Leistungsbeurteilungsverordnung §22
SchUG §23 Abs1 Z1
SchUG §23 Abs5
SchUG §23 Abs6
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2a
SchUG §71 Abs4
SchUG §77 litc
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §22
SchUG §23 Abs1 Z1
SchUG §23 Abs5
SchUG §23 Abs6
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs2a
SchUG §71 Abs4
SchUG §77 litc
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2013140.1.00
Spruch:
W128 2013140-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 6.10.2014, Zl. 74.361/0001/2014 II. Exp., beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Tirol zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2013/2014 Schüler der Klasse XXXX an der XXXX. In den Pflichtgegenständen Angewandte Mathematik (AM) sowie Industrieinformatik, Produktion und Logistik (IPL) wurde er im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt und war somit zur Ablegung von zwei Wiederholungsprüfungen berechtigt.
Am 08.09.2014 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand AM an. Sowohl schriftlich als auch mündlich wurde er mit "Nicht genügend" beurteilt, wodurch sich eine Gesamtbeurteilung von ebenfalls "Nicht genügend" ergab.
Entsprechend seinem Vorbringen trat der Beschwerdeführer auch im Pflichtgegenstand IPL zur Wiederholungsprüfungen an und wurde ebenfalls mit "Nicht genügend" beurteilt. Der Verwaltungsakt enthält hierzu keinerlei Unterlagen.
2. Am 09.09.2014 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigenden in den fünften Jahrgang nicht berechtigt sei. In der Begründung wurde unter anderem angeführt, dass der Beschwerdeführer in AM und IPL mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2014 zugestellt.
3. Am 16.09.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Widerspruch gemäß § 71 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ein.
Begründend führte er aus, dass der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung aus vier Aufgaben aus den Bereichen Kombinatorik, Wahrscheinlichkeitsrechnung, Differenzialgleichung und Taylorreihe bestanden habe. Die Themenbereiche Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung seien in den letzten zwei Monaten des Unterrichtsjahres 2013/2014 durchgenommen worden, wobei das Lehrziel diesbezüglich ganz offensichtlich nicht erreicht worden sei. Zum einen sei das gegenständliche Fach nur 2 Stunden pro Woche unterrichtet worden, wobei aufgrund zahlreicher Feiertage etliche Unterrichtstage an Donnerstagen ausgefallen seien.
Des Weiteren sei die Klasse des Beschwerdeführers eine Woche lang im Ausland gewesen, sodass weitere Zeit für die Erarbeitung des Stoffes gefehlt habe. Dies sei auch dem Lehrer bekannt gewesen, da dieser gegenüber der Klasse die Aussage getätigt habe, dass er die Stoffgebiete Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht mehr prüfen werde, da die Gefahr zu groß sei, dass noch mehr Schüler negativ beurteilt werden würden. Offensichtlich habe im fünften Jahrgang eine notwendige Vertiefung des Stoffes in diesen beiden Gebieten stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer habe dennoch zwei Aufgaben (1 und 4) aus diesem Stoffgebiet erhalten.
Hinsichtlich der Aufgabe 1 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine derartige Aufgabe im Unterricht nie durchgerechnet worden sei und auch die Fragestellung der Aufgabe dem Transparenzgebot widersprochen habe. Die Aufgabenstellung enthalte unter anderem folgenden Passus: "Zusätzlich gab es noch die Möglichkeit, auf einem Steckerbrett jeweils paarweise Buchstaben zu vertauschen. Der Einfachheit halber lassen wir nur maximal eine Vertauschung eines Buchstabenpaares auf dem Steckerbrett zu." Aufgrund dieser Vorgaben sei völlig unklar, wie dies gemeint sei. Einerseits bestünde die Möglichkeit, ein Buchstabenpaar beispielsweise D und E untereinander zu vertauschen, andererseits aber auch die Möglichkeit, das Buchstabenpaar mit einem anderen Buchstaben auszutauschen. Die Möglichkeiten würden naturgemäß variieren, je nachdem, ob das eine oder andere gemeint sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage gewesen, einen sinnvollen Lösungsansatz zu finden. Auch die dritte Aufgabe oder eine ähnliche sei im Unterricht nicht durchgerechnet worden, sodass der Beschwerdeführer auch hierfür keine Lösung habe finden können.
In der Klasse sei an Jahresstoff in Mathematik zusätzlich noch eine Vielzahl anderer Stoffgebiete im vergangenen Schuljahr durchgerechnet worden, wie Potenzreihen, Majorante und Minorante, Funktionen mit zwei Variablen, kleinste Fehlerquadrate und andere. Diese Stoffgebiete seien allesamt wesentlich gründlicher durchgenommen worden, als die Kombinatorik bzw. Wahrscheinlichkeitsrechnung.
Eine Wiederholungsprüfung habe sich gemäß § 23 Abs. 5 SchUG im Wesentlichen auf einen Querschnitt durch das gesamte Stoffgebiet eines vergangenen Schuljahres zu beziehen. Es erscheine daher in keiner Weise gerechtfertigt, zwei Aufgaben aus jenen Stoffgebieten zu einer Wiederholungsprüfung zu bringen, die am Ende des Unterrichtsjahres in wenigen Unterrichtsstunden durchgenommen und die in keiner Weise vertieft worden seien.
Somit würde der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung jedenfalls dem Erfordernis einer umfassenden und verständlichen Aufgabenstellung widersprechen.
Die mündliche Wiederholungsprüfung habe dann aus zwei Aufgaben bestanden, wobei der Beschwerdeführer eine Aufgabe vollständig und richtig habe lösen können, die zweite Aufgabe, die wiederum aus dem Gebiet der Wahrscheinlichkeitsrechnung gewesen sei, habe er jedoch nicht lösen können. Auch hier stelle sich wiederum die Frage, weshalb bei der mündlichen Wiederholungsprüfung, obwohl bereits zwei Aufgaben bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung aus diesem Stoffgebiete gegeben worden seien, wiederum eine Aufgabe aus der Wahrscheinlichkeitsrechnung gegeben worden sei und keine Aufgabe aus dem umfangreichen auch sonst durch genommenen Stoffgebiet.
Die gesamte Wiederholungsprüfung aus AM sei daher aufgrund der Aufgabenstellung in keiner Weise geeignet gewesen, sich einen umfassenden Einblick in die erworbenen Mathematikkenntnisse eines gesamten Schuljahres zu verschaffen, sondern war einseitig auf ein Stoffgebiet gewichtet, welches am Ende des Schuljahres nur mehr oberflächlich behandelt worden sei. Somit widerspräche die vorgegebene Aufgabenstellung für die Wiederholungsprüfung dem Sinn einer solchen Wiederholungsprüfung und sei unzulässig.
