BVwG W203 2262733-1

BVwGW203 2262733-116.2.2023

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §11
Leistungsbeurteilungsverordnung §2
Leistungsbeurteilungsverordnung §22
Leistungsbeurteilungsverordnung §7
SchUG §23
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
SchUG §77a Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2262733.1.00

 

Spruch:

 

 

W203 2262733-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner, Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 27.09.2022, Zl. I-26451/1-2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022, Zl. I-26451/3-2022, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse 5b des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Am 22.06.2022 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der Schüler XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund eines „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Im vorliegenden Fall lägen auch die Voraussetzungen dafür, dass der Beschwerdeführer ausnahmsweise doch berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, nicht vor.

3. Am 02.09.2022 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an und wurde dabei mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Am 02.09.2022 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei und dass auch die Voraussetzungen dafür, dass er ausnahmsweise doch berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, nicht vorlägen.

4. Der Beschwerdeführer erhob am 13.09.2022 über seine rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen diese Entscheidung. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2022 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei. Deswegen erstatte der Widerspruchswerber aus anwaltlicher Vorsicht - ohne dass die Widerspruchsfrist in Kraft gesetzt worden sei - Widerspruch. Die Wiederholungsprüfung weise formelle und inhaltliche Mängel auf. Der Beschwerdeführer hätte zumindest mit einem „Genügend“ bewertet werden müssen. Außerdem wäre eine positive Leistungsprognose abzugeben und auszusprechen gewesen, sodass der Beschwerdeführer auch mit einem „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt sei.

5. Am 15.09.2022 erhob der Beschwerdeführer (nochmalig) Widerspruch mit dem Hinweis, dass ihm die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2022 am 15.09.2022 zugestellt worden sei. Ansonsten war der Widerspruch mit jenem vom 13.09.2022 inhaltlich ident.

6. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ließ ein Gutachten erstellen zur Feststellung der Richtigkeit der Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus Deutsch mit „Nicht genügend“. Die zuständige Schulqualitätsmanagerin kam in dem Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung aus Deutsch mit „Nicht genügend“ zu bestätigen sei.

7. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch als unzulässig zurück. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2022 kein Widerspruch eingebracht worden sei und sohin diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.

Was die Widersprüche vom 13.09.2022 und vom 15.09.2022, die sich gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2022 richten würden, betreffe, so seien diese nur per E-Mail eingebracht worden. Eine in den Widerspruchsschreiben angekündigte postalische Übermittlung („Einschreiben“) an die Schule sei nicht erfolgt. § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchuG normiere, dass ein Widerspruch „in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail“ bei der besuchten Schule einzubringen sei. Im vorliegenden Fall seien beide Widerspruchsschreiben - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung - per E-Mail eingebracht worden. Dies stelle einen schweren, nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, weshalb der Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG als unzulässig zurückzuweisen sei.

8. Gegen den bekämpften Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.10.2022 Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Widerspruchsschriftsätze vom 13.09.2022 und 15.09.2022 vorab per E-Mail sowie auch per Einschreiben versendet worden seien. Es handle sich um einen „höchst ungewöhnlichen“ Zustellfehler der Post, welcher nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könne.

9. Mit Schreiben vom 18.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.

10. Am 21.10.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass die Beweisaufnahme der Gutachterin unvollständig sei. Diese habe keine Kenntnis vom Inhalt des Klassenbuches gehabt. Jedoch sei ohne Kenntnis des Unterrichtsinhalts, etwa belegbar durch Vorlage des Klassenbuches, eine Beurteilung der Zulässigkeit einer Prüfung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 LBVO und des § 22 Abs. 12 LBVO nicht möglich.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, ob die Prüfungsaufgaben dem jeweiligen Stand des Unterrichts entsprochen haben. Dazu hätte es auch einen Klassenbuchauszug spätestens mit Datum der Wiederholungsprüfung gebraucht, da sich WebUntis-Auszüge jederzeit nachbearbeiten ließen und nicht sichergestellt sei, ob nicht aufgrund der Einbringung des Widerspruchs eine nachträgliche Ergänzung im Klassenbuch stattgefunden habe.

