BVwG W265 2269244-1

BVwGW265 2269244-120.7.2023

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2269244.1.00

 

Spruch:

 

 

W265 2269244-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin gehörte von 10.12.2018 bis 23.08.2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Im Rahmen des früheren Antrages vom 10.12.2018 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 23.04.2019 ein, worin Folgendes im Wesentlichen festgestellt wurde:

„Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 158,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kräftezustand normotroph

Keine Zyanose/Dyspnoe, keine Ödeme

Haut warm und trocken

Normale Pigmentierung und Behaarung

aktuell: sehr stark verkühlt

Kopf:

Pupillen bds mittelweit, HN frei

Mundhöhle:

Zunge feucht Zähne: saniert, Keine Halsvenenstauung, SD tastbar, schluckverschieblich, keine vergrößerten Lymphknoten tastbar

Pulmo:

VA bds, keine RGS, Exspirium normal

Cor:

HT, rein u rhythmisch, kein vitientyp. HG

Abdomen:

Weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, DG in allen 4 Quadranten

Nierenlager nicht klopfdolent

Schultergelenke: Kontur regelrecht, vorhalten und seitlich bds. bis 180 Grad, keine Funktionseinschränkung,

Nacken und Kreuzgriff möglich

Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich

Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz,

Hüftgelenke: bds. in S 0 -0 -90, frei beweglich,

Kniegelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Sprunggelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Zehengang: möglich

Fersengang: möglich

Kniebeugen, 1-Bein Stand: sicher möglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

stabil, sicher, dynamisch, sehr beweglich

normale Schrittweite und Länge

Belastbarkeit:

Gehstrecke: ca 200-300m je nach Tagesverfassung, manchmal hinkend

Stiegensteigen: mit anhalten, da manchmal die Füße nachgeben - bis in den 1 1/2 Stock - mit ca. 1-2x Pause (ihre Wohnung)

Schwimmen gut möglich

Status Psychicus:

offen, klar, freundlich, lustig

zu allen Qualitäten orientiert, affektstabil

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Demyelinisierende Erkrankungen, Multiple Sklerose

mittlerer Rahmensatz bei überwiegend Sensibilitätsstörungen, minimale motorische Defizite

04.08.01

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

oberer Rahmensatz bei mehrfacher oraler Therapie

09.02.01

30

3

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades

oberer Rahmensatz bei regelmäßigen Schmerzen, ohne neurologischen Ausfällen

02.01.01

20

4

Neurodermitis und Allergien

unterer Rahmensatz bei nachgewiesenen Tierhaar- und Pollenallergien

01.01.02

20

5

Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm

unterer Rahmensatz bei geringen Einschränkungen und Beschwerden

02.02.01

10

6

art. Hypertonie

fixer Rahmensatz

05.01.01

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2,3,4, um zwei Stufe erhöht, da es zu negativen Wechselwirkung kommt.

Leiden 1 wird durch Leiden 5-6 nicht erhöht, bei keiner klinischen Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hypercholesterinämie

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 2 und 6 neu aufgenommen.

Leiden 5, früher Leiden 4 um eine Stufe reduziert

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

  

 

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

JA

(…)

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

 







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 30 v.H.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit







Erkrankungen des Verdauungssystems

    

…“

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.08.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigung gab sie Multiple Sklerose, einen Bandscheibenvorfall, Allergie und Diabetes an und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2022 basierenden Gutachten vom 30.11.2022 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:

Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 11 02 2019:

1 Demyelinisierende Erkrankungen, Multiple Sklerose GdB 30%

2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, mehrfache orale Therapie GdB 30%

3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades GdB 20%

4 Neurodermitis und Allergien GdB 20%

5 Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm GdB 10%

6 art. Hypertonie GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2,3,4, um zwei Stufe erhöht, da es zu negativen Wechselwirkung kommt.

Leiden 1 wird durch Leiden 5-6 nicht erhöht, bei keiner klinischen Relevanz

Leiden 2 und 6 neu aufgenommen.

Leiden 5, früher Leiden 4 um eine Stufe reduziert

Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung

keine "ZE"

AKTUELL:

Neufestsetzungsantrag 23 08 2022

angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: Multiple Sklerose, Bandscheibenvorfall

ANAMNESE:

AE und TE als Kind

Arthroskopie Knie rechts in der Schulzeit

Neurodermitis

Seit 20 a sei ein Bandscheibenvorfall in der Brustwirbelsäule bekannt.

