AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W146.2260740.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022, Zahl 1146821008/221845928, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt spätestens am 10.06.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer am 11.06.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in weiterer Folge gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG Anzeige gegen ihn erhoben.
Am 11.06.2022 wurde der Beschwerdeführer zum Gegenstand „Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, Schubhaft, Abschiebung“ vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
In dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.06.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass in der Ukraine Krieg herrsche. Er wolle nicht kämpfen und andere Menschen töten.
Mit Aktenvermerk vom 12.07.2022 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer nach seinem Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hat.
Mit am 21.07.2022 datierter Verständigung wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht für Strafsachen XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verständigt.
Mit am 29.07.2022 datierter Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX und am 19.08.2022 datierter Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Anklageerhebung über den Beschwerdeführer verständigt.
Am 05.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an über einen ukrainischen Reisepass und Personalausweis zu verfügen. Er sei zuletzt in der Ukraine in der Stadt XXXX Oblast XXXX , wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, er stünde mit der Frau im Prinzip in Kontakt, jetzt zurzeit natürlich nicht, dass sie wegen des Krieges wahrscheinlich hierhergekommen sei, er wisse es nicht. Er habe auch eine 16-jährige Tochter, sie sei bei der Mutter. Sie hätten gemeinsam die Obsorge über die Tochter. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in der Ukraine Krieg herrsche. Er sei nie persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Es würde nichts passieren, wenn er zurückkehren würde. Er würde arbeiten oder kämpfen gehen. Er habe keine Probleme mit einer Rückkehr in die Ukraine.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.07.2022 verloren (Spruchpunkt VII.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Ukraine und Angehörigen der ukrainischen Volksgruppe handle, dessen Identität feststehe. Er sei Angehöriger des christlich-orthodoxen Glaubens. Gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw einer solchen in Zukunft ausgesetzt sein werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer Verfolgung bzw einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Er sei keiner Bedrohungssituation durch staatliche Behörden ausgesetzt und keiner Bedrohungshandlung durch Dritte. Es habe keine Gefährdung für seine Person im Falle einer Rückkehr in die Ukraine festgestellt werden können. Es ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Gegen diesen am 08.09.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 04.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Darin wird ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Herkunftsstaat Krieg herrsche, nicht auseinandergesetzt. Im gesamten Staatsgebiet der Ukraine herrsche derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Weiters habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Namen seiner Familienangehörigen genannt. Die Frau sowie die Tochter des Beschwerdeführers seien Ende März/Anfang April nach Österreich gekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht unter § 1 Z 1 oder 2 der VertriebenenVO falle, sei er als Ehegatte sowie als Vater eines minderjährigen Kindes von § 1 Z 3 VertriebenenVO erfasst. Die Familie habe bereits vor dem 24.02.2022 in der Ukraine bestanden und habe der Beschwerdeführer daher als Familienangehöriger ein Aufenthaltsrecht, sollte seine Ehegattin oder seine minderjährige Tochter in Österreich den Vertriebenenstatus innehaben. Die belangte Behörde hätte demnach jedenfalls weitere Ermittlungen anstellen müssen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.09.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine sowie Angehöriger der Volksgruppe der Ukrainer und führt den im Spruch genannten Namen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Ukrainisch.
Der Beschwerdeführer wurde in der Ukraine geboren. Im Herkunftsstaat besuchte er neun Jahre die Grundschule, zwei Jahre die Berufsschule und fünf Jahre die technische Universität. Er ist gelernter Mechaniker in der Agrartechnik. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat als Kranfahrer erwerbstätig. Zuletzt war er im Herkunftstaat in der Stadt XXXX , wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX verheiratet und die beiden haben die gemeinsame Tochter XXXX . Seit 24.11.2023 leben alle drei im gemeinsamen Haushalt in XXXX .
Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers haben gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger gemäß § 2 Z 1 VertriebenenVO.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 11.06.2022 durchgehend in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in der Ukraine keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine ist unzulässig, da ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sowohl für seinen Herkunftsoblast XXXX als auch für das restliche Staatsgebiet der Ukraine.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.09.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 09.12.2022
Die Sicherheitslage in der Ukraine ist volatil (USDOS 20.10.2022; vgl. EDA 22.11.2022, Gov.uk 7.9.2022).
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 20.10.2022). Jede Region entscheidet separat und unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung entsprechender Maßnahmen (USDOS 20.10.2022). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 18.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Seit der Explosion auf der Krim-Brücke am 8.10.2022 bombardieren russische Streitkräfte städtische Zentren quer durch die Ukraine, wodurch Energieversorgungseinrichtungen stark in Mitleidenschaft gezogen wurden (GCR2P 1.12.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 22.11.2022). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.-4.12.2022 6.702 Zivilisten getötet und 10.479 Zivilisten verletzt. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung wurden durch den Einsatz von Explosivwaffen mit großflächiger Wirkung verursacht, darunter Beschuss durch schwere Artillerie, Mehrfachraketenwerfer, Wurfgeschosse sowie Luftangriffe (UN-OHCHR 5.12.2022). Die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragte Untersuchungskommission zur Ukraine dokumentierte Beweise für Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung, welche von russischen Streitkräften begangen wurden, beispielsweise willkürliche Angriffe, Folter sowie sexuelle Gewalt in den Regionen Kyjiw, Tschernihiw, Charkiw und Sumy (GCR2P 1.12.2022). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (Zeit.de 22.11.2022).
Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022). [...]
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 19.10.2022). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 7.9.2022). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022).
International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 19.10.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kremlin.ru 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 13.12.2022
Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.11.2022; vgl. ORF 15.11.2022). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022). Gemäß § 23 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens 3 minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 2.9.2022; vgl. VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. 6 Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.11.2022). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 29.10.2022). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (§ 1 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 29.10.2022; vgl. CIA 23.11.2022). Mit Stand September 2022 gab es ca. 50.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.11.2022).
Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.11.2022; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.11.2022). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung: 18.10.2022
Gemäß Art. 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020; vgl. AA 30.5.2021). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD o.D.). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MKIP 27.9.2022). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 7.10.2022).
Seit 28.2.2022 fanden nach Angaben von UNHCR und der Regierung 6.715.377 Grenzübertritte in die Ukraine statt (UNHCR 11.10.2022). In Bezug auf Rückkehrer ist schwer festzustellen, wer von ihnen dauerhaft und wer nur vorübergehend in der Ukraine bleibt (UN-OCHA 8.2022; vgl. UNHCR 11.10.2022).
Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vgl. Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022).
UNHCR-Position
„Einleitung
1. Am 21. Februar 2022 erkannte die Russische Föderation nach mehrmonatiger militärischer Aufrüstung an der ukrainischen Grenze die selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk an und beorderte Truppen in diese beiden Regionen. Am 24. Februar 2022 kündigte die Russische Föderation eine „besondere Militäroperation“ gegen die Ukraine an und das russische Militär begann mit Operationen im ganzen Land. Mit Stand vom 2. März 2022 verteidigten ukrainische Truppen die Städte Kiew und Charkiw gegen Angriffe, wobei sich die Zivilbevölkerung in U-Bahn-Stationen und Bunkern versteckte, um dem häufigen Beschuss zu entgehen. Die ukrainische Regierung hat einen Erlass zur allgemeinen Mobilmachung erwachsener Männer erlassen, und Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren wurden Berichten zufolge daran gehindert, das Land zu verlassen.
2. Verschiedene Akteure haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass der Konflikt zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage führen und Verluste in der Zivilbevölkerung fordern könnte. Als Reaktion auf den Konflikt verhängten die Europäische Union (EU), die Vereinigten Staaten und andere Sanktionen gegen die Russische Föderation, was zu einem Wertverlust des russischen Rubels führte. Die Ukraine und die Russische Föderation führten am 28. Februar 2022 Gespräche an der weißrussischen Grenze.
