BVwG W293 2270681-1

BVwGW293 2270681-112.3.2024

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §23c

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2270681.1.00

 

Spruch:

 

W293 2270681-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, Spittelwiese 4, 4020 Linz, gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.03.2023, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.10.2020 beantragte der als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23b GehG für Schmerzengeld in Höhe von EUR 15.000,00, Verdienstentgang in Höhe von EUR 4.181,75, verletzungsbedingte Fahrt- und Parkkosten in Höhe von EUR 146,46 und Kosten für Haushaltshilfe in Höhe von EUR 960,00 (128 Tage zu je 30 min à EUR 15,00), die mit bedingtem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts XXXX vom 06.03.2020, Zl. XXXX , zugesprochen worden seien, sowie für den mit bedingtem Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts XXXX vom 27.07.2020, Zl. XXXX , zugesprochenen Kostenersatz für Fahrtdienste dritter Personen in Höhe von EUR 345,00. Er habe sich im Zuge einer Amtshandlung gegen einen näher bezeichneten Dritten am linken Fuß verletzt. Gegen den Dritten seien zwei bedingte Zahlungsbefehle erlassen worden, die mangels Einspruchs des Beklagten rechtskräftig und vollstreckbar seien. Es sei hinsichtlich des ersten Zahlungsbefehls versucht worden, die Forderung im Exekutionsweg einbringlich zu machen, wobei der Vollzugsbericht ergeben habe, dass der Beklagte mittel- und obdachlos sei und die Forderungen daher uneinbringlich seien. Hinsichtlich des zweiten Zahlungsbefehls habe er wegen Aussichtslosigkeit keine Exekution beantragt.

2. Mit Bescheiden der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2021 und 06.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer für das entgangene Schmerzengeld ein Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 und für den Verdienstentgang ein Betrag in Höhe von EUR 4.181,75 gewährt. Über den Antrag betreffend Hilfeleistung für die angeführten verletzungsbedingten Fahrt- und Parkkosten, für Haushaltshilfe sowie für Aufwandsersatz für den Transport durch dritte Personen zu den Arztbesuchen wurde nicht abgesprochen.

3. Mit Schreiben vom 24.11.2021 wiederholte der Beschwerdeführer das Ansuchen um Gewährung eines Vorschusses betreffend den Ersatz der Fahrt- und Parkkosten wegen notwendiger Arztbesuche in Höhe von EUR 146,62, der Ausgaben für die Haushaltshilfe in Höhe von EUR 960,00 sowie den Aufwandsersatz für den Transport durch dritte Personen zu den Arztbesuchen in Höhe von EUR 345,00. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der BVAEB betreffend die Ablehnung des Ersatzes dieser geltend gemachten Kosten vor.

4. Mit Schreiben vom 10.03.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass unter Heilungskosten nur spezielle Behandlungen, Heilbehelfe etc. zu verstehen seien, die für die Heilbehandlung einer Person entstehen würden und nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt seien; die geltend gemachten Kosten seien vom Begriff der Heilungskosten nicht umfasst. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu. Der Beschwerdeführer gab dazu verspätet eine Stellungnahme ab.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge der verspäteten Stellungnahme (Spruchpunkt 1) als auch den Antrag auf Ersatz der genannten Kosten vom 24.11.2021 (Spruchpunkt 2) als unbegründet ab.

6. Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, der Begriff der „Heilungskosten“ werde im GehG nicht definiert, weshalb auf den Begriff der Heilungskosten im Sinne des ABGB abzustellen sei, insbesondere, weil das GehG dem Geschädigten die Bevorschussung eben jener Ansprüche, also auch der Heilungskosten, ermögliche, die der Geschädigte gegen den Schädiger habe, die aber nicht einbringlich gemacht werden können. Dass unter Heilungskosten nur spezielle Behandlungen, Heilbehelfe etc. zu verstehen seien, die für die Heilbehandlung einer Person entstünden und nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt seien, könne dem GehG nicht entnommen werden. Im Sinne des ABGB seien unter Heilungskosten alle Kosten zur Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen.

7. Einlangend am 24.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Schreiben vom 08.02.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein, den das Bundesverwaltungsgericht in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14.02.2024 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 12.02.2024 für den 08.03.2024 eine mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde in der Ladung aufgefordert, an der Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen. Zudem wurde ihm mit der Ladung aufgetragen, vorab bis zum 04.03.2024 einlangend sämtliche vorhandenen Belege etc. vorzulegen, die zum Nachweis der erwachsenen Kosten vorhanden seien.

