BVwG W164 2274743-1

BVwGW164 2274743-12.10.2024

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2274743.1.00

 

Spruch:

 

 

W164 2274743-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.03.2023, Zl. VSNR XXXX AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 28.04.2023, Zl. 2023-0566-9-011207 betreffend rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen iHv EUR 7.661,50 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 06.09.2024 zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.03.2023 berichtigte das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) die Berechnung des Notstandshilfebezugs betreffend die nunmehrige Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.03.2022 bis 28.02.2023 rückwirkend und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv EUR 7.661,50. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im genannten Zeitraum ein anrechenbares Einkommen (Kinderbetreuungsgeld) bezogen und dies dem AMS nicht gemeldet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe zwar den Online-Antrag versehentlich falsch ausgefüllt, habe jedoch ihre Beraterin beim ersten Termin mehrfach auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes aufmerksam gemacht. Diese wiederum habe es verabsäumt, dies zu vermerken oder den Antrag der BF zu berichtigen.

In einem zwei Tage später eingebrachten, als „Beschwerde“ betitelten Schreiben ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insbesondere dahingehend, dass eine Anrechnung der Notstandshilfe als Einkommen nicht nachvollziehbar bzw. zulässig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen, laut Antragsformular habe sie jedoch ein zusätzliches Einkommen verneint und gehe aus dem Datensatz keine Meldung des Kinderbetreuungsgeldbezugs hervor.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte in einer Ergänzung dazu die Einvernahme ihrer AMS-Beraterin als Zeugin.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 06.09.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung und das AMS als Parteien teilnahmen. Die Beraterin der BF, Frau XXXX wurde als Zeugin befragt.

Die BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:

Sie habe on-line im Antragsformular vom 16.03.2022 die Frage, ob Sie ein eigenes Einkommen habe mit „nein“ beantwortet weil sie unwissend gewesen sei. Für sie sei Kinderbetreuungsgeld nicht unbedingt ein Einkommen gewesen. Weiters habe sie erwartet, dies vor Ort mit der Betreuerin besprechen zu können.

Erst im Nachhinein sei die BF darüber belehrt worden, dass es auf dem On-line-Formular einen Info-Button gegeben hätte, wo alles aufgelistet sei, was zum Einkommen zu zählen sei. Diesen Button habe die BF beim Ausfüllen des Formulars übersehen. In erster Linie sei es ihr darum gegangen, den Antrag schnell auszufüllen und abzuschicken, um ein Beratungsgespräch zu bekommen, wo sie alles mit der Beraterin besprechen bzw. das Notwendige nachreichen würde. Den Antrag habe sie online abgegeben, ohne ein persönliches Gespräch zu führen.

Befragt, wann ihr aufgefallen sei, dass Sie bei der Frage nach einem eigenen Einkommen versehentlich nein angekreuzt habe gab die BF an, dies sei erst mit dem Bescheid über die Rückforderung gewesen. Da habe die BF dann nachgefragt. Auch den zweiten Antrag vom 15.03.2023 habe die BF Online ausgefüllt und habe damals keine Rückmeldung bekommen, dass da etwas falsch war. Soweit ihr das AMS entgegenhalte, dass beim Antrag von 15.03.2023 bemerkt wurde, dass KBG bezogen wurde und eine Nachreichung des Beleges gefordert wurde, gab die BF an, dies sei die Zeit gewesen, als sie schon den Rückforderungsbescheid bekommen habe – noch nicht den richtigen Bescheid. Sie sei damals darüber aufgeklärt worden und habe geantwortet, warum sie den Nachweis jetzt noch einmal vorlegen müsse. Nach dem ersten Antrag habe die BF lediglich die Aufforderung erhalten, nachzuweisen, dass ihre Mutter auf das Kind aufpassen könnte.

Daran, ob sie bei dem Beratungstermin vom 22.03.2022 bei der Beraterin den Nachweis über das Kinderbetreuungsgeld vorgelegt habe, könne sich die BF nicht genau erinnern. Sie habe diesen vor sich auf dem Tisch liegen gehabt. Man könnte sagen die Beraterin hätte ihn schon in die Hand genommen. Die BF selber habe den Nachweis in der Hand gehabt und habe ihn der Beraterin gegeben. Die BF habe gesagt, dass sie Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 650,00 oder 670,00 Euro bekomme und dass dies nicht reiche.