3. Vor der Eskalation des Konflikts befand sich die Ukraine bereits inmitten einer „langwierigen humanitären Krise“ mit schätzungsweise 2,9 Millionen Menschen, die humanitäre Hilfe benötigten, vor allem in den östlichen Oblasten. Außerdem waren fast 1,5 Millionen Binnenvertriebene in der Ukraine registriert. Das Land beherbergt auch Flüchtlinge und Asylsuchende aus Afghanistan, Syrien, der Russischen Föderation, Somalia, Irak, Iran, Belarus und anderen Ländern. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) „droht [der Konflikt] eine humanitäre Katastrophe in der Ukraine und auch in den Nachbarländern auszulösen, die bereits einen massiven Zustrom von Menschen erleben, die vor den Feindseligkeiten fliehen.“
4. Bis zum 27. Februar 2022 wurden schätzungsweise 352 Zivilistinnen und Zivilisten getötet, darunter 14 Kinder, weitere 1.684 wurden verletzt. Bis zum 1. März 2022 waren schätzungsweise 874.026 Menschen aus dem Land geflohen und der Zustrom geht in hohem Tempo weiter. Die Schlange der Autos, die am 27. Februar 2022 am Grenzübergang Medyka zu Polen auf die Überquerung warteten, war über 30 Kilometer lang; 45.200 Menschen erreichten Polen innerhalb von nur 15 Stunden. Die Nachbarländer – darunter Ungarn, Moldawien, Polen, Rumänien und die Slowakei – hatten am 27. Februar 2022 damit begonnen, Ukrainer aufzunehmen, die vor dem Konflikt geflohen sind, und bereiteten sich auf eine große Zahl von Ankünften vor; bis zum 1. März 2022 waren 453.982 Menschen in Polen und 44.540 in Rumänien angekommen, schätzungsweise 116.348 Personen kamen in Ungarn, 67.000 in der Slowakei und weitere 79.315 in Moldawien an. Zugang zum Hoheitsgebiet und zu internationalem Schutz.
5. Da die Situation in der Ukraine nach wie vor instabil und unsicher ist, begrüßt UNHCR die positive Haltung mehrerer Länder in Bezug auf den Zugang zu Asyl und fordert alle Länder auf, Zivilpersonen aller Nationalitäten, die aus der Ukraine fliehen, diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren und jederzeit die Einhaltung des NonRefoulement-Prinzips zu gewährleisten.
6. Vorübergehender Schutz im Rahmen der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz kann eine Möglichkeit sein, die Kohärenz des Schutzes und die Harmonisierung der staatlichen Maßnahmen in der EU zu gewährleisten und sofortigen Schutz vor Refoulement und grundlegende Versorgungsstandards zu bieten. UNHCR ist sich der diesbezüglichen Diskussionen bewusst und begrüßt diese.
7. Alle Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, die internationalen Schutz suchen, sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit dem internationalen und regionalen Flüchtlingsrecht bearbeitet werden. UNHCR ist besorgt darüber, dass die jüngsten Entwicklungen in der Ukraine zu einem erhöhten Bedarf an internationalem Schutz für Menschen führen, die aus der Ukraine fliehen, sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder regionaler Flüchtlingsschutzinstrumente oder als Begünstigte anderer Formen des internationalen Schutzes.
8. In Anbetracht der instabilen Lage auf dem gesamten Gebiet der Ukraine hält UNHCR es nicht für angemessen, Ukrainerinnen und Ukrainern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, den internationalen Schutz auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative zu verweigern.
9. Bei Personen, deren Antrag vor den jüngsten Ereignissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in der Ukraine zu veränderten Umständen führen, die bei einem erneuten Asylantrag berücksichtigt werden müssen.
10. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung gebracht werden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen wird es notwendig sein, sorgfältig zu prüfen, ob eine persönliche Verantwortung für Verbrechen besteht, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen können. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden genau prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und sie von der zivilen Flüchtlingsbevölkerung zu trennen. Sur-Place-Anträge von Staatsangehörigen der Ukraine und Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine.