Des Weiteren sei ein rechtswidriges Beurteilungsraster herangezogen worden. Nach § 7 Abs. 8a LBVO können bei mehrstündigen Schularbeiten Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfung angewendet werden. Im gegenständlichen Fall seien diese Beurteilungskriterien angewendet worden, obwohl es sich um eine „Schularbeit“ der 5. Klasse AHS (9. Schulstufe) handle und nicht um eine der vorletzten oder letzten Schulstufe.

Des Weiteren liege kein schriftliches Prüfungsprotokoll zur mündlichen Prüfung vor. Das am Computer erstellte und mit Grafiken ergänzte Dokument sei erst nachträglich erstellt worden, wobei unbekannt sei, wann dies geschehen sei. Ebenso sei das Protokoll der Beisitzerin undatiert. Ein gesetzwidriges Prüfungsprotokoll stelle einen schweren Mangel des Prüfungsablaufes dar.

Für das Verfahren sei weiters relevant, dass es offenbar keine Klassenkonferenz über das Aufsteigen mit „Aufstiegsklausel“ nach Ablegung der Wiederholungsprüfung gegeben habe und dass der Widerspruchswerber drei „Genügend“ im Schuljahr 2021/22 erhalten habe. Nachdem im gegenständlichen Schuljahr von den im vorangegangenen Schuljahr mit „Genügend“ benoteten Pflichtgegenständen nur mehr „Biologie“ unterrichtet werde, werde es im Ergebnis darauf ankommen, welche positiven Leistungsbeurteilungen der Widerspruchswerber in „Biologie“ im Entscheidungszeitpunkt aufweisen könne.11. Am 25.10.2022 erfolgte durch die Schulqualitätsmanagerin eine „ergänzende Stellungnahme“ zum Widerspruch unter Einbeziehung des Auszuges des elektronischen Klassenbuches mit dem zusammenfassenden Ergebnis, dass die Textsorte Leserbrief im Unterricht durchgenommen worden sei und in den Unterrichtseinheiten Vorbereitungen dazu stattgefunden hätten. Die im mündlichen Teil gestellten Aufgaben würden sich auf den Lehrstoff beziehen, der in den Eintragungen des elektronischen Klassenbuches dokumentiert sei.

12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022 wies die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde ab. Zusammenfassend wurde hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs ausgeführt, dass dieser rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Widerspruchsschreiben jedenfalls rechtzeitig per Einschreiben zur Post gegeben worden seien.

Für die belangte Behörde seien das Gutachten und das ergänzende Gutachten der Schulqualitätsmanagerin plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit derselben ausgegangen werde.

Die vorhandenen Aufzeichnungen zur Wiederholungsprüfung reichten aus, um die Prüfung und deren Ablauf nachvollziehen und beurteilen zu können. Dass das von der Prüferin und der Beisitzerin angefertigte Protokoll nicht handschriftlich, sondern zum Teil maschinell angefertigt worden sei, hindere nicht die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufes.

Zum Vorbringen, die Anwendung des von der Lehrperson genutzten Korrekturmodells gemäß § 7 Abs. 8a LBVO sei rechtswidrig, sei auszuführen, dass das bei der Wiederholungsprüfung verwendete Korrekturmodell nicht mit dem standardisierten Beurteilungsraster der Reifeprüfung gleichzusetzen sei.

Gemäß den Feststellungen aufgrund des Gutachtens sei sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu bewerten.

Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, dass sich die Klassenkonferenz nach Ablegung der Wiederholungsprüfung (nochmals) mit der Frage der etwaig vorhandenen Leistungsreserven iSd § 25 Abs. 2 lit c SchUG zu beschäftigen gehabt habe, sei dem zu entgegnen, dass mangels Änderung der Sachlage rechtskräftig feststehe, dass aus den mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“ sowie „Informatik“ keine Leistungsreserven zur Beseitigung der Mängel im mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Deutsch“ abgezogen werden können.13. Im Vorlageantrag vom 14.11.2022 ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihm das ergänzende Fachgutachten von der belangten Behörde nicht zugestellt worden sei. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Weiters stütze sich die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausschließlich auf das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin und nach der ständigen Rechtsprechung liege bei einer bloßen wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen des zuständigen Schulqualitätsmanagers keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vor.

