BVwG W184 2254197-1

BVwGW184 2254197-120.1.2023

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W184.2254197.1.00

 

Spruch:

 

W184 2254197-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl. 1276940806/210495549, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus Deir ez-Zor, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion an und habe seine Heimat wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Armee. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei er zuletzt als Landwirt tätig gewesen.

 

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehöre. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Ehefrau sowie seine Tochter würden in der Türkei leben. Die beschwerdeführende Partei stamme aus Deir ez-Zor und habe bislang noch keinen Militärdienst absolviert. Er könne nicht angeben, wie viele Einwohner sein Heimatort in Deir ez-Zor habe, bzw. er wisse auch nicht, wie das Gebirge rund um den Ort XXXX heiße. Eine Moschee in diesem Ort könne er ebenfalls nicht benennen. Die nächstgrößeren Städte in seiner Heimatregion würden XXXX und XXXX heißen. Seine Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Da er gegen die Regierung sei, habe er sein Militärdienstbuch nicht abgeholt. Er habe keine Ladung zur Musterung erhalten, da er in seinem Heimatstaat keine konkrete Adresse habe. Vor seiner Ausreise sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Befragt, ob er ebenfalls mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Türkei gelebt habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er den genauen Zeitraum nicht mehr angeben könne. Er sei mit seiner Frau gemeinsam aus Syrien ausgereist und sie seien über den Grenzübergang XXXX , der sich in der Nähe der Stadt XXXX befinde, in die Türkei ausgereist. In der Türkei habe er in der Stadt XXXX gelebt und dort eine Mietwohnung bezahlt. Die beschwerdeführende Partei erklärte, in der Türkei in einer Kleiderfabrik gearbeitet zu haben und im Zuge seiner Tätigkeit 1.800 türkische Lira verdient zu haben. Seine Brüder seien ebenfalls mit ihm und seiner Ehefrau in der Türkei aufhältig gewesen. Sowohl er selbst als auch seine Ehefrau sowie seine Tochter hätten eine Aufenthaltsberechtigung für die Türkei gehabt. Vor etwa acht Monaten habe die beschwerdeführende Partei die Türkei verlassen, er stehe jedoch nach wie vor noch in Kontakt mit seiner Familie. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass in Syrien Kriegszustände herrschen würden und er seine Familie nicht ausreichend versorgen habe können. Die Rebellen hätten gewünscht, dass er sich ihnen anschließe. Auf Aufforderung, Vorfälle zu benennen, aufgrund derer er Syrien verlassen habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er nicht im Krieg kämpfen wolle. Auf Wiederholung der Frage brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er keine konkreten Vorfälle benennen könne. Auf die weitere Frage, ob er noch weitere Angaben erstatten wolle, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass es keine konkreten Vorfälle gegeben habe. Die Fragen, ob er in der Heimat gesucht werde, ob er jemals von den Behörden angehalten oder festgenommen worden sei oder ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Er sei in Syrien auch nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei weder wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es sei auch nie zu konkreten Übergriffen auf seine Person gekommen. Die Fragen, ob er jemals selbst gekämpft, an Kampfhandlungen teilgenommen oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, wurden ebenfalls allesamt verneint. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Regierung zum Krieg eingezogen werden, da es bekannt sei, dass man im Alter von 18 Jahren zum Militär einrücken müsse. Die beschwerdeführende Partei hätte im Falle seiner Rückkehr keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

 

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

 

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“

 

In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass feststehe, dass die beschwerdeführende Partei in der Heimat nicht gesucht werde und es keine Verfolgung seitens der Polizei oder anderen staatlichen Behörden in seinem Heimatland gegeben habe. Es könne in diesem Zusammenhang auch das glaubhafte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es zu keinen Rekrutierungsversuchen seiner Person gekommen sei, nicht außer Betracht bleiben. Er habe selbst angegeben, niemals einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen zu sein. Sein Fluchtvorbringen zu einer angeblichen aktuellen Verfolgung sei auch dahingehend nicht glaubhaft, da die beschwerdeführende Partei angegeben habe, im Jahr 2019/20 zurück nach Syrien gereist zu sein und dort standesamtlich geheiratet zu haben. Gegen die beschwerdeführende Partei seien nie Verfolgungshandlungen gesetzt worden, was er selbst auch nie vorgebracht habe. Er habe selbst auf konkrete Nachfragen keine glaubhaften Verfolgungshandlungen darlegen können.

 

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die Behörde die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe und dass die beschwerdeführende Partei gegenüber der belangten Behörde umfassend und nachvollziehbar dargelegt habe, weswegen er aus seinem Herkunftsland geflohen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei nur eine Schulklasse absolviert habe und somit ein äußerst geringes Bildungsniveau aufweise. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

 

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Die genaue Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei kann nicht festgestellt werden.

 

Die beschwerdeführende Partei schloss im Jahre 2019/2020 in Syrien eine traditionelle Ehe. Die Ehefrau sowie die Tochter der beschwerdeführenden Partei sind in der Türkei aufhältig. Die Eltern und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in Syrien.

 

Die beschwerdeführende Partei erhielt in Syrien keinen Einberufungsbefehl und ihm wurde kein Militärbuch ausgestellt.

 

Die beschwerdeführende Partei hat in Syrien keine Schulbildung erhalten und war vor seiner Ausreise als Landwirt tätig. Im Jahr 2021 ließ er sich von einem Schlepper über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien sowie Ungarn nach Österreich bringen und begründete seinen Asylantrag mit der schlechten Sicherheitslage im Herkunftsstaat.

 

Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Die beschwerdeführende Partei hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten, insbesondere nicht wegen einer - ihm etwa unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung.

Der beschwerdeführenden Partei droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.

Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund des Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien durch das BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

 

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

 

COVID-19

Letzte Änderung: 21.01.2022

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern

empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der

WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situationreports

oder der Johns Hopkins-

Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759474

0fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB

29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher

entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Es folgten

weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen

von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben

wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt

schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch auf die humanitären

Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu

(ÖB 1.10.2021).

Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und

Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell

verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der

Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die

Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz

Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei

Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische

Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde

allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA

4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und

andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft

haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch

Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt

waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen

Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021).

Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August 2021 stark angestiegen, dies

kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl

immer noch deutlich höher. Syrien befindet sich derzeit in der vierten COVID-19-Welle. Die

 

Impfrate ist extrem niedrig, bis Mitte September 2021 hatten erst 1,2% beide Impfdosen

erhalten, nur 2% der Bevölkerung zumindest eine Impfdosis von zwei. Laut Schätzungen der

WHO sind bei Einhaltung aller bisherigen Lieferzusagen bis Ende 2021 maximal 6,6% der

Bevölkerung vollständig geimpft worden (ÖB 1.10.2021). Ende September 2021 stand Syrien

Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19-Infektionen sowohl in den vom

Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der

Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen

Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über

vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der

Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem

Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wurde, hieß es (Reuters 22.9.2021). Anfang

Jänner 2022 wurde berichtet, dass die Omikron-Variante nun auch den Nahen Osten erreicht

hat (NZZ 9.1.2022).

 

Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals

unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon

unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren

Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten

weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über

ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche

Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben

keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der

Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021).

Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter

der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen

Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die

bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem

Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als

Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft

der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das

Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise

sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf

das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021).

 

Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit

dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide

Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die

aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in

Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der

Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in

Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben

dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von

Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres

(UNOCHA/WHO 10.6.2021).

 

Politische Lage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen

Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000

übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer

Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines

Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als

alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die

Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH

3.4.2020).

 

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst

friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein

Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit

massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und

Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

 

Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher,

dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die

Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation

anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen

Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die

sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln

könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz

Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für

die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten

Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei

unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die

Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch

präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der

türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr

Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020).

 

Wahlen

Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den

Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die

Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September

2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit

2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von

Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren

von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).

 

Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-

Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom

Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten

Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende

Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-

Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen

(DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze

gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige

Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des

Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter

Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt,

darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts

unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine

Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom

Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in

Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an

verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der

kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei

auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den

Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne

die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur

ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).

 

Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen

Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit

95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode

von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als

Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl.

Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die

Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als

"weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS

28.5.2021).

 

Territorien

Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran

unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des

Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die

Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen,

jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern

und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im

August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen

Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die

Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von

unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den

Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden

sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen

Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und

Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass

die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat

eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen

Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der

staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).

 

Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der

syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische

Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die

Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die

momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien

dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur

Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei

der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes

System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht,

sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS

29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer

Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien

zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH

4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt

auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader

der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

 

Nordost-Syrien

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen

Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD,

ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die

kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der

Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen,

Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrischkurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen

Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im

März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die

Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen

Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS

4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen

oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).

 

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen

ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von

Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während

Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige

demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär

(KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien,

sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen

und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch

kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen

Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ.

 

Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte.

Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise

vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr

militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses

Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste

eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden

stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner

verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen

Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).

 

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet

durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen

Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in

Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer

unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die

Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von

Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer

türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer

Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische

Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete

baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS

15.10.2019).

 

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits

Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen

zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht

und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party

(PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des

Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

 

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im

Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends

schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-

Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am

besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe

grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch

Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle

Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und

wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst

eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen

der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind

offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft

schnell überholt (ÖB 1.10.2021).

17.1.2022:

 

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für

Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in

Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen

Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische

Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im

Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und

russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat

das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und

Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021).

 

Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten

Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime

unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur

teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der

Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als

Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten

entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete

Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die

kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische

Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische

Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).

Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie

vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB

1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie

die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen

mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und

Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020).

 

43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert.

Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von

Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt

immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten

Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von

Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und

Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die

Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den

2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und

explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).

 

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und

des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den

oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019

wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-

Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen,

verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens

und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach

dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen

Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020).

Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019),

sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der

Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 ISKämpfer

auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die

Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt

Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des

Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge

liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des

IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die

gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen

werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch

entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-

Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).

Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der USStreitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen

Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019

weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).

 

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu

erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der

aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont

wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren

konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt

wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen

ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur

Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet

kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).

 

Nordost-Syrien / Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Mit Stand Ende Dezember 2021 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa

sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements

Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der

kurdisch geführten SDF (Liveuamap 20.12.2021; vgl. EASO 7.2021). Die kurdischen,

sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen

wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation

mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog.

Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der

YPG als auch der Partei PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und

bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der

Türkei (AA 4.12.2020).

 

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es

der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um

eine Pufferzone mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen [Anm.: s. Kap.

5.3 zu den türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen

Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen

aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den

Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind

seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früheren

Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz

aus (ÖB 1.10.2021).

 

ICG 18.11.2021

Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019

hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere

Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der

Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA)

zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf

die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und

Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen

im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der

am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer

wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch

kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an

den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von

Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vgl. USDOD 4.11.2021). Die

Konfliktintensität hat sich im letzten Jahr jedoch merklich verringert. In den von der Türkei

beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt

zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe

Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich

auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz

Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB 1.10.2021).

 

SDF, YPG und YPJ sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen

Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit

kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien

Syrischen Armee und anderen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden,

mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes

Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020).

 

Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen den größten Teil des

Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG

11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (ICG 18.11.2021) und

die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EASO

7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten,

großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine

Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF)

kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR

26.12.2021).

 

Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige

Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt

wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im

Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden

der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie

der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen

der AANES (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir

ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte 2021 [Anm.: bis zum

26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen

Sicherheitskräfte der AANES], Selbsverteidigungskräfte und anderer von den SDF

unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR

26.12.2021).

 

Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin die knapp 30 Lager mit 11.000

internierten IS Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen;

der Großteil davon in al-Hol mit knapp 60.000 Insassen (85 % syrische und irakische

Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern inkl. Österreich) (ÖB 1.10.2021). Human

Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den

Ausländerunterkünften in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und

unmenschlichen Behandlung gleichkamen und kritisierte die unbefristete und willkürliche

Inhaftierung (HRW 23.3.2021).

 

Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen der AANES zu

Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht

der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In

arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement

Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021;

vgl. AM 30.5.2021).

 

Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet

Letzte Änderung: 21.01.2022

Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und

gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast

vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und

des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour

führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis

Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein

kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020;vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019).

 

Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil

des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen

Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet

umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische

Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze

verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat -

wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren

Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder

Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir

Ez-Zour, in dem hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021).

Die Bemühungen der Regierung Syriens, in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die

Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz

National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und

Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung

von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem

komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele

auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen.

Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet

sind, Mukhabarat [Anm.: Geheimdienst-] -Offiziere und ihre Milizen, Freiwillige und

Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus

dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit

dem Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten

Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von

Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom

IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der Regierung von

Syrien in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu

iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020).

Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in

den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vgl. DIS 29.6.2020,

AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vgl. AA

4.12.2020). Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als

auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten

(DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM

17.6.2021). Das Gebiet von Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem

die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren

Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um

Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrischirakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC

3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte, auch

wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021).

 

Anmerkung: für weitere Informationen zum Gebiet unter Kontrolle der SDF s. auch Abschnitt

"Nordostsyrien/Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)".

 

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen

hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle

gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den

größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie

fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und

regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell

unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI

13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische

oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte,

die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence

Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).

 

Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und

bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia,

Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin

ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören

Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste

oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar

nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen

kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten

Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung

von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt

Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der

Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des

sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG

13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-

Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht

(Üngör 15.12.2021).

 

Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts

vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB

1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des

Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren

Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt

sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es

kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen

Armee (ÖB 1.10.2021).

 

In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus,

die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende

Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die

Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der

Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage

in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019).

Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten

Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels

Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von

gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).

 

Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen

Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden

2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020,

UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der

Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei

Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen

Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021;

vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung

(MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete

Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische

Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches

Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und

Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021).

 

Rechtsschutz / Justizwesen

Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes

Letzte Änderung: 21.01.2022

Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen

Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016).

 

Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art.

33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime

Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre

Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv

angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde

der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien

umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-

Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und

massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste

sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz

und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime

geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten

Justizrates (AA 4.12.2020).

 

In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem

geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten

Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch

zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile

gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von

Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle

operieren können (ÖB 1.10.2021; vgl. BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im

Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung

verpflichtet (FH 4.3.2020).

 

Durch mehrere Dekrete wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von

„Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet.

Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer

Freunde. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann

vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert

werden (ÖB 1.10.2021).

 

Politische Gerichte: Anti-Terror-Gericht (CTC)

2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet.

Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und

Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr

weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Anklagen gegen Individuen, die vor das CTC gebracht werden,

beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an

Demonstrationen; Stellungsnahmen auf Facebook schreiben; Oppositionelle im Ausland

kontaktieren; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von

Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA

5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass

sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser

Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche

Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter

erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss

der Medien, dass das Gericht über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige

gleichermaßen urteilt, dass die Richter vom Präsidenten ernannt werden, dass ZeugInnen

der/des Angeklagten nicht zugelassen werden, usw. (NMFA 6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021).

Gegen die Regierung gerichtete Vergehen wurden aus der Zuständigkeit der ordentlichen

Zivilgerichte ausgenommen und besonderen „Terrorismus-Gerichten“ unterworfen, die

außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig sind. Versteckte Internierungslager, in

denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und

Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die

syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen

Bürgern, eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB 1.10.2021).

 

Politische Gerichte: Militär-Feldgerichte

Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei

Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die

Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen.

Es gibt keine Möglichkeit auf Einspruch (NMFA 6.2021). Formal existieren

Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch

schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen - insbesondere Terrorismus- oder

Spionagevorwürfen - sogar unmöglich (BS 29.4.2020). Berichten zufolge hielten die Behörden

Tausende von Gefangenen monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt

("incommunicado") fest, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden,

während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 30.3.2021).

 

Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiven Kämpfen in

Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen

Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren.

Sie prüfen die Anschuldigungen, es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören, sie hören die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (al-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021).

 

Andere Gerichte

Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in

Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in

Personenstandsangelegenheiten (AA 4.12.2020). Die religiösen Gerichte behandeln das

Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen,

Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische

und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen

gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ

5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der

Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 30.3.2021). Es gibt Möglichkeiten zur

Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert

die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es

die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht (BS

29.4.2020).

Siehe hierzu auch Kapitel "Korruption".

 

Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes

Letzte Änderung: 23.01.2022

In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und

Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen

verschieden (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen

kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten

aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung

juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche

Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines

Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996

stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia

anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr

unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten

Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können, doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals) IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020).

 

In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA)

kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten

statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete

Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein

Gerichtsverfahren. Auf diese Weise Verhaftete werden verschwinden gelassen. Die

Verwaltung des von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiets verfügt über eine

Justizbehörde. Die HTS unterhält jedoch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre

Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen", in denen

Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen

der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen werden.

Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre

Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021).

 

Gebiete unter kurdischer Kontrolle

Letzte Änderung: 21.01.2022

In den Gebieten unter der Kontrolle der autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien

(engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex,

basierend auf einer "Sozialcharta", durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem

Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung,

Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen

gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen,

das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 30.3.2021,

vgl. NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor

Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren

können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for

Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).

 

Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten,

Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Es wurde eine von der

kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die

neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien

umfasst (AI 12.7.2017). Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden

von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und

Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen

über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019).

Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und

assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines

Stammesgerichtssystems, bekannt als Madbata, für die Klärung von intertribalen

Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz

Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen,

die die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die

sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten

Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde

wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021).

 

Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern

Mit Stand Oktober 2020 wurden 64.000 Menschen, die mit dem IS in Verbindung stehen,

allein im al-Hol Lager festgehalten. Mehr als 80% davon sind Frauen und Kinder, fast die Hälfte

von ihnen Iraker, 37% Syrer, 15% anderer Nationalität. Viele europäische Länder sind

weiterhin zurückhaltend, was die Zurückholung ihrer Staatsbürger betrifft, gleichzeitig wird

die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der

internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen und die Chancen, ein

internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. Dementsprechend hat die

Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale gestellt und

angekündigt 2021 tausende nach lokalem Gesetz zu verurteilen (ICCT 16.3.2021).

Der sogenannte "Defense of the People Court" wird weder von den syrischen Behörden noch

von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und

milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung

hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde

abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige

Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst

den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und

Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer

amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen.

Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden

(Ha'aretz 8.5.2018, vgl. AP 7.5.2018).

 

Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und

Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder

paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah

und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt

seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen

Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten

geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten

Beschränkungen (AA 4.12.2020).

 

Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS

30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im

Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder

Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche

Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis

sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften

hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der

Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern

(USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen

außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes

besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression

durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA

19.5.2020).

 

Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten

mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an

der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).

Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder

regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil

die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („taskorganized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten

zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem

bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer

verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit

zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017).

 

Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere,

Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu

gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt

(TWP 30.7.2019).

 

Anm.: In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen undSicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.

 

Streitkräfte

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der

Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue

Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt

300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl auf weniger als 100.000

durch Verluste und Desertionen geschrumpft. Momentan versuchen die SAF sich wieder

aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an

aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem

sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein

bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit

verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur

für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über

dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure

einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016).