Seit 2014 - beginnend mit Schwäche am linken Bein- wurde eine Multiple Sklerose diagnostiziert.

Seit 2015 Einstellung auf Copaxone bis 7/2022.

Dann Umstellung auf Zeposia.

2020 und Frühjahr 2022 jeweils Schub mit Cortisontherapie

3/2022 Covid 19 Infektion (kein Spitalsaufenthalt)

Seit 4/2018 Diab. mell. bekannt- NIDDM

Sie habe häufige Kehlkopfentzündungen

Derzeitige Beschwerden:

Es komme auf die Tagesverfassung an, dass sie nicht gescheit gehen könne. Sie habe Schmerzen in den Unterschenkel an der Vorderseite bds. und Sprunggelenk rechts. Sie habe Probleme mit der rechten Hand. Sie könne keine gescheite Faust machen, es sei bamstig und es fallen ihr Dinge aus der Hand. Das Bamstige komme und gehe.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Zeposia 0,92 1-0-0

Norgesic 35/450 0-0-1

Rosuvastatin 1x1

Synjardy 5/1000 2x1

Diprogentasalbe wegen Neurodermitis ca. 2-3x/Woche (Hände)

Oleovit 30gtt 1x/Wo

Urivesc ret 60 1-0-0

MS Ambulanz UK XXXX dzt. alle 3 Monate

Sozialanamnese:

VS, HS, Poly

Einzelhandels- und Bürokauffraulehre mit LAP

Disponentin bei Fa. für Geschirrspüler- Vollzeit

Ledig, keine Kinder, lebt alleine

Führerschein B: ja, fahre auch selbst

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzbefund Neurologie UK XXXX 05 07 2022:

Diagnosen:

Schubförmig remittierende MS

Anamnese:

Die Patientin kommt geplant zur Kontrolle in die MS-Ambulanz.

Bereits bei der letzten Kontrolle wurde aufgrund eines stattgehabten Schubes eine Umstellung der derzeit noch laufenden Copaxone Therapie auf Zeposia besprochen.

Nach wie vor besteht post Schub eine merkbare Einschränkung der Ausdauer und Kraft der rechten OE mit einem

- EDSS 2,5

Zwischenzeitlich war sie noch zur kardiologischen Abklärung aufgrund eines im EKG auffälligen Rechtsschenkelblocks. Von kardialer Seite ist hier ein Therapiestart möglich.

MRT Gehirn 02 12 2021:

Vergleich mit 12.11.2020

Zwischenzeitlich neu aufgetretener periventrikulärer Herd rechts im Anschluss an das Hinterhorn- allerdings keine aktuellen Aktivitätszeichen. Sonst ist der Befund unverändert mit zwei periventrikulären Herden links, kleiner Herdbefund im Hippocampus-Bereich rechts und kleine Balkenherde.

MRT HWS und BWS 02 12 2021:

Keine wesentliche Änderung im Vergleich mit 12.11.2020:

Kein Hinweis auf demyelinisierende Veränderungen.

Kleiner dorso-medianer Diskusprolaps TH7/8. Schmale links betonte Diskusprotrusion TH2/3 und mäßige rechtsbetonte Diskusprotrusion TH3/4.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

45-Jährige in gutem AZ

Ernährungszustand:

Adipositas, BMI 36,9

Größe: 158,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Stuhl: unauffällig

Miktion: unauffällig- häufiger Harndrang

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch seit vielen Jahren reduziert

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille, KL

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: distal rechts gering reduziert, KG 4+, sonst unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar, rechts gering reduziert ggü. links

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: erhalten

MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

minimale Hypodiadochokinese rechts, links Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: kein Absinken

Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Stand und Gang: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz

Zehen- und Fersenstand: unauffällig

Einbeinstand: stgl. möglich

Sprache und Sprechen: unauffällig bis leicht heiser

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt selbst mit PKW

An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Multiple Sklerose

Mittlerer Rahmensatz, da feinmotorische Einbußen rechte Hand ohne schwerwiegende Lähmung, Mobilität erhalten

04.08.01

30

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Monotherapie

09.02.01

20

3

Schmerzen Wirbelsäule und Bewegungsapparat

Oberer Rahmensatz, da chronisches Geschehen, ohne neurologische Ausfälle

02.01.01

20

4

Neurodermitis und Allergien

Fixer Grad der Behinderung

01.01.01

10

    

 

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen des Leiden 1 werden durch die der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-----

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 2/2019, da zwar zwischenzeitlich Schubereignis vorliegend mit Umstellung der Therapie aber die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nicht relevant verändert.

