BVwG W108 2255217-1

BVwGW108 2255217-112.4.2024

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W108.2255217.1.00

 

Spruch:

 

W108 2255217-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom 05.04.2022, Zl. D124.3534 2021-0.831.352, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: XXXX ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die Vorgeschichte betrifft das Verfahren mit der Zahl 124.2625 der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht):

1.1. Der Beschwerdeführer erhob zunächst mit E-Mail vom 10.06.2020 eine Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, das XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde und nunmehrige mitbeteiligte Partei) habe ihn im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt, weil nicht binnen eines Monats auf seinen Antrag auf Auskunft reagiert worden sei.

1.2 Die mitbeteiligte Partei erstattete am 18.12.2020 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, der Beschwerdeführer habe durch In-Kopie-Setzung der mitbeteiligten Partei im Email vom 10.06.2020 das Team des Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Partei über die nicht erhaltene Auskunft informiert. Es seien noch am selben Tag die nötigen Schritte veranlasst worden, um dem Beschwerdeführer die entsprechende Auskunft zukommen zu lassen.

1.3. Mit Schreiben vom 22.12.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 18.12.2020 mit dem Hinweis, aufgrund der Reaktion der mitbeteiligten Partei die Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG als erledigt zu betrachten. Sollte der Beschwerdeführer nicht binnen einer Frist von zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte, werde die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen.

1.4. Mit Stellungnahme vom 11.01.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die mitbeteiligte Partei zwar am 15.06.2020 und 04.12.2020 Auskünfte erteilt habe, diese jedoch unvollständig seien und – trotz seiner Ansuchen um Berichtigung - zum Teil inkorrekte Informationen enthalten hätten. Zudem seien keine Kopien der Daten übermittelt worden.

In folgenden Punkten sei bei der Datenverarbeitung bzw. Beauskunftung nachweislich nicht der DSGVO entsprochen (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„1. Verspätete Beauskunftung (1. Beauskunftung am 15.6.2020, 2. Beauskunftung am 4.12.2020)

2. Unvollständige Übermittlung von Informationen (nur Titel von Anhängen und keine Kopien zB 2.

Beauskunftung Seite 38 Abschlussbericht_ XXXX )

3. Fehlende Informationen in der ersten Beauskunftung (zB 1. Beauskunftung Seite 1 ua. Information

zu Auskunftsrechten und Grundlagen der Sammlung von Daten)

4. Fehlende Informationen in der zweiten Beauskunftung (zB 2. Beauskunftung Seite 101 ff. keine

Information zu Information von Dritten zB Unternehmen, keine Informationen zur automatischer

Entscheidungsfindung auf der Basis von gespeicherten Daten)

5. Nicht erfolgte Berichtigung (zB 2. Beauskunftung Seite 44 Niederschrift)

6. Unrichtige Informationen (zB 2. Beauskunftung Seite 4 Punkt Termine)

7. Fehlende Information zur Weitergabe von Informationen an Dritte (zB 2. Beauskunftung Seite 44

private Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer wurden an Herr XXXX bzw. Frau

XXXX nachweislich seitens des XXXX übermittelt)

8. Fehlende Information bei persönlichen Terminen (zB Wunsch nach Verlängerung von

Betreuungsmaßnahme ItWorks)

9. Unberechtigte Einholung von Informationen bei Dritten (zB 2. Beauskunftung Seite 31 XXXX )“

Auf Basis der nachweislich unvollständigen, unberichtigten und unrichtigen bzw. nicht DSGVO konformen Einholung von Informationen in den Beauskunftungen seitens der mitbeteiligten Partei zu seinen Daten sei er davon überzeugt, dass sein Auskunftsrecht weder zeitgerecht noch vollumfänglich beantwortet und berichtigt worden sei.

1.5. Mit Mitteilung vom 25.01.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der (formlosen) Einstellung des Verfahrens und führte zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei sei ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Sie habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG entsprochen und dadurch die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch gleichzeitig vorgebracht, dass er diese Auskunft als mangelhaft erachte. Gemäß § 24 Abs. 6 DSG sei von Gesetzes wegen von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen, wenn durch eine Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert werde. Diesfalls sei das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Dies sei hier der Fall. In der ursprünglichen Beschwerde habe der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund einer nicht erteilten Auskunft begehrt. Da er nunmehr eine mangelhafte Auskunft behaupte, ändere sich dadurch die Verfahrenssache ihrem Wesen nach. Das Beschwerdeverfahren sei demnach gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos einzustellen gewesen. Gleichzeitig sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2021 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft (mangelhafte Auskunft) als neue Beschwerde zu einer neuen Geschäftszahl [Anm. 124.3534, verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde] protokolliert worden.

1.6. Mit Eingabe vom 10.02.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, die Einstellung des Verfahrens sei für ihn weder nachvollziehbar noch stimme er dieser zu.

1.7. Mit Bescheid vom 26.07.2021, Zahl D124.2625, 2021-0.106.748, wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte aus, dass aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers, trotz erfolgter Auskunftserteilung eine Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO festzustellen, mit Bescheid über dessen Antrag abzusprechen sei.

Zur Verspätung sei festzuhalten, dass aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar sei, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft sei die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2021 diesbezüglich als neue Eingabe in einem separat zu erledigenden Datenschutzverfahren zu werten gewesen, weil sich die Sache dem Wesen nach geändert habe. Eine Beschwerde wegen einer nicht erteilten Auskunft sei von einer mangelhaft erteilten Auskunft grundlegend zu unterscheiden. Die Beschwerde betreffend die behauptete Mangelhaftigkeit werde im Verfahren D124.3534 behandelt.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid „zu verbessern, zu ergänzen und die Verstöße der Beschwerdegegnerin gegen die DSGVO entsprechend zu inkludieren“.

