BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2293176.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 jeweils für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund den Beschwerdeführern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1 535,20 (€ 767,60 pro Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 06.06.2024 langten Beschwerden der Beschwerdeführer, nämlich einer volljährigen Mutter (im Folgenden: BF1) und ihres XXXX -jährigen minderjährigen Sohnes (im Folgenden: BF2), beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Darin beantragten sie durch ihre im Spruch ausgewiesene Vertretung, die noch andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.06.2024 für rechtswidrig zu erklären sowie festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist. Überdies wurden jeweils der Ersatz der Eingabengebühr sowie Kostenersatz gem. der VwG-AufwandersatzVO begehrt.
Das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 07.06.2024 eine Stellungnahme an das BVwG. Darin beantragte das BFA nach Darlegung des Verfahrensganges, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und die Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
Zu dieser Stellungnahme des BFA wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt. Am 10.06.2024 wurde eine Stellungnahme durch den im Spruch ausgewiesenen Vertreter hierzu abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 im Rahmen der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz erwähnt habe, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und er unbekannten Aufenthaltes sei. Allein aus dieser Überlegung habe die Behörde nicht von der Durchführung einer Einvernahme absehen dürfen. Zudem sei die Festnahme der Beschwerdeführer erfolgt, als ihr Aufenthalt bekannt gewesen sei und sie für die Behörde greifbar und den Auflagen der Behörde nachgekommen seien, was jedenfalls gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr spreche. Im Hinblick auf die versuchte Abschiebung am XXXX hätten die Beschwerdeführer begründet davon ausgehen dürfen, dass sie im Falle einer Abschiebung in ihren Rechten gemäß Art 2, 3 und 8 EMRK verletzt werden könnten. Der Behauptung, dass die Beschwerdeführer am 15.09.2023 untergetaucht wären, werde entgegengehalten, dass die BF1 angegeben habe, freiwillig nach Bulgarien zurückgekehrt zu sein, was seitens der Behörde unbestritten geblieben sei. Die Beschwerdeführer seien zu ihren zahlreichen Familienangehörigen in Österreich zurückgekehrt, nachdem der Ehemann bzw. Vater sie verlassen habe und die Beschwerdeführer feststellen hätten müssen, dass sie trotz des erhaltenen Schutzstatus, in Bulgarien keine Möglichkeit hätten, ihren Lebensunterhalt zu sichern und eine gesicherte Unterkunft zu bekommen. Im Übrigen wurde moniert, dass das Bundesamt das Verfahren auf internationalen Schutz nicht weitergeführt habe, sondern nur den faktischen Abschiebeschutz nicht zuerkannt habe, obwohl davon auszugehen sei, dass die Lage in Bulgarien hinsichtlich Art. 3 und 8 EMRK für die Beschwerdeführer anders als im vorherigen Asylverfahren sei. Neuerlich werde darauf verwiesen, dass die Behörde keine einzige Einvernahme mit den Beschwerdeführern durchgeführt habe, insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 50 FPG erfüllt seien. Diesbezüglich werde auf einen beiliegenden Bericht von ACCORD vom 09.11.2023 zur Lage der schutzberechtigten Fremden in Bulgarien verwiesen XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Die Beschwerdeführer reisten am 04.01.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die BF1 erstbefragt.
1.1.2. Die erkennungsdienstlichen Überprüfungen der beiden Beschwerdeführer ergaben, dass ein EURODAC-Treffer in Bulgarien mit XXXX festgestellt wurde.
1.1.3. Es wurde für die beiden Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO eingeleitet und teilten die bulgarischen Behörden am 08.02.2023 mit, dass sowohl die BF1 als auch der BF2 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sind.
1.1.4. Am 24.02.2023 wurde für beide Beschwerdeführer eine zurückweisende Entscheidung gem. § 4a AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG nach Bulgarien erlassen. Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.08.2023, Zlen. XXXX , wies das BVwG die Beschwerden der BF1 und des BF2 als unbegründet ab. Diese Entscheidungen erwuchsen am 25.08.2023 in Rechtskraft.
