AVG §68 Abs1
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L531.2265983.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, alle vertreten durch RA Mag. Kolda, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, XXXX , beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden hat das Bundesamt über die gestellten Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien (idF auch in der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch bP 1 – 4) entschieden. Spruchgemäß wurden bei den bP die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die bP 1 zudem ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Gegen die Bescheide wurden Beschwerden erhoben und wurden nicht nur rechtliche Einwendungen (ua. behauptete falsche Staatsangehörigkeit der P 4 von der bB angenommen sowie Erstantrag bei bP 4 und kein Folgeantrag) erhoben, sondern auch Einwendungen zu den Annahmen der bB hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer „entschiedenen Sache“ und Feststellungs- sowie Begründungsmängel behauptet. Es wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde gravierende rechtliche Fehler unterlaufen wären, es liege keine entschiedene Sache vor, die Staatsangehörigkeit der bP 4 sei nicht richtig festgestellt und auch das Kindeswohl generell nicht berücksichtigt worden. Die bP wären integriert und würde es durch die Rückkehrentscheidungen zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen, auch sei dem Ehegatten bzw. Vater der bP schon einmal ein Aufenthaltstitel erteilt worden, wobei nunmehr dessen Verfahren wiederum beim VwGH anhängig sei.
Das Bundesamt gab eine Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben ab, welche teilweise durchaus ohne nähere Prüfung plausibel erscheint, wobei die Ausführungen sich aber nicht derart in den Bescheiden finden und legte den Verwaltungsakt dem BVwG mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vor. Das BVwG bestätigte das Einlangen der Beschwerdevorlage mit 25.01.2023 bei der Außenstelle in Linz.
Die Verfahren zu den ersten Anträgen der bP 1-3 auf internationalen Schutz vom September 2015 wurden gänzlich negativ entschieden (Entscheidungen des BVwG aus 2019) und wurden Rückkehrentscheidungen samt 14tägiger Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. Gegenständliche Folgeanträge wurden am 25.08.2022 gestellt. Hinsichtlich der bP 4 scheint ein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2021 auf, welcher gemäß IZR mit 25.08.2022 rechtskräftig erstinstanzlich abgewiesen wurde.
Hinsichtlich des Vaters bzw. Ehegatten der bP und des vierten Kindes der bP 1 ist ein Verfahren beim VwGH (nach bereits zwei behebenden Entscheidungen durch den VwGH in Zusammenhang mit den Entscheidungen über die ersten Asylanträge aus 2015) anhängig und wurde mit Beschluss des BVwG vom 11.08.2022 den Beschwerden des Vaters bzw. Ehegatten der bP und dieses Kindes die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
§ 17 BFA-VG, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gegenständlich hat das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylgewährung gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Anträge auf Subsidiären Schutz inhaltlich abgewiesen und sind die Bescheide mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. bei der bP 1 zudem mit einem Einreiseverbot verbunden. Gem. § 55 Abs 1a besteht ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.
Gem. § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen o.a. Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne der Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bP in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Da eine Gefährdung der bP im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß §21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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