BVwG W245 2257642-1

BVwGW245 2257642-116.5.2023

AlVG §17
AlVG §46 Abs4
AlVG §9
AMFG §6
AMSG §1
AMSG §25
AMSG §29
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art5
DSGVO Art6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2257642.1.01

 

Spruch:

 

 

W245 2257642-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice Österreich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.06.2022, Zl. 2022-0.320.730 (DSB-D124.5344), betreffend § 1 Abs. 1 DSG, zu Recht erkannt:

 

A) Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die vorgebrachte Verletzung der Mitbeteiligte Andrea XXXX (in der Folge auch „MB“) in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG aufgrund von einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten durch das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge der Beschwerdeführer, auch „BF“) an eine Personalleasingfirma XXXX zu einem Zeitpunkt als die MB beim BF noch nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war.

I. Verfahrensgang:

I.1. Die MB übermittelte am 27.11.2021 eine Beschwerde an die Österreichische Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge „bB“) (VWA ./1, siehe Punkt II.2) und führte darin aus, am 26.11.2021 einen Anruf der Personalleasingfirma XXXX mit Sitz in XXXX , konkret von XXXX , erhalten zu haben. Diese habe ihr mitgeteilt, sie habe vom BF Bewerbungsunterlagen von der MB erhalten und werde ihr eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch an die darin angeführte E-Mail-Adresse senden. Dazu sei festzuhalten, dass die MB zu diesem Zeitpunkt beim BF nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war; dies sei erst ab 01.12.2021 der Fall gewesen. Insofern habe der BF eigenmächtig, ohne Wissen und Einwilligung der MB, ihre personenbezogenen Daten, die sich aus ihrem Lebenslauf ergäben, an die Firma XXXX weitergeleitet und seien diese dann in der Folge auch gespeichert und verarbeitet worden. Sie sei dadurch in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden. Die MB legte der Beschwerde ein E-Mail der Firma XXXX vom 26.11.2021 betreffend ein Bewerbungsgespräch am 01.12. um 08.30 Uhr sowie eine Bestätigung betreffend die Vormerkung zur Arbeitssuche aus dem eAMS-Konto vom 27.11.2021 bei (VWA ./1a, siehe Punkt II.2).

I.2. Mit Schreiben der bB vom 16.12.2021 wurde der BF zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert (VWA ./2, siehe Punkt II.2). Am 22.12.2021 erfolgte ein Ersuchen um Fristerstreckung durch den BF (VWA ./3, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben der bB vom 23.12.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Fristerstreckung in Ordnung gehe (VWA ./4, siehe Punkt II.2).

I.3. Am 05.01.2022 wurde seitens des BF eine Stellungnahme (VWA ./5, siehe Punkt II.2) an die bB übermittelt und beantragt, die bB möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bewerbungs- bzw. Kontaktdaten der MB gemäß den Artikeln 5, 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Arbeitsvermittlung gemäß §§ 29ff AMSG und gemäß AlVG rechtmäßig verarbeitet worden seien. Eine der wesentlichsten Aufgaben des BF sei die Arbeitsvermittlung, wobei dabei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie bestmöglichen Erreichung des Zieles vorzugehen sei. Nicht nur den Bestimmungen des AMSG, sondern auch den Bestimmungen des AlVG sei die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, Personen möglichst frühzeitig in Beschäftigung zu bringen. Dieser Aufgabe sei der BF auch im vorliegenden Fall nachgekommen, indem er versucht habe, der MB bereits nach erfolgter Wiedermeldung (am 25.11.2021) eine Arbeit zu vermitteln und daher auch schon zum damaligen Zeitpunkt eine Freischaltung im eJob-Room erfolgte und nicht erst mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 02.12.2021. Es sei gegenständlich deutlich ein Bezug zu den in § 29 AMSG beziehungsweise im AlVG festgelegten gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse herstellbar und ergebe sich somit aus § 25 Abs. 1 AMSG iVm Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auch den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entspreche.

I.4. Am 17.02.2022 erfolgte seitens der bB eine Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an den BF; konkret wurde diesem aufgetragen, einen entsprechenden Nachweis dahingehend zu übermitteln, dass die MB, wie in der Stellungnahme vom 05.01.2022 behauptet, bereits ab 25.11.2021 beim BF wiedergemeldet war (VWA ./6, siehe Punkt II.2).