11. Viele Ukrainerinnen und Ukrainer (oder Personen mit vormals gewöhnlichem Aufenthalt in der Ukraine), die sich in anderen Ländern aufhalten, genießen derzeit einen Rechtsstatus, der ihnen vor der Eskalation des Konflikts gewährt wurde, z. B. für ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit. UNHCR empfiehlt, wo immer möglich und angemessen, den bestehenden Rechtsstatus so lange wie nötig zu verlängern. Personen, die von solchen Regelungen profitieren, sollten nicht daran gehindert werden, Asyl zu beantragen. Einstufung der Ukraine als sicherer Herkunftsstaat
12. Unter den derzeitigen Umständen betrachtet UNHCR die Ukraine nicht als „Sicheren Herkunftsstaat“. Staaten sollten die Ukraine von Listen „sicherer Herkunftsstaaten“ streichen. UNHCR fordert die Regierungen daher auf, bei Anträgen auf internationalen Schutz von ukrainischen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, keine beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Verfahrensgarantien (einschließlich Rechtsmitteln ohne aufschiebende Wirkung) anzuwenden und diese Personen nicht anderen Aufnahmebedingungen zu unterstellen als andere Antragsteller auf internationalen Schutz. Flüchtlinge und Asylsuchende (andere Nationalitäten)
13. Auch Personen anderer Nationalitäten als der ukrainischen können sich entscheiden oder gezwungen sein, die Ukraine aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt zu verlassen und sollten dies tun dürfen. Einige dieser Personen sind möglicherweise als Flüchtlinge anerkannt, haben komplementären Schutz erhalten oder sind in der Ukraine als Asylsuchende registriert. Afghanische und syrische Staatsangehörige gehören zu den größten Gruppen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Ukraine, zusammen mit Staatsangehörigen der Russischen Föderation und anderer Länder. Die Ukraine ist und bleibt ein Land, das Flüchtlinge und Menschen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, aufnimmt. Wenn diese Personen auf der Suche nach Sicherheit weiterreisen, sollten sie an die nationalen Asylverfahren verwiesen werden, damit ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden können. Darüber hinaus gibt es möglicherweise ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die sich in der Ukraine aufhielten und (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Ukraine gestellt hatten, bevor sie aufgrund der aktuellen Umstände gezwungen waren, das Land zu verlassen. UNHCR empfiehlt, diese Personen an das nationale Asylverfahren des Landes zu verweisen, in dem sie internationalen Schutz suchen. Empfehlung zur Nichtrückführung
14. Da die Lage in der Ukraine unbeständig ist und noch einige Zeit unsicher bleiben kann, fordert UNHCR die Staaten auf, die zwangsweise Rückführung von Staatsangehörigen und Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in der Ukraine befand, auszusetzen, einschließlich derjenigen, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Die Aussetzung von zwangsweisen Rückführungen dient als Mindeststandard und muss so lange bestehen bleiben, bis sich die Sicherheitslage in der Ukraine deutlich verbessert hat, um eine sichere und menschenwürdige Rückkehr derjenigen zu ermöglichen, denen kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.
15. UNHCR wird die Situation in der Ukraine weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz, der sich aus der aktuellen Lage ergibt, zu bewerten.“
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden ukrainischen Reisepass und dem Personalausweis des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Heimatort stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Ukrainisch.
Die Feststellungen zum Bildungsstand und der Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt von Beschwerdeführer, Ehegattin und Tochter ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellung, dass die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers gemäß VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, ergibt sich aus einer diesbezüglichen Auskunft des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und einem IZR-Auszug.
Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung, einem ZMR-Auszug und der im Akt einliegenden, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anzeige.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.09.2022.
