BVwG W227 2252718-1

BVwGW227 2252718-12.2.2023

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
StudFG §1
StudFG §56d

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2252718.1.00

 

Spruch:

 

W227 2252718-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22. November 2021, Zl. ID 43455201, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 1. März 2021 suchte der Beschwerdeführer um ein Mobilitätsstipendium im Sinne des § 56d Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) bei der belangten Behörde an.

2. Am 16. März 2021 erteilte die belangte Behörde eine Förderabsage.

3. Mit Beschluss vom 16. April 2021, Zl. 7 Nc 6/21z – 5, wies das Bezirksgericht XXXX einen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zur geplanten Klage gegen die Studienbeihilfenbehörde ab, weil die Durchsetzung der Gewährung eines Mobilitätsstipendiums im Verwaltungsweg zu erfolgen habe, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Klageweg „jedenfalls offenbar aussichtlos“ sei.

4. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 14. Juni 2021, Zl. 36 R 109/21b, nicht Folge.

Begründend führte das Landesgericht zusammengefasst aus:

Bei der Abgrenzung, ob es sich bei der Gewährung eines Mobilitätsstipendiums um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch oder um Privatrecht handle, sei „unter Zuhilfenahme der Subjektstheorie in Kombination mit der Subjektionstheorie“ trotz der Wortfolge „Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung“ in § 56d Abs. 5 letzter Satz StudFG von einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auszugehen. Somit sei der Verwaltungsweg zu beschreiten, weshalb der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag „aussichtlos“ sei.

5. Am 22. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG samt Vorstellung gegen die Förderabsage vom 16. März 2021.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund einer „falschen“ Rechtsmittelbelehrung im Schreiben der belangten Behörde vom 16. März 2021 die Wiedereinsetzung begehre. Weiters verwies er auf die Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

6. Am 23. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag zur Führung eines Verfahrens gemäß Art. 138 Abs. 1 B-VG, den dieser mit Beschluss vom 26. August 2021, E 2467/2021-3, K I 2/2021-3, abwies.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass noch kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege, weil die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache – unabhängig von der Frage, ob es sich beim Schreiben vom 16. März 2021 um einen Bescheid handle oder nicht – nicht schlechthin verneint habe.

7. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück, weil ein Mobilitätsstipendium im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werde.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2021 mit der Begründung Vorstellung, dass die belangte Behörde aufgrund der „klaren“ und rechtskräftigen zivilrechtlichen Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien aufgrund der Weigerung, eine meritorische Entscheidung in seiner Rechtssache zu treffen, „willkürlich“ handle.

9. Mit dem hier bekämpften Bescheid bestätigte der bei der belangten Behörde eingerichtete Senat den Bescheid vom 8. Juli 2021 und gab der Vorstellung vom 12. August 2021 keine Folge.

Begründend führte der Senat zusammengefasst aus:

Der Gesetzgeber habe durch den klaren Gesetzeswortlaut die Vergabe von Mobilitätsstipendien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgesehen. Folglich sei der Verwaltungsweg und somit auch die Wiedereinsetzung im Sinne des § 71 AVG ausgeschlossen.

10. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst zusätzlich (zur Vorstellung) vor, dass die belangte Behörde „trotz ausdrücklichem Antrag keinen Bescheid“ erlassen habe, sondern auf einen „rein privatrechtlichen Formalakt“ verwiesen habe.

Er rege die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens und die Zulassung der ordentlichen Revision an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2021 um ein Mobilitätsstipendium für den Masterstudiengang „Europäisches und Internationales Recht“ an der Universität des Saarlandes an.

Der konkrete Wortlaut der Förderabsage vom 16. März 2021 lautet:

„Betreff: Ansuchen auf Gewährung eines Mobilitätsstipendiums - Abweisung

Sehr geehrter Herr XXXX

Sie haben am 01. März 2021 ein Ansuchen auf Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums gestellt.

Ein Mobilitätsstipendium können österreichische StaatsbürgerInnen oder gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose erhalten die keine Förderung nach dem Studienförderungsgesetz beantragt haben und

a) ein Bachelor- oder Masterstudium zur Gänze an einer in einem EWR-Staat oder in der Schweiz gelegenen staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule betreiben,

b) noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung - unbeschadet des § 15 Abs. 3 StudFG - absolviert haben,

c) kein Studium an einer österreichischen Universität oder einer anderen im § 3 StudFG genannten Bildungseinrichtung betreiben bzw. betreiben haben,

d) ihr Mobilitätsstudium in einem anderen Staat als ihrem Wohnsitzland betreiben,

e) das Studium vor Vollendung der Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 StudFG begonnen haben,

f) einen günstigen Studienfortgang nachweisen und

g) sozial förderungswürdig im Sinn des Studienfördergesetzes sind.

Sie erfüllen Punkt f der Voraussetzungen nicht.

Daher kann kein Mobilitätsstipendium gewährt werden.

