BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2266089.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 10.10.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2023, OB: XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2023 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund eines Antrages von Frau XXXX (vormals XXXX ), geboren am XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) im Jahr 2020 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 01.03.2021, W141 2234856-1/16E, Folgendes festgestellt:
„…………………
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös, Größe: 180 cm, Gewicht: 90kg
Klinischer Status- Fachstatus:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30; FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S rechts 40-0-115 zu links 30-0-100, F rechts 110-0-45 zu links 95-0- 40, R (F90) beidseits 60-0-60, R (F0) beidseits 70-0-80, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 60-0-60, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar, endlagig eingeschränkt. Impingementtest positiv, kein eindeutiges Drop-arm-sign. Instabilitätstests negativ.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-105, F 30-0-25, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-45.
Neurologisch:
Rechtshänder Hirnnerven: Brille bei Visusminderung, sonst soweit geprüft altersgemäß. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft bds unauffällig, Eudiadochokinese rechts, Bradydiadochokinese links, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Leichte Atrophie Schultergürtelmuskulatur und gering auch des M. deltoideus bds, links mehr als rechts. Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar. Leichte Parästhesien bds in den Händen. Arme können bds nicht ganz angehoben werden, links ca 50 Grad, rechts 90 Grad, v.a. Schmerzhemmung bei Schulterschmerzen.
Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig. Keine Koordinationsstörung. Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar. Wirbelsäule: leichte paravertebrale Verspannung der LWS, mit leichter Bewegungseinschränkung.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.
Status Psychicus:
Bewusstseinslage: klar; Orientierung: in allen Qualitäten erhalten; Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: ausreichend; Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: ausreichend; Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen; Tempo: normal; Intelligenz: durchschnittlich; Keine funktionellen Abbauzeichen; Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar, Ich Störungen nicht explorierbar
Stimmung: reaktiv dysthym, gut aufheiterbar, etwas affektlabil;
Befindlichkeit: leicht negativ getönt Affizierbarkeit: etwas mehr im negativen Bereich, Antrieb: ausreichend
Psychomotorik: Mimik und Gestik adäquat Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: erhalten Biorhythmusstörungen: Schlaf ausreichend; Suizidalität: keine
Persönlichkeitsmerkmale: etwas unruhig, deutlich vermehrt selbstbeobachtend, Somatisierungsneigung
Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr. | Funktionseinschränkung | Position | GdB |
01 | Rotatorenmanschettendefekt beider Schultergelenke, Schulterengesyndrom bds., Schultereckgelenksarthrose beidseits Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da Vor-und Seitwärtsheben zwar über 90 Grad, aber chronische Schmerzproblematik | 02.06.04 | 30 vH |
02 | Anpassungsstörung Eine Stufe unter oberem Rahmensatz bei reaktiver Dysthymie, dem Ausmaß der Anpassungsprobleme, der Schlafstörungen und der chronischen Schmerzen unter besonderer Berücksichtigung der Somatisierungstendenz, dzt. ohne medikamentöse Behandlung | 03.04.01 | 30 vH |
Gesamtgrad der Behinderung | 40 vH | ||
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt. ………………“
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.07.2022 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes. Als Gesundheitsschädigung gab sie Schädigungen der beiden Schultergelenke und des Fußes und Vorfußes sowie eine Anpassungsstörung an und legte dazu medizinische Unterlagen vor.
3. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
3.1. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 09.09.2022, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2022 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus:
„………………
Anamnese:
Siehe auch VGA vom 20.5.2020 eingestuft mit 30 % Gdb bei Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken mit Funktionseinschränkung mittleren Grades. Verweis auch auf Stellungnahme zum Parteiengehör vom 25.6.2020.
