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BGBl I 63/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - SVÄG 2010
(NR: GP XXIV RV 628 AB 818 S. 72 . BR: AB 8355 S. 787 .)

63. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - SVÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend­machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend­machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.“

2. Im § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Pensionsversicherungsanspruch“ durch den Ausdruck „der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt.

3. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.“

4. In der Überschrift zu § 35 entfällt der Ausdruck „und Ausmaß“.

5. Im § 35 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; der zweite Absatz wird aufgehoben.

6. Dem § 36 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Ausmaß“

7. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetz­lichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

  1. 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund­betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  2. 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter­schritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.“

8. § 36 Abs. 2 erster Satz entfällt.

9. Dem § 36 Abs. 3 lit. B lit. a werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der einge­tragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kauf­männisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzube­haltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube­haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.“

10. § 46 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslos­meldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarkt­service keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.“

11. Dem § 79 werden folgende Abs. 106 und 107 angefügt:

„(106) § 17 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 tritt hinsichtlich der Nichtbeseitigung eines Anspruches auf Wochengeld rückwirkend mit 1. August 2009 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. August 2010 in Kraft und gilt für Personen, auf die § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden ist, hinsichtlich des Anspruches auf Krankenversicherung und Pensionsversicherung sowie hinsichtlich der übrigen Personen nur für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2010 geltend gemachte Ansprüche auf Krankenversicherung.

(107) § 35 und § 36 Abs. 1, 2 und 3 lit. B lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes gemäß § 39a AlVG eine besondere Überbrückungs­hilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungs­hilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.“

3. § 7 erster Satz lautet:

„Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen.“

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 75 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Beiträge können in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht.“

2. Nach § 75 wird folgender § 75a samt Überschrift eingefügt:

„Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 75a. (1) Übersteigen in einem Geschäftsjahr die gesamten Leistungsaufwendungen der Krankenversicherungsträger für die mit Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für ihre anspruchsberechtigten Angehörigen die von den Ländern für diese Personen entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung, so leistet der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den gesamten Leistungsaufwendungen und den für diese Personen durch die Länder geleisteten Beiträgen, mit Ausnahme jener Beitragsteile, die für die pauschale Spitalsfinanzierung vom Hauptverband weitergeleitet werden.

(2) Der Bund überweist den Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 an den Hauptverband; dieser hat den überwiesenen Betrag auf die in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger nach dem jeweiligen Leistungsaufwand unverzüglich aufzuteilen. Der den einzelnen Trägern der Krankenversicherung nach Abs. 1 gebührende Betrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald der Hauptverband das endgültige Gebarungsergebnis vor legt; jedenfalls ist die Endabrechnung jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres vorzunehmen.

(3) Krankenversicherungsträger, deren Beitragseinnahmen die Leistungsaufwendungen nach Abs. 1 übersteigen, haben diese Mehreinnahmen soweit an den Hauptverband abzuführen, als es notwendig ist, bei anderen Krankenversicherungsträgern eine ausgeglichene Gebarung im Sinn des Abs. 1 herzustellen. Der Hauptverband hat diese Beträge auf die in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger, bei denen die Aufwendungen die Beitragseinnahmen überstiegen haben, aufzuteilen.“

3. Im § 292 Abs. 4 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“

4. § 293 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

5. Im § 625 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. bei den Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der Aufwand für die Vollziehung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der durch die Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.“

6. Nach § 650 wird folgender § 651 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010

§ 651. (1) Die §§ 75, 75a samt Überschrift, 292 Abs. 4 lit. c und 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit überweist bis spätestens 31. Dezember 2010 an den Hauptverband als Vorauszahlung einen Betrag von 7 Millionen Euro für die Unterschiedsbeträge nach § 75a Abs. 1 und 2 der Monate September bis Dezember 2010. Die Endabrechnung erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Gebarungsergebnisses, spätestens bis zum 31. Oktober 2011.“

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 149 Abs. 4 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“

2. § 150 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

3. Nach § 331 wird folgender § 332 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010

§ 332. Die §§ 149 Abs. 4 lit. c und 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 62/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 140 Abs. 4 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“

2. § 141 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“

3. Nach § 322 wird folgender § 323 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010

§ 323. Die §§ 140 Abs. 4 lit. c und 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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