BVwG L516 2293222-1

BVwGL516 2293222-11.8.2024

AuslBG §12a
AuslBG §13
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2293222.1.00

 

Spruch:

 

L516 2293222-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 21.05.2024, ABB-Nr: 4435089, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 17.04.2024 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit „Malerei und Korrosionsschutz“ im Unternehmen der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.05.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 30 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse Englisch: 10 Punkte / Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch: 5 Punkte / Alter (22 Jahre): 15 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit der Beschwerde wurde ein Arbeitszeugnis über ein viermonatiges Praktikum als Maler vorgelegt mit dem Vorbringen, dass es sich dabei um die Bestätigung über die Dauer der Ausbildung handle.

 

1. Sachverhalt

1.1 Die Arbeitgeberin bezeichnete in ihrer Arbeitgebererklärung die beantragte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit „Malerei, Korrosionsschutz“ und die genaue Beschreibung der Tätigkeit mit „Malereiarbeiten und Korrosionsschutz“.

1.2 Der Beschwerdeführer legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:

 Ein Diplom vom XXXX über die abgeschlossene Ausbildung und abgelegte Prüfung für den Beruf Maler vom „Zentrum für Erwachsenenausbildung und sonstige Ausbildung Wissensakademie GmbH“ in Belgrad ohne Bestätigung über Dauer und Inhalte der Ausbildung.

 Schulzeugnisse und Zeugnis über die Abschlussprüfung eines Gymnasiums in Bosnien-Herzegowina, Republik Srpska mit Schulabschluss im Juni XXXX .

 Ein Arbeitszeugnis über ein vom XXXX bis XXXX absolviertes Praktikum für Maler in Bosnien-Herzegowina, Republik Srpska.

 Ein Sprachzertifikat „Core English Language Test B1“ vom XXXX .

1.3 Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über Deutschkenntnisse vorgelegt.

1.4 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 22 Jahre alt.

 

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin im Verfahren vor dem AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Urkunden beinhalten.

 

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG)

Bescheidbegründung des AMS

3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass das im zweiten Bildungsweg erworbene Diplom über die Ausbildung und Prüfung zum Maler ohne Angaben der Ausbildungsdauer nicht berücksichtigt werden könne. Trotz eines gewährten Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Vorlage einer Bestätigung über die Dauer der Ausbildung sei keine solche Bestätigung vorgelegt worden.

Das AMS vergab daher für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende 30 Punkte: Qualifikation: 0 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse Englisch: 10 Punkte / Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch: 5 Punkte / Alter (22 Jahre): 15 Punkte / Zusatzpunkte für Englischkenntnisse: 0.

Beschwerdevorbringen

3.2 Mit der Beschwerde wurde ein Arbeitszeugnis über ein viermonatiges Praktikum als Maler vorgelegt mit dem Vorbringen, dass es sich dabei um die Bestätigung über die Dauer der Ausbildung handle.

Zur Abweisung der Beschwerde

3.3 Der Lehrberuf „Maler/in und Beschichtungstechniker/in“ ist in Österreich mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in (Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung), BGBl II Nr 181/2012)

Der Beschwerdeführer hat ein Diplom vom 23.02.2024 über die abgeschlossene Ausbildung und abgelegte Prüfung für den Beruf Maler vom „Zentrum für Erwachsenenausbildung und sonstige Ausbildung Wissensakademie GmbH“ in Belgrad vorgelegt, jedoch keine Nachweise über Dauer und Inhalte der Ausbildung.

Damit hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht, dass er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschlusses als Maler vergleichbar ist. Es können daher für das Kriterium „Qualifikation“ keine Punkte angerechnet werden.

3.4 Für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245)

Der Beschwerdeführer hat mangels einer anrechenbaren abgeschlossenen Berufsausbildung folglich auch keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Mangelberuf „Maler“ nachgewiesen. Zudem absolvierte der Beschwerdeführer das viermonatige Praktikum für Maler vor dem Diplom vom 23.02.2024.

Aus diesem Grund sind für das Kriterium „ausbildungsadäquat Berufserfahrung“ keine Punkte zu vergeben.

3.5 Der Arbeitnehmer hat auch keine Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt.

Aus diesem Grund sind für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ keine Punkte zu vergeben.

3.6 Im Ergebnis sind daher entsprechend der aktuellen Fassung der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a" weiterhin nur die 30 Punkte anzurechnen, die bereits vom AMS angerechnet wurden. Die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten wird damit nicht erreicht.

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.

3.7 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

 

Zu B) Revision

3.9 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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