Frau XXXX beantragt die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Anamnestisch auch Zustand nach Sleeve-OP 12/2012
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in beiden Schultergelenken links > rechts, nehme beim Telefonieren oft eine nach vor geneigte Haltung ein, kann nachts oft nur wenige Stunden schlafen, je nach Schmerzzuständen, habe kaum Krankenstände wie so viele andere, befürchte sonst Kündigung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine Liste, lt. Patientin: Arthrocomb, Pantoloc
Physiotherapie wurde durchgeführt, ebenso Massagen, nun ab morgen ambulante orthopädische Rehabilitation Optimamed (Phase 2) in Wiener Neustadt (60 Einheiten) ab morgen geplant.
Sozialanamnese:
Frau XXXX ist geschieden, lebt in einer Lebensgemeinschaft, 3 Kinder, Büroangestellte
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT des linken Schultergelenkes Radiologische Gruppenpraxis XXXX , vom 10.01.2021:
Hochgradige Rotatorenmanschettenläsion- Totalruptur der Supra- und Infraspinatussehne am Ansatz mit höhergradiger fettiger Atrophie, Totalruptur der langen Bizepssehne mit noch zart erkennbarem Residuum
MRT des linken und des rechten Schultergelenkes, Radiologische Gruppenpraxis XXXX , vom 15.6.2022:
Rechts. ausgeprägte aktivierte AC-Gelenksarthrose, mäßige Omarthrose, Totalruptur der SSP, höhergradige Tendinose der Infraspinatussehne mit longitudinaler Teilruptur.
Links: verglichen mit der Voruntersuchung weiterhin eingeschränkte Beurteilbarkeit durch Bewegungsartefakte. Insgesamt keine Befunddynamik zur Voruntersuchung.
Röntgen Vorfuß und Fuß beidseits, Röntgen am Holzplatz XXXX , vom 7.4.2022:
Hallux valgus interphalangeus bds. mit 16° Winkel.
Mäßiggradig abgesenktes zentrales Fußgewölbe.
Hallux valgus bds. links 19° rechts 17°Geringe- mittelgradige Degeneration der kleinen Zehengelenke.
Plantarer 7 mm großer Fersensporn links und schmaler 3 mm messender posteriorer Sporn rechts
Befund des Orthopäden Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 20.1.2021- im Original zur Untersuchung vorgelegt.
Anamnese: kommt zur Befundbesprechung. Fühlt sich in ihrer Bürotätigkeit eingeschränkt, weil Schmerzen bei Schreibtischarbeit
Diagnose: Infraspinatussehnenruptur links, SSP Ruptur links, lange Bizepssehnenruptur links, lat. Impingement Schulter bds., inc. Omarthrose bds., AC-Gelenksarthrose bds.
Therapie und Procedere: ausführliche orthopädische Untersuchung und Beratung
Die Supra- und Infraspinatussehne links sind nicht mehr zu rekonstruieren, weil die fettige Degeneration der Muskulatur zu stark ausgeprägt ist.
Sollte die Beweglichkeit die Horizontale nicht mehr erreichen empfehle ich einen subakromialen Spacer. Empfehle PT, Rehabilitation, Schmerztherapie.
Kontrolle in 1 Jahr
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Große etwas untersetzte Patientin in gutem AZ kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination
Ernährungszustand: etwas untersetzt
Größe: 180,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: 135/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen im Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, kleine blande Narben nach Sleeve- Op, OE: Faustschluss seitengleich unauffällig, Abduktion bds. bis Horizontale, Außenrotation bds. 30/40°, Schürzen- und Nackengriff bds. gegeben, Krepitieren in bds. Schultergelenken li>re,WS: Brustkyphose, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, mäßig Varizen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild: Normalschrittig, sicher und frei
Status Psychicus:
Stimmung und Antrieb unauffällig, Patientin bewusstseinsklar und gut orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken links > rechts - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig Fixer Rahmensatz | 02.06.04 | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Sleeve-Operation, komplikationslos bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Insgesamt unter Berücksichtigung aller neu vorgelegten Befunde unverändertes Zustandsbild, daher gleichbleibender GdB
Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA
…………………“
3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.09.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid vom 10.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.09.2022. Im Ermittlungsverfahren sei aufgrund einer ärztlichen Begutachtung ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, hätte vom Ergebnis nicht abgegangen werden können.