1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zahl W274 2246166-1/4E, wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben (Spruchpunkt A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Die Entscheidungsgründe lauten auszugsweise wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„Zur inhaltlichen Erledigung des Bescheides:

Zur behaupteten verspäteten Auskunftserteilung:

Der BF bemängelt in der Beschwerde, die MB habe gegen ihre Pflicht zur Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist verstoßen, wobei auch ein Verstoß gegen die §§ 229 und 295 StGB vorliege.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Vorbringen der verspäteten Auskunftserteilung – als Minus zur Nichterteilung der Auskunft – jedenfalls von der Sache der Datenschutzbeschwerde als mitumfasst anzusehen ist und nicht zu einer wesentlichen Änderung des Anbringens des BF führte.

§ 24 DSG soll einer betroffenen Person das Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihr aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) § 24 Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen, zumal § 24 Abs. 6 DSG in einem solchen Fall grundsätzlich die formlose Einstellung des Verfahrens vorsieht. Für eine solche Auslegung sprechen auch die im Präsens gehaltenen Bestimmungen des § 24 Abs 1 DSG und Art. 77 Abs. 1 DSGVO – „verstößt“ und nicht „verstoßen hat“ – sowie § 24 Abs 5 DSG, wonach bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend ein Leistungsbescheid zu erlassen ist. Ein solcher wäre im Falle einer bereits bereinigten Rechtsverletzung nicht möglich. Darüber hinaus soll nach Erwägungsgrund 63 der DSGVO das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr. 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, ein derartiges Recht verneint (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden.

Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß § 14 Abs 1 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.

Sofern der BF in der Beschwerde demnach vorbringt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die MB das Auskunftsbegehren nicht innerhalb der gesetzlichen Einmonatsfrist beantwortet habe bzw. dieser Umstand im Bescheid gänzlich fehle, ist ihm daher zu entgegnen, dass – wie aufgezeigt – weder das DSG noch die DSGVO im Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der BF allein durch die verspätete Auskunftserteilung der MB jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist.

Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft:

Wenngleich sich die Beschwerde im Wesentlichen der Frage der verspäteten Beantwortung widmet, führt der BF doch hinreichend deutlich aus, trotz mehrmaliger Aufforderung sei ein Teil der vom MB verlangten Informationen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Der diesem Beschwerdepunkt zugrundeliegenden Frage der „Unvollständigkeit der Auskunft“ behandelte die belangte Behörde im Bescheid sehr kurz, indem sie die zweite Eingabe des BF, jene vom 11.01.2021, zur Gänze als neue Eingabe ansah und ausführte, diese Umstände im Verfahren D124.3534 zu behandeln.

Dazu ist auszuführen:

Wie bereits aus den obigen Ausführungen ersichtlich, ist der sinngemäßen Begründung der belangten Behörde sowohl im Bescheid als auch der Mitteilung vom 25.01.2021, wonach Umstände betreffend die Vollständigkeit einer auf Ersuchen übermittelten Auskunft keinesfalls in einem Verfahren zu behandeln seien, das aufgrund primärer Verweigerung der Auskunft eingeleitet wurde, nicht zu folgen: Die „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens wegen behaupteter Nichterteilung einer Auskunft kann sich nicht von vornherein in der Frage erschöpfen, ob spätestens bis zum Schluss der Verhandlung irgendeine Auskunft, welchen Inhalts und Umfangs auch immer, erteilt wurde. Eine Erledigung wird den Umstand der Vollständigkeit der Auskunft, gemessen an der Formulierung des Auskunftsbegehrens, nicht zur Gänze ausklammern können.

Anderes wird jedenfalls gelten, wenn das Auskunftsbegehren vorerst ausdrücklich auf eine Bestätigung darüber beschränkt wurde, ob über die betroffene Person Daten verarbeitet werden (Art 15 Abs 1 1. Fall DSGVO).

Andererseits wird insbesondere in Fällen, in denen der Verantwortliche sehr umfangreiche Datenbestände der betroffenen Person verarbeitet, nicht jede denkbare Streitfrage der Vollständigkeit einer Auskunft bis zu deren abschließender Klärung die Beendigung eines Auskunftsverfahrens, in dem allgemein Auskunft über die Daten der betroffenen Person begehrt wird, hindern können.

Der Kerninhalt des Auskunftsrechts besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat (Jahnel in Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 15 Rz 18).

Eine ausdrückliche literarische Auseinandersetzung bzw Judikatur zur Frage, wie weitgehend das Auskunftsrecht im Fall eines pauschalen Auskunftsbegehrens zu interpretieren ist und inwieweit in Fällen sehr umfangreicher und komplexer Datensätze der Auskunftsverpflichtete zunächst eine Grenze ziehen darf und es dem Auskunftswerber vorbehalten ist, weitere Auskünfte nachzufordern, ist nicht ersichtlich. Als Grundsatz wird davon auszugehen sein, dass der Betroffene durch die Auskunftserteilung in der Lage ist, seine weiteren Betroffenenrechte auszuüben.

Wie festgestellt, wurde im vorliegenden Fall sehr umfangreich Auskunft in zwei Tranchen („Auskunft 1“ und „Auskunft 2“) erteilt. Der BF belässt es in seiner Beschwerde dabei, auszuführen, ein Teil der von ihm verlangten Informationen sei bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgehändigt worden. Die Beschwerde selbst enthält diesbezüglich keine Präzisierung. Lediglich aus dem Schreiben des BF vom 11.01.2021 gehen diesbezügliche konkrete Umstände hervor, inwiefern die Auskunft nach Ansicht des BF unvollständig sei.

