VwGH 2010/08/0088

VwGH2010/08/008811.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der MB in Wien, vertreten durch Mag. Christian Lenz, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. Dezember 2009, Zl. 2009-0566-9-001214, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litg;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litg;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Rückforderung eines Betrages von EUR 27.424,32 ausspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog auf Grund eines Antrages vom 23. Jänner 1998 Sondernotstandshilfe und ab dem 19. Jänner 1999 bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 2008 Notstandshilfe. Mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26. Jänner 2009 bzw. mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 19. Februar 2009 wurde die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (die Erstbehörde, im Folgenden: AMS) darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin seit 22. Jänner 1996 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sei. Für die Zeit vom 15. August 1998 bis zum 14. August 2008 sei ihr ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt worden. Mit Bescheid vom 16. März 2009 widerrief das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 26. Jänner 2004 bis zum 30. August 2007 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 27.424,32. Die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, weil sie "seit 20.01.1992" in Beschäftigung stehe.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei lediglich vom 7. November bis zum 11. Dezember 1996 und danach erst wieder vom 19. August 2008 bis zum 8. Dezember 2008 bei der Stadt Wien beschäftigt gewesen. Der Bezug der Notstandshilfe im Widerrufszeitraum sei rechtmäßig gewesen.

Der im Verwaltungsakt erliegenden Niederschrift vom 10. Juni 2009 zu Folge hat die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde Folgendes angegeben:

"Ich habe um Karenzierung beim Magistrat angesucht. Wann dies war, weiß ich nicht mehr. Ich habe dazu keine Unterlagen. Ich habe keine einzige Unterlage, in der steht, wie lange ich karenziert bin.

Ich war selbst als Patientin in der Frauenklinik und da habe ich im Sekretariat der Personalabteilung gefragt, ob ich wieder anfangen kann. Die Sekretärin hat gemeint, das wird schwierig.

Nach meinem Kugbezug hat man mich gefragt, und ich habe gesagt, ich kann nicht mehr arbeiten gehen. Mir wurde daraufhin gesagt ich soll etwas schreiben. Mir wurde telefonisch gesagt, es gehe nicht mehr. Ich habe damals angerufen, da ich keine Antwort erhalten habe.

Ich wusste gar nicht, dass ich karenziert bin. Ich wusste nicht, dass ich wieder zurück kann."

Als die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daraufhin vorhielt, aus der von der Stadt Wien übermittelten Korrespondenz gehe hervor, dass sie insgesamt vier Ansuchen um Urlaub ohne Bezüge gestellt habe, die jeweils die Bewilligung eines Karenzurlaubs (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) zur Folge gehabt hätten, richtete sie an die belangte Behörde folgendes, am 2. September 2009 eingelangtes Schreiben (Rechtschreibfehler im Original):

"Alle Anträge die ich beim Magistrat unterschrieben habe, wurden mir nicht bekannt gegeben was für eine Bedeutung jeder hatte. Nach dem Karenz bekamm ich eine Bestätigung von S. Klinik mit der ich mich beim Arbeitsmarktservice melden sollte.

Jedes Jahr habe ich den Antrag Beim Arbeitsmarktservice erneut. Warum wusste das AMS nicht bescheid das mir bereits mein Platz frei gehalten worden ist, wenn ich jedes Jahr meine Anträge erneut habe.

Das AMS ist genau so überrascht wie ich Persönlich. Von wessen Fehler kam das ganze? Und Wie gesagt ich wusste davon nichts."

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Nach einem Antrag auf Karenzurlaubsgeld 1996 und einem Antrag auf Sondernotstandshilfe am 23. Jänner 1998 habe die Beschwerdeführerin am 19. Jänner 1999, 9. Februar 2000, 13. Jänner 2001, 31. Jänner 2002, 3. Februar 2003, 21. April 2004, 20. Mai 2005 und 4. September 2006 Anträge auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Auf sämtlichen Antragsformularen habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie in Beschäftigung stehe, verneint.

Die diesbezügliche Fragestellung im bundeseinheitlich

aufgelegten Formular lautet:

"Ich stehe derzeit in Beschäftigung. ...

Wenn ja, Art der Tätigkeit ....

(z.B. Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in)"

Notstandshilfe sei der Beschwerdeführerin mit Unterbrechungen ab dem 14. Februar 2004 angewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Dienstgeberin, der Stadt Wien, für die Zeit vom 15. August 1998 bis zum 14. August 2008 Karenzurlaub gewährt worden. Sie habe am 14. August 1998, 10. Februar 1999, 9. August 1999 und 15. August 2004 Anträge auf Gewährung von Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaube) beantragt, die ihr mit Schreiben vom 14. August 1998, 15. Februar 1999, 2. September 1999 und 27. August 2004 jeweils bewilligt worden seien. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur Stadt Wien sei nie beendet sondern lediglich karenziert worden. Bei einer Karenzierung liege keine Arbeitslosigkeit vor. Sowohl aus den Ansuchen der Beschwerdeführerin, in welchen sie immer Urlaub ohne Bezüge beantragt habe, als auch aus den Bewilligungen der Karenzierungen (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) könne auf ein Aussetzen der Arbeits- und Entgeltpflicht und auf eine beabsichtigte Fortsetzung der Beschäftigung geschlossen werden. Da Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für Notstandshilfe nicht gegeben gewesen sei, sei diese gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Die Beschwerdeführerin habe auf sämtlichen Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verneint, in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Im gesamten Betreuungsverlauf finde sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in einem karenzierten Dienstverhältnis gestanden sei und immer wieder um Verlängerungen des Karenzurlaubs angesucht habe. Wenn sie einwende, es sei ihr nicht bekannt gegeben worden, welche Bedeutung ihre Anträge gehabt hätten, so sei dem entgegenzuhalten, dass es in ihrem Bereich gelegen wäre, dies nachzufragen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der regelmäßig mit einem Dienstgeber Vereinbarungen treffe, nicht deren Bedeutung hinterfrage und davon ausgehe, dass das Dienstverhältnis beendet sei. Grundsätzlich bestünde nach Beendigung eines Dienstverhältnisses kein Anlass, mit einem Dienstgeber Vereinbarungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS die Karenzierung nicht bekannt gegeben. Die zu Unrecht ausbezahlte Leistung in Höhe von EUR 27.424,32 werde zurückgefordert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung und Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26. Jänner 2004 bis zum 30. August 2007 verletzt. Sie bestreitet nicht, dass ihr anwartschaftsbegründendes Dienstverhältnis bei der Stadt Wien nicht beendet, sondern lediglich karenziert gewesen ist. Damit war im genannten Zeitraum die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0160) nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat die Zuerkennung der Notstandshilfe für den genannten Zeitraum in der genannten, nicht bestrittenen Höhe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 AlVG zu Recht widerrufen.