5. Mit E-Mail vom 17.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid fristgerecht Beschwerde. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, nach Fristverlängerung für die Stellungnahme diese mit Einschreiben vom 11.10.2022 fristgerecht eingebracht zu haben. Des Weiteren seien ihre psychischen Beeinträchtigungen bislang unberücksichtigt geblieben. Im Erkenntnis vom 01.03.2021 seien diese mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft worden. Es hätte daher eine Einstufung von jedenfalls 30 % erfolgen müssen. Zudem hätten sich die Abnützungserscheinungen und Schmerzen in beiden Schultergelenken seit der letzten Einstufung verschlechtert. Stärkere Schmerzmittel könne sie aufgrund einer Magenverkleinerung nicht nehmen. Außerdem würden sie diese in ihrer Arbeitsfähigkeit im Verkaufsinnendienst (fallweise Außendienst) einschränken. Dass der Schürzen- und Nackengriff nur unter starken Schmerzen möglich gewesen sei, sei im Gutachten nicht erwähnt worden. Ihre Varizen seien nicht mäßig. Vielmehr sei eine Operation erforderlich, die voraussichtlich 2023 erfolgen werde. Sie leide an geschwollenen Füßen, Krampfadern und schweren Beinen. Ein gerader Gang sei nicht möglich. Durch die Schmerzen habe sie eine eher gekrümmte Haltung. Außerdem leide sie aufgrund der Schmerzen unter starkem Schlafmangel, welcher sich auch auf die Psyche auswirken würde. Dies ergebe sich aus dem Befundbericht von Dr. XXXX und dem XXXX -Check aus dem Jahr 2020. Sie beantrage die Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Neurologie und Psychiatrie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX ein.
6.1. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem auf der Aktenlage basierendem Gutachten vom 30.12.2022 im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgelegt werden folgende neue Befunde und Unterlagen:
Ärztlicher Entlassungsbericht nach ambulanter Rehabilitation XXXX , vom 18.10.2022:
Diagnose: Impingementsyndrom Schultergelenke bds., Omarthrose bds., multiple Teil- und Totalrupturen an Sehnen der Rotatorenmanschette bds., Covid 19 Infektion 9/2022
EPIKRISE:
Frau XXXX kam bei Impingementsymtomatik Schultergelenke bds. AC-Gelenksarthrose bds., Omarthrose bds. und multiple Teil- und Total-Rupturen an Sehnen der Rotatorenmanschette bds. zur ambulanten Rehabilitation. Frau XXXX nahm an den hier verordneten Therapien motiviert teil. Während des Reha-Aufenthaltes erkrankte die Patientin an Covid-19, sodass aufgrund der Quarantäne die Therapien vorübergehend pausiert werden mussten. Die Rehabilitationsziele konnten somit kaum erreicht werden.
Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens: Keine Hilfe erforderlich.