I.5. Mit Eingabe vom 07.03.2022 wurde seitens des BF eine ergänzende Stellungnahme (VWA ./7, siehe Punkt II.2) dahingehend abgegeben, dass bei den weiteren Erhebungen feststellbar gewesen sei, dass der Organisationsbereich, der die Arbeitsvermittlung von Arbeitssuchenden über habe, den Begriff der „Wiedermeldung“ in einem anderen Bedeutungsverständnis benutzt habe. Konkret habe die „Wiedermeldung“ für diesen bereits mit der erneuten Kontaktaufnahme der MB stattgefunden und hätten bereits ab diesem Zeitpunkt Vermittlungstätigkeiten für den von der MB vorgelegten Stichtag stattgefunden. Die MB habe unter „Wiedermeldung“ hingegen den von ihr ins Auge gefassten Termin der erneuten Anmeldung zur Vormerkung als arbeitssuchend verstanden. Beigelegt wurde ein Auszug des BF betreffend die Wiedermeldung der MB via dem Online-Serviceportal (eAMS) beim BF ab dem 02.12.2021 mit der Anmerkung „Dem AMS bekannt gegeben“. Als Einstelltermin für die Bezugsveränderung wurde der 02.11.2021, als der Endtermin der 01.12.2021 angegeben.

I.6. Mit Schreiben der bB vom 21.04.2022 (VWA ./8, siehe Punkt II.2) wurde die MB über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und wurde dieser der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt. Der MB wurde eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

I.7. Am 01.05.2022 erfolgte eine Stellungnahme der MB (VWA ./9, siehe Punkt II.2), wobei diese im Wesentlichen ausführte, in § 6 Abs. 3 AMFG sei festgelegt, dass erst die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an den Arbeitgeber gelte. Nachdem der BF jedoch noch vor der Vormerkung am 02.12.2021, konkret am 25.11.2021, Bewerbungsunterlagen an eine Personalleasingfirma weitergeleitet habe, sei gegen die Datenschutzbestimmung verstoßen worden. Von Seiten des BF werde versucht, „einem nachteiligen Dienstverhältnis (Personalleasing) den Anschein der Eigeninitiative / Eigenbewerbung durch die arbeitssuchende Person“ zu erwecken. Dieser Vorgehensweise habe sich der BF bereits im Jahr 2015 bedient. Der Stellungnahme waren (neuerlich) das E-Mail der Firma XXXX vom 26.11.2021 betreffend ein Bewerbungsgespräch am 01.12. um 08.30 Uhr, eine Bestätigung über die Vormerkung zur Arbeitssuche betreffend die MB, eine Bezugsbestätigung betreffend die MB, Auszüge aus dem eAMS-Konto über Auszahlungen ab 01.11.2021, ein Auszug betreffend Termine und die Betreuungsvereinbarung sowie ein Konvolut von Unterlagen aus dem Jahr 2015 angeschlossen (VWA ./9a, siehe Punkt II.2).

I.8. Mit Bescheid der bB vom 09.06.2022 (VWA ./10, siehe Punkt II.2) wurde der Beschwerde der MB stattgegeben und festgestellt, dass der BF die MB in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser personenbezogene Daten ohne deren Zustimmung bereits am 25.11.2021 an die Personalleasingfirma XXXX weitergeleitet habe.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in den §§ 29, 25 Abs. 1 und 31 Abs. 5 AMSG keine ausreichend determinierende Rechtsgrundlage gesehen werden könne, um einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das AMS, ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts, zu rechtfertigen. Die genannten Bestimmungen würden lediglich allgemein das Ziel und die Aufgabenerfüllung sowie die Grundsätze bei dieser Aufgabenerfüllung festlegen; auf eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten werde in diesen Bestimmungen nicht Bezug genommen. Für den durchschnittlichen Rechtsunterworfenen sei zwar sicherlich nachvollziehbar, dass der Verantwortliche einige – in § 25 Abs. 1 AMSG aufgezählte – Datenarten zwangsläufig verarbeiten müsse, damit gewisse Leistungen erbracht werden könnten. Nicht nachvollziehbar werde es hingegen sein, allein auf dieser Grundlage davon auszugehen, dass die in § 25 Abs. 1 AMSG genannten Datenarten zum Zwecke der hier beschwerdegegenständlichen Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen (potentiellen) Arbeitgeber verarbeitet würden. Nach § 6 Abs. 3 AMFG rechtfertige erst die Vormerkung einer arbeitssuchenden Person selbst die Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen potentiellen Arbeitgeber, sodass auch darin keine ausreichend determinierte Rechtsgrundlage erblickt werden könne, zumal die Vormerkung zur Arbeitssuche fallgegenständlich erst am 02.12.2021 erfolgt sei. Insgesamt habe sich die Beschwerde somit als berechtigt erwiesen und sei daher stattzugeben gewesen.

