AVG §18 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2257637.1.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.05.2022, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2022, Zl. XXXX , betreffend Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des AMS Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 18.05.2022 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass laut dem Zentralmelderegister der Beschwerdeführer am 03.05.2019 amtlich abgemeldet worden und erst wieder seit dem 02.05.2022 im Bundesgebiet gemeldet sei. Er habe laut Auskunft der Einwanderungsbehörde sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wegen seiner mehr als zweijährigen Abwesenheit verloren und stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
1.1. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung aus:
„Für den Leiter/die Leiterin
XXXX “
1.2. Die Erledigung, und zwar weder das im Akt befindliche Exemplar noch die nach außen ergangene Ausfertigung, ist mit keiner Amtssignatur versehen, ebenso wenig weist sie eine Unterschrift des Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am am 28.07.2022 vorgelegt und ist somit seither beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes – unter anderem – vom 25.10.2022, A 2022/0005-1, wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben vom 01.12.2022, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 18.05.2022 weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise und der Bescheid unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmungen des § 47 Abs.1 letzter Satz AlVG erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer teilte im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass der Bescheid in Verstoß geraten sei.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 langte am 16.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH19.12.2012, 2011/06/0114).
Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
3.2.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).
Der Verfassungsgerichtshof hat somit von seiner nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Anlassfallwirkung der Aufhebung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz auf jene Verfahren ausgedehnt, die am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren, welches bereits seit 28.07.2022 und somit auch am 09.03.2023 am Bundesverwaltungsgericht anhängig war, nicht mehr zu Anwendung gelangt.
3.2.3. Die Beurteilung, ob es sich beim vorliegenden Schriftstück um einen Bescheid handelt, hat somit anhand der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) zu erfolgen.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).
Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb den Anforderungen an eine Ausfertigung gem. § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).
Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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