BVwG W156 2261093-1

BVwGW156 2261093-13.4.2023

AsylG 2005 §3
AVG §73
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W156.2261093.1.00

 

Spruch:

 

W156 2261093-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz 16.11.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 17.11.2021 Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und der Antrag zum Verfahren zugelassen.

3. Am 28.09.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Geschäftszahl (Kartennummer XXXX ) einen aktenkundigen Antrag auf Zuerkennung von Asyl gestellt habe, wobei seit Antragstellung nun mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen und die Behörde sei säumig. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem bezeichneten Akt.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.

4. Mit Schreiben vom 14.10.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.10.2022, legte das BFA die Säumnisbeschwerde mit der Stellungnahme vor, dass eine Erledigung des Verfahrens nicht vor dem Ende des ersten Quartals 2023 möglich sei, und das BFA den Verwaltungsakt weiterleite.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2022 wurde das BFA zur Stellungnahme und Beantwortung mehrerer angeführter Fragen aufgefordert.

6. Nach Urgenz seitens des Bundesverwaltungsgericht langte am 31.01.2023 eine Stellungnahme des BFA ein, in welcher unter näherer Angabe der Gründe mitgeteilt wurde, dass die Verzögerung in der Erledigung des Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA, sondern auf von der Behörde unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.

7. Am 24.02.2023 langte eine Ergänzung zur Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher das Datum der Asylantragsstellung mit 17.11.2021 [gemeint wohl: 16.11.2021] angeführt wurde, und der die Seiten 1 und 5 der Niederschrift der Erstbefragung vom 17.11.2021 beigelegt waren.

8. Am 07.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres, Sektion V, ein, in welcher die derzeitige Situation des BFA dargelegt und geschlussfolgert wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden könne.

9. Die Stellungnahmen der belangten Behörde und des BMI wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 09.03.2023 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

10. Am 27.03.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es keine Überlastung des BFA generell gebe, sondern lediglich drei Regionaldienststellen säumig seien. Das BFA habe die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt. Bei einer Überlastung von Behörden in Asylverfahren sei bekannt, „dass dies einer absichtlichen und politisch gewollten sach- und zweckwidrigen Fehlorganisation geschuldet“ sei. Dadurch solle „Österreich nach dem bewussten Willen der Politik als „Asylstandort“ unattraktiv“ gemacht werden. Es gebe derzeit keine mit 2015 vergleichbare „Asylkrise“ und auch laut Volksanwaltschaft keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren. Überdies sei die Entscheidungsfrist nicht, wie im Jahr 2016, auf 15 Monate verlängert worden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 17.11.2021 zum Asylverfahren zugelassen.

Am 17.11.2021 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2022 eine Säumnisbeschwerde. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.

1.2. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen:

1.2.1. Österreich verzeichnete bereits im Jahr 2021, insbesondere im zweiten Halbjahr, einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr – auf insgesamt rund 40.000 Personen. Auch im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000 an. Etwa im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen im Oktober 2022 anstieg. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge gestellt.

Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen im Jahr 2022 auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an und stellten das BFA damit auch unter diesem Gesichtspunkt vor weitere Herausforderungen. Dies begründet sich damit, dass in Österreich durchgängig alle Antragsteller unmittelbar nach der Antragstellung von der Exekutive erfasst und im Eurodac-System gespeichert werden und Österreich somit vor allem im Dublin-In Bereich als vermeintlich zuständiger Mitgliedsstaat leicht identifiziert werden kann.

Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs im Jahr 2022 unvorhersehbare Herausforderungen für das BFA dar, da von Mitte März bis zum Jahresende 2022 rund 90.000 Vertriebenen zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war.

1.2.2. Insgesamt ging der starke Anstieg an Antragstellungen mit keiner adäquaten Aufstockung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA einher.

Während von 2019 bis 2022 die Mitarbeiterzahl reduziert wurde, stellte das BFA im Jahr 2019 bereits Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Falle eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen an – z.B. durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“). In diesem Zusammenhang erachtete es die laufende Entwicklung der Qualifikation in beiden Bereichen und die Aufrechterhaltung einer Struktur, die den „Change Back“ flexibel ohne Wissensverlust ermöglicht, als zentrale Anforderung. Das BFA legte 2021 diesen flexiblen Personaleinsatz als ein wesentliches Ziel fest. Das „Change Back“ ab September 2021 waren im Dezember 2021 rund 197 VBÄ im Bereich der Asylverfahren tätig.

