BVwG W227 2247568-1

BVwGW227 2247568-130.3.2023

B-VG Art133 Abs4
StudFG §42
ZustG §35
ZustG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2247568.1.00

 

Spruch:

 

 

W227 2247568-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 29. Juni 2021, Zl. 28669201, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2020 über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester ab.

Dieser Bescheid wurde (zunächst) für den Beschwerdeführer zur Abholung in elektronischer Form ab dem 4. März 2021 bereitgehalten.

Am 8. März 2021 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass es ihm aufgrund seines Aufenthaltes in Taiwan technisch unmöglich sei, das bereitgehaltene Dokument abzurufen.

Am 11. März 2021 verschickte die belangte Behörde den Bescheid postalisch an die taiwanesische Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers und verständigte den Beschwerdeführer davon. Dieser wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Post „etwa 4-5 Wochen brauch[e]“.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2021 Vorstellung.

3. Mit dem hier bekämpften Bescheid wies der bei der belangten Behörde eingerichtete Senat die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25. Februar 2021 als verspätet zurück.

Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus:

Der Bescheid vom 25. Februar 2021 sei am 4. März 2021 gemäß § 35 Zustellgesetz (ZustG) gültig zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist nach § 42 Studienförderungsgesetz (StudFG) sei deshalb bei Einbringung der Vorstellung bereits verstrichen gewesen.

4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Die erstmalige Zustellung des Bescheides vom 25. Februar 2021 wäre erst postalisch in Taiwan erfolgt, nachdem er die belangte Behörde über die technisch unmögliche online-Zustellung informiert gehabt hätte. Somit sei seine Vorstellung fristgerecht erhoben worden.

5. In Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei sie in ihrem als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Vorlageschreiben darauf hinwies, dass sie nun doch von einer fristgerechten Vorstellung ausgehe; ein konkretes Datum, wann der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen sei, führte die belangte Behörde hingegen nicht an.

6. In weiterer Folge übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den (nicht übersetzten) internationalen Rückschein.

7. Daraufhin veranlasste das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung dieses taiwanesischen Rückscheins, wobei auch nach Übersetzung nicht ersichtlich wurde, wann das Schriftstück dem Beschwerdeführer nun tatsächlich zugekommen ist.

8. In seiner Antwort auf das Parteiengehör zum internationalen Rückschein und Vorlageschreiben gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er kein konkretes Datum mehr nennen könne, wann ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen sei, er aber „umgehend“ Vorstellung erhoben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 15. Dezember 2020 einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar 2021 ab und hielt diesen Bescheid in elektronischer Form ab 4. März 2021 bei einem Zustelldienst zum Abruf bereit, wobei der Beschwerdeführer über die Bereithaltung eines Schriftstückes gemäß § 35 ZustG verständigt wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich zwischen 25. November 2020 und Juni 2021 in Taiwan. Er hatte in diesem Zeitraum keinen Zugriff auf sein elektronisches Postfach, da „educom“ über keinen Roamingpartner in Taiwan verfügte.

Am 8. März 2021 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass es ihm aufgrund seines Aufenthaltes in Taiwan technisch unmöglich sei, das bereitgehaltene Dokument abzurufen.

Am 11. März 2021 verschickte die belangte Behörde den Bescheid postalisch an die taiwanische Zustelladresse des Beschwerdeführers.

Um den 15. April 2021 ist der Bescheid vom 25. Februar 2021 dem Beschwerdeführer tatsächlich in Taiwan zugegangen.

Am 22. April 2021 erhob der Beschwerdeführer über das Kontaktformular der belangten Behörde Vorstellung gegen den Bescheid vom 25. Februar 2021.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig, wobei zusätzlich festgehalten wird:

Am internationale Rückschein ist nicht ersichtlich, wann der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Es sind lediglich drei Stempel mit asiatischen Schriftzeichen zu erkennen, welche jedoch nicht interpretiert werden konnten. An der Stelle, wo das Datum und die Unterschrift des Übernehmers ersichtlich sein sollten, wurden keine Eintragungen gemacht. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er kein konkretes Datum mehr nennen könne, er aber „umgehend“ nach der Zustellung des Schriftstückes Vorstellung erhoben habe. Da der Beschwerdeführer die belangte Behörde am 11. März 2021 darüber verständigte, dass „die Post etwa 4-5 Wochen brauch[e]“, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid um den 15. April 2021 tatsächlich zugekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 22. April 2021 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester vorliegen. Auf ein darüberhinausgehende Beschwerdevorbringen ist daher nicht näher einzugehen.

