Normen
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs5 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund15;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §1 impl;
TKG 1997 §3 Z16 impl;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5 impl;
TKG 1997 §34 impl;
TKG 1997 §41 Abs3 impl;
TKG 1997 §41 impl;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §117 Z8;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs1;
TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §26 Abs3;
TKG 2003 §3 Z23;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §45;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG 2003 §50;
TKG 2003 §91 Abs1;
TKG 2003 §91 Abs2;
TKG 2003 §91;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh7 Abschn2 lith;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs5 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund15;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §1 impl;
TKG 1997 §3 Z16 impl;
TKG 1997 §32 Abs1 Z5 impl;
TKG 1997 §34 impl;
TKG 1997 §41 Abs3 impl;
TKG 1997 §41 impl;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §117 Z8;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs1;
TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §26 Abs3;
TKG 2003 §3 Z23;
TKG 2003 §3 Z25;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §45;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG 2003 §50;
TKG 2003 §91 Abs1;
TKG 2003 §91 Abs2;
TKG 2003 §91;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Anl;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Z. 7 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Entsprechend der Präambel des Spruchpunktes A ("Zusammenschaltungsanordnung") habe die Anordnung eine "Branchenlösung für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobil Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw. oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand" und sei "von folgenden Grundsätzen getragen":
"Mit vorliegender Anordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Übertragung mobiler Rufnummern rasch und zu einem einheitlichen Zeitpunkt ermöglicht wird. Die Übertragung mobiler Rufnummern erfolgt unter umfassender Wahrung von Teilnehmerinteressen, der Integrität bestehender Dienste, des Konsumentenschutzes und des Datenschutzes. Gegenständliche Anordnung hat die bestmögliche Wahrung der Effizienz zum Ziel."
Punkt 1. ("Sicherstellung der Erreichbarkeit mobiler Rufnummern sowie der Einhaltung der Anordnung") lautet:
"Jede Partei ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, alles zu unternehmen, um sämtliche Zusammenschaltungsbeziehungen im Sinne der Interoperabilitätsverpflichtung dahingehend zu adaptieren, dass die Erreichbarkeit portierter und nicht portierter mobiler Rufnummern insbesondere gemäß §§ 46 ff. Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienste-Verordnung (KEM-V) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), des TKG 2003, der Nummernübertragungsverordnung (NÜV, BGBl II Nr. 513/2003) und der in vorliegender Anordnung getroffenen Festlegungen für den technischen Durchführungsprozess sichergestellt und die Bereitstellung der Netzansage für die Tariftransparenz gewährleistet ist.
Kommt eine Partei den Verpflichtungen aus dieser Anordnung ab 16.10.2004 nicht nach und hat dies eine Nichtdurchführbarkeit oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV zur Folge, so hat sie an die andere Partei auf deren Verlangen nach den folgenden Bestimmungen Pönalia zu leisten, wenn die andere Partei nachweislich den Verpflichtungen aus dieser Anordnung nachkommt.
??Das Pönale beträgt erstmalig EUR 20.000,-.
??Ist binnen eines Monats nach erstmaliger, rechtmäßiger Geltendmachung von Pönalia weiterhin die Durchführbarkeit von Portierungen nicht gegeben oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV gegeben, ist zusätzlich ein Pönale in Höhe von einmalig EUR 30.000,- zu leisten.
??Ist binnen eines weiteren Monats nach erstmaliger, rechtmäßiger Geltendmachung von Pönalia weiterhin die Durchführbarkeit von Portierungen nicht gegeben oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV gegeben, ist zusätzlich ein Pönale in Höhe von einmalig EUR 40.000,- zu leisten.
??Für jeden weiteren Monat verdoppelt sich der zuletzt rechtmäßig geltend gemachte Pönalbetrag, wobei der so berechnete monatliche Pönalbetrag jeweils ein Zwölftel von 10 % des Vorjahresumsatzes des verpflichteten Unternehmens nicht übersteigen darf.
??Für weitere Verletzungen von Verpflichtungen aus dieser Anordnung, die eine Nichtdurchführbarkeit oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV zur Folge haben, wird der jeweils nächst höhere, nach den obigen Bestimmungen zu errechnende Pönalbetrag, nach dem zuletzt rechtmäßig geltend gemachten Pönalbetrag für weitere rechtmäßige Geltendmachungen von Pönalbeträgen herangezogen.
Die Verpflichtung zur Leistung der Pönalia ist von einem Verschulden des Betreibers, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, unabhängig."
Punkt 2. ("Allgemeine Bestimmungen") lautet auszugsweise wie folgt:
"2.1. Einbindung der MDB
Die Verfahrensparteien als MNB haften für die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Anordnung durch dem Mobilnetz zugehörige MDB. Alle in dieser Branchenlösung festgelegten Qualitätsparameter sind unabhängig von Art und Anzahl der zu einem Mobilnetz zugehörigen MDB einzuhalten.
In dieser Anordnung wird grundsätzlich zwischen MDB und MNB nicht unterschieden und sohin die Bezeichnung Mobilbetreiber ('MB') verwendet, es sei denn, eine Unterscheidung wird in dieser Anordnung ausdrücklich vorgenommen.
...
2.3. 'One-Stop-Shopping'
Der Nummernübertragungsprozess beginnt ausschließlich beim MBauf (der die Rufnummer(n) aufnehmende Mobilbetreiber). Dem Endkunden ist es zu ermöglichen, alle seinerseits notwendigen Schritte im Rahmen eines einzigen Kontaktes mit dem MBauf erledigen zu können ('One-Stop-Shopping').
Die Einholung der Information und Bestätigung iSd § 3 Abs. 2 NÜV durch den Endkunden beim MBab ohne vorherige Antragstellung des Endkunden beim MBauf ist zulässig, nicht aber Gegenstand des in dieser Anordnung geregelten Rufnummernübertragungsprozesses.
2.4. Portierhemmnisse
Zu den Portierhemmnissen im Sinne des § 5 Abs. 1 NÜV zählt auch, dass die Rufnummer beim MBab nicht oder nicht mehr in Verwendung steht bzw. dass über die Rufnummer auch hinsichtlich zukünftiger Nutzung keine vertragliche Regelung mit dem Teilnehmer getroffen wurde. Zusätzlich liegt auch dann ein Portierhemmnis vor, wenn auf Grund eines Zahlungsverzuges oder Missbrauchs eine Aktivsperre des Teilnehmeranschlusses besteht und der Teilnehmer im Sinne des § 70 TKG 2003 rechtzeitig zuvor über diese informiert wurde oder wenn ein Prepaid-Teilnehmer nicht über ein erforderliches Restguthaben im Sinne des Punktes 7.2 dieser Anordnung für die beim Informationsantrag allenfalls entstehenden Kosten verfügt. Letzteres gilt nicht für den Fall, dass der MBauf den Betrag direkt vergütet.
Darüber hinaus dürfen als Portierhemmnisse lediglich solche Umstände geltend gemacht werden, die eine Portierung faktisch verunmöglichen.
2.5. Portiervolumen
Jeder MNB stellt für den Regelprozess System- und administrative Kapazitäten für den Export von zumindest 500 mobilen Rufnummern gemäß § 47 Abs. 1 oder 2 sowie § 109 Abs. 5 KEM-V pro Werktag (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) sicher. Wird die jeweils bereitzustellende Kapazität an drei aufeinander folgenden Werktagen voll ausgeschöpft, so ist ab dem vierten darauf folgenden Werktag eine um 250 mobile Rufnummern erhöhte Kapazität bereitzustellen. Portierungen zwischen MDB, die demselben Mobilnetz zugehörig sind, sind in dieses Portiervolumen nicht einzurechnen.
Alle direkt routenden Quellnetzbetreiber ('QNB') stellen sicher, dass pro Stunde in Summe Routingänderungen für 1.500 in den Portierlisten übermittelte Ziffernfolgen gemäß Punkt 4.1 dieser Anordnung in ihren Systemen durchgeführt werden können. Die Routingänderungen wegen Rufnummernrückgabe an den 'Numberrangeholder' ('NRH', d.h. jenes Mobilnetz, in dem eine Rufnummer ursprünglich eingerichtet worden ist) sind in diesem Wert nicht inkludiert.
2.6. Rufnummern- und Ziffernlänge an den Netzgrenzen
Es ist sicherzustellen, dass mobile Rufnummern gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 109 Abs. 5 KEM-V auch nach einer Portierung erreichbar sind. Bezüglich der übertragbaren Ziffernlänge über Netzgrenzen (einschließlich transparentem Transit) ist sicherzustellen, dass im Vergleich zum Ausgangszustand vor der Implementierung der Mobilrufnummernportierung keine Verschlechterung eintritt.
2.7. Prozess der Portierung
Der Prozess der Portierung beschreibt die zeitliche Reihenfolge von notwendigen Aktivitäten der einzelnen Mobil- und Festnetzbetreiber zur Veranlassung und Durchführung von Mobilrufnummernportierung entsprechend den Vorgaben der NÜV und zur Sicherstellung der Erreichbarkeit portierter Rufnummern für leitungsvermittelte Dienste und Nachrichtendienste aus dem In- und Ausland.
Der Prozess der Portierung unterteilt sich in
??einen administrativen Prozess, in dem an jedem Werktag (Montag bis Samstag, ausgenommen Feiertage) die Portierung in die Wege geleitet wird und
??einen technischen Durchführungsprozess, in dem an jedem Werktag die Portierung auf nationaler Ebene vorbereitet und durchgeführt wird.
3. Administrativer Prozess
Der administrative Prozess beginnt mit Antragstellung des Teilnehmers auf mobile Rufnummernübertragung bei einem MB.
Der administrative Prozess unterteilt sich in einen Informationsantrag und einen Durchführungsauftrag.
??Der Informationsantrag des Teilnehmers umfasst das Einholen der im Hinblick auf die Mobilrufnummernübertragung relevanten Informationen und deren Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV (im Folgenden 'NÜV-Information' und 'NÜV-Bestätigung').
??Auf Grund des Durchführungsauftrages ist der MBauf gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, alle für die Portierung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
3.1. Informationsantrag
3.1.1. Informationsantrag des Teilnehmers auf Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung
Der Teilnehmer hat folgende zwei Möglichkeiten, die notwendige NÜV-Information und NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV einzuholen:
1. Der Teilnehmer wendet sich an seinen aktuellen MB (MBab). Dabei kann der Teilnehmer angeben, auf welchem Weg er die gewünschte NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung erhalten möchte.
2. Der Teilnehmer wendet sich an einen anderen MB (potentieller MBauf). Der (potentielle) MBauf hat, sofern die NÜV-Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 NÜV vom Teilnehmer beim (potentiellen) MBauf noch nicht vorgelegt wurde, den MBab vom Antrag des Teilnehmers zu verständigen. Die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung werden dann direkt vom MBab an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf übermittelt. Der Teilnehmer hat zu diesem Zweck dem (potentiellen) MBauf einen Auftrag bzw. eine Vollmacht zur Einholung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung beim MBab zu erteilen.
3.1.2. Legitimierung des Teilnehmers und Bevollmächtigung des MBauf
Jede Person hat sich zum Zweck der Bevollmächtigung des MBauf für die Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung mittels eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen. Bei juristischen Personen ist darüber hinaus der Nachweis der Vertretungsbefugnis für das Unternehmen zu erbringen.
Beantragt der (potentielle) MBauf im Namen des Teilnehmers die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung, so muss dem (potentiellen) MBauf eine entsprechende Vollmacht sowie eine Einverständniserklärung des Teilnehmers dazu vorliegen, im Rahmen derer der Teilnehmer auch der Übermittlung der entsprechenden Informationen und Daten im Sinne des § 96 Abs. 2 TKG 2003 zustimmt.
3.1.3. Nachweis der rechtmäßigen Nutzung der Rufnummer(n)
Im Rahmen der Einholung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung ist der Nachweis der rechtmäßigen Nutzung der zu übertragenden Rufnummer(n) vom MBauf einzuholen.
3.1.3.1. Nutzungsnachweis durch Postpaid-Teilnehmer
Ist der Teilnehmer eines Postpaid-Vertragsverhältnisses eine natürliche Person, sind vom bevollmächtigten (potentiellen) MBauf die zu portierende(n) Hauptrufnummer(n) und das Geburtsdatum des Teilnehmers an den MBab zu übersenden.
Ist der Teilnehmer eines Postpaid-Vertragsverhältnisses eine juristische Person, sind vom bevollmächtigten (potentiellen) MBauf die zu portierende(n) Hauptrufnummer(n) und die Kundennummer des Unternehmens an den MBab zu übersenden (Informationsantrag). Die Übermittlung von mehr als einer Hauptrufnummer pro Informationsantrag ist zulässig.
Der MBab überprüft die einlangenden Daten auf Übereinstimmung mit seinen Kundendaten.
Stimmen die übersandten Daten mit den Kundendaten nicht überein, ist eine Fehlermeldung unter Angabe des Grundes vom MBab an den (potentiellen) MBauf zu übersenden.