Darüber hinaus wurden Anfang des Jahres 2022 Maßnahmen zur Erweiterung des Personalstandes des BFA ergriffen. Ende Februar 2022 wurden dem BFA 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten als Supportkräfte bewilligt. Im August 2022 begannen schließlich die ersten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Zusätzlich wurden insgesamt 19 nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten eingesetzt. Auch für das laufende Jahr sind personelle Maßnahmen geplant.

Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es als Instrument des flexiblen Personaleinsatzes 32 Dienstzuteilungen BFA intern und 15 externe Dienstzuteilungen an das BFA. Zwei Mitarbeiter sind aus dem Ruhestand in den Dienststand zurückgekehrt.

Weitere Schritte, die das BFA setzte, um die Einhaltung der sechsmonatigen Erledigungsfrist zu gewährleisten, waren vor allem durch das Monitoring der Dauer der Verfahren, die Aktenverteilung im Falle ungleicher Arbeitsbelastung der Organisationseinheiten und durch Maßnahmen im Personal– und Prozessbereich. Durch die Flexibilität in den Abläufen soll zeitnah auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können, wie die steigenden Asylantragszahlen im Jahr 2021.

Kontrollierte Aktenzuteilungen zu den Regionaldirektionen sollten eine rasche Verfahrensführung unterstützen. Nach rund 2.400 Asylerledigungen im August 2021 stieg die Zahl der Erledigungen bis Jänner 2022 auf rund 4.500. Die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA betrug im vierten Quartal 2021 rund vier Monate.

Das Ausmaß der offenen Verfahren 1. Instanz (inklusive Rechtsmittelfrist) im Jahr 2015 von 73.444 konnte laufend reduziert werden und betrug dies im Jahr 2019 nur noch 3.901, es stieg jedoch im Jahr 2020 wieder an und betrug schließlich im Jahr 2021 19.529 und im Jahr 2022 44.933.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, und wurde dies auch nicht behauptet.

2.2. Die Feststellungen bezüglich der Umstände, welche zur Verzögerung der Antragserledigung geführt haben, ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.01.2023, der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 und dem darin zitierten Bericht des Rechnungshofes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Follow-up-Überprüfung. Bericht des Rechnungshofes Reihe BUND 2023/4) sowie der Asylstatistik Jänner 2023.

Die in den Stellungnahmen enthaltenen Schlussfolgerungen des BFA und des BMI sind aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und wurden diese von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Soweit in der Stellungnahme vom 24.03.2023 (Rn 20 ff.) ausgeführt wird, dass es die Pflicht des BFA sei, die Aufgaben und Verfahren so zu verteilen und das Personal so einzuteilen, dass eine gleichmäßige Auslastung vorliege, ist auf den Rechnungshofbericht zu verweisen, in welchem die Aktenverteilung im Falle ungleicher Arbeitsbelastung ausdrücklich als Maßnahme angeführt wird, die vom BFA gesetzt wurde, um die Einhaltung der Entscheidungsfrist zu gewährleisten (vgl. RH-Bericht S. 6). Dass dies geschieht, räumt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme selbst ein.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.03.2023 (Rn 23), 90 % der Säumnisfälle würden von rund drei Regionaldirektionen verursacht und würden die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt werden, ist auf die Stellungnahme des BMI vom 07.03.2023 zu verweisen, nach welcher es zu BFA-internen sowie externen Dienstzuteilungen und somit zu einem flexiblen Personaleinsatz kommt (vgl. BMI S. 3). Nachdem eine nach Regionaldirektionen aufgeschlüsselte Fallstatistik nicht vorgelegt wurde, kann das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, es seien vor allem drei Regionaldirektionen säumig, weder widerlegt noch bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass erhobene Säumnisbeschwerden wenig Aussagekraft über die tatsächliche Überlastung der Behörde bzw. das Überschreiten der Entscheidungsfrist haben, nachdem in jedem Fall der verstrichenen Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhoben wird.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 24.03.2023, Rn 80) wurde seitens des BFA bereits im September 2021, nachdem vor allem im zweiten Halbjahr 2021 ein Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war, reagiert und verstärkt Personal, das zuvor im fremdenrechtlichen Bereich tätig gewesen war, für die Abwicklung von Asylverfahren eingesetzt (vgl. RH-Bericht S. 17). Dass es bei der Besetzung neu geschaffener Planstellen aufgrund der Ausbildungsphase zu zeitlichen Verzögerungen kommt, bis die Mitarbeiter selbständig im Verfahren eingesetzt werden können, wird in der Stellungnahme des BFA vom 18.01.2023 ausgeführt und ist vor dem Hintergrund der komplexen Materie des Asylrechts auch nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2021– bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).

Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 5 letzter Satz VwGVG ist in einer Säumnisbeschwerde glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. abgelaufen ist.

Es ist jedenfalls der Ablauf der Wartefrist des § 8 Abs. 1 (erster Satz) VwGVG glaubhaft zu machen. Diese Obliegenheit umfasst jedenfalls den für die Auslösung der Entscheidungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Der Beschwerdeführer muss also glaubhaft machen, dass und wann „der Antrag auf Sachentscheidung“ bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Dafür muss der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – zur Vorläuferbestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG aF – Bescheinigungsmittel („z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe“) vorlegen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde wie behauptet eingelangt (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0108). Nicht hinreichend ist hingegen die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht (VwGH 25.03.1998, 97/12/0270 mwN; 26.09.2011, 2011/10/0108). Auch durch die bloße Vorlage einer Fotokopie des Antrags – ohne Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe – wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG in Gang gesetzt wurde (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 68 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).

Die gegenständlich eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 28.09.2022 enthält weder das Datum des Antrages auf internationalen Schutzes, noch das Ende der Entscheidungsfrist. Es wurde lediglich der Name des Beschwerdeführers sowie die Kartennummer ( XXXX ) angegeben. Überdies wurden keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt, um das Einlangen des gegenständlichen Antrages nachzuweisen. Die zitierten Anforderungen an den Inhalt einer Säumnisbeschwerde sind somit nicht erfüllt, dies obwohl die gegenständliche Säumnisbeschwerde durch den gewählten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Wenn auch Ausführungen zum Verschulden der Behörde nicht erforderlich sind, wären diese aufgrund der Komplexität der Sachlage zweckmäßig gewesen.

Erst mit Schreiben vom 24.02.2023 an das Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er seinen Antrag auf Asyl am 17.11.2021 gestellt habe und zur Glaubhaftmachung die ersten beiden Seiten der Niederschrift zum Asylantrag beigelegt werden. Tatsächlich wurde allerdings nicht die Seite 2, sondern die Seite 5 vorgelegt, aus welcher die Rücknahme aus Deutschland, nicht jedoch das Datum der Antragstellung ersichtlich ist. Überdies ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, dass die Antragstellung am 16.11.2021 erfolgte. Aufgrund der Erfahrung der erkennenden Richterin ist bekannt, dass die Erstbefragungen im Asylverfahren zumeist am Tag der Antragstellung oder am Folgetag stattfinden, weshalb anhand der vorgelegten Unterlagen zumindest das ungefähre Antragsdatum angenommen und daher auch das Ende der Entscheidungsfrist berechnet werden konnte.

3.2.3. In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelang der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Die dem Erkenntnis zugrunde gelegte Verhältnisse stellten sich wie folgt dar:

Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016).

Den Erwägungen des VwGH zufolge konnte vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.

Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide. Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf den vorliegenden Fall übertragbar:

Während nach den stark angestiegenen Asylantragszahlen im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme beobachtet werden konnte, kam es – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 zu einem starken Anstieg der Antragszahlen, welche sich im Jahr 2022 fortsetzte und sogar erhöhte.

Zwar hat das Bundesamt bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von Überlegungen zur Arbeitsbewältigung sowie organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, sodass die durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren im vierten Quartal 2021 rund vier Monate betrug und somit unter der sechsmonatigen Entscheidungsfrist lag.

Darüber hinaus wird die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat. So hat das Bundesamt im Jahr 2022 insgesamt rund 86.700 Ausweise für Vertriebene ausgestellt. Auch die Dublin-Konsultationsverfahren nahmen die Behörde vermehrt in Anspruch.

