AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2288441.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele Strassegger und Peter Stattmann als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 19.01.2024, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2024, GZ: WF XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 06.11.2023 ein Einladungsschreiben für einen Bewerbungstag für XXXX ausgefolgt. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist zu diesem Kontrollmeldetermin zu kommen. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 49 A1VG wurde ebenfalls hingewiesen. Ebenso wurde diese Vorschreibung am 06.11.2023 und 13.12.2023 per eAMS-Nachricht an den Beschwerdeführer übermittelt.
2. In der Zeit von 21.12.2023 bis zum 08.01.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Bezug von Krankengeld und hat er sich am 09.01.2024 um 09:06 Uhr telefonisch wieder beim AMS gemeldet.
3. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 09.01.2024 bis 18.01.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.01.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 19.01.2024 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er aufgrund einer Operation am 18.12.2023 bis 08.01.2024 in Bezug von Krankengeld gewesen sei. Am 08.01.2024 habe er kein Erinnerungs-SMS vom AMS bekommen, wie es bisher vor einem Termin immer der Fall gewesen sei. Am Vormittag des 09.01.2024 habe er sich beim AMS zurückgemeldet mit der Information, dass sein Krankenstand beendet sei. Leider habe ihn die Dame am Telefon nicht auf den Termin am Nachmittag desselben Tages aufmerksam gemacht. So sei es gekommen, dass er den Termin nicht wahrgenommen habe, da er ihn aufgrund des langen Krankenstandes vergessen hatte und nicht erinnert worden sei. Am 10.01.2023 habe er über das eAMS-Konto eine Korrespondenz mit seinem Berater bezüglich eines Vermittlungsvorschlages und der Weiterführung seiner Betreuung geführt. Auch dieser habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er umgehend persönlich beim AMS vorsprechen müsse, um eine Weiterführung seines Bezuges zu garantieren. Am Morgen des 19.01.2024 habe er die Mitteilung über die Einstellung erhalten, worauf hin er das AMS sofort telefonisch kontaktierte und anschließend persönlich beim AMS vorsprach. Im Zuge dessen habe er den Grund für sein Terminversäumnis geschildert und seine verspätete persönliche Rückmeldung beim AMS geschildert. Dort sei ihm ein Zettel zum Unterschreiben hingelegt worden auf dem lapidar die Zeile gestanden habe, „das ich den Termin versäumt habe“. Leider habe er den Fehler gemacht und das Schreiben unterzeichnet, obwohl es den gesamten Ablauf der zusammenhängenden Ereignisse nicht darstellt.
5. Mit Schreiben vom 30.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse ins Parteiengehör übermittelt und bezog der Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 11.02.204 Stellung. Darin führte er wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren möchte ich ergänzend zu den in meiner fristgerecht eingebrachten Eingabe vom 22.1.2024 gegen den von der Geschäftsstelle AMS Wien Redergasse am 19.1.2024 erlassenen Bescheid gem. §49 AlVG angeführten Gründen ergänzend vorbringen, dass ich zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung aufgrund der Bezugseinstellung meines Leistungsbezugs wegen Krankengeldbezug ab 21.12.2023 beim AMS noch gar nicht im laufenden Leistungsbezug war, bzw. noch keine Kenntnis über den Leistungsbezug hatte.
Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 30.1.2024 anführen, wurde die am 16.1.2024 von der ÖGK übermittelte Krankenstandsbescheinigung erst am 18.1.2024 verarbeitet und der Leistungsbezug zwar wieder angewiesen, jedoch mit Anfallstag aufgrund des verpassten (externen) Termins sofort wieder eingestellt.
Die Mitteilung über die Bezugseinstellung habe ich zeitgleich mit der Mitteilung über meinen Leistungsbezug am 18.1.2024 per e AMS erhalten und bin daraufhin umgehend, am selben Tag persönlich beim AMS erschienen.
Ich möchte nochmals anführen, dass ich mich am 9.1.2024 gemeldet und das AMS über das Ende meines Krankenstandes informiert habe.
Hätte man zum damaligen Zeitpunkt meinen Leistungsbezug wieder angewiesen und mit Anfallstag wieder eingestellt, hätte ich mich ebenfalls sofort persönlich gemeldet und lediglich einen einzigen Bezugstag verloren, was zwar ärgerlich aber nicht weiter tragisch gewesen wäre.
Weil aber die Bezugsunterbrechung aufgrund der Krankenstandsbescheinigung vom 16.1.2024 erst am 18.1.2024 eingegeben wurde, droht mir jetzt ein Anspruchsverlust von zehn Tagen, was für mich eine große finanzielle Härte darstellt und zudem eindeutig nicht in meinem Verschulden liegt.