Diesfalls gelangt eine der folgenden Fehlermeldungen zur Anwendung:
??Rufnummer/n falsch
??Rufnummer ist im System des MBab nicht aktiv
??Kundendaten falsch
??Kundenkategorie (post-, prepaid) falsch
??Sonstige (alle weiteren Ablehnungsgründe)
Stimmen die übersandten Daten mit den Kundendaten überein, wird folgende Information pro SIM-Karte an den (potentiellen) MBauf übersandt:
??Die der SIM-Karte zugehörigen Rufnummern und die darüber erbrachten Dienste
???????????Eine Angabe darüber, ob der Teilnehmer Post- oder
Prepaid-Kunde ist
??Vollständiger Name des Teilnehmers
??Die Informationen gemäß § 3 Abs. 3 NÜV (NÜV-Information) ??Die Bestätigung über die erfolgte Übermittlung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung
Durch die Übermittlung des vollständigen Namens des Teilnehmers hat der (potentielle) MBauf zu überprüfen, ob der Antragsteller tatsächlich der Teilnehmer ist. Handelt es sich bei dem legitimierten Antragsteller um eine andere Person, dürfen die NÜV-Information und die NÜV-Bestätigung nicht ausgehändigt werden und sind vom (potentiellen) MBauf zu vernichten.
3.1.3.2. Nutzungsnachweis durch Prepaid-Teilnehmer
Ist der Teilnehmer ein Prepaid-Kunde, sind vom bevollmächtigten (potentiellen) MBauf die zu portierende Hauptrufnummer und der dazugehörende PUK-Code ('Personal Unblocking Key') an den MBab zu übersenden. Der MBab überprüft die einlangenden Daten auf Übereinstimmung mit seinen Kundendaten. Stimmen die übersandten Daten mit den Kundendaten nicht überein, so übermittelt der MBab eine der in Punkt 3.1.3.1 genannten Fehlermeldungen. Bei Übereinstimmung wird folgende Information pro SIM-Karte an den (potentiellen) MBauf übersandt:
??Die der SIM-Karte zugehörigen Rufnummern und die darüber erbrachten Dienste
??Eine Angabe darüber, dass der Teilnehmer Prepaid-Kunde ist ??Die Informationen gemäß § 3 Abs. 3 NÜV (NÜV-Information) ??Die Bestätigung über die erfolgte Übermittlung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung
Liegt der PUK-Code dem Teilnehmer und /oder dem MBab nicht vor, hat der MBauf die Erbringung des Nachweises der rechtmäßigen Nutzung der zu übertragenden Rufnummer durch ein seinem Ermessen nach geeignetes Mittel zu ermöglichen. Darüber hinaus trägt der (potentielle) MBauf die Verantwortung für die Rechtsfolgen einer eventuell von einem Unbefugten beantragten Ausstellung einer NÜV-Information und NÜV-Bestätigung.
3.1.4. Inhalt und Umfang der NÜV-Information
Der MBab hat die aktuellst verfügbare Information gemäß § 3 Abs. 3 NÜV unter Angabe des Stichtages dem Teilnehmer bereitzustellen.
Erfolgt die Übermittlung direkt an den Teilnehmer im Wege über den (potentiellen) MBauf, so wird dies durch Übermittlung einer PDF-Datei vorgenommen. Die Information gemäß § 3 Abs. 3 NÜV und die Bestätigung über den Erhalt derselben ist dem Teilnehmer in Papierform unmittelbar auszuhändigen. Unmittelbar nach der Aushändigung an den Teilnehmer sind allenfalls diesbezügliche noch beim (potentiellen) MBauf befindliche Daten der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung vom (potentiellen) MBauf zu löschen. Der Teilnehmer hat beim (potentiellen) MBauf den Erhalt der ausgedruckten NÜV-Information und NÜV-Bestätigung schriftlich zu bestätigen. Das Formular für diese vom Teilnehmer zu unterzeichnende Bestätigung wird vom MBab im Rahmen der vorgenannten PDF-Datei übermittelt und beinhaltet für Postpaid-Teilnehmer Datenfelder für die Angabe von Vorname, Nachname bzw. Firmenwortlaut, Geburtsdatum bzw. Kundennummer sowie für jene Hauptrufnummern, auf die sich die NÜV-Information bezieht. Diese schriftliche Bestätigung wird zwischen MBauf und MBab nicht ausgetauscht.
Der MBauf hat die unterfertigten, schriftlichen Übernahmebestätigungen des Teilnehmers betreffend den Erhalt der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung für einen Zeitraum von zumindest 12 Monaten ab dem Portierdatum aufzubewahren und sicherzustellen, dass die Übernahmebestätigungen im Streitfall auf Anfrage des MBab diesem übermittelt werden können.
3.1.5. Sicherheitsmaßnahmen
Es ist seitens des (potentiellen) MBauf sicherzustellen, dass beim MBab keine NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen beantragt werden können, die nicht durch einen Auftrag bzw. eine Vollmacht eines antragstellenden, betroffenen Teilnehmers gedeckt sind.
Beim (potentiellen) MBauf sind alle Aufträge bzw. Vollmachten auf Übermittlung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen zu sammeln und zeitnah, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellung der Vollmacht in elektronischer Form an den jeweiligen MBab zu übersenden.
Bei Fällen begründeten Verdachtes wegen offensichtlich missbräuchlicher Einholung von NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen hat der (potentielle) MBauf die entsprechenden Vollmachten auf Verlangen des MBab dem MBab binnen drei Tagen vorzulegen. Diese Vorlage kann auch durch Übermittlung als Datenfile oder per Fax erfolgen."
In der Folge werden Festlegungen über "Form und Inhalt der NÜV-Bestätigung" getroffen.
Die weiteren Bestimmungen über "Antwortzeit" und "Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit" lauten:
"3.1.7. Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung
Die Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung beginnt mit Absenden des Antrages betreffend Übersendung der NÜV-Information beim MBauf und endet mit Einlangen der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung beim Teilnehmer bzw. beim (potentiellen) MBauf für den Fall, dass der Teilnehmer die Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung an den (potentiellen) MBauf beantragt.
??Wenn der Teilnehmer eine Übersendung der NÜV-Information und NÜV-Bestätigung im Wege über den (potentiellen) MBauf beantragt, hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen und längstens innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten beim anfragenden (potentiellen) MBauf einzulangen.
Dies gilt auch für Fälle, bei denen mehr als eine Hauptrufnummer in einer Anfrage abgefragt wird. Die Regelung gilt nicht für Fälle der Großkundenportierung, die gesondert zu vereinbaren sind. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 NÜV unberührt.
3.1.8. Pönale für Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung durch den MBab:
Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung in mehr als 25% der Fälle eines Monats nicht nach, hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen pro Monat ein Pönale in Höhe von EUR 20.000 zu entrichten. Diese Regelung gilt vom 16.10.2004 bis 31.01.2005.
Kommt der MBab der Verpflichtung zur Einhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung in mehr als 5% der Fälle eines Monats nicht nach, hat er an die andere Partei (den MBauf) auf deren Verlangen pro Monat ein Pönale in Höhe von EUR 20.000 zu entrichten. Diese Regelung gilt ab 01.02.2005.
Die Verpflichtung zur Leistung des Pönales ist von einem Verschulden des Betreibers, der seiner Verpflichtung zur Einhaltung des Zeitfensters nicht nachkommt, unabhängig.
Das unter Punkt A. 1. angeordnete Pönale gelangt diesfalls nicht zur Anwendung."
Auch für die Nichteinhaltung der Antwortzeit des "MBab" für die das Portierdatum betreffende Rückantwort wird eine entsprechende Pönaleregelung festgelegt (Punkt 3.2.4.; S. 11 des Bescheides).
Im Punkt 4. ("Technischer Durchführungsprozess") werden Festlegungen für die technische Umsetzung der Portierung getroffen. Weitere Regelungen betreffen "Verkehrsführung und IC-Abrechnung" (Punkt 5.), "Tariftransparenz" (Punkt 6.), und "Kostentragung" (Punkt 7.).
Unter Punkt 5. werden zunächst folgende "grundsätzliche Möglichkeiten" der Verkehrsführung dargestellt:
- Direktes Routing: Für diese Art der Verkehrsführung stellt das Quellnetz für jeden Anruf seiner Teilnehmer zu einer mobilen Rufnummer fest, ob und in welches Mobilnetz die gewünschte Rufnummer portiert wurde und stellt den Anruf dem Zielnetz auf Basis einer direkten oder indirekten Zusammenschaltung mittels einer Routingnummer beginnend mit 86 (Punkt 5.2 dieser Anordnung) zu. Die Abrechnung des Terminierungsentgeltes erfolgt zwischen dem Zielnetz und dem direkt routenden Quellnetz. Ein gegebenenfalls im Zuge der Anrufzustellung involviertes Transitnetz rechnet seine Transitleistung sowie die allenfalls nachträgliche Bereitstellung von aggregierten Verkehrsdaten betreffend diese Transitverbindungen mit dem QNB ab.
- Indirektes Routing: Bei dieser Art der Verkehrsführung wird vom QNB nicht selbst ermittelt, ob die von seinen Teilnehmern gewählten mobilen Rufnummern portiert wurden oder nicht. Der QNB übergibt den Verkehr mittels einer Routingnummer beginnend mit 87 (Punkt 5.2 dieser Anordnung) auf Basis einer direkten oder indirekten Zusammenschaltung und stellt durch Vereinbarungen mit anderen Netzbetreibern sicher, dass die Terminierung von Rufen sowohl zu portierten als auch zu nicht portierten mobilen Rufnummern im richtigen Zielnetz erfolgt und dass eine IC-Abrechnung der Verbindungen gegebenenfalls auf Basis aggregierter IC-Verkehrsdaten des/der involvierten Transitnetze(s) ermöglicht wird. Innerhalb des indirekten Routings sind zwei Szenarien zu unterscheiden:
- "NRH-Routing": Ein indirektes Routing, bei dem der Verkehr vom Quellnetz jenem Netz zugestellt wird, das durch die vom Rufenden gewählte BKZ eindeutig bestimmt ist, wird als "Numberrangeholder-Routing" (NRH-R) bezeichnet.
-
"BKZ-Routing": Ein indirektes Routing, bei dem der Verkehr vom Quellnetz für eine (oder mehrere) BKZ (Bereichskennzahl) einem Drittnetz, das für die betreffende BKZ nicht das NRH-Netz ist, zum Zwecke eines anschließenden direkten Routing zugestellt wird, wird als "BKZ-Routing" (BKZ-R) bezeichnet."
In der Folge werden Festlegungen hinsichtlich "Routingnummern" (Punkt 5.2.) und "CDE-Kennung" (Punkt 5.3.) getroffen. Die Routingnummern bestünden aus einer "zweistelligen Bereichskennzahl 86 bzw. 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl 'ab'", gefolgt von weiteren Ziffern. Mit "aufsteigender Ast" (Bereich 87) werde bei indirektem Routing jener Teil einer Verbindung zu einer mobilen Rufnummer bezeichnet, der zwischen einem nicht direkt routenden Quellnetz und dem in der betreffenden Verbindung direkt routendem Netz liege, mit "absteigender Ast" (Bereich 86) jener Teil einer Verbindung, der zwischen einem direkt routenden Netz und dem Zielnetz liege.
Die "CDE-Kennung" als dreistellige Ziffernfolge diene der Identifikation des Quellnetzes und der Information über die vom Teilnehmer gewählte Bereichskennzahl.
Entsprechend Punkt 5.4. ("Regelungen für die Verkehrsführung") sei jeder "MNB" verpflichtet, in seinem Netz entstehenden Verkehr direkt zu routen sowie allen Festnetz- als Quellnetzbetreibern auf Anfrage NRH-Routing nach Maßgabe näher genannter Bedingungen anzubieten. Den Festnetzbetreibern stehe es frei, direkt oder indirekt zu routen. Die Bedingungen zwischen einem Festnetzbetreiber, den jeweils in Anspruch genommenen direkt routenden Netzen und den Zielnetzen seien "nach Maßgabe der hier festgelegten Bedingungen vertraglich zu regeln."
Unter Punkt 5.5. werden folgende - auszugsweise wiedergegebene - "Zusatzregelungen für NRH-Routing" festgelegt:
"Für die Durchleitung des Verkehrs zum richtigen Zielnetz bei portierten mobilen Rufnummern erhält der NRH vorläufig vom QNB ein Entgelt in der Höhe von Cent 0,29 (Peak) und Cent 0,15 (Off-Peak) (jeweils exkl. USt) pro Minute. Als "Peak-Zeiten" gelten alle Zeiten von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Als "Off-Peak-Zeiten" gelten alle Zeiten von Montag bis Freitag (werktags) von 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr, Montag bis Freitag (werktags) von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr, Samstag, Sonn- und gesetzlich anerkannte Feiertage von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
...
Für die Erstellung und zeitgerechte Übermittlung der IC-Verkehrsdaten an den QNB in Form einer nach Zielnetzen aufgeschlüsselten Transitrechnung bzw. eines MB-SLAs, stellt der NRH dem Quellnetzbetreiber ein Entgelt in der Höhe von Cent 0,17 (exkl. USt) pro Minute der Durchleitung von Verkehr durch sein Netz dann in Rechnung, wenn der Quellnetzbetreiber auch zur Zahlung des Entgelts dieser Verkehrsdurchführung an den NRH verpflichtet ist.
