BVwG W221 2273829-1

BVwGW221 2273829-16.12.2023

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §38
DSG §39
DSG §46
DSG §47
DSGVO Art4
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5
DSGVO Art9
StVG §11
StVG §15a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2273829.1.00

 

Spruch:

 

W221 2273829-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Laura SANJATH und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit handschriftlichem Schreiben vom 20.09.2022, eingelangt am 26.09.2022, brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, er habe zwei mit 24.08.2022 datierte Sachverhaltsdarstellungen eingebracht, die als datenschutzrechtliche Beschwerden anzusehen seien. Von den diesen zugrundeliegenden Ereignissen habe er Ende Mai bzw. Ende Juni 2022 Kenntnis erlangt. Es habe verfälschte Dokumente gegeben und am 05.09.2022 seien strafrechtliche Anzeigen eingebracht worden. Die Datenschutzaushänge in näher bezeichneten Justizanstalten seien veraltet, der Datenschutz könne kaum bis gar nicht umgesetzt werden und unbefugte Beamte würden aus eigenen Interessen auf die Daten der Insassen zugreifen. Einige näher bezeichnete Personen hätten durch Zugriffe auf Beweismittel des Beschwerdeführers Datenschutzverletzungen begangen. Eine namentlich bezeichnete Anzeigerin bzw. Zeugin verwende sein Mobiltelefon samt SIM/SD-Karte unter Verwendung seines PIN-PUK-Codes und habe daher Zugriff auf mehrere näher bezeichnete Daten. Sein ehemaliger Rechtsvertreter habe nach der Vollmachtsauflösung unter Vortäuschung einer bestehenden Vollmacht Akteneinsicht genommen und unbefugten Dritten Informationen bzw. Aktenteile zukommen lassen.

Mit Schreiben vom 28.09.2022 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer habe demnach binnen zwei Wochen eine gesetzmäßig ausgeführte Beschwerde einzubringen, die folgende Elemente zu beinhalten habe:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts

2. die Bezeichnung des Rechtsträger bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird

3. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen

6. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.

Mit Schreiben vom 11.10.2022, eingelangt am 19.10.2022, brachte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. In dem mit 04.10.2022 datierten und ausgefüllten Formular der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei gegen Art. 5 DSGVO und Art. 9 DSGVO verstoßen worden. Die namentlich bezeichnete Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX habe im Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Prüfung des Bundesministeriums für Justiz und der Volksanwaltschaft im Zeitraum vom 11.05.2022 bis zum 14.06.2022 die ärztliche Schweigepflicht verletzt, indem sie seine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig bzw. ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe weitergegeben habe. Weiters habe sie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen, indem sie ohne seine Zustimmung und sein Wissen detailliert über ärztliche Behandlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28.09.2021 bis zum 20.11.2021 berichtet und darüber persönlich sensible und falsche Angaben gegenüber unbefugten Dritten getätigt habe.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 gab die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Anstaltsärztin (in Folge: mitbeteiligte Partei) eine Stellungnahme ab. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie sei als in der Justizanstalt XXXX beschäftigte Allgemeinmedizinerin am 03.05.2022 von der Leiterin des Rechtsbüros im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Beschwerdeführers und einer Anfrage der Volksanwaltschaft ersucht worden, eine allgemeinmedizinische Stellungnahme zu verfassen. Dabei sei es um die allfällige ärztliche Versorgung von Insassen nach Benutzung eines kontaminierten Duschraums gegangen. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2022 lediglich festgehalten, dass ihr keine Insassen bekannt seien, die behandelt werden hätten müssen, und dass der Beschwerdeführer am 30.11.2021 wegen Hautirritationen infolge der Reinigung der Dusche bei ihr gewesen sei, die jedoch nach der Behandlung mit einer Hautcreme nicht mehr objektivierbar gewesen seien, sodass die mitbeteiligte Partei keine weiteren Schritte gesetzt habe. Am 09.09.2022 sei sie aufgrund einer weiteren Anfrage der Volksanwaltschaft in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers erneut um eine Stellungnahme ersucht worden. Ihre Stellungnahme vom 03.10.2022 habe lediglich näher dargelegte Angaben zum Umgang mit Desinfektionsmitteln in der Justizanstalt, jedoch keine den Beschwerdeführer betreffende Daten enthalten. Die mitbeteiligte Partei habe nicht gegen ihre ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Der Beschwerdeführer sei bis zum XXXX als Insasse in der Justizanstalt XXXX untergebracht gewesen, ehe er in eine andere Justizanstalt überstellt worden sei, sodass die Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft gegeben gewesen sei. Da die Beschwerden des Beschwerdeführers bei der Volksanwaltschaft medizinische Themenbereiche enthielten, habe die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme abgeben müssen, wobei eine Zustimmung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei. Amtsverschwiegenheit oder berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten würden gegenüber der Volksanwaltschaft nicht gelten.

