AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2239346.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch TELOS Law Group, 1090 Wien, gegen die Erledigung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 27.10.2020, nach als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Erledigung vom 22.12.2020, GZ:4768 140762, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte mit Schreiben an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2018 und vom 08.02.2019 einen Feststellungsbescheid über ihre Versicherungszeiten von 1972 bis 12/2018, detaillierten Beitragsgrundlagennachweis für meldepflichtige Stellen. Sie führte aus, dass ihr von der PVA im November 2018 eine Pensionskontomitteilung samt Versicherungszeitenauszug und Beitragsgrundlagen übermittelt worden sei. Diese Pensionskontohöhe erscheine ihr zu gering und die Versicherungsdaten seien ihrer Meinung nach nicht korrekt angegeben.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs um Konkretisierung ihres Antrages ersucht. Insbesondere wurde um detaillierte Nachweise für andere als die gemeldeten Zeiten und Grundlagen ersucht. Weiters wurde betreffend Fragen zu Ersatzzeiten, Teilversicherungszeiten bzw. neutralen Zeiten sowie zur Berechnung und Darlegung von diesbezüglichen Grundlagen an die Pensionsversicherungsanstalt verwiesen.
3. Mit Schreiben vom 26.04.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin die geforderten Beweisunterlagen für die Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Familiengeld, Taggeld und Arbeitslosengeld-Leistung für das Jahr 1986. Sie teilte der belangten Behörde nochmals mit, dass ihr von der PVA ein Versicherungsdatenauszug, Stand Dezember 2018, der Österreichischen Sozialversicherungsanstalt, welcher keine rechtsverbindliche Feststellung enthalte, vorliege. In den angeführten Versicherungsdatenauszug würden die oben angeführten Daten nicht aufscheinen. Laut Mitteilung der PVA sei für die Speicherung der Versicherungszeiten und der Beitragsgrundlagen ab 1972 die Gebietskrankenkasse zuständig. In ihrem Urgenz-Schreiben vom 08.02.20218 habe sie ersucht, ihr den Versicherungsdatenauszug in Form eines Bescheides zukommen zu lassen. Dies deshalb, da sich aus den Beitragsgrundlagen Widersprüche ergeben.
Am 15.10.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Urgenz-Schreiben.
4. Mit E-Mail vom 22.10.2022 übermittelte die PVA der belangten Behörde den Bescheid über die Kontoerstgutschrift sowie den dazugehörigen Bescheid nach Erhebung des Widerspruches. Dieser Widerspruchsbescheid sei rechtskräftig.
5. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 27.10.2020 hat die belangte Behörde festgestellt, dass (Spruchpunkt I) die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Raiffeisenbank Burgendland eGen im Jahr 1986 mit S (Schilling) 93.067,-- (€ 6.763,44) als allgemeine Beitragsgrundlage und S (Schilling) 35.421,-- (€ 2.574,14) als Sonderzahlungsbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet ist und (Spruchpunkt II) der Antrag auf Absprache über Grundlagen betreffend Ersatzzeiten und neutrale Zeiten des Jahres 1986 als unzulässig zurückgewiesen wird.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde und gab bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – die korrekte Beitragsgrundlage für das Jahr 1986 auf € 16.535,89 belaufe. Über die Beitragsgrundlagen für die Jahre 1981, 1987, 1988, 1989 und 1990 habe die belangte Behörde – trotz Antrages der Beschwerdeführerin – nicht abgesprochen.
Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich ein Konvolut an Beweismitteln vor.
7. Mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Erledigung vom 22.12.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2020 Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und Urkunden und Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt keine weiteren Grundlagen auf Grund einer Beschäftigung des Jahres 1986 ergeben, sodass im Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 (gemeint wohl 27.10.2020) die gleichen Grundlagen festgestellt worden seien, welche auch im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.10.2015 für das Jahr 1986 dargelegt worden seien bzw. welche zur rechtskräftigen Berechnung der Kontoerstgutschrift vom 05.10.2015 herangezogen worden seien.
Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung § 68 AVG und die dazugehörige Rechtsprechung an, wonach über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden sei. Seit Erlassung des Bescheides der PVA vom 05.10.2015 sei die maßgebende Sach- und Rechtslage in dem gegenständlichen entscheidungswichtigen Punkt unverändert geblieben. Es sei dennoch die erkennbare Intention der Beschwerdeführerin gewesen, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt weiter zu führen. So habe sich schon der verfahrenseinleitende Antrag gegen die Pensionskontohöhe gerichtet. Auch das vorgelegte Rechtsmittel ignoriere die Ausführungen der belangten Behörde und führe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wiederholt Einwendungen gegen den Bescheid der PVA aus (z.B. im Punkt 5.1. „In… Bescheid der PVA vom 05.10.2015 scheint hingegen für dieses Jahr eine Beitragsgrundlage von € 2.981,48. Dies ist unkorrekt…Auch hier findet sich eine falsche Beitragsgrundlage im Bescheid der PVA vom 05.10.2015.“). Dies sei über die komplette Beschwerde so festzustellen.
Den vorgelegten Urkunden nach habe es offenbar im Verfahren vor der PVA einen intensiven Schriftwechsel gegeben. Die damals vorgebrachten Einwendungen seien im damaligen Verfahren berücksichtigt worden. Weitere zielführende Einwendungen gegen die Höhe von einzelnen Beitragsgrundlagen zur Pensionsbemessung wären im Verfahren vor der PVA bzw. dem im Instanzenzug zuständigen Landesgericht einzubringen gewesen. Das Verfahren vor dem Landesgericht hätte dann in der Folge zum gleichen Beitragsgrundlagenbescheid der ÖGK geführt, wie er am 27.10.2020 erlassen worden sei. Die sei aber nicht geschehen.
Das Verfahren zur Pensionskontohöhe und damit den im Bescheid dort aufgelisteten und zu Grunde liegenden Grundlagen sei, nach Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.2020, rechtskräftig abgeschlossen worden.
Es würde daher eine res iudicata vorliegen, welche gemäß dem Grundsatz „ne bis in idem“ eine Bescheiderstellung in der gleichen Sache verhindere.
8. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.01.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies vollinhaltlich auf ihre Beschwerde samt dortigem Beweisanbot. Ergänzend führte sie aus, bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift der PVA per 01.01.2014 sei als Rechtsgrundlage richtigerweise der Gesetzesstand bis einschließlich der 67. ASVG-, der 32. GSVG-, der BSVG und der 4. APG-Novelle zu berücksichtigen. Es sei weiters die Verdichtung und Pensionsberechnung für die Stichtage 01.01.1997 bis 01.12.2013 korrekt und demnach auch zu berücksichtigen.
Demgegenüber sei bei der Berechnung der Kontoerstgutschrift per 01.01.2014 tatsächlich fälschlicherweise der Gesetzesstand bis einschließlich der 77. ASVG- und der 10. APG-Novellle zugrundegelegt und die Verdichtung und Pensionsberechnung für die Stichtage 01.01.1997 bis 01.12.2021 berücksichtigt worden. Dies entspreche dem Gesetz.
Von der belangten Behörde seien rechtswidrige (falsche) und unverbindliche Versicherungszeiten sowie Beitragsgrundlagen an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelt worden (siehe Beilage ./G).
