat die positive Verpflichtung auferlegen, wenn die betroffenen Staatsangehörigen ansonsten in einer Situation belassen würden, die de facto auf eine Verbannung hinausläuft. Eine derartige Verpflichtung muss allerdings eng ausgelegt werden und wird den Staat nur unter außergewöhnlichen Umständen treffen.

Generell muss die Entscheidung über ein Ersuchen um Repatriierung von Verfahrensgarantien begleitet werden, die eine Vermeidung jeglicher Willkür sicherstellen. Um dies zu gewährleisten, bedarf es einer Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidungsgründe durch einen unabhängigen Spruchkörper.

3.2.6. Zwar ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, dass sie nicht gänzlich untätig in dieser Angelegenheit geblieben ist, es bleibt jedoch unabhängig davon festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer nicht bescheidmäßig erledigt hat. Dementsprechend hat die belangte Behörde sehr wohl einen notwendigen Schritt in der Verfahrensführung unterlassen und damit eine bekämpfbare Entscheidung hinausgezögert.

3.2.7. Ergänzend wird erwähnt, dass die belangte Behörde auch ausführte, aufgrund des bestehenden Haftbefehls komme das ARHG auf den Fall der Erstbeschwerdeführerin zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft habe einen Antrag auf Auslieferung gemäß dem in § 68 ARHG geregelten Verfahren zu stellen. Es gehe somit laut belangter Behörde nicht um eine „Hilfeleistung bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen“ iSd § 3 Abs. 2 lit. 5 KonsG. Die belangte Behörde zieht den Schluss, dass folglich kein Fall des konsularischen Schutzes und damit keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestehe. Dass im gegenständlichen Fall eine Anwendung des ARHG einen Ausschlussgrund für die Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung darstellt, ist für das entscheidende Gericht jedoch prima facie nicht erkennbar.

3.2.8. Vor dem Hintergrund vorzitierter Ausführungen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer über den Antrag auf Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen, um eine dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit entsprechende Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper zu ermöglichen.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, dass kein Bescheid vorliegt und die belangte Behörde aufgrund der vorzitierten Ausführungen säumig ist. Wie bereits dargelegt, gibt es keine Anhaltspunkte sowie kein entsprechendes Vorbringen, das Zweifel an einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aufkommen lässt. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung für gegenständliche Entscheidung nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

 

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten A) und B) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte