BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §342
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W187.2296387.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag von XXXX auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18. Juli 2024 im Vergabeverfahren „GZ S95510/316-Dion7/2024. 4470 Enns, Towarek-Schulkaserne, Obj. 001 Hauptgebäude Instandsetzung Dach, Fassade, Keller (Gebäudehülle), Generalplanung“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch das Militärservicezentrum 7 Wels, Direktion 7 – Infrastruktur, Abteilung Bau & Gebäudetechnik, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 24. Juli 2024 beschlossen:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt das Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 ein.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 beantragte XXXX, in der Folge Antragsteller, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18. Juli 2024, die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „GZ S95510/316-Dion7/2024. 4470 Enns, Towarek-Schulkaserne, Obj. 001 Hauptgebäude Instandsetzung Dach, Fassade, Keller (Gebäudehülle), Generalplanung“, Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch das Militärservicezentrum 7 Wels, Direktion 7 – Infrastruktur, Abteilung Bau & Gebäudetechnik, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien.
2. Am 2. August 2024 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens trotz der Androhung der Säumnisfolgen des § 336 Abs 2 BVergG 2018 in der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens unvollständig vor, indem sie lediglich Entwürfe und nicht unterfertigte und damit tatsächlich an die Bewerber und Bieter ergangenen Erledigungen des Schriftverkehrs im Zuge des Vergabeverfahrens vorlegte.
3. Mit Beschluss vom 2. August 2024, W187 2296387-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlags im genannten Vergabeverfahren.
4. Mit Schriftsatz vom 13. August 2024 teilte die Auftraggeberin mit, dass sie die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurückgenommen und alle Bieter davon verständigt habe. Der Antragsteller sei klaglos gestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 20. August 2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2024 eingelangt, zog der Antragsteller den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18. Juli 2024 und sämtliche damit verbundene und noch offene Anträge zurück, ließ jedoch den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Die Auftraggeberin, die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, diese vertreten durch das Militärservicezentrum Direktion 7 – Infrastruktur, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, schrieb im Mai 2024 unter der Bezeichnung „S95510/316-Dion7/2024. 4470 Enns, Towarek-Schulkaserne, Obj. 001 Hauptgebäude, Instandsetzung Gebäudehülle, Generalplanerleistungen“, einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 2024/S 318121-2024 sowie im Vergabeportal ANKÖ unter der Bekanntmachungs-Referenznummer: S95510/316-Dion7/2024). Gegenstand des Vergabeverfahrens sind Planung Generalplanerleistungen (Architektur, Tragwerksplanung, E-Installationen, Bauphysik, Brandschutzplanung, Infrastrukturplanung, Unterstützung der Projektleitung) in Bezug auf die Instandsetzung Dach, Fassade, Fenster, Portale und Keller Towarek-Schulkaserne. Der von der Auftraggeberin bekannt gegebene geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 von € 143.000. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 teilte die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung über die Vergabeplattform mit. (übereinstimmendes Vorbringen der Antragstellerin und der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.3 Am 13. August 2024 nahm die Auftraggeberin die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurück. (Schriftsatz OZ 11 samt Beilagen)
1.4 Die Auftraggeberin hat weder den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen. (Angaben der Auftraggeberin)
1.5 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.240. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Maßgebliche Rechtslage
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 2023/77, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 2023/88, lauten:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) …
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) …
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
…“
3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/64 idF BGBl II 2023/405, lauten:
„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.“
3.2 Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens
3.2.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet § 328 Abs 1 BVergG 2018 jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
3.2.3 Der Antragsteller zog am 20. August 2024 den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18. Juli 2024 und sämtliche damit verbundene und noch offene Anträge zurück. Den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr ließ er ausdrücklich offen. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet, über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden.
3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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