Die in diesem Punkt angeordneten Entgelte für die Durchleitung des Verkehrs zum richtigen Zielnetz bei portierten mobilen Rufnummern und für die Erstellung der IC-Verkehrsdaten (Datenbereitstellungsentgelt) kommen vorläufig zur Anwendung. Sollten in einem allenfalls nachfolgenden Verfahren gemäß § 50 TKG 2003 in Verbindung mit Punkt 9.3 (besonderes Änderungsbegehren) andere Entgelte für die im Zusammenhang mit NRH-Routing erbrachten Leistungen berechnet und angeordnet werden, kann ein an einem derartigen Verfahren beteiligter MNB als NRH eine Rückvergütung begehren, sofern keine anderen Regelungen mit den NRH-Routing in Anspruch nehmenden FNB vertraglich vereinbart wurden.
Eine Weiterverrechnung (Ersatz) eines allfälligen Transits im absteigenden Ast an den QNB ist bei direkter Zusammenschaltung zwischen dem NRH und dem betroffenen ZNB nur zulässig, wenn der NRH dem QNB nachweist, dass trotz der direkten Zusammenschaltung mit dem Zielnetz für nachgewiesene Verkehrsmengen eine indirekte Verkehrsführung erforderlich war. Ein NRH, der Transitentgelte im absteigenden Ast verrechnet, muss allen FNB, die NRH-Routing anwenden, bekannt geben, zu welchen anderen MNB keine direkte Zusammenschaltung besteht.
Im Fall von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern trägt der QNB grundsätzlich alle Netzkosten, und zwar insbesondere für die Durchleitung des Verkehrs durch das Netz des NRH, das Datenbereitstellungsentgelt sowie den allfälligen Transit im absteigenden Ast.
Werden keine anders lautenden Verträge betreffend die Abrechnung des Zusammenschaltungsverkehrs zwischen QNB, NRH und ZNB abgeschlossen, stellt der ZNB seine Terminierungsleistung anhand der vom aufsteigenden zum absteigenden Ast durchgereichten CDE-Kennung dem QNB in Rechnung."
Unter Punkt 7. wird Folgendes festgelegt:
"7.1. Verkehrsabhängige Netzkosten
Das Quellnetz trägt alle Netzkosten der Verbindungen zu portierten und nicht portierten Rufnummern. Hierbei kommen die Terminierungsentgelte des MBauf zur Verrechnung.
7.2. Kosten der Portierung
Der MBab kann dem Teilnehmer einen Betrag in Höhe bis zu EUR 4,00 (inklusive USt) je aktiver SIM-Karte pro ausgestellter NÜV-Information inklusive der dazu gehörigen NÜV-Bestätigung als Aufwandersatz für seine Kosten verrechnen. Dieser Betrag darf unabhängig davon, wie viele Rufnummern mit einer SIM-Karte verbunden sind, nur einmal pro ausgestellter NÜV-Information samt NÜV-Bestätigung für jede SIM-Karte zur Verrechnung gelangen. Eine Festlegung allfälliger Entgelte zwischen den Betreibern für die Portierung mobiler Rufnummern kann nach Maßgabe des Punktes 9.3 dieser Anordnung erfolgen, wobei eine Rückwirkung bis zum Tag des Erlasses dieser Anordnung möglich ist.
7.3. Systemeinrichtungskosten
Die Kosten zur Einrichtung der technischen und administrativen Funktionalitäten im Zuge der Umsetzung dieser Anordnung zur Übertragung von mobilen Rufnummern trägt jeder Betreiber für seine eigenen Systeme selbst.
7.4. Routingänderungen in den Quellnetzen
Für Routingänderungen im Rahmen der Übertragung mobiler Rufnummern steht den Quellnetzen kein Entgelt zu."
Entsprechend Punkt 9. trete die Zusammenschaltungsanordnung mit Zustellung an beide Parteien in Kraft und gelte ab diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit; eine Kündigung sei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats möglich und könne frühestens zum 31. Dezember 2005 ausgesprochen werden.
Unter Spruchpunkt B werden Informationspflichten festgelegt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Der mitbeteiligten Partei sei eine Konzession für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze, für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes und für das öffentliche Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze erteilt worden. Der Beschwerdeführerin seien Konzessionen für das Erbringen des reservierten Fernmeldedienstes im digitalen zellularen Mobilfunkbereich (DCS-1800), für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes sowie für das öffentliche Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze erteilt worden. Die Zusammenschaltung der Netze der Parteien beruhe auf dem Zusammenschaltungsvertrag vom 25. Juni 2003. Die mitbeteiligte Partei habe die strittige Leistung am 19. November 2003 bei der Beschwerdeführerin nachgefragt; eine Vereinbarung darüber sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Nach Eröffnung des Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 121 Abs. 2 TKG 2003 vor der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hätten die Parteien auf die weitere Durchführung der Streitschlichtung verzichtet, woraufhin das Verfahren vor der belangten Behörde fortgesetzt worden sei.
Bei einem Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers sei bisher die mobile Rufnummer des Teilnehmers, die sich aus einer Bereichskennzahl und einer - dem Teilnehmer selbst zugeordneten - Teilnehmernummer zusammensetze, geändert worden. Dieser mit zeitlichen und finanziellen Aufwänden verbundene Umstand habe bisher vielfach Teilnehmer von einem Betreiberwechsel abgehalten. Durch die mobile Rufnummernübertragung (Mobile Number Portability, MNP) werde es möglich, ähnlich wie im Bereich des Festnetzes (im selben Ortsnetz), die "gesamte" Rufnummer, einschließlich der Betreiberkennzahl, bei einem Betreiberwechsel mitzunehmen und weiter zu verwenden. Die gesamte mobile Rufnummer werde im Rahmen dieses Vorganges übertragen (portiert). Unter "Portierung" sei somit der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer zu verstehen, wobei sich insbesondere die Bereichskennzahl des Mobilbetreibers (die "Vorwahl") nicht verändere. Diese Übertragung der Rufnummer finde zwischen dem abgebenden Betreiber (MBab) und dem aufnehmenden Betreiber (MBauf) statt. Von der Realisierung von MNP sei jeder Quellnetzbetreiber betroffen, unabhängig davon, ob er Teilnehmer direkt an sein festes oder mobiles Netz angeschlossen habe oder ob er Gesprächsverbindungen über Betreibervorauswahl anbiete. Dies gelte auch für jene Netze, die Auslandsverkehr übernehmen, um diesen national zu terminieren. Für das Funktionieren der mobilen Rufnummernportierung sei daher die Einbeziehung aller Quellnetze von essentieller Bedeutung, weshalb die Realisierung von MNP nur im Wege einer einheitlichen Lösung ("Branchenlösung") möglich sei. Mobil-Telefonnetzbetreiber müssten zur Herstellung der umfassenden Interoperabilität geeignete vertragliche Regelungen mit ihren Mobil-Telefondienstebetreibern festlegen, die die Portierung von Mobilrufnummern entsprechend den Bescheidvorgaben gewährleisteten.
Für die Durchführung der Portierung seien folgende Festlegungen erforderlich:
- ein marktgerechtes Mengengerüst
- der Prozess (administrativ und technisch)
- die Verkehrsführung
- die Möglichkeit der Abrechnung zwischen den Teilnehmern
- die Tariftransparenz
- die portierungsrelevanten Entgelte
- zahlreiche durch die Nummernübertragungsverordnung vom 4. November 2003 erfolgte Festlegungen.
Hinsichtlich der "portierungsrelevanten Kosten" (Punkt 5.5.16.) führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Berechnung erfolgt dergestalt, dass ausgehend von der Anzahl der Mobilfunkteilnehmer in Österreich und der Abschätzung der Anzahl der Portierungen im Verhältnis zum Churn (=Wechselrate) die Anzahl der jährlichen Portierungen pro MB errechnet wird.
Zur Feststellung der Gesamtkosten der Portierung wurde eine Annahme von EUR 1,250.000,- getroffen. Geht man von einer Abschreibungsdauer von 4 Jahren aus, so ergibt sich daraus ein Wert von EUR 312.500,- jährlich. Die operativen Kosten auf Basis der Investitionskosten (20%) belaufen sich auf EUR 250.000,-
jährlich. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit EUR 562.500,-. Die Anzahl der österreichischen Mobilfunkteilnehmer beläuft sich auf 7,094.502. Geht man von einer durchschnittlichen Churnrate von 1,56% und weiters davon aus, dass 30% der wechselnden Teilnehmer die Portierung nützen, so errechnet sich bei einer Zahl von kalkulatorisch 5 etablierten MB (2 der tätigen 6 MB wurden auf Grund ihrer Kundenzahl für 1 etablierten MB gewertet) daraus ein Wert von EUR 7,06 pro portiertem Teilnehmer.
Geht man aber davon aus, dass Investitionskosten von jedem Betreiber selbst zu tragen sind und daher der entsprechende Abschreibungsbetrag für eine Nutzungsdauer von 4 Jahren nicht in Anrechnung zu bringen ist, so ist an Stelle der geschätzten jährlichen Gesamtkosten in Höhe von EUR 562.500,- (für Investitions- und operative Kosten) ein Betrag für die verbleibenden operativen Kosten von EUR 250.000,- anzusetzen. Dieser Wert stellt die Ausgangsbasis für die weitere Berechnung dar. Die Berechnung ergibt sodann einen Wert in Höhe von 3,14 Euro (exklusive USt.) pro portiertem Teilnehmer. Dieser Betrag ist für die Bereitstellung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung in Anrechnung zu bringen, da alle anderen Kosten als Systembereitstellungskosten nicht in die Berechnung einzubeziehen sind. Rechnet man diesem Betrag noch die USt. in Höhe von 20% hinzu, ergibt sich ein Betrag von EUR 3,77.
Die Ausstellung und Übermittlung einer NÜV-Information und einer NÜV-Bestätigung verursachen somit Kosten, die einschließlich USt. mit 3,77 EUR zu beziffern sind."
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 23 Abs. 1 TKG 2003 sei von Betreibern öffentlicher Telefondienste sicher zu stellen, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt werde. Betreiber hätten die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren; vom portierenden Teilnehmer dürfe für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.
Gemäß § 48 Abs. 1 TKG 2003 sei jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen, wobei alle Beteiligten das Ziel anzustreben hätten, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern. Komme zwischen diesen Betreibern eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nach § 48 TKG 2003 nicht zustande, könne jeder der Beteiligten auf Grund von § 50 Abs. 1 TKG 2003 die Regulierungsbehörde anrufen, sofern eine Nachfrage nach einer entsprechenden Zusammenschaltungsleistung gestellt worden sei und die Betreiber zumindest sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt hätten. Wegen der Subsidiarität der Tätigkeit der Regulierungsbehörde könne diese erst im Fall des Scheiterns der privatautonomen Verhandlungen angerufen werden.
Seitens der Europäischen Union sei die Übertragung von Rufnummern als Teil der Zusammenschaltung bzw. Zusammenschaltungsleistung angesehen worden, was sich aus folgenden Umständen ergebe: Die Richtlinie RL 97/33/EG (ONP-Richtlinie) sei am 24. September 1998 durch die Richtlinie 98/61/EG dahingehend abgeändert worden, dass eine Bestimmung zur Übertragung von Rufnummern zwischen festen öffentlichen Telefonnetzen aufgenommen worden sei. Allein die Einfügung einer Bestimmung betreffend die Übertragung von Rufnummern in die Zusammenschaltungsrichtlinie belege, dass Rufnummernübertragung als Zusammenschaltungsleistung anzusehen sei.
Durch Art. 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) sei der Kreis der portierberechtigten Teilnehmer gegenüber der Vorgängerbestimmung der RL 97/33/EG idF der RL 98/61/EG auch auf mobile Netze erweitert worden. Dem Art. 30 Abs. 2 der RL 2002/22/EG sei durch die Formulierung "Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit" zu entnehmen, dass die Nummernübertragbarkeit auch nach Ansicht des Richtliniengebers eine Zusammenschaltungsleistung darstelle. Schließlich sei die in der Entscheidung vom 3. April 2000, Z 22/99, klargestellte Ansicht der belangten Behörde, bei Nummernportierung handle es sich um eine Zusammenschaltungsleistung, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, explizit bestätigt worden. Wenn sich auch diese Entscheidung auf die Portierung von Rufnummern zwischen Festnetzen bezogen habe, handle es sich doch in beiden Fällen (Festnetz-Festnetz einerseits und Mobilnetz-Mobilnetz andererseits) um die gleiche Leistung, nämlich um das Recht des Teilnehmers auf Übertragung seiner Rufnummer. In jedem Fall müsse eine Zusammenschaltung der beteiligten Netze erfolgen, im Rahmen derer die Übertragung stattzufinden habe. § 23 TKG 2003, mit dem Art. 30 der RL 2002/22/EG innerstaatlich umgesetzt werde, decke diese beiden Bereiche der Rufnummernportierung ab, wovon auch der Gesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen zu § 23 Abs. 2 TKG 2003 ausgehe. Daraus ergebe sich, dass sich die Anordnungsbefugnis der belangten Behörde im Sinn der vertragsersetzenden Wirkung gemäß § 121 Abs. 3 TKG 2003 auch auf nicht unmittelbar die Entgelte betreffende Bereiche erstrecke, weil die Anordnung jene Bereiche abdecken müsse, die Gegenstand der zwischen den Parteien zu schließenden Vereinbarungen gewesen wären. Art. 30 Abs. 2 der RL 2002/22/EG beziehe sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit, vielmehr auch auf die Sicherstellung der Funktion der Zusammenschaltung der Nummernübertragbarkeit zwischen Netzen und somit auch auf jene Umstände, welche die Zusammenschaltung in dieser Form erst zustande kommen ließen und in weiterer Folge zu Entgelten führten. Überdies weise § 117 Z. 7 TKG 2003 die Vollziehung der §§ 23 Abs. 2 und 48 TKG 2003 ausdrücklich der belangten Behörde zu.