3.1.2. § 42 StudFG lautet:

„Vorstellung

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.“

Die §§ 7 und 35 ZustG lauten:

„Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[…]

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:1. Absender,2. Datum der Versendung,3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,4. Ende der Abholfrist,5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“

3.1.3. Die elektronische Zustellung von Dokumente ermöglicht Zustellungen an einen der zugelassenen Zustelldienste, die die Weiterleitung an die bei ihm registrierten Benutzer vornimmt. Nach § 35 Abs. 1 ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) des Empfängers zu versenden. Wird das behördliche Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach der ersten Verständigung abgeholt, hat eine zweite Verständigung an die bekanntgegebene elektronische Adresse gemäß § 35 Abs. 2 ZustG zu erfolgen. Der Zustelldienst hat das behördliche Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 Abs. 1 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Die Zustellung derart „hinterlegter“ behördlicher Dokumente gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG am ersten Werktag, ausgenommen Samstag, nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt. Somit beginnt der Fristenlauf im Sinne der §§ 32f AVG mit dem darauffolgenden Werktag, ausgenommen Samstag, um 00:00 Uhr (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 Abs. 6 [Stand 1.1.2018, rdb.at]; vgl. auch VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0335).

In § 35 Abs. 7 ZustG wird angeordnet, wann eine Zustellung als nicht bewirkt gilt, obwohl die elektronische Verständigung – zumindest eine davon – beim Empfänger angekommen ist. Dabei werden zwei Fälle der Unwirksamkeit unterschieden. Zum einen die Unkenntnis des Empfängers vom Erhalt der Verständigung und zum anderen die Abwesenheit des Empfängers.

Der Fall der Unwirksamkeit betrifft die Unkenntnis des Empfängers von den elektronischen Verständigungen (§ 35 Abs. 7 Z 1 ZustG). Davon sind Umstände umfasst, die die Kenntnis von der Verständigung verhindern können, z.B. technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung (siehe RV 1457 zu BGBl I 2017/40). Dabei kommt es auf den Aufenthaltsort nicht an. Maßgeblich ist bloß, ob der Empfänger eine (technische) Zugriffsmöglichkeit auf seine Empfangsgeräte (z.B. Handy) hat, die er gegenüber dem Zustelldienst als elektronische Zustelladresse angegeben hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Verständigungen vom Zustelldienst vorgenommen wurden, also dessen Sphäre verlassen hat. Ist dies unterblieben, liegt keine Zustellung vor (siehe Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 [Stand 1.1.2018, rdb.at]).

Voraussetzung für eine Heilung durch tatsächliches Zukommen im Sinn des § 7 ZustG ist, dass das Originaldokument zugekommen ist. Das Zukommen einer Kopie, eines Faxes etc. im Wege einer dritten Person reicht für ein tatsächliches Zukommen nicht aus, wohl aber die Aushändigung oder Übermittlung einer Kopie etc. durch die Behörde (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 K7. [Stand 1.1.2018, rdb.at]; vgl. auch VwGH 29.08.1996, 95/06/0128; 16.08.2022, Ra 2022/02/0147, jeweils m.w.H.).

Bei der Frist nach § 42 StudFG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 25. Februar 2021 in elektronischer Form gemäß § 35 Abs. 6 ZustG für den Beschwerdeführer ab 4. März 2021 zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer wurde zwar durch den Zustelldienst von der Abrufbereit eines Schriftstückes verständigt, jedoch hatte er – wie festgestellt – keinen Zugriff auf sein elektronisches Postfach. Folglich ist es zu keiner gültigen Zustellung gemäß § 35 Abs. 7 Z 2 ZustG gekommen, weshalb ein Zustellmangel vorliegt. Somit kann der 5. März 2021 – entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid – nicht als Beginn der Vorstellungsfrist angenommen werden.

Jedoch ist es – wie die belangte Behörde im Vorlageschreiben zutreffend ausführte – zu einer Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG gekommen. Denn wie festgestellt ist der Bescheid vom 25. Februar 2021 dem Beschwerdeführer um den 15. April 2021 tatsächlich in Taiwan zugegangen. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass – wie oben ausgeführt – Heilung auch dann eintritt, wenn die belangte Behörde (wie im Vorlageschreiben dargelegt) lediglich eine Bescheidkopie dem Beschwerdeführer übermittelt hätte.

Der Bescheid vom 25. Februar 2021 galt daher erst mit 15. April 2021 als rechtmäßig zugestellt, weshalb die dagegen am 22. April 2021 eingebrachte Vorstellung innerhalb der zweiwöchigen Vorstellungsfrist nach § 42 StudFG und damit fristgerecht erhoben wurde.

Folglich ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid falsch von der Verspätung der Vorstellung ausgegangen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist (vgl. wieder VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier von einer Heilung des Zustellmangels auszugehen ist, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der angefochtene Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben ist, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat.

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