BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §92 Abs1
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269812.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Sonja SCHREMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2023, Zl. 2022-0.799.366-31, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.II. Dem Beschwerdeführer werden gemäß §§ 117 Abs. 2, 284 Abs. 115 BDG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des XXXX (in Folge Beschwerdeführer):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Jahr 2005 als Justizwachebeamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten und wurde nach Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung ab dem Jahr 2013 als Gerichtsvollzieher verwendet, er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer war als Gerichtsvollzieher – abgesehen von seiner Einschulungsphase, wo er im Bezirksgericht Floridsdorf verwendet wurde – immer im Bezirksgericht Favoriten tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer seit September 2020 wegen der diesem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe suspendiert.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Suspendierung ein Nettoeinkommen von etwa € 3.000, seit der Suspendierung beträgt dieses etwa € 1.400.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat hinsichtlich seiner erwachsenen Tochter keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehefrau Schulden in der Höhe von etwa € 25.000 bis € 30.000, er muss gemeinsam mit seiner Ehefrau Kreditraten in der Höhe von etwa € 1.200 im Monat bedienen.
Der Beschwerdeführer hat ansonsten keine Schulden und als Vermögen ein Einfamilienhaus, gemeinsam mit seiner Ehefrau.
Disziplinarrechtlich ist der Beschwerdeführer bis dato (abgesehen vom schon rechtskräftigen Schuldspruch in diesem Verfahren) unbescholten.
1.2. Zum bisherigen Verfahren:
Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde 15.02.2023, Zl. 2022-0.799.366-31, wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 28.02.2023 und dem Disziplinaranwalt am 24.02.2023 zugestellt. Gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2023, am gleichen Tag zur Post gegeben, vom Beschwerdeführer durch seinen im Spruch bezeichneten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, der Schuldspruch blieb unbekämpft. Eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes ist nicht erfolgt.
Der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 24.01.2023, Zl. 2022-0.800.299-28, lautet:
„ XXXX ist schuldig, er hat im Zeitraum von 18.11.2013 bis 20.08.2020 in Wien als Gerichtsvollzieher im Rahmen von Räumungsexekutionen in zumindest 240 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen und sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt rund EUR 3.500,-- aus Amtsgeldern auszahlen lassen.
XXXX hat hiedurch gegen § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.“
1.3. Zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in der Verwendung des Beschwerdeführers:
Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers erfolgt im Wesentlichen, nach der Zuweisung der einzelnen Akte, eigenverantwortlich.
Auf den Beschwerdeführer bezogen hat der Vorgesetzte etwa einmal im Monat die Quittungshefte kontrolliert und dabei über Neuigkeiten gesprochen habe. Dabei hat dieser dem Beschwerdeführer immer wieder mitgeteilt, wie gut er arbeite und dass alles passe. Ein bis zweimal im Jahr hat es für den Beschwerdeführer externe Schulungen gegeben, diese haben immer nur Neuigkeiten betroffen und niemals Räumungen. Nach dem Wissen des Beschwerdeführers gibt es keinen Erlass, der vorgibt, wie bei Räumungen vorzugehen ist, lediglich Schulungsunterlagen.
Der Beschwerdeführer ist vor Ort niemals kontrolliert worden, seine Aktenführung ist hingegen kontrolliert worden.
Es stehen immer nur die Räumungen terminlich im Vorhinein fest, aber könnte man den Beschwerdeführer, der die Erledigung seiner Fahrnisexekutionen an einem Tag mit einer anberaumten Räumung räumlich um diese durchführt, insoweit vor Ort kontrollieren.
Der Beschwerdeführer hatte maximal drei bis vier Räumungen in der Woche zu erledigen, in manchen Wochen jedoch gar keine.
Während seiner gesamten Dienstzeit ist der Beschwerdeführer nur einmal, und das zufällig, auf seinen Vorgesetzten außerhalb des Büros getroffen, selbst als der Beschwerdführer ersucht hat, dass man ihn begleite, weil es sich um eine gefährliche Amtshandlung gehandelt hat, hat man ihn alleine hingeschickt.