Zur Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach IPL führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der negativen Beurteilung in angewandter Mathematik zu dieser nicht mehr antreten habe wollen. Sein Klassenvorstand habe ihm jedoch geraten, trotzdem zu dieser Wiederholungsprüfung anzutreten, da auch die Möglichkeit einer Aufstiegsklausel bestehen würde. Entgegen seiner festen Absicht sei er schließlich doch angetreten. Dabei habe er sich aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfung in Angewandter Mathematik in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden, da es sich einerseits ungerecht behandelt fühlte und andererseits nicht mehr auf die Absolvierung der zweiten Wiederholungsprüfung eingestellt gewesen sei. Er habe daher trotz hinreichender Vorbereitung kein positives Ergebnis erbringen können, was jedoch in keiner Weise auf die gestellten Fragen zurückzuführen gewesen sei, die im Gegensatz zu Mathematik in Ordnung gewesen seien. Grund für das Scheitern sei jedoch einzig und allein sein emotionaler Ausnahmezustand gewesen und nicht eine mangelnde Vorbereitung.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
Einvernahme der Zeugen XXXX, zum Beweis dafür, dass der AM unterrichtende Lehrer der Klasse mitgeteilt habe, den Stoff der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht mehr zu prüfen, da das Lernziel in der Klasse nicht erreicht worden sei.
die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung in den Fächern AM sowie IPL auf "Genügend" abzuändern; in eventu den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung in beiden Unterrichtsgegenständen zuzulassen.
dem Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG zu erteilen.
Dem Schriftsatz beigelegt war eine Bestätigung mit folgendem Inhalt:
"Innsbruck, September 2014
hiermit bestätige ich, dass Hr. Prof. XXXX im Mai 2014 folgende Aussage getätigt hat:
"Ich prüfe den Stoff der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht mehr im Unterricht ab, da die Gefährdung zu groß ist, dass noch mehr Schüler negativ beurteilt werden.""
Die Bestätigung wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den beantragten Zeugen unterfertigt.
4. Am 17.09.2014 legte die Schule den Widerspruch dem Landesschulrat für Tirol (LSR) vor. Neben der angefochtenen Entscheidung und dem Widerspruch wurden folgende Unterlagen beigelegt:
a) Ein Jahreszeugnis vom 09.09.2014, wonach der Beschwerdeführer in den Gegenständen AM und IPL jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
b) Die Abschrift des Protokolls über die 1. Beurteilungskonferenz am 05.02.2014, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen NWK, IPL, AM in der Schulnachricht mit "Nicht genügend" zu beurteilen sei und 141 Fehlstunden aufweise.
c) Die Abschrift des Protokolls über die 2. Beurteilungskonferenz am 27.06.2014, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen AM, IPL mit "Nicht genügend" zu beurteilen sei und 246 Fehlstunden aufweise. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei mit "Nicht zufriedenstellend" zu beurteilen.
d) Ein Prüfungsprotokoll vom 08.09.2014 über den Gegenstand AM aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich sowie in der Gesamtbeurteilung und somit auch in der Jahresbeurteilung mit "5" beurteilt worden sei. Als Prüfungszeit wurde 18:20 Uhr (könnte aber auch 18:10 Uhr heißen) bis 18:30 Uhr angegeben. Die Rückseite enthält unter "1)" einige Formeln und unter "2)" einige Angaben sowie ein "Fehlend"-Zeichen und ist ansonsten unbeschrieben.
e) Das Angabenblatt der schriftlichen Wiederholungsprüfung aus AM samt den entsprechenden Berechnungen des Beschwerdeführers. Demnach hat der Beschwerdeführer 4 von 22 möglichen Punkten erreicht und wurde mit "5" beurteilt.
f) Eine Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers. Dieser führte aus, dass die Kapitel Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung im letzten Schuljahr gemäß seinen Aufzeichnungen ab dem 02.04.2014 - und somit nicht nur in den letzten zwei Monaten - bis zum Auslaufen des Schuljahres unterrichtet worden seien. Im Sinne der Schüler seien diese zuletzt erarbeiteten Stoffgebiete bei der Wiederholungsprüfung intensiver abgefragt worden. Weiters gelte, dass Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung als zwei getrennte Kapitel zu betrachten seien. Das Fach AM sei standardmäßig in der Abteilung Wirtschaft im 4. Jahrgang für zwei Wochenstunden vorgesehen. Die Behauptung, dass das Lehrziel bezüglich dieser Stoffgebiete nicht erreicht worden sei, weise er "strikt" von sich. Im 5. Jahrgang sei nicht die Vertiefung des durchgemachten Stoffes vorgesehen, sondern eine Weiterführung des Stoffes, die auf diesem aufbaue. Die schriftliche Wiederholungsprüfung sei mit 4 von 22 Punkten negativ zu beurteilen gewesen. Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung habe sich wiederum eine negative Beurteilung ergeben, die insgesamt zu einer, mit dem Beisitzer konsensualen, negativen Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung geführt habe.
Zur schriftlichen Aufgabenstellung führte der Lehrer aus, dass die Aufgabenstellung im mathematischen Sinn eindeutig sei. Die Skizze trage nochmalig zum Verständnis bei, da sie die serielle Schaltung der einzelnen verwendeten Bausteine betone. Die Aufgabe selbst drehe sich nur um rein kombinatorische Elementarfragen (Anordnungsmöglichkeiten, Auswahlmöglichkeiten), die natürlich im Unterricht anhand vieler Beispiele besprochen worden sei. Der Passus "zusätzlich gab es noch die Möglichkeit, auf einem Steckerbrett jeweils paarweise Buchstaben zu vertauschen" lege die Funktionsweise offen. Die beigegebene Skizze lege diese Vertauschungsweise eindeutig klar (deswegen auch der Hinweis auf diese Skizze im Zuge der Aufgabenstellung). Somit sei eindeutig klar, dass es sich hier nicht um eine Vertauschung von Buchstabenpaaren mit anderen Buchstabenpaaren handeln könne. Die dritte Aufgabe - Annäherung eines Integrals durch Taylorpolynom (auch hier nicht Kapitel Wahrscheinlichkeit) - sei sowohl im Unterricht, als auch bei Hausübungen behandelt worden und sollte somit für den Schüler lösbar gewesen sein. Die weitere Aufzählung der Stoffgebiete durch den Beschwerdeführer vermische Kapitel und Unterkapitel. "Majorante" und "Minorante" seien im Zuge von "Zahlenreihen", die sich im Kapitel "Reihen" befänden, als Konvergenzkriterien durchgenommen worden. "Potenzreihen", darunter auch die "Taylorreihe", fielen ebenfalls unter das Kapitel "Reihen". Funktionen in 2 Variablen würden das Kapitel "Methode der kleinsten Fehlerquadrate" mit einschließen. Da Kombinatorik und Wahrscheinlichkeit als zwei getrennte Bereiche zu betrachten seien, sei für die schriftliche Wiederholungsprüfung aus jedem Bereich "Differenzialgleichungen", "Reihen ", " Kombinatorik" und "Wahrscheinlichkeit" eine Frage gestellt worden. Für die beiden Letztgenannten sei mit Hilfe von Hausübungen und Hausübungsbesprechungen, die einmal wöchentlich stattgefunden hätten, neben im Unterricht besprochenen Beispielen, genügend Zeit zur Vertiefung aufgewandt worden.
Zum mündlichen Teil der Prüfung führte der Lehrer aus, dass im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers, dieser die erste Aufgabe nicht ohne mehrere Hilfestellungen lösen habe können. Die zweite Aufgabe habe vom Beschwerdeführer trotz sehr vielen Hilfestellungen und einer nochmals vereinfachten Fragestellung überhaupt nicht gelöst werden können.