1.1.5. Nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG wurde durch die EAST XXXX die Rückführung nach Bulgarien organisiert. Am 15.09.2023 langte bereits eine Antwort aus Bulgarien ein, worin bestätigt wurde, dass beide Personen in Bulgarien über einen Status als subsidiär Schutzberechtigte verfügen. Am 18.09.2023 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen (vgl. XXXX ). Ab 15.09.2023 waren die Beschwerdeführer als unstet in der Betreuungseinrichtung erfasst und nicht für die Behörde greifbar (vgl. XXXX ).
1.1.6. Am 30.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab die BF1 im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie freiwillig nach Bulgarien zu Ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Danach sei sie zu Ihrem XXXX in die Türkei und sodann nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und schlussendlich nach Österreich gereist. Sie sei nie abgeschoben worden, sondern immer freiwillig gegangen. Sie wolle nicht zurück. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und außerdem lebe ein volljähriger Sohn als Asylberechtigter in Österreich (vgl. XXXX ). Der BF2 gab erstbefragt an, mit einem Schlepper nach Bulgarien gereist zu sein. Danach seien sie für einen unbekannten Zeitraum in der Türkei gewesen, ehe sie wieder schlepperunterstützt nach Österreich gereist seien. Er wolle bei seinem XXXX in Österreich leben (vgl. XXXX ). Die beiden Beschwerdeführer waren seit 30.04.2024 in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht und für die Behörde greifbar (vgl. XXXX ).
1.1.7. Von Seiten der EAST XXXX wurde neuerlich eine Überstellung nach Bulgarien eingeleitet.
1.1.8. Die Überstellung der Familie wurde vom BFA für den XXXX organisiert und war geplant, dass die Beschwerdeführer am 22.05.2024 festgenommen und in die Familienunterkunft XXXX verbracht werden.
1.1.9. Am 07.05.2024 wurde mittels Aktenvermerk das Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 1 AsylG 2005 durch die EAST XXXX festgestellt.
1.1.10. Am 22.05.2024 um 05:10 Uhr konnten die beiden Beschwerdeführer von Organen der PI XXXX , wie im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, in der Betreuungsstelle XXXX festgenommen und ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft XXXX überstellt werden (vgl. XXXX ).
1.1.11. Die Überstellung der Familie am XXXX scheiterte. Im Übernahmebereich des Terminals XXXX verließ die BF1 nur zögerlich das Fahrzeug und blieb neben diesem stehen. Sie wirkte weinerlich und tätigte wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug. Die beiden Beschwerdeführer wurden daher in die XXXX rückgeführt. Die Buchung musste storniert werden und wurde eine begleitete Abschiebung avisiert (vgl. XXXX ).
1.1.12. Mit Mandatsbescheiden des BFA vom XXXX wurde über die beiden Beschwerdeführer ohne vorherige Einvernahme jeweils die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
1.1.13. Am 06.06.2024 erhoben die Beschwerdeführer die gegenständlichen Schubhaftbeschwerden.
1.1.14. Am 07.06.2024 langte beim BFA die Flugbestätigung der Fluglinie für die geplante eskortierte Abschiebung der Beschwerdeführer am 21.06.2024 um XXXX Uhr ein.
1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Die volljährige BF1 und ihr minderjähriger XXXX -jähriger Sohn, der BF2, sind nicht österreichische Staatsangehörige, sie besitzen auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, sie sind syrische Staatsangehörige. Sie sind im Bundesgebiet weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtigte, besitzen allerdings jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien. Ihre Identitäten stehen fest.
1.2.2. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Anordnung zur Außerlandesbringung.
1.2.3. Die Beschwerdeführer sind gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei den Beschwerdeführern vor. Die Beschwerdeführer haben in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Die Beschwerdeführer werden seit XXXX durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Die Beschwerdeführer reisten am 04.01.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden wegen Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet, da die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023 als unbegründet abgewiesen, womit jene am 25.08.2023 in Rechtskraft erwuchsen. Seit 15.09.2023 hatten die Beschwerdeführer keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Am 30.04.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2024 hielt das BFA fest, dass den Folgeanträgen kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukomme.
