AMA-Gesetz 1992 §21b
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2267266.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2022, Zahl I/1/5-2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2023, Zahl I/1/5-ABH/BVE01/2023, betreffend außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Berechnung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe insgesamt 1,6 ha zu Grunde zu legen sind.
2. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstands des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurde der beschwerdeführenden Partei für eine deklarierte beihilfefähige Fläche von 1,2748 ha eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe gemäß Verordnung über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, BGBl. II 2022/259 (in der Folge: AnpassungsVO) in Höhe von EUR 29.033,70 gewährt.
2. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Definition des Begriffs „Geschützter Anbau“ aus der „AMA-Gütesiegel-Richtlinie Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel“ wie folgt ergebe: „Als Flächen im geschützten Anbau gelten befestigte Gewächshäuser mit Glas, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel“. Im Vertrauen auf diese amtliche Beschreibung des Begriffs „Geschützter Anbau“ und mangels weiterer Bezugnahmen im Bescheid bzw. den darin enthaltenen Rechtsgrundlagen gehe die beschwerdeführende Partei daher für ihren Betrieb von einer erklärten beihilfefähigen Fläche lt. Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag von 1,6 ha aus.
3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung ab und führte zur Auslegung der AnpassungsVO aus, dass diese keine Legaldefinition des Begriffes „geschützter Anbau“ enthalte, es handle sich somit um einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff. Dem Wortsinn nach handle es sich bei geschütztem Anbau um eine Anbaumethode, bei der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geschützt vor Witterungseinflüssen angebaut würden. Die AnpassungsVO diene der Durchführung der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl. L 96 vom 24.03.2022, S 4. Diese delegierte Verordnung sei gestützt auf die Verordnung (EU) 1308/2013 ergangen. Vor dem Hintergrund der Invasion Russlands in der Ukraine gehe die Kommission von massiven Marktstörungen aufgrund drastisch gestiegener Preise für Energie aus (vgl. insb. Erwägungsgründe 1, 3 und 6 der VO (EU) 2022/467 ). Dementsprechend sollten die zur Verfügung stehenden Beträge für Unterstützungen in Sektoren genutzt werden, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen seien (Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2022/467 ). Man könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellen einen anderen Zweck zu verfolgen, als mit der delegierten VO (EU) 2022/467 verfolgt werde. Es sei daher bei der Auslegung des Begriffs geschützter Anbau jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber jene Erzeuger habe begünstigen wollen, die besonders von erhöhten Betriebsmittelkosten betroffen seien. Bei weiterer systematischer Betrachtung falle auf, dass der Verordnungsgeber an die Vorschriften über den Agrarmarketingbeitrag anknüpfe (§§ 21a ff. AMA-Gesetz). So würden beitragspflichtigen Betrieben für Obst und Gemüse und Gartenbaubetrieben die Anpassungsbeihilfe automatisch gewährt, es sei denn sie verzichten auf die Beihilfe (§ 3 Abs. 2 AnpassungsVO). Dem AMA-Gesetz sei eine Unterscheidung in Folientunnel und Gewächshaus immanent (§ 21d Abs. 2 Z 9 u. 10 leg. cit.). Weitere Anhaltspunkte zur Auslegung ließen sich aus § 21e Abs. 1 Z 8 leg.cit. gewinnen. Demnach würden Gewächshäuser beheizbaren Folienhäusern gleichgestellt. Der historische Gesetzgeber des AMA-Gesetzes habe sich hierbei an den Gesetzen und Verordnungen zur Einkommenssteuer und des Bewertungsgesetzes orientiert (vgl. dazu aktuell Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des gärtnerischen Vermögens – Gemüse-, Blumen-, Zierpflanzenbau- und Baumschulbetriebe § 3; Einkommenssteuerrichtlinie 2000, Rz 11.3.2.5 Gewinn aus Gartenbau). Demnach werde der