Normen
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Oberoffizial (im Postdienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zum Zeitpunkt seiner Suspendierung als motorisierter Briefeinsammler bei einem Postamt in Wien tätig; bis Ende November 1994 war der Beschwerdeführer vormittags auch als Eilzusteller eingesetzt worden.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und - unter Anwendung des § 41 StGB - zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Post- und Telegraphenverwaltung für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde mit dem genannten Urteil gemäß § 369 Abs. 1 StPO ein Schadensbetrag von S 18.276,90 zugesprochen.
Nach dem Schuldspruch dieses rechtskräftigen Strafurteiles wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in Wien in wiederholten Angriffen als Beamter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf ordnungsgemäße und vorschriftsgemäße Abwicklung des Postverkehrs, insbesondere hinsichtlich der Annahme und Weiterleitung von Nachnahmebeträgen, sowie Absender von Nachnahmesendungen in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausfolgung einkassierter Nachnahmebeträge zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er am bzw. nach dem 29. Juni 1993 einen Nachnahmebetrag von S 5.768,20; am bzw. nach dem 22. September 1993 einen Nachnahmebetrag von S 6.942,60; am bzw. nach dem 27. September 1993 einen Nachnahmebetrag von S 3.160,10 und am bzw. nach dem 29. Juni 1993 einen Nachnahmebetrag von S 2.406,-- nicht abführte und für sich behielt.
In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 8. August 1996 für schuldig, er habe - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - gegen die Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), sowie in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 8. August 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel von Amts wegen aufgehoben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 4. November 1996 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis und den Suspendierungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt.
Zur Begründung der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich durch den wiederholten Eingriff in fremdes Vermögen schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht. Die Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kämen bzw. solches ihnen anvertraut werde, sei oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten sowohl das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis auf das Ärgste geschädigt. Ein Postbeamter, der sich wiederholt und unter Ausnützung seiner Stellung zu mehreren Eigentumsdelikten hinreißen lasse, gefährde das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in so erheblichem Maße, dass es über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus einer gewichtigen Disziplinarstrafe bedürfe, um ihn an seine dienstlichen Pflichten zu erinnern. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirke nach Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehle und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden könne. Der Beschwerdeführer habe keine annehmbare Erklärung für sein Fehlverhalten gegeben. Es liege weder eine Affekthandlung noch eine unbedachte Gelegenheitstat vor, sondern die gezielte Vorgangsweise des Beschwerdeführers, sich unrechtmäßig zu bereichern. Hieraus ergebe sich ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff. Als besonders verwerflich erachte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer Nachnahmesendungen anderer Rayone auf die beschriebene Art und Weise bei Seite geschafft habe, um den Verdacht von sich und damit auf andere Kollegen zu lenken. Die belangte Behörde sei sich durchaus bewusst, dass die Entlassung - was ihre Auswirkungen betreffe - die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte sei und nur dann verhängt werden dürfe, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstptlichtverletzungen entspreche. Naturgemäß komme ihr, zum Unterschied von anderen Strafmitteln, keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschwerdeführer zu, sondern sie sei als Instrument des so genannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Zweck dieser Strafe sei, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis trennen können. Da die belangte Behörde bereits auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer für den öffentlichen Dienst untragbar sei, erübrige sich ein Eingehen auf allfällige Milderungsgründe. Rechtfertige nämlich der aus der Schwere des Dienstvergehens entstandene Nachteil die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, sei also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so könnten andere Gründe nicht mehr entscheidend sein. Dass sich der Beschwerdeführer nach Entdeckung der Malversationen bis zu seiner Suspendierung nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen und seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet habe, könne den eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufheben oder soweit mindern, dass von der Disziplinarstrafe der Entlassung abzusehen sei. Bei der Schwere des Vorwurfes wäre es nach Ansicht der belangten Behörde angezeigt gewesen, sogleich mit der Suspendierung des Beschwerdeführers vorzugehen und damit nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens zuzuwarten. Hinsichtlich der Suspendierung vom Dienst sei davon auszugehen, dass die zur Entlassung führenden Vorfälle eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes zur Folge gehabt hätten. Dies Suspendierung des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt, da seine Belassung im Dienst wesentliche Interessen des Dienstes gefährde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, dass über ihn nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und er nicht vom Dienst suspendiert werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat nach dem in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erstatteten Vorbringen ausschließlich die Verhängung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung bekämpft und eine Abänderung dieser Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen dahingehend begehrt, dass eine mildere Disziplinarstrafe über ihn verhängt werde.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ist demnach - als unbekämpfter Teil - in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0092, und vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0071). Solcherart kann ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Schuldspruch gerichtetes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage einer etwaigen Verjährung die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Die in Richtung einer Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung gehenden Bedenken des Beschwerdeführers erweisen sich im Hinblick auf die bei Zusammentreffen von (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Kumulationsprinzips grundsätzlich bestehende selbstständige Verfolgung strafbarer Handlungen und Dienstpflichtverletzungen (§ 95 BDG 1979) und den im Beschwerdefall vorliegenden disziplinären Überhang als nicht begründet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1999, Zl. B 2447/97).