Zur Bestätigung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen führte der Lehrer aus, dass den Schülern immer mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung in schriftlicher Form stattfinden würde, wenn genügend Stoff vorhanden wäre und auch dementsprechend viel Zeit zur Verfügung stehen würde. Da gegen Schuljahres Ende viele Stunden ausgefallen seien und die Klasse dann auch noch auf Kulturwoche gewesen sei, sei es zeitlich nicht mehr möglich gewesen, eine solche durchzuführen. Die von ihm getätigte Aussage habe sich zu diesem Zeitpunkt auf die grundsätzliche Lernmotivation in der Klasse und nicht auf die durchbesprochenen Fachthemen "Wahrscheinlichkeit" und "Kombinatorik" bezogen. Dies könne er durch die regelmäßig aufgegebenen Hausübungen zu diesen Themen untermauern. In den wöchentlich durchgeführten Hausübungsbesprechungen habe der überwiegende Teil der Schüler (80 %) die Aufgaben auf Anhieb richtig lösen können und ihm somit ein eindeutig positives "Unterrichtsstofferarbeitungsfeedback" gegeben. Auch bei etwaigen Fragen zu den Aufgaben habe es öfters Lösungshilfen bzw. Lösungsansätze von Mitschülern gegeben, die auf ein gutes Verständnis des Stoffgebiets hingedeutet hätten. Da die Themen "Kombinatorik" und "Wahrscheinlichkeitsrechnung" im 4. Jahrgang aus zeitlichen Gründen nicht abgeschlossen haben werden können und dieser Stoff im fünften Jahrgang weiterhin unterrichtsrelevant bliebe, fände eine Überprüfung, bei ausreichender Wiederholung des im 4. Jahrgang Durchgenommenen, statt. Es werde somit auch jeder Schüler bezüglich dieses Fachwissens geprüft.
Abschließend führte der Lehrer aus, dass aufgrund der nun vorliegenden Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer das Potenzial zu einem positiven Bestehen des 5. Jahrganges bzw. der Matura im Gegenstand AM fehle. Die Schwächen beträfen unter anderem auch die Erläuterung und verbale Interpretation von Ergebnissen. Der Beschwerdeführer habe im vergangenen Schuljahr dokumentierte 246 Fehlstunden, die die evidenten Defizite in AM untermauern würden.
Der Beisitzende der mündlichen Wiederholungsprüfung bestätigte am Ende des Dokuments mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der oben erwähnten Aussagen und die Beurteilung bezüglich der mündlichen Prüfung.
5. Am 22.09.2014 wurde vom zuständigen Landesschulinspektor eine pädagogische Stellungnahme zum Widerspruch des Beschwerdeführers (Amtsgutachten) verfasst. Nach einer Zusammenfassung der bis dahin vorliegenden Unterlagen wird darin Folgendes ausgeführt:
Die Aufgabenstellungen der schriftlichen Wiederholungsprüfung entsprächen den Vorgaben des Lehrplanes unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen, der Anlage 1 sowie der Anlage der einschlägigen Fachrichtung. Die 4 gewählten Aufgaben würden wesentliche Bereiche sowohl hinsichtlich der Bildungs-und Lehraufgabe als auch des Lehrstoffes beider Lehrplananlagen abdecken und sich in ihrer Unterschiedlichkeit und Breite auf die gesamte Schulstufe beziehen.
Die Aufgabenstellungen seien grundsätzlich sprachlich verständlich formuliert, etwaige Möglichkeiten missverständlicher Lesbarkeit seien durch den Hinweis auf die bildliche Darstellung ausgeräumt.
Die Aufgabenstellungen der mündlichen Wiederholungsprüfung seien inhaltlich den beigebrachten Unterlagen nicht zu entnehmen, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers lasse sich jedoch die inhaltliche Überschneidung bzw. Übereinstimmung mit den Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung ableiten und somit die Lehrplankonformität bestätigen.
Die inhaltliche Unterschiedlichkeit von Fragestellungen schriftlicher und mündlicher Prüfungen sei aus pädagogischer Sicht kein zwingendes Erfordernis, grundsätzlich ließen sich auch im Rahmen schriftlicher Prüfungen wahrgenommene Defizite durch mündliche Prüfungsgespräche bei geeigneter Hilfestellung kompensieren und somit ein für den Schüler günstigeres Gesamtkalkül gewinnen.
Die zeitliche Verteilung des lehrplanbezogenen Unterrichtsinhaltes läge einerseits in der logischen inhaltlichen Verknüpfung zusammenhängender Themenbereiche - sodass in einem derartigen Falle im Schuljahr zuletzt bearbeitete Stoffgebiete wesentliche Kompetenzen erfassen würden, die über einen längeren Zeitraum des Schuljahres erarbeitet worden seien, andererseits würde sie bei unzusammenhängenden Inhalten von der freien Gestaltungsmöglichkeit und Einschätzung der Lehrpersonen abhängen. In beiden Fällen blieben jedoch sämtliche Unterrichtsinhalte im Falle einer Wiederholungsprüfung prüfungsrelevant. Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass wesentliche unterschiedliche Kompetenzbereiche nicht kompensierbar seien, zumal nur solche Leistungen positiv zu beurteilen seien, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfülle. Hierbei sähen die gesetzlichen Bestimmungen auch keine Einschränkung auf einige wesentliche Bereiche vor, weshalb von allen auszugehen sei.
Die Frage darüber, ob auf welche Art und Weise und in welcher Intensität Lehrinhalte während eines Schuljahres Teile einer Leistungsfeststellung seien, habe keinen Einfluss auf die Tatsache, dass sich eine Wiederholungsprüfung auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe beziehe. Somit könne der Hinweis einer Lehrperson während des Schuljahres darauf, bestimmte Stoffgebiete inhaltlich von einzelnen Leistungsfeststellungen auszuklammern, nicht dahingehend interpretiert werden, dass diese Inhalte, diese Bildungs- und Lehraufgaben "nie mehr wieder" Teil einer Prüfung oder späteren Leistungsfeststellung sein würden. Dass der Prüfer angesichts einer gegen Schuljahresende hin schwindenden Lernbereitschaft der Schüler auf schriftliche Leistungsfeststellungen verzichte und dafür Formen der Mitarbeit verwende, um den Lernerfolg zu überprüfen, und dies auch allen Schülern kommuniziere, was durch mehrere Mitschüler bezeugt worden sei, sei aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner emotionalen Stimmung im Zuge der 2. Wiederholungsprüfung aus IPL - nämlich sich ungerecht behandelt gefühlt zu haben, worauf er sich nicht mehr auf die Ablegung der 2. Prüfung eingestellt habe und deshalb letztlich trotz, nach eigener Einschätzung ausreichender Vorbereitung, daran gescheitert sei - seien menschlich grundsätzlich nachvollziehbar, verwiesen aber doch auf mangelnde Fähigkeit zur Selbstorganisation und mangelnde Frustrationstoleranz. Hinsichtlich der Gesamteinschätzung bzw. der daraus resultierenden Folgen hinsichtlich der Aufstiegsberechtigung bestünde nur ein marginaler Unterschied zwischen einer mit "Nicht genügend" beurteilten bzw. einer nicht angetretenen Wiederholungsprüfung.
Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen entspräche den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Das vom Schulleiter nominierte Prüferteam weise die einschlägig erforderliche Fachkompetenz auf.
