FPG §11 Abs3
FPG §11 Abs4
FPG §11a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2256476.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann hinsichtlich der Beschwerde der XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut vom 10.06.2015, Zahl: VIS 22018 1602:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 3 FPG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) im Ausweichquartier Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 28 Tage, wobei sie angab, gemeinsam mit ihrer Tochter (deren Visum laut Aktenvermerk von der ÖB Riadh erteilt worden war) ihren in Österreich lebenden Bruder in der Zeit von 10.02.2022 bis 09.03.2022 besuchen zu wollen.
1.2. Mit 08.02.2022 wurde der BF an ihre E-Mail-Adresse ein mit demselben Datum datiertes Schreiben (Standardformular laut Anhang VI des Asylkodex) übermittelt, welches laut Akt weder eine Unterschrift noch eine Paraphe oder einen Stempel der ÖB aufweist. Dieses wurde im Akt wechselweise als Mandatsbescheid oder als Aufforderung zur Stellungnahme (so etwa im Aktenvermerk für das Visumverfahren BVWG) bezeichnet.
In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass die ÖB Damaskus in Beirut den Antrag der BF geprüft und das Visum verweigert habe. Als Begründung wurden mangelnde Unterhaltsmittel, unglaubhafte Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes und Zweifel an der Wiederausreise genannt und dies näher ausgeführt. Das Schreiben enthielt weiters eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Rechtsmittels der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid.
1.3. Im Akt findet sich ein Mail der BF, mit dem die BF ein Rechtsmittel gegen das Schreiben vom 08.02.2022 erhob und dies begründete. Das Schreiben wurde von der BF unterfertigt und laut Aktenlage am 15.02.2022 der „Österreichischen Botschaft in Beirut“ übermittelt.
1.4. Im Akt findet sich weiters ein mit 21.02.2022 datiertes Schriftstück mit dem Ersuchen, die BF telefonisch zu kontaktieren, sowie mehrere Fragen, welche nebenstehend (offenbar aufgrund des durchgeführten Telefonates) handschriftlich beantwortet wurden. Ein Datum des stattgefundenen Telefonates beziehungsweise Namen der handelnden Personen finden sich nicht auf dem Schriftstück. Die BF habe laut den handschriftlichen Ausführungen mitgeteilt, dass sie das Rechtsmittel persönlich handschriftlich unterfertigt und am 15.02.2022 verschickt habe. Verfasst habe es der Bruder der BF in deutscher Sprache.
Weiters findet sich ein Aktenvermerk vom 08.04.2022 wonach die BF an diesem Tag kontaktiert und nach den Daten ihrer rechtlichen Vertretung in Österreich befragt worden sei. Sie habe angegeben, dass sie durch den Bruder und einen Rechtanwalt vertreten werde, dessen Name ihr nicht bekannt sei, es sei jedoch der Anwalt des Bruders.
1.5. Mit der im gegenständlichen Verfahren - als „Bescheid“ bezeichneten - angefochtenen Erledigung vom 22.02.2022 (Zustellung am selben Tag an die E-Mail-Adresse der BF) wurde der BF mitgeteilt, dass sie am 16.02.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 zu Zahl KONS/0226/2022 an der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut eingebracht habe. Die Vorstellung werde zurückgewiesen“. In der Begründung wurde ausgeführt, dass „die Vorstellung nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller oder von einer von ihr/ihm bevollmächtigten Person erhoben worden sei“.
Das Schreiben der ÖB weist außer der Abbildung der österreichischen Flagge keinen Briefkopf auf, eine zuständige Behörde lässt sich bestenfalls aus dem Spruch und dem Amtssigel am Ende der Erledigung erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass die Beschwerde an das BVwG bei der österreichischen Botschaft „undefined“ einzubringen sei.
Datiert ist die Erledigung mit „Beirut, am 22.02.2022“.
Die Erledigung weist das Rundsiegel der ÖB Damaskus und eine aus zwei Anstrichen bestehende Paraphe auf.
Lediglich im Begleitmail (aus dem sich die ÖB Damaskus als Absender ergibt) wurde der BF ohne Angabe eines Verfassers mitgeteilt, dass die „Zurückweisung ihres Einspruches“ gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 übermittelt werde. Sie habe nach telefonischer Rückfrage am 21.02.2022 erklärt, dass sie diese Eingabe „persönlich“ und „handschriftlich“ an die Botschaft übermittelt habe. Der Einspruch könne aus formellen Gründen nicht angenommen werden, da die Eingabe nicht persönlich unterschrieben sei und weiters versucht worden wäre, mit einer „gezeichneten“ Unterschrift der Botschaft gegenüber den Eindruck zu erwecken, dass ihre Eingabe persönlich von ihr „handschriftlich“ erfolgt sei, was einen Verstoß gegen § 223 StGB/2015 und auch gegen § 289 StGB darstellen könne.
1.6. Gegen diese Erledigung richtete sich die mit Mail vom 17.03.2022 eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei in dieser die Erledigung sowohl der ÖB Teheran als auch der ÖB Beirut zugeschrieben wurde.