Leiden 2: Reduktion um 1 Stufe, da nunmehr Monotherapie bei stabiler Stoffwechsellage vorliegend

Leiden 3: keine Änderung zum Vorgutachten

Leiden 4: Reduktion um 1 Stufe da keine Dauertherapie

Leiden 5 des Vorgutachtens (Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm) entfällt, da keine Befunddokumentation.

Leiden 6 des Vorgutachtens entfällt, da nunmehr keine Therapie mehr angegeben.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Reduktion um 2 Stufen, da ein schwerwiegendes relevantes negatives Zusammenwirken der Einzelleiden nicht mehr nachvollzogen werden kann.

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

  

 

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

JA

(…)

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

 







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 30 v.H.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit







Erkrankungen des Verdauungssystems

    

…“

Mit Schreiben vom 02.12.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Da der Grad der Behinderung laut Sachverständigengutachten weniger als 50 v.H. betrage, sei die Begünstigteneigenschaft abzuerkennen.

Mit Schreiben vom 14.12.2022, eingelangt am 16.12.2022, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum auf einmal eine solche Besserung eingetreten sein solle. Aufgrund von zwei Schüben, die sie wegen der Multiplen Sklerose gehabt habe, sei etwas zurückgeblieben. 2019 habe sie noch keine Probleme gehabt, das Gehen sei ihr noch viel leichter gefallen. Sie könne nicht beweisen, dass sie Schmerzen habe und dadurch oft nicht ordentlich gehen könne. Bei der Untersuchung habe sie dies bekannt gegeben. Am linken Fuß habe sie nach wie vor Probleme aufgrund der Fersensporn. Oft könne sie deshalb nur humpeln, da sie den Fuß und ihren linken Knöchel, wo sie schon zweimal eine Knochenabsplitterung gehabt habe, nicht belasten könne. Wegen des Bandscheibenvorfalls könne sie außerdem nicht lange stehen. Auch die ständige Kehlkopfentzündung behindere sie in ihrer Tätigkeit als Disponentin, wo sie viel telefonieren müsse. Ihre rechte Hand, die ihr starke große Probleme mache, sei nicht genau begutachtet worden. Sie habe nur, so gut sie können habe, eine Faust machen müssen. Eine physikalische Therapie habe nicht geholfen. Sie müsse Schmerz- und Entspannungsmittel nehmen. Dass sie täglich homöopathische Mittel für die Leber und den Kopf einnehme, sei nicht berücksichtigt worden. Sie könne nicht nachvollziehen, warum bezüglich Leiden 4 eine Reduktion vorgenommen worden sei. Sie besuche eine Dauertherapie mit Diprogentasalbe und nehme Medikamente gegen die Allergie. Auch Leiden 5 bestehe nach wie vor.

Daraufhin holte die belangte Behörde von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine Stellungnahme vom 30.12.2022 ein, worin diese Folgendes – im Wesentlichen – ausführte:

„Antwort(en):

nervenfachärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 30 11 2022:

1 Multiple Sklerose GdB 30%

2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus GdB 20%

3 Schmerzen Wirbelsäule und Bewegungsapparat GdB 20%

4 Neurodermitis und Allergien GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 2/2019, da zwar zwischenzeitlich Schubereignis vorliegend mit Umstellung der Therapie aber die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nicht relevant verändert.

Leiden 2: Reduktion um 1 Stufe, da nunmehr Monotherapie bei stabiler Stoffwechsellage vorliegend

Leiden 3: keine Änderung zum Vorgutachten

Leiden 4: Reduktion um 1 Stufe da keine Dauertherapie

Leiden 5 des Vorgutachtens (Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm) entfällt, da keine Befunddokumentation.