14. Einlangend am 21.11.2022 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt bezughabendem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 02.09.2022 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ an.

Für den schriftlichen Teil wählte der Beschwerdeführer die Textsorte Leserbrief und erfüllte die Aufgabenstellung aus inhaltlicher Sicht nicht. Dabei geht der verfasste Text des Beschwerdeführers nicht auf die gestellten Arbeitsaufträge entsprechend ein.

Im mündlichen Teil löste der Beschwerdeführer zwei von drei Aufgabenstellungen nicht und erfüllte somit die Anforderungen im Bereich der literarischen Bildung sowie der mündlichen Kompetenz nicht.

Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt, woraus sich eine Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ ergibt.

Über diese Prüfung wurde ein ordnungsgemäßes Protokoll geführt, aus welchem sich der tatsächliche Prüfungsverlauf und die Richtigkeit der Beurteilung nachvollziehen lassen.

Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung entsprachen inhaltlich dem Lehrplan der 5. Klasse (1. und 2. Semester) in Deutsch und die Aufgabenstellungen wurden auch als Lehrstoff in den Unterrichtseinheiten durchgenommen.

Am 22.06.2022 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt ist. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 25 lit. c SchUG nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage vollständig festgestellt werden.

Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf das von der Behörde eingeholte Fachgutachten vom 22.09.2022, sowie das ebenso von der Behörde eingeholte ergänzende Fachgutachten vom 25.10.2022. Dabei weist das Erstere darauf hin, dass die Aufgabenstellungen lehrplankonform sind und das ergänzende Gutachten darauf, dass die Aufgabenstellungen im schriftlichen sowie im mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung sich auf den Lehrstoff beziehen, welcher in den Unterrichtseinheiten durchgenommen wurde und in den Eintragungen des elektronischen Klassenbuchs im Fach „Deutsch“ dokumentiert ist. Beide Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und der Beschwerdeführer ist diesen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 21.10.2022 und insbesondere in den Beschwerdegründen des Vorlageantrages vom 14.11.2022 vor, dass der Auszug des elektronischen Klassenbuches mit Datum der Wiederholungsprüfung erfolgen hätte müssen, da man nicht nachweisen könne, ob nachträglich eine Manipulation stattgefunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer jegliche weitere Begründung unterlässt, warum eine solche Manipulation stattfinden hätte sollen. Diesbezüglich gab es keine weiteren Anhaltspunkte, auch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vor, dass eine eventuelle Voreingenommenheit vonseiten der gegenständlichen Schule die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers auf sachlicher Ebene belasten würde. Die behauptete erkennbare Manipulation des Auszuges des elektronischen Klassenbuchs vom 17.10.2022 betreffend der rechten Spalten, die zum Teil abgedeckt wurden, beruht auf einer anonymisierten Akteneinsicht (Unkenntlichmachung der Namen anderer, nicht betroffener Schüler).

Wenn tatsächlich ein solcher Lehrstoff in den Unterrichtseinheiten nicht durchgenommen worden wäre, wäre davon auszugehen, sich der Beschwerdeführer in den Aufgabenstellungen gänzlich nicht „orientieren“ hätte können. Vielmehr waren jedoch eindeutig punktuelle Defizite zu erkennen. So konnten z.B. zwar die „Arbeitsaufträge“ zur Textsorte Leserbrief im schriftlichen Teil nicht ausreichend umgesetzt werden, jedoch konnte der Beschwerdeführer die anderen Aufgabenbereiche im schriftlichen Teil positiv erfüllen (siehe Prüfungsprotokoll bzw. den in den Unterlagen beigelegten verfassten Leserbrief des Beschwerdeführers, das Beurteilungsraster und das Gutachten vom 21.10.2022). Beim mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung mangelte es dem Beschwerdeführer bei der zweiten und dritten Frage an ausreichendem Wissen, was auch zusätzlich durch das Protokoll der Beisitzerin bestätigt wurde. (siehe dazu das detaillierte Protokoll zur mündlichen Prüfung vom 02.09.2022). Dass dabei das Protokoll der Beisitzerin undatiert ist, stellt eventuell einen formellen Mangel dar, welcher aber insofern nicht von Relevanz ist, als dieser Umstand nichts an der inhaltlichen Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Protokolls ändert.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2022 keinen Widerspruch erhoben hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges im gesamten Verfahren vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986, i.d.g.F., lauten (auszugsweise):

„Wiederholungsprüfung

[…]

§ 23. (1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen. […]

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. […]

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. […]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) […]

(2) Gegen die Entscheidung, […]

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), […]

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. […]

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält […].

Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

§ 77a. (1) […]

(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: […]

6. Wiederholungsprüfungen (§ 23) […]“

3.2.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, i.d.g.F., lauten:

„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind. […]

Schularbeiten

[…]

§ 7. (8a) Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden. […]

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

Beurteilungsstufen (Noten)

[…]

(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt. […]

Durchführung von Wiederholungsprüfungen

§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder

b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder

c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder

d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder

e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.

(4) […]

(5) Die Wiederholungsprüfung besteht

[…]

b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen

aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,

[…]

(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.

(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.

(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.“

3.2.3. Der Lehrstoff in „Deutsch“ für die 5. Klasse gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr.88/1985, idF BGBl. II Nr. 250/2021 lautet:

„5. Klasse (1. und 2. Semester)

Mündliche Kompetenz

Hörverständnis: monologischen und dialogischen Redebeiträgen folgen können, dabei Inhalts- und Beziehungsebene unterscheiden

Sprechsituationen und Sprechanlässe: an verschiedenen Kommunikationssituationen teilnehmen; auf die Angemessenheit des sprachlichen Ausdrucks achten; Mittel der Gedächtnisunterstützung anwenden; Präsentationsformen kennenlernen und anwenden

Kommunikatives Verhalten: Faktoren kommunikativer Prozesse verstehen und aktiv mitgestalten; Rollen innerhalb verschiedener Kommunikationsprozesse erkennen und anwenden; Anlass und Intention beachten

Schriftliche Kompetenz

Schreibhaltungen und Textsorten: unterschiedliche Schreibhaltungen entwickeln; Textsorten aus dem privaten, öffentlichen, journalistischen Leben verfassen, insbesondere Zusammenfassung, Leserbrief, Erörterung

Schreiben für sich: durch spielerisch-schöpferisches, kreatives Schreiben die eigene Identität entwickeln; Schreiben als Instrument der Wissensaneignung einsetzen; lernprozessunterstützende Textsorten verfassen, auch über Wege der digitalen Medien

Schreiben für andere: unterschiedliche situative Kontexte beachten: Voraussetzungen und Erwartungen von Leserinnen und Lesern berücksichtigen, um verständlich zu schreiben, um zu überzeugen und zu unterhalten

Schreibprozess

–Planen: verschiedene Techniken der Ideensammlung kennen und gezielt anwenden; Textaufbau erarbeiten; Zeit einteilen

–Formulieren: ein der Kommunikationssituation entsprechendes Format wählen und angemessene Sprach- und Schreibnormen einhalten

–Überarbeiten: eigene Texte optimieren und dabei Schreibhaltung, Textsorte, Lesererwartungen, Verständlichkeit, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit berücksichtigen

Rechtschreiben: eigene Rechtschreibschwächen erkennen und abbauen

Textkompetenz

Informationen entnehmen/Textinhalt erfassen: lineare und nichtlineare Texte in unterschiedlichen Medien zu verschiedenen Themen auffinden und sie allgemeinen Problembereichen zuordnen; verschiedene Techniken der Texterfassung beherrschen, Merkmale von Textsorten erkennen; Techniken der raschen und zielgerichteten Informationsentnahme anwenden

Texte interpretieren/Textsinn verstehen: äußere und innere Gliederung eines Textes erkennen und den gedanklichen Aufbau erfassen; Informationen themenorientiert entnehmen und verknüpfen

Texte reflektieren und bewerten: den Text mit dem eigenen Wissens- und Erfahrungssystem verknüpfen; wichtige und unwichtige Informationen unterscheiden

