DSG 2000 §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W256.2248597.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. September 2021, XXXX den Beschluss gefasst:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner Beschwerde vom 25. August 2020 behauptete XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) eine näher begründete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdeführerin.
Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme an die E-Mail-Adresse XXXX übermittelt.
Mit von der Adresse XXXX versendeter E-Mail vom 14. Oktober 2020 führte eine Mitarbeitern des Kundenservice aus, dass es aufgrund eines erhöhten Eingangs von Kundenanliegen derzeit leider zu längeren Wartezeiten komme, sie aber dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten „mit heutigem Datum auf sein Schreiben von August 2020 geantwortet habe und nun alle Unklarheiten gelöst sein sollten.“
Dazu führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2021 aus, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2020 inhaltlich der von dieser am selben Tag an den Mitbeteiligten übermittelten Auskunft entspreche. Unabhängig vom Inhalt dieser Auskunft sei die Dauer der Auskunftserteilung unverhältnismäßig lang, einem Kunden nicht zumutbar und entspreche nicht dem Gesetz. Der Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung werde daher aufrechterhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft aus näher dargestellten Gründen verletzt habe.
Dieser Bescheid wurde entsprechend der im Akt befindlichen Zustellverfügung und entsprechend der auf dem Bescheid vorgenommenen Adressierung an den Mitbeteiligten z.H. seiner Rechtsvertretung sowie an die Beschwerdeführerin z.H. der namentlich genannten Mitarbeiterin des Kundenservice der Beschwerdeführerin und zwar an die E-Mail-Adresse XXXX am 14. September 2021 übermittelt.
Dagegen richtet sich die am 21. Oktober 2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin wird – sofern hier wesentlich – vorgebracht, dass es sich bei der Mitarbeiterin, mit welcher im Verfahren kommuniziert und an welche der angefochtene Bescheid per E-Mail am 14. September 2021 ausdrücklich adressiert und auch zugestellt worden sei, weder um ein Mitglied der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und damit um eine befugte Vertreterin, noch um die Datenschutzbeauftragte der Beschwerdeführerin handle. Eine wirksame Zustellung des Bescheids an die Beschwerdeführerin liege daher am 14. September 2021 nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin erst am 25. September 2021 zugestellt worden, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Mitbeteiligte am 6. Juli 2021 bereits verstorben sei und wurde als Beweis dafür eine Sterbeurkunde vorgelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer gleichzeitig erstatteten Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass die am 21. Oktober 2021 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin nachweislich am 14. September 2021 zugestellt worden, weshalb die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 12. Oktober 2021 geendet habe. Im Übrigen bestätigte die belangte Behörde, dass der Mitbeteiligte bereits am 6. Juli 2021 verstorben sei.
In ihrer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten Stellungnahme vom 9. Februar 2023 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach der angefochtene Bescheid ihr gegenüber am 14. September 2021 mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam erlassen worden sei. Dies habe auch die belangte Behörde erkannt, indem sie den angefochtenen Bescheid nochmals per E-Mail an die E-Mail-Adresse der Datenschutzbeauftragten der Beschwerdeführerin am 25. September 2021 zugestellt habe. Als Beweis dafür wurde ein E-Mail eines Mitarbeiters der Datenschutzbehörde vom 25. September 2021, 18:08 Uhr an die E-Mail Adresse „ XXXX “ vorgelegt, mit welchem der angefochtene Bescheid in der Anlage mit den Worten „Bitte übernehmen, Danke“ übermittelt worden sein soll.
Daraufhin wurde die belangte Behörde aufgefordert, sich zur behaupteten (im Akt nicht einliegenden) Zustellung vom 25. September 2021 zu äußern bzw. die dazu ergangene Zustellverfügung vorzulegen.