Leiden 6 des Vorgutachtens entfällt, da nunmehr keine Therapie mehr angegeben.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Reduktion um 2 Stufen, da ein schwerwiegendes relevantes negatives Zusammenwirken der Einzelleiden nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Dauerzustand

AKTUELL:

Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben der AW vom 14 12 2022:

……"wie 2019 als die 50 % Behinderung festgestellt wurde, weswegen ich auch den Antrag gestellt habe für die neue Feststellung. Es ist auch nicht nachvollziehbar da es vorher von jeder Untersuchung her schlechter geworden ist und jetzt sollte auf einmal eine solche Besserung eingetreten sein.

Es ist mir von den zwei Schüben, die ich aufgrund der MS hatte, was zurückgeblieben, hatte 2019 noch keine Probleme mit der rechten Hand und auch das Gehen ist mir viel leichter gefallen als jetzt."...….

STELLUNGNAHME:

Die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkung hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach Einschätzungsverordnung zu erfolgen.

Wie im gegenständlichen Gutachten beschrieben, ergibt sich aus dem Leiden 1 (Multiple Sklerose) auch in Zusammenschau mit dem aktuellen Befund der betreuenden Abteilung keine relevante Änderung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen im Vergleich zum Vorgutachten weswegen der Grad der Behinderung unverändert zum Vorgutachten 2/2019 blieb.

Die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen, die sich aus den anderen Leiden ergeben wurden ebenfalls nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung bewertet und deswegen teilweise reduziert bzw. nicht mehr bewertet.

Dies wurde ausführlich auf Seite 5 des gegenständlichen Gutachtens begründet.

Neue Aspekte ergeben sich aktuell nicht. Eine Änderung der getroffenen Bewertung vom 30 11 2022 ist daher nicht nachvollziehbar.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 30 v. H..

Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF (im Folgenden BEinstG), seien österreichische StaatsbürgerInnen oder gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H.. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 02.12.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien berücksichtigt worden, hätten jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung erwirkt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Sachverständigen vom 30.12.2022 übermittelt.

Mit Schreiben vom 17.02.2023, eingelangt am 20.02.2023, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führte im Wesentlichen aus, dass Sensibilitätsstörungen in den linken und rechten unteren Extremitäten sowie Schmerzen und Sensibilitätsstörungen in der Hand bestehen würden. In ihrer rechten Hand habe sie zudem Taubheitsgefühle, Ameisenlaufen und ihre Hand sei geschwollen. Sie stehe unter einer laufenden Zeposia Therapie und eine Hochdosiscortisontherapie sei mittlerweile durchgeführt worden. Der Diabetes mellitus habe sich nicht gebessert, sie nehme weiterhin regelmäßig Medikamente. Wegen ihres Bandscheibenvorfalls habe sie Dauerschmerzen und müsse deshalb mehrmals täglich schmerzstillende Medikamente einnehmen. Bis März 2023 besuche sie eine physikalische Therapie und aufgrund der Beschwerden im linken Sprunggelenk werde dieses infiltriert. Ihre Hautbeschwerden behandle sie täglich. Erhöhten Blutdruck habe sie nach wie vor, welcher einen starken Druck in ihrem Kopf auslöse. Schmerzstillende Medikamente hätten keine Wirkung gezeigt. Sie habe auch ein erhöhtes Schlafbedürfnis. Laut ärztlichem Attest würden sich die orthopädischen Erkrankungen und die Muskelerkrankung gegenseitig negativ beeinflussen.

Die belangte Behörde holte in der Folge eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom 02.03.2023 ein, worin sie Folgendes im Wesentlichen ausführte:

„Antwort(en):

VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:

Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 11 02 2019:

1 Demyelinisierende Erkrankungen, Multiple Sklerose GdB 30%

2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, mehrfache orale Therapie GdB 30%

3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades GdB 20%

4 Neurodermitis und Allergien GdB 20%

5 Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm GdB 10%

6 art. Hypertonie GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2,3,4, um zwei Stufe erhöht, da es zu negativen Wechselwirkung kommt.

Leiden 1 wird durch Leiden 5-6 nicht erhöht, bei keiner klinischen Relevanz

Leiden 2 und 6 neu aufgenommen.

Leiden 5, früher Leiden 4 um eine Stufe reduziert

Gesamtgrades der Behinderung: 50 %

Dauerzustand

keine "ZE"

nervenfachärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 30 11 2022:

1 Multiple Sklerose GdB 30%

2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus GdB 20%

3 Schmerzen Wirbelsäule und Bewegungsapparat GdB 20%

4 Neurodermitis und Allergien GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 2/2019, da zwar zwischenzeitlich Schubereignis vorliegend mit Umstellung der Therapie aber die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nicht relevant verändert.