I.9. Gegen den Bescheid der bB richtet sich die am 13.07.2022 fristgerecht erhobene Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge „BVwG“) (VWA ./11, siehe Punkt II.2), in welcher dieser betreffend den Sachverhalt im Wesentlichen ausführte, die MB habe den BF am 01.11.2021 über eine „Abmeldung vom Leistungsbezug“ sowie über den Umstand, dass die Kursteilnahme beim BFI- XXXX hinfällig sei, informiert. Am 25.11.2021 sei dann eine Wieder(an)meldung ab dem 02.12.2021 mit der Anmerkung „Dem AMS bekannt gegeben“ via dem hauseigenen Online-Serviceportal (eAMS) erfolgt, woraufhin der BF an demselben Tag die Kontaktdaten und den Lebenslauf der MB an die Personalleasingfirma XXXX übermittelt habe.

Rechtlich wurde argumentiert, dass die bB über den von der DSGVO geforderten Determinierungsgrad der nationalgesetzlichen Grundlage irre und diesen selbst strenger sehe, als dies der Verordnungsgeber gewollt habe. § 25 AMSG sei zusammen mit den im AMSG festgelegten Aufgaben eine grundsätzlich ausreichend determinierte Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen des AMS. Im Rahmen der Effizienzvorgaben des § 31 Abs. 5 AMSG bestehe für einzelne Vorbereitungshandlungen der Arbeitsvermittlung ein Spielraum und schließe dieser nach Ansicht des BF auch Datenübermittlungen mit ein. Das Ziel einer raschen, wenn möglich noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgenden, Arbeitsvermittlung sei überdies auch den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu entnehmen, so etwa § 17 AlVG. Auch dem Zweck des § 46 Abs. 4 letzter Satz AlV könne am besten entsprochen werden, wenn die dafür notwendigen Vermittlungsversuche durch den BF so früh wie möglich, gegebenenfalls noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, gestartet würden.

Selbst wenn man ausschließlich auf § 6 Abs. 3 AMFG als Grundlage der Übermittlung im vorliegenden Fall abstellen würde, wäre das Erfordernis der „Vormerkung“ als gegeben zu erachten, da die Bestimmung mit dem Begriff der „Vormerkung“ auf die Vormerkung zur Arbeitssuche und nicht auf eine „arbeitsversicherungsrechtliche Vormerkung“ abstelle. Von der MB, der es nur um die Abmeldung vom Leistungsbezug und um die Beendigung des BFI-Kurses gegangen sei, sei zu keinem Zeitpunkt die Einschränkung oder Einstellung der (grundsätzlich vom AlVG-Leistungsbezug unabhängigen) Servicedienstleistung der Arbeitsvermittlung gegangen, weder habe sie dies ausdrücklich geäußert, noch habe dies dem maßgeblichen objektiven Erklärungsgehalt der dem BF übermittelten Nachrichten der MB entnommen werden können.

I.10. Die gegenständliche Beschwerde (VWA ./12, siehe Punkt II.2) und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen) wurden dem BVwG am 22.07.2022 von der bB vorgelegt. Die bB gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.

I.11. Am 22.07.2022 erfolgte eine Beschwerdemitteilung seitens der bB an den BF (VWA ./13, siehe Punkt II.2) sowie an die MB (VWA ./14, siehe Punkt II.2)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Status der MB beim BF:

Die MB informierte den BF am 01.11.2021 über eine Abmeldung vom Leistungsbezug und darüber, dass ihre Kursteilnahme am BFI- XXXX hinfällig sei.

Am 25.11.2021 erfolgte eine Wiedermeldung der MB via dem Online-Serviceportal (eAMS) beim BF ab dem 02.12.2021 mit der Anmerkung „Dem AMS bekannt gegeben“. Als Einstelltermin für die Bezugsveränderung wurde der 02.11.2021, als der Endtermin der 01.12.2021 angegeben.

Im Zeitraum von 02.11.2021 bis 01.12.2021 bezog die MB keine Leistungen vom BF.

Die MB war in der Zeit von 01.01.2021 bis 01.11.2021, in der Zeit von 02.12.2021 bis 02.01.2022 sowie in der Zeit von 26.02.2022 bis 01.05.2022 als arbeitssuchend vorgemerkt.