Wenn auch offenbar nur beispielhaft, so spricht der BF hier lediglich drei Fakten an, wobei offenbar einmal in dem 109 Seiten umfassenden Dokument „Auskunft 2“ ein bezeichneter Anhang (Seite 38 „Abschlussbericht XXXX “) nicht abgedruckt sei.

Da dieser Aktenteil genannt ist, ist der BF imstande, diesbezüglich weitere Rechte (auch im Sinne einer weiteren Detaillierung der Auskunft) auszuüben.

Betreffend Seite 44, Eintragung vom 24.01.2020, moniert der BF offenbar, dass die diesbezüglichen Eintragungen voraussetzen, dass den dort genannten Personen die Telefonnummer und Sozialversicherungsnummer des BF übermittelt worden sei.

Diesbezüglich verfügt der BF offenbar über jene Information, die er als nicht beauskunftet ansieht („wurde nachweislich übermittelt“).

Zuletzt begehrt der BF offenbar weitere Informationen über die Herkunft und Weitergabe von Daten über jene Informationen hinaus, die sich aus den Seiten 101 und 102 ergeben.

Ungeachtet der nun dargestellten rechtlichen Beurteilung des Umfangs der „Sache des hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens“ ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde die zuletzt dargestellten vom BF aufgeworfenen Fragen zur Unvollständigkeit der Auskunft bzw. ergänzender Auskünfte nicht mehr als vom Gegenstand des ursprünglichen Auskunftsbegehrens erfasst sah, aber diese ohnedies zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens (zu D124.3534) machte, sodass dort darauf einzugehen sein wird.

Im Ergebnis kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.“

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Wie oben unter Punkt 1.5. ausgeführt, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.01.2021 in Bezug auf die Behauptung der unvollständigen Auskunftserteilung von der belangten Behörde als neue Beschwerde protokolliert.

2.2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei hierzu am 02.03.2021 sowie am 25.10.2021 jeweils eine Stellungnahme, in welchen zusammengefasst ausgeführt wurde, dass keine Verletzung im Recht auf Auskunft vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über eine vollständige Auskunft, die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer am 22.02.2021 auch Einsicht in den vom Beschwerdeführer angeführten Abschlussbericht gewährt. Darüber hinaus sei das Infoblatt „Information zur Datenschutz-Grundverordnung“ am 06.06.2019 und am 23.01.2020 im Rahmen persönlicher Vorsprachen beim XXXX ausgehändigt worden. Die Auskunft habe auch zumindest die Kategorien von Empfängern enthalten und konkrete Empfänger, soweit die mitbeteiligte Partei desbezügliche Informationen gespeichert habe. Hinsichtlich der „automatischen Entscheidung“ seien die personenbezogenen Daten entfernt worden, weil die Verarbeitung derzeit nicht durchgeführt werde.

2.3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit E-Mail vom 23.08.2021, 16.09.2021 und 25.11.2021 zusammengefasst dahin, dass die Auskunft nachweislich verspätet erteilt und nach wie vor unvollständig sei. Zudem ergänzte der Beschwerdeführer einen zehnten Beschwerdepunkt: „Punkt 10 Die Beschwerdegegnerin holte ohne gesetzliche Grundlage Informationen bei Dritten ein. Nachweis: Auszug Berufungsvorentscheidung der Beschwerdegegnerin XXXX “

2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Teilbescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

Zu Beschwerdepunkt 1: Aus Art. 77 DSGVO sei lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden sei, könne dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden.

Zu Beschwerdepunkt 2: Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO stelle der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Die Rechtsfrage, wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil eines ganzen Dokuments zu beauskunften seien, sei gegenwärtig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 beim EuGH anhängig. Da im gegenständlichen Verfahren auch der Umfang einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu beurteilen sei, sei diese Rechtsfrage präjudiziell und somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG, weshalb eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens in diesem Umfang geboten sei. Die Verfahrensaussetzung werde mit separatem Bescheid vom selben Tag verfügt.

Zu Beschwerdepunkt 3: Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass weitere Daten in Bezug auf seine Person bei der mitbeteiligen Partei vorhanden seien, könne entgegnet werden, dass die mitbeteiligte Partei – wie sie auch im Schriftverkehr mehrmals ausgeführt habe – die vom Beschwerdeführer geforderten Daten nicht verarbeite. Soweit der Beschwerdeführer die Auskunft der mitbeteiligten Partei dennoch aufgrund von fehlenden Informationen in Zweifel gezogen habe, hätten sich für die belangte Behörde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Auskunft unvollständig wäre. Daran ändere auch die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach beispielsweise einzelne Informationen vorhanden sein müssten, nichts, denn es seien ausschließlich jene Daten zu beauskunften, die tatsächlich verarbeitet würden und nicht jene, die zu verarbeiten wären oder nach Ansicht des Beschwerdeführers zu verarbeiten seien.

Selbiges gelte auch für Beschwerdepunkt 4.: Die mitbeteiligte Partei habe vorgebracht, dass es sich nicht um eine automatisierte Entscheidungsfindung, sondern um ein entscheidungsunterstützendes Verarbeitungssystem handle und Informationen entfernt worden seien, da diese Verarbeitung aktuell nicht durchgeführt werde und die dazu vorhandenen personenbezogenen Daten aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt noch Auswirkung zeigenden datenschutzbehördlichen Entscheidung zu entfernen gewesen seien.