Begriff Folientunnel für eher einfache bauliche Ausführungen verwendet, die eher dem Freiluftanbau nahestehen; Gewächshaus hingegen für komplexere Konstruktionen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausführung ein kontrolliertes Kultivieren von Pflanzen ermöglichen. Auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung handle es sich bei Gewächshäusern um hausartige Baue, die durch den Einsatz von Beheizung, Bewässerung und Beleuchtung den ganzjährigen Anbau von Pflanzen ermöglichen würden. Wohingegen unter einem Folientunnel eine nicht beheizte Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist, verstanden werde. Der Anbau im Folientunnel sei bei einer generalisierenden Betrachtung nicht mit einem erhöhten Energieaufwand verbunden. Die AMA verfüge aufgrund der Einhebung der Agrarmarketingbeiträge über die wesentlichen Daten derjenigen Erzeuger, denen die Anpassungsbeihilfe zukommen solle. Insbesondere verfüge sie über Aufzeichnungen zu den Flächen der Gewächshäuser. Aufgrund der Notwendigkeit der raschen Abwicklung sei dabei an die bestehende Agrarmarketingbeitragspflicht und das dort als beitragspflichtig gemeldete Ausmaß der Gewächshäuser abgestellt. Da die letzten vollständigen Daten der Erzeuger das Jahr 2020 betreffen würden, wurde auf jene Erzeuger, die damals gemäß AMA-Gesetz 1992 agrarmarketingbeitragspflichtig gewesen seien und den Betrieb im Jahr 2022 bewirtschaften würden, abgestellt. Zusätzlich würden die Kulturarten Jungpflanzenproduktion, Arzneihanfproduktion, CBD Hanf, Pilzproduktion, Microgreen und Algen aufgenommen. Die Produktion dieser Erzeugnisse gehe ebenfalls mit einem erhöhten Energieaufwand einher. Die Kultivierung sei im Regelfall nur unter kontrollierten Bedingungen, wie sie in Gewächshäusern geschaffen werden könnten, möglich und wirtschaftlich sinnvoll (vgl. Heimo Seiser, Landwirtschaft und Naturkräfte, BBi 2019 H 8, 2). Auch daraus lasse sich erkennen, dass der Verordnungsgeber jene Erzeuger habe stützen wollen, deren Erzeugung von Energiekosten in hohem Maße betroffen seien. Zweck der Vorschriften der AnpassungsVO sei zusammenfassend eine Unterstützung der Erzeuger in den Sektoren Obst und Gemüse, die durch einen erhöhten Energieaufwand in besonderer Weise betroffen seien. Der Verordnungsgeber beabsichtige mit der Wortfolge „geschützter Anbau“ jene Sachverhalte zu erfassen, bei denen der Anbau in Gewächshäusern oder zumindest innerhalb von Gebäuden – wie bei den Erzeugnissen gem. § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 – erfolge. Bei einer generalisierenden Betrachtung sei der Anbau im Folientunnel nicht mit einem erhöhten Energieaufwand verbunden. Die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe auch für diese Fallgruppen wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, der Begriff „geschützter Anbau“ sei dementsprechend reduzierend auszulegen (vgl. VwGH, 15.09.2016, Ro 2014/15/0034).
4. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist ein Vorlageantrag eingebracht.
5. Die belangte Behörde legte in der Folge die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2022 einen landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebetrieb und produzierte auf einer Fläche von 1,2748 ha Obst und Gemüse im Gewächshaus und auf einer Fläche von gerundet 1,6 ha Obst und Gemüse im „geschützten Anbau“ (im Gewächshaus und Folientunnel).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23.03.2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl L 2022/96, 18 (in der Folge VO (EU) 2022/467 ), lautet auszugsweise:
„DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
[…]
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Russlands Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022wirkt sich auf die Landwirte in der Union aus.
(2) Das Hauptproblem im Handel zwischen der Ukraine und der Union liegt in der Verfügbarkeit von Transportmitteln. Die ukrainischen Flughäfen waren als Erstes von den russischen Angriffen betroffen, und der gesamte gewerbliche Seeverkehr in ukrainischen Häfen wurde ausgesetzt.