 

Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des

Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen

(CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere

Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf

verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu

demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vgl. Üngör

15.12.2021).

Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder in der syrischarabischen Luftwaffe dient, per Definition kategorisch zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen schmutzigen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen, ein Pilot könnte eine Stadt und Zivilisten bombardieren, ein Viertel beschießen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen

(Balanche 13.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen

Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs

beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks

von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als

nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour

24.12.2021).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass hierbei Ausschlussgründe gegeben sein können: bei einem

tatsächlich angetretenen Wehrdienst; bei Berufsmilitärs (auch vor 2011); bei Mitarbeitern von

Nachrichtendiensten oder Polizei; bei Zugehörigkeit zu einer oppositionellen oder

regierungstreuen Miliz oder bei sonstiger problematischer Funktion für das Regime, sowie bei

Betätigung für bestimmte bewaffnete Rebellengruppen. Maßgeschneiderte Vorgehensweisen

werden seitens der Staatendokumentation gerne angeboten.

 

Anmerkung: für Informationen zum 4. und 5. Korps der syrischen Armee s. auch Kap.

"Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss".

 

Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte

Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021).

Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen

Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit

und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019). Diese

vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems,

überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb

Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und

Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt.

Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder

sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die

Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der

geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der

Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes

nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten

überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche

Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad

künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde

einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem

bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).

Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur

Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits

jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen

und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von

Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle

Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen

und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS

30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie

Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der

Geheimdienste (Üngör 15.12.2021).

 

Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl

informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um

Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für

die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019).

 

In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue

"Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher

unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen

Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche

Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russischiranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden

weitgehend mit Personen aus Communities besetzt, die historisch der herrschenden Familie

gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an

Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020).

 

Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss

 

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-

Milizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und

die libanesische Hizbullah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem

Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017,

CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als

"Verbündete", als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem

operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten.

Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. im Zusammenhang mit der Rekrutierung, da die Milizen teilweise über bessere Finanzierung

verfügen und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen

kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS

14.12.2018). Die regierungsnahen Milizen stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der

staatlichen Souveränität dar, da sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC

26.3.2020a).

 

Pro-Regime Milizen wie die NDF üben ähnliche Aufgaben wie andere regimenahe Kräfte aus,

wobei ihre Kompetenzen nicht klar definiert sind (USDOS 30.3.2021). Milizen, die von der

libanesischen Hizbullah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als

nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit

fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete

Bodenintervention Irans konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Das Eingreifen Russlands, Irans und der Hizbollah sind seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion von Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes, und dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und Irans (Clingendael 5.2020).

 

Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen

Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland fokussiert vor allem auf den Aufbau von

staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher

Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).

 

Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC

26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming

Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps (Fifth Storming

Corps/Fifth Assault Corps) gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese

beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert und so unter

die Kontrolle der Regierung gebracht werden können (CEIP 12.12.2018; vgl. TWP 30.7.2019).

Das Vierte und das Fünfte Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung gegründet

(CMEC 26.3.2020a). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen

Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia

aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen,

einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus

irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz

Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps

integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär, mittlerweile

haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).

 

Von Russland gestützte Milizen stellen eine große Bedrohung für die Bevölkerung dar, da sie

an keine Gesetze oder Regeln gebunden sind (DIYARUNA 20.8.2020). Angesichts der

Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele

der in Syrien kämpfenden Russen Söldner, offiziell auf Eigeninitiative, aber in Wirklichkeit von

privaten Militärunternehmen mit vermeintlichen Verbindungen zum Kreml, wie der Wagner-

Gruppe, eingesetzt (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere

Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten, oftmals mit extremer

Brutalität. Im März 2021, beispielsweise, erhob ein Familienmitglied eines syrischen

Staatsbürgers, der 2017 von sechs Mitgliedern der Wagner-Gruppe im Governorat Homs

gefoltert, getötet und dessen Leichnam verstümmelt wurde, eine Anklage in Moskau (FIDH

22.3.2021, vgl. RFE/RL 15.3.2021). Das Moskauer Gericht hat seine Entscheidung über die

Beschwerde des Klägers auf den 18.1.2022 verschoben (NLM 22.12.2021).

 

Die traditionelle Strategie Teherans besteht darin, parallele nicht staatliche Militärstrukturen

zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran

gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische

Regime hat während des Konflikts ausländische schiitische Milizen eingesetzt, die vor allem

vom Iran getragen werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen

Kämpfern (Teileinheiten aus dem Islamic Revolutionary Guard Corps und Mitgliedern der

regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen

Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistanis und Afghanen (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC

26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue

Milizen, die Hizbullah und irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von

Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten

rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite

organisiert (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a).

 

Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen

Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen

Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen kam es auch zu Säuberungen,

Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen oder auch höherrangigen syrischen

Offizieren, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten (ISW 8.3.2017).

2017 und vor allem 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes

immer stärker konfrontativ gegenüber. Im Juni 2018 kam es beispielsweise zu einer offenen

Konfrontation zwischen Hizbullah und syrischen Truppen unter russischer Führung, im Januar

2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten und dem Fünften Korps der syrischen Armee in der

Provinz Hama (BS 29.4.2020; vgl. TWP 30.7.2019) und im Dezember 2021 wurde von der

Ermordung prominenter Offiziere in der Küstenregion Syriens berichtet, welche

möglicherweise mit dem Machtkampf zwischen Russland und dem Iran zu tun haben. Der

Konflikt konzentriert sich derzeit zwischen der vom Iran unterstützten vierten Division, die

vom Bruder des Regimepräsidenten Maher al-Assad angeführt wird, und dem Fünften Korps,

das neben mehreren anderen Brigaden Russland vertritt (TSO 15.12.2021).

 

Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder

Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter

vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und

lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden

des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher

Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die

während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das

Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass

Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck

der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die

Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen,

Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021;

vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021

dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens

14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die

Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6

% dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR

insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022).

 

NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen

physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten

begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch

von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei

auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS

30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als

regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert

wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland

geflüchtet waren (AA 4.12.2020; vgl. bzgl. eines konkreten Falles Üngör 15.12.2021).

Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von

Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene

und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen

waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem

Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt

es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und

anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden

Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden

(USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen

ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS

30.3.2021). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen

Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird.

Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA

7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten

Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits-und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden

Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus

und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt

es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in

Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines

"Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019).

 

Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch

erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde,

wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.).

Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung

und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA

20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen

Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre

Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der

Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag

die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der

Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der

Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen,

um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt

die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).

Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer,

Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der

Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-

Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte

Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl

sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert

wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den

Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern

waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und

Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019).

 

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von

Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem

(vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden

bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der

verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von

willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch

die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um

Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen

Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human

Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem

Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR

26.1.2021).

 

Korruption

Letzte Änderung: 21.01.2022

Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2020 liegt

Syrien mit einer Bewertung von 14 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf

Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher die Zahl, desto schlechter die

Platzierung) (TI 28.1.2021).

 

Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben

der Syrer (FH 1.2017) und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020).

Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand

im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen

war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und

Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung

setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne

dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei,

Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 30.3.2021).

Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft

besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der

Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch sicherte

sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften

Verträgen etc. Loyalität, auch von ausländischen Verbündeten wie Russland oder Iran. Sogar

grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind von der demonstrierten

Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig. Personen in den von der Regierung

kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren,

zum Beispiel in den sozialen Medien, sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich

Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021).

 

Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem

prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim

wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen

erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und

den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste.

Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in

den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 30.3.2021). Korruption

hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu

gewinnen (BS 29.4.2020).

 

Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020

noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten,

Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH

2021).

 

In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018),

etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der

Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018;

vgl. DIS 5.2020).

 

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 16.12.2020

Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf

die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.

Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet.

Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw.

zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.

 

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung: 21.01.2022

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines

Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret

Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren

erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; dieVerpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021).

 

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls

freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge

mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in

der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist

jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und

werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu

demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig

aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).

 

Wehrpflicht

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der

Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter

erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank

erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von

Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der

Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17

Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen

Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den

Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches

Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen

durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen

verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer

schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige

militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden

häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in

prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit

auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht

erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011

leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit

(NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS

5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten

Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen

begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst

jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)

 

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach

Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als

Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven

Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte

vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende

Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer,

Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden

ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher

auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und

auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen,

bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB

29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher

von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von

allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge

des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von

Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen

Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon

und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen

handelte (DIS 5.2020).

 

Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen

schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat

das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der

Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es

Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im

Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit

Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch

verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen

Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die

Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten

Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder

Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten

wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.]

 

Rekrutierung und Verfolgung

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten,

wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen.

Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden,

um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen

Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung

gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS

5.2020).

 

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital

überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär

melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die

Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder

Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden

Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS

14.12.2018).

 

Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an

einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die

Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die

intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden

(EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer

Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen,

wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst

gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen

Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen

Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden

(DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen

Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch

Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020),

berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute

Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für

Binnenvertriebene (DIS 5.2020).

 

Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht

mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien

zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen

ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest

manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das

Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst

veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung

von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020).

 

Befreiung, Aufschub und Reservisten

Letzte Änderung: 21.01.2022

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel

der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS

14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine

Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und

Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden

Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr

erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als

solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist

unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es

scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert

(STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017;

vgl. DRC/DIS 8.2017).

 

Rechtliche Situation

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten

Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland,

eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht

wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier

aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USDollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen

Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet

dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit

Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).

 

Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).

 

Minderheiten

Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom

Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen

(USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von

religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen

anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit

im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem

religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020).

