BVwG W145 2269362-1

BVwGW145 2269362-125.7.2023

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z2
GSVG §6
GSVG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2269362.1.00

 

Spruch:

 

W145 2269362-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Wien, vom 27.01.2023, Zl. XXXX , betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Vorschreibung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Wien, (im Folgenden: SVS) beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.11.2022 die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht und die Aussetzung des Zahlungsrückstandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2023 sprach die SVS aus, dass der Beschwerdeführer vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG unterlegen sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 15.12.2022 Komplementär der XXXX KG (im Folgenden: J KG) und der XXXX KG (im Folgenden: MI KG) gewesen sei. Die Eintragung ins Firmenbuch sei mit 20.12.2021 beantragt und mit 21.12.2021 bzw. 23.12.2021 durchgeführt worden. Die Pflichtversicherung beginne daher mit 20.12.2021. Die J KG und die MI KG hätten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen verfügt. Der Antrag auf Löschung der Stellung als Komplementär aus dem Firmenbuch sei mit 21.03.2022 gestellt worden. Daher sei die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats zu beenden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bestritt das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG als unbeschränkt haftender Gesellschafter der J KG und der MI KG.

Die XXXX KG (im Folgenden: MB KG) habe die Gesellschafterstellung als Komplementär der J KG nur treuhändig für die XXXX (im Folgenden: PS) ausgeübt. Diese Treuhandvereinbarung sei unverändert aufrecht gewesen als mit Firmenbucheintrag vom 21.12.2021 die MB KG durch seine Gattin [gemeint ist wohl: seine Mutter], seinen Sohn [gemeint ist wohl: seinen Bruder] und ihn ersetzt worden sei. Erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom 15.12.2021 sei erkannt worden, dass es aus gesellschaftsrechtlicher Sicht unvereinbar sei, dass infolge der Treuhandvereinbarung mit der PS die angeführten Personen, die auch Stiftungsvorstände seien, gleichzeitig auch als Treuhänder für die PS in der J KG agieren. Der Gesellschaftsvertrag sei daher unverzüglich in der Form korrigiert worden, dass der neue Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2021 den Erstvertrag derogiere. Dieselbe Treuhandkonstellation bestehe auch bei der MI KG. Die verfehlte Eintragung im Firmenbuch könne nicht zur Folge haben, dass ihm eine ungewollte Gesellschafterstellung aufoktroyiert werde. Zudem habe er selbst in diesem Fall nur eine Stellung als Treuhänder, wie jene der ausgeschiedenen Komplementärin, der MB KG. Er habe nie für die J KG oder die MI KG gehandelt und die unrichtige Eintragung sei am 23.03.2022 gelöscht worden, wobei das UGB keine Frist zur Berichtigung unrichtiger Eintragungen vorgebe. Er habe somit keine Gesellschafterstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG erlangt und die Beitragsvorschreibung sei zu Unrecht erfolgt.

Der Beschwerde wurden als Beilagen der Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag betreffend die MB KG vom 02.03.2015, die Treuhandvereinbarung zwischen XXXX (im Folgenden: JM) und der PS betreffend die MI KG vom 13.05.1999, sowie die Anträge an das Handelsgericht Wien auf Eintragung ins Firmenbuch vom 11.03.2022 betreffend die J KG und die MI KG angeschlossen.

4. Die SVS legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies in der angeschlossenen Stellungnahme vom 28.03.2023 darauf hin, dass gegenständlich ein vergleichbarer Sachverhalt wie bei den Beschwerden der anderen Familienmitglieder vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen betreffend die MI KG

In der Treuhandvereinbarung betreffend die MI KG vom 13.05.1999 wurde vereinbart, dass JM als Komplementär dieser KG treuhändig einen 25% Geschäftsanteil für die PS hält, die Kommanditistin der MI KG ist.

In Bezug auf die MI KG bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der PS kein Treuhandverhältnis.

Mit Antrag vom 15.12.2021 (eingelangt am 20.12.2021) an das Handelsgericht Wien beantragten JM, XXXX (im Folgenden: E), der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: J) und die PS die Eintragung der E, des Beschwerdefürhers und des J als unbeschränkt haftende Gesellschafter:innen der MI KG mit Wirkung zum 15.12.2021. Die Eintragung wurde mit 23.12.2021 vorgenommen.