Zu den Beschwerdepunkten 5 und 6: Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft seien die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten, wobei der Maßstab hierfür die formelle Wahrheit sei. Daher bestehe bei der Durchsetzung des Auskunftsrechts auch kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig seien, dass sie etwa in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgetreu abbilden. Das Auskunftsrecht sei somit ein anlassunabhängiges, subjektives Kontrollrecht, das auf Feststellung eines sachverhaltsmäßigen Ist-Zustandes gerichtet sei. Der datenschutzrechtlich Verantwortliche habe dabei dem Betroffenen auch unrichtige oder rechtswidrig verwendete Daten offenzulegen. Insofern gehe die gegenständliche Beschwerde im Recht auf Auskunft wegen behaupteter Beauskunftung von falschen Daten ins Leere. Ein Beschwerdeverfahren zum Auskunftsrecht sei nicht der vorgesehene prozessuale Weg, um das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO geltend zu machen oder Pflichtenverletzungen eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu rügen. Soweit Daten behauptetermaßen unrichtig seien, stehe es betroffenen Personen jedoch frei, einen Antrag auf Berichtigung an einen Verantwortlichen zu stellen.

Zu den Beschwerdepunkten 7 und 8: Soweit der Beschwerdeführer die Auskunft der mitbeteiligten Partei aufgrund von fehlenden Informationen in Zweifel gezogen habe, hätten sich für die Datenschutzbehörde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei in diesen Punkten unvollständig wäre und habe diese glaubwürdig und nachvollziehbar darlegt, dass über die im Rahmen der Auskunft erteilten Informationen hinaus keine weiteren zu beauskunftenden Daten vorhanden seien.

Zu den Beschwerdepunkten 9 und 10: Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung könne nicht im Rahmen einer Auskunftsbeschwerde, sondern allenfalls in einem gesonderten Verfahren gemäß § 1 iVm § 24 DSG geltend gemacht werden. Zu Beschwerdepunkt 10 werde im Übrigen festgehalten, dass – wie von der mitbeteiligten Partei auch vorgebracht – dieser Punkt nicht in der ursprünglichen Beschwerde vorhanden gewesen sei.

2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2022, Zahl D124.3534 2021-0.831.352, wurde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof betreffend das Vorabentscheidungsersuchen C-487/21 ausgesetzt.

2.5. Gegen den Teilbescheid vom 05.04.2022, mit welchem über die Verletzung im Recht auf Auskunft im Umfang des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO abgesprochen wurde, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er ausführte, dass der Teilbescheid in den Beschwerdepunkten 3, 4, 7 und 8 nicht korrekt sei. Die mitbeteiligte Partei habe in diesen Punkten nachweislich gegen die DSGVO verstoßen, dies sei im Teilbescheid unberücksichtigt geblieben. Er habe mit Email vom 25.11.2021 zu den Beschwerdepunkten 3 und 4 vorgebracht, dass in der Information der mitbeteiligten Partei die Nennung der Einholung von Daten von Dritten, in diesem Fall XXXX und XXXX , fehlten und damit ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO vorliege. Die mitbeteiligte Partei habe in ihren Stellungnahmen bestätigt, Daten von Dritten eingeholt zu haben. Die belangte Behörde hätte daher im angefochtenen Teilbescheid die Dateneinholung bei Dritten und fehlende Nennung der Datenquelle sowie die fehlende Übermittlung dieser Daten festzustellen gehabt. Zu den Beschwerdepunkten 7 und 8 habe er bereits mit Email vom 25.11.2021 vorgebracht, dass seine private Telefonnummer und Sozialversicherung nachweislich seitens der mitbeteiligten Partei an Dritte übermittelt worden sei. Die mitbeteiligte Partei bestätige in ihrem Schreiben vom 28.10.2022 [gemeint: 25.10.2021] die Weitergabe seiner beiden Telefonnummern an Dritte. Dennoch habe die mitbeteiligte Partei diesen Umstand weder in den erteilten Auskünften festgehalten noch dem Beschwerdeführer die entsprechenden Daten übermittelt.

2.6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

2.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

2.8. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 10.06.2022 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2022) Stellung und führte aus, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich eine behauptete Verletzung des Art. 15 DSGVO sei. Für die Begehren des Beschwerdeführers der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Datenübermittlungen, bestehe daher im vorliegenden Verfahren kein Raum. Zu Beschwerdepunkt 3 sei auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei keine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen treffe. Eine Auskunft könne daher denkmöglich nur soweit erfolgen, als auch Informationen für eine Auskunft zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer sei aber insoweit beizupflichten, als von der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten via Anfragen im Rahmen klassisch hoheitlicher Ermittlungen für ein Verfahren nach § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG erhoben worden seien. Die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens seien jedoch als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ zu klassifizieren, die nicht Art. 15 DSGVO unterliegen würden. Hinsichtlich Beschwerdepunkt 4 zur Verarbeitung im „Arbeitsmarktassistenzsystem“ („ XXXX “) werde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen. Zu Beschwerdepunkt 7 und 8 sei auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei zur Weitergabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers berechtigt gewesen sei. Wolle der Beschwerdeführer etwaige Aufzeichnungen zu internen Genehmigungsprozessen thematisieren, sei ihm entgegenzuhalten, dass bei derartigen Informationen inhaltlich der Verfahrensbezug deutlich im Vordergrund stehe, zumal die Frage der Zuerkennung einer spezifischen Betreuungs- bzw. Förderungsmaßnahme denkmöglich eine verwaltungsmaterienrechtliche Frage nach dem Zustehen einer Förderleistung gem. § 32 Abs. 2 Z. 3 und 4 AMSG betreffe, die ausschließlich in einem vom diesbezüglichen Verwaltungsmaterienrecht zur Verfügung gestellten Verfahren zu thematisieren wäre, nicht aber in einem datenschutzrechtlichen Verfahren zu behandeln sei.