Der BF sei zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden. Sie habe am 16.02.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Sie habe dieses am 15.02.2022 um 23:04 Uhr von ihrem Mail-Account versendet, damit sei es von der BF ordnungsgemäß und rechtzeitig erhoben worden. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nicht begründet.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass am Deckblatt des bekämpften Bescheides lediglich ein Bundeswappen und die Geschäftszahl aufschienen, die bescheiderlassende Behörde daher nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Des Weiteren wurde inhaltlich auf die Ablehnung eingegangen. Die erforderlichen Unterlagen waren angeschlossen.
1.7. Die Vorlage an das BVwG im Wege des BM.I erfolgte am 30.06.2022. Einem undatierten Aktenvermerk der ÖB Damaskus für das Visumverfahren vor dem BVwG lässt sich entnehmen, dass „dem Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2022 die Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums zur Stellungnahme vorgehalten worden seien“, wobei es sich wohl um einen Irrtum handeln dürfte. Die Punkte „Vorlagedatum an die Zentrale“, „Sachbearbeiter“ und „Datum“ wurden nicht ausgefüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellte am 18.01.2022 bei der ÖB Damaskus im Ausweichquartier Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“.
Mit Erledigung vom 22.02.2022, per E-Mail an die BF zugestellt am selben Tag, wurde der BF mitgeteilt, dass sie am 16.02.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den Mandatsbescheid vom 08.02.2022 zu Zahl KONS/0226/2022 an der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut eingebracht habe. Die Vorstellung werde zurückgewiesen.
Das Schreiben der ÖB weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Die Identität des Genehmigenden ist anhand der Paraphe nicht nachvollziehbar.
Die handelnde Behörde ist objektiv nachvollziehbar.
Gegen dieses Schreiben richtete sich die mit Mail vom 17.03.2022 eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF neben inhaltlichen Ausführungen auch wesentliche Bescheidmängel geltend machte.
Das Schreiben vom 22.02.2022 weist aufgrund eines wesentlichen Fehlers keinen Bescheidcharakter auf. Eine Überprüfung im Rahmen des Rechtsschutzes kann daher nicht durchgeführt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem weder chronologisch geordnet noch nummeriert vorgelegten Aktenkonvolut der ÖB Damaskus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[…]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ … ]“
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben nicht das AVG anzuwenden (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zahl: 2010/21/0423, mwN).
Gemäß § 11 Abs. 4 FPG bedarf die Ausfertigung einer negativen Entscheidung der ÖB in Visaangelegenheiten jedoch der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.
Vorauszuschicken ist, dass für das erkennende Gericht kein Anlass besteht, an den persönlichen fernmündlich gemachten Angaben der BF hinsichtlich der Eigenhändigkeit ihrer Unterschrift zu zweifeln. Das von ihr eingebrachte Rechtsmittel vom 08.02.2022 wurde nachweislich von ihrem im Verfahren mehrmals benützten und aktenkundigen E-Mail-Account verschickt, ein Grund die Unterschrift zu fälschen wäre nicht erkennbar. Dem Akt sind weder nachvollziehbare oder fachlich fundierte Umstände zu entnehmen, die Anlass dafür gäben, an den Angaben der BF zu zweifeln, noch ein Verbesserungsauftrag der Behörde.
Das als Bescheid bezeichnete Schreiben der ÖB vom 22.02.2022, übernommen am selben Tag, weist im Kopf keine Bezeichnung der handelnden Behörde auf. Im Schreiben wurde festgehalten, dass der Antrag bei der ÖB Damaskus in Beirut eingebracht worden sei, ebenso eine Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid. Auch wurde am Ende das Rundsiegel der ÖB Damaskus angebracht. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich die Passage, dass die Beschwerde bei der ÖB „undefined“ einzubringen wäre, datiert wurde - den Umständen entsprechend - mit „Beirut, am 22.02.2022“. Auch aus dem Mail, mit welchem - unter Beifügung einer in der Erledigung nicht vorhandenen „Begründung“ - die Erledigung an die BF zugestellt wurde, ergibt sich die ÖB Damaskus als zuständige Behörde. Insgesamt ist daher die ÖB Damaskus als handelnde Behörde erkennbar.
Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Identität des Genehmigenden. Die Erledigung weist lediglich eine aus zwei Anstrichen bestehende Paraphe auf. Das obgenannte Mail, mit dem diese zugestellt wurde, enthält keinen Hinweis auf eine bestimmte Person, sondern wurde im Namen der ÖB Damaskus in Beirut verschickt. Dem „Aktenvermerk für das Visumverfahren BVwG“ ist ein Sachbearbeiter nicht zu entnehmen, die entsprechende Rubrik ist ebenso wenig ausgefüllt, wie die Rubriken Datum und Unterschrift. Die am Antrag aufscheinenden Paraphen des Sachbearbeiters und des Genehmigenden stimmen mit der Paraphe auf der angefochtenen Erledigung zweifelsfrei nicht überein. Auch der zuvor versandte Mandatsbescheid weist nicht einmal eine Paraphe auf, sodass auch daraus ein eventueller Genehmigender nicht abzuleiten wäre.
Somit ist die Identität des Genehmigenden letztlich nicht nachvollziehbar.
Insoweit wurde dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG nicht Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zahl: 2008/22/0619).
Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher auch die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