Nach eingehender Prüfung aller Unterlagen und Abwägung der vorgebrachten Argumentation werde empfohlen, die negativen Beurteilungen der beiden Wiederholungsprüfungen aus AM und IPS zu bestätigen und den Widerspruch dagegen abzulehnen.
6. Mit Schreiben vom 23.09.2014 wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die pädagogische Stellungnahme vom 22.09.2014 übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 5 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens dazu zu äußern.
7. Am 29.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Stellungnahme in der er folgendes ausführte:
Die Aufgabe 1 widerspreche sich selbst hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen der Aufgabenstellung und der Skizze. In der schriftlichen Fragestellung sei ausgeführt, dass die deutsche Chiffriermaschine Enigma aus fünf Walzen mit jeweils 26 Einstellungsmöglichkeiten bestanden habe. In der Skizze sei dann jedoch ein Schaltbild aufgezeichnet, in welchem nur drei Walzen dargestellt würden. Da der Beschwerdeführer mit diesen Angaben nichts anfangen habe können, habe er die Aufsichtsperson, die bei der Wiederholungsprüfung anwesend gewesen sei, gefragt, wie diese Aufgabenstellung gemeint sei. Auch für die Aufsichtsperson sei die Aufgabenstellung unklar gewesen und diese habe dem Beschwerdeführer keine Hilfestellung geben können. Auch was die Vertauschung des Buchstabenpaares anbelange, sei nicht eindeutig definiert. Vielmehr sei in der Angabe auszuführen gewesen, dass eine Vertauschung der Buchstaben A und B zugelassen sei. Eine Überprüfung des durchgemachten Stoffes habe weiters ergeben, dass eine derartige anspruchsvolle Aufgabe, bei der schon die Aufgabenstellung unklar sei, im Unterricht nie durchgerechnet worden sei. Der gesamte durchgenommene Stoff betreffend Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik erschöpfe sich in gerade einmal 18 A4-Heftseiten und umfasse von der Aufgabenstellung hier einfache und sprachlich leicht verständliche Aufgaben. Die Aufgabe 1 der Wiederholungsprüfung sei jedoch unklar, verwirrend und dem Schwierigkeitsgrad des bisher Durchgenommenen nicht adäquat.
Unrichtig sei auch die Aussage unter Punkt 11 der Stellungnahme des Lehrers, dass der Beschwerdeführer zur Lösung der ersten mündlichen Aufgabenteilung mehrere Hilfestellungen benötigt habe. Auf die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit dem "Quotenkriterium" anfange, sei er vom Prüfer korrigiert worden, danach sei jedoch die erste Aufgabe ohne weitere Probleme gelöst worden. Lediglich eine Anmerkung sei seitens des Prüfers getätigt wurden, nämlich dass er statt der -1 eine 1 schreiben könne und somit auch den Betrag auflösen solle, was jedoch keine Hilfestellung in dem Sinne gewesen sei, da die Aufgabe auch ohne diesen Schritt vom Beschwerdeführer habe gelöst werden können.
Es werde eingeräumt, dass auch "Kombinatorik" und "Wahrscheinlichkeitsrechnung" als zwei getrennte Kapitel zu betrachten seien, dies sei jedoch keinesfalls im Unterricht in dieser Form differenziert worden. Ab 02.04.2014 sei in den wenigen Unterrichtsstunden die Wahrscheinlichkeitsrechnung durchgenommen worden, wobei den Schülern Begriffe wie "bedingte Wahrscheinlichkeit" und "diskrete Wahrscheinlichkeit" näher gebracht worden seien. Das Wort "Kombinatorik" sei nur im Zusammenhang mit der "Laplace'schen Wahrscheinlichkeit" thematisiert worden. Von getrennten Kapiteln könne daher überhaupt keine Rede sein, bzw. ergebe sich dies aus der Mitschrift des Schulunterrichtes in keiner Weise. In Hinblick auf die wenigen Unterrichtsstunden, die für das Kapitel Wahrscheinlichkeitsrechnung, unter welchen der Unterrichtsstoff diesbezüglich auch geführt worden sei, ergäbe sich keine Notwendigkeit, zu diesem Stoffkapitel gleich zwei Aufgaben bei der Wiederholungsprüfung zu stellen. Seitens des Beschwerdeführers sei auch darauf hingewiesen worden, dass die dritte Aufgabe - oder eine ähnliche - im Unterricht nie durchgerechnet worden sei, sodass er keine Lösung habe finden können. Darauf habe der Lehrer lediglich die Aussage getroffen, dass die Annäherung eines Integrals durch Taylorpolynom im Unterricht und mittels Hausübungen trainiert worden sei und somit für den Beschwerdeführer lösbar gewesen sein habe müssen. Dabei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar die taylorsche Reihenentwicklung durchgenommen worden sei, dies jedoch anhand von einfachsten Angaben. Eine Aufgabe, die dem Schwierigkeitsgrad des vorgegebenen Integrals Pkt. 3 der schriftlichen Wiederholungprüfung entspreche, sei nicht durchgerechnet worden. Die Übungen hätten sich auf einfachste Polynome beschränkt. Der Lehrer sei sich im Klaren gewesen, dass eine Stoffvertiefung der Wahrscheinlichkeitsrechnung aufgrund der wenigen Stunden, die zur Verfügung gestanden hätten, nicht möglich gewesen sei, weshalb auch Abstand von schriftlichen Überprüfungen genommen worden sei. Eine Mitteilung, dass zur Wiederholungsprüfung dennoch Aufgaben aus diesen Themengebiet gebracht würden, sei dem Beschwerdeführer nicht gemacht worden, so dass er mit der Aufgabenstellung zu diesem Themengebiet noch dazu mit zwei getrennten Aufgaben nicht rechnen habe müssen. Unrichtig sei auch, dass sich die Aussage des Lehrers zur Lernmotivation nicht auf die besprochenen Fachthemen bezogen habe. Tatsächlich sei dies sehr wohl auf das Thema Wahrscheinlichkeitsrechnung bezogen, welches in keiner Weise auch nur annähernd vertiefend durchgenommen worden habe können, dies aufgrund der geringen Stundenanzahl, welche gegebenenfalls noch zu überprüfen sei. Völlig unrichtig sei auch der Hinweis des Lehrers, dass das Defizit des Beschwerdeführers auf die 246 Fehlstunden zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe in AM praktisch nie gefehlt, die Fehlstunden beträfen andere Unterrichtsfächer, was dem Klassenbuch entnommen werde könne.
Zum Nachweis des durchgenommen Stoffes, insbesondere betreffend die Wahrscheinlichkeit und auch die taylorsche Reihenentwicklung legte der Beschwerdeführer in Kopie Auszüge eines Schulübungsheftes bei. Er beantragte die Einholung eines fachspezifischen Gutachtens aus Mathematik, welches sich mit der Themenstellung und den durchgerechneten Aufgaben im Unterricht und den letztendlich zur Wiederholungsprüfung gestellten Aufgaben eingehend auseinandersetzen solle. Abschließend erwähnte der Beschwerdeführer, dass im nunmehr von ihm besuchten fünften Jahrgang die Kapitel "Wahrscheinlichkeit" und "Kombinatorik" wiederum von Beginn an durchgenommen würden, was darauf hindeute, dass das Lernziel im 4. Jahrgang nicht erreicht worden sei.