Mit Antrag vom 11.03.2022 (eingelangt am 21.03.2022) an das Handelsgericht Wien beantragten JM, E, der Beschwerdeführer, J, die PS und die XXXX GmbH & Co OG (im Folgenden: D GmbH & Co OG) die Löschung des Beschwerdeführers, JM, E und J als unbeschränkt haftende Gesellschafter:innen der MI KG und die Eintragung der D GmbH & Co OG als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der MI KG mit Wirkung zum 16.12.2021. Beantragt wurde weiters die Änderung des Rechtsformzusatzes auf „OG & Co KG“. Die Eintragung wurde mit 23.03.2022 vorgenommen.

Die MI KG verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über folgende Gewerbeberechtigung:

• Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) eingeschränkt auf Immobilienmakler und Immobilienverwalter

1.2. Feststellungen betreffend die J KG

Die MB KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.03.2015 errichtet und darin vereinbart, dass JM, E, der Beschwerdeführer und J als Komplementär:innen dieser KG auftreten, und zwar – wie aus dem im selben Dokument abgeschlossenen Treuhandvertrag hervorgeht – treuhändig für die PS, die die alleinige Komplementärin der MB KG ist.

In Bezug auf die J KG bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der PS kein Treuhandverhältnis.

Mit Antrag vom 15.12.2021 (eingelangt am 20.12.2021) an das Handelsgericht Wien beantragten JM, E, der Beschwerdeführer, die MB KG, und die PS die Löschung der MB KG als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J KG und die Eintragung des JM, der E und des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftende Gesellschafter:innen der J KG mit Wirkung zum 15.12.2021. Die Eintragung wurde mit 21.12.2021 vorgenommen.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2021 wurde vereinbart, dass die MB KG als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der J KG mit Wirkung zum „31.12.2020“ [gemeint ist wohl: 2021] ausscheidet und die XXXX (im Folgenden: D GmbH & Co OG) und die SBK IT-Dienstleistungen GmbH & Co OG (im Folgenden: S GmbH & Co OG) mit Wirkung zum „01.01.2021“ [gemeint ist wohl: 2022] als unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen eintreten. Festgehalten wurde außerdem: „Der am 15.12.2021 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag wird hiermit rückwirkend derogiert.“

Mit Antrag vom 11.03.2022 (eingelangt am 21.03.2022) an das Handelsgericht Wien beantragten JM, E, der Beschwerdeführer, die PS, die D GmbH & Co OG und die S GmbH & Co OG die Löschung des JM, E und des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftende Gesellschafter:innen der J KG und die Eintragung der D GmbH & Co OG und S GmbH & Co OG als unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen der J KG mit Wirkung zum 16.12.2021. Beantragt wurde weiters die Änderung des Rechtsformzusatzes auf „OG & Co KG“. Die Eintragung wurde mit 23.03.2022 vorgenommen.

Die J KG verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über folgende Gewerbeberechtigungen:

 Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten

 Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent

 Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) eingeschränkt auf Bauträger

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der SVS (insbesondere dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2021, den Anträgen auf Eintragung ins Firmenbuch und den Firmenbuch-Auszügen) in Zusammenschau mit der Beschwerde, im Rahmen derer weitere Unterlagen (insbesondere betreffend die vorgebrachte Treuhand) vorgelegt wurden. Der Verwaltungsakt der SVS wurde zum Beschwerdeverfahren des JM zur Zahl W145 2269326-1 vorgelegt. Da die verwaltungsbehördlichen Verfahren gemeinsam geführt wurden, ist davon auszugehen, dass der Akteninhalt dem Beschwerdeführer bekannt ist. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen der J KG und der MI KG sind ebenfalls unstrittig. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der PS ein Treuhandverhältnis betreffend seine Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der J KG oder der MI KG besteht, war aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag betreffend die MB KG vom 02.03.2015 und Treuhandvereinbarung zwischen JM und der MI KG vom 13.05.1999) nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern (Kammern der gewerblichen Wirtschaft) sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist.

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer vom 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen einer Pflichtversicherung unter Hinweis auf die Abänderung des Gesellschaftsvertrages vom 15.12.2021 durch jenen vom 20.12.2021, sowie unter Bezugnahme auf seine Stellung als Treuhänder für die PS.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer mit den am 20.12.2021 beim Handelsgericht Wien eingelangten Anträgen seine Eintragung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der J KG und der MI KG mit Wirkung zum 15.12.2021 beantragte. Diese Eintragungen wurden mit 21.12.2021 bzw. 23.12.2021 vorgenommen und damit trat gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 GSVG mit 20.12.2021 die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG ein.

