AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2283810.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2023, Zl. 1104377603-200265805, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 04.02.2016 in Begleitung seiner Eltern und Geschwister unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 04.07.2017, Zl. 1104377603/160179248, wurde dem BF im Zuge eines Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
3. In den Jahren 2020 bis 2023 wurde der BF wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Körperverletzung und Einbruchsdiebstahl insgesamt sechs Mal verurteilt.
4. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 04.07.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde des BF vom 13.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Beschluss vom 07.05.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein und führte begründend an, dass der BF seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben habe noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar sei.
8. Mit Fristsetzungsantrag (Amtsfristsetzungsantrag) der belangten Behörde vom 24.05.2024 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht und begründend ausgeführt, dass § 24 AsylG 2005 auf Aberkennungsverfahren nicht anwendbar sei und der ergangene Einstellungsbeschluss daher keine Auswirkungen auf die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts habe.
9. Eine für den 24.05.2024 ausgeschriebene mündliche Beschwerdeverhandlung wurde mit Schreiben vom 07.05.2024 abberaumt, zumal der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und seine Rechtsvertretung die Vollmacht zurückgelegt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den im Spruch bezeichneten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde dem BF im Zuge eines Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 11.05.2020 RK 11.05.2020
§§ 127, 129 (1) Z 2 StGB
Datum der (letzten) Tat 10.01.2020
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
zu LG XXXX RK 11.05.2020
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom 20.04.2021
02) BG XXXX vom 20.04.2021 RK 23.04.2021
§ 136 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 12.09.2020
Freiheitsstrafe 1 Monat 15 Tage, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
zu BG XXXX RK 23.04.2021
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 30.05.2023
03) LG XXXX vom 15.06.2021 RK 19.06.2021
§§ 136 (1), 136 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.02.2021
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 23.04.2021
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX RK 19.06.2021
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 30.05.2023
04) BG XXXX vom 07.09.2021 RK 10.09.2021
§ 136 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.03.2021
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 23.04.2021
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 19.06.2021
Junge(r) Erwachsene(r)
zu BG XXXX RK 10.09.2021
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 30.05.2023
05) LG XXXX vom 30.05.2023 RK 05.06.2023
§ 15 StGB § 87 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 30.11.2022
Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
06) BG XXXX vom 11.09.2023 RK 14.09.2023
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.12.2022
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 05.06.2023
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 14.09.2023
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.05.2020, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, zu zwei näher angeführten Zeiträumen in D. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigten des Vereins A. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert, nämlich Bargeld in Höhe von gesamt etwa EUR 200,00 durch Aufbruch eines Behältnisses, nämlich indem er den Möbeltresor des Vereins aufbrach, weggenommen zu haben. Der BF hat hierdurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend die Tatwiederholungen berücksichtigt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.04.2021, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in L. ein Fahrzeug der Marke XXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXX des M. G. ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben. Er hat hierdurch das Vergehen des unbedingten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mildernd wurde dabei sein Geständnis berücksichtigt, erschwerend fiel die offene Probezeit, die Vorstrafe sowie der rasche Rückfall ins Gewicht.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.06.2021, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in L. ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft ausgerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, verschaffte, indem er den Autoschlüssel des M. G. ohne dessen Wissen und Willen aus dessen Jackentasche entnahm, damit den Pkw des M. G. mit dem behördlichen Kennzeichen XXX in Betrieb nahm und kurz nach dem Losfahren damit einen Unfall mit Sachschaden verursachte. Der BF hat hierdurch das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde mildernd sein Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt, erschwerend fiel die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen im Zusatzstrafenverhältnis ins Gewicht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.09.2021, Zl. XXXX , wurde der BF abermals wegen § 136 Abs. 1 StGB (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.05.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in L. dem I. B. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht zu haben, indem er ihm mit einem faustgroßen Stein insgesamt zwei Schläge gegen den vorderen und den hinteren Kopfbereich versetzte, wodurch der Genannte am Vorderbereich des Kopfes eine 3 cm lange und am Hinterkopf eine 1 cm lange Rissquetschwunde erlitt. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon sechzehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und das Tatsachengeständnis, erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.09.2023, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, den S. Z. am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine etwa 1 cm lange Rissquetschwunde an der Innenseite der linken Oberlippe erlitt. Der BF hat dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.05.2023, Zl. XXXX , keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde mildernd die Provokation und das Alter, erschwerend die offenen Probezeiten berücksichtigt.
Der BF verfügte zuletzt über eine aufrechte Meldung seines Hauptwohnsitzes bis 20.03.2024. Seither scheint der BF nicht mehr im Zentralen Melderegister auf.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 legte der bisherige Rechtsvertreter des BF die ihm erteilte Vollmacht zurück, zumal der BF für ihn nicht erreichbar sei.
