BVwG W261 2265519-1

BVwGW261 2265519-116.3.2023

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §6a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2265519.1.00

 

Spruch:

 

 

 

W261 2265519-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 10.11.2022, wegen der Höhe der Geldleistung in der Stattgabe des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird – unter Anrechnung allenfalls vom Täter erhaltener Schadenersatzleistungen – eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000, -- als Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gewährt.

Die Durchführung obliegt dem Sozialministeriumservice.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2020 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge belangte Behörde). Darin brachte er im Wesentlichen vor, sein Sohn sei am XXXX in XXXX , Oberösterreich, ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb seit 14.01.2020 in psychotherapeutischer Behandlung.

2. Mit Schreiben vom 30.06.2020 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht XXXX um Übermittlung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafaktes.

3. Mit Schreiben vom 01.09.2020 ersuchte die belangte Behörde die leitende Ärztin Dr.in XXXX um Stellungnahme, ob die Psychotherapie des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht erforderlich sei.

Mit Stellungnahme vom 02.09.2020 führte Dr.in XXXX aus, dass „eine Psychotherapie medizinisch absolut indiziert“ sei.

4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2020 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 5 und 10 Abs. 1 VOG zur Aufarbeitung der beim Vorfall am XXXX erlittenen psychischen Schädigung grundsätzlich die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung. Die Bewilligung erstrecke sich nur auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und erfolge nur unter der Voraussetzung, dass der zuständige Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringe bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstatte. Die Kosten würden außerdem höchstens bis zu der vom Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Kostenzuschusses übernommen bzw. ersetzt werden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer als Vater des Verstorbenen mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung einen sogenannten Schockschaden erlitten habe. Er sei österreichischer Staatsbürger und die psychotherapeutische Krankenbehandlung sei aufgrund der Stellungnahme der leitenden Ärztin der behandelnden Behörde medizinisch indiziert.

5. Mit E-Mailnachricht vom 05.07.2021 übermittelte die Ehefrau des Beschwerdeführers, Dr.in XXXX , eine Stellungnahme an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau, seine Tochter, sowie seine Schwiegermutter würden seit dem Tod seines Sohnes zu einer Heilpraktikerin in Niederösterreich gehen.

6. Mit E-Mailnachricht vom 20.07.2021 wies die belangte Behörde die Ehefrau des Beschwerdeführers darauf hin, dass eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld lediglich innerhalb von zwei Jahren ab Tatzeitpunkt beantragt werden könne. Im gegenständlichen Fall seien Anträge somit bis spätestens 14.10.2021 einzubringen.

Mit E-Mailnachricht vom 19.09.2021 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers ergänzend einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), gestützt auf dasselbe Verbrechen, für den Beschwerdeführer ein.

7. Mit Schreiben vom 18.01.2022 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin Mag.a XXXX um Beantwortung eines beiliegenden Fragebogens zu den Symptomen, Diagnosen und Therapie des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 16.02.2022 übermittelte Mag.a XXXX den ausgefüllten Fragebogen.

8. Mit Schreiben vom 28.02.2022 ersuchte die belangte Behörde eine Amtssachverständige der Behörde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens insbesondere dazu, ob aufgrund der Tat vom XXXX ein „Schockschaden“, also eine psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert, vorliege, ob Vorerkrankungen für die Entstehung einer Gesundheitsschädigung verantwortlich seien, ob die festgestellten Gesundheitsschäden kausal auf den Vorfall vom XXXX zurückzuführen seien, ob die Gesundheitsschäden auch ohne der Tat im annähernd selben Zeitraum entstanden wären und ob eine psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert mehr als 24 Tage oder drei Monate vorgelegen wäre.

9. Die beauftragte medizinische Amtssachverständige, Dr.in XXXX , eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Schmerzmedizin und allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstattete am 01.09.2022 ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen „Schockschaden“ im Sinne einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen zu klassifizieren sei, erlitten habe. Er habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Gespräche mit der Psychologin nach einigen wenigen Sitzungen beendet. Andere Anlässe oder Vorerkrankungen, die die alleinige Kausalität der Tat in Zweifel ziehen könnten, seien nicht vorgelegen. Er habe sich insgesamt sechs Wochen im Krankenstand befunden.