Der Hinweis bezüglich Zeiten des Wochengeldbezuges (5 Monaten) sei schon deshalb unrichtig, weil bis zum 31.12.2010 ua. Wochengeldbezüge in der Berechnung der Beitragsgrundlagen der Österreichischen Sozialversicherung inkludiert gewesen seien. Diese seien im Jahr 2012 laut 2. StabG 2012 rückwirkend per 01.01.2011 aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung gelöscht. Sodann sei und werde auf diesen falschen Grundlagen die Pensionskontomitteilung samt den dazugehörigen unverbindlichen Versicherungszeiten sowie Beitragsgrundlage der belangten Behörde von der PVA an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die seitens der Beschwerdeführerin nach Information über ihre Anwartschaft durch die PVA bereits im Jahr 2012 dieser gegenüber vorgebrachten Einwendungen seien bis zum heutigen Tag in keiner Weise berücksichtigt worden. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweisunterlagen seien von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung gänzlich unrichtig dargestellt bzw. übergangen worden. Aus dem Gesetz ergebe sich die Pflicht der Behörden, nach Kenntniserlangung von weiteren Beweisunterlagen und neuen Fakten die Berechnung die korrekte Pensionshöhe ex officio festzuzustellen. Es sei bis dato verabsäumt worden, über die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.09.2020 sowie 22.10.2020 (Beilage A und C) gestellten Anträge und ihre dortigen Einwendungen abzusprechen. Die PVA habe der Beschwerdeführerin verweigert, detaillierte Berechnungsunterlagen zu der Pensionshöhe laut Kontoerstgutschrift vom 01.01.2014 zukommen zu lassen, weshalb sie sich zur Aufrufung der Volksanwaltschaft gezwungen gesehen habe. Daraufhin seien ihr von der PVA falsche, rechtlich unverbindliche Berechnungsunterlagen übermittelt worden. Sämtliche der Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt von der PVA zur Verfügung gestellten Unterlagen betreffend die Feststellung von Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, die für die Berechnung der Pensionshöhe herangezogen werden, enthalten tatsächlich keine rechtsverbindlichen Feststellungen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
9. Am 02.02.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am 09.11.2022 den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme.
11. Die Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 29.11.2022 eine Stellungnahme ab und legte ein Konvolut an Beweismitteln vor.
12. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.12.2022 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt.
13. Mit Schriftsatz vom 23.12.2022 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 27.10.2020 wurde ausgesprochen, dass (Spruchpunkt I) die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Raiffeisenbank Burgendland eGen im Jahr 1986 mit S (Schilling) 93.067,-- (€ 6.763,44) als allgemeine Beitragsgrundlage und S (Schilling) 35.421,-- (€ 2.574,14) als Sonderzahlungsbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet ist und (Spruchpunkt II) der Antrag auf Absprache über Grundlagen betreffend Ersatzzeiten und neutrale Zeiten des Jahres 1986 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit einer als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Erledigung vom 22.12.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben und ausgeführt, dass eine entschiedene Sache vorliegt.
Die Schriftstücke weisen sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf den an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigungen die folgende Fertigung auf:
„Der Generaldirektor
i.A.
[Vor- und Nachname des Genehmigenden]“
Weder die im Akt enthaltene Version der Erledigungen noch die an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigungen, welche durch ihre anwaltliche Vertretung vorgelegt wurden, weisen eine Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf.
Sie weisen die oben genannte Fertigung auf, wobei der Name des Genehmigenden in Druckschrift deutlich erkennbar ist. Über diesem Namen befindet sich ein geschwungener Schriftzug, ein Namenskürzel, ähnlich einem @-Zeichen und einem &-Zeichen überlappt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet wie folgt:
„Erledigungen
§ 18.
(1-2) […]
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
[…]“
Zu A)
3.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).
Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht:
Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus drei Silben und zehn Buchstaben. Die Bescheidurschrift ist hingegen nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Es handelt sich lediglich um einen geschwungenen Schriftzug, ähnlich einem @-Zeichen und einem &-Zeichen überlappt.
Damit liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.
Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist (siehe auch hg. W237 2252316-1 vom 11.07.2022).
Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 27.10.2020, wie festgestellt, weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar eine Amtssignatur, eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442).
Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 15.03.2018, Ra 2017/21/0254), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Erledigung erlassen. Eine Beschwerdevorentscheidung kann jedoch nur erlassen werden, sofern der Ausgangsbescheid anfechtungstauglich ist. Dies liegt gegenständlich nicht vor.
Da die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223).
Die belangte Behörde erlies jedoch eine meritorische Entscheidung, in der die gegenständliche Beschwerde abgewiesen wurde. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist hierbei nicht erforderlich.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als in VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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