Am 25.11.2021 war die MB beim BF nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt.

II.1.3. Zur Weiterleitung von Daten der BF an die Personalleasingfirma XXXX

Der BF hat am 25.11.2021 nach erfolgter Wiedermeldung durch die MB deren Bewerbungsunterlagen, konkret ihren Lebenslauf und ihre Kontaktdaten, an die Personalleasingfirma XXXX weitergeleitet.

II.1.4. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Personalleasingfirma XXXX

Die MB wurde am 26.11.2021 von der Personalleasingfirma XXXX telefonisch kontaktiert und zu einem Vorstellungsgespräch am 01.12.2021 eingeladen. Zudem erhielt sie an demselben Tag auch ein E-Mail der Personalleasingfirma XXXX betreffend das für den 01.12.2021 terminisierte Vorstellungsgespräch.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde der MB vom 27.11.2021 (siehe Punkt I.1), ./1a – Beilagen zur Beschwerde der MB vom 27.11.2021 (siehe Punkt I.1), ./2 – Aufforderung zur Stellungnahme an den BF vom 16.12.2021 (siehe Punkt I.2), ./3 – Antrag auf Fristerstreckung des BF vom 22.12.2021 (siehe Punkt I.2), ./4 – Mitteilung der bB an den BF hinsichtlich Fristerstreckung vom 23.12.2021 (siehe Punkt I.2), ./5 – Stellungnahme des BF vom 05.01.2022 (siehe Punkt I.3), ./6 – Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an den BF vom 17.02.2022 (siehe Punkt I.4), ./7 – Nachreichung des BF vom 07.03.2022 (siehe Punkt I.5), ./8 – Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör, Mitteilung an MB vom 21.04.2022 (siehe Punkt I.6), ./9 – Stellungnahme der MB vom 01.05.2022 (siehe Punkt I.7), ./9a – Beilagen zur Stellungnahme der MB vom 01.05.2022 (siehe Punkt I.7), ./10 – Bescheid vom 09.06.2022 (siehe Punkt I.8), ./11 – Bescheidbeschwerde vom 13.07.2022 (siehe Punkt I.9), ./12 – Aktenvorlage der bB vom 22.07.2022 (siehe Punkt I.10), ./13 – Beschwerdemitteilung an den BF vom 22.07.2022 (siehe Punkt I.11) sowie ./14 – Beschwerdemitteilung an die MB vom 22.07.2022 (siehe Punkt I.11)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Status der MB beim BF:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf einem Auszug aus dem eAMS vom 25.11.2021, aus dem sich das Datum der Online-Wiedermeldung ergibt, beziehungsweise die Bezugsveränderungen von 02.11.2021 bis 01.12.2021 ersichtlich sind (VWA ./7), auf einem Auszug des BF, in dem als Datum der Wiedermeldung ebenfalls der 25.11.2021 angegeben ist (VWA ./8), aus der vorgelegten Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des BF vom 01.05.2022 (VWA ./9a, Bescheid Seite 4) sowie der Bezugsbestätigung des BF vom 01.05.2022 (VWA ./9a).

II.2.3. Zur Weiterleitung von Daten des BF an die Personalleasingfirma XXXX

Dass der BF die Bewerbungsunterlagen der MB am 25.11.2021 an die Personalleasingfirma XXXX weiterleitete, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der MB und wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form in Abrede gestellt, sondern wurde von diesem in der Stellungnahme vom 05.01.2022 (VWA ./5) selbst angegeben, dass bereits nach erfolgter Wiedermeldung der MB am 25.11.2021 versucht wurde, dieser eine Arbeit zu vermitteln und daher schon zum damaligen Zeitpunkt eine Freischaltung im eJob-Room erfolgte. Zudem wurde vom BF in der Beschwerde vom 22.07.2022 (VWA ./11) zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Kontaktdaten und der Lebenslauf der MB am 25.11.2021 an die Personalleasingfirma XXXX weitergeleitet wurden.

II.2.4. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme der Personalleasingfirma XXXX

Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich einerseits auf den Angaben der MB, die vom BF in keiner Weise bestritten wurden und andererseits auf dem vorgelegten E-Mail der Personalleasingfirma XXXX vom 26.11.2021 (VWA ./1a, Bescheid Seite 3).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 1 Abs. 1 und 2 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.]

Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (auszugsweise):

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

[…]

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

[…]

§ 1 Abs. 1 AMSG – Arbeitsmarktservice – lautet:

(1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 25 AMSG – Datenverarbeitung – lautet (auszugsweise):

(1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:

[…]

2. Daten über Beruf und Ausbildung:

[…]

3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

[…]

4. Gesundheitsdaten:

[…]

5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:

[…]

6. Stammdaten der Arbeitgeber:

[…]

7. Daten über offene Stellen:

[…]

8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:

[…]

9. Daten über den Migrationshintergrund:

[…]

(8) Arbeitgebern dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 offen gelegt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen Arbeitgebern nicht offen gelegt werden.

[…]

§ 29 AMSG – Ziel und Aufgabenerfüllung – lautet (auszugsweise):

(1) Ziel des Arbeitsmarktservice ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Dies schließt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz während der Arbeitslosigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat zur Erreichung dieses Zieles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind,

1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten,

[…]

§ 6 Abs. 3 AMFG – Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten – lautet:

Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.

§ 9 AlVG Abs. 4 – Arbeitswilligkeit – lautet:

Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

§ 17 AlVG – Beginn des Bezuges – lautet (auszugsweise):

(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

[…]

§ 46 Abs. 4 AlVG – Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld – lautet:

Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, dh dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz entsprechen (vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 1 Rz 77).

Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.6.2014, G 90/2013 [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vgl auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 9.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]), (vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 1 Rz 55).

II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Beim BF handelt es sich, wie sich aus § 1 Abs. 1 AMSG ergibt, um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes und ist dieser somit als staatliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren. Im öffentlichen Bereich kann ein Verantwortlicher entweder eine juristische Person (zB Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Fond, Kammern, Sozialversicherungsträger, Kirchen) oder bei einer Gebietskörperschaften auch deren Organe und die Geschäftsapparate solcher Organe (zB Bundesministerien, Amt der Landesregierung) sein. Bei Gebietskörperschaften kommen sowohl der Rechtsträger als auch dessen Organe als Verantwortliche in Betracht. Bei anderen juristischen Personen fällt hingegen lediglich der Rechtsträger unter den Begriff »Verantwortlicher«. So ist zB das AMS nach § 1 Abs 1 AMSG als juristische Person öffentlichen Rechts eingerichtet, seine Teilorganisationen haben jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass die Eigenschaft des Verantwortlichen lediglich dem AMS, nicht jedoch seinen Organen zukommt (vgl. Jahnel, Handbuch Rz 3/33).

Wie festgestellt, hat der BF Bewerbungsunterlagen der MB, konkret ihren Lebenslauf und ihre Kontaktdaten, am 25.11.2021 an die Personalleasingfirma XXXX weitergeleitet. Es ist unstrittig, dass es sich bei den seitens des BF übermittelten Bewerbungsunterlagen der MB um personenbezogene Daten iSd § 1 DSG und Art. 4 Z 1 DSGVO handelt und diese im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeitetet wurden, nämlich durch Übermittlung offengelegt und verbreitet.

Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen und bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim BF um eine staatliche Behörde, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob das Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt.

Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, müssen diesbezügliche Gesetze aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sein und ausreichend präzise regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist.

II.3.2.3.1. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Grundlage des AMFG:

Die bB stützte ihre Entscheidung auf § 6 Abs. 3 AMFG und führte dazu aus, dass nach dieser Bestimmung erst die Vormerkung einer arbeitssuchenden Person die Zustimmung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen (potentiellen) Arbeitgeber rechtfertige, sodass sich die Datenschutzbeschwerde im vorliegenden Fall (die Vormerkung zur Arbeitssuche sei erst am 02.12.2021, die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen jedoch schon am 25.11.2021 erfolgt) als berechtigt erwiesen habe (VWA ./10).

Wenn der BF in der Beschwerde (VWA ./11) nun geltend macht, dass § 6 Abs. 3 AMFG mit dem Begriff der „Vormerkung“ auf die Vormerkung zur Arbeitssuche und nicht auf eine „arbeitsversicherungsrechtliche Vormerkung“ abstelle und von der MB zu keinem Zeitpunkt eine Einstellung der (grundsätzlich vom AlVG-Leistungsbezug unabhängigen) Servicedienstleistung der Arbeitsvermittlung gewünscht worden sei, so ist dazu folgendes festzuhalten:

In der von der MB anlässlich der Stellungnahme vom 01.05.2022 vorgelegten Bestätigung (ebenfalls vom 01.05.2022) sind die Zeiten, in denen die MB beim BF als arbeitssuchend vorgemerkt war, konkret aufgelistet (VWA ./9a, siehe auch Bescheid Seite 4). Demnach war die MB in der Zeit von 01.01.2021 bis 01.11.2021 und dann wieder von 02.12.2021 bis 02.01.2022 sowie von 26.02.2022 bis 01.05.2022 zur Arbeitssuche vorgemerkt.

Aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 AMFG ergibt sich klar, dass eine Vormerkung zur Arbeitssuche vorliegen muss, um personenbezogene Daten einer arbeitssuchenden Person an potentielle Arbeitgeber übermitteln zu können; eine Wiedermeldung (wie in der Nachreichung des BF vom 07.03.2022 ausgeführt; vgl VWA ./7) reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

Selbst wenn § 6 Abs. 3 AMFG, wie vom BF ins Treffen geführt, nur auf die Vormerkung zur Arbeitssuche und nicht auf eine arbeitsversicherungsrechtliche Vormerkung abstellen sollte, hätte das auf den gegenständlichen Fall keine Auswirkung, da die MB zu dem Zeitpunkt, als ihre Daten an die Personalleasingfirma weitergeleitet wurden, gar nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt war. Wie sich aus dem entsprechenden Auszug aus dem eAMS (VWA ./7) ergibt, erfolgte am 25.11.2021 zwar eine Online-Wiedermeldung der MB ab dem 02.12.2021, zur Arbeitssuche war sie aber zu dem Zeitpunkt noch nicht vorgemerkt. Der bB ist somit beizupflichten, wenn diese zum Ergebnis kam, dass in § 6 Abs. 3 AMFG keine Grundlage für die Weiterleitung von personenbezogenen Daten der MB bereits am 25.11.2021 gesehen werden konnte.

II.3.2.3.2. Zur Verarbeitung der Daten auf Grundlage des AMSG:

Der BF machte in der Beschwerde (VWA ./11) darüber hinaus geltend, dass fallgegenständlich Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO iVm den §§ 25 Abs. 1, 8 iVm § 29 Abs. 1, 2 Z 1 AMSG als geeignete Übermittlungsgrundlage herangezogen werden könne.

Auch auf Grundlage dieser Bestimmungen war die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der MB im konkreten Fall jedoch nicht rechtmäßig.

Nach Art 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Auch aus dem Erwägungsgrund 41 zweiter Satz der DSGVO ergibt sich, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage klar und präzise sein muss und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des EGMR vorhersehbar sein sollte (vgl Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO).

§ 25 Abs. 8 AMSG regelt, dass Arbeitgebern ausschließlich Daten gemäß Abs. 1 offengelegt werden dürfen, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden, wobei Gesundheitsdaten ausgenommen sind. Wenn der BF in der Beschwerde argumentiert, dass § 25 Abs. 8 AMSG keinen Hinweis auf eine vorherig notwendige Vormerkung als Grundlage für eine Übermittlung von Daten an ArbeitgeberInnen enthalte und im Rahmen der Effizienzvorgaben des § 31 Abs. 5 AMSG für einzelne Vorbereitungshandlungen der Arbeitsvermittlung ein Spielraum bestehe, der auch Datenübermittlungen miteinschließe, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend ist, dass sich aus § 31 Abs. 5 AMSG ergibt, dass das Arbeitsmarktservice bei allen Tätigkeiten auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter der bestmöglichen Erreichung des in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen hat.

Nicht nachvollzogen werden kann, dass der BF unter anderem auf Grundlage dieser Bestimmung bereits vor dem Zeitpunkt der Vormerkung zur Arbeitssuche personenbezogene Daten der MB an eine Personalleasingfirma übermittelte.

Es ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 25 AMSG idF BGBl. Nr. 32/2018 zu verweisen, die den folgenden Passus enthalten (Hervorhebung durch das Gericht):

„… Für die Erfüllung der Vielzahl an gesetzlich übertragenen Aufgaben bedarf es zwingend einer entsprechend umfangreichen Verarbeitung von Datenarten, sowohl von betroffenen Personen als auch von Betrieben (Arbeitgebern). § 25 AMSG ermöglicht dem AMS für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben aus diesem Grund eine umfangreiche Verarbeitung von Datenarten. Daneben bestehen für das AMS in den oben genannten Materiengesetzen gleichfalls spezifische gesetzliche Ermächtigungen zur Datenverarbeitung (vgl. zB § 69 AlVG, §§ 27 und 27a AuslBG, § 6 AMFG sowie § 7 AGG), die überwiegend die gegenseitige Zusammenarbeit sowie Rechts- und Amtshilfe konkretisieren. …“