 

Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre

Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und

97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die

Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben,

aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind,

eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese

Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden.

Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die

Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag

2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der

Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und

unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert

werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

 

Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des

Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des

Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch

die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch

keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige

Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal

sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine

Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr

Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).

 

Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020).

 

Amnestien

Letzte Änderung: 21.01.2022

Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen,

Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit

vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK

8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).

 

Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und

Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und

Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert

(STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020)

und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des

Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen

durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit

dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch

Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet

haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS

5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien

nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist

höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die

FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime

hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt,

ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum

Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt

hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und

Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021).

 

Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine

Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA

2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen

Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen

Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021). Das

Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der

Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote

zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem

die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE

2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung

können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen,

wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs

Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das

Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine

Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum

Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das

Dekret nicht aufgehoben.]

 

Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“

für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets

entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte

Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020).

[Anm. zu Amnestien der syrischen Regierung für Reservepflichtige siehe Kapitel "Die syrischen

Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst"]

 

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen

bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der

Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl

von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten

Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011

bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen

oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des

Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden

derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).

 

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon

aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits

vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des

Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall

als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun alkhiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem

Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die

Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird,

hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter

am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die "cleansten" Personen wurden oft

verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes

Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen

Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes

sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland

gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht

unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst,

dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu

sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung

zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier

ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal

erwiesen (Khaddour 24.12.2021).

 

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den

Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr

von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des

Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).

 

Gesetzliche Lage

Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft

bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird

Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA

4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe

Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis

zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im

Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in

schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).

 

Konkrete Strafen

Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der

Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des

Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den

vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front

festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während

manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil

gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden

(DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste

Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert

zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo

3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung

Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern

auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen

„terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen

sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des

umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA

4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen

Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich

damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert

bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).

 

Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high

profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere

getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl.

DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der

für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die

Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).

 

In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der

syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des

Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche

Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018,

DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).

 

Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen

1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73% der Fälle wurden im

Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26% im Nordosten (Raqqa,

Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18%) unter 15

Jahre alt (UNSC 23.4.2021).

 

In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die

Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis

Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham (390); Syrische bewaffnete oppositionelle

Gruppen früher als Freie Syrische Armee (FSA) bekannt (170); die Kurdischen

Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (119) unter dem

Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen (42); Ahrar ash-

Sham (31), Nur ad-Din az-Zanki (3) und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam) (3), alle dem

Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA)

operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) (30); die Internen

Sicherheitskräfte (13); Hurras ad-Din (6); ISIL (4); und syrische Regierungskräfte (2). Fälle

wurden vor allem in Idlib (477) und Aleppo (119) verifiziert. Von jenen wurden 99% (805) in

Kampfhandlugen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden durch HTS Kinder für

Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition

und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 10.2021).

 

Es ist Teil der Regierunsgpolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche

bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und

regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind,

rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe

Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch,

was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle

Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und

dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-

Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder,

Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für

Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und

extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen,

Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive

Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler

gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und

Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete

Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von

Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete

Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete

nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten

Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der

Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung

hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert,

vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern

irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021).

2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ)– Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call

Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der

Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder,

Kinderrekrutierung zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und

Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021,

ÖB 10.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von

Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt

(HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC

9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch

die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die

Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waise

(EMHRM 18.9.2019).

 

Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich

zu den Vorjahren zurückgegangen ist, listen bewaffnete Einehiten weiterhin Minderjährige,

die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021) – laut Berichten sind 40% von diesen Mädchen

(AA 4.12.2020).

 

Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)

Letzte Änderung: 21.01.2022

 

Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im

Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus

finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen

Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der

Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die

Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS

1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei

Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale

Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer

bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese

Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die

Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz

verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat

jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018),

indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische

Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch

den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer

weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren

Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische

Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen

haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern

beteiligt (FIS 14.12.2018).

 

Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung

ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von

oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche

Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei

auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung

und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA

(Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten

Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021).

 

Nordost-Syrien

Letzte Änderung: 21.01.2022

Wehrpflichtsgesetz

Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird,

verabschiedete 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz, das vorsieht, dass

jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate

lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im

Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach

Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt

durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der

syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt

Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vgl. EB 7.12.2019).

 

Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung

dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder

einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden.

Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und

Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine

Befreiung sind (EB 12.7.2019).

 

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung

kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es

kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu

Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft

Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017).

 

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen

Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen,

gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende

Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet.

Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene

terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen

(FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen

Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit

darstellen (HRW 13.1.2022).

 

In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits

rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch

den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen

Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich

in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur

Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen,

darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu

legitimieren (BS 29.4.2020).

 

Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung

zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher

Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).

 

Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen

konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu

müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über

die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die

Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die

Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen

zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021).

 

Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung

anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder

regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien

zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die

mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die

Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden

schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden

auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu

verhaften (USDOS 30.3.2021).

 

Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor

willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und

sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten

Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile

leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen

können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen

werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten

Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen

Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).

 

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen

von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen

(SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und

regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen

sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die

sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020,

SNHR 26.1.2021). Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere

Übergriffe (HRW 13.1.2021). In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei

und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken

ihre Freiheiten ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS)

im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition

noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals

der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000

syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige

und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen in

geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).

 

Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene

Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein,

bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit

familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als

Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem

werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten,

die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR

7.5.2020, SNHR 26.1.2021).

 

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und

entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des

Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine

Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige

Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC

24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre

systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von

Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen

Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des

Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die

Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).

 

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten

beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch

der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz

von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-,

Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die

Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und

blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von

Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).

 

Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung

wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in

diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von

Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).

 

Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende

Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen,

darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme

körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos

beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der

konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). In der Region Idlib war 2019 ein

massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu

verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen

wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen

ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden exekutiert (ÖB

1.10.2021).

 

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang

Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden

durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National

Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB

1.10.2021).

 

Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden,

Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen

Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen

verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und

Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte

über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und

Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu

kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).

 

Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt

erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen

Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).

Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Nordwesten,

Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen Zivilisten vor, auch

gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen wurden, unter anderem

durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere Misshandlungen sowie

Entführungen (UNSC 24.6.2020).

 

Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Letzte Änderung: 21.01.2022

Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus,

Hochverrat und weitere Delikte (AA 4.12.2020), wie zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher

Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege die Todesstrafe vor (UNHRC

17.11.2021). Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von

politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen "Weißhelmen" als

Terroristen oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch

der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der

Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der

Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden 17 Hinrichtungen

bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr

vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von

außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen.

Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International (AI) finden

regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 4.12.2020). Die Todesstrafe wird oftmals

ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt. Folterungen sind

ebenso an der Tagesordnung wie willkürliche Festnahmen und das Verschwindenlassen von

Personen (ÖB 1.10.2021).

 

AI konnte für das Jahr 2020 erneut bestätigen, dass Todesurteile verhängt wurden, verfügte

aber nicht über ausreichende Informationen, um eine glaubwürdige Mindestzahl zu nennen

(AI 4.2021). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend

Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter

außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht

erfüllten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei Weitem nicht

(AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter

anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner

zu verringern (TWP 23.12.2018). Häftlinge haben 2019 Warnungen aus dem Gefängnis

geschmuggelt, dass Hunderte zu einer Hinrichtungsstätte, das Saydnaya-Gefängnis, gebracht

werden, und frisch entlassene Häftlinge berichteten, dass sich die Hinrichtungen dort

beschleunigen (TNYT 11.5.2019). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten

Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in

Gebieten unter Regierungskontrolle. Die "Generalamnestie" vom 22.3.2020 verringert die

Todesstrafe bei einer Vielzahl von Vergehen auf lebenslange harte Strafarbeit, bei anderen

Vergehen, z.B. im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012, besteht die Todesstrafe fort

(AA 4.12.2020).

 

Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller

Parteien dokumentiert. Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der

Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner, einschließlich Kinder, zuzusehen (UNHRC

17.11.2021). Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von

gefangen genommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist

radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 4.12.2020). Bis zu seiner territorialen

Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder,

durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf

des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). In seinem

Bericht für das Jahr 2020 stellte Human Rights Watch fest, dass türkische Truppen und die

Syrian National Army (SNA) wahllos zivile Einrichtungen beschossen und systematisch

Privateigentum geplündert, Hunderte von Personen verhaftet und mindestens sieben

standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens

durchgeführt haben. Auch Hay'at Tahrir al-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib

kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW

13.1.2021).

 

Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 22.01.2022

Anm.: Viele der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden). Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 12.5.2021).

 

Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status

in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär

(USDOS 30.3.2021).

In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus

Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier,

Turkmenen und Tscherkessen (MRG 5.2018a).

 

Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet

zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet

kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber

Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den

spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021).

 

Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine

Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge

leben nur mehr 3% (vor dem Konflikt über 10%) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des

Konflikts geflohen. – Ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von

sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur

sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als

regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl auf Seiten der regierungstreuen als auch auf

Seiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken

Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als

regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der

Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72%) in der (auch bewaffneten) Opposition

finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen

Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der

syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte

Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten

vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die

wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung

unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen,

inklusive der Alawiten (ÖB 1.10.2021).

 

Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle,

doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die

Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl

konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern

zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die

Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch

zeige sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung

konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der

religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen

darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen

explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine

fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 12.5.2021). Dies gibt dem Vorgehen

der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz

von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische

Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten

stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese

mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche

die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS

10.6.2020).

 

Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident

Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige

sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017).

Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings

gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen

Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als

Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda

verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene

Vulnerabilität vertieft wird (MRG 5.2018b). So werden Berichten zufolge auch alawitische

oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die

Regierung (USDOS 30.3.2021).