8: In der Folge holte der LSR eine ergänzende pädagogische Stellungnahme (Amtsgutachten) bei dem zuständigen Landesschulinspektor ein.
Dieser äußerte sich in der entsprechenden Stellungnahme vom 06.10.2014 wie folgt:
Die im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Ausführungen würden sich beinahe ausschließlich auf die Unverhältnismäßigkeit der Anzahl der im Rahmen der Wiederholungsprüfung gestellten Aufgaben zu den Themenbereichen der Wahrscheinlichkeitsrechnung und der Kombinatorik und der Unterrichtsdauer und Behandlungstiefe dieser beiden Stoffbereiche während des Schuljahres 2013/2014 beziehen.
Die Aufgabenstellung der Aufgabe 1 der schriftlichen Wiederholungsprüfung verweise im Text eindeutig darauf, dass von der bezeichneten Chiffriermaschine exemplarisch nur drei Walzen ausgewählt worden seien, welche in der Folge korrekt in einer Skizze abgebildet worden seien, wobei die Vertauschmöglichkeit auch grafisch unverwechselbar dargestellt sei. Somit stelle sich die Aufgabe klar beschrieben dar. Erklärende Hilfestellungen im Rahmen schriftlicher Leistungsfeststellungen mögen zwar einer gewohnten Haltung entspringen, seien jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen. Die im Zusammenhang mit der künftigen standardisierten Reife- und Diplomprüfung erarbeiteten Richtlinien zur Abwicklung schriftlicher (abschließender) Prüfungen würden sogar fachkompetente Lehrpersonen im Sinne eines Objektivierungsanspruches von der Aufsichtsführung ausschließen.
Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung sei darauf zu verweisen, dass in den Lehrplänen des Pflichtgegenstandes AM unterschiedliche Handlungsdimensionen definiert seien, deren individuelle Erreichung sich in der weiteren Folge in einem Notenkalkül ausdrücke. Der Zusammenhang zwischen der Modellierung und Transferierung einer Problemstellung, der anschließenden formalen, mathematisch-technischen Operation sowie der abschließenden Interpretation und Dokumentation müsse im Rahmen schriftlicher und mündlicher Prüfungen lückenlos, eindeutig und nachvollziehbar sein. Wenn Schüler im Stande seien, das Wesentliche in seiner Gesamtheit zu einer Problemstellung zu replizieren, sei ihre Leistung ein "Befriedigend". Dass deshalb Aufgabenstellungen einer Prüfung auch die Möglichkeit beinhalten müssten, die Eigenständigkeit des Transfers mit oder im besten Falle ohne Hilfestellungen zu hinterfragen, sei die Grundvoraussetzung zu besseren Beurteilungen. In den Prüfungsverlauf eingreifende Korrekturen und Hilfestellungen der Lehrpersonen seien unter dem Gesichtspunkt ihrer Kompetenzbeschreibung zu bewerten, wodurch Korrekturen auf einer niederen Einstiegsebene schwerwiegender als solche auf einer hohen Handlungsdimensionsebene gewichtet seien.
Die Hinweise des Prüfers auf das hohe Fehlstundenausmaß und die damit verbundene Untermauerung potentieller Defizite des Beschwerdeführers in seiner Fachkompetenz aus AM seien für die Beurteilung einer Wiederholungsprüfung von keiner Relevanz. Die beigefügte Ablichtung einer Unterrichtsmitschrift (gemeint: die vom Beschwerdeführer übermittelten Kopien eines Schulübungsheftes) spiegelte das Bild einer gut strukturierten Abfolge von Unterrichtsthemen wider, welche das Erlernen als unterstützende Voraussetzung fördere. Die Notwendigkeit eines "völligen Neuaufrollen" von Lehrinhalten lasse sich davon in keiner Weise ableiten und sei darüber hinaus auch nicht mit den Vorgaben des Lehrplanes und einer pädagogisch konzipierten Unterrichtsentwicklung argumentierbar. Dass einzelne Themenbereiche im Sinne eines PDCA-Qualitätszyklusses wiederholt würden, sei "standardisiertes Unterrichtsgeschehen".
Darüber hinaus seien die Beurteilungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung sowie die übrigen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen der pädagogischen Stellungnahme erschöpfend behandelt worden.
Die Empfehlung vom 22.09.2014, wonach die negativen Beurteilungen der beiden Wiederholungsprüfungen aus AM und IPL zu bestätigen und der Widerspruch dagegen abzulehnen sei, bleibe daher aufrecht.
9. Am 06.10.2014 erließ der LSR den nunmehr bekämpften Bescheid. In der Begründung wurden, nach der Feststellung des fristgerechten Einlangens des Widerspruches, die beiden Stellungnahmen des zuständigen Landesschulinspektors wortwörtlich übernommen und nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen ausgeführt, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die beiden Wiederholungsprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Zum Widerspruchsvorbringen und zum Vorbringen im Parteiengehör hätten die Überprüfungen und die eingehenden Stellungnahmen des zuständigen Landesschulinspektors detailliert klare und schlüssige Ergebnisse gebracht. Die negativen Beurteilungen der beiden Wiederholungsprüfungen aus AM und IPL seien nachvollziehbar und hätten sich bestätigt.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 08.10.2014 zugestellt.
10. Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde (wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Stellungnahme des Landesschulinspektors zur Verständlichkeit und Zulässigkeit der schriftlichen Wiederholungsprüfung in AM auf die eigentliche aufgezeigte Problematik nicht näher eingehe und sich auch nicht damit auseinandersetze, inwieweit die Aufgabenstellung der Wiederholungsprüfung tatsächlich mit dem durchgenommenen Stoff korrespondiere. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis seines Vorbringens Kopien des Schulübungsheftes eines Mitschülers vorgelegt, welchen zahlreiche durchgerechnete Beispiele entnommen hätten werden können, die allesamt recht einfacher Natur gewesen seien. Nicht so jedoch die erste Aufgabe aus AM, die schwer verständlich und zudem nicht transparent genug gestellt worden sei, um dem Beschwerdeführer einen eindeutigen Rechenweg vorzugeben. Dies beginne bereits damit, dass vorerst ausgeführt werde, eine Version der deutschen Chiffriermaschine Enigma habe aus fünf Walzen mit jeweils 26 Einstellungsmöglichkeiten bestanden, von denen drei ausgewählt und in die Positionen I, II und III eingesetzt worden seien. In der Skizze seien nunmehr drei Walzen abgebildet, wobei nicht hervorgehe, was mit den übrigen zwei Walzen geschehen war. Die Fragestellung ließe offen, ob generell aus den fünf Walzen jeweils drei Walzen ausgewählt worden seien und untereinander vertauscht hätten werden können und zwei Walzen fix in der Maschine verblieben gewesen seien oder ob zur Funktion der Maschine überhaupt nur drei Walzen benötigt würden. Wenn im Text ausgeführt sei, eine Version bestünde aus fünf Walzen, dann bliebe bei dieser Angabe offen, ob zwei Walzen zusätzlich zu den drei Walzen in den Positionen I-III für die Funktion notwendig gewesen wären, dies mit jeweils 26 Möglichkeiten oder ob die Maschine mit drei eingesetzten Walzen zu je 26 Möglichkeiten - ohne die beiden restlichen Walzen - funktioniert habe. Des Weiteren gebe die Angabe vor, dass es die Möglichkeit auf einem Steckerbrett gegeben habe, jeweils paarweise Buchstaben zu vertauschen, wobei der Einfachheit halber nur maximal eine Vertauschung eines Buchstabenpaares auf dem Steckerbrett zugelassen worden sei. Wenn nunmehr die Fragestellung in der Folge gelautet habe, es solle berechnet werden, wieviel unterschiedliche Einstellungsmöglichkeiten (Steckerbrett, Walzenposition und Walzeneinstellung) sich hiermit für diese Enigma ergäben, dann bliebe weiters offen, ob die weiteren Buchstaben des Alphabets - außer A und B - noch weiter zu berücksichtigen gewesen wären oder nicht. Aus der Angabe ergäbe sich nur, dass eine Vertauschung eines Buchstabenpaares auf dem Steckerbrett zugelassen worden sei, die Angabe ließe jedoch offen, ob die anderen Buchstaben des Alphabets, die wiederum eine Einstellungsmöglichkeit für jeden Buchstaben ergäben, zu berücksichtigen gewesen wären oder nicht.