Die beantragte Zusammenschaltungsanordnung sei den in Art. 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG normierten Verfahren zur "Konsultation und Transparenz" sowie zur "Konsolidierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation", innerstaatlich umgesetzt durch das Konsultations- und das Koordinationsverfahren nach den §§ 128 f TKG 2003, zu unterziehen gewesen.
Dem Erwägungsgrund 40 zur Richtlinie 2002/22/EG sei zu entnehmen, dass die Nummernübertragbarkeit einen der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und für einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld darstelle. Diese Richtlinie sei von Österreich mit dem TKG 2003 im August 2003 umgesetzt worden. Deshalb erscheine es der belangten Behörde von großer Wichtigkeit, für die tatsächliche Verfügbarkeit einen Zeitraum vorzusehen, der auf nationaler Ebene die Portierung mobiler Rufnummern und deren Erreichbarkeit aus allen Netzen sicherstelle. Dies solle einerseits den Kundeninteressen an einer möglichst raschen Verfügbarkeit der Portabilität mobiler Rufnummern und andererseits den Überlegungen der Parteien und deren berechtigten Interessen hinsichtlich der komplexen technischen und administrativen Umstellung Rechnung tragen. Dabei sei zu beachten gewesen, dass im Rahmen der betreiberübergreifenden Arbeitsgruppen seit dem Sommer 2002 bereits erhebliche Vorarbeiten geleistet worden seien und allen Marktteilnehmern die heranstehende Verpflichtung zur Einführung von MNP bereits seit langem bekannt gewesen sei. Angesichts der Dauer des laufenden Verfahrens und der daraus resultierenden ständigen Befassung der Parteien mit der Materie gelte es nun, die technische Durchführung der Portierung sicherzustellen. Auch dem wirtschaftlich-technischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die Implementierung der technischen Erfordernisse für die Verkehrsführung und Betreiberabrechnung innerhalb von vier bis fünf Monaten ab Bescheiderlassung möglich sei, zumal wesentliche Teile davon bereits in einem seit nahezu zwei Jahren laufenden MNP-Betreiberprojekt vorab geklärt werden hätten können. Den vorgebrachten Argumenten, wonach der Umsetzungszeitraum "relativ kurz" sei, könnte nur dann gefolgt werden, wenn eine Partei "bis dato überhaupt keine Anstrengung unternommen habe, der klaren und unmissverständlichen Anordnung von Art. 30 der RL 2002/22/EG bzw. § 23 TKG 2003 nachzukommen". Dabei sei aber auf diese seit Jahren bekannten Bestimmungen, die bereits seit langer Zeit laufenden Verhandlungen sowie auf die erneute Aufnahme der Tätigkeit in den Arbeitsgruppen hinzuweisen, weiters auf die Ausführungen der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme gemäß § 129 TKG 2003 sowie in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2004, in dem die Regierung der Republik Österreich ausdrücklich auf die nicht zeitgerechte Einführung der mobilen Rufnummernportierung hingewiesen werde. Durch die Bescheiderlassung nach der Konsultation verkürze sich nicht der Zeitraum zur Umsetzung, weil die Grundbedingungen den Parteien bereits aus dem Entwurf der Vollziehungshandlung bekannt seien.
Zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus der vorliegenden Anordnung sei die Anordnung von Pönalia erforderlich und angemessen gewesen:
Dem Vorbringen zur "fehlenden Strafkompetenz" der belangten Behörde sei zu entgegnen, dass die gegenständlichen Pönalia keine Strafen im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne, sondern wie jede zivilrechtliche Vertragsstrafe einen pauschalierten Ersatz des Schadens darstellten, der durch die Verzögerung bei den Anspruchsberechtigten potentiell entstehe und jedenfalls von der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Anordnung vertragsersetzender Bescheide umfasst sei. Ohne angedrohte Verhängung von Sanktionsmaßnahmen sei die Gefahr einer weiteren Verspätung der Einführung von Mobile Number Portability evident. Durch die Pönalia solle die nach der anzuwendenden Rechtslage bereits bestehende Verpflichtung, die Übertragung von mobilen Rufnummern am Markt einzuführen, ehestmöglich sichergestellt werden. Pönalia seien geeignet, den angestrebten Zweck zu erfüllen, die tatsächlich angeordnete Höhe erscheine angemessen und verhältnismäßig. So berücksichtige die getroffene Regelung, dass die "Sicherstellung des Funktionierens der MNP-Branchenlösung in der Praxis nicht tages- bzw. uhrzeitsynchron erfolgen" werde. Deshalb seien in den ersten dreieinhalb Monaten nur vergleichsweise geringe Steigerungen der monatlich zu leistenden Pönalia von jeweils EUR 10.000,-- pro Monat vorgesehen, während die Verdoppelung der monatlich zu leistenden Zahlungen erst ab Februar 2005 greife. Die angeordnete Deckelung erscheine geboten, um durch die Verdoppelung keine unangemessen hohen Pönalia auflaufen zu lassen. Die Pönalia stünden der anderen Partei auf deren Verlangen, jedoch nur ab dem Zeitpunkt zu, ab dem sie selbst nachweislich ihren Verpflichtungen aus der Anordnung nachkomme, da sie nur dann potentiell durch die Säumigkeit des Anordnungspartners geschädigt werden könne. Pönalia stünden ab diesem Zeitpunkt nur für die Zukunft zu und könnten nicht für vergangene Perioden nachträglich verlangt werden. Dem Vorbringen einer angeblichen Unverhältnismäßigkeit der Pönalia sei zu entgegnen, dass etwa in Zusammenschaltungsverträgen überlicherweise schon allein die Geheimhaltungsverpflichtung mit weit höheren Vertragsstrafen pro Verletzung belegt sei. Unberechtigt sei auch das Begehren, die Pönalia mögen um einen Monat verschoben und auf eine Verursachungs- und Verschuldungsabhängigkeit relativiert werden (weil durch einseitige Weigerung der Interaktion eines Betreibers eine Verspätung eintreten könnte und Parteien vernünftiger Weise keine verschuldensunabhängigen Pönalien vereinbarten, wenn sie selbst von Dritten, etwa Lieferanten, abhingen). Eine weitere Verschiebung erscheine nämlich nicht tunlich, weil - unter Einrechnung des Betreiberprojekts - seit nahezu zwei Jahren über die Mobilportierung verhandelt werde. Überdies könnte im Fall einer unverschuldeten Verspätung im Wege des Rückgriffs auf den Dritten ein Ausgleich erfolgen.
Die Pönalia-Bestimmungen seien zu adaptieren gewesen, "um das Hauptaugenmerk der Strafdrohung auf jene Verstöße gegen die Anordnung zu fokussieren, die eine Nichtdurchführbarkeit von Portierungen oder Nichteinhaltung der zeitlichen Vorgaben des § 6 NÜV zur Folge haben". Voraussetzung für die Pönalezahlungsverpflichtung sei, dass ein Verstoß gegen diese Anordnung "eine Nichtdurchführbarkeit oder eine wesentliche Verzögerung von Portierungen im Sinne des § 6 NÜV zur Folge" habe. Eine Verzögerung könne "beispielsweise dann als wesentlich angesehen werden, wenn der doppelte Zeitraum als der in § 6 NÜV vorgesehene Zeitraum für den Abschluss des Übertragungsprozesses benötigt wird". "Weiters soll nicht bereits eine einmalige wesentliche Überschreitung des in § 6 NÜV vorgesehenen Zeitraums pönalisiert werden, sondern ab 16.10.2004 erst ab einer Überschreitung dieses Zeitraums in mehr als 25 % der Fälle und ab 1.2.2005 bei einer Überschreitung dieses Zeitraums in mehr als 5 % der Fälle. Bei Nichtdurchführbarkeit von Portierungen sind keine Fehlertoleranzen vorgesehen".
In Punkt 9.21. legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Festlegung von Pönalia für die Nichteinhaltung der Antwortzeit durch den MBab für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung sowie für die Rückantwort betreffend das Portierdatum dar. Zur Sicherstellung der Einhaltung der Zeitfenster erscheine die Anordnung von Pönalia erforderlich und angemessen; deren Höhe (monatlich EUR 20.000,--, kumulierbar) sei geeignet, einen ausreichenden Anreiz für die Einhaltung der Zeitfenster zu bieten. Da deren Einhaltung für alle MB gleichermaßen verpflichtend sei, bestehe zu einer Differenzierung nach Kundenzahlen kein Grund. Die Regelung gelte sogleich, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in der ersten Zeit ab Beginn der MNP-Branchenlösung das Produkt Mobile Number Portability von den Teilnehmern erfolgskritisch zu beurteilen sein werde. Um nicht von vornherein eine negative Vorbelastung zu ermöglichen, erscheine es gerade am Anfang besonders wichtig, den Teilnehmern ein Produkt mit geringen Wartezeiten anzubieten. Da aber eine Anlaufphase notwendig sei, in der die Abläufe möglicherweise noch nicht so reibungslos funktionieren könnten, werde eine Fehlertoleranz von 25 % für den Zeitraum bis Ende Jänner 2005 festgelegt. Um auch im Zeitraum danach unangemessene Härtefälle zu vermeiden, führe im Übrigen nicht schon jede Überschreitung des Zeitfensters zur Verpflichtung, die Vertragsstrafe zu bezahlen, sondern erst eine Überschreitung von insgesamt 5 % der jeweiligen Fälle pro Zeitfenster.
Weiters sei klarzustellen gewesen, dass die zu Spruchpunkt A 1. angeordnete Pönaleregelung für die Fälle der Nichteinhaltung der Antwortzeit für die Übersendung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung sowie für die Rückantwort betreffend das Portierdatum nicht anzuwenden sei (S. 80 des Bescheides).
Im Punkt 9.42. ("Allgemeines zur Verkehrsführung") legte die belangte Behörde Folgendes dar:
"Die dargestellte Unterscheidung der möglichen Verkehrsführungen (direkt, indirekt) entspricht weitgehend den Anträgen der Parteien. Klarstellend wurde gegenüber dem Entwurf lediglich die Formulierung dahingehend angepasst, dass sowohl direktes als auch indirektes Routing sowohl auf Basis einer direkten als auch einer indirekten Zusammenschaltung, also auch über ein Transitnetz, erfolgen kann. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal besteht darin, ob der Look-Up bereits erfolgt ist (86ab: direktes Routing) oder nicht (87ab: indirektes Routing). Die Begriffe Onwardrouting bzw. Wholesalerouting wurden jedoch von den Parteien einerseits als Beschreibung der Verkehrsführung (Routing immer zum NRH oder für beliebige BKZ an beliebige Fest- oder Mobilnetze), andererseits als Bezeichnung für bestimmte fest verbundene IC-Abrechnungsmodelle verwendet. Da grundsätzlich IC-Abrechnungsmodelle und die technische Verkehrsführung nicht zwingend unmittelbar miteinander verknüpft sind und damit allgemeine Regelungen nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit festgelegt werden können, werden im Bescheidtext als Bezeichnung für die Verkehrsführung die Begriffe NRH-R und BKZ-R verwendet. NRH-R bezeichnet Verkehrzustellung von einem Quellnetz an jenes Netz, das durch die vom Rufenden gewählte BKZ eindeutig bestimmt ist, bei BKZ-R wird vom Quellnetz Verkehr unabhängig von der gewählten BKZ an ein Drittnetz, das nicht das NRH-Netz ist, zum anschließenden direkten Routing zugestellt. Zum Vorbringen der H3G im Schriftsatz vom 26.07.2004 (Punkt 2. Seite 2f) wird darauf hingewiesen, dass NRH-Routing von jedem MNB mindestens angeboten werden muss, dass aber eine abweichende Vereinbarung zwischen einem MNB und einem Festnetzbetreiber, z.B. betreffend ein 'Gesamtangebot' für alle BKZ durch die gegenständliche Anordnung nicht ausgeschlossen wird. Wenn ein Betreiber daher (freiwillig) Routing für sämtliche BKZ, auch für die eigene anbietet, liegt daher eine Mischung aus NRH- und BKZ-Routing vor, dessen Bedingungen zwischen den Beteiligten Betreibern zu vereinbaren sind.
Bei den IC-Abrechungsszenarien sind unterschiedliche Modelle möglich, beispielsweise solche, die darauf beruhen, dass von einem Netzbetreiber Terminierungsleistung und/oder Transitleistung von einem oder mehreren anderen Netz(en) zugekauft wird und darauf aufbauend Terminierungsangebote (ggf. gemeinsam mit Transitleistung) für die entsprechenden BKZ-Bereiche gegenüber Drittnetzen angeboten werden ('Wholesalerouting').