Mit Schreiben vom 14.01.2023, eingelangt am 25.01.2023, gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sei inhaltlich unrichtig. Die Untersuchung des Beschwerdeführers habe am 20.11.2021 stattgefunden. Es sei absonderlich, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2022 behauptet habe, keine Insassen mit einem kausalen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer Kontaminierung zu kennen, obwohl mehrere namentlich genannte Insassen im besagten Zeitraum und bereits davor wegen Hautausschlägen bzw. Fußpilz behandelt worden seien. Die hygienische Situation in der Justizanstalt sei im Zusammenhang mit den vorhandenen Desinfektionsmitteln unzureichend gewesen. Die diesbezügliche Darstellung der mitbeteiligten Partei sei falsch. Sie habe außerdem Informationen über den Beschwerdeführer an andere Insassen weitergegeben. Sie habe gegen das Briefgeheimnis und gegen ihre ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Weiters erhebe der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 DSG sowie gegen Abs. 5, 6 und 9 DSGVO durch eine falsche Gesund- und Symptomfreimeldung an das Gesundheitsamt XXXX an der Donau durch Aufhebung des Absonderungsbescheides vom 31.03.2021 trotz positiven COVID-PCR-Testergebnisses am 29.03.2021.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.09.2022 als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei explizit als Beschwerdegegnerin benannt, sodass der belangten Behörde keine Umdeutung oder Erweiterung zustehe. Die Parteibezeichnung könne nicht amtswegig geändert werden und die gegnerische Partei könne von der belangten Behörde nicht amtswegig ausgetauscht werden. Hinsichtlich Daten, die sich auf strafbare Handlungen der Insassen einer Justizanstalt oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, sei der Anstaltsleiter der datenschutzrechtlich Verantwortliche. Dies gelte auch für die Beantwortung von Anfragen der Volksanwaltschaft. Die mitbeteiligte Partei sei eine Mitarbeiterin der Justizanstalt XXXX und habe im Auftrag des Anstaltsleiters ärztliche Stellungnahmen zum Zweck der Beantwortung von Anfragen der Volksanwaltschaft abgegeben. Sie sei daher nicht Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO. Zudem wäre die Beschwerde selbst bei richtiger Bezeichnung des Beschwerdegegners abzuweisen gewesen, da der Volksanwaltschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen gewesen seien und es denkmöglich sei, dass die Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Informationen für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes durch die Volksanwaltschaft geeignet gewesen sei.

Mit Schreiben vom 31.03.2023, versendet am 03.04.2023 und eingelangt am 07.04.2023, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin brachte er im Wesentlichen vor, der Bescheid sei ihm am 17.03.2023 zugestellt worden. Die mitbeteiligte Partei unterliege Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten. Durch Ausfolgung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers für den gesamten bisherigen Haftzeitraum vom 08.10.2019 bis zum XXXX seien weitere massive Manipulationen und Datenbankverfälschungen sowie neue Datenschutzverletzungen bekannt geworden, die in weiteren Datenschutzbeschwerden bereits angezeigt worden seien. Im gegenständlichen Verfahren habe die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers in einer Datenbank nachträglich und unrechtmäßig gelöscht sowie nachbearbeitet und verfälscht bzw. manipuliert. Aus diesem gelöschten Datenbankeintrag habe sie verbotenerweise Daten einem anderen Strafgefangenen und einem Abteilungskommandanten zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Prüfung der Volksanwaltschaft enthalte falsche und manipulierte Daten und Angaben. Die Darstellung der belangten Behörde sei unrichtig.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 ersuchte die belangte Behörde bei der Justizanstalt XXXX um Bekanntgabe, wann dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 12.06.2023 gab der Leiter der Justizanstalt XXXX bekannt, dass nicht eruiert werden könne, wann der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, da Insassen lediglich eingeschriebene Briefe gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden würden.