(3) Die Krise wird voraussichtlich schwerwiegende Folgen für die weltweite Versorgung mit Getreide haben, was zu einem weiteren Anstieg der Preise führen wird, der zu den derzeit drastisch steigenden Preisen für Energie und Düngemittel hinzukommt, die die Landwirte in der Union beeinträchtigen.
(4) Ein zweites Problem besteht darin, dass Erzeugnisse der Union aus logistischen und finanziellen Gründen nicht weiterhin in die Ukraine und möglicherweise auch nicht mehr nach Russland und Belarus ausgeführt werden können, was in einigen Sektoren Handelsstörungen verursacht, die zu Marktungleichgewichten auf dem Binnenmarkt führen würden. Dies würde im Fall von Russland hauptsächlich die Sektoren Wein und Spirituosen, verarbeitete Lebensmittel (einschließlich verarbeitetes Obst und Gemüse), Säuglingsanfangsnahrung und Heimtierfutter, im Fall von Belarus Obst und Gemüse und im Fall der Ukraine tierische Erzeugnisse betreffen.
(5) Es drohen Marktstörungen, die durch erhebliche Kostensteigerungen und Handelsstörungen verursacht werden, die wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.
(6) Marktinterventionsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Form von öffentlichen Interventionen, Beihilfen für die private Lagerhaltung oder Marktrücknahmen zur Verfügung stehen, können einen wirksamen Beitrag zur Wiederherstellung eines gewissen Marktgleichgewichts leisten, indem Erzeugnisse vorübergehend oder dauerhaft vom Markt genommen werden; sie sind jedoch nicht geeignet, der drohenden Marktstörung aufgrund von Kostensteigerungen entgegenzuwirken. Während sich der Markt schrittweise an die neuen Gegebenheiten anpassen muss, müssen die Erzeuger in Sektoren unterstützt werden, in denen die Betriebsmittelkosten auf ein nicht tragfähiges Niveau steigen und die Erzeugnisse nicht ihren normalen Absatzmarkt finden können.
(7) Um effizient und wirksam gegen die drohende Marktstörung vorzugehen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass den von einer solchen Marktstörung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugern in der Union Beihilfen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen oder mehrere der betroffenen Sektoren oder Teilsektoren wählen, um die Erzeuger zu unterstützen, die am stärksten unter den Marktstörungen zu leiden haben.
(8) Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe zu gewähren, um Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, zu unterstützen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträgen sollten die jeweilige Bedeutung des entsprechenden Mitgliedstaats im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) berücksichtigen.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen konzipieren, die zur Ernährungssicherheit beitragen oder Marktungleichgewichte beseitigen. Landwirte sollten für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen: Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung, effiziente Nutzung von Ressourcen sowie umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfe über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den verschiedenen Sektoren Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfe sind, sowie etwaige Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
(11) Da der Betrag für jeden Mitgliedstaat lediglich einen Teil des den Erzeugern in den Agrarsektoren tatsächlich entstandenen Schadens ausgleichen würde, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diesen Erzeugern unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren. Angesichts des Ausmaßes der derzeitigen Krise kann sich diese zusätzliche nationale Unterstützung ausnahmsweise auf bis zum Doppelten der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Beträge belaufen.
(12) Damit die Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der zur Behebung der Marktstörung erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Beihilfe sollte als Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden, nachdem Mittel aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen wurden.
(14) Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Absatz 2 Buchstabe b des Artikels genannten Grundsatz und den Kriterien in Absatz 5 Buchstabe c des Artikels sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.
(15) Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden.
(16) Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollten diese der Kommission die konkreten zu treffenden Maßnahmen, die zugrunde gelegten Kriterien, die Gründe für die Verteilung der Beihilfe in verschiedenen Sektoren, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in den betreffenden Märkten getroffenen Maßnahmen, die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen sowie die Methoden mitteilen, mit denen geprüft werden soll, ob diese Wirkung erreicht wird.
