B-VG Art133 Abs4
NAG §10
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2278223.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 13.07.2023, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 18.05.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem Zentralmelderegister der Beschwerdeführer am 03.05.2019 amtlich abgemeldet worden und erst wieder seit dem 02.05.2022 im Bundesgebiet gemeldet sei. Er habe laut Auskunft der Einwanderungsbehörde sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wegen seiner mehr als zweijährigen Abwesenheit verloren und stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er von 15.05.2019 bis 19.11.2021 in der Schweiz eine Haft verbüßt habe und somit in einem Land aufhältig gewesen sei, welches mit der Europäischen Union durch Verträge verbunden sei, die bewirken, dass er sich de facto innerhalb der Europäischen Union aufgehalten habe. Im Übrigen kenne das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keinen Verlusttatbestand des mehr als zweijährigen Nichtaufenthaltes, weshalb anzunehmen sei, dass Österreich diese Bestimmung der RL 2004/28/EG nicht umsetzen habe wollen. Da der Beschwerdeführer auch problemlos nach Österreich habe einreisen dürfen, sei davon auszugehen, dass er nach wie vor daueraufenthaltsberechtigt sei, sodass ihm die AlVG-Leistung zu Unrecht verweigert worden sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Auskunft der MA 35 der Beschwerdeführer über keinen aktuellen Aufenthaltstitel verfüge und auch keinen Antrag auf Erteilung eines solchen gestellt habe. Seinen Aufenthaltstitel habe er aufgrund des mehr als zwei Jahre andauernden Auslandsaufenthaltes trotz gültiger Daueraufenthaltskarte ex lege verloren.
Dem Beschwerdeführer wurde angeraten, sich an die zuständige MA 35 für eine allfällige Beantragung eines Aufenthaltstitels zu wenden.
4. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sein Haftaufenthalt in der Schweiz einer Abwesenheit nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG nicht gleichkomme, da eine zwangsweise Abwesenheit diese Frist nicht auslösen könne, da diese Bestimmung nach Ansicht des Beschwerdeführers auf eine freiwillige Abwesenheit abstelle. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer problemlos aus der Schweiz nach Österreich einreisen habe können.
Der Beschwerdeführer regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage befassen, ob ein Haftaufenthalt die zweijährige Frist nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG auslöse.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.07.2022 vorgelegt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2023, W229 2257637-1, wurde die Beschwerde gegen die Erledigung vom 18.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen, da sich diese mangels Amtssignatur des Bescheides vom 18.05.2022 gegen eine nicht anfechtungstaugliche Erledigung richtete.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2023 wurde vom AMS über den Antrag vom 02.05.2022 unter Heranziehung der in der Erledigung vom 18.05.2022 wiedergegebenen Begründung abschlägig abgesprochen.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen bereits die im ersten Rechtsgang erbrachten Beschwerdegründe sowie die Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG vom 30.08.2023 wies das AMS die Beschwerde ab.
10. Der dagegen erhobene Vorlageantrag, die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden anschließend mit Vorlageschreiben vom 19.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Im Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheides des AMS vom 13.07.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, welcher dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 02.04.2024, Fr 2024/08/0001-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.04.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und bezog im Jahr 2010 zuletzt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer war von 07.12.2005 bis zum 09.04.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Am 09.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers) mit der Nummer XXXX und mit einer Gültigkeit vom 09.07.2014 bis 09.07.2024 ausgestellt.
Zuletzt war der Beschwerdeführer bis zum 03.05.2019 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 24.11.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der XXXX Wien. Zuvor verfügte der Beschwerdeführer ab 02.05.2022 über eine Postadresse für Wohnungslose.
Von 15.05.2019 bis zum 19.11.2021 befand sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in Haft.
Am 02.05.2022 beantragte er die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2022 bei der MA 35 einlangend einen Erstantrag „Familienangehörige von ÖsterreicherInnen“. Dieser wurde von der MA 35 mit Bescheid vom 20.09.2023 abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren dagegen wurde nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der vorgelegten Reisepasskopie, ebenso liegt eine Kopie der Daueraufenthaltskarte im Akt ein. Zudem ergibt sich aus der vom AMS eingeholten Information der MA35, dass der Beschwerdeführer über die Daueraufenthaltskarte aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einem EWR- oder Schweizer Bürgers verfügte. Dass der Beschwerdeführer darüber verfügte, wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichts XXXX vom 09.04.2014, XXXX , liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Melde- und Postadresse ergeben sich aus der ZMR-Abfrage vom 29.07.2022 sowie vom 20.09.203. Dass sich der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in der Schweiz in Haft befand, bringt er selbst vor und bestreitet somit auch nicht seine Abwesenheit von Österreich für die festgestellte Dauer.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt ebenso im Akt ein.