Im Jahr 2021, in welchem der Beschwerdeführer am 16.11.2021 den gegenständlichen Antrag stellte, wurde ein Anstieg der Asylantragszahlen von rund 170 % verzeichnet und setzte sich dieser Trend im Jahr 2022 fort, wo es neuerlich zu einem Anstieg von rund 170 % kam. Aufgrund der erhöhten Anzahl an Anträgen insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2021 wurde ab September 2021 mit „Change back“ begonnen, es kam auch zu Dienstzuteilungen sowie dem Einsatz von nicht verfahrensführende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA als verfahrensführende Referentinnen und Referenten. Bezüglich der bewilligten zusätzlichen Planstellen konnten im August 2022 die ersten Mitarbeiter beginnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. Zwar kann aus derzeitiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit die getroffenen Maßnahmen des BFA geeignet sind, um das Einhalten der Entscheidungsfrist bei einem nachhaltigen Antragsanstieg zu gewährleisten, allerdings wurden aus Sicht des erkennenden Gerichts umfassende Maßnahmen gesetzt, die in verschiedenen Bereichen ansetzen und durch diese organisatorischen Vorkehrungen grundsätzlich eine rasche Entscheidung möglich ist – dies vor dem Hintergrund der schwer zu prognostizierenden Fluchtbewegungen im gegenständlichen Ausmaß (vgl. dazu RH-Bericht S. 6 und 18).

In den zitierten und beigelegten Aussagen von Politikern (Stellungnahme vom 24.03.2023 Rn 48 ff.) wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts generell auf die Situation betreffend Asylanträge und damit in Zusammenhang stehende Themen, wie Grundversorgung, eingegangen und nicht auf die Fallzahlen beim BFA. Auch der Weiterzug von Antragstellern etwa in andere EU-Staaten erfordert bei der belangten Behörde gewisse Verfahrensschritte, die Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, um schließlich das Verfahren einstellen zu können. Die offenen Asylanträge sind vom BFA entsprechend zu erledigen, unabhängig davon, wie viele Asylwerber sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden. Überdies besteht ein Unterschied zwischen der gegenständlich vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung und politischen Einschätzungen.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass trotz der – vor dem Hintergrund der Herausforderungen ab dem Jahr 2015 – getroffenen Vorbereitungen und Maßnahmen die starke Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Stellungnahme vom 24.03.2023 Rn 18), es liege keine Gesamtüberlastung vor, da viele Asylverfahren sehr wohl zügig geführt werden würden, wird festgehalten, dass dies für die oben angeführten gesetzten Maßnahmen des BFA spricht und einen Hinweis darauf gibt, dass diese auch greifen. Der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass eine – das Verschulden der Behörde ausschließende – außergewöhnliche Belastung voraussetzt, dass die Entscheidungsfrist in jedem Verfahren sechs Monate übersteigt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht laufend Säumnisbeschwerden stattgebe, ist auf die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 7 B-VG zu verweisen. Überdies trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird vom Verwaltungsgerichtshof sichergestellt (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063; 03.01.02014, Ra 2014/02/0082).

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass als Reaktion auf den Verfahrensanstieg im Jahr 2015 mit dem BGBl. I Nr. 24/2016 mit § 22 Abs. 1 AsylG abweichend von § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungsfrist über einen Antrag auf internationalen Schutz auf maximal 15 Monate verlängert wurde. Diese Regelung war jedoch auf zwei Jahre befristet. Nach Art. 31 Abs. 3 zweiter Unterabsatz b der Verfahrens-RL (RL 2013/32/EU ) können die Mitgliedsstaaten die maximale Entscheidungsfrist auf maximal 15 Monate verlängern. Dies fällt jedoch in die Kompetenz des Gesetzgebers und ist die Entscheidung für eine Verlängerung letztlich eine politische Entscheidung und von den jeweiligen Machtverhältnissen abhängig. Dass es zu keiner Verlängerung der Entscheidungsfrist gekommen ist, ist daher für die Annahme der oben dargestellten Belastungssituation des BFA sowie die Verschuldensbeurteilung von geringer Relevanz.

Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft.

Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen:

In der Stellungnahme vom 24.03.2023 wurde die Einvernahme diverser Zeugen beantragt.