Leiden 2: Reduktion um 1 Stufe, da nunmehr Monotherapie bei stabiler Stoffwechsellage vorliegend

Leiden 3: keine Änderung zum Vorgutachten

Leiden 4: Reduktion um 1 Stufe da keine Dauertherapie

Leiden 5 des Vorgutachtens (Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm) entfällt, da keine Befunddokumentation.

Leiden 6 des Vorgutachtens entfällt, da nunmehr keine Therapie mehr angegeben.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Reduktion um 2 Stufen, da ein schwerwiegendes relevantes negatives Zusammenwirken der Einzelleiden nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Dauerzustand

nervenfachärztliche Stellungnahme BASB, BEINSTG 30 12 2022 wegen Einwendungen zum Parteiengehör:

keine Änderung

AKTUELL:

Beschwerdevorentscheidung- Schreiben vom 17 02 2023 (wurde eingesehen)

Es wurden neue Befunde vorgelegt:

Schreiben Orthopädin Dr. XXXX 27 11 2002:

aktueller MRT der BWS: es zeigt sich ein rechts medio-lateraler Discusprolaps im Segment Th3/4 und ein kleiner medialer Prolaps in Höhe Th8/9.

Weder die Infusionen noch die Heilgymnastik haben einen nachhaltigen Erfolg gebracht; Frau XXXX klagt nach wie vor über Schmerzen bei langen Stehen

Bestätigung AfA Dr. XXXX 20 01 2023:

hiermit bestätige ich Ihnen, dass seit 2018 es zu keiner Besserung Ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Enc. diss. gekommen ist.

Befund HNO FÄ Dr. XXXX 25 01 2023:

Larynx: reguläre Stimmbandbeweglichkeit, Schleimhaut unauffällig........

Diagnose:

funktionelle Dysphonie

MS

Therapievorschlag:

Logopädische Therapie

Labor 20 01 2023

Röntgen BWS 19 01 2023:

Flache linkskonvexe Skoliose.

Geringe Spondylopathia deformans thoracalis mit geringen degenerativen Bandscheibenschädigungen.

Röntgen rechte Hand 19 01 2023:

Unauffällig

Röntgen Sprunggelenk links 19 01 2023:

Deutlicher plantarer Fersensporn und kleiner dorsaler Fersensporn.

Geringe obere Sprunggelenksarthrose.

Ambulanzbefund Neurologie UK XXXX 19 01 2023:

Diagnosen:

Schubförmig remittierende MS unter laufender Zeposia Therapie

Anamnese:

Frau XXXX kommt zur geplanten Kontrolle in die MS Ambulanz. Ihr geht es derzeit leider gar nicht gut, seit ca. 1 Woche ist es auch zu einer neurologisch deutlichen Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen.

Einerseits bestehen Sensibilitätsstörung vor allem im Bereich der linken, beginnend im Bereich der rechten UE mit Geheinschränkung sowie Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hand.

Es lässt sich erheben, dass Frau XXXX nun schon seit langer Zeit verkühlt ist, nach wie vor imponiert eine deutliche Heiserkeit sowie intermittierend auch Husten. Des Weiteren war sie beruflich in den letzten Wochen extern gefordert und eingespannt. Zusätzlich wurde vor einer Woche bei der Mutter noch eine Krebserkrankung diagnostiziert, was zusätzlich noch zu einer starken Belastungssituation geführt hat.

All dies wäre prinzipiell auch ausreichend für eine Pseudoschubsymptomatik, da die Symptomatik allerdings nun schon seit einer Woche progredient ist, muss doch von einer möglichen Schubsymptomatik ausgegangen werden. Aufgrund der neurologischen Verschlechterung wäre eine Hochdosiscortisontherapie (1g Solu Medrol) geplant, sollte hier im Hals/Rachenbereich noch ein akuter Infekt bestehen, müsse dies nach hinten verschoben werden.

Befund GP Orthopädie 10 02 2023:

DIAGNOSE:

inc. OSG Arthrose li., Periarthropathie Senkspreizfuß bds.; Plantarfascitis li.

durchgeführte THERAPIE:

Infiltrationen Sprunggelenk links, Einlagenverordnung

empfohlene WEITERBEHANDLUNG:

Aus orthopädischer Sicht ist bei dem derzeitigen Beschwerdebild eine eher sitzende Tätigkeit zu befürworten und längere gehende oder stehende Belastungen zu vermeiden.