Ich ersuche Sie daher, abgesehen von meinem Vorbringen bezüglich des Fehlens einer Terminerinnerung bzw. meiner Verwunderung, wenn nicht Verärgerung darüber, dass ich bei meiner Wiedermeldung am 9.1.2024 von Ihrer Kollegin aus der Service Line nicht über den externen Termin am selben Tag informiert wurde, zu prüfen, ob im gegenständlichen Beschwerdefall ein Verfahrensfehler vorliegt, da nach meiner Rechtsauffassung eine Sanktion gem. §49 AlVG nur verhängt werden kann, wenn zum Zeitpunkt des Meldeversäumnisses ein laufender Leistungsbezug vorliegt und auch zur Kenntnis gebracht wurde, was in meinem Fall aber nicht so war.“
5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.02.2024 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG wurde die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.
6. Mit Schreiben vom 11.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und bringt darin wie folgt vor: „Aufgrund der telefonischen Wiedermeldung am 09.01.2024, bei dem ich das AMS über das Ende meines Krankenstandes in Kenntnis gesetzt habe, wäre es möglich gewesen, umgehend eine Bezugsunterbrechung für den Ruhenszeitraum gemäß §16 Abs. 1 lit. a AIVG vom 21.12.2023 bis 08.01.2024 zu veranlassen und infolge dessen noch am selben Tag die Bezugseinstellung aufgrund des Meldeversäumisses gern. §49 AIVG zu verarbeiten. So wäre mir bereits am nächsten Tag die Mitteilung über die Einstellung meines Leistungsbezuges über mein mein eAMS-Konto zur Kenntnis gebracht worden, woraufhin ich die Gelegenheit gehabt hätte, umgehend vorzusprechen und lediglich für einen Tag meinen Leistungsanspruch verloren hätte. Da die Bezugsunterbrechung aber erst nach Einlagen einer Krankenstandsbescheinigung der ÖGK verarbeitet wurde, konnte ich auch erst am darauffolgrnden Tag persönlich vorsprechen und deshalb wirde eine Sanktion, für zehn Tage verhängt, was für mich jedenfalls eine finanzielle Härte darstellt. Würde es sich ledigllich um einen Tag Anspruchsverlust handeln, wäre es zwar ärgerlich, aber gerechtfertigt. Dass es sich jetzt aber um zehn Tage handelt, ist nach meiner REchtsauffassung weder gerechtfertigt, noch korrekt. Ich ersuche Sie daher darum, dies noch ergänzend zu berücksichtigen.“
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15.03.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zuletzt bezog der Beschwerdeführer bis 30.09.2022 Arbeitslosengeld, seit 01.10.2022 steht er mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 06.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für einen Bewerbungstag bei XXXX am 09.01.2024 ausgefolgt bzw. wurde ihm dies zudem via e-AMS am 06.11.2023 sowie am 13.12.2023 übermittelt. In den diesbezüglichen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist zu diesem Kontrollmeldetermin zu kommen. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG wurde ebenfalls hingewiesen.
In der Zeit von 21.12.2023 bis 08.01.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Bezug von Krankengeld und hat er sich am 09.01.2024 um 09:06 Uhr telefonisch beim AMS wieder gemeldet.
Der Bewerbungstag hat am 09.01.2024 um 14:30 Uhr, in der XXXX stattgefunden. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Bewerbungstag am 09.01.2024 um 14:30 Uhr, da er den Termin vergessen hatte.
Am 10.01.2024 schrieb der Beschwerdeführer via eAMS folgende Anfrage an seinen Berater:
„(…) Ich bin seit gestern wieder am AMS gemeldet. Jetzt wollte ich Sie fragen wann meine Abklärung der körperlichen Möglichkeiten stattfindet Zudem habe ich heute ein Stellenangebot bei einer Installationsfirma bekommen, wo doch besprochen war dass ich diese Tätigkeit nicht ausführen sollte. In diesem Sinne wollte ich Sie fragen wie meine Betreuung am AMS nun weitergeht. (…)“
Der Berater teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 10.01.2024 folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
aufgrund eines Terminversäumnisses bei XXXX am 9.1.24 wurden Sie wieder von der Vomerkung abgemeldet. Ein Schreiben wurde bereits versendet.
Den Stellenvorschlag bitte über das eAMS-Konto abarbeiten... > nicht beworben > gesundheitl. Gründe....
Diesen haben Sie nicht von mir bekommen.
Aktuelle Suche Hausabeiter, Haustechniker.
Eine weitere Abklärung der körperlichen Einschränkungen sollte nicht erforderlich sein oder hat sich seit den letzten medizin. Untersuchungen durch das BBRZ eine Neuerung ergeben?
Wir haben das Sachverständigengutachten/Leistungskalkül angefordert.
Mit freundlichen Grüßen (…)“
Am 18.01.2024 erging folgende eAMS Nachricht an den Beschwerdeführer:
„(…) Sie haben den Kontrolltermin bei XXXX am 9.1.24 nicht wahrgenommen. Die Leistung und Vormerkung wurde daher eingestellt. Eine persönliche Vorsprache bei Ihrer AMS-Geschäftsstelle ist daher erforderlich. (…)“
Am 19.01.2024 sprach der Beschwerdeführer beim AMS persönlich vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Terminvorschreibung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz vom 06.11.2023 sowie dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll und den Einladungsschreiben. Die Einladungsschreiben vom 06.11.2023 und 13.12.2023 zum Bewerbungstag bei XXXX liegen im Akt ein. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht über den Termin informiert worden zu sein, sondern gibt lediglich an, ihn einerseits aufgrund seines Krankenstandes und andererseits aufgrund der fehlenden Terminerinnerung am Vortag durch das AMS vergessen zu haben.