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323; 28.01.2022, 99/17/0008 mwN.).

3.3.1. Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers jene Verantwortlichen, die die Stellungnahme des BFA vom 03.01.2023 verfasst haben, sowie die Leiter der einzelnen Regionaldirektionen einzuvernehmen, wurde vorgebracht, dass schriftliche Stellungnahmen nicht unter Wahrheitspflicht erstellt werden würden und der Wahrheitsgehalt daher im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Befragung unter Wahrheitspflicht zu ermitteln sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der in der Stellungnahme vom 03.02.2023 getätigten Angaben zu zweifeln. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wurden nicht vorgebracht und werden die Angaben des BFA auch durch die Stellungnahme des BMI bestätigt. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen des Beschwerdeführers, 90 % aller Säumnisfälle würden sich auf drei Regionaldirektionen verteilen, auf dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, für welches er keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringt. Nach dem Antrag erwartet sich der Beschwerdeführer, dass diese Vermutung durch die einvernommenen Leiter der Regionaldienststellen bestätigt werden soll. Damit wird nicht das konkrete Parteivorbringen untermauert, sondern soll dieses dadurch erst ermöglicht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Der Beweisantrag läuft somit auf einen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).

3.3.2. Weiters wurde die Einvernahme der Zeugin XXXX , BFA, Regionaldirektion Steiermark, zum Beweis dazu beantragt, dass das BFA insgesamt sehr wohl die Kapazitäten hat, um seine Aufgaben zu erfüllen (Stellungnahme 24.03.2023 Rn 26 f.). Erläuternd wird ausgeführt, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Stellungnahme auf den ersten beiden Seiten fast wortgleich mit Stellungnahmen in anderen Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei. Eine Einvernahme sei notwendig, um zu erfahren, woher diese gegenteiligen Informationen stammen. Damit legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, worin er die widersprüchlichen Informationen der Stellungnahmen sieht bzw. weshalb die beantragte Zeugin anderslautenden Tatsachen zur Klärung beitragen könnte. Somit wurde kein konkretisiertes Beweisthema dargelegt. Die Ähnlichkeit der in den verschiedenen Verfahren eingebrachten Stellungnahmen ist überdies aus Sicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar, da diese die Situation die gesamte Behörde betreffen.

3.3.3. Zu den beantragten Einvernahmen der angeführten Sachbearbeiter (Stellungnahme vom 24.03.2023 Rn 34 bis 51) führt der Beschwerdeführer aus, dass diese die Beschwerdeverfahren um die Säumnisbeschwerden eingestellt und somit selbst das eigene Verschulden an der Säumnis festgestellt hätten. Diesem Umkehrschluss kann aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Überdies ist die Rechtsfrage des Verschuldens gegenständlich nicht von der belangten Behörde zu beurteilen, sondern vom Bundesverwaltungsgericht.

Die mit der Stellungnahme vorgelegten Kopien der angeführten Bescheide betreffen allesamt Fälle, in denen die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den Asylantrag entschieden hat, weshalb das Verfahren einzustellen war. Dies ergibt sich aus den Begründungen der vorgelegten Bescheide. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Sache bereits entscheidungsreif war (so erging etwa im Fall der Säumnisbeschwerde vom 19.12.2022 (vgl. Rn 40) am 20.12.2022 ein inhaltlicher Bescheid), weshalb der säumige Bescheid erlassen werden konnte. Nachdem es sich bei Asylanträgen um Einzelfallentscheidungen handelt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Sachbearbeiter zum gegenständlichen Verfahren beitragen könnten, und wurde dies vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Statistiken ergibt sich insbesondere nicht, dass keinerlei Verfahren vor dem BFA abgeschlossen werden konnten. Insbesondere wurde in der Stellungnahme auch nicht ausgeführt, was konkret durch die Zeugeneinvernahmen festgestellt werden soll. Wie bereits oben festgehalten, kommt es bei der Beurteilung des Verschuldens nicht auf das Verschulden einiger Organwalter an, sondern auf die Behörde insgesamt.