Grundsätzlich kann die IC-Abrechnung sowohl für Verkehr, der dem Prinzip des NRH-Routing folgt, als auch Verkehr, für den BKZ-Routing zur Anwendung kommt, entweder direkt zwischen Zielnetz und Quellnetz oder auch mit Wholsale-Verrechnungsmodellen erfolgen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der gegenständliche Bescheid auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen in und nach der Konsultation lediglich das verpflichtende Anbieten von NRH-Routing und die diesbezüglich erforderlichen Detailregelungen vorschreibt, nicht aber auch konkrete Modalitäten betreffend BKZ-Routing, weshalb die von H beantragte Darstellung in Punkt 5.1., welche Abrechnungsszenarien bei BKZ-Routing möglich sind, nicht aufgenommen wurde. Der Anmerkung der L, dass sämtliche der vorgegebenen technischen Lösungsmöglichkeiten mit erheblichen Kosten und zeitlichen Schwierigkeiten verbunden seien, ist daher entgegenzuhalten, dass in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen ein technischer Lösungsweg zu wählen ist, der nach Wahl des Unternehmens die jeweils bestmögliche Lösung darstellt. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente wird darauf verwiesen, dass die bevorstehende Einführung von Mobile Number Portability bereits seit Jahren bekannt ist. Die verpflichtende Einführung eines Standardangebots für BKZ-Routing ist nicht erforderlich, um die Einführung von MNP sicherzustellen und wurde daher auch nicht angeordnet."
Unter Punkt 9.45. ("Zu den Regelungen betreffend die Verkehrsführung") führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Zur Verpflichtung der MB zu direktem Routing:
Nach der Anordnung ist jeder MNB verpflichtet, Verkehr, der in seinem Netz entsteht, direkt zu routen. T (Schriftsatz vom 28.06.2004, Seite 40) sieht darin eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den Festnetzbetreibern, da MNB dadurch Refiling verboten sei. Dazu ist auszuführen, dass die angeordnete Verpflichtung nach Meinung der Telekom-Control-Kommission durch § 9 NÜV vorgegeben ist, weil auch bei Ausfall des abgebenden Betreibers, die Erreichbarkeit der portierten Nummern sicherzustellen ist ('Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung'). Um dieser Vorgabe bestmöglich nachkommen zu können, ist es erforderlich und angemessen, dass zumindest die MNB über Look-Up Möglichkeiten verfügen und direkt routen.
Zum Argument der T betreffen Refiling ist weiters auszuführen, dass nach der angeordneten Regelung ab Einführung von MNP jeglicher Verkehr, der zu einer nationalen Mobilrufnummer geführt wird, nur in der Form 86abCDE oder 87abCDE das Netz eines Betreibers (QNB oder NRH oder BKZ-Routing Anbieter) verlassen darf. Auch bei direkt routenden Netzbetreibern, d. h. Betreibern, die den Look-Up, ob eine Portierung statt gefunden hat oder nicht, selbst durchführen, kann jedoch der in der genannten Form adressierte Verkehr einem Transitnetz übergeben werden. Deshalb wurde auch die Formulierung in Punkt 5.1 (auch) betreffend die Definition für direktes Routing klargestellt. Refiling ist daher entgegen der Meinung der T nicht jedenfalls ausgeschlossen. Es ist aber jedenfalls, insbesondere auch im Fall von ausländischen Transitnetzbetreibern oder bei Non-Call-Related Traffic sicherzustellen, dass der Verkehr richtig zugestellt wird.
Dem Vorbringen der T (Schriftsatz vom 28.06.2004, Seite 35f), dass eine Besserstellung der FN-Betreiber (weil sie refilen können) dadurch vermieden werden kann, dass die CDE Kennung im absteigenden Ast verpflichtend ist, wurde durch die verpflichtende Verwendung des CDE im absteigenden Ast entsprochen.
Zur Verpflichtung zum Anbieten von NRH-Routing:
Das Anbieten von NRH-Routing (im Gegensatz zum fakultativ möglichen BKZ-Routing) wird im Bescheid aus folgenden Gründen - wie auch schon im konsultierten Entwurf - verbindlich vorgeschrieben:
Auch nach Einführung von MNP müssen alle portierten Mobilrufnummern aus allen Netzen erreichbar bleiben. Die erforderliche Sicherstellung der Zustellbarkeit kann, worauf auch die Parteien in ihren Anträgen und Stellungnahmen wiederholt hingewiesen haben, auf verschiedene Weise erfolgen. Quellnetze können entweder die eigenen Routingtabellen laufend aktualisieren und Verkehr auch zu portierten Nummern direkt routen oder den zur Terminierung in Mobilnetzen bestimmten Verkehr einem anderen Netzbetreiber (FNB oder MB) übergeben, der das richtige Routing (auch) für portierte Nummern sicherstellt, ohne dass (jedenfalls für das Routing) der QNB über die Information verfügen muss, ob die Nummer portiert ist oder nicht. Im gegenständlichen Bescheid wird wie dargestellt - unabhängig von der damit zusammenhängenden IC-Abrechnung - die erstgenannte Variante als NRH-Routing, die zweitgenannte als BKZ-Routing bezeichnet und aus folgenden Gründen hinsichtlich der Anordnung unterschiedlich behandelt.
Der europäische und nationale Rechtsrahmen sieht, wie bereits ausgeführt, verpflichtend die Implementierung von MNP vor. Die potenziellen Nutznießer aus der Möglichkeit der Übertragung von Mobilrufnummern können allerdings - abgesehen vom Endkunden - lediglich MB und nicht die Festnetzbetreiber sein, da nur erstere durch MNP Kunden gewinnen können. Demgegenüber sind systembedingt alle QNB, und damit auch alle FNB, die als TN-Netze oder VNB Verkehr an MBs zur Terminierung übergeben, verpflichtet sicher zu stellen, dass auch portierte Mobilnummern aus ihren Netzen weiterhin erreichbar bleiben.
Da nach der angeordneten Regelung eine Aktualisierung der Routingtabellen hinsichtlich neu portierter Nummern täglich zu erfolgen hat, ist mit der Durchführung des direkten Routings (auch für Festnetzbetreiber) ein erheblicher Aufwand verbunden, der insbesondere im Lichte der oben genannten Tatsache, dass MNP eine der Mobilnetz-Branche dienende Einrichtung ist, zu berücksichtigen ist. Da jedoch auch alle QNB (TN-Netz und VBN-Betreiber) im Festnetz die Erreichbarkeit aller portierten Mobilrufnummern sicherstellen müssen, sieht die Telekom-Control-Kommission die Einrichtung von MNP (notwendigerweise als Branchenlösung) gefährdet, wenn nicht für alle FN-Betreiber die Möglichkeit besteht, indirektes Routing in Form von NRH-Routing in Anspruch zu nehmen.
Auch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 26.04.2004 vor der Telekom-Control-Kommission haben gezeigt, dass diese Möglichkeit ohne entsprechende Anordnung nicht sicher gestellt ist. Die MNB haben zwar angekündigt, grundsätzlich indirektes Routing für ihre BKZ anbieten zu wollen, allerdings ohne ein Entgelt dafür nennen zu wollen. Die Anordnung einer Verpflichtung zum Anbieten von NRH-Routing ist daher auch aus diesem Grund erforderlich. Die Telekom-Control-Kommission hat auch berücksichtigt, dass MNB jedenfalls direkt routen müssen und auch deshalb über die grundlegende Funktionalität ('Look-Up') verfügen müssen, die für das Anbieten von indirektem Routing für ihre 'eigene' BKZ erforderlich ist. Selbst wenn aber - wie Mobilkom im Schriftsatz vom 28.06.2004, Seite 13f, ausführt - mit der angeordneten Verpflichtung zum Anbieten von NRH-Routing für MNB zusätzlicher Implementierungsaufwand verbunden wäre, so ist dieser aus den dargestellten Gründen im Sinne der Verhältnismäßigkeit von den MNB zu tragen.
An diesen Überlegungen vermag auch die Stellungnahme der T vom 28.06.2004, Punkt B.b) nichts zu ändern, weil, wie soeben dargestellt, NRH-Routing (im Gegensatz zu BKZ-Routing) nach Meinung der Telekom-Control-Kommission eben keine 'freiwillige Serviceleistung' der MNB darstellt. Dass durch die Anordnung der Verpflichtung der MNB zum Anbieten von NRH-Routing an Festnetzbetreiber der Grundsatz des Parteiengehörs für nicht am Verfahren beteiligte QNB verletzt worden sei, erscheint im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Anordnung den QNB lediglich entgegenkommt, diese jedoch nicht verpflichtet sind, NRH-Routing in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig vermag das Vorbringen der O im Schriftsatz vom 28.06.2004, Punkt VI. zu überzeugen, dass 'Wholesalerouting' im Verfahren nicht beantragt wurde, da sich die Anordnung bei Berücksichtigung der Interessenlage in der Branche ('Branchenlösung') als erforderlich und verhältnismäßig erweist.
Zur Sicherstellung der Einrichtung einer funktionierenden MNP-Branchenlösung sieht die Telekom-Control-Kommission daher aus den genannten Gründen die Anordnung einer Verpflichtung aller MNB NRH-Routing anzubieten für erforderlich und unter Berücksichtigung der dargestellten Argumente betreffend die Interessenlage insbesondere bei (kleinen) Festnetzbetreibern für verhältnismäßig an. Andererseits soll kein Betreiber daran gehindert werden, direkt zu routen."
In der Folge gab die belangte Behörde die Standpunkte der Parteien zur Frage der Anordnung von NRH-Routing wieder und erörterte weiter, dass grundsätzlich die Anordnung eines entgeltlichen Vertrages - wozu auch NRH-Routing gehöre - ohne die Anordnung eines Entgelts "nicht sinnvoll" sei. Im Entwurf sei deshalb vorgesehen gewesen, die vergleichbaren Entgelte aus dem Festnetzbereich (V5 = 0,29 Cent peak und 0,15 Cent offpeak (exkl. USt) pro Minute und das Datenbereitstellungsentgelt der T A) auch als Entgelte für die analogen Leistungen der MNB als NRH mit der Begründung anzuordnen, dass § 23 Abs. 2 TKG 2003 vorschreibe, dass Betreiber die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren hätten. Bei der Entgeltfestsetzung könnten nämlich entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zu § 23 Abs. 2 TKG 2003 ausdrücklich "Preise auf anderen Märkten" berücksichtigt werden. Dagegen sei ihm Rahmen der Konsultation im Wesentlichen eingewendet worden, Entgelte aus dem Festnetzbereich könnten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Leistungen nicht vergleichbar seien; darüber hinaus sei das Entgelt für V5 an den Kosten der (marktbeherrschenden) Telekom Austria AG bemessen worden, während die Kosten des konkreten Unternehmens maßgeblich seien. Diesem Einwand sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die genannten Entgelte nur "vorläufig", mit Vorbehalt einer allfälligen Rückverrechnung, angeordnet würden, zumal die konkret durch die angeordneten Leistungen entstehenden Kosten mangels praktischer Erfahrungswerte noch nicht verlässlich erhoben werden könnten. Da kein FNB gezwungen sei, NRH-Routing in Anspruch zu nehmen, sondern dieses lediglich ein in seiner Disposition stehendes Recht gegenüber dem NRH darstelle, spreche auch die mit der vorläufigen Anordnung der Entgelte verbundene Unsicherheit für die FNB nicht gegen die angeordnete Lösung.
Hinsichtlich der Kosten der Portierung (Punkt 9.51.) führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003 hätten Betreiber die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. In der Anordnung werde zwischen Entgelten zwischen MBs untereinander und Entgelten zwischen dem MBab und dem Teilnehmer unterschieden. Da "zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine kostenorientierte Festlegung der Entgelte mangels Kenntnis der wesentlichsten Parameter nicht tunlich" sei und daher auch nicht erfolge, erscheine eine Verrechnung von Entgelten zwischen den Betreibern zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht zweckmäßig. Da außerdem sämtliche MB auf dem Markt sowohl als aufnehmende als auch als abgebende Betreiber tätig seien, entstünden dem Grunde nach ähnliche, untereinander zu verrechnende Zahlungsströme. Es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht vorhergesagt werden, welche Ströme sich dabei in welche Richtung entwickelten. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass sich eine Verrechnung zwar nicht aufheben, aber zumindest teilweise ausgleichen werde. Erst nach einem gewissen Zeitraum der tatsächlichen Durchführung von Portierungen könnten die tatsächlichen Kosten erfasst werden. Klarzustellen sei vorerst, dass keine Unentgeltlichkeit angeordnet werde, vielmehr eine Festlegung der entsprechenden Entgelte nach Antragstellung durch die Parteien frühestens ab 1. Juli 2005 auch rückwirkend erfolgen könne. Eine allfällige Nachverrechnung der bis dahin anfallenden Entgelte sei möglich.