10. Mit Urkundenvorlage vom 29.02.2024 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Arztbefunden, einen Verordnungsschein sowie Krankenstandsbestätigungen vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der zwei Vertreter der belangten Behörde sowie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erschienen. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019 im Zuge einer Amtshandlung von einem Dritten am linken Fuß verletzt und erlitt ein ausgeprägtes Spongiosaödem im Bereich des medialen Sesambeinchens, eine Fraktur des Sesambeinchens und eine Ruptur der Abductor hallucis Sehne. Aufgrund dieser Verletzungen befand sich der Beschwerdeführer vom XXXX 2019 bis zum XXXX 2019 im Krankenstand.

Der Unfall wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet.

Mittels bedingter Zahlungsbefehle machte der Beschwerdeführer unter anderem Ansprüche auf verletzungsbedingte Fahrt- und Parkkosten, Kosten für Haushaltshilfe sowie für Aufwendungen für Fahrdienste Dritter geltend.

Der Beschwerdeführer erwirkte gegen den Täter als beklagte Partei zwei bedingte Zahlungsbefehle des Bezirksgerichts XXXX : Mit bedingten Zahlungsbefehl vom 06.03.2020 des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer EUR 15.000,- samt 4% Zinsen seit XXXX 2019 Schmerzengeld, EUR 4.181,75 samt 4% Zinsen seit XXXX 2019 Verdienstentgang, EUR 146,46 samt 4% Zinsen seit XXXX 2019 verletzungsbedingte Fahrt- und Parkkosten und EUR 960,00 samt 4% Zinsen seit XXXX 2019 für Haushaltshilfekosten zu zahlen. Der Zahlungsbefehl erwuchs mangels Einspruchs in Rechtskraft. Die in der Folge bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution blieb wegen Mittel- und Obdachlosigkeit des Beklagten erfolglos.

Am 27.07.2020 erging ein zweiter bedingter Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX . Der beklagten Partei wurde aufgetragen, dem Beschwerdeführer die Forderung von EUR 345,00 samt 4% Zinsen daraus seit XXXX 2019 für Aufwendungen für Fahrtdienste Dritter zu zahlen. Der Zahlungsbefehl erwuchs mangels Einspruchs ebenfalls in Rechtskraft. Von einem Exekutionsantrag wurde vom Beschwerdeführer wegen Aussichtlosigkeit des Verfahrens Abstand genommen.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 28.04.2021 und 06.07.2021 wurden dem Beschwerdeführer für das entgangene Schmerzengeld ein Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 und für den Verdienstentgang ein Betrag in Höhe von EUR 4.181,75 gewährt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Fahrt- und Parkkosten wegen notwendiger Arztbesuche, von Kosten Haushaltshilfe sowie auf Aufwandersatz für den Transport durch dritte Personen zu den Arztbesuchen als unbegründet abgewiesen.

Nicht festgestellt werden konnte, wann der Beschwerdeführer Arztbesuche absolviert hat. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, wer den Beschwerdeführer zu Arztterminen geführt hat, wessen Auto verwendet wurde, wer wann welche Parkgebühren oder Kosten für Parktickets entrichtet hat. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, ob, wann und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer durch Fahrten zu ÄrztInnen Kosten entstanden sind.

Nicht festgestellt konnte weiters, wer, wann und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im Haushalt geholfen hat. Ebenso wenig feststellbar war, inwieweit dritten Personen durch den Transport des Beschwerdeführers ein Aufwand entstanden wäre.

Der Beschwerdeführer legte trotz Aufforderung keine Nachweise zum Beleg der von ihm beantragten Kosten vor. An der anberaumten mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teil.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die genannten Gerichtsentscheidungen und medizinischen Unterlagen erliegen ebenso im Verwaltungsakt wie die angeführten Bescheide der belangten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf, vorab Belege zum Nachweis der erwachsenen Kosten vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern und konnte seine Rechtsvertretung zu den diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben. Die Beschwerdeführervertreterin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass mit dem Mandanten abgewogen worden sei, was er zur Verhandlung beitragen könnte. Man sei zum Ergebnis gekommen, dass seine Anwesenheit nicht erforderlich sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).

Mit Urkundenvorlage vom 29.03.2024 legte der Beschwerdeführer zwar diverse Atteste und Krankenstandsbestätigungen vor. Diesen lässt sich jedoch nicht entnehmen, wann der Beschwerdeführer konkret ÄrztInnen aufgesucht hat und ihm infolgedessen Fahrtkosten entstanden wären. Aus einem radiologischen Befund kann beispielsweise nicht geschlossen werden, dass die betreffende Untersuchung am Tag der Befundausstellung erfolgt ist. Auch ist aus Krankenstandsbestätigungen nicht zwingend abzuleiten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag auch wirklich persönlich den Arzt/die Ärztin aufgesucht hat.