Daraus ergibt sich, dass spezifische gesetzliche Ermächtigungen betreffend die Verarbeitung von Daten in Materiengesetzen enthalten sind, wobei § 6 AMFG in den erläuternden Bemerkungen konkret als Beispiel angeführt wird. § 6 AMFG ist somit die speziellere Norm als § 25 AMSG und kann man schon deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Weiterleitung von Daten an potentielle Arbeitgeber bereits vor einer Vormerkung, obwohl es eine spezifische Regelung im entsprechenden Materiengesetz gibt, aufgrund der allgemeineren Bestimmung des § 25 AMSG iVm § 31 Abs. 5 AMSG rechtmäßig ist. Dem BF kann somit nicht beigepflichtet werden, wenn dieser in der Beschwerde (VWA ./11) ausführt, das AMFG habe nur als subsidiäre Ergänzung zu gelten.

Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch auf das Bestimmtheitsgebot, welches bei Eingriffen durch Behörden beziehungsweise staatliche Stellen, wie bereits weiter oben festgehalten, zu beachten ist. So sind Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber hat in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und zu begrenzen (vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 1 Rz 55 sowie die dazu unter II.3.2.2. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Daraus ist abzuleiten, dass sich aus § 25 Abs. 8 AMSG klar ergeben müsste, wenn Daten bereits vor einer Vormerkung zur Arbeitssuche an potentielle Arbeitgeber übermittelt werden dürften. Nach dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 8 AMSG ist keinesfalls für jedermann vorhersehbar, dass Daten bereits vor einer Vormerkung an Dritte übermittelt werden.

Selbiges gilt für § 29 Abs. 1, 2 Z 1 AMSG, welcher im Wesentlichen regelt, dass das Arbeitsmarktservice bei der Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze möglichst effizient vorzugehen hat. Alleine aus dieser allgemein gehaltenen Bestimmung kann ein Eingriff einer staatlichen Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz nach dem oben gesagten keinesfalls gerechtfertigt sein.

Insgesamt lässt sich die Weiterleitung der personenbezogenen Daten der MB durch den BF fallgegenständlich somit auch nicht unter Heranziehung von Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO iVm den §§ 25 Abs. 1, 8 iVm § 29 Abs. 1, 2 Z 1 AMSG rechtfertigen.

II.3.2.3.3. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Grundlage des AlVG:

Wenn der BF in der Beschwerde (VWA ./11) auf Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bezug nimmt und vermeint, dass sich auch daraus das Ziel einer raschen, wenn möglich noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgenden Arbeitsvermittlung, ergebe, woraus eine zusätzliche Grundlage für eine möglichst frühzeitige Datenübermittlung an potentielle Arbeitgeber abzuleiten sei, so ist dazu folgendes auszuführen:

Der vom BF in der Beschwerde herangezogene § 17 Abs. 1 Z 2 AlVG regelt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gilt, wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 AlVG erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

Es geht hier also ausschließlich um den Bezug von Arbeitslosengeld und kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF im konkreten Fall auf Grundlage dieser Bestimmung, zu einem Zeitpunkt, zu dem die MB weder als arbeitssuchend vorgemerkt war, noch finanzielle Leistungen bezog, dazu ermächtigt gewesen sein soll, personenbezogene Daten der MB an einen potentiellen Arbeitgeber weiterzuleiten.

Auch aus den in der Beschwerde erwähnten Erläuternden Bemerkungen zu § 17 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal es hierbei primär um den Zeitpunkt einer persönlichen Vorsprache beziehungsweise Vermittlungsschritte vor diesem Zeitpunkt geht (siehe nachfolgend):