Hinsichtlich der Entgelte zwischen den MBab und Teilnehmern sei davon auszugehen gewesen, dass entsprechend dem Gutachten des wirtschaftlich-technischen Amtssachverständigen nur die Kosten des MBab für die Teilprozesse des Informations-Antrages und des Durchführungsauftrages (administrativer Prozess) als Basis für die Berechnung des Entgelts heranzuziehen seien. Eine Kostentragung durch den Endkunden für die technische Durchführung der Portierung sei nicht vorgesehen, zumal es sich hier um eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der MNP-Funktionalität durch die Betreiber handle. Da die bisher von den Betreibern im Rahmen der Gutachtenserstellung übermittelten Kosten für den administrativen Prozess nur Schätzungen dargestellt hätten, erscheine es als die gangbarste Lösung, unter Zugrundelegung der Kostenschätzung mehrerer Antragsteller sowie des von der belangten Behörde in der vorliegenden Anordnung festgelegten Mengengerüstes einen Wert für das vom Teilnehmer an den MBab zu bezahlende Entgelt vorzugeben, der am Beginn der Durchführung der Portierung zwischen Mobilfunknetzen zur Anwendung gelangen solle. Die Kalkulation dieses Wertes gehe - unter Außerachtlassung von Systemeinrichtungskosten - von der Anrechnung der operativen Kosten des administrativen Prozesses aus. Dabei seien die Werte der im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kalkulation aktualisiert worden. Zwar könne eine gleichmäßige Verteilung der ausgestellten NÜV-Informationen und NÜV-Bestätigungen auf Grund der unterschiedlichen Kundenanzahl pro Unternehmen sowie der sonstigen Marktfaktoren nicht zwingend erwartet werden, doch erscheine für die Ermittlung der Kosten eine andere als gleichmäßige Verteilung mangels fundierterer Daten nicht möglich. Auch sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar, wie viele Portierungen tatsächlich am Markt nachgefragt würden und in welche Richtungen sich die Ströme entwickeln würden. Unter der Annahme einer gleichmäßigen Aufteilung der Portierungen zwischen den Betreibern ergebe sich daraus - dem Gutachten folgend - ein Betrag von EUR 3,14 pro ausgestellter NÜV-Information und NÜV-Bestätigung.
Entsprechend Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG hätten die nationalen Regulierungsbehörden dafür zu sorgen, dass etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschreckten, Portierung in Anspruch zu nehmen. Dem entspreche § 23 Abs. 2 TKG 2003. Davon ausgehend sei von der belangten Behörde in der vorliegenden Anordnung ein Entgelt für die Endnutzer bzw. Verbraucher in der Höhe eines Höchstbetrages - ausgehend von dem als kostenorientiert vorläufig ermittelten Betrag - festgelegt worden. Dem MBab entstünden für die vorzunehmenden Überprüfungen im Rahmen der Erstellung und Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung Aufwände, die dem Teilnehmer bis zu einem Höchstbetrag verrechnet werden könnten. Berechtigt sei das Argument, dass sich ein MBab der Kostenorientierung entziehen könne, wenn er dem Teilnehmer ein nicht kostenorientiertes, höheres Entgelt verrechnen würde, weil die Entgelte lediglich die Kosten für den Aufwand abdecken sollten. Im ersten Schritt sei also ein kostenorientiertes Entgelt festzulegen und erst im nächsten Schritt zu prüfen, ob dieses als abschreckend anzusehen sei. Ein hoher Preis für den Endkunden wäre geeignet, die Akzeptanz der Inanspruchnahme von MNP für die Kunden zu gefährden. Als Indiz dafür könne herangezogen werden, wie hoch die von den MB verrechneten monatlichen Grundentgelte seien. Das günstigste monatliche Grundentgelt liege derzeit bei etwa EUR 7,--. Zwar sei das Grundentgelt für die Bewertung einer abschreckenden Wirkung im Sinne des § 23 Abs. 2 TKG 2003 keine verlässliche Größe, es weise aber immerhin jenen Betrag aus, den ein Teilnehmer bereit sei, jeden Monat "für das Produkt Mobiltelefonie, zumindest für die passive Erreichbarkeit, unabhängig von dazukommenden Gesprächsentgelten zu bezahlen". Die belangte Behörde habe daher den Weg gewählt, die Möglichkeit für den MBab vorzusehen, ein Entgelt als Aufwandersatz für die Erstellung und Übermittlung der NÜV-Information und der NÜV-Bestätigung zu verrechnen, das sich in Form eines Höchstbetrages an der Höhe des vorläufigen, kostenorientierten Entgelts in Höhe von EUR 3,14 orientiere und einschließlich der USt. EUR 3,77 betrage. Der festgelegte Höchstbetrag von EUR 4,-- (inkl. USt.) erlaube noch einen geringfügig höheren Rahmen bis zum Erreichen der Obergrenze. Eine Aufrundung erscheine angemessen, weil der Wert von EUR 3,77 auf einer Schätzung basiere. Unabhängig davon stehe es jedem Betreiber frei, ein geringeres oder gar kein Entgelt vom portierenden Teilnehmer für die Einholung einer NÜV-Information oder NÜV-Bestätigung zu verlangen.
Da das niedrigste derzeit verrechnete Grundentgelt monatlich fast doppelt so hoch wie der festgelegte Höchstbetrag sei, werde dieser jedenfalls als nicht abschreckend angesehen. Gemäß § 11 NÜV seien allenfalls vom MBab dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechnete Entgelte bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen.
Wenn auch ungeachtet der Portierung das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem MBab aufrecht bleibe, bedeute die Festlegung der Höhe der durch den MBab vom Teilnehmer einhebbaren Entgelte doch keinen unzulässigen Eingriff in private Vertragsverhältnisse. Es sei nämlich geradezu Aufgabe der belangten Behörde gemäß § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 TKG 2003, eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003 zu treffen. Daraus resultiere, dass sich die Anordnungszuständigkeit der belangten Behörde auf den gesamten Umfang des § 23 Abs. 2 TKG 2003 beziehe, und daher auch über die Frage der abschreckenden Wirkung allfälliger dem portierenden Teilnehmer verrechneter Entgelte zu entscheiden sei. So schreibe Art. 30 der Richtlinie 2002/22/EG sogar explizit vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür zu sorgen hätten, dass "etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen". Schon aus dieser Vorschrift ergebe sich die eindeutige Zuständigkeit der belangten Behörde für die Regelung der von den Endkunden verlangten Entgelte.
Wohl sei die Beurteilung einer abschreckenden Wirkung individuell zu sehen, jedoch in der Praxis auf Grund unterschiedlicher subjektiver Beurteilung von Werten nur sehr schwer durchführbar. Auch wenn etwa einzelnen Teilnehmern mit hohem Einkommen ein hoher Betrag nicht abschreckend erscheinen möge, habe sich die belangte Behörde nicht an Einzelfällen, sondern an einer Durchschnittsbetrachtung zu orientieren, die zeige, dass ein Entgelt von EUR 4,-- jedenfalls als nicht abschreckend anzusehen sei.
2. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise) wie folgt:
1.1. Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003):
"Nummernübertragbarkeit
§ 23. (1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen festsetzen. Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen Investitionen, die effiziente Information über die Identität des Zielnetzes sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes gewährleistet ist.
...
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
...
(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarife sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2 angeführten Einrichtungen und Dienste.
...
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
...
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 47 oder 46 Abs. 2 auferlegt worden sind oder der nach § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes eine Vereinbarung über die nach §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
...
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen. Diese Frist darf ein Monat nur dann unterschreiten, wenn das betreffende Unternehmen zustimmt oder bereits wiederholt gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen hat.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
...
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.
...
Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
- 1. Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,
- 2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
- 3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
- 4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
6. Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und 49 Abs. 3,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
- 10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
- 11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder - dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
- 14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
- 15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127."
1.2. Nummernübertragungsverordnung (NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. 'Nummernübertragung' den Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
2. 'Mobil-Telefondienstebetreiber' den Betreiber eines Kommunikationsdienstes (§ 3 Z 3 TKG 2003) mit einer der folgenden Nutzungvarianten:
- a) GSM 900;
- b) GSM 1 800;
- c) UMTS.
Anspruchsberechtigte
§ 2. Nummernübertragung ist auf deren Antrag allen Teilnehmern in Bezug auf solche Rufnummern uneingeschränkt einzuräumen, die dem Teilnehmer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind. Dies gilt auch für solche Teilnehmer, die die Dienste eines Mobil-Telefondienstebetreibers auf Vorauszahlungsbasis in Anspruch nehmen (Prepaid-Teilnehmer).
...
Verrechnung zwischen den Betreibern
§ 11. Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen."
1.3. Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998:
"...
Zusammenschaltungsvereinbarungen
§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.
(2) Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung zu übermitteln.
...
Anlage gemäß § 6
Bestandteile einer Vereinbarung
- Beschreibung der bereitzustellenden Zusammenschaltungsleistungen
- Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren
- Standorte der Zusammenschaltungspunkte
- Technische Zusammenschaltung
Interoperabilitätstests
- Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen
- geistige Eigentumsrechte
- Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz
- Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung
- Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien, ehe die nationale Regulierungsbehörde eingeschaltet wird
- Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen
- Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Netz- oder Dienstangebote einer der Parteien vorgeschlagen werden
- Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs
- gemeinsame Nutzung von Einrichtungen
- Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen
- Verkehrs-/Netzmanagement
- Unterhaltung sowie Qualität von Zusammenschaltungsdienstleistungen
- Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Teile von Vereinbarungen
- Schulung von Personal"
1.4. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
Erwägungsgründe:
"(40) Die Nummernübertragbarkeit ist einer der Hauptfaktoren für die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in einem wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfeld, so dass Endnutzer, die dies beantragen, ihre Nummer(n) im öffentlichen Telefonnetz unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, behalten können sollten. Die Bereitstellung der Nummernübertragung zwischen Anschlüssen von festen Standorten und nicht festen Standorten wird von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen anwenden.
(41) Der Nutzen der Nummernübertragbarkeit lässt sich dadurch erheblich steigern, dass transparente Tarifinformationen vorliegen, und zwar sowohl für Endnutzer, die ihre Nummern mitnehmen, als auch für Endnutzer, die Teilnehmer anrufen, die die Möglichkeit zur Nummernübertragung genutzt haben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten, soweit dies machbar ist, eine angemessene Tariftransparenz als Teil der Verwirklichung der Nummernübertragbarkeit erleichtern.
(42) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen."
"Artikel 30
Nummernübertragbarkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste, einschließlich mobiler Dienste, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig von dem Unternehmen, das den Dienst anbietet, wie folgt beibehalten können:
a) im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort und
b) im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.
Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife."
2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde meint die Beschwerdeführerin zunächst, im Bereich der Nummernübertragbarkeit sei die belangte Behörde lediglich zur Entscheidung von Streitigkeiten über daraus resultierende Entgeltansprüche ausdrücklich zuständig, was sich aus (gemeint wohl) § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 TKG 2003 ergebe. Andere als das Entgelt betreffende Regelungen bezüglich der Nummernübertragbarkeit zwischen Betreibern dürften von der belangten Behörde nicht erlassen werden, zumal § 23 Abs. 1 TKG 2003 weder in § 117 TKG 2003 noch in § 50 TKG 2003 erwähnt werde. Unberechtigt sei auch der Versuch der belangten Behörde, ihre Kompetenz dadurch zu begründen, dass die gegenständliche Nummernübertragung als ein Unterfall der Zusammenschaltung angesehen werde. Vielmehr hätte die ausdrückliche Nennung des § 23 Abs. 2 in § 50 Abs. 1 und § 117 Z. 7 TKG 2003 keine Bedeutung, wenn ohnehin schon mit der Erwähnung des § 48 TKG 2003 in den beiden Gesetzesstellen die Kompetenz der belangten Behörde begründet werde. Die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde - Nummernübertragbarkeit sei ein Unterfall der Zusammenschaltung - unterstellt, wäre MNP schon auf Grund des TKG (1997) mit Zusammenschaltungsbescheiden anzuordnen gewesen, während ein derartiger Antrag tatsächlich von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei. Verfehlt sei auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, weil sich dieses auf den Festnetzbereich bezogen habe. Die in diesem Erkenntnis zur Begründung herangezogene Richtlinie 97/33/EG sei am 25. Juli 2003 außer Kraft getreten.
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die von der belangten Behörde angenommene Zuständigkeit zur Festlegung eines Maximalentgelts von EUR 4,-- pro ausgestellter NÜV-Information und -Bestätigung durch den abgegebenen Mobilnetzbetreiber (MBab) gegenüber seinem portierenden Teilnehmer. Sie begründet dies im Wesentlichen mit dem Argument, eine Zusammenschaltungsanordnung regle rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen Netzbetreibern, nicht aber zwischen einem Netzbetreiber und seinen Endkunden (Teilnehmern). Bei dem vom portierenden Teilnehmer verlangten Kostenersatz handle es sich nicht um ein "Zusammenschaltungsentgelt". Für die von der belangten Behörde vorgenommene "amtliche Preisfestsetzung" fehle eine gesetzliche Grundlage. Auch wenn § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es untersage, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, bestehe doch nur eine Zuständigkeit "der Regulierungsbehörde", nicht aber der belangten Behörde, zur Streitbeilegung im Sinne des § 122 Abs. 1 TKG 2003, zumal "abschreckend" für jeden Teilnehmer etwas Unterschiedliches bedeute und die für eine allfällige abschreckende Wirkung maßgeblichen Verhältnisse ständigen Wechseln unterworfen seien, weshalb diese Kompetenz das Vorliegen eines Streits und einen Antrag einer Streitpartei voraussetze. Ermöglicht werde also eine streitschlichtende Lösung für den jeweiligen Einzelfall im Nachhinein, nicht aber werde die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Preisfestsetzung im Vorhinein begründet, schon gar nicht in dem einem (End-)Teilnehmer kein subjektives Recht einräumenden Zusammenschaltungsbescheid.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die belangte Behörde zur Erlassung der von ihr getroffenen "umfassenden Pönaleregelung" schon mangels Antrages der mitbeteiligten Partei nicht zuständig gewesen sei. Dazu komme, dass die erlassene Pönaleregelung in der ZVO nicht vorgesehen sei. Zwar könnten entsprechend der Anlage zu § 6 ZVO "Festlegungen zu und Abgrenzungen von Haftung und Schadenersatz" Bestandteile einer Vereinbarung sein, doch zähle eine - noch dazu verschuldens- und schadensunabhängige - Vertragsstrafe nicht dazu. Überdies seien die Rechtsfolgen einer Bescheidverletzung mit den umfassenden Aufsichts- und Strafbestimmungen des TKG und dem VVG abschließend geregelt.