1.3.2. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest und ist eine Zuständigkeit Bulgariens nach wie vor aufrecht.
1.3.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, wenngleich ohne aufrechte Meldung, durchgängig in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht waren, dieser Aufenthaltsort der Behörde bekannt war und sie für die Behörde greifbar waren.
1.3.4. Festgestellt wird überdies, dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Festnahme am 22.05.2024, 05:10 Uhr, wie vom Bundesamt im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, von den einschreitenden Beamten in ihrer - der Behörde bekannten - Betreuungsstelle angetroffen und sogleich festgenommen werden konnten. Die Beschwerdeführer wurden ohne Vorkommnisse in die Familienunterkunft XXXX überstellt (vgl. XXXX ).
1.3.5. Die Beschwerdeführer sind nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren. Die Überstellung der Beschwerdeführer am XXXX scheiterte. Die BF1 verließ das Fahrzeug der Beamten nur zögerlich und blieb neben diesem stehen, wobei sie weinerlich wirkte und wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“ tätigte. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug, weshalb die beiden BF in die XXXX rückgeführt wurden.
1.3.6. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.3.7. Die Beschwerdeführer haben Verwandte bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Sohn der BF1 bzw. XXXX des BF2 befindet sich in Österreich. Jener ist volljährig und asylberechtigt in Österreich. Außerdem befinden sich noch eine XXXX und ein XXXX sowie ein XXXX der BF1 in Österreich. Die BF sind in Österreich beruflich nicht verankert und leben von staatlicher Unterstützung. Während ihrer Anhaltung in Schubhaft wurden die Beschwerdeführer mehrmals von ihren Angehörigen bzw. Bekannten besucht (vgl. XXXX ).
1.3.8. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführer vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen und ging davon aus, dass bei der volljährigen BF1 und dem minderjährigen XXXX -jährigen BF2 ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne. Die Beschwerdeführer waren seit ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz am 30.04.2024 bis zu ihrer aktuellen Festnahme (und Inschubhaftnahme) bei der Betreuungsstelle XXXX aufhältig und für die Behörde greifbar. Ein gelinderes Mittel wurde gegen die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt verfügt.
1.3.9. Es gibt keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen würden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend. Insbesondere ergeben sich die jeweiligen Feststellungen aus der zur jeweiligen Feststellung in der Klammer angeführten OZ und entsprechenden AS. Einsicht genommen wurde zudem jeweils in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verfahrensakten des Bundesamtes und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Identitäten der Beschwerdeführer geklärt sind und jene bereits in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei den Beschwerdeführern weder um Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte im österreichischen Bundesgebiet.
2.2.2. Dass gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie einer Einsichtnahme in die Akten des BVwG zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer.
2.2.3. Hinweise auf eine Erkrankung der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei den Beschwerdeführern eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.2.4. Der Zeitpunkt, seit dem die Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten werden, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der XXXX des Bundesministeriums für Inneres.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der Beschwerdeführer am 04.01.2023, ihren Antragstellungen auf internationalen Schutz sowie dem diesbezüglichen Verfahrensverlauf und zurückweisenden Verfahrensausgang, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die diesbezüglich hg. abgeschlossenen Verfahren sowie die im Akt einliegenden Bescheide bzw. das Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023. Ebenso konnte basierend darauf und einer Einsichtnahme in das IZR festgestellt werden, dass gegen die Beschwerdeführer seit 25.08.2023 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Außerlandesbringung) besteht. Mit Aktenvermerk vom 07.05.2024 hielt das BFA fest, dass den Folgeanträgen der Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 zukomme.
2.3.2. Dass die Identitäten der Beschwerdeführer feststehen und die Zuständigkeit Bulgariens nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 07.05.2024 sowie dem im Akt einliegenden Zustimmungsschreiben Bulgariens vom 30.03.2023 (vgl. XXXX ).