 

Alawiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu

Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2021).

In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen

Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten,

Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung,

Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren, oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vgl. Wilson Center 7.2020).

Der sogenannte IS entführte tausende großteils jesidische, aber auch christliche und

turkmenische Frauen und Mädchen im Irak und verschleppte sie nach Syrien, wo sie als

Sexsklavinnen verkauft und als Kriegsbeute an IS-Kämpfer verteilt wurden. Durch die

Zurückdrängung des IS wurde dessen Herrschaft über Teile der Bevölkerung beendet und

seine Möglichkeit, religiöse Minderheiten zu unterdrücken und Gewalt auszusetzen,

eingedämmt (USDOS 21.6.2019). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien

und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS

12.5.2021).

 

Kurden

Letzte Änderung: 22.01.2022

Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und

drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die

Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und

im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch

das Regime (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für

ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden

schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am

Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW

26.11.2009). Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die

syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre

Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser

Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin)

Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019).

Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als

"Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar,

wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser

Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass

nicht auf die etwa 160.000 "nicht registrierten" staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es

gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben

wollen (DNIDC 16.1.2019).

 

Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller

und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt

ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache

weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien

in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer

Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische

Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National

Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen

sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet

und anderweitig missbraucht (USDOS 30.3.2021).

 

Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den

Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die

kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die

Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018).

Kurden in von der Türkei / türkisch unterstützten Oppositionsgruppen kontrollierten

Gebieten

 

Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang

Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden

durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu

Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Im

Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens mit dem Ziel,

eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Widersacher in dem Gebiet

verdrängte. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im

Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahmung und Zerstörung von kurdischem

Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr

2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und dschihadistische

Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten.

Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sog. IS arabische

und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vgl. HRW 10.11.2019).

 

[Anm.: Weiteres siehe Kapitel "Politische Lage" und "Sicherheitslage/Nordost-

Syrien/Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)"]

 

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 22.01.2022

In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der

syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine

Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum) (USDOS 12.5.2021). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die

Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im

Pass und auf der Identitätskarte vermerkt (USDOS 12.5.2021). Es ist nicht möglich, "keine

Religion" zu registrieren (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein.

Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum

Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen

religiösen Gemeinschaften" (USDOS 12.5.2021). Die syrische Gesetzgebung stellt Blasphemie

unter Strafe. Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), zum

Beispiel, konnte in ihrem letzten Fünfjahresbericht (Zeitraum 2014-2018) jedoch keine Fälle

einer Anwendung dokumentieren (USCIRF 2020).

 

Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende

staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes

verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in

Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden zu Pseudo-Organen der

Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben wie z.B. die Verteilung von Hilfsgütern,

Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von

Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um

religiöse Indoktrination, z.B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des

Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und

das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten

Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden,

beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen

kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen,

wie beispielsweise die Stromversorgung durch privat betriebene und in Privatbesitz

befindliche Stromgeneratoren (CMEC 19.3.2019).

 

Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen

(„Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse (CEIP 14.11.2018; vgl. CMEC 19.3.2019). So

beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines "Rechtswissenschaftlichen und Gelehrten Rates"

mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs

angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet, religiöse

Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese "extremistische" oder auch "abweichende"

religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein

Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien

veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der

Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern (CEIP 14.11.2018).

 

Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in

Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen,

Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (France24 14.10.2018).

Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe

einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (MPG o.D.a). Sie wäre

laut Gesetz nicht-existent, selbst wenn sie bereits vollzogen wurde (Eijk 2013). Nach dem

Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer

nichtmuslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen - also

Christentum und Judentum - angehört (MPG o.D.a). Eine christliche Ehefrau eines

muslimischen Mannes kann jedoch nichts von ihrem Mann erben, selbst wenn sie zum Islam

konvertiert, und sie kann nur auf einem islamischen Friedhof begraben werden, wenn sie

konvertiert (USDOS 12.5.2021). Ihre Kinder werden automatisch Muslime (Eijk 2013). Der

gesellschaftliche Druck führt außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele Konvertiten gemäß einem Bericht aus dem Jahr

2020 gezwungen sind, aus dem Land zu fliehen (HI 25.9.2021).

 

In den selbstverwalteten Gebieten des Landes sind Konversionen und interreligiöse Ehen

erlaubt (UNHRC 1.11.2021).

 

Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft

gezogen, religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen,

darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht

behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu

fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021).

[Anm.: Siehe auch Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“.]

 

Palästinensische Flüchtlinge

Letzte Änderung: 22.01.2022

Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA

Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)

ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten

Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer

Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren

gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl

ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren

haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der

Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf

an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich

ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch

palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967

und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UNGeneralversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA

16.11.2019).

 

Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine

vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017).

In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien

in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung

abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien

anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht

Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021).

 

Die größte Gruppe (rund 85% der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser,

die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese

Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches

Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien

hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst

syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht,

dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie

erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen

sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert. Für jene

Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien

niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung

im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von

Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden

und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber

ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre

Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021).

 

Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren

Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen

darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während

der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie

nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien

gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden

wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer

Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre

Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen

und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das

Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch

öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017).

 

Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete,

darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung

bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung

hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der

Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es

gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die

verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den

Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie

sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR

registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, da die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, da ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021).

 

Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten

Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in

Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des

Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon

mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von

schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile

erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).

 

Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen

Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich

regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen

Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition),

zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF

24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die

Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind

hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch

wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was

die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten

Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit

angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche

Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von

Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine

Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um

ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten

registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten

wollen (STDOK 8.2017).

 

Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was

auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser,

die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten

vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind

außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter

auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete

zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend,

weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta

trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden.

Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das

Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche

palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig

praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS

30.3.2021).

 

Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien,

auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen

Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus

leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert, erpresst, und es kam zu Verhaftungen von

Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum

Militärdienst eingezogen werden sollen. Es wurde von nicht-explodierten

Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen

Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch

regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern

keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gegeben hat (DIS 10.2021).

 

Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten

Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des

jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur

überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell

diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu,

einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte

an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten

Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch

teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der

offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten

palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben

(UNRWA o.D. B).

 

UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den

palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf

Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem

die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser

mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht

eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken

(STDOK 8.2017).

 

Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von

humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden

zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast

alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vgl. DIS

10.2021).

 

Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie

keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb

Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen,

und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017).

 

UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch

angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition

gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021).

Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für

UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der

Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den

Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen

Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von

Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern,

besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition

statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit

beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von

Damaskus (MEE 20.2.2020).

 

2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A

1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den

vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in

Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro

Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge

jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien

mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019).

 

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Letzte Änderung: 23.01.2022

Die Regierung, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken

die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der

Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 30.3.2021).

 

Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen

eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der

Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällen

führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit

weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende

ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter

ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-

Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert. Die

Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der

teilweisen Kontrolle der versöhnten Oppositionellen stand, und anderen Teilen der Stadt

sowie zu den Außenbezirken wurden abgeschnitten (COAR 5.7.2021).

 

Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung

konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den

Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen

sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den

Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens

gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und

bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen, teils

verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen sind

zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr

gefährlich. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen betreffen weiterhin zahlreiche

Städte und Regionen (AA 1.8.2021) Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).

 

Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom

Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag,

Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und

Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).

 

Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit

von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten

Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir

ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein. HTS

griff systematisch in die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, belästigte unbegleitete Frauen und verwehrte ihnen unter Androhung von Haft den Zugang zu öffentlichen

Veranstaltungen (USDOS 30.3.2021).

 

Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Letzte Änderung: 23.01.2022

 

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen

Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu

oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten

geografischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum

und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus

Sicherheitsgründen (USDOS 30.3.2021). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark

vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es

keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen

Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von

vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Seit 1.8.2020

wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100

USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt (ÖB

1.10.2021).

 

Insbesondere in der Provinz Idlib ist die Lage weiterhin volatil und es kommt nach wie vor zu

teils intensiven Kampfhandlungen. Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden

Nachbarländer statt. Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können

ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich

machen (AA 1.8.2021). Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der

Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise

verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder

explizite Nennung der Dauer (USDOS 30.3.2021).

 

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland

reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem

gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen das Reisen zu verbieten (USDOS

30.3.2021).

 

Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine

Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen,

dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen

zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur

Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den

Provinzen wurde weitestgehend untersagt (AA 19.5.2020). Es gab jedoch bereits wieder

Lockerungen, sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien. Der

Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA

19.8.2020). Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und

Einreisesperren (AA 19.8.2020). Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland

wurden wieder aufgehoben (FES 7.2020).

 

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 23.01.2022

Binnenvertriebene (IDPs)

Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000

Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021). Insgesamt

beläuft sich die Zahl der Binnenvertriebenen mit Stand 2020 auf 6,6 Millionen (CIA 22.9.2021).

1,8 Millionen Vertreibungen wurden im Jahr 2020 durch Konflikt und Gewalt verzeichnet

(IDMC o.D.). Die meisten Binnenflüchtlinge suchen in Gastgemeinden, Sammelzentren,

verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern Schutz (USDOS 30.3.2021).

Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus folgenden Veränderungen der

Sicherheitslage führten zu mehrmaliger Vertreibung von Personen. IDPs verließen bei einem

Rückgang der Gewalt [in einem Gebiet] ihre Unterkünfte und kehrten in ihre Heimat zurück,

nur um dann erneut zu fliehen, nachdem die Kämpfe wieder eskalierten (IDMC o.D.).

Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10, um regierungstreue Personen zu belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 12.5.2021).

 

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 23.01.2022

Das BIP schrumpfte auf ein Fünftel gegenüber 2010 [Anm.: Stand September 2021]. Die

Ölproduktion fiel von 380.000 auf 25.000 Barrel pro Tag. Der Konflikt verursachte auch

erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes

wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf 50%.

Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und

Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. 90 % der Menschen leben in Armut. Der Konflikt

hat die soziale Ungleichheit verschärft. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd. USD stark

defizitär. Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd. USD einen

wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und aufgrund der Verschärfung

der Sanktionen um 50 % halbieren (ÖB 1.10.2021).

 

Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als

110%. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt; ein

Grund dafür ist die Liquiditätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken im

Libanon. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit nicht

gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit Iran sieht sich ein wichtiger

Kreditgeber und Erdöllieferant aufgrund der US-Sanktionen selbst massiv unter

wirtschaftlichem Druck (ÖB 1.10.2021).

 

Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die

Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung

Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur,

geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller

Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer

terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte

Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018

führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019).

 

Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die

Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige

Gebiet steht (BS 29.4.2020). Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder

Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu

Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019). Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten (EIP 6.2019).

 

Währung und Inflation

Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von

2010 bis 2017 um mehr als 70% gesunken (CIA 22.9.2021). Das Jahr 2020 erlebte einen

besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten

Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und

einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein während

des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau (SHRC 1.2021). Sie hatte seit

Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97% ihres Wertes verloren – und allein von 2019 bis 2021

sogar 78% (TNH 28.6.2021, vgl. WB 9.3.2021).

 

Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für

Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben

Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um

ausreichend Nahrung (RW 17.2.2021). Der Nachrichtendienst des syrischen Regimes SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der Preis für Brot

verdoppelt hat, ein paar Tage nachdem Damaskus eine 25%-ige Erhöhung des Benzinpreises

ankündigte (DS 11.7.2021, vgl SO 12.7.2021, AJ 11.7.2021). Dieser Schritt ging einher mit

einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im öffentlichen Dienst um 50%, sowie

das Mindesteinkommen von 19 auf 28 US-$ erhöht (SO 12.7.2021). Versorgungsengpässe

halten an oder verschlimmern sich. Mit Stand Ende 2020 sind subventionierte Basisgüter nur

in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl,

dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen

Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde

politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf

wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020). Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 Prozent ihres Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember ihren bisherigen Tiefststand [Anm.: Stand 16.12.2021]. Da die Türkische Lira im Nordwesten Syriens eine weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen und die humanitäre Hilfe (UNOCHA 16.12.2021). Im Dezember 2021 wurde von Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet (TN 8.12.2021). Die selbst ernannte "syrische Heilsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (TSR 14.12.2021).

 

UNOCHA schätzt, dass etwa 90% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, eine

Steigerung um 3-4 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019. Der Anteil der Bevölkerung, der in

extremer Armut lebt, wird auf 60-65% geschätzt (UNOCHA 3.2021b).

 

Wasser- und Stromversorgung

Die Trinkwasser- und Stromversorgung ist vor allem in den umkämpften Gebieten infolge

gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen

Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und

Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im

Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen

der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020). Laut UNDP haben 70%

der syrischen Bevölkerung keinen regulären Zugang zu sicherem Trinkwasser aufgrund von

Wasserausfällen und der Zerstörung grundlegender Infrastruktur (UNDP o.D.).

 

In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen

Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische

Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B.

Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartous)

darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die

als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach

wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete.

Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4 Mio. Menschen in

Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber dem Jahr 2020 dar

(UNOCHA 3.2021b). Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung

stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime gewährt weiterhin keinen

ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten. Insgesamt wurden im Februar und

März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer Genehmigung des Regimes

bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020).

 

In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu

Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der

türkischen Behörden steht, wiederholt und dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im

Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des Euphrat

betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt (MSF 27.9.2021; vgl. TNH

20.12.2021). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten

Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung

der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (TNH 20.12.2021).

Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches

Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet

(COAR 31.5.2021; vgl. TNH 20.12.2021).

 

In den letzten Monaten wurde im Nordosten auch die Stromversorgung beeinträchtigt, unter

anderem in Ras al-Ain, al-Hassakah, ar-Raqqa und Deir ez-Zour Stadt. Stromunterbrechungen

sind für lebenswichtige zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen

essentiell (UNOCHA 15.7.2021). Regime-kontrollierte Gebiete erhalten nur zwei Stunden

täglich Strom. In manchen Gebieten halten die Stromausfälle bis zu 48 Stunden an (COAR

5.7.2021). Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und dürftiger Ernte geführt hat, hat

in Nordsyrien bereits zu Spannungen geführt. Die Wasserknappheit verschlimmert sich durch

den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe durch die Konfliktparteien, besonders durch das

Regime, die Autonome Administration und die Türkei, sowie durch das Missmanagement und

die Überausbeutung des Grundwassers (COAR 5.7.2021).

 

Lebensmittelversorgung

 

Das Welternährungsprogramm gab im März 2021 bekannt, dass 12.4 Mio. Syrer, doppelt so

viele wie noch im Jahr 2018, von Lebensmittelknappheit oder Hunger betroffen seien (BAMF

28.6.2021). 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit betroffen oder

können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind chronisch

unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a, vgl. COAR

5.7.2021). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch,

dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den

hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen

Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern (EN 12.7.2020). Der UN Sicherheitsrat beschloss

am 9.7.2021, das Mandat für diesen Grenzübergang (Bab al-Hawa) von der Türkei nach Syrien

zu verlängern, nachdem Russland in letzter Minute zugestimmt hatte. Dadurch wird der

Zugang zu UN-Hilfsgütern für Millionen von Syrern weitere 12 Monate gewährleistet (DS

9.7.2021).

 

Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der

landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im

Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch

gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa

und Aleppo (UNFAO 13.8.2020). Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in Syrien von

Ernährungsunsicherheit betroffen (WFP 3.2021), eine Steigerung um 56% von 7.9 Millionen

2019 (UNOCHA 3.2021a). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und

Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der

Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30%

gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an die

Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime im Jahr

2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden,

zuzulassen (USDOS 30.3.2021).

 

Die Syrische Regierung hat immer wieder humanitäre Hilfe als strategische Waffe eingesetzt

um ihre Konfliktziele zu erreichen, wie zuletzt in der Belagerung von Dara’a Stadt zwischen

24.6. und 26.7.2021 (COAR 19.7.2021).

 

Infrastruktur

Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE

28.6.2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen (CHH

26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP 20.7.2020). Im Verlauf

der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden.

Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie

Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu

massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und

Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang

umkämpft waren und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder

dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die

östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der

Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals)

umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung,

Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt (SWP 7.4.2020).

 

Die syrische Regierung bemüht sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im

Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und

sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher der

internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische

Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden

und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter

Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht

bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-

Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung

sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und

IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der

Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA 4.12.2020). Vor allem im

westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu

angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von

einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (WKO

10.2019).

 

Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert

stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare

Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der

starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).

 

Einkommen und Arbeitslosigkeit

Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten

verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die

Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten

Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich

ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab:

Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer

wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger

Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt

zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht

mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS 29.4.2020).

 

Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische

Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte

Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der

fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang

zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die

Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere

bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären

Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände

bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS 29.4.2020).

 

Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die

Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch

seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 1.10.2021). Wirtschaftliche

Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier

Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche Auswärtige

Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind (AA

4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus

immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden (MEI

6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und

die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200%, sodass für viele

Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt (AA 4.12.2020).

Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die

geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter

anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 16.7.2021;

vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei

geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit

ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (TS

22.1.2020).

 

Das Operations and Policy Center veröffentlichte Daten, die daraufhin deuten, dass obwohl

Menschen in Damaskus eine der längsten Arbeitswochen der Welt haben, ihre Ausgaben

unter die globale Armutsgrenze fallen. Ein großer Teil der Menschen in Damaskus (und in

Wirklichkeit ganz Syriens) sind auf externe Einkommensquellen angewiesen, um sich zu

versorgen. Ein Viertel der im Rahmen des OPC-Berichts Befragten gaben an, dass

Überweisungen aus dem Ausland eine Haupteinkommensquelle sind, während 41% auf

Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind (OPC 22.6.2021).

Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der

Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und

Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich

verschlechtert. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung

ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem

Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden,

weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020).

 

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 23.01.2022

 

Der Gesundheitsbedarf in Syrien ist bereits jetzt erheblich. Tausende von Kindern leiden an

schwerer Unterernährung. Tausende weitere leiden an Krebs, Diabetes und anderen

chronischen Erkrankungen, für die es nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten gibt. Im Jahr

2021 benötigen mehr als 12,4 Millionen Menschen (bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung

von 20 Millionen) medizinische Hilfe (WHO 2.2021). Einer Studie zufolge leiden 60% der

syrischen Bevölkerung an Symptomen, die auf eine mittelschwere bis schwere psychische

Störung hindeuten. Schätzungen zufolge leiden 1 Million Syrer an schweren psychiatrischen

Störungen, wobei 2018 nur 80 Psychiater in syrischen Gebieten tätig waren (1 pro 100.000

Einwohner) (BJPSYCH 8.2021).