10. Mit Schreiben vom 05.10.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse, vorbehaltlich der Ergebnisse dieses Parteiengehörs, stattzugeben und ihm eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.000, -- zuzusprechen. Ihm werde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Gemäß § 6a Abs. 1 VOG sei Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu leisten. Im Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX sei der Täter wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig gesprochen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH könne die Ersatzfähigkeit eines Schockschadens auch bei Tötung naher Angehöriger, nicht nur beim unmittelbaren Erleben des Geschehens, sondern auch dann, wenn der Schock durch die Nachricht dieses Geschehens ausgelöst wird, bestehen. Der Beschwerdeführer sei als Vater naher Angehöriger des Getöteten und daher als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe er aufgrund der Nachricht vom Tod seines Sohnes einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender potrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen zu klassifizieren sei, erlitten. Laut Rechtsprechung stelle eine Anpassungsstörung eine schwere Körperverletzung dar. Es gebe jedoch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte, dass die erlittene Gesundheitsschädigung länger als drei Monate angedauert habe.

11. Mit E-Mailnachricht seiner Ehefrau vom 19.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er die Diagnose der Ärztin nicht nachvollziehen könne, Trauer und Schockzustand würden sich nicht einfach nach drei Monaten in Luft auflösen. Er sei zwar rasch wieder in seinen Beruf als Lehrer zurückgekehrt, habe dies jedoch nur getan, um Ablenkung zu finden und seine Kollegen zu entlasten. Das Unterrichten sei nicht mehr wie früher, er benötige für alle Tätigkeiten deutlich mehr Zeit und auch das Unterrichten selbst sei nicht mehr so unbeschwert. Zudem habe er permanente Schlafstörungen, depressive Gefühle und Panikattacken, insbesondere bei größeren Menschenansammlungen. Seit dem Vorfall lebe er sehr zurückgezogen, nehme so gut wie nicht am gesellschaftlichen Leben teil und es bereite ihm große Überwindung, die Kontakte mit seinem kleinen Freundeskreis aufrecht zu erhalten. Er und seine Familie würden sich nach wie vor in Therapie bei einer Heilpraktikerin in Niederösterreich befinden.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.09.2021 auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund des Vorfalls vom XXXX statt. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 6a Abs. 1 1. Fall und § 10 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 22 VOG bewilligte sie dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in Höhe von EUR 2.000, --.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 6a Abs. 1 VOG sei Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu leisten. Da der Beschwerdeführer kein unmittelbares Opfer im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG sei, gelange § 1 Abs. 1 Z 2 VOG zur Anwendung, wonach Hilfeleistungen nach dem VOG nur dann zu gewähren seien, wenn durch eine an einer anderen Person begangene Straftat ein Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert ausgelöst worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Ersatzfähigkeit von Schockschäden bei Tötung naher Angehöriger besteht ein solcher Anspruch nicht nur beim unmittelbaren Erleben des Geschehens, sondern auch dann, wenn der Schock durch die Nachricht des Geschehens ausgelöst worden sei. Aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX stehe mit der VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass sein Sohn am XXXX Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Straftat worden sei. Durch die Nachricht der Tötung seines Sohnes habe er einen Schockschaden erlitten. Laut dem OGH würden massive Einwirkungen in die psychische Sphäre insbesondere dann eine körperliche Verletzung im Sinne eines Schockschadens darstellen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen seien. Dies sei etwa dann anzunehmen, wenn die Behandlung der psychischen Störung geboten sei, bspw. wenn nicht damit gerechnet werden könne, dass die Folgen von selbst abklingen oder wenn zu befürchten sei, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbliebe. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG seien erfüllt, da der Beschwerdeführer laut dem eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Nachricht vom Tod seines Sohnes einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen zu klassifizieren sei, erlitten habe. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keine Mängel des Sachverständigengutachtens aufzeigen bzw. keine medizinischen Befunde auf gleicher fachlichen Ebene als Beweis vorlegen können, aufgrund dessen könne nicht von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten abgegangen werden. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB länger als drei Monate angedauert habe.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 22.12.2022, übermittelt von seiner Ehefrau, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ganze Familie sowohl psychisch als auch körperlich unter dem Mord seines Sohnes leide. Beim Prozess im Sommer 2020 seien den Betroffenen jeweils EUR 10.000, -- an Schmerzengeld zuerkannt worden. Da diese einzuklagen laut ihrem Anwalt erfolglos wäre, habe die Familie beim Sozialministerium eine Pauschalentschädigung beantragt. Die beauftragte Sachverständige habe den festgestellten Schockschaden mit drei Monaten nach dem Mord des Sohnes begrenzt, dies sei für die Familie nicht nachvollziehbar, da sie nach den drei Monaten u.a. bei einer Psychologin in XXXX in psychotherapeutischer Behandlung gewesen seien. Durch die Covid-19-Pandemie und den darauffolgenden „Lockdowns“ habe diese Therapie jedoch abrupt geendet. Daraufhin habe die Familie eine ganzheitliche Therapie bei einer niederösterreichischen Therapeutin in Anspruch genommen, diese würden sie jedoch selbst finanzieren müssen. Trauer, Schockzustand und massive körperliche und seelische Schädigungen würden sich nicht nach drei Monaten in Luft auflösen. Zudem sei die Diagnose nicht nachvollziehbar, da die Sachverständige erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall zum ersten Mal gesehen und untersucht habe. Der Beschwerdeführer leide an permanenten Schlafstörungen, Depressionen und Panikattacken. Er nehme seit dem Vorfall am gesellschaftlichen Leben so gut wie nicht mehr teil und es bereite ihm große Überwindung, die Kontakte zu seinem kleinen Freundeskreis aufrechtzuerhalten. Die psychologische Hilfe in Linz habe er bis zum Eintritt der Pandemie in Anspruch genommen. Alle diese schweren physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien im Bescheid nicht berücksichtigt worden.