3.3.4. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Volksanwaltschaft im Dezember 2022 festgestellt habe, dass das BFA in 28 Fällen seine Entscheidungspflicht verletzt habe, wobei eine steigende Anzahl an Anträgen keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren sei (Stellungnahme 24.03.2023 Rn 43). Zum Beweis dafür, dass die Verfahrensverzögerungen im Bereich Asyl durch das BFA nicht zu rechtfertigen seien und keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, wird die Einvernahme des Volksanwaltes XXXX beantragt.

Die Volksanwaltschaft hat zwar aufgrund von Beschwerden nach Art. 148a B-VG jeweils einen Sachverhalt ermittelt, jedoch ist die Frage des Verschuldens, wie bereits oben ausgeführt, eine rechtliche Beurteilung, die das gegenständliche Gericht zu treffen hat. Die Missstandsfeststellungen der Volksanwaltschaft haben für das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich keine Bindungswirkungen.

Mit dem allgemeinen Vorbringen, XXXX habe die zugrundeliegenden Informationen für die Konklusion der Volksanwaltschaft sowie unmittelbare Wahrnehmungen, wird nicht dargelegt, um welche Informationen es sich handeln soll. Dem Beweisantrag wird keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zugrunde gelegt, und läuft auch dieser Antrag auf Zeugeneinvernahme auf einen Erkundungsbeweis hinaus, bei welchem erst durch die Befragung von XXXX festgestellt werden soll, inwieweit er Wahrnehmungen vom Arbeitsanfall des BFA hat.

Wie bereits ausgeführt, ist die Frage der unentschuldbaren Überlastung Sache des Bundesverwaltungsgerichts, unabhängig von der Einschätzung der Volksanwaltschaft bzw. der Volksanwälte.

3.3.5. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, wird beantragt, die Nationalratsabgeordnete XXXX , BA als Zeugin einzuvernehmen. Sie habe direkte und unmittelbare Einblicke in die aktuelle Lage, weshalb ihre Aussage von höchster Entscheidungsrelevanz sei. Auch mit diesem Antrag wird nicht konkret dargelegt, welche „unmittelbaren Einblicke“ der Beschwerdeführer meint und inwiefern diese zur Klärung des gegenständlichen Falles beitragen können. Dass die Thematik der Grundversorgung unmittelbar für die Auslastung des BFA relevant wäre, wird damit ebenso nicht dargelegt. Wie bereits oben ausgeführt, erfordert auch der Weiterzug von Asylwerbern ein Tätigwerden des BFA.

3.3.6. Da der XXXX XXXX mit zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen direkten Kontakt und daher einen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen habe, wird dessen Zeugeneinvernahme beantragt.

Ein Beweisthema für die Befragung wird nicht konkretisiert angegeben, sondern ergibt sich aus den Ausführungen lediglich die Vermutung, dass die Aussagen von XXXX das Beschwerdevorbringen stützen könnten, und handelt es sich auch dabei letztendlich um einen Erkundungsbeweis. Aus dem Umstand, der beantragte Zeuge Kontakt mit Interessensgruppen und Flüchtlingen hat, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zur Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes hat, und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

3.3.7. Zum Antrag, den XXXX als Zeuge einzuvernehmen, da dieser Zugang zu Quellen und Informationen habe, die belegen, dass das BFA über ausreichend Ressourcen verfüge und es lediglich bei den Syrern um eine politisch gewollte Verzögerung der Entscheidung komme, ist festzuhalten, dass der angeführte Zugang zu Quellen unspezifisch ist und nicht dargelegt wird, um welche Quellen es sich handeln soll. Die angeführten Quellen könnten erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eruiert werden und handelt es sich somit bei der Befragung des XXXX ebenfalls um einen Erkundungsbeweis.

3.3.8. Zum Antrag, die zuständigen Personen des BMI auszuforschen und dazu zu befragen, welche (finanziellen) Anreize konkret geboten worden seien, um Personal aufnehmen zu können bzw. um dafür zu sorgen, dass Beamte im Ruhestand in den Dienst zurückkehren wollen, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Antrag auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft, da der Beschwerdeführer durch die Zeugenbefragung erst die konkreten Anreize in Erfahrung gebracht werden sollen um danach zu entscheiden, ob es sich um passende Anreize gehandelt habe (Stellungnahme 24.03.2023 Rz 77). Auch wurde kein Name oder ladungsfähige Adresse angegeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 7).

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers – unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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