(17) Der schwierige Zugang zu Betriebsmitteln und die logistischen Probleme, die sich aus einer abrupten Einstellung gewerblicher Lieferungen ergeben, stellen eine unmittelbare Störung des Marktes dar, sodass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um die Situation effizient und wirksam zu bewältigen.
(18) Damit die Erzeuger die Beihilfe sobald wie möglich erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Sie sollte unter der Bedingung, dass die Übertragung von 350 000 000EUR von der Reserve auf die Haushaltslinien zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und Rates (4) erfolgt ist, ab dem Tag der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission zur Bestätigung der Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden —
[…]“
„Artikel 1
(1) Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die ihnen nach dem Anhang zur Verfügung stehenden Beträge für Maßnahmen gemäß Absatz 3 in Sektoren, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind. Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den unterschiedlichen Sektoren Rechnung tragen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
(3) Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten tragen zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dienen zur Unterstützung von Landwirten, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen:
a) Kreislaufwirtschaft,
b) Nährstoffbewirtschaftung,
c) effiziente Nutzung von Ressourcen,
d) umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
[…]“
Die Verordnung über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, BGBl II 2022/259 (in der Folge AnpassungsVO) lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und
2. der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl. Nr. L 96 vom 24.03.2022 S 4.
(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Anhang der Verordnung (EU) 2022/467 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger im Sektor Obst-, Gemüse- und Gartenbau in den Kategorien
1. Obst,
2. Schnittblumen und Zierpflanzen,
3. Gemüse,
4. Jungpflanzenproduktion,
5. Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
6. CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Art. 32 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 608,
7. Pilzproduktion und
8. Microgreens und Algen,
soweit die in Z 1 bis 8 genannten Erzeugnisse in geschütztem Anbau produziert werden.
[…]“
„Antragstellung
§ 3. (1) Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Abs. 2 oder mittels Antrag nach Maßgabe von Abs. 3.
(2) Anspruchsberechtigt sind die Bewirtschafter,
1. in denen die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden,
2. die für das Jahr 2020 gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 und 8 in Verbindung mit § 21f Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis 30. Juni 2022 abgegeben haben,
3. die die Erfordernisse gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft, gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und
4. die zum Stichtag 01. Juni 2022 den Betrieb aktiv bewirtschaften oder den Betrieb im Wege eines Bewirtschafterwechsels weiter bewirtschaften.
(3) Bewirtschafter der in § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 genannten Erzeugnisse, die zum Stichtag 01. Juni 2022 die Kulturarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 in geschütztem Anbau mit einer Bodenfläche von mindestens 200 m² aktiv bewirtschaften und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 Z 3 erfüllen, haben die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 bei der AMA bis spätestens 15. Juli 2022 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:
[…]
(4) Soweit die in Abs. 2 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 15. Juli 2022 schriftlich bekannt zu geben.“
„Außerkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.“
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ BGBl 1992/376 (in der Folge AMA-Gesetz 1992) lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
[…]
20. Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
21. Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die Frage, ob die belangten Behörde zurecht den Anbau im Folientunnel von der Berechnung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß VO (EU) 2022/467 und AnpassungsVO ausgenommen hat.