2.4. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rügt die Beschwerdeführerin schließlich, dass die belangte Behörde "ebenfalls ohne Antrag die Entgelte für die Verkehrsführung im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich erlassen" habe. Bei diesen Entgelten handle es sich nicht um Zusammenschaltungsentgelte, weil diese für "Transit bzw. look up im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich gebühren". Mit der Berufung auf eine - ungesetzliche - "Branchenlösung" habe sich die belangte Behörde über die geltende Rechtslage hinweggesetzt.
3. Soweit die Beschwerdeführerin damit Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, ist sie nicht im Recht; ob bestimmte Inhalte der konkret getroffenen Zusammenschaltungsanordnung unzulässig sind, wird unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit zu prüfen sein.
Gemäß § 50 Abs. 1 TKG 2003 kann von jedem der Beteiligten die Regulierungsbehörde angerufen werden, wenn zwischen dem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, den Verpflichtungen (unter anderem) nach § 23 Abs. 2 oder § 48 TKG 2003 treffen, und einem anderen Betreiber eine Vereinbarung über diese Verpflichtungen trotz mindestens sechswöchigen Verhandlungen nicht zustande kommt. § 117 Z. 7 TKG 2003 weist "Entscheidungen in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, ... 48" der Telekom-Control-Kommission, also der belangten Behörde, zu. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführern bleibt auch unter der Annahme, "Nummernübertragung sei ein Unterfall der Zusammenschaltung", Raum für eine eigenständige Bedeutung der Nennung des § 23 Abs. 2 TKG 2003 in den §§ 50 und 117 Z. 7 TKG 2003, sodass die von der Beschwerdeführerin vermeinte "Redundanz" nicht vorliegt:
§ 48 TKG 2003 normiert eine Verpflichtung des Netzbetreibers, anderen Betreibern auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen und darüber zu verhandeln, wobei im Nichteinigungsfall die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden kann. Eine inhaltliche Festlegung, die über das Gebot, das Ziel der Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer untereinander anzustreben, hinausgeht, enthält § 48 TKG 2003 nicht; diese kann sich gegebenenfalls aus spezifischen Verpflichtungen, die den Betreibern gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 auferlegt wurden, oder aus den nach § 133 Abs. 7 TKG 2003 weitergeltenden Pflichten ergeben. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 legt für alle Betreiber, unabhängig von ihrer Marktstellung und dementsprechend allenfalls bestehenden spezifischen Verpflichtungen fest, dass die "aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren" sind. Im Zusammenhalt mit der durch § 23 Abs. 2 TKG 2003 umgesetzten Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie - wonach die Regulierungsbehörden dafür sorgen, "dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind" - kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um Entgeltansprüche im Rahmen des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den beteiligten Betreibern handelt. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 enthält damit eine nähere Festlegung zwingender inhaltlicher Anforderungen an eine Zusammenschaltungsvereinbarung - und im Nichteinigungsfall für die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde - im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit.
Die Regelung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 wiederum hat insofern eine eigenständige Bedeutung, als unabhängig und außerhalb von Zusammenschaltungsstreitigkeiten bzw. -anordnungen vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden darf.
Wenn nun § 3 Z. 25 TKG 2003 die Zusammenschaltung als "die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von dem selben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern des selben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen" definiert und als einen "Sonderfall des Zugangs", der zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt werde, betrachtet, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, auch die im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung erforderlichen technischen Vorkehrungen zwischen den Netzbetreibern als Zusammenschaltung zu werten. Auch wenn sich das von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, auf die Rufnummernportierung im Festnetzbereich bezogen hat, sind die dort dargestellten Erwägungen doch auch hier heranzuziehen, zumal damals (im zeitlichen Geltungsbereich des TKG (1997)) wie heute bei der Definition von ("Netz-)Zugang" wie "Zusammenschaltung" (§ 3 Z. 7 und 16 TKG bzw. § 3 Z. 23 und 25 TKG 2003) nicht zwischen Fest- und Mobilnetzen unterschieden wurde/wird. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Außerkrafttreten der durch die Richtlinie 98/61/EG im hier maßgeblichen Bereich der Nummernübertragbarkeit ergänzten Richtlinie 97/33/EG , die ein deutliches Indiz für die Ansicht des Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber, Nummernübertragbarkeit betreffe die logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen und falle damit unter den Begriff "Zusammenschaltung", darstellte (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs), übersieht die Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 2 RL 2002/22/EG ("Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit"). Es kann der belangten Behörde also nicht entgegen getreten werden, wenn sie sich zur Begründung ihrer Zuständigkeit zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung für die Rufnummernportierung auf § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 48 TKG 2003 gestützt hat.
In Verfahren über die Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, sind von der belangten Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen, die ansonsten von den Parteien des Zusammenschaltungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären. In einer Zusammenschaltungsvereinbarung regeln die Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander, in der Regel aber nicht Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu Dritten, etwa zu Endkunden. Zwar sind gemäß § 7 Abs. 2 ZVO bei einer Zusammenschaltungsanordnung von der Regulierungsbehörde (auch) die Interessen der Nutzer zu berücksichtigen, doch bietet diese Bestimmung keine Handhabe für die unmittelbare Festlegung von Rechten und Pflichten zwischen einem Betreiber und seinen Endkunden. Derartige Regelungen finden sich auch nicht in der Aufzählung der Bestandteile einer Vereinbarung in der Anlage gemäß § 6 ZVO. Es ist daher - auch im Geltungsbereich des TKG 2003 - davon auszugehen, dass der regulatorischen Zusammenschaltungsanordnung grundsätzlich nicht mehr Gestaltungsräume zukommen sollen als der privatautonomen Zusammenschaltungsvereinbarung, die durch die entsprechende Anordnung "ersetzt" werden soll (§ 121 Abs. 3 TKG 2003).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht in einer Zusammenschaltungsanordnung auch Raum für eine Pönaleregelung: Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0039, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, mit der Verhaltenspflichten der Zusammenschaltungspartner abgesichert werden sollen, um eine "Festlegung zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz" im Sinne der Anlage zu § 6 ZVO. Die belangte Behörde war daher zuständig, in der Zusammenschaltungsanordnung eine Regelung zu dieser Frage zu treffen. Ob die konkrete inhaltliche Ausgestaltung dem Gesetz entspricht, wird im Folgenden zu prüfen sein.
Unberechtigt ist auch die Rüge, die belangte Behörde habe "ohne Antrag" die "Entgelte für die Verkehrsführung im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich" erlassen, bei denen es sich nicht um Zusammenschaltungsentgelte handle, weil sie für "Transit bzw. look up im Zusammenhang mit dem Festnetzbereich gebühren", wozu sie nicht zuständig gewesen sei:
Schon im Erkenntnis vom 6. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Transit eine Zusammenschaltungsleistung darstellt. An dieser Ansicht wurde im Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0109, festgehalten. Davon ist mit Blick auf die schon aufgezeigte Begriffsbestimmung "Zusammenschaltung" nach dem TKG 2003 auch weiterhin auszugehen. Dementsprechend fehlte der belangten Behörde nicht die Kompetenz zur Anordnung der Entgelte für "NRH-Routing" (Punkt 5.5., S. 21 des Bescheides). Regelungen über Transitleistungen und dafür gebührende Entgelte durften also zulässig in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffen werden.
Die von der Beschwerdeführerin gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt also nicht vor.
4.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bemängelt die Beschwerdeführerin zunächst die von der belangten Behörde getroffene Ausgestaltung der Pönaleregelung. Die Verpflichtung zur Leistung der Pönale sei nicht nur schadens-, sondern auch verschuldensunabhängig und auch wegen ihrer Höhe exzessiv. Diese Elemente seien schon im Einzelnen bedenklich; vor allem aber führe ihre Kombination dazu, dass die Herbeiführung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht mehr gewährleistet sei.
4.2. Die Festsetzung des Endkundenentgelts für die Portierung bzw. die Ausstellung einer NÜV-Information und einer NÜV-Bestätigung sei abgesehen von der Unzulässigkeit einer solchen Regelung in einer Zusammenschaltungsanordnung auch deshalb rechtswidrig, weil wegen der individuell zu prüfenden abschreckenden Wirkung eine einheitliche Festsetzung durchgehend für jeden Teilnehmer unberechtigt sei.
4.3. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die angeordneten Entgelte (Entgelt für NRH-Routing und Datenbereitstellungsentgelt; Punkt 5.5. des Bescheids) insofern, als das Datenbereitstellungsentgelt nur für jenen Transitverkehr zugesprochen werde, der zu portierten Nummern geführt werde, nicht aber zu anderen, obwohl für jede von einem Festnetzbetreiber zur Terminierung übergebene Verbindung geprüft werden müsse, ob es sich beim Teilnehmer um einen portierten handle. Überdies habe die belangte Behörde die Entgelthöhe an Hand der Zahlen der marktbeherrschenden Telekom Austria AG ermittelt und nicht die konkreten höheren Kosten der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, festgehalten hat, wird die belangte Behörde bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig. Die durch Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich geboten gewesene Herstellung eines "fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien" bei der Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten wird auch vom "Neuen Rechtsrahmen" gefordert. Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt die "politischen Ziele und regulatorischen Grundsätze" fest, die bei Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben zu fördern sind. Dazu zählt die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarktes und die Förderung der Interessen der Bürger (Abs. 2, 3 und 4).
Art. 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) legt die "Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung" fest; durch die Maßnahmen der Regulierungsbehörden sollen die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele verwirklicht werden. Allfällige gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 Unternehmen auferlegte Verpflichtungen müssen "objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend" sein (Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/19/EG ). Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass "die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG angemessen und gerechtfertigt" sein müssen.
Der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen ist in § 34 Abs. 1 TKG 2003 ausdrücklich verankert. Demnach hat die Regulierungsbehörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch Entscheidungen in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählen - den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der konkreten Ausgestaltung der Inhalte einer Zusammenschaltungsanordnung ist daher nicht nur sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgt, sondern auch, dass die Regelung auf jene Inhalte beschränkt bleibt, die zur Erreichung des Ziels der Zusammenschaltungsanordnung geeignet und erforderlich sind.
In einer - vertragsersetzenden - Zusammenschaltungsanordnung werden daher die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander (umfassend im Sinne einer gegenseitigen Leistungsäquivalenz) zu regeln sein, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten, seien es Endkunden oder (hier:) Festnetzbetreiber.
6. Vor diesem Hintergrund ist auf die im Einzelnen gerügten Inhalte der Zusammenschaltungsanordnung einzugehen:
6.1. Die belangte Behörde hat die Festlegung der Pönale im Wesentlichen mit der Wichtigkeit der Ermöglichung der Nummernübertragung auch im Mobilbereich begründet; dadurch solle die ohnehin schon bestehende Verpflichtung sichergestellt werden. Die "heranstehende Verpflichtung zur Einführung von MNP" sei den Marktteilnehmern schon seit langem bekannt gewesen, das Argument hinsichtlich eines "relativ kurzen" Umsetzungszeitraumes daher unberechtigt, zumal die Grundbedingungen den Parteien schon auf Grund des "Entwurfs der Vollziehungshandlung" bekannt gewesen seien. Auch dem wirtschaftlich-technischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die Implementierung der technischen Erfordernisse für die Verkehrsführung und Betreiberabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von vier bis fünf Monaten ab Bescheiderlassung möglich sei. Die in den ersten Monaten nur vergleichsweise geringen Steigerungen der Pönalebeträge berücksichtigten, dass "die Sicherstellung des Funktionierens der MNP-Branchenlösung in der Praxis nicht tages- bzw. uhrzeitsynchron erfolgen" werde. Der beantragten Einschränkung auf eine Verursachungs- und Verschuldensabhängigkeit sei entgegenzuhalten, dass im Fall einer unverschuldeten Verspätung durch einseitige Weigerung eines Dritten im Wege des Rückgriffes auf diesen ein Ausgleich erfolgen könne. Die Pönalebestimmungen seien auf jene Verstöße "zu fokussieren gewesen", die "eine Nichtdurchführbarkeit von Portierungen oder Nichteinhaltung der zeitlichen Vorgaben des § 6 NÜV zur Folge" hätten.