MRT HWS und BWS 09 02 2023:

ERGEBNIS:

Keine wesentliche Änderung im Vergleich mit 02.12.2021:

Kein Hinweis auf demyelinisierende Veränderungen.

Kleiner dorso-medianer Diskusprolaps TH7/8. Schmale links betonte Diskusprotrusion TH2/3 und mäßige rechtsbetonte Diskusprotrusion TH3/4.

MRT Gehirn 09 02 2023:

ERGEBNIS:

Keine Befunddynamik der Demyelinisierungsherde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 02.12.2021. Kein Enhancement als Aktivitätszeichen.

MRT Handgelenk rechts 14 02 2023:

ERGEBNIS:

Mukoide Degeneration des Discus articularis ohne Hinweis auf eine Ruptur.

Schreiben AfA Dr. XXXX 10 02 2023:

Zu Punkt 1: derzeit liegt keine MS-bedingte Extremitätenataxie vor.

Zu Punkt 2:

18.01.2023 HBA1C 6,5% (4,0-6,5)

[+] HbAlc (IFCC) 48 mmol/M (20-47.5)

08.02.2023 SYNJARDY FTBL 5/1000MG 60 ST OP 1-0-1

Zu Punkt 6:

Die orthopädischen Erkrankungen und die Muskelerkrankung im Rahmen der MS beeinflussen sich im Sinne einer gegenseitigen Verstärkung negativ.

STELLUNGNAHME:

Das Leiden 1 des Gutachtens "Multiple Sklerose" hat sich nicht verändert /gebessert, deswegen wurde es beim gegenständlichen Gutachten vom 30 11 2022, gleichbleibend zum Vorgutachten vom 11 02 2019, mit GdB 30% eingeschätzt. Dies korreliert auch mit den nun vorgelegten Unterlagen.

Der aktuelle neurologische Befund vom 19 01 2023 ergibt hier keine anderen Erkenntnisse, da im Rahmen eines hier dokumentierten akuten Infektes bei suspiziertem Pseudoschub eine anhaltende Verschlechterung nicht zu erwarten ist. Bei auch beschriebener möglicher Schubsymptomatik ergeben sich ebenfalls keine neuen Aspekte, da abgewartet werden muss ob sich daraus eine anhaltende behinderungsbedingte Funktionseinschränkung über 6 Monate hinaus ergibt. Mit der geplanten Schubtherapie ist eine Besserung wahrscheinlich.

Die Heiserkeit wurde im gegenständlichen Gutachten bereits mitbewertet

Leiden 2: Der Diabetes mellitus ist - wie auch in den aktuellen Befunden belegt -gut eingestellt mit einem HbA1C im Normbereich, daher ist die Reduktion um 1 Stufe im gegenständlichen Gutachten vom 30 11 2022 im Vergleich zu 2019 nachvollziehbar.

Leiden 3 Wirbelsäule und Bewegungsapparat. Es ergeben sich auch mit den neu vorgelegten Befunden keine Änderungen, daher gleichbleibende Einschätzung im Vergleich zum Gutachten 2019. Das Sprunggelenksleiden ist hier inkludiert

Leiden 4 Neurodermitis wurde um 1 Stufe reduziert. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Die Verwendung von lokalen Salbentherapien sind hier inkludiert, weiteren ausgeprägte Hautveränderungen liegen nicht vor und sind auch fachärztlichen dermatologisch nicht dokumentiert.

STELLUNGNAHME zu den im Vergleich zum Vorgutachten 2019 nicht mehr aufgenommenen Leiden, da nicht befunddokumentiert, ohne Therapie, ohne Beschwerdeangabe:

- Bluthochdruck, da Leiden nicht dokumentiert und ohne Therapiebedarf

- Fersensporn: hier werden aktuelle Befunde vorgelegt, sodass die Einschätzung- gleichbleibend zum Vorgutachten 2019 - erfolgen kann.

Pos. Nr 02 02 01 GdB 10%

Eine Erhöhung des Gesamtgrades ergibt sich daraus nicht, da das Leiden von zu geringer Relevanz ist.