Es hätte daher eines Gutachtens eines mathematischen Fachpädagogen bedurft, um diese Frage abzuklären. Auf jeden Fall könne keine Rede davon sein, wie dies der Landesschulinspektor ausgeführt habe, dass die Aufgabe mit der Chiffriermaschine klar beschrieben sei, da man für den Fall, dass man sich die Mühe nehme, die Aufgabenstellung genau durchzulesen, feststellen könne, dass die Angaben verwirrend, unvollständig und nicht hinreichend transparent seien.
Betrachte man nunmehr die im Unterricht durchgerechneten Beispiele laut vorgelegtem Auszug aus dem Schulübungsheft, dann sei leicht zu erkennen, dass eine derartig komplexe Aufgabe im Unterricht niemals durchgerechnet worden sei und daher auch nicht zur Wiederholungsprüfung gebracht hätte werden dürfen. Daran änderten auch die rechtstheoretischen Ausführungen des Landesschulinspektors zur Frage der Leistungsbeurteilung nichts. Wenn ausgeführt werde, dass deshalb Aufgabenstellungen einer Prüfung auch die Möglichkeiten beinhalten müssten, die Eigenständigkeit des Transfers mit oder im besten Fall ohne Hilfestellungen zu hinterfragen und dies für eine bessere Beurteilung als "Befriedigend" Voraussetzung sei, so werde in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass Grundvoraussetzung für die Lösung eines Beispiels die sei, dass die Angaben transparent und für jeden Schüler verständlich dargelegt würden, andernfalls der Schüler schon im Ansatz keine Möglichkeit habe, überhaupt einen Lösungsansatz zu finden.
Dass die Angaben unverständlich gewesen seien, ergäbe sich auch dadurch, dass die aufsichtsführende Lehrperson, die der Beschwerdeführer um Hilfestellung ersucht habe, ebenfalls keinerlei Hilfestellung anbieten habe können, da auch für diese die Angaben nicht klar gewesen seien. Dazu komme weiters, dass eine weitere Aufgabe aus den Gebieten der Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik gestellt worden sei, obwohl diese Stoffgebiete am Ende des Schuljahres nur mehr in kurzer zur Verfügung stehender Zeit, in ca. 13 Unterrichtsstunden, durchgenommen worden seien, da aufgrund der vielen Feiertage und einer auswärtigen Schulwoche eine Vertiefung des Stoffes nicht im Geringsten möglich gewesen sei. Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 Leistungsbeurteilungsverordnung hätten sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Allein schon daraus ergebe sich, dass die Aufgabenstellung wesentlich weiter zu streuen gewesen wären, als dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, seien zahlreiche andere Themengebiete der Mathematik im vergangenen Schuljahr behandelt worden, wie Potenzreihen, Majorante und Minorante, Quotenkriterium, Funktionen mit zwei Variablen, Methoden der kleinsten Fehlerquadrate, Varianten der Konstanten, Themen der variablen ua. Alle diese Stoffgebiete seien wesentlich gründlicher durchgenommen worden als Kombinatorik und Wahrscheinlichkeitsrechnung. Eine Aufgabe aus diesen Gebieten sei jedoch zur Wiederholungsprüfung nicht abgefragt worden. Dazu komme, dass der Lehrer ganz offenbar deshalb, da der Stoff betreffend Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik nicht vollständig durchgebracht worden sei und er offenbar entsprechende Defizite bei den Schülern erkennen habe können, diesen gegenüber erklärt habe, dass er hinsichtlich dieses Stoffes keine schriftlichen Überprüfungen mehr durchführen werde. Somit habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können und müssen, dass zum Kapitel Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik maximal eine Aufgabe gebracht werden würde, wenn nicht dieses Stoffgebiet, welches im fünften Jahrgang ohnedies fortgesetzt würde, zur Wiederholungsprüfung (gar) nicht abgefragt werde.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer betreffend die dritte Aufgabe ausgeführt, dass eine derartige Aufgabe mit diesem Schwierigkeitsgrad bislang im Unterricht nie durchgerechnet worden sei. Zum Beweis dafür habe der Beschwerdeführer ebenfalls einen Auszug aus dem Schulübungsheft eines Mitschülers vorgelegt, dem der gesamte durchgerechnete Stoff zur Berechnung eines Integrals mit Hilfe des Taylorpolynoms zu entnehmen sei. Mit diesem Vorbringen habe sich weder der Landesschulinspektor auseinandergesetzt noch die Behörde. Der Lehrer habe hierzu lediglich die Aussage getroffen, dass die Annäherung eines Integrals durch Taylorpolynome im Unterricht und mittels Hausübung trainiert worden sei und deshalb lösbar gewesen habe sein müssen. Dies bedeute jedoch nicht, dass das zur Wiederholungsprüfung gegebene ausgesprochen komplizierte Integral auch nur im Geringsten den bisher gelösten Rechenaufgaben im Unterricht und bei den Ausführungen adäquat gewesen sei. Um dies beurteilen zu können, sei die Behörde verpflichtet gewesen, ebenso ein fachspezifisches Gutachten aus Mathematik einzuholen. Auf diese Problematik sei seitens des LSR nicht eingegangen worden.
Dass der Lehrer seine Aufgabenstellung verteidigt, liege in der Natur der Sache, seine Ausführungen hielten jedoch einer eingehenden Überprüfung nicht stand. Seine Stellungnahme insbesondere zur mündlichen Prüfung seinerseits habe sich auch nur auf allgemeine Floskeln beschränkt, ohne auf die gestellten Aufgaben und die vom Beschwerdeführer erbrachten Lösungen näher einzugehen bzw. diese darzustellen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die erste Aufgabe nach einer geringfügigen Korrektur seitens des Prüfers ohne weitere Probleme gelöst habe. Auf diese Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.09.2014 sei der LSR nicht mehr weiter eingegangen, bzw. habe auch keine weitere ergänzende Stellungnahme des Prüfers mehr eingeholt, genauso wenig wie zu der unrichtigen Behauptung des Lehrers, dass die 246 Fehlstunden Ursache für die Wissenslücken des Beschwerdeführers seien. Eine Überprüfung der Unrichtigkeit dieser Angaben durch Einsichtnahme in das Klassenbuch sei seitens des LSR erst gar nicht durchgeführt worden.
