Normen
ABGB §273;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z2;
HGB §143;
ABGB §273;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z2;
HGB §143;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit 30. September 1994 Gesellschafter der S & M OEG. Die Gesellschaft selbst war seit 30. Juni 1995 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21. März 1996 wurde über den Beschwerdeführer die Sachwalterschaft eröffnet und der Beschwerdevertreter zum einstweiligen Sachwalter, mit Beschluss vom 26. Juni 1996 zum Sachwalter bestellt.
Der Sachwalter zeigte die Ruhendmeldung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Gewerbeberechtigung, lautend auf "Masseure", am 22. Mai 1996 per 21. März 1996 sowie der Gewerbeberechtigung, lautend auf "Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen ...", am 1. Oktober 1996 per 31. Mai 1996 an.
Der Antrag auf Löschung der Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der OEG langte am 11. Oktober 1996 beim Firmenbuch ein.
Nachdem die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Beschwerdeführer Pensionsversicherungsbeiträge von Juni bis Oktober 1996 und Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz von jeweils Juli bis Oktober 1996 vorgeschrieben hatte, begehrte der Sachwalter die Ausstellung eines Bescheides über die Versicherungspflicht ab 1. Juni 1996.
Mit Bescheid vom 11. März 1997 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 194 Abs. 1 GSVG im Zusammenhalt mit § 410 ASVG fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 1996 bis 31. Oktober 1996 in der Pensionsversicherung und vom 24. Juli 1996 bis 31. Oktober 1996 in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG pflichtversichert sei. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit einem vor dem 1. Juni 1996 gelegenen Zeitpunkt bis zum Tage "der Eingabe in das Firmenbuch" betreffend die Eintragung seines Ausscheidens als Gesellschafter, das sei der 11. Oktober 1996, Gesellschafter der der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörenden S & M OEG gewesen.
Seit einem vor dem 1. Juni 1996 gelegenen Zeitpunkt bis 23. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer Krankengeld nach dem ASVG bezogen.
Rechtlich führte die mitbeteiligte Partei aus, gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG seien die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert, wobei entsprechend dem § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 7 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. diese Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden sei, ende. Nach § 4 Abs. 2 Z. 3 GSVG seien Personen, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer dieser Versicherung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen, wobei gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Wegfall eines Ausnahmegrundes mit dem Tag des Wegfalles beginne. Ausgehend von diesen Bestimmungen sei die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. Juni 1996 und in der Krankenversicherung ab 24. Juli 1996 jeweils bis 31. Oktober 1996 festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, erhob Einspruch. Darin führte er aus, er habe im Hinblick auf die Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung lautend auf "Masseure" per 31. Mai 1996 die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Durch die Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung habe die S & M OEG keine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt. Bis Oktober 1996 sei er weiterhin Gesellschafter der S & M OEG gewesen, weil ein Gesellschafterwechsel nur gemeinsam mit den weiteren Gesellschaftern möglich sei und diese erst auf Grund gerichtlicher Androhung bereit gewesen seien, eine einvernehmliche Anzeige an das Firmenbuch zu unterfertigen.
Der Landeshauptmann von Wien gab diesem Einspruch mit Bescheid vom 24. April 1997 keine Folge. In der Begründung führte die Einspruchsbehörde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bis Oktober 1996 persönlich haftender Gesellschafter der S & M OEG gewesen sei und die genannte OEG bis dato über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien sei. Damit seien die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in den in Rede stehenden Zeiträumen gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin wiederholte er zusammengefasst sein Einspruchsvorbringen und führte ergänzend aus, es könne nicht von der Willkür eines weiteren Gesellschafters abhängen, wann die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers ende. Mit dem Wegfall der Eigenberechtigung und Eröffnung der Sachwalterschaft seien die Voraussetzungen als Erwerbsgesellschafter tätig zu werden nicht mehr gegeben, was jedenfalls mit der Ruhensanzeige der Gewerbeberechtigung dokumentiert worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus, aus den Verwaltungs- und Versicherungsakten, insbesondere dem einliegenden Firmenbuchauszug ergebe sich, dass der Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der S & M OEG am 11. Oktober 1996 beim Firmenbuch eingelangt sei. Die S & M OEG sei im gegenständlichen Zeitpunkt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, das Sozialversicherungsrecht der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen knüpfe in besonders engem Ausmaß an die Eintragungen im Firmenbuch an. Das diene hauptsächlich der Rechtssicherheit. Das GSVG besage ausdrücklich, dass sich der Stichtag zur Beendigung der Pflichtversicherung bei Gesellschaftern einer OHG (gemeint wohl: OEG) nach der Eintragung bzw. nach dem Antrag auf Löschung aus dem Firmenbuch richte. Etwaige Umstände, die zur Verzögerung der Eintragung durch die Gesellschafter führten, blieben unberücksichtigt. Es sei daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers unbeachtlich, ob der weitere Gesellschafter sich aus persönlichen Gründen geweigert habe, die Anzeige an das Firmenbuch zu unterfertigen. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Löschung des Gesellschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1996 beim Firmenbuch eingelangt. Die Pflichtversicherung habe demnach mit 31. Oktober 1996 geendet. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Gewerbeberechtigung mit der Folge der Kammermitgliedschaft an die Erwerbsgesellschaft als Personengemeinschaft geknüpft sei und nicht an die einzelnen Gesellschafter.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nahm von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung endet nach § 7 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Z. 2 GSVG bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist.