Eine Bestätigung über einen anderen gültigen Aufenthaltstitel wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Erstantrag vom 28.11.2022 Familienangehöriger von ÖsterreicherInnen liegt im Akt ein. Dass der Antrag abgewiesen wurde und das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Wien eingestellt wurde, wurde von der MA35 dem AMS mit Schreiben vom 30.08.222 bzw. dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.03.2024 bekannt gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Frage des Bestehens eines Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Antragstellung:
3.3.1. Die Freizügigkeits- oder auch Unionsbürgerrichtlinie (Freizüg-RL) vom 29.04.2004, RL 2004/38/EG , regelt das Recht der Unionsbürgerinnen und –bürger sowie ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie lauten:
„Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
Artikel 20
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die zum Daueraufenthalt berechtigt sind, binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Daueraufenthaltskarte aus. Die Daueraufenthaltskarte ist automatisch alle zehn Jahre verlängerbar.
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestellt werden. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht Diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
(3) Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu zwei aufeinander folgenden Jahren berühren nicht die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte.“
3.3.2. Im Zuge des Fremdenrechtspakets 2005 wurde die, vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführte Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG innerstaatlich umgesetzt und dabei unter anderem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geschaffen (BGBl. I Nr. 100/2005).
Das gemeinschaftsrechtliche Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen auf Grund des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts ergibt sich nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts („acquis communautaire“). Nach welchen Voraussetzungen ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht besteht, richtet sich ausschließlich nach EU-Recht. Diese bereits bestehenden Rechte sind durch besondere Dokumente, sog. „Dokumentationen“, nachzuweisen, denen lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betrifft (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP , S 119).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 NAG wird auf Antrag eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht ausgestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Z 5 NAG, mit welchem Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie umgesetzt worden ist (vgl. 330 RV BlgNR XXIV. GP. S 42), werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltstitels gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt.
Gem. § 10 Abs. 4 NAG ist die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
Gem. § 10 Abs. 5 NAG sind ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.
3.3.3. Dem Beschwerdeführer als Angehörigen einer EWR-Bürgerin wurde am 09.07.2014 eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 iVm § 54a NAG mit Gültigkeit bis zum 09.07.2024 zur Dokumentation seines Aufenthaltstitels ausgestellt. Da er sich im Zeitraum von 03.05.2019 bis 02.05.2022, jedenfalls aber von 15.05.2019 bis 19.11.2021, und somit über zwei Jahre nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, wurde er gem. Art. 16 Abs. 4 Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG seines Daueraufenthaltsrechts verlustig und sein Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 3 Z 5 NAG gegenstandslos.
Weder den zitierten gesetzlichen Bestimmungen noch den Erwägungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Richtlinie 2004/38/EG oder den Materialien zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass der Eintritt der Rechtsfolgen der zweijährigen Abwesenheit durch das Motiv bzw. den Grund der Abwesenheit eingeschränkt werden solle. Nähere Gründe, auf die der Beschwerdeführer seine Rechtsmeinung stützt, wurden von ihm nicht vorgebracht und sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der EuGH zu Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach den Vorarbeiten zur Richtlinie 2004/38 sich eine derartige Maßnahme damit rechtfertigt, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert ist (vgl. EuGH vom 7.10.2010, Lassal, C-162/09 und 21.7.2011, Dias, C-325/09 mHa die Begründung des vom Rat am 5. Dezember 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/38 festgelegten Gemeinsamen Standpunkts [EG] Nr. 6/2004 [ABl. 2004, C 54 E, S. 12] zu Art. 16 dieser Richtlinie) (vgl. hierzu auch VwGH vom 18.11.2021, Ro 2020/22/0015). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 10 Abs. 3 Z 4 bereits bestätigt, dass die Abwesenheit vom Bundesgebiet nicht freiwillig sein muss (vgl. VwGH 24.02.2009, 2008/22/0087). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers finden das Motiv bzw. der Grund für die Abwesenheit vom Aufnahmestaat in der Regelung keine Berücksichtigung und sollte mit der Regelung letztlich den Folgen einer langen Abwesenheit – nämlich der dadurch gelockerten Verbindung zum Aufnahmestaat – Rechnung getragen werden. Eine Frage über die Auslegung des Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie stellt sich aus Sicht des erkennenden Senats somit nicht.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, seine problemlose Einreise von der Schweiz nach Österreich spreche ebenso gegen den Verlust des Aufenthaltsrechts, ist festzuhalten, dass – wie bereits oben erläutert – die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte lediglich deklaratorische Wirkung hat und damit weder der Erwerb noch der Verlust des Aufenthaltsrechts begründet wird.
3.3.3. Zum vom Beschwerdeführer gestellten Erstantrag ist auszuführen, dass gem. § 21 Abs. 6 NAG eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Somit führte auch die Erstantragstellung des Beschwerdeführers während des Verfahrens nicht zu einer Aufenthaltsberechtigung, welche ihn zu Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt. Schließlich wurde der Erstantrag mit Bescheid der MA35 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren dagegen eingestellt.
3.3.4. Der Beschwerdeführer verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich daher nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung auszuüben. Da er somit der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 AlVG nicht zur Verfügung steht, hat er gemäß § 7 Abs. 1 AlVG auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171, siehe auch VwGH 02.07.2019, Ra 2018/08/0026). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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