Die BF sei mit dem Ziel etwas dazuverdienen zu können, zum Beratungsgespräch gegangen. Gegenüber der Beraterin habe sie dies als Grund genannt, warum sie den den Antrag gestellt hätte und nun arbeiten gehen wolle. Ob die Beraterin den Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gesehen habe oder sogar in der Hand hatte, könne die BF nicht zu 100% sagen, jedoch sei darüber gesprochen worden. Die BF habe gesagt, sie hätte ihn mit. Die Beraterin habe darauf gesagt, dass sie verstehe, dass das KBG zu wenig sei.

Das AMS gab dazu an, dass die Beraterin am 22.03.22 mit der Servicezone Rücksprache hielt, ob noch Unterlagen fehlten. Ob dabei schon klar war, dass die BF nicht Arbeitslosengeld (- Anm.: Die BF hatte aktenkundig das Formular „Beantragung von Arbeitslosengeld“ verwendet) sondern Notstandshilfe beziehen würde, könne nicht gesagt werden.

Die BF sagte weiter aus, dieses Telefonat habe nicht in ihrer Anwesenheit stattgefunden. Die BF glaube, dass sie Notstandshilfe beantragt habe. Sie sei damals der Meinung gewesen, dass man die Geldleistung mit einem Antrag auf ALG beantragen müsse. Auf Nachfrage gab die BF an, dass sie schon vor der strittigen Zeit Notstandshilfe bezog. Die BF vertrete die Meinung, dass es beim Beratungsgespräch primär um die Besprechung des Antrages gegangen wäre, da sie den Antrag „auf die Schnelle“ Online gestellt habe. Die BF habe alles vor Ort besprechen wollen. Sie sei der Auffassung gewesen, dass sie den Antrag schnell online stellen und vor Ort alles besprechen könne. Sie habe daher übersehen, dass sie schon bei der Beantragung alles hätte mitschicken müssen.

Vom AMS befragt, warum sie sehr wohl die Geburtsurkunde Ihres Sohnes mit dem Online-Antrag mitgeschickt habe, nicht aber den Nachweis über den Bezug von KBG, gab die BF an, für sie sei KBG kein Einkommen gewesen. Nach der Geburtsurkunde des Sohnes sei im Formular direkt gefragt worden.

Das AMS legte die Funktion des Info-Buttons dar: neben der Frage befinde sich ein blaues „i“; sobald man mit dem Cursor draufgehe, öffne sich ein Infofeld, in dem KBG als Einkommen genannt werde. Das AMS legte einen entsprechenden Screenshot vor.

Die BF gab dazu an, sie habe den Info-Button nicht genutzt. Sie habe nur die Frage gelesen und auf „nein“ gedrückt. Beim Beratungsgespräch seien ihre Daten aufgenommen worden, ihre Situation, ihre Fähigkeiten und ihre Ausbildung besprochen worden. Den Nachweis über das KBG habe sie mitgehabt und habe die Beraterin gefragt, ob das wichtig sei, und ob sie das brauche. Die BF habe sich gedacht, diese würde den Nachweis vielleicht brauchen. Die Beraterin habe dies bejaht. Die BF habe aber nicht mehr genau in Erinnerung, ob sie den Nachweis über KBG genommen habe. Durch diese Mitteilung sei es auch dazu gekommen, dass die Beraterin ihr den Fragebogen zur Kinderbetreuung zum Ausfüllen gab.

Auf Vorhalt, dass schon die Bearbeiterin des Antrags die BF aufgefordert habe, das Formular Kinderbetreuung nachzureichen, räumte die BF ein, sie habe den Fragebogen zur Kinderbetreuung schon beim Beratungsgespräch mitgenommen und abgegeben. Das AMS bestätigte, dass die BF den Nachweis Kinderbetreuung am 22.03.2022 vorgelegt habe.

Seitens des BFV wurde argumentiert, dass der erste Antrag auf ALG seitens des AMS in einen Antrag auf Notstandshilfe uminterpretiert wurde und aus diesem Anlass vom AMS zu fordern wäre, alles zu prüfen. Dies sei nicht geschehen.

Die als Zeugin vernommene Beraterin gab an, sie könne sich an das Gespräch vom 22.3.2022 nicht mehr konkret erinnern, habe sich aber alle Unterlagen ausgedruckt.