Heilbehelfe/Hilfsmittel: Es wurden keine Hilfsmittel oder Heilbehelfe verordnet
Orthopädisches-Sachverständigengutachten Dr. XXXX FA für Unfallchirurgie, vom 25.1.2021:
BEURTEILUNG:
1) Rotatorenmanschettendefekt beide Schultergelenke, Schulterengesyndrom beidseits 02.06.04 30%
Fixer Rahmensatz
Wahl der Position, da Vor-Seitwärtsheben zwar über 90 Grad, aber chronische Schmerzproblematik
2) Anpassungsstörung 03.04.01 30%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Siehe auch VGA vom 6.9.2022 eingestuft mit 30 % GdB bei Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken links > rechts mit Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig. Frau XXXX ist mit dem Ergebnis nicht einverstanden und legt am 17.11.2022 Beschwerde ein (OB: XXXX ): 1) Ihre psychische Beeinträchtigung (Anpassungsstörung) wäre unberücksichtigt geblieben, obwohl diese bereits in einem VGA mit GdB 30 % bewertet worden wäre und daher insgesamt ein GdB von 40 % festgestellt worden sei (BVwG Erkenntnis vom 1.3.2021) und ich mich im VGA lediglich auf ein Gutachten vom 25.2.2020 bezogen hätte. 2) werden diverse Einwendungen zur Beschreibung des klinischen Status im Gutachten vom 6.9.2022 vorgebracht. Frau XXXX ersucht Ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten (BEinstG) stattzugeben und den GDB mit zumindest 50 % festzusetzen bzw. falls es zu einem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht kommen sollte, ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sie dort ihren Gesundheitszustand persönlich darlegen kann.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken links > rechts - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig Fixer Rahmensatz | 02.06.04 | 30 |
2 | Anpassungsstörung anamnestisch Unterer Rahmensatz, ohne therapeutische Konsequenz, sozial integriert, Durchschlafstörungen mit berücksichtigt | 03.04.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei geringer funktioneller Relevanz nicht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es wird nun das letzte rechtskräftige Vorgutachten vom 25.1.2021 (welches zum Begutachtungszeitpunkt am 6.9.2022 mir nicht vorliegend und daher nicht bekannt war) zum Vergleich herangezogen. Das Grundleiden unverändert. Leiden 2, bei fehlender therapeutischer Konsequenz und nicht mehr angegebener Problematik im Rahmen der zuletzt hierorts erfolgten persönlichen Begutachtung vom 6.9.2022 bzw. fehlendem Facharztbedarf als deutlich gebessert und um 2 Stufen herabgesetzt bewertet.
Festgehalten wird auch, dass nach ausführlicher klinischer Untersuchung am 6.9.2022 alle objektivierbaren funktionellen Einschränkungen im Status erfasst und entsprechend bewertet wurden.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Unter Verweis auf das orthopädische VGA vom 25.1.2021 unter Berücksichtigung der oben angeführten gesundheitlichen Änderungen ergibt sich insgesamt ein um 1 Stufe herabgesetzter GdB
Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA
…………………“
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 17.11.2022 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden, da aufgrund der durchgeführten ärztlichen Begutachtung der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das angeschlossene Aktengutachten von Dr.in XXXX vom 30.12.2022, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
8. Mit E-Mail vom 23.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 17.11.2022 vor das Bundesverwaltungsgericht. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anpassungsstörung im Gutachten vom 30.12.2022 unzureichend berücksichtigt worden sei. Diese und die damit einhergehenden Beschwerden, wie beispielweise Schlafstörungen, Somatisierung und reaktive Dysthymie, seien jedenfalls gleich geblieben. Dazu verwies sie auf der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, W141 2234856-1/16E. Ein Dauerzustand sei hier bereits festgestellt worden. Eine Herabstufung dieses Leidens sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde in beiden Schultergelenken hätten sich verschlechtert. Im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit könne sie keine schweren Schmerzmittel zur Schmerzlinderung als Dauertherapie in Anspruch nehmen. Zudem werde das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Sie legte medizinische Unterlagen vor.
9. Am 25.01.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 16.05.2023, eingelangt am 19.05.2023, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 13.04.2023 zu einer nochmaligen Untersuchung durch die belangte Behörde geladen worden sei. Die untersuchende Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.in XXXX habe sie beleidigend behandelt und unter Druck gesetzt, keine Beschwerden mehr einzulegen. Eine Liste der Ärzte und der Medikamente habe die Ärztin nicht akzeptiert und die Mappe mit den Befunden nicht angesehen. Zudem habe sie Dinge verlangt, wie beispielsweise die Hände über den Kopf zu geben, was die Beschwerdeführerin nicht durchführen habe können. Die Ärztin habe der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen, dass sie kein psychisches Problem habe, da sie nicht zwischen Psychologen und Psychiater unterscheiden könne. Die Beschwerdeführerin habe während des Termins Angstzustände bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.07.2022 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet sie das 65. Lebensjahr. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1 | Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken links > rechts - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig Fixer Rahmensatz | 02.06.04 | 30 |
2 | Anpassungsstörung anamnestisch Unterer Rahmensatz, ohne therapeutische Konsequenz, sozial integriert, Durchschlafstörungen mit berücksichtigt | 03.04.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 %