Die bereits für den 24.05.2024 ausgeschriebene mündliche Beschwerdeverhandlung wurde mit Schreiben vom 07.05.2024 abberaumt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der BF nicht mehr aufrecht gemeldet und die Vollmachte der rechtsfreundlichen Vertretung zurückgelegt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Dass die bereits ausgeschriebene mündliche Verhandlung abberaumt wurde, weil der BF über keine aufrechte Meldung mehr verfügte und die Vollmacht seines Rechtsvertreters zurückgelegt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt. Dadurch, dass der BF es unterlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, hat der BF seine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG verletzt. Der gegenständlichen Beweiswürdigung waren daher vom erkennenden Gericht der Akteninhalt des Verwaltungsakts sowie die Angaben des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.09.2023 zu Grunde zu legen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF und zu den strafgerichtlichen Verurteilungen:
Die Feststellungen zum Name und Geburtsdatum des BF und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. Seine Identität konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.
Seine Einreise und Antragstellung auf internationalen Schutz sowie die Gewährung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 04.07.2017 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF, insbesondere des zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens sowie der Milderungs- und Erschwerungsgründe, ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Strafurteilen.
Die Vollmachtsauflösung seines ehemaligen Rechtsvertreters ergibt sich aus dessen Schreiben vom 30.04.2024 (OZ 4).
Dass der BF seit 20.03.2024 über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügt, konnte einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen:
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
§ 6 Abs. 1 AslyG 2005 lautet:
Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sind unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL (vgl. zu alldem VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 unter Bezugnahme auf EuGH 06.07.2023, C-663/21):
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein.
Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.
Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich eine solche Gefahr auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben kann. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft).
Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht.
Es ist aber dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der EuGH ist im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.11.2023 wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt habe.
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerechtfertigt ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass der BF bereits sechs rechtskräftige Verurteilungen wegen unterschiedlicher Delikte aufweise und führte insbesondere seine Verurteilung vom 30.05.2023 wegen versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung ins Treffen. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und müsse im Fall des BF von einer aktuellen, gegenwärtigen und weiter bestehenden Gefahr gesprochen werden.
Der Einschätzung des BFA kann aus nachstehenden Überlegungen – unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht gefolgt werden:
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 87 Abs. 1 ist, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 30.05.2023 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
In seinem oben bereits zitierten Erkenntnis vom 25.07.2023 führte der Verwaltungsgerichtshofs folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL aus:
Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass es nicht (mehr) genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen.
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig erweist, kann im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben nicht länger aufrechterhalten werden, weil denen zufolge immer eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB wird nicht verkannt, dass der BF ein grobes Fehlverhalten setzte, indem er an einem näher bezeichneten Tag im Jahr 2022 eine namentlich genannte Person schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er diesem mit einem faustgroßen Stein insgesamt zwei Schläge gegen den vorderen und den hinteren Kopfbereich versetzte, wodurch der Genannte am Vorderbereich des Kopfes eine 3 cm lange und am Hinterkopf eine 1 cm lange Rissquetschwunde erlitt.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach jedoch bereits aus, dass das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung „grundsätzlich“ nicht zu den typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zählt (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, Rz 20).
Fallgegenständlich ist ebenso zu berücksichtigten, dass es bei einem Versuch geblieben ist – wobei dieser Umstand neben dem Alter des BF unter 21 Jahren sowie seinem Geständnis auch bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde – und somit zusätzlich zu beachten ist, dass die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden gerade noch als gering anzusehen ist. Hinsichtlich der Strafbemessung fiel neben den genannten Milderungsgründen lediglich ein Erschwernisgrund (die Tatbegehung während offener Probezeit) ins Gewicht. Der BF wurde – beim Strafrahmen des § 87 Abs. 1 StGB von einem bis zehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit 24 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Zudem wurde die verhängte Freiheitsstrafe zu ihrem überwiegenden Teil, nämlich 16 Monate, unter der Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den vorangegangenen Urteilen des BF wurde mit Beschluss abgesehen und lediglich die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert.
Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass der BF bereits sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden ist, ist auf die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, dass jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen muss, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können und es nicht statthaft ist, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass das vom BF begangene Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen ist, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen.
Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterbleiben.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, war auch der darauf aufbauende Spruchpunkt II., mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, zu beheben, zumal dieser infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten seine rechtliche Grundlage verliert.
Zu betonen ist jedoch, dass, sollte der BF neuerlich straffällig werden, bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu rechnen sein wird.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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