Im Akt einliegend befindet sich lediglich eine vom Beschwerdeführer selbst angefertigte Excel-Übersichtsliste, in der Arztbesuche angeführt werden (vgl. AS 11). Deren Richtigkeit kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht überprüfen. Diese Liste deckt sich insbesondere nicht mit einer der Beschwerde beigefügten Berechnung für Kilometergeld und Parkgebühren (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Der für die Klärung dieser Frage anberaumten mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Seine Rechtsvertretung konnte zu den diesbezüglichen Fragestellungen keine abschließende Auskunft geben, gab bloß an, dass in der Excel-Liste offenbar auch Termine enthalten seien, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang stehen würden. Die in der Kostenaufstellung angeführten Termine würden alle im kausalen Verhältnis mit dem Arbeitsunfall stehen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Nachdem in der Beilage 3 zur Beschwerdeschrift jedoch keine einzelnen Termine angeführt werden, sondern vielmehr pauschal für eine bestimmte Anzahl von Terminen Kilometergeld bzw. Parkgebühren à EUR 1,20 pro halber Stunde angeführt werden, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht festzustellen, wann die Arzttermine stattgefunden haben. Belege für etwaige Parktickets bzw. Parkscheinekonnten nicht vorgelegt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6: „BFV: Zu den Fahrtkosten können naturgemäß keine Belege vorgelegt werden. Zu den Fahrkosten habe ich bereits ausgeführt, dass die Parktickets von dem Automaten eingezogen wurden. Dazu können keine Belege vorgelegt werden.“

Nicht festgestellt werden konnte im Übrigen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer selbst Kosten erwachsen sind. Nicht geklärt werden konnte, ob Arzttermine mit dem Auto des Beschwerdeführers oder Fahrzeugen anderer Personen absolviert wurden, somit wem etwaige Kosten entstanden sind (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6: „R: Erfolgten die Fahren mit dem Auto des BF oder mit einem anderen Auto? BFV: Das kann ich Ihnen leider nicht sagen.“). Auch nicht eruiert werden konnte, ob der Beschwerdeführer die ganze Zeit seines Krankenstandes an seiner Wohnadresse gewohnt hat, ob er in diesem Zeitraum allein an dieser Adresse gewohnt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6: „R: Hat der BF die gesamte Dauer des Krankenstandes an dieser Adresse verbracht? BFV: Davon gehe ich aus. R: Wohnte der BF in diesem Zeitraum alleine an dieser Adresse? BFV: Das kann ich Ihnen nicht mit Sicherheit sagen. Ich glaube mich zu erinnern, dass er alleine dort gewohnt hat, kann es aber nicht mit Sicherheit sagen.“).

Ebenso wenig konnten nähere Feststellungen zu den vorgebrachten Kosten einer Haushaltshilfe festgestellt werden. Dem Akt kann nicht entnommen werden, wer dem Beschwerdeführer wann im Haushalt geholfen hat und ob es sich um eine Person bzw. mehrere Personen handelt, die mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt gewohnt hat bzw. haben. Die Beschwerdeführervertreterin machte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nur pauschale Angaben und gab an, der Beschwerdeführer habe sich 128 Tage im Krankenstand befunden und hätte aufgrund seiner Verletzung Unterstützung im Haushalt benötigt, die durch Verwandte verrichtet worden sei. Namen, wer den Beschwerdeführer unterstützt hätte, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht nennen und ist dies auch aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich. Nicht angegeben werden konnte, ob auch an allen Tagen jemand als Haushaltshilfe anwesend war (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).

Zum geltend gemachten Aufwandsersatz für den Transport für dritte Personen, der im gesamten Verwaltungsakt nicht konkretisierend dargestellt wurde, gab die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung an, das betreffe den Aufwandersatz für die Personen, die den Beschwerdeführer zu seinen Terminen gefahren hätten, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzung nicht möglich gewesen sei, selbst zu fahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dazu konnte die Beschwerdeführervertreterin jedoch weder die Namen der betreffenden Dritten nennen, noch konnte sie ausführen, ob der Beschwerdeführer die nicht näher bezeichneten Anverwandten für den Zeitaufwand finanziell entschädigt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).

Das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung wird als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zur Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugweise wie folgt:

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

 

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

3.2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I 60/2018, zu den §§ 23a und 23b GehG ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (RV 196 BlgNR 26. GP , 9 f.):

Zu § 23b GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst.

Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.3. Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen des § 23a GehG erfüllt sind: Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Amtshandlung verletzt, dies stellt einen Dienstunfall dar. Auch die Anforderung des § 23a Abs. 3 GehG sind erfüllt, wonach dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung werden sodann in § 23b GehG geregelt (siehe dazu u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Gemäß § 23b Abs. 1 GehG leistet der Bund einen Vorschuss dann, wenn sich der Beamte im Zusammenhang mit dem Dienstunfall an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ersatzansprüche abgeschlossen wird oder solche Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

Im gegenständlichen Fall erwirkte der Beschwerdeführer gegen den Täter bedingte Zahlungsbefehle, die auch in Rechtskraft erwuchsen. Mit diesen wurden auch die im gegenständlichen Verfahren relevanten Fahrt- und Parkkosten für die Arztbesuche, die Haushaltshilfekosten und der Aufwandersatz für Fahrtdienste dritter Personen geltend gemacht.