Weshalb der Beschwerdeführer im Wiederholungsprüfung IPL nicht positiv abgeschlossen habe, habe dieser in seinem Widerspruch vom 16.09.2014 umfangreich dargestellt. Im Hinblick auf die teilweise völlig verfehlten Aufgabenstellungen im AM und das daraus resultierende negative Ergebnis habe sich der Beschwerdeführer trotz hinreichender Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen IPL in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden, der es ihm nicht ermöglicht habe, ein positives Ergebnis zu erbringen, was jedoch nicht auf die gestellten Fragen zurückzuführen gewesen sei. Der LSR habe daher im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage weder eingehend geprüft noch die jedenfalls notwendigen Gutachten eines fachkompetenten Pädagogen aus Mathematik eingeholt, so dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, woraus auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes resultiere. Lediglich der Verweis auf eingehende Stellungnahmen des Landesschulinspektors seien keine Bescheidbegründungen und ersetze ein derartiger Verweis nicht das Erfordernis einer eingehenden Begründung der getroffenen Entscheidung, die sich mit dem Sachvorbringen eingehend auseinanderzusetzen habe.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung;
Einvernahme der Zeugen XXXX, zum Beweis dafür, dass der AM unterrichtende Lehrer der Klasse mitgeteilt habe, den Stoff der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht mehr zu prüfen, da das Lernziel in der Klasse nicht erreicht worden sei.
Einvernahme des Zeugen Mag. XXXX zum Beweis dafür, dass aufgrund des nicht erreichten Lernzieles in den Kapiteln Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik im Schuljahr 2014/2015 mit der Klasse des Beschwerdeführers der Stoff aus diesen Gebieten von vorne neu begonnen worden sei.
Einholung des Klassenbuchs, zum Beweis dafür, dass für das Themengebiet Wahrscheinlichkeitsrechnung und Kombinatorik max. 13 Unterrichtsstunden aufgewendet worden seien.
Einholung eines mathematischen Fachgutachtens zum Beweis dafür, dass die Fragestellung der schriftlichen Wiederholungsprüfung in AM Pkt. 1 undeutlich und unverständlich gewesen sei, sowie zum Beweis dafür, dass Pkt. 1 und Pkt. 3 der gestellten Aufgabe der schriftlichen Wiederholungsprüfung in keiner Weise dem bisher im Unterricht durchgenommenen Unterrichtsstoff im Schwierigkeitsgrad entsprochen habe.
Die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung in den Fächern AM sowie IPL auf "Genügend" abzuändern, in eventu den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung in beiden Unterrichtsgegenständen zuzulassen.
Dem Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG zu erteilen.
11. Am 16.10.2014 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2.1. Gemäß § 73 Abs. 5 SchuG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 leg. cit.) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c leg. cit. ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 leg. cit. außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
2.2.2. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm FN 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
2.2.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder praktisch abzulegen ist.
Gemäß § 23 Abs. 6 SchUG hat die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. [...] Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. [...]
Nach § 77 lit. c SchUG letzter Satz sind in den Prüfungsprotokollen die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
§ 22 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 472/1986 i. d.g.F. lautet auszugsweise:
"Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht [...]
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind, [...]
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
[...]
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig."
2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Der LSR hat einerseits wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt und andererseits die ihm zur Verfügung stehenden Beweise in rechtlicher Hinsicht nicht richtig gewürdigt.
So hat er es unterlassen, das entsprechende Klassenbuch einzuholen, obwohl der jeweilige Stand des Unterrichts entscheidungsrelevant ist. Damit ist auch nicht geklärt, ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 5 SchUG und § 22 Abs. 12 LBVO erfüllt sind (vgl. dazu zusätzlich VwGH 20.12.1999, 97/10/0111 m.w.N.). Denn Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Lehrplananforderungen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Bei der Überprüfung einer Leistungsbeurteilung mit "Nicht genügend" wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bescheides erst dann entsprochen, wenn eine Darstellung der an den Schüler einer bestimmten Klasse der von ihm besuchten Schulart im betreffenden Pflichtgegenstand gestellten Lehrplananforderungen gegeben wird. Ein Hinweis darauf, dass die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Fassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden, ohne die konkreten Lehrplananforderungen aufzuzeigen, genügt nicht (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 272, samt zitierter Judikatur des VwGH). Obwohl sich aus dem Akteninhalt divergierende Angaben des Beschwerdeführers und des unterrichtenden Lehrers bezüglich des durchgemachten Stoffes ergeben hat der LSR weder die erforderlichen Unterlagen eingeholt noch ist er in der Bescheidbegründung darauf eingegangen, welchen Stand der Unterricht im Gegenstand AM erreicht hat, bzw. aus welchen Gründen er den Ausführungen des Lehrers in diesem Punkt folgt.
Generell ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in der bloßen wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen des zuständigen Landesschulinspektor keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erblicken kann. Die wörtliche Wiedergabe der Äußerungen des zuständigen Landesschulinspektors kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen des LSR über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335).
Der LSR hat weiters übersehen, dass aufgrund des faktischen Nichtvorhandenseins eines Prüfungsprotokolles grobe Mängel bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung vorliegen.
Das im Akt inne liegende als "Prüfungsprotokoll" bezeichnete Schriftstück erfüllt in keiner Weise die Anforderungen an ein Protokoll gemäß § 23 Abs. 6 iVm § 77 lit. c SchUG, wo die Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll normiert sind. Die nicht eindeutig leserlich verzeichnete Uhrzeit, der nicht ohne Zweifel zu entnehmen ist, ob die Prüfung nun um 18:10 Uhr oder 18:20 Uhr begonnen hat, deutet darüber hinaus darauf hin, dass es sich nur um die Zeitangabe der mündlichen Prüfung handelt. Wann der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung stattgefunden hat, ist dem Schriftstück nicht zu entnehmen. Die Notizen auf der Rückseite stellen bestenfalls eine Mitschrift als Gedächtnisstütze dar, entsprechen jedoch im keinem Fall einem Prüfungsprotokoll. Dem Schriftstück ist weder der Ablauf der Prüfung noch die Beurteilung der beiden Prüfungsfragen zu entnehmen. Somit liegt entgegen § 23 Abs. 6 SchUG keine schriftliche Aufzeichnung, die eindeutig Aufschluss über den Verlauf der Prüfung gibt, vor, was einen groben Mangel in den zur Verfügung stehenden Unterlagen darstellt. Die Wesentlichkeit dieses Mangels zeigt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die erste Aufgabe der mündlichen Prüfung nach einer geringfügigen Hilfestellung selbst habe richtig lösen können. Der Prüfer hingegen behauptet in seiner Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Behauptung diese Aufgabe nicht ohne mehrere Hilfestellungen seinerseits habe lösen können. Anhand des Prüfungsprotokolls ist weder die eine noch die andere Aussage verifizierbar. Auch die Bestätigung des Beisitzers, welche die Angaben des Prüfers in dessen Stellungnahme stützen, ändert nichts an der Tatsache, dass entgegen den gesetzlichen Vorgaben bei der Wiederholungsprüfung keine schriftlichen Aufzeichnungen über den Verlauf der Prüfung geführt wurden. Darüber hinaus enthält auch die Stellungnahme des Prüfers keine Angaben, die eindeutig Aufschluss über den Verlauf der Prüfung geben.