Der ‚Weiterbildende Masterstudiengang Europäisches und Internationales Recht (LL.M.)‘ an der Universität des Saarlandes kann nicht mit Mobilitätsstipendium gefördert werden, da es sich hier um einen Lehrgang handelt. Auf der Homepage der Universität findet sich dieser Lehrgang eben nicht unter der Rubrik ‚Master‘, sondern unter ‚Weiterbildendes Studium‘.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Studienbeihilfenbehörde

Stipendienstelle Wien.“

Am 22. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag samt Vorstellung gegen die Förderabsage vom 16. März 2021.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Die für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des StudFG in der Fassung vom 1. März 2021 (Antragszeitpunkt) lauten auszugsweise:

„Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf1. Studienbeihilfen,2. Versicherungskostenbeiträge,3. Studienzuschüsse,4. Beihilfen für Auslandsstudien und5. Studienabschluss-Stipendien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes1. Fahrtkostenzuschüsse,2. Mobilitätsstipendien,3. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,4. Reisekostenzuschüsse,5. Sprachstipendien,6. Leistungsstipendien,7. Förderungsstipendien und8. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

(3) […]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

[…]

 

Mobilitätsstipendien

§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,1. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und2. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

3.1.2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG und § 33 VwGVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungs(gerichts)verfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie z.B. die Einbringung einer Berufung oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insb. im AVG und VwGVG selbst festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiveren Sicht des Verfassungsgerichtshofes sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen. […] Der Antrag kann sich nur gegen Versäumungen im Verwaltungsverfahren und nicht auch gegen die Versäumung der Frist für die Klage bei Gericht richten (siehe zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 12 und 15 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Ob eine Sache in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltungsbehörden fällt, entscheidet in jedem Einzelfall das Gesetz. Nach dem Wortlaut des B-VG können durch einfaches Bundesgesetz Gebiete des Zivilrechts an die Verwaltungsbehörden übertragen werden und umgekehrt. Nach § 1 JN müssen bürgerliche Rechtssachen mangels anderer ausdrücklicher Anordnung im Zweifel durch ordentliche Gerichte entschieden werden; es besteht somit nach dieser Bestimmung eine Generalklausel zugunsten der ordentlichen Gerichte (siehe Ballon; Fucik; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 1 JN Rz 4 [Stand 30.11.2013, rdb.at]).

Aus systematischen Gründen erfolgt in § 1 StudFG zunächst eine Aufzählung aller Förderungsinstrumente nach dem Studienförderungsgesetz, gegliedert nach der Art der Vergabe. Auf die in § 1 Abs. 1 StudFG genannten Studienförderungen besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, die in § 1 Abs. 2 StudFG genannten Förderungsmaßnahmen werden privatwirtschaftlich vergeben (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Erläuterungen und Hinweise zu § 1).

Nach § 56d StudFG entspricht das Verfahren (Zuerkennung über die Studienbeihilfenbehörde mit Antrag) über die Gewährung eines Mobilitätsstipendiums grundsätzlich jenem für die Gewährung der Studienbeihilfe, allerdings mit dem Unterschied, dass die Zuerkennung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht mittels Bescheid erfolgt (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Erläuterungen und Hinweise zu § 56d).

Die Bestimmung des § 56d StudFG sieht die Förderung eines zur Gänze im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz betriebenen Studiums durch Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vor (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Entscheidungen zu § 56d mit Hinweis auf VwGH 13.05.2011, 2009/10/0106).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist. Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (nur) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat oder nicht.

Wie oben ausgeführt, besteht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 StudFG kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Mobilitätsstipendien nach § 56d StudFG, weil sie privatwirtschaftlich vergeben werden (vgl. wieder VwGH 13.05.2011, 2009/10/0106). Schon deshalb war der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht nachzukommen.

Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass Ansuchen nach § 56d StudFG nicht mittels Bescheides erledigt werden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. So stellt die (in den Feststellungen wörtlich wiedergegebene) Förderabsage vom 16. März 2021 aus nachstehenden Gründen auch keinen Bescheid dar (vgl. dazu etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, m.w.H.):

Das Schreiben enthält keine Bezeichnung als Bescheid, weist die in Briefen übliche Grußformel („Sehr geehrter Herr…“, „Mit freundlichen Grüßen“) auf, hat keinen üblichen Bescheidaufbau (Spruch, Sachverhalt, Begründung) und keine Rechtsmittelbelehrung.

Die belangte Behörde wollte auch nicht hoheitlich tätig sein, da sich aus der Wortfolge „Sie erfüllen Punkt f der Voraussetzungen nicht. Daher kann kein Mobilitätsstipendium gewährt werden“ kein Akt der Hoheitsverwaltung ableiten lässt. Vielmehr teilte sie dem Beschwerdeführer bloß mit, dass ihm aufgrund des Fehlens einer Voraussetzung ein Mobilitätsstipendium nicht zugestanden werden kann. Dies stellt die Wiedergabe einer Tatsache oder Rechtsansicht dar und ist nicht als verbindliche Erledigung zu werten.

Da sich – wie oben dargelegt – ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG nur gegen Versäumungen im Verwaltungsverfahren richten kann, erweist sich der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weswegen ihn die belangte Behörde zutreffend zurückwies.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe aufgrund der „klaren“ und rechtskräftigen zivilrechtlichen Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien aufgrund der Weigerung, eine meritorische Entscheidung in seiner Rechtssache zu treffen, „willkürlich“ gehandelt, ist abschließend festzuhalten, dass die Zivilgerichte (lediglich) über den Verfahrenshilfeantrag absprachen und (noch) keine inhaltliche Entscheidung trafen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Mobilitätsstipendium gemäß § 56d StudFG privatwirtschaftlich vergeben wird, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 AVG nur gegen Versäumungen im Verwaltungsverfahren richten kann. Damit ist der Anregung des Beschwerdeführers auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht nachzukommen.

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