1.3. Leiden 2 erhöht auf Grund der geringen funktionellen Relevanz nicht.
1.4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen.
1.5. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihren Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten, oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.12.2022 und vom 09.09.2022.
Die beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren vorgelegten medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie geht in ihrem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Verfahren vorgelegten und erhobenen Befunden und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch und es war auch nicht die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und sind nachvollziehbar. Auch die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Das führende Leiden 1, die Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken (links stärker als rechts), stufte die Sachverständige schlüssig unter der Positionsnummer 02.06.04, somit als Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig, mit einem Grad der Behinderung von 30 % ein. Innerhalb der Positionsnummer liegt ein fixer Rahmensatz vor. Für eine Einstufung unter die Positionsnummer 02.06.06. müsste eine beidseitige Funktionseinschränkung schweren Grades vorliegen, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ableiten lässt. Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.01.2021 (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021) wurde dieselbe Positionsnummer gewählt und diese Wahl damit begründet, dass die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen diesem Rahmensatz entsprechen. Auch aus dem Befundbericht vom 16.07.2020 und den beiden Magnetresonanztomographie-Befunden vom 15.06.2022 und vom 10.01.2021 geht nichts Gegenteiliges hervor.
Ebenso sprechen die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2022 durch die Sachverständige Dr.in XXXX für diese Einstufung. Der Faustschluss war seitengleich unauffällig. Die Abduktion beidseits war bis zur Horizontale und die Außenrotation bis 30/40 Grad möglich. Der Schürzen- und Nackengriff konnten durchgeführt werden. Ein Krepitieren (Aneinanderreiben von Knochenteilen) war in beiden Schultergelenken hörbar und links größer als rechts. Es bestand eine Brustkyphose.
Auch wenn nach dem vorgelegten „ XXXX “ Basischeck vom 23.07.2020 der Schürzen- und Nackengriff eingeschränkt durchgeführt wurde und ein leicht reduzierter Allgemeinzustand bestand, war der Beschwerdeführerin eine leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Arbeit möglich. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.10.2022 wurde zudem dokumentiert, dass es zu einer geringen subjektiven Verbesserung der Beweglichkeit im Bereich beider Schultern gekommen ist und die linke Schulter bis 100 Grad aktiv beweglich ist. Auch muskulär konnte sowohl in den unteren als auch oberen Extremitäten eine Steigerung festgestellt werden. Alltagsfunktionen konnten jedoch nicht verbessert werden, die Hausarbeit mit Überkopf-Bewegungen ist nicht möglich und das An- und Ausziehen fällt ihr schwer. Als Therapie wurde der Beschwerdeführerin lediglich eine Heilgymnastik empfohlen, eine medikamentöse Therapie wurde jedoch nicht etabliert.
Auf Grund dieser Ausführungen kann daher nicht von einer Einstufung der Abnützungserscheinungen in beiden Schultergelenken der Beschwerdeführerin unter die Positionsnummer 02.06.06 mit einer Funktionseinschränkung schweren Grades beidseits und einem Grad der Behinderung von 50% ausgegangen werden.