Die AnpassungsVO dient der Umsetzung der VO (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 AnpassungsVO). Die Verordnung ist zum Entscheidungszeitpunkt zwar nicht mehr in Kraft, jedoch weiterhin auf Sachverhalte der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe anzuwenden (vgl. § 6 AnpassungsVO). Die VO (EU) 2022/467 wurde in Zusammenhang mit Russlands Invasion der Ukraine erlassen (vgl. deren Erwägungsgrund 1). Die VO (EU) 2022/467 möchte jenen Sektoren Anpassungsbeihilfen gewähren, die aufgrund höherer Betriebskosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 leg.cit .). Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, sollen gefördert werden (vgl. Erwägungsgrund 8 leg.cit .). Solche Tätigkeiten sind z.B. Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung (vgl. Art. 1 Abs. 3 leg.cit. und § 3 Abs. 2 Z 3 AnpassungsVO). Marktstörungen können sich aus logistischen Gründen, Kostensteigerungen und Absatzproblemen ergeben und zu Marktungleichgewichten führen (vgl. Erwägungsgrund 4 und 5 VO (EU) 2022/467 ). Eine Gegenmaßname zu Marktungleichgewichten wäre z.B., landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Markt zu nehmen (vgl. Erwägungsgrund 6 leg.cit .). Erzeuger in bestimmten Sektoren sollen daher insbesondere in Zeiten hoher Betriebsmittelkosten und Absatzproblemen unterstützt werden (vgl. Erwägungsgrund 6 leg.cit .). Landwirtschaftliche Erzeugnisse können damit unabhängig von der Anbaumethode (Folientunnel, Gewächshaus) Marktstörungen unterliegen. Die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels Folientunneln kann ebenfalls einen Betrag zur Ernährungssicherheit leisten; § 3 Abs. 2 Z 3 AnpassungsVO ist unabhängig von der Anbaumethode zu erfüllen bzw. damit auch erfüllbar. Erhöhte Betriebsmittelkosten in Form von gestiegenen Heizkosten sind somit nur ein Teilaspekt der VO (EU) 2022/467 . Zur Auslegung des Begriffs „geschützter Anbau“ in § 1 Abs. 2 AnpassungsVO kann im Übrigen auf § 21b Z 20 und 21 AMA-Gesetz 1992 verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass es sich beim Anbau in Glashäusern und Folientunnels nach Ansicht des Gesetzgebers um geschützten Anbau (Z 20: „das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen“, Z 21: „das geschützte Kultivieren von Pflanzen“) handelt. Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, dass Folientunnel eine umschreibbare Fallgruppe bilden, die den Grundwertungen und dem Zweck der europarechtlich determinierten AnpassungsVO zuwiderlaufen.
Die Argumente der belangten Behörde vermochten im Übrigen nicht zu verfangen:
1. In ihrer Auslegung der VO (EU) 2022/467 übersieht die belangte Behörde, dass Marktstörungen nicht nur von höheren Betriebskosten, sondern auch von Handelsbeschränkungen ausgehen können.
2. Aus § 21b Z 20 und 21 AMA-Gesetz 1992 ergibt sich, dass der Anbau in Gewächshäusern und Folientunnels als geschützter Anbau gilt.
3. Die belangte Behörde führt aus, dass sie über die Daten der Beihilfeempfänger verfüge, dies unter der Voraussetzung, dass Folientunnels nicht förderbar seien. Dabei übersieht sie, dass das Förderverfahren der AnpassungsVO kein rein amtswegiges, sondern auch ein antragsbedürftiges ist. Dies ist ein starkes Indiz für die nicht vollständige Kongruenz zwischen den Beihilfenempfängern gemäß AnpassungsVO und den in den Datensätzen der belangten Behörde erfassten Landwirten.
4. Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) setzt voraus, dass eine Gesetzesauslegung nach anerkannten Interpretationsmethoden (vgl. Lienbacher, Hat der Wortlaut wirklich Vorrang? ZfV 2015/29, 194) auf das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung hinweist. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (vgl. VwGH 18.01.2021 Ra 2020/13/0065). Nachdem die belangte Behörde beim Begriff „geschützter Anbau“ von einem nicht legal definierten und einem unbestimmten Gesetzesbegriff ausgeht, konnte sie denkunmöglich den Beweis erbringen, dass dieser Begriff entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes getroffen werde. Ihre Ausführungen, dass der Begriff „reduzierend“ auszulegen sei, sind somit dogmatisch verfehlt.
Die belangte Behörde hat somit die mit der Anbaumethode Folientunnel deklarierte Fläche der Berechnung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe zu Grunde zu legen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0080; 20.02.2003, 2001/06/0059 sowie 18.01.2021, Ra 2020/13/0065) und andererseits die Rechtslage bei Zugrundelegung dieser Rechtsanschauung eindeutig ist.
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