Die Z habe sich eingetragen, dass die BF den Fragebogen zur Kinderbetreuung abgab, ferner, dass die Z diesen Fragebogen an die Servicezone weiterleitete. Über den Bezug von KBG selbst, habe die Z nichts dokumentiert. Die Z könne sich nicht daran erinnern, dass die BF den Nachweis über den Bezug von KBG beim Beratungsgespräch vom 22.3.22 vorgelegt hätte. Grundsätzlich frage die Z dann, wenn eine Kundin mitteile, dass sie KBG beziehe, routinemäßig in der Servicezone an und frage, was im Fall der Kundin benötigt werde. Ihrer Dokumentation, entnehme die Z dass sie im vorliegenden Fall mit der Servicezone über den Fragebogen KBG telefoniert habe und dass ihr gesagt wurde, dass dieser dort für die Verrechnung benötigt werde. Die Z selbst sei dafür nicht zuständig. Um den Antrag auf Arbeitslosengeld sehen zu können hätte die Z sie in ein anderes Programm einsteigen müssen. Das mache sie während eines Beratungsgespräches nicht, sondern rufe dann, wenn ihr eine Kundin mitteile, dass sie KBG beziehe oder wenn eine Kundin einen Nachweis über den Bezug von KBG vorweise, den Kollegen oder die Kollegin an und frage, ob sie den vorgelegten Beleg einscannen und runterschicken solle, bzw. ob etwas benötigt werde. Wenn ihr eine Kundin Unterlagen vorlege, vermerke die Z, was ihr vorgelegt wurde.

Auf Nachfrage durch den BFV, ob die Z immer dann, wenn es beim Beratungsgespräch um das Formular Kinderbetreuung gehe, aus eigenem nachfrage, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen werde, verneinte die Z. Allein auch aufgrund der Wahrnehmung, dass eine Kundin kleine Kinder habe, frage die Z im Beratungsgespräch nicht nach, ob KBG bezogen werde sondern frage in der Servicezone nach.

Der BFV beantragt die Befragung der Bearbeiterin des verfahrensgegenständlichen Antrags als Zeugin zum Beweisthema, diese aufgrund des übermittelten Fragebogens zur Kinderbetreuung hätte erkennen müssen, dass die BF Mutter eines Kleinkindes sei. Die Bearbeiterin habe jedoch nicht rückgefragt, ob Kinderbetreuungsgeld bezogen werde.

Gegen die rechnerische Richtigkeit wurden seitens des BFV keine Einwände erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezog im Zeitraum 24.10.2021 bis 28.02.2023 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 22,20 täglich.

Am 16.03.2022 übermittelte die BF dem AMS online einen elektronischen Antrag auf Arbeitslosengeld. Unter Punkt 9. („Ich habe ein eigenes Einkommen“) kreuzte die Beschwerdeführerin „nein“ an. Den im Formular bei Punkt 9 befindlichen Info-Button – dieser hätte KBG als Einkommen ausgewiesen - nutzte die BF nicht.

Seitens der AMS-Servicezone wurde die BF aufgefordert, den Fragebogen zur Kinderbetreuung, einen Nachweis darüber, dass für das Kind während der angestrebten Arbeitszeiten eine Betreuung zur Verfügung stehen würde, beizubringen. Ein persönliches Gespräch in der Servicezone hatte die BF nicht.

Am 22.03.2022 hatte die BF ein erstes Beratungsgespräch bei ihrer Beraterin. Im Zuge dieses Gesprächs erwähnte die BF, dass sie KBG beziehe und dass sie davon nicht leben könne und daher eine Teilzeitstelle suche. Die BF gab den Fragebogen zur Kinderbetreuung ab; Den Nachweis über den Bezug von KBG legte die BF auch bei diesem Beratungsgespräch nicht aus eigenem vor.

Die Beraterin notierte die Vorlage des Fragebogens zur Kinderbetreuung, nahm telefonischen Kontakt mit der Servicezone auf und fragte nach, welche Unterlagen dort benötigt werden.

Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte das AMS der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr eingebrachten Antrags auf Arbeitslosengeld mit, dass ihr im Zeitraum 16.03.2022 bis 14.03.2023 Notstandshilfe iHv EUR 34,57 täglich gebühre. Der Kinderbetreuungsgeldbezug der Beschwerdeführerin fand bei der Berechnung der Leistungshöhe keine Berücksichtigung.