2.9. Mit Eingabe vom 30.11.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, auf Basis eines parallelen Verfahrens bei der Datenschutzbehörde Informationen von der XXXX erhalten zu haben, welche die Auskunft der mitbeteiligten Partei als unrichtig und unvollständig erscheinen ließen. Den Erhalt dieser Daten habe die mitbeteiligte Partei weder in ihrer Auskunft angegeben noch der Datenschutzbehörde übermittelt.

Der Eingabe beigefügt wurde eine Stellungnahme der XXXX vom 14.09.2022 zum Verfahren der belangten Behörde mit der Geschäftszahl DSB-D124.0415/22 sowie E-Mail-Korrespondenz der mitbeteiligten Partei mit der XXXX .

2.10. Mit Teilbescheid vom 18.09.2023, Zl D124.3534 2023-0.665.704, behob die belangte Behörde ihren Aussetzungsbescheid vom 05.04.2022, Zahl D124.3534, 2021-0.831.352, und setzte das Verfahren fort (Spruchpunkt 1.), weiters wies sie die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem diese dem Beschwerdeführer keine entsprechende Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO erteilt habe.

Der EuGH habe in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Inhalt gehabt habe, die Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein eigenständiges - sohin zusätzliches - Recht eingeräumt werde, verneint. Der EuGH und später der VwGH hätten in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es sich bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nur um eine Regelung für die Form der Unterrichtung handle, die erforderlichenfalls sicherstellen solle, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolge. Die Abwägung, ob der betroffenen Person (gegenständlich dem Beschwerdeführer) im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung gestellt werden, sei daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig gewährt worden sei. Die Datenschutzbehörde habe mit Teilbescheid vom 12.12.2022 zur GZ: D124.0744/22, 2022-0.792.638 [gemeint: 05.04.2022 zur GZ: D124.3534, 2021-0.831.352] über Art. 15 Abs. 1 DSGVO abgesprochen und die Beschwerde mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als unbegründet abgewiesen. Hierdurch sei gegenständlich kein Raum mehr gegeben, gesondert über Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen, weil – wie oben ausgeführt – Art. 15 Abs. 3 leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiere, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstelle. Eine etwaige Entscheidung über die Modalitäten der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall liege aufgrund der anhängigen Parteibeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.

2.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2023 wurden die Parteien aufgefordert, die Auskunft vom 10.06.2020, wie sie tatsächlich übermittelt wurde, vorzulegen.

2.12. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 15.11.2023 einen Ausdruck der Auskunft vom 15.06.2020 im Umfang von 50 Seiten, dem die Auskunft vom 10.06.2020 im Umfang von neun Seiten angefügt ist.

2.13. Der Beschwerdeführer übermittelte am 05.01.2024 einen gleichen Ausdruck der Auskunft vom 15.06.2020 samt jener vom 10.06.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2020 an die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.

Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer hierzu Auskunftsschreiben gemäß Art. 15 DSGVO vom 15.06.2020 im Umfang von 50 Seiten, vom 10.06.2020 im Umfang von neun Seiten sowie vom 04.12.2020 im Umfang von 109 Seiten.

Das Auskunftsschreiben vom 15.06.2020 informiert auf der ersten Seite (allgemein) über die Herkunft der verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Rechtsgrundlage der Auskunft. Weiters sind die Stammdaten des Beschwerdeführers (Name, Titel, Sozialversicherungsnummer, Adresse, IBAN), die vorgemerkten Bezugszeiten, Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers samt Kategorie der übermittelten Daten sowie – neben Daten zur Ausbildungs- und Berufslaufbahn sowie Berufs- und Betreuungswünschen - die Historie der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer samt Daten zu Vermittlungsvorschlägen in der Auskunft enthalten. Zudem enthält die Auskunft zum Schluss eine „Zusammenfassung“ der gespeicherten Daten, in welcher (zum Teil wiederholt) ua. die Herkunft der Daten, die Rechtsgrundlagen der Verabreitung sowie die konkreten Empfänger beauskunftet werden.

Das Auskunftsschreiben vom 10.06.2020 gibt Auskunft über gespeicherte Daten bezüglich der vorgemerkten Bezugszeiten betreffend die Arbeitslosenversicherung, die Datensperrungszeit, Sozialversicherungsnummer und Adresskennzeichen betreffend den Beschwerdeführer und seine rechtliche Vertretung samt Bankverbindung/IBAN, Name und Adresse.

Das Auskunftsschreiben vom 04.12.2020 umfasst die verarbeiteten Personenstammdaten des Beschwerdeführers (Titel, Name, Geschlecht, Personenstand, Staatszugehörigkeit, Begünstigung, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adresse), Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Daten von Angehörigen, Daten zur Vormerkung beim AMS, Bezugszeiten, Daten betreffend vermittlungsrelevante Beschäftigungen, Daten zu Ausbildung- und Beruf(swunsch), Daten zu Vermittlungsvorschlägen, Daten zu Förderungsfällen und Kursteilnahmen, Auszahlungsdaten, wirtschaftliche Merkmale und Einkommen, Beschäftigungs- und Versicherungsdaten, Abmeldedaten von Dienstverhältnissen, Daten betreffend Ermittlung der Anwartschaft sowie eine chronologische Dokumentation der der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer. Weiters enthält die Auskunft (allgemeine) Informationen über die Herkunft, Empfänger sowie Speicherdauer der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und eine Information über die Betroffenenrechte nach dem DSG sowie der DSGVO.

Am 28.02.2021 nahm der Beschwerdeführer zudem Einsicht in den von der mitbeteiligten Partei über e-AMS bereitgestellten Abschlussbericht vom 05.06.2020.