2.3.3. Dass die Beschwerdeführer seit ihrem jeweiligen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2024, wenngleich ohne aufrechte Meldung, durchgehend in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht waren, dieser Umstand der Behörde bekannt war und sie für die Behörde greifbar waren, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den XXXX und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auch anlässlich ihrer Festnahmen am 22.05.2024, 05:10 Uhr, wie vom Bundesamt im Festnahme- bzw. Durchsuchungsauftrag vorgesehen, an dem der Behörde bekannten Aufenthaltsort angetroffen und sogleich ohne Vorkommnisse festgenommen werden konnten, wie sich aus dem entsprechenden in den Akten einliegenden LPD-Bericht von jenem Tag ergibt (vgl. XXXX ). Ebenfalls legte das Bundesamt diesen Umstand den Schubhaftbescheiden vom XXXX zugrunde (vgl. XXXX ).
2.3.4. Wenngleich die Beschwerdeführer seit 15.09.2023 über keine aufrechte Hautpwohnsitzmeldung verfügten, wie sich aus einem entsprechenden ZMR-Auszug ergibt, ergibt sich aber aus dem bisher gesagten die Feststellung, dass die Beschwerdeführer insbesondere seit ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz in der Betreuungsstelle für die Behörden greifbar waren und ihr Aufenthaltsort der Behörde seit 30.04.2024 jedenfalls bekannt war.
2.3.5. Dass die Beschwerdeführer nicht bereit sind, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt und den in den Akten einliegenden Einvernahmeprotokollen und wurde nicht bestritten. Dass die Überstellung der Beschwerdeführer am XXXX scheiterte, ergibt sich aus den in den Akten einliegenden XXXX der LPD vom XXXX . Daraus geht auch hervor, dass die BF1 das Fahrzeug der Beamten nur zögerlich verließ und neben diesem stehenblieb, wobei sie weinerlich wirkte und wiederholt den Wortlaut „no, no, no!“ tätigte. Der minderjährige BF2 hingegen verblieb demnach im Fahrzeug, umklammerte den Fahrzeugsitz und reagierte nicht auf die Ansprache der amtshandelnden Beamten. Trotz mehrmaliger Aufforderung, das Fahrzeug zu verlassen, verblieb der minderjährige BF2 in jener Art und Weise im Fahrzeug. Dass eine begleitete Abschiebung für die Beschwerdeführer am 21.06.2024 geplant ist, ergibt sich aus den Angaben des Bundesamtes in seiner Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage und wurde nicht bestritten.
2.3.6. Die jeweilige strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus aktuellen Strafregisterauszügen.
2.3.7. Dass die Beschwerdeführer die festgestellten Verwandten in Österreich haben, haben sie selbst im Rahmen ihrer bisherigen Einvernahmen anlässlich Erstbefragungen sowie beim BFA angegeben. Dieser Umstand wurde auch bereits vom BFA dem Schubhaftbescheid zugrunde gelegt. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 07.05.2024. Dass die Beschwerdeführer in Österreich beruflich nicht verankert sind und von staatlicher Unterstützung leben, ergibt sich aus dem jeweiligen Akteninhalt und einer Einsichtnahme in die XXXX . Dass die Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung in Schubhaft mehrmals von ihren Angehörigen bzw. Bekannten besucht wurden, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die XXXX des BMI.
2.3.8. Dass das Bundesamt die Beschwerdeführer vor Anordnung der jeweils gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Beschwerdeschrift, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dass das Bundesamt davon ausgeht, dass bei den Beschwerdeführern ein maßgebliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne, ergibt sich aus der Begründung des jeweiligen Schubhaftbescheides bzw. der Stellungahme des Bundesamtes anlässlich der Aktenvorlage.
Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass wenngleich die Beschwerdeführer im Hinblick auf Bulgarien nicht rückkehrwillig sind, wie sich aus dem Verhalten insbesondere des minderjährigen BF2 betreffend den ersten Abschiebeversuch ergibt, nicht sogleich darauf geschlossen werden kann, dass sie einem gelinderen Mittel nicht nachkommen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die volljährige BF1, wenngleich sie dem entsprechenden XXXX zufolge weinerlich wirkte und verbal Unmut äußerte, das Fahrzeug der einschreitenden Beamten letztlich verließ, somit keine Widerstandshandlung erkennbar ist, vielmehr das Umklammern des Fahrzeugsitzes des minderjährigen XXXX -jährigen BF2, das im Hinblick auf sein geringes Alter und an diesem Maßstab gemessen als mangelnde Ausreisewilligkeit anzusehen ist, zum Abbruch der Abschiebung und Rückführung in die Familienunterkunft führte. Dass der minderjährige BF2 aufgrund des Verhaltens der Mutter den Fahrzeugsitz umklammert hätte, wie in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.06.2024 angenommen, konnte in Ansehung des entsprechenden in den Akten einliegenden XXXX nicht festgestellt werden.
Bereits vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 bei volljährigen Fremden dann in Betracht kommt, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen hingegen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR XXII. GP , 104). Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich im Verfahren herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführer insbesondere zuletzt, nämlich seit ihren Folgeanträgen auf internationalen Schutz, über eine Unterkunft, an der sie auch tatsächlich greifbar für die Behörde sind, verfügten und sie an dieser auch tatsächlich ohne Vorkommnisse festgenommen werden konnten (vgl. XXXX , wonach die Beschwerdeführer ohne Probleme festgenommen und in die Familienunterkunft überstellt werden konnten). Den Akten und auch den aktuellen IZR-Auszügen sind zudem keine etwaigen Mitwirkungsbescheide bzw. gelindere Mittel zu entnehmen, denen die Beschwerdeführer nicht nachgekommen wären und wurde dies von der Behörde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.3.9. Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass es keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, dass sich die Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden entziehen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. - Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon
unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Ein gelinderes Mittel kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR XXII. GP , 104). Nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich schließt die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG 2005 das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 27.05.2009, 2008/21/0283).
3.1.3. Die volljährige BF1 und der minderjährige BF2 besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie sind daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie sind weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte in Österreich, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.
Der Beurteilung der belangten Behörde, bei den Beschwerdeführern liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 Fluchtgefahr vor, kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden und ist das Bundesamt zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen, wenngleich die Z 9 leg. cit. aufgrund des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte und des Bestehens eines bekannten Wohnsitzes in der Betreuungsstelle XXXX maßgeblich relativiert ist.
3.1.5. Anders verhält es sich jedoch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes und der Anordnung eines gelinderen Mittels. Dabei ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Im Beschwerdeverfahren konnte festgestellt werden, dass die volljährige BF1 und der minderjährige BF2 seit ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz und insbesondere auch vor ihrer Inschubhaftnahme in einer Betreuungsstelle untergebracht und für die Behörde greifbar waren. Dieser Aufenthaltsort war der Behörde auch bekannt (was schließlich in der erfolgreichen Festnahme mündete). Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführer über mehrere Familienanknüpfungspunkte in Österreich und haben auch während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach Besuch von Angehörigen bzw. Bekannten erhalten, weshalb sie zumindest eine gewisse soziale bzw. familiäre Verankerung in Österreich aufweisen. Hinweise darauf, dass ihnen jene in der Vergangenheit beim Untertauchen geholfen hätten bzw. in Zukunft helfen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Beschwerde und Stellungnahme gaben die Beschwerdeführer überdies nachvollziehbar an, von sich aus den Kontakt zur Behörde anlässlich ihres Folgeantrages auf internationalen Schutz gesucht zu haben, wobei auch nichts Gegenteiliges aus dem Akteninhalt hervorgeht.