Am 15.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin online einen Antrag auf Notstandshilfe, worin sie erneut ein eigenes Einkommen verneinte. Aufgrund dieses Antrags wurde die BF seitens der Servicezone des AMS aufgefordert, den Nachweis des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2024. Die Feststellung, dass die BF für die Beantragung der Notstandshilfe am 16.03.2022 ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld verwendete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ebenso die Feststellung, dass die BF Frage 9 nach einem weiteren Einkommen mit „nein“ beantwortete. Dass die BF den Bezugsnachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei der online-Beantragung nicht vorlegte, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass die BF beim Ausfüllen des Antragsformulars den Informations-Button, der Kinderbetreuungsgeld ausdrücklich als maßgebliches Einkommen ausgewiesen hätte, nicht nutzte. Die BF hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Onlinebeantragung „auf die Schnelle“, somit ohne Sorgfalt, vorgenommen zu haben. Dass die BF anlässlich ihrer Antragstellung etwa durch Anruf beim AMS Informationen darüber eingeholt hätte, wie die genannte Frage 9 in ihrem Fall zu beantworten wäre, hat sie nicht einmal behauptet.

Dass die BF den Bezugsnachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch beim ersten Beratungsgespräch vom 22.03.22 aus eigenem nicht vorlegte wird aus der unbedenklichen Aussage der Zeugin geschlossen, dass diese sich im Fall einer Urkundenvorlage diese notiere, in der Servicezone anrufe und deren Anweisungen dazu einhole. Aktenkundig notierte die Z zum Betreuungsgespräch vom 22.03.22 lediglich die Vorlage des Fragebogens zur Kinderbetreuung.

Dem gegenüber sind die diesbezüglichen Aussagen der BF in sich widersprüchlich:

Diese gab zunächst an, sie könne sie sich nicht genau erinnern, ob sie anlässlich des Betreuungstermins vom 22.03.2022 bei der Beraterin den Nachweis über das Kinderbetreuungsgeld vorgelegt habe, gab dann an, sie habe diesen Nachweis vor sich auf dem Tisch liegen gehabt und man könnte sagen, die Beraterin hätte diesen schon in die Hand genommen. Schließlich gab die BF an, sie selbst habe den Nachweis in der Hand gehabt und habe ihn der Beraterin gegeben. An anderer Stelle räumt die BF ein, sie könne nicht zu 100% sagen, ob die Beraterin den Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gesehen habe oder sogar in der Hand hatte. Diese diesbezüglichen Vorbringen überzeugen im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Dass die BF anlässlich des Beratungsgesprächs konkret dahingehend nachgefragt hätte, ob ihre Eintragungen zur Frage 9 im Antragsformular zutreffend wäre, hat sie nicht einmal behauptet.

Beweiswürdigende Erwägungen dahingehend, ob der Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld für die Beraterin sichtbar am Tisch gelegen wäre, können unterbleiben, dazu näheres im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

Eine erneute Ladung jener Person, die den Antrag der BF vom 16.03.2022 entgegengenommen hat, erscheint nicht geboten; dazu näheres im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

[…]

Ausmaß

§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. - 3. […]

(4) […]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. - 3. […]

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) – (7) […]

[…]

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2023/08/0075 vom 26.07.2023 klargestellt, dass das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 36 iVm § 36a AlVG 1977 zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zähle. Daran ändere nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 der NotstandshilfeV, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung sei nämlich gemäß § 80 Abs. 16 AlVG 1977 mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gebe es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lasse sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke sei vor diesem Hintergrund - auch unter Einbeziehung der administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG 2001, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht - ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Die BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 22,20 täglich als auch Notstandshilfe EUR 34,57 bezogen. Der Kinderbetreuungsgeldbezug der Beschwerdeführerin lag über der anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 2022 bzw € 500,91 2023. Der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellte Bezug von Kinderbetreuungsgeld wäre nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf den Notstandshilfebezug anzurechnen gewesen.

Die Höhe der gebührenden Notstandshilfe wurde somit zu Recht gem. § 24 AlVG berichtigt.

Was die Rückforderung der zu viel bezogenen Notstandshilfe gem. § 25 AlVG betrifft, ist folgendes auszuführen:

Zufolge § 25 Abs 1 AlVG, erste und zweite Fallvariante iVm § 38 AlVG ist die Empfängerin der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Anwendungsvoraussetzung der ersten beiden Fallvarianen des § 25 abs 1 AlVG Kausalität und (zumindest bedingter) Vorsatz.

Bezüglich der Kausalität reicht es aus, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100).

Durch die unrichtige Beantwortung des Antragsformulars war im vorliegenden Fall jedenfalls Kausalität gegeben.