Auf der Website der mitbeteiligten Partei finden sich (abrufbar unter www.ams.at/organisation/ueber-ams/Datenschutzbestimmungen ) allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der mitbeteiligten Partei, sowie ua. auch allgemeine Informationen zu den von der mitbeteiligten Partei erfassten Daten, zur Herkunft, Verarbeitungszweck und Empfänger der Daten sowie die Information, welche Daten an Arbeitgeber weitergegeben werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünften vom 15.06.2020 bzw. 10.06.2020 und 04.12.2020, sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der festgestellte Umfang der Auskunftsschreiben vom 15.06.2020 und vom 10.06.2020 ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Partei vorgelegten Ausdrucken, die jenen in den Verwaltungsakten entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1 Rechtsgrundlagen:

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, lauten (auszugsweise, samt Überschrift):

 

 Art. 15 DSGVO

„Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Zur Zulässigkeit zur Erlassung eines Teilbescheides und zum Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts:

3.3.2.1.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Teilbescheid geprüft, ob die Auskunft der mitbeteiligten Partei den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO entspricht. Die Frage, ob die Auskunft der mitbeteiligten Partei auch Art. 15 Abs. 3 DSGVO erfüllt, nämlich ob der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt hat, hat sie ausdrücklich nicht behandelt, sondern das Verfahren zu diesem Aspekt in Hinblick auf ein zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C‑487/21 anhängiges Vorabentscheidungsersuchen mit Bescheid vom 05.04.2022 ausgesetzt.

Diese Vorgehensweise war unzulässig:

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann die Behörde, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt und dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert absprechen.

Wird hingegen allein über einen untrennbaren Teil des Verhandlungsgegenstandes abgesprochen, so ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 101 [Stand 1.3.2023, rdb.at]; VwGH 31.01.2005, 2004/03/0151 und VwGH 08.09.2004, 2001/03/0331). Eine Trennbarkeit von Absprüchen liegt vor, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134 Rn 9).

Mit Urteil vom 04.05.2023, Zl. C‑487/21, hat der Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass mit der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 3 1. Satz DSGVO, nämlich Kopien personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, kein anderes Recht gewährt wird, als das nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehen ist. Art. 15 Abs. 3 DSGVO lege lediglich die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO fest (EuGH C‑487/21, CRIF, Rn 30 ff).

Da Art. 15 Abs 3 DSGVO betroffenen Personen somit kein eigenständiges subjektives öffentliches Recht einräumt, ist ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 DSGVO keinem gesonderten Abspruch zugänglich, sondern führt zu einer Verletzung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Abs 1 DSGVO. Die Frage, ob die mitbeteiligte Partei im Sinne des Art. 15 Abs. 3 1. Satz DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt hat, ist daher untrennbar mit der Frage verbunden, ob das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO rechtmäßig gewährt worden ist.

Da über einen untrennbaren Teil des Verhandlungsgegenstandes aber kein Teilbescheid ergehen darf, entsprach die Vorgehensweise der belangten Behörde, mit dem angefochtenen Bescheid über die Verletzung im Recht auf Auskunft abzusprechen, ohne dabei zu prüfen, ob die Form der Auskunftsgewährung gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO eingehalten wurde, nicht dem Gesetz.

3.3.2.1.2. Dennoch ist das Bundesverwaltungsgericht befugt, auch über den im Teilbescheid vom 05.04.2022 nicht behandelten Aspekt des Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zwar nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 10.07.2023, Fr 2022/12/0014 Rn 21), da die belangte Behörde jedoch über das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO abgesprochen hat und im Rahmen der Prüfung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu berücksichtigen sind, sind auch etwaige Verstöße gegen Art. 15 Abs. 3 DSGVO vom Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts umfasst. Dass die rechtliche Beurteilung durch die Datenschutzbehörde im behördlichen Verfahren zu kurz gegriffen hat, weil sie von einem eigenständigen Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ausgegangen ist, hat auf den Umfang der „Sache“ keinen Einfluss (VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/0033, Rn 9).

Diese Rechtsansicht wird nunmehr auch von der belangten Behörde vertreten, so führte sie im Teilbescheid vom 18.09.2023, Zl. D124.3534 2023-0.665.704, wie folgt aus:

„Die Datenschutzbehörde hat mit Teilbescheid vom 12. Dezember 2022 zur GZ: D124.0744/22, 2022-0.792.638 [gemeint: 05.04.2022 zur Zahl D124.3534, 2021-0.831.352] über Art. 15 Abs. 1 DSGVO abgesprochen und die Beschwerde mangels einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als unbegründet abgewiesen. Hierdurch ist gegenständlich kein Raum mehr gegeben, gesondert über Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen, weil – wie oben ausgeführt – Art. 15 Abs. 3 leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiert, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstellt. Eine etwaige Entscheidung über die Modalitäten der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall liegt aufgrund der anhängigen Bescheidbeschwerde in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht.“

Dass die belangte Behörde mit diesem Teilbescheid dennoch – rechtlich verfehlt – über das Recht auf Erhalt einer Kopie iSd Art. 15 Abs. 3 DSGVO abgesprochen hat, indem sie die Beschwerde als unbegründet abwies (Spruchpunkt 2.), hat auf die vorliegende – untrennbare - Verwaltungssache aber keinen Einfluss, zumal der Bescheid vom 18.09.2023 explizit als „Teilbescheid“ bezeichnet ist, sodass nicht angenommen werden kann, dass die untrennbare Verwaltungssache mit Abweisung der Datenschutzbeschwerde zur Gänze erledigt worden wäre.