Dass die von der belangten Behörde angeordnete Pönaleregelung im oben aufgezeigten Sinn "angemessen und gerechtfertigt" ist bzw. dem Gebot eines "fairen Interessensausgleich" entspricht, wie von der belangten Behörde vermeint wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen:
Es mag sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Pönale notwendig sein kann, um den berechtigten Interessen von Vertragsparteien zu entsprechen. Der angefochtene Bescheid lässt aber eine Begründung dafür, warum dies im Rahmen der vorliegenden Zusammenschaltungsanordnung der Fall sei, vermissen. Der Verweis auf einen möglichen Ausgleich durch Rückgriff auf einen Dritten übersieht, dass ein "Rückgriff" auf einen Dritten regelmäßig erst recht wieder rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dieses Dritten als Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegen ihn erfordert. Davon abgesehen kann es - jedenfalls ohne nähere Begründung - nicht als angemessen angesehen werden, einem Zusammenschaltungspartner das Risiko der Einbringlichmachung von "Rückgriffs-" Forderungen gegen einen Dritten aufzubürden. Überdies greift der Hinweis auf die Möglichkeit eines Regresses bei einem (schadensverursachenden) Dritten als Rechtfertigung der Verschuldensunabhängigkeit dann nicht, wenn gar kein Dritter beteiligt ist, die Gründe für die Nichtdurchführung der Portierung oder ihrer erheblichen Verzögerung vielmehr allein in der Sphäre des Zusammenschaltungspartners selbst liegen, ohne dass diesem ein Verschulden daran vorzuwerfen wäre.
Jedenfalls dann, wenn dem "wirtschaftlich-technischen Gutachten zu entnehmen ist, dass die Implementierung der technischen Erfordernisse ... innerhalb von vier bis fünf Monaten ab Bescheiderlassung möglich ist" und die Bescheiderlassung (durch Zustellung an die Parteien) am 2. August 2004 erfolgte, fehlt eine schlüssige Begründung dafür, warum noch vor Ablauf des vom Sachverständigen angenommenen notwendigen Zeitbedarfs für die Implementierung, nämlich schon ab 16. Oktober 2004, die - auch unverschuldete - Nichtdurchführung bzw. verzögerte Durchführung der Portierung durch eine Pönalezahlungsverpflichtung sanktioniert wird. Auch wenn "Grundbedingungen" der von der belangten Behörde vorgesehenen Zusammenschaltungsanordnung den Parteien schon durch das Konsultationsverfahren bekannt sein mussten, ist eine - allenfalls erhebliche - Änderung des letztlich beschlossenen Bescheides gegenüber dem "Entwurf der Vollziehungshandlung" schon wegen der gebotenen Berücksichtigung von Stellungnahmen doch nicht ausgeschlossen. Damit kann aber von den Parteien - unbeschadet der sie bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes treffenden Verpflichtung gegenüber ihren Teilnehmern, die Rufnummernportierung sicherzustellen - nicht verlangt werden, noch vor Erlassung des Bescheides die im Entwurf der Vollziehungshandlung etwa "angekündigten" Detailmaßnahmen umzusetzen, um einer drohenden Vertragsstrafe zu entgehen.
6.2. Berechtigt ist auch das zur Unzulässigkeit der Regelung von Endkundenentgelten in einer Zusammenschaltungsanordnung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die belangte Behörde hat sich zur Zulässigkeit der Regelung (auch) der maximalen Entgelte gegenüber den Endkunden (für Ausstellung der NÜV-Information und -Bestätigung) auf Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG berufen, dem innerstaatlich § 23 Abs. 2 TKG 2003 entspreche. Gemäß § 117 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 TKG 2003 sei es Aufgabe der belangten Behörde, eine Entscheidung "im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003" zu treffen. Die Anordnungszuständigkeit der belangten Behörde beziehe sich daher auf den gesamten Umfang des § 23 Abs. 2 TKG 2003, daher auch auf die Frage der abschreckenden Wirkung allfälliger dem portierenden Teilnehmer verrechneter Entgelte.
Wohl trifft es zu, dass gemäß § 117 Z. 7 TKG 2003 der belangten Behörde die Aufgabe der "Entscheidung in Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 ..." zugewiesen ist, ohne dass dies etwa auf die Regelung des ersten Satzes des § 23 Abs. 2 TKG 2003 (wonach Betreiber die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren haben) beschränkt wäre.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich jedoch eine - die Zusammenschaltung zweier konkreter Betreiber betreffende - Zusammenschaltungsanordnung schon auf Grund des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG 2003 auf die zur Gestaltung des Zusammenschaltungsverhältnisses erforderlichen Regeln zu beschränken, sodass für eine allgemeine Regelung von Rechtsbeziehungen der Betreiber zu Dritten kein Raum bleibt. Dazu kommt, dass eine Prüfung der abschreckenden Wirkung im Sinne des § 23 Abs. 2 zweiter Fall TKG auch unabhängig von einer Zusammenschaltungsanordnung - mangels Streites der Zusammenschaltungspartner bzw. mangels Anrufung der Regulierungsbehörde - notwendig sein kann, wenn etwa ein Endkunde die von ihm für die Portierung verlangten Entgelte als "abschreckend" ansieht:
Verlangt ein Betreiber vom portierenden Endkunden ein Entgelt gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003, handelt es sich auch dabei um eine gemäß § 25 Abs. 1 TKG 2003 der Regulierungsbehörde anzuzeigende und kundzumachende "Entgeltbestimmung". Wohl besteht gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde nur gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, während eine Genehmigungspflicht für Endkundenentgelte, sofern es sich nicht um Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht handelt, denen eine dahingehende spezifische Verpflichtung auferlegt wurde (vgl. § 45 TKG 2003), nur im Bereich des Universaldienstes besteht (§ 26 Abs. 3 TKG 2003). Dementsprechend weist § 117 Z. 3 die "Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25" und § 117 Z. 8 TKG 2003 die "Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45" der Telekom-Control-Kommission zu.
Doch ermöglicht § 91 TKG 2003 für den Fall, dass die Regulierungsbehörde "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt", die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, in dem für den Fall, dass die aufgezeigten Mängel nicht vorher abgestellt wurden, mit Bescheid die ".... angemessenen Maßnahmen" anzuordnen sind. § 91 Abs. 1 und 2 TKG 2003 begründen keine eigene Zuständigkeit, sondern setzen, wie die Wendung "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben" zeigt, voraus, dass die Rechtsverletzung einen Aufgabenbereich der Behörde betrifft. Wenn nun § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es Betreibern - unabhängig von ihrer Marktmacht - untersagt, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, und § 117 Z. 7 TKG 2003 den Vollzug des § 23 Abs. 2 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission, also der belangten Behörde, zuweist, besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der belangten Behörde für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen § 23 Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Regelung dieser Frage in einer Zusammenschaltungsanordnung ist also unzulässig.
6.3. Wenn die belangte Behörde auch für eine Regelung von "Transitentgelten" zuständig war, so geht die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung - unter Berufung auf eine notwendige "Branchenlösung" - doch weit über die für die Nummernübertragung notwendige Regelung der Vertragsbeziehungen zwischen den Betreibern hinaus: Auszugehen ist davon, dass die belangte Behörde eine inter partes (zwischen den verfahrensbeteiligten Mobilbetreibern) wirkende Regelung zu treffen hatte. Auch wenn man die Regelungen unter Punkt 5.4. des Bescheides ("Regelungen für die Verkehrsführung") deshalb - zumindest im Zweifel - so verstehen kann, dass damit nur den Mobilbetreibern zur Pflicht gemacht werden soll, ihr Verhältnis zu Festnetzbetreibern in bestimmter Weise zu regeln, ohne dass damit eine unmittelbare Verpflichtung von - nicht in das Verfahren einbezogenen - Festnetzbetreibern begründet werden sollte, wurden mit diesen Regelungen doch andere als das Verhältnis der Mobilbetreiber untereinander betreffende Verpflichtungen festgelegt, nämlich hinsichtlich der Regelung des Verkehrs von/zu Festnetzen. Eine solche Regelung mag insoweit zulässig sein, als damit (Mindest)- Standards etwa für aus dem Festnetz originierenden Verkehr, der von einem Mobilbetreiber an einen weiteren Mobilbetreiber transitiert wird, festgelegt werden (etwa Mitteilung von "CDE-Kennungen"), was für das Funktionieren der Portierung zwischen den Verfahrensparteien als relevant angesehen werden kann. In einer Zusammenschaltungsanordnung zwischen Mobilbetreibern ist aber kein Raum für die Festlegung von Entgelten, die von einer der Verfahrensparteien von einem Dritten (Quellnetzbetreiber) für die Erbringung bestimmter (Routing-) Leistungen verlangt werden können (Punkt 5.5., Abs. 3 und 5 des Bescheides).
Vielmehr ist die Festlegung von Entgelten im Verhältnis zwischen den verfahrensbeteiligten Betreibern und Dritten (hier Festnetzbetreibern) Sache von Vereinbarungen zwischen diesen und im Nichteinigungsfall durch die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde in einem Verfahren zwischen diesen (anderen) Parteien zu regeln.
Eine solche Regelung von Rechtsbeziehungen der Verfahrensparteien zu Dritten geht über das zur Regelung des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den Betreibern Erforderliche hinaus und erweist sich damit im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 34 Abs. 1 TKG 2003) als rechtswidrig. Wenn es auch sein mag, dass eine "Branchenlösung" schon wegen der notwendigen Interoperabilität sinnvoll und notwendig ist, bietet hiefür ein vertragsersetzender Zusammenschaltungsbescheid, der ein bilaterales Rechtsverhältnis regelt, nicht aber eine generelle Rechtsnorm darstellen kann, keine Grundlage. Im Übrigen enthält § 23 Abs. 3 TKG 2003 eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nähere Bestimmungen für die Nummernportierung zwischen Mobilfunknetzen festzusetzen.
6.4. Der die konkrete Entgeltfestsetzung betreffenden Rüge der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwidern: Das Datenbereitstellungsentgelt wurde von der belangten Behörde für die "Erstellung und zeitgerechte Übermittlung der IC-Verkehrsdaten an den QNB in Form einer nach Zielnetzen aufgeschlüsselten Transitrechnung bzw. eines MN-SLAs" angeordnet, was bei Durchleitung des Verkehrs "zum richtigen Zielnetz bei portierten mobilen Rufnummern" notwendig ist (Seite 21 des Bescheids). Eine solche "Durchleitung" entfällt bei nicht portierten Nummern, die also im (eigenen) Netz der Beschwerdeführerin terminieren. Für diese Rufe erhält die Beschwerdeführerin aber ohnehin ein Terminierungsentgelt; eine "Datenbereitstellung" zwecks Weiterleitung des Rufes an ein anderes Zielnetz erfolgt dann, wenn sich der gerufene Teilnehmer im eigenen Netz der Beschwerdeführerin befindet, nicht. Die Notwendigkeit einer Nachschau in der Datenbank ("Look-up"), ob sich der Teilnehmer (noch) im eigenen Netz befindet oder portiert ist, ergibt sich aus der grundsätzlichen Ermöglichung von Rufnummernportierung im Zusammenhang mit der gebotenen Interoperabilität. Die Nichtfestlegung eines gesonderten Entgelts in diesem Fall kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Was die Höhe eines allfälligen Entgelts für NRH-Routing anlangt, regelt § 23 Abs. 2 TKG 2003, dass Entgeltansprüche "kostenorientiert" zu vereinbaren sind. Dies entspricht Art. 30 Abs. 2 der RL 2002/22/EG . Unmittelbare Hinweise, auf welche Art diese "kostenorientierten" Entgelte zu berechnen sind, enthält weder das Gesetz noch die Richtlinie. Es fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese Bestimmung einen anderen Inhalt haben soll als Art. 7 Abs. 2 der RL 97/33/EG , wonach "die Zusammenschaltungsentgelte den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung unterliegen." Die zur "Kostenorientiertheit" nach der früheren Rechtslage aufgestellten Grundsätze können daher auch hier herangezogen werden. Dazu sei etwa auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0190, vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, und vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0084, verwiesen.
Wenn es also nicht etwa allein auf die Kosten des betreffenden Unternehmens ankommt (was schon durch Erwägungsgrund 42 zur RL 2002/22/EG unterstrichen wird, wo es heißt "Wenn die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit sich an den Kosten orientieren, können sie auch Preise auf vergleichbaren Märkten berücksichtigen."), können die konkreten Kosten des betroffenen Unternehmens doch auch nicht etwa als völlig unerheblich abgetan werden, was eine Auseinandersetzung mit diesen Kosten erfordert.
6.5. Unbedenklich wäre die Anordnung eines vorläufigen Entgelts dann, wenn die Verfahrensparteien insoweit übereinstimmten. Ansonsten verletzt ein solcher Vorbehalt eines späteren Verfahrens zur "endgültigen" Festsetzung des Entgelts die Parteien im Recht auf eine einheitliche Entscheidung der Angelegenheit, was den Bescheid inhaltlich rechtswidrig macht. Ein "Teilbescheid" bloß über Art und Umfang der Zusammenschaltung bei Unterbleiben der einem weiteren Bescheid vorbehaltenen Entgeltsfestsetzung wäre dann rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2004, Zl. 2001/03/0331, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf den von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gerügten Umstand zu verweisen, dass im angefochtenen Bescheid eine Festsetzung der Entgelte für die Portierung zwischen den verfahrensbeteiligten Mobilnetzbetreibern untereinander unterblieben ist. Zwar wurde klargestellt, dass "keine Unentgeltlichkeit angeordnet wird", doch unterblieb eine konkrete Entgeltfestlegung mit dem Hinweis darauf, dass "zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine kostenorientierte Festlegung der Entgelte mangels Kenntnis der wesentlichsten Parameter nicht tunlich ist" (Seite 108 des Bescheids). Eine Nachverrechnung sei aber - frühestens ab 1. Juli 2005 - möglich. Auch hier gilt das eben zum Thema "vorläufiges Entgelt" Gesagte.
7. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2005
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