Die Aussage des zuständigen Landesschulinspektor, wonach die Aufgabenstellungen der mündlichen Wiederholungsprüfung inhaltlich den beigebrachten Unterlagen nicht zu entnehmen sei, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers sich jedoch die inhaltliche Überschneidung bzw. Übereinstimmung mit den Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung ableiten und somit die Lehrplankonformität bestätigen ließe, ist ebenso nicht nachvollziehbar und hätte einer inhaltlichen Auseinandersetzung durch die Behörde bedurft. Die Aussage untermauert jedoch das Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen.
Aufgrund des groben Mangels bei der Durchführung der mündlichen Prüfung in Form eines fehlenden Prüfungsprotokolles tritt die Auseinandersetzung mit den Beispielen der schriftlichen Wiederholungsprüfung in den Hintergrund. Es ist jedoch auch hier festzuhalten, dass der LSR keinerlei Erhebungen getätigt hat, ob die Aufgaben neben der Lehrplankonformität auch dem Stand des Unterrichtes entsprochen haben. Auch die Stellungnahmen des zuständigen Landesschulinspektor enthalten hierzu nur allgemeine Ausführungen. Bei Aufgabe 1 der schriftlichen Wiederholungsprüfung ist darüber hinaus auch für den mathematischen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um ein äußerst komplexes Beispiel handelt, dessen Lösbarkeit davon abhängt, ob Entsprechendes bereits im Unterricht gelernt und eingeübt wurde. Auch hier fehlt es an der nötigen Ermittlung und der entsprechenden Beweiswürdigung der vorhandenen Fakten durch den LSR. Der Einwand des Beschwerdeführers, durch die extrem verkürzt dargestellte Funktionsweise der Enigma sei das Transparenzgebot bei der Aufgabenstellung verletzt worden, ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Aufgabenstellung erscheint nur dann klar, wenn man mit der Funktionsweise einer Enigma vertraut ist. Dazu wäre es notwendig gewesen, entsprechende Beispiele im Unterricht zu besprechen. Dies ergibt sich jedoch weder aus dem Akt noch wurde es vom Prüfer bzw. Lehrer vorgebracht. Die Intransparenz ergibt sich insbesondere dadurch, dass zu Beginn des Beispiels ausgeführt wird, dass eine Enigma aus fünf Walzen besteht, in weiterer Folge jedoch kommentarlos nur mehr von drei Walzen die Rede ist. Bei der Fragestellung: "Berechne wie viele unterschiedliche Einstellungsmöglichkeiten (Steckerbrett, Walzenposition und Walzeneinstellung) sich hiermit für diese Enigma ergeben!" kommen somit berechtigte Zweifel auf, ob mit "dieser" Enigma jene gemeint ist, die aus fünf Walzen mit jeweils 26 Einstellungsmöglichkeiten besteht oder jene, bei der bereits drei der fünf Walzen ausgewählt wurden. Genau genommen besteht eine Enigma nämlich nicht - wie in der Angabe missverständlich ausgeführt - aus fünf Walzen, sondern gehört zu einer Enigma ein aus fünf Walzen bestehender Satz, von denen drei in die Chiffriermaschine eingesetzt werden können bzw. müssen. Bei der "ENIGMA I" standen zunächst drei, ab 1939 fünf unterschiedliche Walzen zur Verfügung, die mit römischen Zahlen (I, II, III, IV und V) durchnummeriert waren. Der Benutzer wählte nach Vorgabe einer geheimen Schlüsseltabelle, die für jeden Tag wechselnde Einstellungen vorsah, drei der fünf Walzen aus und setzte diese nach der im Tagesschlüssel unter der Überschrift "Walzenlage" vorgeschriebenen Anordnung ein (siehe Wikipedia unter Bedienung, abgerufen am 05.11.2014).
Der Hinweis des Prüfers in seiner Stellungnahme, nachdem der Beschwerdeführer im vergangenen Schuljahr "dokumentierte 246 Fehlstunden, die die evidenten Defizite im AM untermauern würden," aufweise, könnte auf eine gewisse Voreingenommenheit des Prüfers hindeuten, mit der sich der LSR jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt hätte, zumal auch der zuständige Landesschulinspektor in seiner ergänzenden Stellungnahme darauf hinwies, dass das hohe Fehlstundenausmaß und die damit verbundene Untermauerung potentieller Defizite des Beschwerdeführers in seiner Fachkompetenz aus AM für die Beurteilung einer Wiederholungsprüfung von keiner Relevanz seien (vgl. zur Bedeutung der Voreingenommenheit von Lehrern bei Prüfungen VwGH 6.5.1996, 95/10/0086 m.w.N.). Auch hier hat es der LSR unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten, da dieser laut seinem eigenen Vorbringen vorwiegend an Tagen gefehlt habe, an denen AM nicht unterrichtet worden sei. Auch hier hätte sich der LSR durch eine Einschau in das Klassenbuch Klarheit verschaffen können.
Schließlich hat es der LSR völlig unterlassen, sich mit der Wiederholungsprüfung aus IPL zu befassen. Im Bescheid finden sich hierzu alleine die Ausführungen des zuständigen Landesschulinspektor, der LSR geht jedoch mit keiner Silbe näher darauf ein. Die Unterstellung, dass der Beschwerdeführer unter einer mangelnden Fähigkeit zur Selbstorganisation und mangelnder Frustrationstoleranz leide, sind durch keinerlei Erhebungen, weder durch den zuständigen Landesschulinspektor noch durch den LSR belegt und sind auch nicht als Grundlage für die sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebenden Rechtsfragen geeignet. Der LSR hat es unterlassen, von der Schule das entsprechende Prüfungsprotokoll einzuholen sowie eine Stellungnahme der Prüfer, aus der hervorgeht, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen psychisch nicht in der Lage war, eine Wiederholungsprüfung abzulegen.
2.4. Aufgrund des fehlenden Prüfungsprotokolles in AM ist das Verfahren jedenfalls zu unterbrechen und der Beschwerdeführer in diesem Gegenstand zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen der Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des §§ 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 707, samt zitierter Judikatur des VwGH). Eine Rekonstruktion des Verlaufes der mündlichen Wiederholungsprüfung durch andere zur Verfügung stehende Beweismittel ist daher nicht geboten.
Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist iZm Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 SchUG LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Im fortgesetzten Verfahren hat der LSR daher die erforderlichen Erhebungen betreffend die Wiederholungsprüfung in IPL vorzunehmen. Anhand dieser Erhebungen hat die Behörde Feststellungen zu treffen, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich (psychisch) in der Lage war die Wiederholungsprüfung abzulegen.
Wenn auch hier die Unterlagen nicht zu dieser Feststellung ausreichend, ist der Beschwerdeführer auch in IPL zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 4 SchUG nach Unterbrechung des Verfahrens jedenfalls zumindest im Pflichtgegenstand AM zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen sein wird. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Tirol zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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