Mit Schreiben vom 19.06.2023, eingelangt am 20.06.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der beiliegenden Stellungnahme führte sie aus, es sei nicht sicher, wann der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, sodass auch nicht sicher sei, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Auch ein Amtshilfeersuchen bei der Justizanstalt XXXX habe keinen Aufschluss über den Zeitpunkt der Zustellung gegeben. Das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten und es werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W129 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 29.10.2023, eingelangt am 03.11.2023, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die „Stellung konkreter Beweisanbote“, die bereits in der Beschwerde benannt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war bis zu einer Überstellung in die Justizanstalt XXXX am XXXX in der Justizanstalt XXXX untergebracht. Die mitbeteiligte Partei ist als Allgemeinmedizinerin in der Justizanstalt XXXX hauptberuflich beschäftigt.

In einer an die Volksanwaltschaft gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, in den Duschräumen der Justizanstalt XXXX gebe es Verunreinigungen und Kontaminationen, weshalb er im Zuge von Reinigungsarbeiten Hautirritationen erlitten habe.

Die Volksanwaltschaft führte diesbezüglich ein Verfahren und richtete dazu am 27.04.2022 eine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz, woraufhin die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen dem Anstaltsleiter eine Berichterstattung auftrug. Die Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX ersuchte in Folge die mitbeteiligte Partei, eine allgemeinmedizinische Stellungnahme zu den Fragestellungen der Volksanwaltschaft zu erstellen.

Folgende Fragen wurden von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme beantwortet:

„4.) Mussten tatsächlich Insassen wegen der Benutzung des ‚kontaminierten Duschraums‘ ärztlich versorgt werden? Wurde ärztlicherseits ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Kontaminierung feststellt [sic]? Wenn ja, welche Konsequenzen brachte dies?“

„5.) Erfolgte (im Dezember 2021) eine Information des Beschwerdeführers an die Anstaltsärztin? Welche Schritte wurden daraufhin gesetzt?“

Die Antworten der mitbeteiligten Partei lauteten wie folgt:

Zur Frage 4.)

„Es sind mir namentlich keine Insassen/Patienten bekannt, die wegen Fußpilz durch die Benutzung des kontaminierten Duschraums ärztlich behandelt werden mussten.“

Zur Frage 5.)

„Der Patient war am 30.11.2021 bei mir. Der berichtete, dass er Hautirritationen an der rechten Hand nach Reinigung der Dusche hatte. Diese hat er mit Hautcreme selbst behandelt. Bei mir waren die Hautirritationen nicht mehr objektivierbar. Da der Patient meinte, er hätte das Problem mit der Reinigung der Aquarien bereits in der Abteilung besprochen, und bei mir keine objektvierbare Hauterkrankung feststellbar war, wurden durch mich keine weiteren Schritte gesetzt, da keine Indikation gegeben war.“

In einer Stellungnahme betreffend eine weitere Anfrage der Volksanwaltschaft vom 09.09.2022 im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer monierten Verunreinigungen und Hautirritationen sowie mit der fraglichen Funktionsfähigkeit von Desinfektionsmittelspendern führte die mitbeteiligte Partei weiters aus:

„Nach Rücksprache mit der Hygienebauftragten der JA XXXX wird berichtet:

- halbjährlich werden alle Desinfektionsspender durch die Hygienefachkraft überprüft und ausgetauscht. Dabei werden das Anbruchsdatum des Spenders auf der Flasche notiert und das Haltbarkeitsdatum kontrolliert.

- In der Zwischenzeit werden die Desinfektionsspender durch geschulte Hausarbeiter ausgetauscht bzw. wiederbefüllt. Auch diese müssen mit Anbruchsdatum versehen werden.