Zum bedingten Zahlungsbefehl hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen, dass dieser nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen werden (vgl. VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).

Infolgedessen konnte die belangte Behörde richtigerweise nicht nach § 23 Abs. 1 GehG vorgehen, sondern lag es an der belangten Behörde den Bestand der Ansprüche zu prüfen (vgl. § 23b Abs. 4 GehG). Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde in diesem Sinne in der Folge nach entsprechender Bestandsprüfung ein Vorschuss für das entgangene Schmerzengeld sowie den Verdienstentgang gewährt.

3.4. Gegenstand des Verfahrens bildet nunmehr die Frage, ob ein Anspruch auf Vorschuss für die ebenfalls geltend gemachten Fahrt- und Parkkosten für die Arztbesuche, die Haushaltshilfekosten und den Aufwandersatz für Fahrtdienste dritter Personen besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre weiters zu prüfen, ob derartige Aufwände unter den Begriff der Heilungskosten iSd § 23a f. GehG zu subsumieren sind.

Fahrtauslagen von Verwandten können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht als Krankenkosten vom Verletzten geltend gemacht werden (vgl. RIS-Justiz RS009665). Ersatzberechtigt hinsichtlich der Krankentransportkosten ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt (OGH 17.09.2020, 2 Ob 99/20b). Zudem muss es sich immer um den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, also echter Vermögenseinbußen handeln (und nicht z.B. um den Ersatz für Zeitaufwand; vgl. OGH 01.03.1984, 8 Ob 200/83)

Zu Pflegehilfe von Verwandten im Sinne des ABGB ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich auch Hilfeleistungen von Verwandten, die freiwillig und unentgeltlich erbracht werden, eine Ersatzpflicht des Schädigers gemäß § 1325 ABGB auslösen. Die Zeit, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (etwa während der Nacht oder der Hausarbeit, sog. „Ohnehin-Anwesenheit“) sei jedoch mangels Ursächlichkeit bzw. weil sie keinen konkreten Schaden darstelle, nicht zu ersetzen (siehe u.a. OGH 19.12.2023, 2 Ob 49/98i, 10.02.2022, 5 Ob 241/21h; siehe zur Thematik umfassend Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kurzkommentar7 [2023] § 1325 Rz 8 f.). Im gegenständlichen Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellen, welche Angehörige tatsächlich und in welchem Umfang Pflegeleistungen ausgeübt hätten, sodass es nicht möglich war, den Bestand derartiger Forderungen zu prüfen.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Kosten keinerlei Nachweise erbringen. Weder wurden die Arzttermine in irgendeiner nachprüfbaren Form belegt, noch wurde für die vorgebrachte Inanspruchnahme von Parkgaragen Nachweise vorgebracht oder Parkscheine vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht feststellen, wer den Beschwerdeführer zu Arztterminen gefahren hat bzw. wer ihn im Haushalt unterstützt hat.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass im Dienstrechtsverfahren die in § 39 Abs. 2 AVG umschriebene Offizialmaxime herrscht. Gemäß § 8 DVG hat die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Wohl besteht auch im Dienstrechtsverfahren eine Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhalts. Doch hat auch in diesen Fällen die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind, und die Erbringung der Beweise anzuordnen, sofern der Beteiligte nicht von sich aus Beweisanträge stellt oder Beweise vorlegt (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0077). Die Offizialmaxime befreit somit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf (siehe statt vieler VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; siehe umfassend dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 [Stand 1.4.2021, rdb.at] mwN). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/03/0021 mwN).

Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß §§ 23a f. GehG Aufgabe des Beamten, im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht die Zusammensetzung der von ihm geforderten Heilungskosten näher darzulegen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 15.02.1988, 86/12/0237).

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung aufgefordert, entsprechende Belege vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist zudem trotz Aufforderung zum persönlichen Erscheinen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich war, wesentliche Fragestellungen, deren Kenntnis jedoch zur Prüfung des Bestandes der Ansprüche erforderlich sind, vor der Gewährung einer Geldaushilfe im geforderten Umfang erforderlich gewesen wären, zu klären. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsvertreterin konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – zu wesentlichen Fragen keine Auskunft geben.

Demgemä konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass derartige Ansprüche überhaupt bestehen. Insofern erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit derartige Kosten grundsätzlich als Heilungskosten iSd §§ 23a f. GehG anzusehen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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