Der Beschwerdeführer hat keine Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich allgemein auf den Krieg in der Ukraine berufen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Darüber hinaus hat er jegliche Fragen betreffend eine asylrelevante Verfolgung verneint und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Ukraine nichts passieren würde:
„F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Nichts würde passieren, ich würde zurückkehren, ich gehe arbeiten oder gehe kämpfen. Ich habe keine Probleme mit einer Rückkehr in die Ukraine.“
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, dass in der Ukraine Krieg herrsche und er nicht kämpfen und andere Menschen töten wolle sowie dass er die Frage in der Einvernahme nach den konkreten Rückkehrbefürchtungen so verstanden habe, dass er angeben solle, was er im Falle einer zwangsweisen Abschiebung in die Ukraine machen würde, bleibt festzuhalten, dass dies aus dem Wortlaut der Einvernahme so nicht hervorgeht, da er explizit aussagte, keine Probleme mit einer Rückkehr in die Ukraine, zu haben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen, dass der Inhalt der Frage so zu verstehen sei, was er nach einer zwangsweisen Abschiebung in der Ukraine machen würde, hätte er nicht gesagt, dass er keine Probleme mit seiner Rückkehr habe, sondern eine zwangsweise Rückkehr abgelehnt.
Zur Unzumutbarkeit der Rückkehr:
Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht seit dem Angriff der Russischen Föderation am 24.02.2022 ein internationaler bewaffneter Konflikt zwischen russischen und ukrainischen Streitkräften. Dies führte zu einer drastischen Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der humanitären Lage innerhalb der Ukraine. Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt, Militärkommandozentralen und Flughäfen wurden angegriffen. Die Lage ist unbeständig und sind über 6 Millionen an Ukrainern auf der Flucht. Russische Streitkräfte planten die Einnahme Kiews, welche jedoch am Widerstand der Ukraine scheiterte. Unterdessen weitete die russische Armee Bombardierungen ukrainischer Städte aus. Während der ersten Woche des Angriffs konzentrierten sich die Luftangriffe auf den Großraum Kiew, ab der zweiten Kriegswoche wurden auch die westlichen Landesteile der Ukraine unter Beschuss genommen.
So hat sich seit dem Einmarsch Russlands in alle Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets die Sicherheitslage nicht nur im Osten drastisch verschlechtert.
Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes besteht.
Die zur Lage in der Ukraine getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer hat kein asylrelevantes Vorbringen geschildert, sondern sich lediglich auf den Krieg in der Ukraine gestützt.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vor dem BFA die Ableistung seines Militärdienstes im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in die Ukraine nicht verweigern würde, wäre dies auch nicht asylrelevant, da der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, ausgesprochen hat, dass „die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen.“
Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit .) offensteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 24.01.2020, Ra 2020/18/0008, mwN; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Die Ukraine gilt inzwischen nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Aus den angeführten Feststellungen in Zusammenschau mit den zitierten, aktuellen Länderfeststellungen ergeben sich aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Ukraine konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. In der Ukraine herrscht gegenwärtig eine Sicherheitslage, welche Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK aussetzt.
Die Situation im Herkunftsstaat ist dergestalt, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen kann.
Vor diesem Hintergrund kann weiters davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückführung auch in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht offen, weil die Sicherheitslage auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine volatil ist und ein landesweiter Ausnahmezustand vorliegt.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits im Verfahren nicht hervorgekommen sind und andererseits der Beschwerdeführer zwar wegen mehrerer Vergehen, jedoch wegen keines Verbrechens verurteilt worden ist. Folglich ist dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Da dem Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), 2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, 3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder 4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.09.2022, AZ XXXX , am 21.07.2022, AZ XXXX in Untersuchungshaft genommen wurde, hat der Beschwerdeführer somit gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ex lege ab dem 21.07.2022 verloren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu Spruchpunkt I. umfassend ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der Behörde zur fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers an. Die Feststellungen des BFA zur aktuellen Lage in der Ukraine wurden ebenfalls umfassend ermittelt, das Gericht kommt allerdings zu einer anderen rechtlichen Beurteilung desselben. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise vorgebracht.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vom BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Die festgestellte Lage im Herkunftsstaat Ukraine ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt. In der Beschwerde wurde nicht substantiiert angeführt, was bei der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
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