1.4. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.06.2022, 095 Hv 14/22g, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, im Zeitraum von 18.11.2013 bis 20.08.2020 in Wien als Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf inhaltliche Richtigkeit der in der Verfahrensautomation Justiz vorgenommenen Eintragungen und auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten in den im Vollzugsgebührengesetz vorgesehenen Fällen und Beträgen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er im Rahmen von Räumungsexekutionen in zumindest 240 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen und sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt € 3.500,-- aus Amtsgeldern auszuzahlen hat lassen.
Der Beschwerdeführer hat damit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB begangen und wurde gegen diesen eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.
Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend der lange Tatzeitraum und der lange Deliktszeitraum gewertet.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte, nämlich € 3.500,-- für verfallen erklärt werden.
1.5. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schuldig bekannt, er gab an, dass ihm die ganze Sache leidtue.
Allerdings gab der Beschwerdeführer an, dass er 2013 nicht gewusst habe, dass sein Verhalten falsch bzw. rechtswidrig sei, sonst hätte er das nie gemacht. Erst durch ein E-Mail im August 2020 durch den Vorgesetzten habe P erfahren wie richtig vorzugehen sei. Vorher habe er ältere Kollegen gefragt, die schon länger als Gerichtsvollzieher tätigt gewesen seien und diese hätten immer gesagt: „Wenn du den Akt noch hast, musst du hingehen“. Es sei nicht üblich gewesen, Telefonate und E-Mails, mit denen Räumungen abgesagt wurden, zu verakten, daher habe der Beschwerdeführer das nicht gemacht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser bis zu seiner Suspendierung im August 2020 immer so vorgegangen, wie er es in der Ausbildung gelernt habe; da habe man gesagt, wenn bei der Räumung niemand erscheint, „fünf Minuten warten und dann gehen“. Der Beschwerdeführer könne sich lediglich vorwerfen, dass er in seinem Bericht manchmal nicht vermerkt habe, wenn zwar nicht die betreibende Partei, aber die Hausbetreuerin oder der Schlosser anwesend gewesen seien. Ansonsten sei er davon ausgegangen, dass ein Akt zu vollziehen sei, solange er von der „Rechtsprechung“ (gemeint: dem zuständigen Rechtsprechungsorgan) nicht zurückgerufen worden sei. Zugestanden hat der Beschwerdeführer, dass er nunmehr wisse, dass er einen Aktenvermerk über Telefonate und E-Mails hätte anlegen sollen. Darüber habe er nie mit Kollegen gesprochen, das Nichtanlegen eines Aktenvermerkes sei sein Fehler gewesen. Mit seinem jetzigen Wissen würde der Beschwerdeführer, wenn er einen Anruf über die Abberaumung einer Räumung erhalte, in die Kanzlei gehen, über den Anruf berichten und diesen die Entscheidung überlassen. Dass er das nicht gemacht habe, sei ein Fehler gewesen.
Der Beschwerdeführer hat den gerichtlich festgestellten Schaden wiedergutgemacht, allerdings erst, nachdem das Gericht den Schaden für verfallen erklärt hat. Allerdings ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sofort nach Aufkommen der Anschuldigungen seinen Vorgesetzten kontaktiert hat, um zu erfahren wie hoch der Schaden sei und wie er diesen begleichen könne und dieser ihm geraten hat, bis zum Urteil zuzuwarten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zur Person des XXXX “):
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 27.07.2023 vorgehalten wurde bzw. aus den in dieser Verhandlung mündlich erstatteten und unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers und der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft sowie dem ebenfalls in das Verfahren eingeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Die Feststellungen zu 1.1. sind daher der Entscheidung zu unterstellen.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Verfahren“):
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 22.06.2023 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3. („Zur Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in der Verwendung des Beschwerdeführers“):
Die Feststellungen ergeben sich aus den in dieser Verhandlung mündlich erstatteten Angaben des Beschwerdeführers, die in sich logisch sind und denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4. („Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall“):
Die Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.06.2022, 095 Hv 14/22g.