Das Leiden 2, die anamnestische Anpassungsstörung, ordnete die Sachverständige unter der Positionsnummer 03.04.01, sohin als Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung, nachvollziehbar im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 % ein. Begründend führte sie aus, dass die Durchschlafstörungen berücksichtigt wurden, aber die Beschwerdeführerin sozial integriert ist und sich keine therapeutischen Konsequenzen ergeben. Dies deckt sich auch mit den vorgelegten Befunden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Schmerzen unter starkem Schlafmangel leide, welcher sich auch auf die Psyche auswirken würde, sind die Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 17.08.2022 zum psychopathologischen Status entgegen zu halten, wonach die Stimmung und der Antrieb unauffällig sind und die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und gut orientiert wirkt, was auch mit den vorgelegten Befunden in Einklang steht. Im Befundbericht vom 16.07.2020 sind Schlafprobleme beschrieben, welche bereits im Gutachten nachweislich berücksichtigt wurden. Es wurde angemerkt, dass zwar Zukunftsängste aber keine Antriebsstörungen bestehen und die Stimmungslage erhalten ist. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.10.2022 werden Entspannungsübungen und Aktivitäten zur Steigerung der Selbstfürsorge bei achtsamer Wahrnehmung der Work-Life-Balance sowie die Reduktion von Stressfaktoren empfohlen. Sonstige Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens oder anderweitige Hilfsmittel oder Heilbehelfe wurden nicht verordnet. Im „ XXXX “ Basischeck vom 23.07.2020 wurde erläutert, dass die Beschwerdeführerin freundlich und offen agiert, die Stimmungslage zwar gedrückt wirkt und sie einen belasteten Eindruck macht, aber ein adäquater Affekt besteht und die Affizierbarkeit, das Erleben und Reagieren auf Gefühlsregungen ausreichend gegeben ist. Die Auffassung und Konzentration sind gut und nicht beeinträchtigt, sie ist allseits orientiert und bei klarer Bewusstseinslage und ihr Ductus ist kohärent und zielführend.
Für eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung müssten bereits größere Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in ein oder zwei Bereichen vorliegen, was sich aus den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ergibt. Die Beschwerdeführerin nimmt auch keine Psychotherapie oder eine medikamentöse Behandlung in Anspruch. Für eine derzeitige fachärztliche Behandlung liegen keine aktuellen Befunde vor.
Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihre Varizen nicht mäßig seien, da eine Operation erforderlich sei, und sie an geschwollenen Füßen, Krampfadern und schweren Beinen leide, ist darauf hinzuweisen, dass dazu keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX konnte ein Leiden in dieser Form nicht festgestellt werden.
Die Sachverständige führte im Gutachten vom 30.12.2022 zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu den Vorgutachten aus dem Jahr 2021 nachvollziehbar aus, dass das Grundleiden unverändert ist, das Leiden 2 aber bei fehlender therapeutischer Konsequenz und nicht mehr angegebener Problematik im Rahmen der zuletzt hierorts erfolgten persönlichen Begutachtung vom 06.09.2022 bzw. bei fehlendem Facharztbedarf als deutlich gebessert und daher um zwei Stufen herabgesetzt bewertet wurde. Alle objektivierbaren, funktionellen Einschränkungen wurden im Status erfasst und entsprechend eingeschätzt.
Insgesamt sind in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.12.2022 und vom 09.09.2022 sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern mit dem Grad der Behinderung der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Es sind demnach die herangezogenen Rahmensätze und der Grad der Behinderung ausreichend begründet worden. Die Einschätzung der Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige stimmt mit den vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin überein.
Die Sachverständige Dr.in XXXX legt auch nachvollziehbar dar, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 10% wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.
Soweit die Beschwerdeführerin im Schreiben von 16.5.2023 auf eine persönliche Untersuchung durch die Sachverständige Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Bezug nimmt, wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die genannte Sachverständige nicht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wurde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX zu entkräften. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung der beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.12.2022 in Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.09.2022 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine Beziehung weiterer Sachverständige – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – war nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 % vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2023 in Verbindung mit dem Bescheid vom 10.10.2022 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung entfällt.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben ausgeführt wurde das Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.12.2022, in Ergänzung zum Gutachten vom 17.08.2022, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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