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§ 84 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)

§ 84

(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.

(2) Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages in der zweiten Lesung des Gesetzesvorschlages gestellt werden. Der Antrag gelangt nach der dritten Lesung zur Abstimmung.

vgl. Art. 43, 45 und 46 B-VG und das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973 (WV)

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011663

alte Dokumentnummer

N11986149070

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