Das Urteil sowie dessen Rechtskraft wurden den Parteien vorgehalten, insbesondere wurde auch eine aktuelle Strafregisterauskunft, in der die Verurteilung eingetragen ist, in das Verfahren eingeführt; auch wurde die Verurteilung nicht bestritten. Daher stehen die Rechtskraft und der Inhalt des genannten Urteils fest.
2.5. Beweiswürdigung zu 1.5. („Zur Verantwortung des Beschwerdeführers“):
Die Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.06.2023.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den gerichtlich festgestellten Schaden wiedergutgemacht, allerdings erst, nachdem das Gericht den Schaden für verfallen erklärt hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Dass glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sofort nach Aufkommen der Anschuldigungen seinen Vorgesetzten kontaktiert hat, um zu erfahren wie hoch der Schaden sei und wie er diesen begleichen könne, ergibt sich aus dessen glaubhafter Schilderung, die in einer lebensnahen Art und Weise wiedergegeben wurde und der die Parteien nicht entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers – eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes liegt nicht vor – nur gegen den Strafausspruch richtet, der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082; VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103).
Es ist daher im Weiteren auch vom (unter 1.2. festgestellten) Schuldspruch auszugehen.
3.2. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die (jetzt:) Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die (jetzt:) Bundesdisziplinarbehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat (nur) im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen und (4.) die Entlassung.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
3.3. Gegenständlich hat die Behörde die Dienstpflichtverletzung richtigerweise als objektiv und subjektiv besonders schwer bzw. schwer beurteilt; schon das einmalige vorsätzliche Nichtprotokollieren von Eingaben bzw. das einmalige vorsätzliche Ansprechen von Gebühren, die dem Gerichtsvollzieher nicht zustehen, in Schädigungsabsicht stellt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar; deshalb ist der Erschwernisgrund des langen Tatzeitraums bzw. der wiederholten Angriffe – dies sei bereits an dieser Stelle ausgeführt – im Hinblick auf die Beurteilung der Schwere der Tat nicht dem Doppelverwertungsverbot unterworfen. Die objektiven und subjektiven Umstände der Dienstpflichtverletzung stehen der von der Behörde ausgesprochenen Strafe der Entlassung nicht entgegen.
3.4. Zur Generalprävention ist darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsvollzieher im Wesentlichen unkontrolliert arbeitet und dies auch nicht leicht zu ändern ist; dies trifft vor allem auf den Bereich zu, in dem sich der Beschwerdeführer vergangen hat, weil einerseits die Kontrolle, ob ein Gerichtsvollzieher Telefonanrufe und an sein persönliches, dienstliches E-Mail-Konto gegangene E-Mails aktenkundig macht und andererseits die Verrechnung von Gebühren für die insbesondere erfolglose Erledigung von Amtshandlungen praktisch nicht zu kontrollieren sind und hier besonderes Vertrauen in die Gerichtsvollzieher zu setzen ist; wird dieses Vertrauen aber wie hier vorsätzlich und in Schädigungsabsicht missbraucht, bedarf es einer strengen Strafe, um allen Gerichtsvollziehern vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten nicht toleriert werden kann. Daher bestehen hohe generalpräventive Gründe für eine empfindliche Strafe, die aus generalpräventiver Sicht der von der Behörde ausgesprochenen Strafe der Entlassung nicht entgegenstehen. Hier reichen auch die bisher dem Beschwerdeführer erwachsenen finanziellen Einbußen nicht hin, um der Generalprävention zu genügen; den anderen Gerichtsvollziehern ist vor Augen zu führen, dass dieser massive Verstoß gegen das Vertrauen der Allgemeinheit aus generalpräventiven Gründen nur mit einer Entlassung wirksam begegnet werden kann.