3.3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Parteibeschwerde mit näherer Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei in seinen Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 3., 4.,7., und 8. nicht korrekt.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen jedoch nicht im Recht:

3.3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ist. Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht hat(te) daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Einholung von personenbezogenen Daten/Auskünften über den Beschwerdeführer von Dritten bzw. die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an Dritte durch die mitbeteiligte Partei rechtmäßig war. Dies kann allenfalls Gegenstand eines vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neu anzustrengenden Verfahrens gemäß Art. 77 DSGVO bzw. § 24 DSG iVm § 1 DSG bzw. Art. 5 und 6 DSGVO sein (vgl. auch VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5, wonach es in einem Verfahren nach Art. 15 DSGVO nicht darum geht, ob die Verarbeitung einem Grundsatz in Art. 5 DSGVO entspricht). Für die Begehren des Beschwerdeführers der Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Dateneinholungen bzw. Datenübermittlungen besteht daher im vorliegenden Verfahren kein Raum.

3.3.2.2.2. In Bezug auf die Begründung zu den Beschwerdepunkten 3. und 4. des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligte Partei die von ihm begehrte Auskunft unvollständig erteilt habe, es fehlten Informationen zu Auskunftsrechten, zu Informationen von Dritten, z.B. Unternehmen, und zu den Grundlagen der Sammlung von Daten.

Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht finden, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei aus den vom Beschwerdeführer monierten oder aus anderen Gründen mangelhaft bzw. unvollständig ist:

Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).

Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).

Das Recht auf Auskunft verfolgt gemäß dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).

Den oben dargelegten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Auskunft ist die hier in Rede stehende Auskunft der mitbeteiligten Partei aber gerecht geworden.

Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – am 15.06.2020 ein 50 und neun Seiten sowie ergänzend am 04.12.2020 ein 109 Seiten umfassendes Auskunftsschreiben, welche jeweils insbesondere auch eine chronologische Dokumentation der Vermittlungsbemühungen betreffend den Beschwerdeführer enthielten. Der Beschwerdeführer hat (im behördlichen Verfahren) nicht konkret vorgebracht, inwieweit eine darüberhinausgehende Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unerlässlich ist, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Konkret wurde vom Beschwerdeführer lediglich moniert, dass ihm der „Abschlussbericht_ XXXX “ vom 05.06.2020 nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Den zitierten Abschlussbericht hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer jedoch in der Folge über e-AMS bereitgestellt, sodass eine Einsicht in diesen möglich war und am 28.02.2021 durch den Beschwerdeführer auch erfolgte. Eine darüberhinausgehende Beschwer des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer rügt in der Parteibeschwerde, dass in der Information der mitbeteiligten Partei die Nennung der Einholung von Daten von Dritten, in diesem Fall XXXX und XXXX , fehlten und damit ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO vorliege.

Die mitbeteiligte Partei führt dazu in ihrer Stellungnahme aus, dass sie keine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen treffe. Eine Auskunft könne daher denkmöglich nur soweit erfolgen, als auch Informationen für eine Auskunft zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdeführer sei aber insoweit beizupflichten, als von der mitbeteiligten Partei personenbezogene Daten via Anfragen im Rahmen klassisch hoheitlicher Ermittlungen für ein Verfahren nach § 44 iVm. § 46 Abs. 1 AlVG erhoben worden seien. Die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens seien jedoch als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ zu klassifizieren, die nicht Art. 15 DSGVO unterliegen würden.

Dazu ist wie folgt auszuführen:

Ob die mitbeteiligte Partei eine Verpflichtung zur Speicherung der Empfänger sowie der konkreten Inhalte der Übermittlungen trifft, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, zumal die mitbeteiligte Partei nicht vorgebracht hat und auch sonst nicht ersichtlich geworden ist, dass sie die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen nicht mehr gespeichert hat, womit eine Unmöglichkeit, diese Auskünfte zu erteilen, nicht ersichtlich ist (vgl. zur Unmöglichkeit, Informationen zu erteilen VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0015-6, Rz 23).

Der mitbeteiligten Partei kann dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass die Informationen eines Bescheides und die für dessen Erlassung zugrundeliegenden Daten eines Ermittlungsverfahrens als (hoheitliche) „Verwaltungsakten“ grundsätzlich nicht der Auskunftspflicht des Art. 15 DSGVO unterliegen:

Art. 15 DSGVO normiert das Recht der betroffenen Person vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, auf die Informationen der Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, die Informationen gemäß Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 ein Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Eine Einschränkung der Betroffenenrechte – wie sie gemäß Art. 23 DSGVO in bestimmten Fällen vorgesehen werden kann und wovon der Gesetzgeber etwa im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (§ 84 GOG) oder in der BAO Gebrauch gemacht hat – ist jedoch im AVG oder im EGVG gerade nicht vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung von Regelungen zur Einschränkung der Betroffenenrechte auf AVG-Verfahren erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, zumal Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Bestimmungen das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke ist. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist nicht klar, dass eine Anpassung des AVG „vergessen“ wurde, vielmehr waren in der Vorbereitung des (ersten) Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I 32/2018, mehrere Ressorts, insbesondere auch das zum damaligen Zeitpunkt für die Verwaltungsverfahrensgesetze zuständige Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz miteingebunden, welches auch entsprechende Gesetzesnovellierungen vorgeschlagen hat, sodass nicht ohne Weiters davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nicht erschließbar, warum keine derartige Anpassung stattgefunden hat. Da aber gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifelsfall nicht davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine analoge Anwendung eines anderen Gesetzes im konkreten Fall nicht möglich ist. Davon abgesehen sehen die verschiedenen Verfahrensgesetze, wie etwa ZPO und BAO, voneinander abweichende Regelungen vor, sodass offenbliebe, welches Gesetz hier überhaupt analog angewendet werden sollte (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, W214 2224106-1).

Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass hinsichtlich der AVG-geführten Verfahren bei der mitbeteiligten Partei jedenfalls das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO neben dem Recht auf Akteneinsicht besteht.

Zu bemerken ist jedoch, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ohnehin auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers (des Beschwerdeführers) beschränkt ist und damit keine vollständige Einsicht in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Verfahrens und die Entscheidungsgrundlagen der Behörde ermöglicht.

Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall - auch ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei -, dass die von ihr dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte Art. 15 DSGVO entsprechen. So war nämlich (auch für den Beschwerdeführer) aus den von der mitbeteiligten Partei ermittelten Auskünften ersichtlich, dass eine Anfrage betreffend die Überprüfung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers an der vom Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei angegebenen Meldeadresse von der mitbeteiligten Partei an die XXXX erfolgt ist. Das Recht auf Auskunft verfolgt gemäß dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO, den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Diesen Anforderungen ist die Auskunft der mitbeteiligten Partei gerecht geworden, zudem hat die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall auch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer einen separaten Antrag auf Auskunftserteilung an die XXXX gestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde daher in die Lage versetzt, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht die zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX geführte E-Mail-Korrespondenz zur Verfügung gestellt wurde, macht die erteilte Auskunft nicht rechtswidrig. Wie oben ausgeführt, räumt nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 15 Abs. 3 DSGVO der betroffenen Personen [nur dann] das Recht ein, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die ua diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).

Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass die Zurverfügungstellung der E-Mail-Korrespondenz unerlässlich ist/war, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, zumal er durch die von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünfte – wie oben ausgeführt – in der Lage war, darüber hinausgehende Auskünfte, sowie auch die E-Mail-Korrespondenz von einem weiteren Verantwortlichen – nämlich der XXXX bzw. XXXX – zu erhalten.

Dass weiters eine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an die XXXX stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich, dies ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zu diesem Beschwerdepunkt zitierten Auskunft vom 04.12.2020.

Ausgehend von diesen Erwägungen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft unvollständig wäre.

In Bezug auf das behauptete Vorliegen einer „automatischen Entscheidungsfindung“ ist auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei bereits mit Stellungnahme vom 02.03.2021 vorgebracht hat, dass keine personenbezogenen Daten aus dem von ihr verwendeten System „ XXXX “ mehr vorliegend seien und dieses bis zur höchstgerichtlichen Klärung der Zulässigkeit nicht erneut in Betrieb genommen werde. Mangels Vorliegens von personenbezogenen Daten bestand daher keine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung der mitbeteiligten Partei. Dass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei diesbezüglich unzutreffend wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Es kann daher bezüglich der „Beschwerdepunkte 3 und 4“ keine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO festgestellt werden.

3.3.2.2.3. Im Hinblick auf die „Beschwerdepunkte 7 und 8“, zu welchen der Beschwerdeführer moniert, er habe bereits mit Email vom 25.11.2021 vorgebracht, dass seine private Telefonnummer und Sozialversicherung nachweislich seitens der mitbeteiligten Partei an Dritte übermittelt worden sei, ergibt sich aus den von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskünften in Zusammenhalt mit den – vom Beschwerdeführer zitierten – Datenschutzbestimmungen der mitbeteiligten Partei, dass an potentielle Arbeitgeber, u.a im vorliegenden Fall die „ XXXX “ (welche in der erteilten Auskunft auch als Empfänger der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufscheint; S.8 Auskunft vom 04.12.2020) gemäß § 25 Abs. 1 AMSG personenbezogene Daten des Arbeitsuchenden (worunter auch die Sozialversicherungsnummer und Telefonnummer fallen) weitergegeben werden. Ob diese Übermittlung rechtmäßig war, ist aber, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die monierte „fehlende Information bei persönlichen Terminen (zB Wunsch nach Verlängerung von Betreuungsmaßnahme ItWorks)“ verfängt nicht, da kein Anspruch darauf besteht, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig sind.

3.3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren auszuführen, dass auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete weitere Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht zu ersehen ist:

Zu „Beschwerdepunkt 1“ hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 22.12.2021, W274 2246166-1/4E, rechtlich ausgeführt, dass weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Auskunft die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsieht, weshalb der Beschwerdeführer allein durch die verspätete Auskunftserteilung der mitbeteiligten Partei jedenfalls nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist (vgl. auch VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, wo die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber [infolge der - wenn auch verspätet ergangenen – Mitteilung] nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint wurde; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, und VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5) .

Bezüglich des „Beschwerdepunktes 2“ betreffend Art. 15 Abs. 3 DSGVO genügt ein Hinweis auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.3.2.2.2.

Betreffend die „Beschwerdepunkte 5 und 6“ hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten, dass Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich beim Verantwortlichen verarbeiteten Daten sind, wobei der Maßstab hierfür die formelle Wahrheit ist, weswegen kein Anspruch darauf besteht, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig sind, und die gegenständliche Beschwerde im Recht auf Auskunft wegen nicht erfolgter Berichtung und behaupteter Beauskunftung von unrichtigen Daten ins Leere geht. Dass die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtig sind, ist nicht ersichtlich geworden, dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde auch nicht konkret vorgebracht.

In Bezug auf die „Beschwerdepunkte 9 und 10“ kann auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, – die sich mit den Ausführungen oben unter Punkt 3.3.2.2.1. decken – verwiesen werden, wonach die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nicht im Rahmen der vorliegenden Auskunftsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

3.3.2.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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