STELLUNGNAHME zur Begründung des Gesamtgrades:

Die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkung und die Gesamtgradbildung hat nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Aus nervenfachärztlicher Sicht werden daher die behinderungsbedingten Auswirkungen des Leidens 1 durch die der Leiden 2, 3 und 4 nicht erhöht bei fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung.“

Mit Schreiben vom 20.03.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit E-Mail vom 21.03.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung von fünf bis sieben Wochen, zur Einholung weiterer Befunde. Weitere Befunde wurden jedoch nicht übermittelt.

Mit Schreiben vom 27.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.03.2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin gehörte von 10.12.2018 bis 23.08.2022 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Sie brachte am 23.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Multiple Sklerose

- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

- Schmerzen Wirbelsäule und Bewegungsapparat

- Neurodermitis und Allergien

- Fersensporn links, Sehnenansatzleiden rechter Unterarm

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.11.2022 sowie den eingeholten Stellungnahmen dieser vom 30.12.2022 und vom 02.03.2023 zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellung zum aufrechten Dienstverhältnis ergibt sich aus einer Datenabfrage (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 05.04.2023. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf einen Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2022, sowie den eingeholten Stellungnahmen dieser vom 30.12.2022 und vom 02.03.2023 und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Sachverständige setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften.

Die Einstufung des führenden Leidens, Multiple Sklerose, im mittleren Rahmensatz unter der Positionsnummer 04.08.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (Demyelinisierende Erkrankung leichten Grades 30 %: „Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang“), begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass feinmotorische Einbußen an der rechten Hand gegeben sind, eine schwerwiegende Lähmung nicht vorliegt und die Mobilität erhalten ist. Zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 ist für die Sachverständige keine Änderung ersichtlich. In der Stellungnahme vom 02.03.2023 führte sie aus, dass der neu vorgelegte neurologische Befund vom 19.01.2023 keine anderen Erkenntnisse darlegt. Eine anhaltende Verschlechterung ist aufgrund des dokumentierten akuten Infektes bei suspiziertem Pseudoschub nicht zu erwarten. Auch aus der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14.12.2022 beschriebenen möglichen Schubsymptomatik ergeben sich keine neuen Aspekte, da abgewartet werden muss, ob sich daraus eine anhaltende behinderungsbedingte Funktionseinschränkung über sechs Monate hinaus ergibt. Mit der geplanten Schubtherapie ist eine Besserung möglich. Zwar gab es zwischenzeitlich ein Schubereignis im Rahmen der Umstellung der Therapie, aber die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen haben sich nicht relevant verändert. Diese Ausführungen decken sich auch mit dem vorgelegten Befund vom 20.01.2023.

Diesbezüglich hielt sie im Gutachten fest, dass ein häufiger Harndrang besteht, der Geruch anamnestisch seit vielen Jahren reduziert, die Stimme leicht heiser und die Kraft sowie der Faustschluss und das Fingerspreizen distal rechts gering reduziert sind. Rechts liegt eine minimale Hypodiadochokinese und links eine Eudiadochokinese vor. Die sonstigen oberen und unteren Extremitäten weisen keine Auffälligkeiten auf. Es bestehen keine Doppelbilder und kein Nystagmus. Die Optomotorik ist frei, die Hirnnerven sind seitengleich innerviert und es liegt kein mimisches Defizit vor. Fingerperimetrisch ist im Gesichtsfeld keine Einschränkung vorhanden. Auch das Hörvermögen ist unauffällig. Den psychopathologischen Status beschreibt die Sachverständige als bewusstseinsklar und voll orientiert, ein kognitiv-mnestisches Defizit ist nicht vorliegend. Der Gedankenductus ist geordnet und kohärent, die Konzentration und der Antrieb sind unauffällig, die Stimmungslage ausgeglichen, stabil und gut affizierbar, die Affekte angepasst und es besteht keine produktive Symptomatik. Diese Erörterung steht auch im Einklang mit dem Arztbrief vom 25.01.2023.