Das Desinfektionsmittel wird von der Hauswerkstätte 4 zur Verfügung gestellt. Die Hausarbeiter arbeiten unter Kontrolle der Abteilungsbeamten.“

Die Arbeit der Hygienefachkraft wird gemäß der Richtlinien durchgeführt.“

Es kann nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei darüber hinaus anderen Personen personenbezogene Daten des Beschwerdeführers im Zuge der gegenständlichen Anfragebeantwortung an die Volksanwaltschaft übermittelt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Insasse in der Justizanstalt XXXX war und die mitbeteiligte Partei dort als Allgemeinmedizinerin tätig ist, ergibt sich aus ihrem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen. Die Feststellungen betreffend das Verfahren der Volksanwaltschaft und die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei basieren auf dem schlüssigen Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat, die mitbeteiligte Partei habe inhaltlich unrichtig Stellung genommen. Dass die Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien anders als von ihr vorgebracht gelautet hätten, wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht behauptet.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei anderen Personen personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zukommen lassen hat. Der von ihm vorgelegte Brief eines anderen Insassen bezieht sich zwar auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden im Zusammenhang mit Verunreinigungen in den Duschräumen der Justizanstalt, liefert jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Insasse diese Informationen von der mitbeteiligten Partei erhalten hat. Vielmehr geht aus dem Brief sogar hervor, dass der Beschwerdeführer mit diesem Insassen in diesem Zusammenhang selbst direkt in Konflikt geraten ist. Angesichts der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung tut das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall jedoch ohnedies nichts zur Sache.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Art. 4 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[…]

7. ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden

[…]

15. ‚Gesundheitsdaten‘ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

[…]

Art. 5 – Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken (‚Zweckbindung‘);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (‚Richtigkeit‘);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden (‚Speicherbegrenzung‘);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (‚Integrität und Vertraulichkeit‘);

2. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (‚Rechenschaftspflicht‘).

[…]

Art. 9 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte in ihrer gerichtlichen Eigenschaft erforderlich,

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich,

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts - und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2

Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

[…]

 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

§ 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 39. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und

1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder

2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.

[…]

Pflichten des Verantwortlichen

§ 46. Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.

Gemeinsam Verantwortliche

§ 47. Zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, sind gemeinsam Verantwortliche. Sie haben in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Aufgaben nach diesem Bundesgesetz festzulegen, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß § 43 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht gesetzlich festgelegt sind. In der Vereinbarung ist eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen anzugeben.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Vollzugsbehörde erster Instanz

§ 11. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.

[…]

Einsatz der Informationstechnik

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verarbeiten, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt beziehen, die Verarbeitung dieser Daten in den Fällen des § 38 DSG erforderlich, in den Fällen des § 39 DSG unbedingt erforderlich und in beiden Fällen verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

[…]

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 13) und die Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 11) sind gemeinsame Verantwortliche (§ 47 DSG). Die Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 46, 52 und 54 DSG werden für die zentralen, vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgegeben Datenanwendungen von diesem, für andere im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten der Vollzugsbehörde erster Instanz aufgenommene Datenverarbeitungen von den Vollzugsbehörden erster Instanz wahrgenommen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (§ 49 DSG) wird für die zentralen Datenanwendungen vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und im Übrigen bei den Vollzugsbehörden erster Instanz geführt. Die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 42 bis 45 DSG der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den Vollzugsbehörden erster Instanz für die in ihrem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommenen Datenverarbeitungen.“

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2023 eine am 07.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zufolge wurde ihm der angefochtene Bescheid am 17.03.2023 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde der Behörde kein unterfertigter Zustellnachweis übermittelt und der Leiter der Justizanstalt, in der der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung jedenfalls seinen Wohnsitz hatte, konnte dem Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde nicht Folge leisten, da an Insassen adressierte Sendungen diesen nur gegen Unterfertigung einer Übernahmebestätigung übergeben werden, wenn es sich um eingeschriebene Briefe handelt.

Einem Rechtssatz des OGH zufolge hat ein Rechtsmittel in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers (vgl. etwa OGH 06.09.1973, 6 Ob 155/73 und OGH 22.12.2021, 3 Ob 225/21s; RS0006965).

Im vorliegenden Fall ist mangels Übermittlung eines unterfertigten Zustellnachweises der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht feststellbar. Da somit eine allfällige Verspätung der Beschwerde durch die Aktenlage nicht eindeutig ausgewiesen ist, kann dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers wirken.

Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig erhoben hat, sodass diese inhaltlich zu behandeln war.

Zur Bezeichnung des Beschwerdegegners:

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde vom 04.10.2022 geltend, dass die Anstaltsärztin in Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Prüfung ohne seine Zustimmung sensible Daten weitergegeben habe und nur darüber spricht die Datenschutzbehörde ab. Die mit Schreiben vom 14.01.2023 vorgelegte „neuerliche“ Datenschutzbeschwerde, die auch ausdrücklich als solche bezeichnet wird, wird im angefochtenen Bescheid vom 22.02.2023 nicht behandelt, sodass es auch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, darüber abzusprechen.