Dazu führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 aus, eine Recherche im ELAK habe keinen Nachweis für eine Zustellung an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ ergeben und wurde dazu ein Screenshot der Kanzlei der Datenschutzbehörde, die belege, dass der besagte Mitarbeiter am Samstag, dem 25. September 2021 um 18:08 Uhr - entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin – kein E-Mail an „ XXXX “ gesendet habe, vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der für die vorliegende Entscheidung maßgebliche oben festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem dazugehörigen Gerichtsakt und ist im Übrigen unstrittig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der angefochtene Bescheid entsprechend der im Akt einliegenden Zustellverfügung und auch auf dem Bescheid vorgenommenen Adressierung der belangten Behörde 1) an den Mitbeteiligten, z.H. seiner Rechtsvertretung und 2) an die Beschwerdeführerin z.H. einer Mitarbeiterin des Kundenservice per E-Mail am 14. September 2021 zugestellt werden sollte und auch wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass es sich bei der Mitarbeiterin des Kundenservice um kein Mitglied der Geschäftsführung und damit um keine zum Empfang von Schriftstücken befugte Vertreterin der Beschwerdeführerin handelte. Insofern liege keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Beschwerdeführerin vor.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Gemäß § 5 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Die Zustellung hat das Übermitteln von Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zum Ziel. Diese Transportfunktion ist kein Selbstzweck. Erreicht die zuzustellende Sendung daher den Empfänger, dann treten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung ist (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liegt die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen hat, ein zweites Mal zuzustellen, nur damit alle Zustellvorschriften eingehalten werden können. Andererseits heilen die durch Zustellung an eine falsche Person begründeten Zustellmängel auch bei tatsächlichem Zukommen der Sendung an den „richtigen Empfänger“ nicht, wenn die Zustellbehörde gar keine konkrete Zustellung an ihn angeordnet hat, er also in der Zustellverfügung gar nicht aufschien (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7 ZustG Rn 2 und 3 (Stand 1.7.2016, rdb.at).
Das Gesetz stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine (nicht durch einen gewillkürten Bevollmächtigten vertretene) juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen - individuell bestimmten - "zur Empfangnahme befugten Vertreter" oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben (VwGH, 28.05.2010, 2004/10/0082).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht bloß die Beschwerdeführerin (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) als Empfänger bezeichnet, sondern sie hat ausdrücklich - durch den Vermerk "z. Hd." - eine bestimmte natürliche Person als Empfänger bestimmt. In diesem Fall ist nicht die juristische Person, sondern die bezeichnete natürliche Person "Empfänger" im formellen Sinn. Da diese Person im Zeitpunkt der Zustellung unbestritten nicht für die Beschwerdeführerin vertretungsbefugt war, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin daher nicht wirksam zugestellt (siehe dazu VwGH, 21.04.2010, 2007/03/0173).
Da im Falle der Bezeichnung einer falschen Person als Empfänger in der Zustellverfügung auch eine Heilung nach § 7 ZustG nach dem oben Gesagten nicht in Betracht kam (vgl. dazu Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at; VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 u.v.m.), konnte eine nähere Auseinandersetzung mit einer allfälligen (nachträglichen) Zustellung des Bescheids unterbleiben.
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde.
Nichts Anderes gilt aber auch in Bezug auf die bereits am 6. Juli 2021 verstorbene weitere Verfahrenspartei.
Mit dem Tod einer physischen Person endet nämlich deren Rechtsfähigkeit. War die Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der - in Unkenntnis der Sachlage - dennoch an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat insoweit keine Rechtswirkungen entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der - nunmehr verstorbenen Partei - zugestellt worden ist (siehe dazu näher VwGH, 2.12.1997, 97/05/0280; 20.11.2001, 95/09/0077).
Da somit aber der angefochtene Bescheid insgesamt und zwar in Bezug auf beide allein in Betracht kommende Verfahrensparteien nicht rechtswirksam erlassen wurde, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht vor (vgl. dazu VwGH, 22. 12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162 sowie demgegenüber im Mehrparteienverfahren VwGH, 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rn 426).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu VwGH, 15.3.2018, Ra 2017/21/0254 unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des VwGH u.a. in 27.4.2011, 2008/23/1027). Eine Auseinandersetzung mit dem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist konnte bei diesem Ergebnis unterbleiben.
Ebenso war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angesichts des aufgrund der Aktenlage unstrittig feststehenden Sachverhaltes gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich (vgl. dazu VwGH, 25.9.2019, Ra 2018/09/0192).
Lediglich der Ordnung halber ist abschließend anzumerken, dass angesichts der Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Datenschutz das aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten eingeleitete Verfahren vor der belangten Behörde infolge dessen Ableben nicht weiterzuführen bzw. einzustellen sein wird.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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