Die Dauer des Krankenstandes beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bereits am 09.01.2024 wieder gemeldet hat, wird von ihm im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben und ist dies unter Angabe der festgestellten Uhrzeit in der Meldung an den PSt vom 09.01.2024 vermerkt.
Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin vom 09.01.2024 nicht wahrgenommen hat und am 19.01.2024 beim AMS vorsprach, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen.
Die Feststellungen betreffend den Schriftverkehr mit dem Berater beruhen auf den wiedergegebenen Nachrichteneingängen aus dem eAMS Konto vom 10.01.2024 und 11.01.2024. Ebenso liegt die eAMS Nachricht vom 18.01.2024 im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
„§ 47 (2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.
3.3.1. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0172).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. z.B. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 06.11.2023 über den Kontrollmeldetermin am 09.01.2024 informiert und ihm das Einladungsschreiben übergeben, zudem wurde ihm der Kontrollmeldetermin mittels eAMS Meldung übermittelt. Wie das AMS bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten hat, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins im aufrechten Bezug, welcher ihm nach Antragstellung im September 2023 zuerkannt wurde und worüber er mit Leistungsmitteilung vom 22.09.2023 informiert wurde. Das Einladungsschreiben enthält die Terminvorschreibung für einen Bewerbungstag am 09.01.2024 sowie den Hinweis darauf, dass dieser Termin als Kontrollmeldetermin gem. § 49 AlVG gilt samt Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Zudem ist beim Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerem immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befindet davon auszugehen, dass ihm die Folgen einer Kontrollmeldeterminsäumnis bekannt sind. Dass ihm der Termin für den Bewerbungstag zugegangen ist, wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Damit ist er in geeigneter Weise iSd § 47 Abs. 1 AlVG über die Kontrollmeldung informiert worden. Auch wurde der Beschwerdeführer in dem Schreiben in geeigneter Weise über die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens informiert.
3.3.2. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des aufrechten Leistungsbezuges, darauf hinzuweisen, dass dieser für die Dauer seines Krankengeldbezuges zwar gem. § 16 Abs. 1 lit a AlVG zwar ruhte, der Beschwerdeführer sich jedoch am 09.01.2024 somit am Tag des Kontrollmeldetermins gem. § 46 Abs. 5 AlVG beim AMS telefonisch wieder meldete, und er insofern seinen Leistungsbezug grundsätzlich wiederum beginnend mit 09.01.2024 geltend gemacht hat (vgl. VwGH 14.05.2024, Ro 2023/08/0016).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Termin aufgrund eines Krankenstandes vergessen zu haben, ist festzuhalten, dass – wenn auch gesehen werden kann, dass Zeiten eines Krankenstandes außergewöhnliche Umstände sein können – dieser letztlich bereits am 08.01.2024 geendet hat, somit einen Tag vor dem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin und zudem „Vergessen“ keinen triftigen Entschuldigungsgrund darstellt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich Termine in geeigneter Weise zu notieren, sodass er diese auch wahrnehmen kann. Auch der Umstand, dass das AMS im Vorfeld von Kontrollmeldeterminen mitunter als Serviceleistung Terminerinnerungen sendet, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, entsprechende Vorkehrungen – wie das Führen eines Kalenders – zu treffen, um Termine einhalten zu können. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde meint, das AMS hätte ihn zeitgerecht über das Terminversäumnis informieren müssen, und er insofern seine weitere verzögerte Wiedermeldung ebenfalls auf ein Verschulden des AMS zurückführt, ist darauf zu verweisen, dass die zitierten gesetzlichen Grundlagen, eine solche Informationspflicht des AMS nicht vorsehen und eine solche vielmehr als Serviceleistung zu sehen ist. Wie bereits erwähnt, läge es am Beschwerdeführer, seine Termine in geeigneter Weise zu notieren und sich im Falle eines Terminversäumnis von sich aus zu entschuldigen bzw. aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden muss (vgl. VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272). Schließlich ist der Beschwerdeführer vorliegend darauf hinzuweisen, dass bereits die Rückmeldung seines Beraters vom 10.01.2024 einen Hinweis auf den versäumten Termin am 09.01.2024 bei XXXX enthalten hat und er aufgrund der Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 49 AlVG im Einladungsschreiben über die Folgen einer Kontrollmeldeterminversäumnis informiert war.
Im Verfahren ist auch sonst kein triftiger Grund iSd. § 49 Abs. 2 AlVG hervorgekommen und ist die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 09.01.2024 bis zu seiner neuerlichen Meldung am 18.01.2023 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.
3.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