Gegen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, ihr sei es nicht möglich gewesen, sich näher mit dem rechtlichen Status ihres Arbeitsverhältnisses auseinander zu setzen. Ihr sei zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal bewusst gewesen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Beschäftigung bei der Stadt Wien wieder aufzunehmen, wenn sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Aus ihrer Sicht sei sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Deshalb habe sie in sämtlichen Antragsformularen gegenüber dem AMS pflichtgetreu angegeben, dass sie keiner Beschäftigung nachgehe. Der Tatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" iSd § 25 Abs. 1 AlVG setze zumindest mittelbaren Vorsatz voraus, der bei bloß (auch grob) fahrlässigem Verhalten nicht vorliege. Ihr sei klar gewesen, dass sie keiner Beschäftigung nachgehe und auch kein Entgelt beziehe. Somit habe sie die Frage, ob sie in Beschäftigung stehe, verständlicherweise verneint. Die Bewilligung ihres Antrages auf Sondernotstandshilfe durch das AMS sei Grund genug für ihre Annahme gewesen, dass sie auch einen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Mit den Unterschieden zwischen Sondernotstandshilfe und Notstandshilfe habe sie sich nicht auseinandergesetzt.

Nach § 38 iVm § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/08/0126).

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0251, mwN).

Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Notstandshilfebezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind.

Hinsichtlich welcher "maßgebenden Tatsachen" iSd § 25 Abs. 1 AlVG eine Meldepflicht zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht (vgl. demgegenüber die in § 50 Abs. 1 AlVG geregelten Meldepflichten derjenigen, die bereits eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, betreffend eine maßgebende "Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse"), ergibt sich in erster Linie aus dem bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular, fallbezogen aus der dort gestellten Frage "Ich stehe derzeit in Beschäftigung. ...". Der Wortlaut dieser Frage lässt - insbesondere im Zusammenhalt mit der beigefügten Konkretisierung "wenn ja, Art der Tätigkeit ..." - für eine durchschnittliche Notstandshilfebezieherin aber nicht erkennen, dass unter einem mit einer Tätigkeit verbundenen "in Beschäftigung Stehen", auch der Bestand eines karenzierten Dienstverhältnis zu verstehen wäre. Auch bei nicht oberflächlicher Betrachtung lässt die im Antragsformular gewählte Diktion in erster Linie an ein laufendes, mit gegenseitigen Leistungspflichten verbundenes Dienstverhältnis denken. Hingegen sind bei einem karenzierten Dienstverhältnis weder Tätigkeiten zu verrichten noch steht ein Entgelt zu. Ein durchschnittlicher Notstandshilfebezieher kann daher ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht erkennen, dass eine Verneinung der Frage nach einem "in Beschäftigung Stehen" als (objektiv) unrichtige Angabe zu werten ist, wenn er zwar nicht "in Beschäftigung (gemeint als Tätigkeit) steht", jedoch das "Dienstverhältnis, in dem er steht" bzw. das besteht, karenziert ist.

Nach den bei einer durchschnittlichen Notstandshilfebezieherin vorauszusetzenden Kenntnissen kann im Übrigen auch nicht erwartet werden, dass die mit dem letzten Dienstgeber vereinbarte Karenzierung des Dienstverhältnisses auch ohne eine objektiv in diese Richtung zu verstehende ausdrückliche Frage im Antragsformular von vornherein als wichtige "maßgebende Tatsache" zu melden wäre, weil dies voraussetzen würde, dass der Notstandshilfebezieherin die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Konsequenzen des § 12 Abs. 1 Z 1 (bzw. Abs. 3 lit g) AlVG wenn auch nur ansatzweise bzw. laienhaft bewusst gewesen wären. Ein solches Wissen kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht angenommen werden. Die belangte Behörde hat derartige Umstände auch nicht festgestellt. Zusammenfassend lässt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an ihre Dienstgeberin Ansuchen auf "Urlaub ohne Bezüge" gestellt hat bzw. dass ihr Karenzurlaube bewilligt worden sind, nicht dahin deuten, sie habe die Frage, ob sie in Beschäftigung stehe, durch Verneinung (bedingt) vorsätzlich falsch beantwortet bzw. sie habe dem AMS die Karenzierung (bedingt) vorsätzlich verschwiegen. Auch kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin die Unrechtmäßigkeit ihres Bezugs erkennbar gewesen sein müsste. Von einem positiven Wissen der Beschwerdeführerin über die Anspruchshinderung bei Karenzierung geht die belangte Behörde ebenso wenig aus.

Da somit die Voraussetzungen für die Rückforderung iSd § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen - sohin hinsichtlich des Widerrufs der Zuerkennung der Notstandshilfe - war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. Juli 2012

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