„… Die vorgeschlagene Änderung dient der Vereinfachung und Klarstellung. Die Arbeitslosfrühmeldung und die elektronische Antragstellung soll eine frühere und gezieltere Betreuung, Beratung und Intervention durch das Arbeitsmarktservice ermöglichen. Eine Auslegung der mit BGBl. I Nr. 5/2010 kundgemachten Regelung, die im Gegensatz zu diesen Zwecken Arbeitslosen nach einer Arbeitslosfrühmeldung eine Verlängerung der Phase ohne persönlichen Kontakt zum AMS ermöglicht, indem nach Ausschöpfung der zehntägigen Frist zur Antragstellung zusätzlich noch die zehntägige Frist zur persönlichen Antragstellung genützt werden kann und die Leistung trotzdem rückwirkend gewährt werden muss, soll ausgeschlossen sein. An den Möglichkeiten des AMS, die Frist zur persönlichen Vorsprache zu verlängern oder im Zuge der Antragstellung (vorerst) von einer persönlichen Vorsprache ganz abzusehen, soll sich nichts ändern. Die Beurteilung und Entscheidung, ob eine rasche persönliche Vorsprache erforderlich ist, soll jedoch ausschließlich dem AMS obliegen. Um das Arbeitsmarktservice in die Lage zu versetzen, bereits vor der persönlichen Vorsprache Vermittlungsschritte setzen zu können, muss das Arbeitsmarktservice bei elektronischer Antragstellung bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche die wichtigsten Angaben betreffend ausgeübten Beruf und Berufswunsch kennen. …“

Auch aus der in der Stellungnahme des BF vom 05.01.2022 angeführten Bestimmung des § 46 Abs. 4 AlVG letzter Satz, wonach über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe zu entscheiden ist, wenn keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann, kann keine Rechtfertigung für die fallgegenständliche Weiterleitung von personenbezogenen Daten der MB gesehen werden.

Selbiges gilt für die ebenfalls in der Stellungnahme vom 05.01.2022 (VWA ./5) angeführte Bestimmung des § 9 Abs. 4 AlVG, aus der sich ergibt, dass eine vom BF vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar ist, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat.

Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine der zentralen Aufgaben des BF die Arbeitsvermittlung ist und eine möglichst schnelle Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wünschenswert ist. Dennoch kann aus den zitierten Bestimmungen in keiner Weise ein Rechtfertigungsgrund für die Weiterleitung von personenbezogenen Daten der MB an eine Personalleasingfirma zu einem Zeitpunkt, in dem nicht einmal eine Vormerkung zur Arbeitssuche vorlag, erblickt werden; es ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die zuvor zitierte Rechtsprechung hinsichtlich des Erfordernisses einer hinreichend qualifizierten Rechtsgrundlage bei Eingriffen von staatlichen Behörden zu verweisen. Der bB ist somit beizupflichten, wenn diese im Bescheid (VWA ./10) argumentiert, dass die genannten Bestimmungen, die lediglich allgemein das Ziel und die Aufgabenerfüllung sowie die Grundsätze bei dieser Aufgabenerfüllung festlegen, nicht als Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung in Betracht kommen.

II.3.2.3.4. Abschließende Bemerkungen:

Schließlich ist noch auf die in der Beschwerde (VWA ./11) angeführte Entscheidung des BVwG vom 18.12.2020, W256 2235360-1, in der die belangte Behörde den von der DSGVO geforderten Determinierungsgrad zu streng gesehen habe, einzugehen. In dem zitierten Fall hatte die Datenschutzbehörde dem Arbeitsmarktservice die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Ermittlung von Arbeitsmarktchancen von arbeitssuchenden Personen unter Zuhilfenahme des „AMAS“ untersagt, sofern keine geeignete Rechtsgrundlage bis 01.01.2021 vorliege. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist daher nicht mit jenem in der gegenständlichen Entscheidung vergleichbar. Zudem konnte in der Entscheidung die Datenverarbeitung zurecht auf § 25 Abs. 1 iVm Abs. 10 AMSG gestützt werden, was, wie oben dargestellt, in der nunmehrigen Entscheidung nicht der Fall war, zumal es fallgegenständlich um eine Weiterleitung von Daten an einen potentiellen Arbeitgeber ging und der BF hier als Argumentation für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung § 25 Abs. 8 AMSG heranzog.

Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 AMFG und § 25 Abs. 8 AMSG in Bezug auf die Frage, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten an potentielle Arbeitgeber auch schon vor einer Vormerkung zur Arbeitssuche gerechtfertigt sein kann, vor, jedoch ist der Wortlaut von § 6 Abs. 3 AMFG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes völlig klar und unmissverständlich und kann, wie oben dargestellt, auch aus der Bestimmung des § 25 Abs. 8 AMSG keinesfalls abgeleitet werden, dass Daten bereits vor einer Vormerkung zur Arbeitssuche an potentielle Arbeitgeber übermittelt werden dürften. Auch in Bezug auf die übrigen herangezogenen Bestimmungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage, insbesondere auch durch die vorgelegten Auszüge des BF, aus denen sich klar ergibt, zu welchen Zeiten die MB als arbeitssuchend vorgemerkt war, als hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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