14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 10.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 13.01.2023 einlangte.

15. Mit Schreiben vom 18.01.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die beauftragte medizinische Amtssachverständige Dr.in XXXX um eine Ergänzung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.09.2022, insbesondere dazu, ob die diagnostizierte Anpassungsstörung länger als drei Monate angedauert habe, bzw. länger andauern habe können und ob der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 25.07.2022 noch an einer Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen F43.8 gelitten habe.

16. Die beauftragte medizinische Amtssachverständige, Dr.in XXXX , erstattete am 24.02.2023 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach 6-wöchiger Krankschreibung seine Arbeit als Lehrer wiederaufgenommen habe. Da er keine anderen Befindlichkeitsstörungen nach dem Tod seines Sohnes angegeben habe, sei davon auszugehen, dass die psychische Gesundheitsstörung in Form von einer Anpassungsstörung sechs Wochen angedauert habe und danach wieder soweit abgeklungen sei, dass ihm die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer möglich gewesen sei. Der psychiatrische Befund orientiere sich an den erfassbaren psychopathologischen Auffälligkeiten, es gebe kein einziges Symptom, welches für sich allein eine Diagnose erlaube. Erst eine spezifische Symptomkonstellation ergebe das Syndrom. Bei dem Beschwerdeführer seien zwar psychopathologische Auffälligkeiten exploriert worden, diese seien jedoch in keiner Kombination aufgetreten, welche die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung gerechtfertigt hätten.

17. Mit Schreiben vom 28.02.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er bis längstens 16.03.2023 zum Sachverständigengutachten Stellung nehmen könne. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

18. Mit Eingabe vom 08.03.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, wonach der Umstand, dass er seine Arbeit nach sechs Wochen wiederaufgenommen habe, nicht bedeuten würde, dass die Krankheit verschwunden sei. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes habe er vom Dezember bis März 2020 eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen, was auch durch die beigelegte Bestätigung seiner behandelnden Psychologin vom 07.03.2023 bestätigt werde.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen ständigen Wohnsitz im Inland.

Sein Sohn, Mag. XXXX , wurde am XXXX in XXXX , Oberösterreich, in seiner beruflichen Funktion als Flüchtlingsbetreuer von einem Flüchtling ermordet. Der Täter, XXXX , stach dem Opfer vorsätzlich zweimal mit einem Klappmesser in die Brust. Der Blutungsschock führte zu schwersten Gehirnschäden, die am XXXX den Tod des Opfers zur Folge hatten.

Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2020, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde er u.a. schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer – der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte – einen Teiltrauerschmerzengeldbetrag von EUR 10.000, -- und EUR 9.675,49 als Ersatz für Begräbniskosten zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer nahm sechs Wochen nach dem Vorfall seine berufliche Tätigkeit als Lehrer wieder auf. Er nahm von 17.12.2019 bis 11.03.2020 vier Behandlungstermine bei einer Psychotherapeutin in XXXX wahr und befindet sich derzeit in Behandlung bei einer Heilpraktikerin in Niederösterreich.

Die behandelnde Psychotherapeutin stellte im Zeitraum von 17.12.2019 bis 11.03.2020 zumindest eine akute Belastungsreaktion (F43.0) fest. Mit Stellungnahme vom 02.09.2020 der leitenden Ärztin der belangten Behörde wurde für den Beschwerdeführer eine Psychotherapie weiterhin als medizinisch absolut indiziert angesehen.

Im nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde über die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen vom 03.09.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen „Schockschaden“ erlitt.

Der Beschwerdeführer erlitt durch die Tat eine psychische Gesundheitsschädigung in Form eines „Schockschadens“ im Sinne einer akuten Belastungsreaktion ICD 10 F43.0 und anschließend protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen F43.8 zu klassifizieren ist. Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers dauerte mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit länger als drei Monate an.