Das zweite Leiden, der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus, wurde von der Sachverständigen in schlüssiger Weise mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeordnet (nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20 %: „Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1C Wertes“) und begründend dazu ausgeführt, dass eine medikamentöse Monotherapie bei einer stabilen Stoffwechsellage durchgeführt wird, woraus im Vergleich zum Vorgutachten aus 2019 eine Reduktion um eine Stufe erfolgen konnte. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich der Diabetes mellitus nicht gebessert habe, da sie weiterhin regelmäßig Medikamente nehmen müsse, ist auf die Stellungnahme vom 02.03.2023 zu verweisen, worin die Sachverständige nochmals darauf eingeht, dass die aktuellen Befunde belegen, dass die Beschwerdeführerin mit einem HbA1C im Normbereich gut eingestellt ist und daher eine Reduktion erfolgen konnte.

Die Schmerzen in der Wirbelsäule und im Bewegungsapparat stufte die Sachverständige als Leiden 3 im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ein (Wirbelsäule – Funktionseinschränkung geringen Grades 20 %: „Akute Episoden mit 2-3 Mal im Jahr selten und kurzdauernd, mäßige radiologisch Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erfolgreich“). Diese Einschätzung erklärend führte sie aus, dass es sich hierbei um ein chronisches Geschehen handelt, wobei keine neurologischen Ausfälle bestehen. Bezüglich der Vorbringens der Beschwerdeführerin, das sie aufgrund der Beschwerden im linken Sprunggelenk eine physikalische Therapie besuche und Infiltrationen erhalte, ist anzumerken, dass die Sachverständige in der Stellungnahme vom 02.03.2023 darauf hinwies, dass das Sprunggelenksleiden, welches im vorgelegten Befund vom 10.02.2023 dokumentiert ist, von ihr mitberücksichtigt wurde. Folglich ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 keine Änderung. Auch die neu vorgelegten Befunde lassen auf keine neuen Erkenntnisse schließen.

Das Leiden 4, die Neurodermitis, erfasste die Sachverständige in ihrem Gutachten unter Positionsnummer 01.01.01 mit einem Grad der Behinderung, aufgrund eines fixen Rahmensatzes, von 10 v.H. (Leichte Form 10 %: „Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für weniger Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar“). Die im Vergleich zum Vorgutachten aus 2019 erfolgte Reduktion um eine Stufe begründete die Sachverständige dahingehend, dass keine Dauertherapie durchgeführt wird. In ihrer Stellungnahme vom 02.03.2023 merkte sie an, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verwendung von lokalen Salbentherapien in der Einschätzung inkludiert sind. Da jedoch keine weiteren ausgeprägten Hautveränderungen vorliegen und solche auch nicht fachärztlich dermatologisch dokumentiert sind, war das Leiden um eine Stufe zu reduzieren. Aus den vorgelegten Befunden geht nichts Gegenteiliges hervor.

Den Fersensporn stufte die Sachverständige aufgrund des neu vorgelegten Befundes vom 19.01.2023 in der Stellungnahme vom 02.03.2023 als Leiden 5 der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 %: „Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität“). Im Vergleich zum Vorgutachten aus 2019 ergibt sich, dieses Leiden betreffend, somit keine Änderung. Eine Erhöhung des Gesamtgrades aufgrund dieses Leidens verneint die Sachverständige, da das Leiden von zu geringer Relevanz ist.

Bezüglich des im Vorgutachten aus 2019 festgestellten Leidens 6, die Hypertonie, hielt die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar fest, dass dieses Leiden aus den vorgelegten Befunden nicht mehr hervorgeht und kein Therapiebedarf besteht.

Zum Gesamtgrad ergänzend legte die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aus nervenfachärztlicher Sicht die behinderungsbedingten Auswirkungen des Leidens 1 durch die der Leiden 2, 3 und 4 aufgrund fehlender relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht erhöht werden. Ein schwerwiegendes relevantes negatives Zusammenwirken der Einzelleiden kann nicht mehr nachvollzogen werden.

Die Beschwerdeführerin legte keine neuen Befunde vor, die geeignet wären eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. (zu den bereits vorgelegten Befunden mit dem Antrag auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 23.08.2022, der Stellungnahme vom 14.12.2022 und der Beschwerde vom 20.02.2023 siehe oben)

Sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines weiteren Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.11.2022 und der Stellungnahmen vom 30.12.2022 und vom 02.03.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Neufeststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

 

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

 

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

 

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

 

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

§ 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„Sachverständige

§ 52 (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.11.2022 und den eingeholten Stellungnahmen vom 30.12.2022 und vom 02.03.2023 zufolge besteht aktuell bei der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten und den Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, die, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, gegeben ist. (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114)

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte, österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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