Literarische Bildung

Texte und Kontexte: persönliche Zugänge zu ästhetischen Texten finden und eigene Leseinteressen artikulieren; ästhetische Texte, insbesondere aus der Antike, im historischen und kulturellen Kontext erfassen, Bezüge zur Gegenwart herstellen

Werkpoetik: Kennzeichen ästhetischer Texte kennenlernen; Merkmale von Textarten und Genres feststellen und als Mittel der Textintention verstehen; Ort, Figuren, Geschehen, Zeit als literarische Grundelemente benennen; Erzählerin bzw. Erzähler und lyrisches Ich in ihrer Funktion erfassen; grundlegende filmsprachliche Mittel erfassen

Rezeption und Interpretation: den Leseprozess auf dem Hintergrund subjektiven Erlebens reflektieren; Inhalte ästhetischer Texte wiedergeben

Mediale Bildung

Mediennutzungskompetenz: Wissen aus Medien erfassen; relevante Informationen aus verschiedenen Medienformaten entnehmen; Fertigkeiten des Informationslesens in den digitalen Medien anwenden können: Querlesen, Parallellesen, Hypertextlesen

Medienkulturkompetenz: unterschiedliche Medienproduktionsformen (Buch und andere Printmedien, Film, Fernsehen, Video, Rundfunk, digitale Medien) kennen und in ihrer Funktion und Wirkung unterscheiden“

3.2.4. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer das ergänzende Gutachten vom 25.10.2022 zuzustellen, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.). In der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch das ergänzende Gutachten unter den Feststellungen vollständig wiedergegeben worden. Der Beschwerdeführer monierte diesen Verfahrensmangel im Vorlagenantrag vom 14.11.2022 und gleichzeitig bestand für ihn die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (siehe wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer hatte den Auszug des elektronischen Klassenbuches am 18.10.2022 erhalten und dazu Stellung nehmen können. Dieser Auszug diente als Grundlage für das erstellte ergänzende Gutachten. Letzteres stellte somit kein überraschendes, neues Ergebnis der Beweisaufnahme für den Beschwerdeführer dar.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde insofern inhaltlich rechtswidrig sei, als sich diese in ihrer Begründung auf die bloße Wiedergabe der beiden Gutachten beschränke. Der Beschwerdeführer zitiert dabei Entscheidungen des BVwG (W254 2249138-1/3E und W128 2013140-1) und die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 06.03.2008, 2007/09/0335). Die den zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterschieden sich aber vom verfahrensgegenständlichen in wesentlichen Punkten, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Aus der Beschwerdevorentscheidung geht klar hervor, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als Tatsachen annimmt. So legt sie Zeitpunkt und Dauer der Wiederholungsprüfung den Feststellungen ebenso zu Grunde wie auch die auf „Nicht genügend“ lautende Gesamtbeurteilung. Dass die Inhalte der Gutachten Teil der Feststellungen sind, ist nicht zu beanstanden, da diese ja gerade dazu beitragen sollen, komplexe Sachverhalte nachvollziehbar zu machen, sodass sie bei Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit als Tatsachen festgestellt werden können. In ihrer Begründung setzte sich die belangte Behörde mit den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere der Rechtmäßigkeit des mündlichen Prüfungsprotokolls und des Beurteilungsrasters sowie dem Umstand, ob die belangte Behörde über mögliche Leistungsreserven des Beschwerdeführers auch nach der Wiederholungsprüfung zu entscheiden habe (siehe dazu Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2022, S.9ff).

Der Beschwerdeführer behauptete, dass das mündliche Prüfungsprotokoll, datiert mit 02.09.2022, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle, weil es erst nachträglich erstellt worden sei. Dies schließe er daraus, dass das Protokoll per EDV verfasst wurde, während gemäß § 22 Abs. 6, vierter Satz SchUG über den Verlauf der Prüfung eine schriftliche Aufzeichnung zu führen sei. Das erkennende Gericht erblickt jedoch in der gewählten Vorgehensweise keine Rechtswidrigkeit. Das schriftliche Protokoll über die mündliche Prüfung enthält alle notwendigen formellen Angaben und dokumentiert inhaltlich – offensichtlich auch zeitnah, weil sehr detailliert - den Prüfungsverlauf (siehe dazu auch § 77a Abs. 2 SchUG).

Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass der Beurteilungsraster, welcher für die Benotung im schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung zur Anwendung gelangte, ident sei mit dem Beurteilungsraster der SRDP. Dies sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer sich in der 9. Schulstufe befinde und gemäß § 7 Abs. 8a LBVO die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfung frühestens ab der vorletzten Schulstufe angewendet werden dürften. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Aufgabenstellungen der Wiederholungsprüfung einerseits und die Leistungsbeurteilung der Wiederholungsprüfung andererseits. Um den Schüler mit den Bewertungskriterien der SRDP vertraut zu machen besteht die Möglichkeit, das Format der Aufgabenstellungen an das Format der Angaben zur Reifeprüfung anzulehnen. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Leistungsbeurteilungen, die bei der Wiederholungsprüfung nach § 14 LBVO erfolgen. Aus den Unterlagen zur Wiederholungsprüfung und insbesondere aus dem beiliegenden Korrekturraster [rechte Spalte, die eine zusammenfassende Begründung der negativen Beurteilung wiedergibt] sowie auch aus dem Gutachten der Schulqualitätsmanagerin vom 22.09.2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzbereich 1 aufgrund der Nichterfüllung der Aufgabe in inhaltlicher Sicht mit „Nicht genügend“ und im Kompetenzbereich 2 aufgrund der überwiegenden Erfüllung der wesentlichen Bereiche mit „Genügend“ zu beurteilen war, was zu einer Gesamtbeurteilung des schriftlichen Teiles der Prüfung mit „Nicht genügend“ führe. Eine Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung insgesamt erbrachten Leistungen lässt jedenfalls – unabhängig von dem beim schriftlichen Teil der Prüfung angewendeten Beurteilungsraster – nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer eine Leistung erbracht habe, aus denen geschlossen werden kann, dass er „die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe“ (vgl. § 14 Abs. 4 LBVO). Die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Wiederholungsprüfung liegen somit gegenständlich nicht vor.

Die gestellten Aufgaben im schriftlichen und mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung entsprachen dem Lehrplan der 5. Klasse in schriftlicher und mündlicher Kompetenz sowie der Werkpoetik. Aus dem Auszug des elektronischen Klassenbuches vom 17.10.2022 des Schuljahres 2021/2022 lässt sich entnehmen, dass diese Themen auch in den Unterrichtseinheiten als Lehrstoff durchgenommen wurden.

Der Beschwerdeführer verkennt weiters die Rechtslage, wenn er vorbringt, dass die von der belangten Behörde zitierte Rspr des VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109 für den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Aus dieser Rspr geht klar hervor, dass - sofern der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen (wegen verfehlter Jahresbeurteilung und/oder verfehlter Beurteilung der Kompensierbarkeit nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG) zu berufen, keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat - er sich im Hinblick auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels der "Berufung" [nunmehr Widerspruch] im Sinne des § 71 SchUG die Einwendung der "Verschweigung" bzw. anders ausgedrückt der Unabänderlichkeit der Entscheidung der Klassenkonferenz hinsichtlich der darin enthaltenen Begründungselemente entgegenhalten lassen muss.

Verfahrensgegenständlich sprach die Klassenkonferenz der gegenständlichen Schule in ihrer Entscheidung vom 22.06.2022 bereits aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer keinen Widerspruch. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Sinne der obzitierten Judikatur davon ausgeht, dass mangels Änderung der Sachlage diese Entscheidung unabänderlich und keinem weiteren Rechtsmittel mehr zugänglich ist. Der vom Beschwerdeführer angeführte hg. Beschluss vom 07.01.2022, W254 2249138, ist hier schon deshalb nicht von Relevanz, da die diesem zugrundeliegenden sog. „Corona-Regelungen“ nicht mehr anwendbar sind.

Da der Beschwerdeführer nach abgelegter Wiederholungsprüfung im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat dieser die 9. Schulstufe (5. Klasse) der gegenständlichen Schule gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfolgreich abgeschlossen und ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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