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Strafbemessung der belangten Behörde. Er macht in dieser Hinsicht geltend, die konkreten Umstände seines Einzelfalls bzw. der Sinn und Zweck des Disziplinarrechts seien nicht ausreichend berücksichtigt. In mehr als 19 Jahren habe er sich im Postdienst nichts zu Schulden kommen lassen und seine Dienstverpflichtung erfüllt. Nach seinen Malversationen sei er in der Zeit von November 1993 bis zu seiner Suspendierung am 8. August 1996 als Briefeinsammler und dann als Schnellkursfahrer tätig gewesen, ohne dass er während dieser Zeit sich "irgendeine Kleinigkeit habe zu Schulden kommen lassen". Die für eigene Zwecke verwendeten Beträge hätten "nur S 18.276,90 betragen" und seien bereits zur Gänze zurückbezahlt. Die wieder gutgemachten Verfehlungen des Beschwerdeführers hätten "nur eine gewisse Schwere erreicht"; sie seien auf seine finanzielle Notlage zurückzuführen. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob das Vertrauensverhältnis "unter Umständen wiederhergestellt wurde". In dieser Hinsicht hätte die beantragte Dienstbeschreibung eingeholt werden müssen. Der Ausspruch der Entlassung sei nicht gerechtfertigt und nicht angemessen, weil diese Disziplinarstrafe nicht erforderlich sei, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) neben Verweis, Geldbuße und Geldstrafe die Entlassung (als schwerste Disziplinarstrafe) vor.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten bedacht zu nehmen.
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen kann. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186, und die darin angegebene hg. Judikatur).
In diesem Sinn wurde in der Judikatur etwa die Unbestechlichkeit eines Beamten zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit gezählt. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.
Wenn schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung und die daraus entstandenen Nachteile die "Untragbarkeit" des Beschwerdeführers für seinen Dienstgeber folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens bzw. dem bisherigen Verhalten keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen. Ist durch das konkrete Verhalten des Beamten die Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr gegeben ist, so rechtfertigt dies die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung. Eine Entlassung ist nicht nur dann auszusprechen, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt hat, dass er für den öffentlichen Dienst überhaupt untragbar ist, sondern auch dann, wenn er nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist, auch wenn für die Dienstbehörde die Möglichkeit bestünde, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen. Dies schon deshalb, weil das Disziplinarrecht eine solche "Ordnungsmaßnahme" nicht vorsieht und die Disziplinaroberkommission eine solche Maßnahme gar nicht treffen darf.
Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines ehemaligen Postbeamten gegen seine disziplinär erfolgte Entlassung als unbegründet ab. Der damalige Beschwerdeführer hatte als Schalterbeamter seine Befugnis, im Namen der Post Geldbeträge entgegenzunehmen, in drei Fällen durch Nichtweiterleiten und Zueignung dieser wissentlich missbraucht. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die bereits vorher dargelegte Judikatur im Wesentlichen aus: "Angesicht der Art und Schwere der begangenen Straftat kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen. Rechtfertigen nämlich die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein" (vgl. zum Ganzen nochmals das genannte Erkenntnis Zl. 91/09/0186, und die darin angegebene hg. Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat in anderen im Bereich der Post aufgetretenen Fällen sogenannter "ungetreuer Postbeamter" an den Grundsätzen dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0092, vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0361, vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0032, vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0146, vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0050, vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0183, und vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0071, u.v.a.).
Im vorliegenden Beschwerdefall missbrauchte der Beschwerdeführer wissentlich seine Befugnis, im Namen der Post Geldbeträge entgegenzunehmen, in vier Fällen durch Nichtweiterleitung und Zueignung der Beträge. Ein Beamter, der seinen Dienstgeber um des eigenen Vorteils willen in dieser Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstgeber bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis so stark und so nachhaltig, dass es in der Regel notwendig sein wird, ihn aus dem Dienst zu entlassen.
Den in der Beschwerde vorgebrachten besonderen Umständen des Falles kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Bedeutung beimessen, dass dadurch die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis widerlegt bzw. das zerstörte Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden könnte. Insoweit der Beschwerdeführer den Milderungsgrund der Wiedergutmachung geltend macht, ist zu erwidern, dass er in dieser Hinsicht seiner nach dem strafgerichtlichen Urteil bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, wurde er mit diesem doch unter anderem auch zum Schadenersatz gegenüber der Post- und Telegraphenverwaltung für Wien, Niederösterreich und Burgenland verpflichtet. Dass der Beschwerdeführer angesichts eines gegen ihn bestehenden Exekutionstitels den finanziellen Schaden seiner strafbaren Handlungen ersetzt hat, kann ihm daher nicht besonders zugute gehalten werden. Eine freiwillige Wiedergutmachung der Straftaten vor ihrer Entdeckung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erfolgt. Des weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bloß eine einzige Tathandlung zu verantworten hat, sondern mehrmals deliktisch gehandelt hat. Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung kann dem Beschwerdeführer somit nicht zugute gehalten werden (vgl. insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0092, vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, und vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung seiner Straftaten vermag den Vertrauensverlust nicht auszugleichen (vgl. in dieser Hinsicht etwa auch das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0032). Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung einer Dienstbeschreibung für diesen Zeitraum ist daher unerheblich.
Der belangten Behörde kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht vorgeworfen werden, wenn sie nach den Umständen des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis gelangte, dass nach Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kam.
Insoweit in der Beschwerde auch die bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst bekämpft wird, ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund des dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem in der Beschwerde in dieser Hinsicht dargelegten Argument, wesentliche Interessen des Dienstes seien durch die weitere Dienstausübung des Beschwerdeführers nicht gefährdet worden, ist zu erwidern, dass aus einer einwandfreien Dienstleistung nach Begehung der Straftaten allein nicht ohne weiters zu folgern ist, die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979, insbesondere etwa die Gefährdung des Ansehens des Amtes seien deshalb nicht vorgelegen. Dass die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfügt wurde, belastet die Verfügung dieser - bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zulässigen - Maßnahme wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mit Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2000
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