Bei der gutachterlichen Untersuchung am 25.07.2022 wurden psychopathologische Auffälligkeiten, aber keine psychiatrische Krankheit, festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.01.2023 (vgl. OZ 2).

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verbrechen und zum Strafverfahren ergeben sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2020, Zl. XXXX . Dieses ist unstrittig, auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid erkennbar vom strafgerichtlich festgestellten Ablauf des Verbrechens aus.

Dass der Beschwerdeführer sechs Wochen nach dem Vorfall wieder zur Arbeit ging und insgesamt vier psychotherapeutisch Behandlungstermine wahrnahm, entspricht dem von der damaligen behandelnden Psychotherapeutin, Mag.a XXXX , ausgefüllten Fragebogen zu den Symptomen, Diagnosen und Therapie des Beschwerdeführers (AS 17), sowie seinen eigenen Angaben gegenüber der Gutachterin Dr.in XXXX (vgl. AS 27, 28).

Die Feststellungen zur verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung und deren Dauer ergeben sich insbesondere aus dem bereits erwähnten Fragebogen zu den Symptomen, Diagnosen und Therapie des Beschwerdeführers (vgl. AS 17) und der Stellungnahme der leitenden Ärztin der belangten Behörde vom 02.09.2020 (vgl. AS 4).

In Zusammenschau damit, dass die akute Belastungsreaktion (F43.0) des Beschwerdeführers frühestens erst am 17.12.2019 (vgl. AS 16, 17), somit bereits über zwei Monate nach dem Verbrechen, im Zuge der Psychotherapie erstmals diagnostiziert wurde, ist mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedenfalls davon auszugehen, dass diese insgesamt länger als drei Monate angedauert hat. Weiterführend gab die Psychotherapeutin an, dass während des gesamten Behandlungszeitraums von 17.12.2019 bis 11.03.2020 der Behandlungsverlauf bzw. –fortschritt des Beschwerdeführers „gleichbleibend“ war (vgl. AS 16). Eine (wesentliche) Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere um den 14.01.2020 (drei Monate nach dem Vorfall) herum, lässt sich daraus nicht entnehmen, zumal der letzte Behandlungstermin am 11.03.2020, also knappe fünf Monate nach dem krankheitsauslösenden Vorfall, stattfand.

Zudem stellte die leitende Ärztin der belangten Behörde am 02.09.2020, somit fast ein Jahr nach dem Tod seines Sohnes, mittels aktenmäßiger Stellungnahme fest, dass eine Psychotherapie für den Beschwerdeführer noch immer „medizinisch absolut indiziert“ sei (vgl. AS 4). Auch im nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen vom 03.09.2020 wurde mit nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vater des Verstorbenen einen sogenannten „Schockschaden“ erlitt und dem Antrag stattgegeben (vgl. AS 7).

Das Gutachten der Amtssachverständigen der belangten Behörde, das zur Dauer der Gesundheitsschädigung lediglich feststellte, dass sich der Beschwerdeführer sechs Wochen im Krankenstand befand (vgl. AS 28), konnte demgegenüber die Dauer der Gesundheitsschädigung nicht abschließend beurteilen und lediglich Mutmaßungen dahingehend anstellen. Auch im zweiten ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen beurteilte die Sachverständige lediglich, dass „im Akt […] keine medizinischen Befunde erliegen [würden]“ und dass „davon auszugehen [sei], dass die psychische Gesundheitsstörung in Form von einer Anpassungsstörung sechs Wochen angedauert [habe]“ (vgl. OZ 3, S. 2). Die Dauer der psychischen Gesundheitsstörung in Form von einer Anpassungsstörung wurde allein auf Grundlage der sechswöchigen Krankschreibung mit sechs Wochen angegeben. Die Sachverständige konnte lediglich ausschließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 25.07.2022 an einer psychiatrischen Erkrankung litt. Sie konnte jedoch nie explizit ausschließen, dass eine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung vorgelegen haben könnte, dies nahm sie einfach aufgrund des Krankenstandes, und mangels anderer Beweismittel bzw. Befunde, an. Zumal allein die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer grundsätzlich nicht darauf schließen lässt, dass die Gesundheitsstörung nicht mehr vorhanden war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„Schwere Körperverletzung

§ 84 (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Sein Sohn wurde am XXXX in seiner Funktion als Flüchtlingsbetreuer von einem Flüchtling ermordet.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihr verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese Dritten durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann (vgl. RS0116865). Alternativ kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust eines nahen Angehörigen, wenn die Tat nicht zu eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB führte, nur in Betracht, wenn der Schädiger mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelte (vgl. OGH 17.12.2019, Zl. 2 Ob 109/19x; RS0115189).