Überdies gaben sie an, einem gelinderen Mittel Folge leisten zu wollen. Dieser Umstand blieb jedoch unberücksichtigt, da die Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft nicht vom Bundesamt einvernommen wurden und ihnen damit insbesondere zur Frage, ob mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können, keine Möglichkeit der Stellungnahme geboten wurde. Die Beschwerdeführer gaben zudem beide stets in ihren Einvernahmen im Verfahren an, bei dem in Österreich (asylberechtigten) volljährigen Sohn bzw. XXXX sein zu wollen, dessen Name bzw. Identität der Behörde ebenfalls bekannt ist, wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist (vgl. etwa XXXX ). Die Beschwerdeführer zeigten sich somit zuletzt, mit Ausnahme der mangelnden Mitwirkung des XXXX -jährigen minderjährigen BF2 an der Abschiebung, kooperativ und gaben stets an, bei dem genannten Familienangehörigen sein zu wollen, was den Sicherungsbedarf vermindert. Auf Grund des von den Beschwerdeführern gesetzten Vorverhaltens kann insgesamt nicht erblickt werden, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Die Verhängung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall somit nicht als ultima-ratio-Maßnahme zu rechtfertigen.
Hierbei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass es sich beim BF2, der im gemeinsamen Familienverband mit seiner obsorgeberechtigten BF1 in Österreich ist, um einen XXXX -jährigen Minderjährigen handelt und das Bundesamt gemäß § 77 Abs. 1 FPG gegen mündige Minderjährige gelindere Mittel anzuwenden hat, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Derartige Tatsachen liegen in Ansehung des verminderten Sicherungsbedarfs fallgegenständlich jedoch nicht vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber in Ansehung der vorliegenden Tatsachen und Minderjährigkeit des BF2 zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Anhaltung in Schubhaft, die bereits seit XXXX andauert und sohin - bis zum nunmehr geplanten Überstellungstermin am 21.06.2024 - die Dauer von beinahe insgesamt einem Monat erreichen würde, auch der Dauer nach als nicht verhältnismäßig erweisen würde. Hierbei ist auf Art 11 Abs. 2 der RL 2013/33/EU hinzuweisen, wonach Minderjährige nur im äußersten Falle in Haft genommen werden dürfen, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft ist der Richtlinie zufolge für den kürzestmöglichen Zeitraum anzuordnen, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen […].
Unter verpflichtender Berücksichtigung des Kindeswohls, die sowohl (unter anderem) in der Aufnahme-RL als auch der Rückführungs-RL eine geeignete Rechtsgrundlage findet, bzw. der soeben genannten Voraussetzungen, ist das Bundesamt daher auch in Bezug auf § 80 Abs. 1 FPG bei der Inschubhaftnahme eines Minderjährigen besonders angehalten, die Haft so kurz wie möglich zu gestalten. Diesem Maßstab wurde es fallbezogen nicht gerecht, indem ein neuerlicher Abschiebetermin nach Bulgarien erst für 21.06.2024 organisiert wurde.
Die bekämpfte Schubhaft erweist sich in Ansehung aller einzelfallbezogenen Umstände daher als nicht verhältnismäßig.
Den Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 jeweils für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu A) II. - (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beschwerdeführer befinden sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung seit 06.06.2024 zu Grunde liegende Sachverhalt hat – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Verhältnismäßigkeit – keine wesentliche Änderung erfahren, weshalb daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Zu A) III. und IV. - Kostenersatz
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.3.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren wurden jeweils gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 Beschwerden erhoben. Sowohl die Beschwerdeführer als auch das BFA haben Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei die Beschwerdeführer auch den Ersatz der Eingabengebühr begehrt haben.
Da den Beschwerden stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.06.2024 jeweils für rechtswidrig erklärt und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft nicht vorliegen, sind die Beschwerdeführer die obsiegenden Parteien, weshalb ihnen gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von jeweils 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) und jeweils 30,-- Euro Eingabengebühr gebührt.
3.3.5. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war.
3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie bereits auf Grund der Aktenlagen feststeht, dass die jeweils angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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