VwGH 2011/10/0108

VwGH2011/10/010826.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des RK in B, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Rektorat der Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Habilitationsangelegenheit nach dem UG 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die "Universität Wien" über den von ihm eingebrachten Habilitationsantrag.

Mit hg. Verfügung vom 27. Juli 2011 wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel binnen festgesetzter Frist zurückgestellt:

"1. Es ist die belangte Behörde bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 3 VwGG).

2. Es ist glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG)."

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der festgesetzten Frist bezeichnete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. August 2011 das Rektorat der Universität Wien als belangte Behörde und brachte vor, er habe bei dieser Behörde mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2011 einen Habilitationsantrag eingebracht. Die belangte Behörde habe bis dato darüber nicht entschieden. Vielmehr sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit 13. Juli 2011 abgelaufen, ohne dass die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache getroffen habe.

Diesem Schriftsatz waren der ursprünglich eingebrachte Beschwerdeschriftsatz, sonst aber keine Beilagen angeschlossen.

Damit ist der Beschwerdeführer dem hg. Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen: Zwar hat er nunmehr die belangte Behörde bezeichnet, nicht aber ist er dem Auftrag nachgekommen, den Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung, er habe einen Antrag bei der belangten Behörde eingebracht, reicht nämlich für die in § 28 Abs. 3 VwGG geforderte "Glaubhaftmachung" nicht aus. Dafür hätte der Beschwerdeführer vielmehr Bescheinigungsmittel (z.B. Fotokopie des Schriftsatzes mit Eingangsstampiglie oder Nachweis der Postaufgabe) vorlegen müssen, die Grund zur Annahme geben, der erwähnte Antrag sei bei der belangten Behörde - wie behauptet - eingelangt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. März 1998, Zl. 97/12/0270, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Vorlage solcher Bescheinigungsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.

Die nur unvollständige Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt nach ständiger hg. Judikatur den Eintritt der Rechtsfolgen des § 34 Abs. 2 VwGG (Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde) nicht aus (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 25. März 1998, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen; sie war gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 26. September 2011

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