Zu Frage des bedingten Vorsatzes war folgende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen:

Die ganz allgemein gehaltene Frage nach einem "eigenen Einkommen" im Antragsformblatt verpflichtet die antragstellende Person – auch wenn sie der Meinung ist, dass die von ihr bezogene Leistung kein eigenes Einkommen im Sinne der Frage wäre - die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht (VwGH 92/08/0087).

Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde leicht hätte feststellen können, dass es ein eigenes Einkommen gibt, bzw. ob die Tatsache des eigenen Einkommens zu einem früheren Zeitpunkt aktenkundig wurde (VwGH 2011/08/0388).

Maßgeblich ist, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 2010/08/0088).

Im vorliegenden Fall hat die BF anlässlich ihrer Antragstellung vom 16.03.2022 Frage 9 nach einem eigenen Einkommen in der Meinung, KBG würde nicht zum Einkommen zählen mit „nein“ beantwortet. Diese Fehleinschätzung entlastet die BF im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BF durch Benutzung des im Formular integrierten Info-Buttons konkret hätte erkennen können, dass KBG im vorliegenden Zusammenhang sehr wohl als Einkommen zu beurteilen gewesen wäre. Die BF hat den Bezugsnachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld dem Antrag vom 16.03.2022 auch nicht aus eigenem angeschlossen. Sie hat die belangte Behörde daher nicht in die Lage versetzt, ihrerseits beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Die BF hat in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Info-Button nicht nutzte. Wie die BF selbst eingeräumt hat, hat sie den Antrag in der Erwartung dass alles ohnehin persönlich besprochen werde, „auf die Schnelle“ somit bewusst sorglos gestellt. Die BF hat sich auch nicht – etwa telefonisch – darüber informiert, wie die genannte Frage 9 in ihrem Fall zu beantworten wäre bzw. ob die einzelnen Eintragungen im Antrag beim ersten Beratungsgespräch noch einmal gemeinsam mit der Beraterin durchgegangen werden. Der BF ist insoweit bedingter Vorsatz zur Last zu legen.

Auch anlässlich der nachfolgenden persönlichen Gesprächs mit der Beraterin hat die BF nicht aus eigenem aktiv den Bezugsnachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorgelegt. Die BF hat die belangte Behörde daher auch nicht in anderer geeigneter Weise in die Lage versetzt, ihrerseits beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe der BF Notstandshilfe gebührt hätte. Soweit die BF argumentiert, den Bezug von KGB angesprochen zu haben und das Formular mitgehabt zu haben; dieses sei soweit erinnerlich sogar am Tisch gelegen bzw wäre für die Beraterin leicht zu erkennen gewesen, so würde all dies bei Zutreffen nicht das Erfordernis erfüllen, die belangte Behörde in geeigneter Weise in die Lage zu versetzten, beurteilen zu können ob und in welcher Höhe der BF Notstandshilfe gebührte. Beweiswürdigende Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich daher. Um dem von der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur zu genügen, hätte eine konkrete aktive Vorlage des Bezugsnachweises bzw. eine konkrete Nachfrage dahingehend, ob die BF Frage 9 des Antragsformulars richtig beantwortet habe, stattfinden müssen, was im vorliegenden Fall erwiesenermaßen nicht geschah.

Die BF hat ferner, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst zur Erklärung des bewusst sorglos ausgefüllten Antragsformulars angab, das persönliche Gespräch als das Entscheidende gewertet, sodass ihr die Unterlassung einer Nachfrage dahingehend, ob ihre Eintragungen zur Frage 9 im Antragsformular zutreffend wäre bzw. die Unterlassung einer konkreten bewussten Vorlage des Bezugsnachweises über den Bezug von KBG, in dem Sinn vorgeworfen werden muss, als sie die belangte Behörde bewusst nicht in geeigneter Weise in die Lage versetzt hat, beurteilen zu können, ob der BF Notstandshilfe in voller Höhe gebührt hätte. Der BF muss daher auch hier bedingter Vorsatz zur Last gelegt werden: Die BF hat mit ihrem Verhalten insgesamt bewusst in Kauf genommen dass ihr eine Leistung zugewiesen werden könnte, die ihr nicht gebührte.

Da es nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Behörde leicht hätte feststellen können, dass es ein eigenes Einkommen gab kann die vom Rechtsvertreter der BF in der mündlichen Verhandlung beantragte ergänzende Befragung jener Mitarbeiterin der Servicezone, die den Antrag der BF vom 16.3.22 bearbeitet hat, entfallen.

Die rechnerische Richtigkeit der Rückforderung wurde nicht bestritten und ergaben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür, dass diese im Detail zu überprüfen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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