Die belangte Behörde hat den Endigungsgrund des Ausscheidens des Beschwerdeführers als Gesellschafter aus der genannten OEG angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers durch seinen Sachwalter sei die Gesellschaft zur Gewerbeausübung nicht mehr berechtigt gewesen, spricht er hingegen den Endigungsgrund des Erlöschens der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung der Gesellschaft an. Mit der Behauptung, die Gesellschaft selbst sei zur Gewerbeausübung mit 1. Juni 1996 nicht mehr berechtigt gewesen, entfernt sich sohin der Beschwerdeführer von der bereits von der Einspruchsbehörde getroffenen Feststellung, wonach die Gesellschaft selbst über eine Gewerbeberechtigung verfügte und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war und ist. Dem hielt der Beschwerdeführer in der Berufung nur entgegen, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG bewirke die Anzeige des Ruhens des Gewerbebetriebes bzw. der Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung. Die Ruhensanzeige des Beschwerdeführers wirke aber auch "im Verhältnis des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur genannten OEG", sodass diese Gesellschaft per 1. Juni 1996 keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr gehabt habe.
Dieser Rechtsmeinung des Beschwerdeführers ist nicht beizupflichten. Lediglich im umgekehrten Fall, wenn nämlich die OEG "das Ruhen ihres Gewerbebetriebes" bzw. der genannten Befugnis angezeigt hätte, wäre sie zutreffend (vgl. zur Anwendung auf Personen des § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1983, 81/08/0029, und vom 12. April 1994, 91/08/0090 = Slg. 14.027/A).
Der Beschwerdeführer meint im Übrigen, mit der Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung sei auch sein Rechtsverhältnis als Gesellschafter der S & M OEG aufgelöst worden. Der Sachwalter des Beschwerdeführers sei seit Anfang Juni 1996 um eine Löschung des Beschwerdeführers als offener Erwerbsgesellschafter im Firmenbuch außergerichtlich bemüht gewesen. Die Antragstellung beim Firmenbuch sei letztlich erst unter Androhung einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien (offenbar gegen die weiteren Gesellschafter) möglich gewesen. Feststellungen dazu habe die belangte Behörde nicht getroffen. Es sei nicht verständlich, wenn die belangte Behörde meine, die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für den genannten Zeitraum könne auch damit begründet werden, dass der Sachwalter den Beschwerdeführer berechtigen und verpflichten könne.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Ob ein Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, muss mangels einer Definition dieses Tatbestandes im GSVG nach den für die Gesellschaft geltenden Normen und (Gesellschafts-)Vereinbarungen geklärt werden. Das insoweit auch auf offene Erwerbsgesellschaften anzuwendende HGB geht in seinen §§ 131 bis 144 von den Auflösungsgründen aus, die unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes oder Vertrages zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen können. Im vorliegenden Fall ist das Tatbestandserfordernis des Ausscheidens des Beschwerdeführers als Gesellschafter aus der offenen Erwerbsgesellschaft nicht strittig. Nach § 143 HGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung ist von allen Gesellschaftern zu bewirken, einschließlich derjenigen, deren Ausscheiden eingetragen werden soll. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters von sämtlichen Gesellschaftern uno actu angemeldet wird (vgl. Koppensteiner in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 143 Rz. 4, Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht, Band 2, 4. Auflage, Seite 248, und die dort zitierte Judikatur). Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der dargestellten Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich. Die dem Beschwerdeführer unverständlich erscheinende Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Pflichtversicherung für den gegenständlichen Zeitraum könnte damit begründet werden, dass der Sachwalter den Beschwerdeführer berechtigen und verpflichten könne, ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmales Ausscheiden aus der Gesellschaft das entsprechende Gesuch an das Firmenbuchgericht stellen konnte und zwar vorerst unabhängig von der Mitwirkung der weiteren Gesellschafter, deren Mitwirkung an der Eintragung auch durch das Firmenbuchgericht durchgesetzt werden könnte (vgl. die oben genannten Literaturstellen und die dort zitierte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die Verzögerung der Einbringung des Löschungsgesuches auseinander gesetzt, sondern lediglich auf das tatsächliche Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht abgestellt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Mai 2000
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