Der Beschwerdeführer ist als Vater naher Angehöriger des Getöteten. Er erlitt durch die Todesnachricht seines Sohnes einen „Schockschaden“ im Sinne einer akuten Belastungsreaktion ICD 10 F43.0 und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen F43.8 zu klassifizieren ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Die Beurteilung der Frage, ob die Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu qualifizieren ist, welche mehr als drei Monate andauerte, ist eine Rechtsfrage.

Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Verschlimmerung einer Krankheit, dabei kommen neben körperlichen auch geistig-seelische Leiden in Betracht. Vorausgesetzt ist aber in beiden Fällen, dass es sich dabei um Zustände handelt, die einen Krankheitswert in medizinischen Sinn haben (Knienapfel BT I § 83 Rz 15). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person als Gesundheitsschädigung anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. Es kommt auch nicht auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstandes oder allein auf die Dauer der Berufsunfähigkeit, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, an.

Wie festgestellt dauerte die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers länger als drei Monate an. Die Voraussetzung einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung nach § 84 Abs. 1 erster Fall StGB ist damit erfüllt, womit die psychische Gesundheitsstörung in Form von einer Anpassungsstörung – unabhängig davon, ob es sich um eine „an sich schwere“ Gesundheitsschädigung handelt – als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu qualifizieren ist.

Die belangte Behörde stützte die Stattgebung des Antrags im angefochtenen Bescheid zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Nachricht vom Tod seines Sohnes einen „Schockschaden“ in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließend protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen zu klassifizieren ist, erlitten habe. Die Gesundheitsschädigung sei daher als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der krankheitswertige Zustand im Sinne einer schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB länger als drei Monate angedauert habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 6a Abs. 1 1. Fall VOG EUR 2.000, -- zuzusprechen gewesen.

Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von 17.12.2019 bis 11.03.2020 mit einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert wurde. Der Behandlungsverlauf bzw. -fortschritt wurde dabei als „gleichbleibend“ beschrieben. Die gutachterliche Untersuchung, auf die sich der Bescheid stützt, fand erst am 25.07.2022 statt, also mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Tatzeitpunkt. Zudem konnte die Sachverständige auch zu diesem Untersuchungstermin noch feststellen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einen „Schockschaden“ im Sinne einer akuten Belastungsreaktion ICD 10 F43.0 und anschließender protrahierter Trauerreaktion, welche psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen F43.8 zu klassifizieren ist, erlitt. Wie lange dieser „Schockschaden“ andauerte, konnte sie nur aufgrund des Krankenstandes mutmaßen, mit absoluter Sicherheit konnte sie die Dauer der Gesundheitsschädigung jedoch nicht feststellen.

Der Beschwerdeführer litt wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert länger als drei Monate nach der Tat an einer krankheitswerten Anpassungsstörung, weswegen gemäß § 6a Abs. 1 VOG die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 4.000, -- gegeben sind. Hinweise darauf, dass es eine Köperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliegt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zum anrechenbaren Schadensersatz ist auszuführen, dass schon aus den erläuternden Bemerkungen zum VOG hervorgeht, dass das VOG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung dem Schadensersatz nachgebildet sein soll:

„Die Pflicht zur Schadenswiedergutmachung an Opfern strafbarer Handlungen schlechthin, als nicht nur an Opfern von Verbrechen, trifft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes den Schädiger. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt demnach nicht im Mangel eines Anspruchs an Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durzusetzen“ (40 d. Blg., GP XIII).

In den Erläuterungen zur VOG-Novelle BGBl. Nr. 40/2009 wird ausgeführt, dass die Ergänzung des Leistungskataloges (Schmerzengeld) nach dem VOG eine weitere staatliche Vorleistung auf den Schadensersatzanspruch gegen den Täter darstellt (678 d. Blg., GP XXIII).

Der Gesetzgeber hat demnach nicht beabsichtigt, eine zum Schadensersatzanspruch gegen den Täter zusätzliche Leistung zu gewähren. Entsprechend der schadenersatzrechtlichen Anbindung, dem Vorleistungscharakter und der daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen des VOG sind Schmerzengeldzahlungen des Täters auf den Pauschalbetrag anzurechnen.

Bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld sind sohin auf die allfällige Entschädigung nach § 6a VOG 1972 „anzurechnen“, weil das VOG 1972 keinen zusätzlichen Anspruch neben den Schadensersatzanspruch gegen den Täter schafft (VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Zudem waren, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, letztlich ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Damit war im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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