In seinem Erkenntnis vom 27.06.2023, Ro 20213/04/0013, hat der VwGH Folgendes zur Bezeichnung des Beschwerdegegners ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in verschiedenen Konstellationen mit der Frage befasst, wie mit einer Datenschutzbeschwerde umzugehen ist, die sich gegen eine Person bzw. Stelle richtet, die für die zugrundeliegende Datenverarbeitung nicht verantwortlich (nunmehr iSd des Art. 4 Z 7 DSGVO) ist.

Dabei hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet war (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36 ff); dies steht auch in Einklang mit der Definition des Verantwortlichen (‚allein oder gemeinsam mit anderen‘) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (siehe die Darstellung in Rn. 20 und 22).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. erneut VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Beschwerdegegners gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 DSG nur zu enthalten hat, soweit dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies (siehe näher dazu im Anschluss) zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss.

Richtet sich die Datenschutzbeschwerde jedoch (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen (vgl. wiederum VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vgl. weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war).“

Im gegenständlichen Verfahren ließ die Beschwerde vom 20.09.2022 unter anderem nicht eindeutig erkennen, gegen wen sie sich richtete. In Folge eines Verbesserungsauftrags der belangten Behörde nannte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11.10.2022 die mitbeteiligte Partei explizit namentlich als Beschwerdegegnerin. Dabei führte er auch an, dass sie die Anstaltsärztin sei, sein Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, dass er der Ansicht gewesen sei, dass das von ihm monierte Handeln der mitbeteiligten Partei der Anstaltsleitung zuzurechnen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst die mitbeteiligte Partei per se als Beschwerdegegnerin bezeichnet hat. Angesichts der zitierten Rechtsprechung des VwGH ist der belangten Behörde folglich darin zuzustimmen, dass die Bezeichnung des Beschwerdegegners im gegenständlichen Fall nicht umzudeuten bzw. zu ändern war.

Zur Person des datenschutzrechtlich Verantwortlichen:

Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s. Art. 24 Rz 1). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s. Art. 24; ErwGr 74) (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 77).

Die Rolle des für die Verarbeitung Verantwortlichen definiert sich durch drei Merkmale:

1. jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle (personenbezogener Aspekt),

2. die allein oder gemeinsam mit anderen (pluralistische Kontrolle),

3. über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden (Entscheidungsfunktion).

Da als Verantwortlicher jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle infrage kommt, wird deutlich, dass es auf die Organisationsform nicht ankommt, dass sohin sowohl natürliche als auch juristische Personen und vergleichbare Personenmehrheiten, Verantwortliche nach der DSGVO sein können, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert sind. Die Verantwortungseigenschaft kommt dabei dem jeweiligen Rechtsträger zu, nicht dem Leitungsorgan einer konkreten Abteilung. In der Praxis ist stets zu ermitteln, wem ein Handeln zuzuordnen ist; den handelnden Personen selbst, oder der Organisation, für die eine natürliche Person gegebenenfalls tätig wird. Untergliederungen wie Abteilungen oder unselbständige Zweigstellen gehören zu den Organisationseinheiten (Hödl in Knyrim, DatKomm Art. 4 DSGVO Rz 80 f).

Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass der Leiter der jeweiligen Justizanstalt als Vollzugsbehörde erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 15a Abs. 3 StVG datenschutzrechtlicher Verantwortlicher ist, weil er für die Übermittlung personenbezogener Daten eines Insassen im Zusammenhang mit einer Anfragebeantwortung der Volksanwaltschaft zuständig ist. Das Handeln der mitbeteiligten Partei, die im Auftrag der Anstaltsleitung Stellungnahmen zu Anfragen der Volksanwaltschaft verfasst hat, ist folglich dem Anstaltsleiter zuzuordnen. Die mitbeteiligte Partei ist demnach nicht Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Angaben der mitbeteiligten Partei in ihren Stellungnahmen unzutreffend seien und der Absonderungsbescheid im Zusammenhang mit seiner COVID-19-Erkrankung verfrüht aufgehoben worden sei, hinsichtlich des Verfahrensgegenstands nicht von Relevanz ist und somit ohne diesbezügliche Ausführungen dahingestellt bleiben kann.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, weshalb von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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