3.5. Zur Spezialprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Darüber hinaus vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass Geständnis und Schuldeinsicht zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014). Gegenständlich hat sich der Beschwerdeführer zwar formal schuldig bekannt, jedoch geleugnet, sein Verhalten bis zur Suspendierung als rechtswidrig erkannt zu haben bzw. geleugnet, dass er die Republik habe schädigen wollen. Daher kann mangels echter, innerer Distanzierung zur Tat von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden, sodass schon aus diesem Gesichtspunkt auch spezialpräventive Gesichtspunkte der von der Behörde ausgesprochenen Strafe der Entlassung nicht entgegenstehen.
3.6. Die Behörde hat richtigerweise den langen Tatzeitraum bzw. die wiederholten Angriffe als (einen) Erschwernisgrund bewertet während die disziplinäre Unbescholtenheit zu Recht als Milderungsgrund bewertet wurde; diese ist aber insoweit relativiert, als die gegenständliche Dienstpflichtverletzung faktisch seit Beginn der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher begangen wurde. Der Umstand der Schadenswiedergutmachung kommt als Milderungsgrund in Betracht, auch wenn der Beschwerdeführer, der ein Haus besitzt und daher durchaus auf sein Vermögen gegriffen werden könnte, erst nach dem Ausspruch des Verfalls durch das Strafgericht begonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen; dies deshalb, weil er sich zumindest zu Beginn des Verfahrens im Rahmen seiner Kräfte bemüht hat, einen sofortigen Ausgleich zu schaffen, indem er seinen Vorgesetzten auf die Möglichkeit einer Schadenswiedergutmachung angesprochen hat.
Unrichtigerweise wurde allerdings das Geständnis als mildernd bewertet. Dieses hat nicht wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Wie schon oben ausgeführt, kann von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Da der Beschwerdeführer sich schuldig bekannt hat, aber nicht eingeräumt hat, sich vorsätzlich seit dem Jahr 2013 rechtswidrig verhalten zu haben, liegt, wie auch schon oben ausgeführt, ein reumütiges Geständnis nicht vor. Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt daher nicht vor.
Daher steht auch das Verhältnis des sehr schwerwiegenden Erschwernisgrundes des langen Tatzeitraums bzw. der wiederholten Angriffe, was jedes Mal einer Willensentscheidung des Beschwerdeführers bedurfte, zur (durch den Tatbeginn relativ bald nach Beginn der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher relativierten) disziplinären Unbescholtenheit und der Schadenswiedergutmachung der Disziplinarstrafe der von der Behörde ausgesprochenen Strafe der Entlassung nicht entgegen.
Dies insbesondere im Hinblick auf die objektiv besonders schwere und subjektiv schwere Dienstpflichtverletzung und die sehr hohen generalpräventiven Gründe. Zwar halten sich Erschwernis- und Milderungsgründe (bestenfalls für den Beschwerdeführer) die Waage, aber die Schwere der Dienstpflichtverletzung und die Generalprävention verlangen trotzdem nach der von der Behörde ausgesprochenen Strafe der Entlassung – da die Milderungsgründe jedenfalls nicht erheblich überwiegen ist diese in einer Gesamtschau daher auch zulässig.
3.7. Da sich die Strafbemessung daher nicht als rechtswidrig erweist, darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen, sondern hat die Beschwerde abzuweisen.
3.8. Zum Kostenausspruch:
Gemäß § 284 Abs. 115 3. Satz BDG 1979 (BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022) ist § 117 Abs. 2 BDG 1979 auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet werden (bzw. worden sind), weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde mit am 18.12.2020 erlassenem Einleitungsbeschluss der Behörde vom 15.12.2020, 2020-0.724.701-12, eingeleitet, also war dieses bereits bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingeleitet. Es ist daher § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31.12.2022 geltenden Fassung anzuwenden, also in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022.
§ 117 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, lautete:
„§ 117 (1) …
(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) …“
Der Beschwerdeführer hat keine wesentlichen Kosten verursacht, es wird daher auf einen Kostenersatz verzichtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und auch der Entscheidung unterstellt; insbesondere zum disziplinären Überhang war eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden. Ansonsten waren nur in diesem Verfahren relevante Fragen zu klären, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist die Revision nicht zulässig.
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