Es mag zwar zutreffen, dass mit dem Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2021 der Gesellschaftsvertrag vom 15.12.2021 abgeändert wurde, in dem Sinne, dass statt dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern, die D GmbH & Co OG und S GmbH & Co OG unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen der J KG werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

In § 6 Abs. 1 Z 2 GSVG und § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG wird bezüglich des Eintritts und des Endes der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG nämlich ausdrücklich normiert, dass es auf den Tag der Antragstellung auf Eintragung bzw. Löschung der Eintragung der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters in das Firmenbuch ankommt. Auch laut Judikatur des VwGH ist für das Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z. 2 GSVG lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht maßgeblich. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich (vgl. VwGH 19.03.2003, 2000/08/0172 und VwGH 31.05.2000, 98/08/0070). Es kann daher im vorliegenden Fall auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beantragung der Löschung des Beschwerdeführers aus dem Firmenbuch erst nahezu drei Monate nach dem mit 20.12.2021 datierten Gesellschaftsvertrags, nämlich am 21.03.2022 (einlangend), erfolgte. Diese späte Antragstellung auf Löschung ist insbesondere vor dem Hintergrund auffällig, dass die Beantragung der Eintragung des Beschwerdeführers als Komplementär der J KG und der MI KG demgegenüber sehr zeitnah zum Abschluss der entsprechenden Gesellschaftsverträge vom 15.12.2021 erfolgte.

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 2 GSVG und des § 7 Abs. 1 Z 2 GSVG ergibt sich daher im vorliegenden Fall ein Zeitraum der Pflichtversicherung von 20.12.2021 bis 31.03.2022.

Auch aus der Judikatur des VwGH zu § 7 Abs. 1 Z. 3 GSVG, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung im Firmenbuch zusätzlich das Tatbestandserfordernis der Beendigung der Geschäftsführerstellung des Versicherten erfüllt sein muss, was nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist und nicht von der Eintragung im Firmenbuch bzw. vom Stand des Firmenbuches abhängt (vgl. VwGH 18.12.2008, 2005/08/0134, mwN), kann nichts anderes abgeleitet werden. Diese Judikatur betrifft nämlich einerseits nur das Ende der Pflichtversicherung GmbH-Geschäftsführer:innen, die zwar auch im Firmenbuch einzutragen sind, sich aber in ihrer Position von unbeschränkt haftenden Gesellschafter:innen einer KG unterscheiden. Außerdem war das Erfordernis der Beendigung der Stellung als Komplementär im Zeitpunkt der Beantragung der Löschung im Firmenbuch im Fall des Beschwerdeführers ohnehin bereits erfüllt.

Auch die Entscheidung des VwGH vom 15.03.2005, 2003/08/0170, in dem unter Hinweis auf weitere Entscheidungen ausgesprochen wurde, dass § 15 HGB nur für den geschäftlichen Verkehr gilt, nicht jedoch auch für den Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere auch nicht des Sozialversicherungsrechts, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da hier wiederum die Stellung als Geschäftsführer:in und zwar für die Frage der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG strittig war. Dies vermag daher den klaren Wortlaut der §§ 6 und 7 GSVG zu Beginn und Ende der Pflichtversicherung unbeschränkt haftenden Gesellschafter:innen nicht in Frage zu stellen.

Betreffend das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die Gesellschafterstellungen nur treuhändig für die PS ausgeübt habe, ist anzuführen, dass sich die vorgelegte Treuhandvereinbarung vom 02.03.2015 auf die MB KG bezieht. Daraus geht hervor, dass er treuhändig für die PS als Komplementär der MB KG auftritt, es kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass er die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Stellung als Komplementär der J KG ebenfalls treuhändig für die PS ausgeübt hat. Die Treuhandvereinbarung vom 13.05.1999 betrifft zwar die MI KG, allerdings nur die Stellung des JM als Gesellschafter. Für den Beschwerdeführer lässt sich daraus kein Treuhandverhältnis gegenüber der PS ableiten. Eine eingehende rechtliche Auseinandersetzung mit der Bedeutung eines Treuhandverhältnisses für die Gesellschafterstellung konnte daher unterbleiben.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Die Beschwerde war somit abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt noch eine noch zu klärende Tatsachenfrage in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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