BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2283477.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 22.11.2023, OB XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 22.11.2023 wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), hat Herrn XXXX , geb. XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer) einen bis 31.08.2023 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.
2. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, vom 21.02.2022 und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.05.2022, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. In der daraus resultierenden Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 10.05.2022 wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„………………….
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Zustand nach Kleinhirninsult links 2015 bei sensomotorischer Polyneuropathie, rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik, Zustand nach C2-Abusus Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei geringgradigem Kraftdefizit der linken unteren Extremität sowie Sensibilitätsstörung eine rezidivierende Schwindelsymptomatik bei objektivierbarer Gangbildstörung mit Erfordernis der Hilfsmittelverwendung bei Verdacht auf rezente infektbedingte Aggravierung vorliegend. | 04.01.02 | 70 |
2 | Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fehlen maßgeblicher Komplikationen bzw. eines postthrombotischen Syndroms nach tiefer Beinvenenthrombose. | 05.08.01 | 20 |
3 | Arterielle Hypertonie bei leichtgradiger Mitralklappeninsuffizienz und leichtgradiger diastolischer Relaxationsstörung Wahl dieser Position, da laufende medikamentöse Therapie bei insgesamt normaler Linksherzfunktion, Fehlen maßgeblicher Dekompensationszeichen. | 05.01.02 | 20 |
4 | beginnender grauer Star mit erhaltener Sehschärfe beidseits 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle | 11.02.01 | 0 |
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Leiden 4 erhöht nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ///
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erstgutachten.
Nachuntersuchung 05/2023 - Besserung hinsichtlich Leiden 1 möglich.
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Bei Zustand nach Kleinhirninsult links und sensormotorischen Polyneuropathie mit Schwindelsymptomatik und erheblicher Gangbildstörung bei Hinweis auf rezente infektbedingte Aggravierung ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit auf erhebliche Weise erschwert. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen daher derzeit vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: | |||
Ja | Nein | Nicht geprüft |
|
| | | Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. |
| | | Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit |
| | | Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. |
Begründung: Zusatzeintragung wegen Bluthochdruck.
………………….“
3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 13.04.2023 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. Er beantragte auch die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular, in dem die Neuausstellung des Behindertenpasses beantragt wurde, wurde vom Beschwerdeführer mit 11.04.2023 datiert und unterschrieben.
4. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
4.1. Im Sachverständigengutachten vom 18.09.2023 wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.07.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„………………….
Anamnese:
Letzte hierortige Einstufung 2022-5 mit 70% (Kleinhirninsult 70, tiefe Venenthrombose 20, arterieller Bluthochdruck 20, grauer Star 0)
Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis nicht möglich, wird mit Hilfe des Enkels geführt
2021-10 Hernia umbilicalis in Rumänien - anschließend? tiefe Venenthrombose links, Davor auch Alkoholabusus – jetzt nicht mehr.
2015 Kleinhirninfarkt links
arterielle Hypertonie bei leichtgradiger Mitralklappeninsuffizienz und diastol. Relaxationsstörung bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Epilepsie habe er keine.
Derzeitige Beschwerden:
Der Sohn des Antragswerbers gibt an, dass er sich schlecht erinnere, manchmal verwirrt sei und auf der linken Seite keine Kraft habe und sich fast kaum bewegen könne, auch leide er immer wieder unter Kopfschmerzen und Übelkeit beim Aufstehen, deswegen sehe er auch fast gar nichts mehr. Schmerzen auch in linker Hüfte und Knie.
Keine spezifizierte Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Actovegin 2 Dragees pro Tag, morgens, 4 Wochen
Depakine 300mg 1-0-1 tb/Tag, 6 Monate
Memantin 10mg 1-0-1 tb/Tag, 6 Monate
Indapamid 1,5mg 1-0-0-0 tb/Tag, 6 Monate
Ramipril 5mg 1-0-0-0 tb/Tag, 6 Monate
Trombex 75mg 0-1-0 tb/Tag, 6 Monate
Ascord 40mg 0-0-1 tb/Tag, 6 Monate
Neurooptimise 1-1-0 tb/Tag, 1 Monat
Sozialanamnese:
In Rumänien geboren, 2015 nach Österreich gekommen
seit ca. 2015 in Pension als Tischler, verheiratet seit ca. 1978, 2 erw. Kinder,
wohnt zusammen mit der Familie seiner Tochter in einer Gemeindewohnung im EG, 10 Stufen sind zu überwinden.
Kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2023-3 REHABILITATIONSKRANKENHAUS XXXX , Vereidigte Übersetzung aus der rumänischen Sprache: Spastische Hemiplegie
Folgen eines ischämischen Schlaganfalls des rechten Kleinhirns. Schwere kognitive Störung Zentrales vestibuläres Syndrom. Sekundäre vaskuläre Komitialität mit partiellen motorischen Anfallen. Bluthochdruck-Stadium II CM1 Bandscheibenvorfall L4-L5 unter Beobachtung.
bei Entlassung: verbessert - möglicher Gang mit einseitiger Unterstützung (Stock),
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
68-jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung seines Enkels ins Untersuchungszimmer
Rechtshänder
Ernährungszustand: gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger
PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät im Gespräch mit dem Sohn unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,
blande NVH nach Umbilikalhernie, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff gut möglich,
in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits kräftig, beginnende Dupuytren'sche Kontraktur 4. Strahl re., sonst keine maßgebliche Schwielenbildung, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben
Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Vorfußsenkerschwäche links, Hammerzehenbildung links, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
Hypästhesie links angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen sonst seitengleich.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 20 cm durchgeführt, Aufrichten frei,
kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig,
endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Sandalen und einem Gehstock, ohne diesen im Untersuchungszimmer etwas breitbeinig etwas hinkend links, Zehenballen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten, Einbeinstand links nicht durchgeführt. Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Sohn hilft beim Aus- und Anziehen.
Status Psychicus:
unter Berücksichtigung der Sprachbarriere: Kooperativ, angepasstes Verhalten, kein Hinweis auf relevante psychische Störung. Die Fragen der persönlichen Anamnese werden auf Anfrage durch den Sohn beantwortet.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Zustand nach Kleinhirninsult links 2015 bei sensomotorischer Polyneuropathie Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei geringgradiger Resthemisymptomatik beinbetont links eine Stützkrücke benützt wird - inkludiert auch rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik und mnestische Störung | 04.01.01 | 40 |
2 | Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fehlen maßgeblicher Komplikationen bzw. eines postthrombotischen Syndroms nach tiefer Beinvenenthrombose. | 05.08.01 | 20 |
3 | Arterielle Hypertonie bei leichtgradiger Mitralklappeninsuffizienz und leichtgradiger diastolischer Relaxationsstörung Wahl dieser Position, da laufende medikamentöse Therapie bei insgesamt normaler Linksherzfunktion, Fehlen maßgeblicher Dekompensationszeichen. | 05.01.02 | 20 |
4 | degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle | 02.01.01 | 20 |
5 | beginnender grauer Star mit erhaltener Sehschärfe beidseits 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle | 11.02.01 | 0 |
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine operierte Hernia umbilicalis und durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand erreichen keinen Grad der Behinderung.
Ein aktueller maßgeblicher Gelenkserguss oder behandlungsbedürftige Anämie konnte hierorts nicht objektiviert werden.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4
Besserung von Leiden 1
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Durch Besserung von Leiden 1 auch Absenkung des Gesamt GdBs.
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Bedingt durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und dem Zustand nach Kleinhirninfarkt mit Polyneuropathie liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit der Hypertonie und dem Venenleiden nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
(…)
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: | |||
Ja | Nein | Nicht geprüft |
|
| | | Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. |
| | | Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit |
| | | Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. |
………………….“
4.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 18.09.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , brachte dagegen mit e-mail vom 25.09.2023 im Wesentlichen vor, sich seit dem letzten Jahr in einem unveränderten Gesundheitszustand zu befinden und dadurch in seinen alltäglichen Aktivitäten erheblich eingeschränkt zu sein. Dies gelte auch für seine Mobilität und seinen Bedarf an fortwährender Unterstützung und Pflege, um seinen Alltag bewältigen zu können. Ungeachtet dessen sei sein Grade der Behinderung herabgesetzt worden. Die Bewertung des Grades der Behinderung habe neuerlich unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen zu erfolgen.
5. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor.
6. Auf Grund des Vorbringens und der nachgereichten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
6.1. In der Stellungnahme vom 14.11.2023 führte der beauftragte Sachverständigen Dr. XXXX Nachfolgendes aus:
„………………….
Antwort(en):
Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.09.2023 an, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien.
Beigelegt wurde ein Arztbrief (Vereidigte Übersetzung aus der rumänischen Sprache) des Rehabilitationskrankenhaus XXXX vom 10.10.2023, der eine ataktische Hemiparese links, organische Persönlichkeitsstörung auf vaskulärem Hintergrund, Epilepsie /sekundäre vaskuläre Komitialität mit partiellen motorischen Anfällen im rechten Hemikortex, sekundären Hydrozephalus und neurogene Blase als Folgen eines ischämischen Schlaganfalls des rechten Kleinhirns eine biliäre Lithiasis und eine medizinisch kontrollierte Hypertonie im Stadium I - Schlaganfall-Folgen VB-Blutung mit Besserung nach Entlassung beschreibt.
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und insbesondere auch die Folgezustände nach Kleinhirninsult in der Einschätzung gemäß der geltenden EVO berücksichtigt.
In der Untersuchung konnte eine Vorfußsenkerschwäche und beginnende Dupuytren'sche Kontraktur rechts bei sonst altersentsprechend freier Beweglichkeit der Gelenke und endgradiger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule sowie etwas hinkendem Gangbild links unter Verwendung eines Gehstocks mit Besserung zum Vorgutachten 2022-5 objektiviert werden.
Eine Epilepsie wurde dezidiert negiert.
Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.
………………….“
7. Mit Bescheid vom 22.11.2023 sprach die belangte Behörde im Spruch aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag vom 13.04.2023 abgewiesen werde. Sie stützte sich in der Begründung auf das Gutachten vom 18.09.2023 und die Stellungnahme vom 14.11.2023 des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.
8. Mit E-Mail vom 29.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin stützte er sich auf sein bisheriges Vorbringen in seinen Einwendungen vom 25.09.2023 gegen das Gutachten von Dr. XXXX . In den letzten Jahren habe sich sein Gesundheitszustand nicht verändert. Er sei bei seinen alltäglichen Aktivitäten erheblich einschränkt und benötige fortwährende Unterstützung und Pflege bei der Bewältigung seines Alltags.
9. Am 29.12.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 31.08.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 % samt Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.2. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses ist bei der der belangten Behörde am 13.04.2023 eingelangt.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2023 sprach die belangte Behörde im Spruch aus, der Beschwerdeführer erfüllt mit einem Grad der Behinderung von 40 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass sein Antrag vom 13.04.2023 abgewiesen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gegenständlich war der Beschwerdeführer in Besitz eines mit einem Grad der Behinderung von 70 % bis 31.08.2023 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Er stellte in der Folge am 13.04.2023 einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses sowie eines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Einräumung des Parteiengehörs sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2023 im Spruch aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, sodass sein Antrag vom 13.04.2023 abgewiesen wird.
In Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, judizierte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung - wie sich aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt – innerhalb zeitlicher Schranken zulässig ist.
Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).
Demgegenüber regelt § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. etwa VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen oder dass der Grad der Behinderung unter 50 v.H. liegt. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 22.11.2023 erfolgte Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 % unter Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses als rechtswidrig.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 % – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten und in der Folge gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.
Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).
Da der angefochtene Bescheid vom 22.11.2023 keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält, ist auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Beschränkung des Beschwerdeverfahrens zu einer derartigen Maßnahme nicht befugt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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