Die verfügbaren Daten für nicht-COVID-bezogene Krankheiten zeigen, dass grippeähnliche

Erkrankungen, akute Diarrhöe, Leishmaniose und Verdacht auf Hepatitis in allen

Altersgruppen die Hauptursachen für Morbidität sind. Dies gilt insbesondere für

Vertriebenenlager, in denen die Indikatoren für den Zugang zu sauberem Wasser, sanitären

Einrichtungen und Hygienediensten durchweg schlechter sind als in den einheimischen und

aufnehmenden Gemeinden. Vertriebene sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu

sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen, Überbevölkerung und anderen Risikofaktoren

einem erhöhten Risiko von Infektionskrankheiten ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen

(27% alle Arten) benötigen Rehabilitations- und Hilfsdienste. Die grundlegende Infrastruktur

des Gesundheitswesens, wie Krankenhäuser und Gesundheitszentren, ist in einem baufälligen

Zustand und erfordert umfangreiche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten, um ein

Mindestmaß an Dienstleistungen zu gewährleisten (WHO 3.2021).

Die medizinische Infrastruktur Syriens ist in den vergangenen Jahren größtenteils von

Luftangriffen der eigenen Regierung und Russlands zerstört worden (bpb 18.6.2020; vgl. SWP

7.4.2020).

 

Das syrische Regime und seine Verbündeten zielten im Verlauf des Konfliktes klar

und bewusst auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung ab und zogen es sogar vor,

diese anstelle von Hauptquartieren bewaffneter Gruppierungen, einschließlich der als

terroristisch eingestuften, ins Visier zu nehmen. Solche Angriffe stellen eine der wichtigsten

militärischen Strategien des syrischen Regimes und seiner Anhänger dar (SHRC 1.2020; vgl. AI

11.5.2020, NYT 3.6.2019, BS 29.4.2020). Im Jahr 2020 wurde von der Menschenrechtsorganisation Syrian Human Rights Committee verglichen mit früheren Jahren

ein merkbarer Rückgang der Angriffe auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung

dokumentiert (SHRC 1.2021). Jedoch beschädigten und zerstörten die syrische Regierung und

die verbündeten russischen Streitkräfte während der Militäroffensive zur Rückeroberung von

Idlib zwischen April 2019 und März 2020 mindestens 77 Gesundheitseinrichtungen bei

Luftangriffen, die von der UN-Untersuchungskommission für Syrien als wahllos bezeichnet

wurden und zu einer weitreichenden Zerstörung der zivilen Infrastruktur führten (SHCC

5.2021, vgl. USDOS 3.2021).

 

Diese Luftangriffe zerstörten Krankenhäuser, Unterkünfte, Märkte, Wohnhäuser und andere wichtige zivile Einrichtungen, beschädigten medizinische Vorräte und Ausrüstung und legten lebenswichtige Gesundheitsnetzwerke lahm; sie folgten einem gut dokumentierten Muster von Angriffen mit schwerwiegenden humanitären und zivilen Auswirkungen (USDOS 3.2021).

 

Physicians for Human Rights (PHR) hat während des Konflikts in Syrien Angriffe auf

medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal dokumentiert und 600 Angriffe auf

medizinische Einrichtungen verifiziert. Syrische Regierungstruppen und ihre Verbündeten

haben 90 Prozent der Angriffe verübt. Diese Angriffe haben medizinische Einrichtungen in

tödliche Orte verwandelt, sowohl für das medizinische Personal als auch für die Patienten und

den Gesundheitssektor im ganzen Land dezimiert (PHR 1.7.2021). In den von der Regierung

kontrollierten Gebieten wurden Mitarbeiter des Gesundheitswesens von den Kräften des

syrischen Regimes systematisch inhaftiert und gefoltert, häufig wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für Menschen in von der Opposition kontrollierten Gebieten (USDOS 3.2021). Die syrische Regierung betrachtet medizinisches Personal als Staatsfeinde, wenn dieses diskriminierungsfrei medizinische Versorgung in Gebieten, die außerhalb der Regierungskontrolle liegen anbieten (NMFA 5.2020). Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte wurden zwischen März 2011 und Februar 2021 mindestens 3.364 Beschäftigte des Gesundheitswesens festgenommen, inhaftiert oder verschwanden gewaltsam, wobei die syrischen Regimekräfte für 99% dieser Festnahmen und des gewaltsamen Verschwindenlassens verantwortlich waren (USDOS 3.2021).

 

Laut der Weltgesundheitsorganisation wurden mit Dezember 2020 von den 1.790 bewerteten

öffentlichen Gesundheitszentren 47% (842) als voll funktionsfähig, 21% (373) als teilweise

funktionsfähig und 32% (575) als nicht funktionsfähig (völlig außer Betrieb) gemeldet (WHO

3.2021). Notfalltransporte sind durch einen Mangel an Krankenwagen stark beeinträchtigt,

circa 40% der Ambulanzfahrzeuge sind beschädigt oder zerstört. Laut WHO können

komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen chronischer Krankheiten derzeit

ausschließlich in Damaskus oder den Küstenorten Tartous und Lattakia durchgeführt werden.

In Raqqa kann derzeit lediglich ein von Ärzte ohne Grenzen betriebenes Feldkrankenhaus

außerhalb der Stadt genutzt werden. Die medizinische Versorgung in von der Opposition

gehaltenen Gebieten wird weitestgehend von NGOs geleistet. Humanitäre Maßnahmen der

internationalen Gemeinschaft zur Sicherstellung einer Basisgesundheitsversorgung der

Menschen, die in nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten leben, werden von

diesem gezielt behindert bzw. verhindert (AA 4.12.2020). Neun von zehn Patienten in

Damaskus kommen aus anderen Provinzen, um Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund

des hohen Bedarfs ist das Gesundheitswesen überlastet. Zum Beispiel müssen sich Verwandte

an der Pflege von Kindern in der Notfallversorgung beteiligen, da das medizinische Personal

nicht über ausreichende Ressourcen verfügt und die Krankenhäuser überbelegt sind. Eine

Mitarbeiterin einer internationalen Organisation in Damaskus berichtete, dass in der Kinder-

Notbetreuung fünf Kinder in einem Bett liegen (IO C 2.4.2019). Ansteckende Krankheiten wie

Polio treten wieder auf (AA 4.12.2020).

 

25% der Über-12-Jährigen in Syrien haben eine Beeinträchtigung und 36% der

Binnenvertriebenen. 50% der Binnenvertriebenen zwischen zwölf und 23 Jahren mit

Beeinträchtigung besuchen die Schule im Vergleich zu 69% der Binnenvertriebenen ohne

Beeinträchtigung (HNAP 7.4.2021). Frauen und Menschen mit Beeinträchtigung scheinen im

Nordwesten stärker betroffen zu sein, wo mehr als die Hälfte der Frauen und mehr als 40%

der Menschen mit Beeinträchtigung von einem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten

sprechen, im Vergleich zu etwas mehr als 35% der Frauen und fast 20% der Menschen mit

Beeinträchtigung im Nordosten (USAID 16.04.2021).

 

Rückkehr

Letzte Änderung: 23.01.2022

 

In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die

Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70% des Gebiets kontrolliert. Die

syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des

Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen

Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)

sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in

Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche

Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA 4.12.2020, UNHCR 3.2021).

Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte im September 2021, dass

das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die

willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen

halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen

dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert,

sodass die Brotpreise in die Höhe geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich

zum letzten Jahr um mehr als 50% zugenommen hat. Im letzten halben Jahr haben die Kämpfe

und die Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes

zugenommen (UNHRC 14.9.2021).

 

Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden

Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer

der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor,

Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben,

als "Verräter" angesehen. Für den syrischen Staat ist es besser, wenn sie im Ausland bleiben,

damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu

aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige

der Bourgeoisie hingegen sind für Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus

den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung

(Balanche 13.12.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den

Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Das Regime will Rückkehrer, die

Geld haben, nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021).

 

Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien

zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig

misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und

Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der

realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (AI 9.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer

Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut einer

Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten

Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die

Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2021).

 

Hindernisse für die Rückkehr

Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt

wenige Jobs und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben

sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die

Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte

geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die

mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder

handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht

vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein,

den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen und sie so Schwierigkeiten bringen

(Balanche 13.12.2021).

 

Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben.

Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind.

Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen sind, während

Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben

(Khaddour 24.12.2021, Üngör 15.12.2021). Es kann also zu Denunziationen oder Erpressungen

von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "clean" sind, mit dem Ziel daraus

materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres soziales Problem sind

persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde,

kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des

Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren

Heimatort (Balanche 13.12.2021).

 

Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft

auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Berichte

internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und

Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur Haltung der Regimekräfte

gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das

Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird,

da es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und

das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt

jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung

haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter

von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime

gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat auf Social

Media), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden.

Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein

Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet

werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von

Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass

Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben,

inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021).

 

Laut Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War

man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen

Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist,

wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird

beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist

vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein "erweitertes Syrien" und durch die geografische

Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in

Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die

gegen sein Regime sind, als "Krankheitserreger" sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für

Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher

ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut

Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer

regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die

Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man

kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder

verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias und im ganzen Land

gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).

 

Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar gekämpft

hat, nicht zurückkommen, selbst wenn das offizielle Narrativ des Präsidenten ist, dass es eine

Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr,

vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar

Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass

man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder

die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour

sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021).

 

Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch

die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten

wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch flächenmäßige

Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen bisher in vollem

Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50% der

Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialen in Kontakt

zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85% der Opfer sind

männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben Gehör oder

Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39% der Unfälle

ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen, 10% auf Straßen oder

am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs (ÖB 10.2021).

 

Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern

Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten.

Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018),

pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von

Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge

aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr

mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN

10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark

eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende

Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen

sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische

Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich

abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche

Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und

gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens

erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien

erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen

die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen

kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR

19.4.2021).

 

Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder

andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung

gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann

die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen,

darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine Namensähnlichkeit

mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen

mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im

Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehören zu den Personen, die als

oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, medizinisches Personal, insbesondere wenn sie

in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und

Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen

wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung

offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person

wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach

einer gewissen Zeit (FIS 14.12.2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen

Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz

einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person.

 

Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition

kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS

14.12.2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein

Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine

Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten

viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr

garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über Verhaftungen und Anklagen

gegen Rückkehrer im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung, denen vorgeworfen wurde,

gegen die Regierung zu opponieren. Nach Angaben des Auswärtigen Amts erscheinen diese

Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall überprüft werden (AA 13.11.2018).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien

zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr

verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt

sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in

von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung

unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen,

und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im

Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000

befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr

im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als

24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden

19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf

Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019).

 

Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66

Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden.

Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von

Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei

schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen

sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem

Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis

zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die

Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des

"Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen

oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen,

das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer

ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem

fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten

während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge

setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder,

während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die

Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021).

 

Rückkehr an den Herkunftsort

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die

Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische Aspekte

spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung

gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus

bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten

ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die

Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie

zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region

kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).

 

Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit

von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und

Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine

geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020).

Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren,

fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten

Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von

Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im

Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein

bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der

allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in

Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr

(AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).

 

Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner

immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer

Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich

nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung

eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang

2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als

Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ

29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und

die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die

Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus

ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung

eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten

sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter

staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB

29.9.2020).

 

Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat

erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu

ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der

Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den

Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen

Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung

unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise

in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).

 

Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre

ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das

Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine

Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden.

Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile

von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft

missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer

Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln

in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz

nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des

palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung

der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021).

Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu

regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).

 

Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).

 

Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang

zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland

in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches

Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).

 

Bedingungen der Rückkehr

Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses

Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die

Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar

(EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom

Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der

syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020).

 

Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien

zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach

Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von

ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung

durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der

International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen

Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige

Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann,

unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte,

einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus

traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed

braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern

von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und

Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge

gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von

willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und

vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).

 

Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie

ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum

Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder

vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021, Khaddour

24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht

nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat.

Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt

aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle

Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren

will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen

lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021).

 

Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur

Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie

zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen

Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen

syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie

und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres

Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).

 

Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor

schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD

16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen

ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS

30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote

für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden,

fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische

Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der

Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).

 

Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche

Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die

Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl. EIP

6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person

während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in

Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir

ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des

Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie

Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).

 

Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens

ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen

kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des

Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt,

die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).

 

Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen

bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur

Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die

Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und die

Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie

Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im

Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

 

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind,

politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl.

TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen

gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben,

die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen

Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle

politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person

und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur

Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen

Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell

und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an

die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden

angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen.

Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die

formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften

und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO

6.2021).

 

Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen

Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der

Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin

eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land

zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen

genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als

Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen eines Taqrir

(eines "Berichts", d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im

baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter Flüchtlingen

im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von

Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben "Berichte", um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020).

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Ausführungen zu seiner Staatsbürgerschaft und seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, gehen aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2022 hervor. Die Identität der beschwerdeführenden steht mangels Vorlage diesbezüglicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

 

Dass die genaue Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei nicht feststeht, ergibt sich aus den Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, in welcher die beschwerdeführende Partei weder die ungefähre Einwohnerzahl seines Heimatortes wiedergeben konnte noch das Gebirge oder die größte Moschee in der unmittelbaren Nähe seines Herkunftsortes zu benennen vermochte. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die beschwerdeführende Partei weder eine konkrete Schul- noch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die lapidare Berufung auf seinen niedrigen Bildungsgrad vermag jedoch seine fehlenden Ortskenntnisse in Bezug auf seinen Heimatort nicht zu rechtfertigen. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid richtigerweise aus, dass von einem Antragsteller verlangt werden könne, zumindest ungefähre Angaben zu jener Region zu tätigen, in der er den überwiegenden Teil seines Lebens aufhältig gewesen sei.

 

Die beschwerdeführende Partei stützte sich überdies sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA gleichlautend auf die allgemeinen Kriegszustände in Syrien und brachte selbst auf mehrmalige konkrete Nachfrage keine konkreten Vorfälle bezüglich einer Zwangsrekrutierung oder individuelle Probleme mit syrischen Streitkräften oder oppositionellen Milizen vor. Der beschwerdeführenden Partei wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA mehrmals die Möglichkeit gewährt, sein nur vages Vorbringen durch nähere Erläuterungen zu präzisieren und etwaige Gefährdungsbefürchtungen darzulegen. Letztendlich räumte er explizit ein, dass er „keinen konkreten Vorfall in Syrien nennen könne und dass es keine Vorfälle gegeben habe“ (AS 114). Anhaltspunkte, dass es entgegen seinen Angaben dennoch zu Rekrutierungsversuchen gekommen wäre oder er in Syrien einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Umständen, dass die beschwerdeführende Partei nicht einmal das Militärdienstbuch abgeholt hat und er in weiterer Folge auch zu keiner Musterung geladen wurde, kann abgeleitet werden, dass er vor seiner Ausreise weder in den Fokus syrischer noch anderer Milizen geraten ist und nicht aufgrund konkreter, individueller Befürchtungen, zum Militärdienst einberufen zu werden, aus Syrien geflohen ist. Für gegenteilige Annahmen gibt es mangels Vorlage diesbezüglicher Belege seitens der beschwerdeführenden Partei jedenfalls keine Hinweise.

 

Es ist zwar keinesfalls zu verkennen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter befindet und Rekrutierungen zum Militärdienst in Syrien willkürlich erfolgen, es ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr mangels konkretisierbarer Hinweise wegen vorangegangener Zwischenfällen von besonderem Interesse für syrische oder oppositionelle Milizen wäre. Etwaige konkrete Elemente, möglicherweise dennoch zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wurden jedenfalls nicht vorgebracht.

Auch aus einer eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.09.2022 (Fragen zu syrischen Wehrdienstgesetzen) geht hervor, dass ein Wehrpflichtiger, der ohne gerechtfertigten Grund dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, an jedem Ort, an dem er angetroffen wird, verhaftet und verurteilt wird. Gerade dieses Risikoprofil trifft jedoch auf die beschwerdeführende Partei mangels Erhalts eines konkreten Einberufungsbefehls nicht zu. Die beschwerdeführende Partei führte explizit an, dass er sein Militärbuch nicht abgeholt und er auch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Gewaltsame Rekrutierungsversuche von oppositionellen Kräften wurden von der beschwerdeführenden Partei überdies auch nicht behauptet, wobei solche auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen sind.

Der Vollständigkeit halber ist auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme erklärte, dass er im Jahr 2019 oder 2020 in Syrien geheiratet habe, obwohl er in diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge bereits in der Türkei aufhältig gewesen sei. Wenn dieser im Herkunftsstaat jedoch tatsächlich einer unmittelbaren, konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich dieser durch eine Rückkehr - wenngleich einer nur kurzfristigen - erneut dem Risiko einer gegenwärtig drohenden Gefährdung aussetzen würde.

Richtigerweise hält das BFA daher fest, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA damit eine ihn unmittelbar persönlich betreffende, konkrete asylrelevante Bedrohungssituation seiner Person nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen konnte.

Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sowohl eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen einer Wehrdienstverweigerung als auch eine Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee sowohl aufgrund der allgemeinen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen als auch aufgrund der aktuellen Länderberichte in der vorliegenden speziellen Konstellation derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich.

 

Auch auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist.

 

Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“ (EASO, Leitfaden Syrien, November 2021, S. 11).

Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr am Flughafen Damaskus Gefahr laufen würde, zum Militärdienst der syrischen Streitkräfte eingezogen zu werden, kann daher mangels ausreichender Hinweise verneint werden.

 

Irgendwelche Gründe, aus denen die beschwerdeführende Partei die Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden auf sich gelenkt haben könnte, brachte er selbst nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

 

Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist.

 

Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird, hinsichtlich der Person der beschwerdeführenden Partei ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeine Berichte über die prekäre Lage in Syrien auch darüber hinaus konkret auf die Situation der beschwerdeführenden Partei anzuwenden wären, da dieser Syrien ausschließlich wegen der schlechten Sicherheitslage und nicht aufgrund einer ihm drohenden Einberufung zum Militärdienst verließ. Die Fragen, ob er je wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion oder seiner Nationalität bzw. Volksgruppe verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenso wie die Frage nach konkreten Übergriffen ausdrücklich verneint.

 

Dem Bestehen dieser allgemeinen Gefährdung ist bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA Rechnung getragen worden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

 

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

 

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

 

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).

 

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU , worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.

 

Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.

 

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Die beschwerdeführende Partei verließ den Herkunftsstaat wegen des Krieges und erhielt auch bereits subsidiären Schutz in Österreich, für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sind im Verfahren keine konkreten Hinweise hervorgetreten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer "bloßen" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (z. B. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0705).

 

Im vorliegenden Fall ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen Wehrdienstverweigerung für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verneinen. Die beschwerdeführende Partei erhielt bisher nicht einmal einen Einberufungsbefehl. Nach den Länderfeststellungen besteht zudem die Möglichkeit, den Wehrdienst durch entsprechende Ausgleichszahlungen zu vermeiden (vgl. zuletzt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022, Syrien - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen).

 

Auch für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Die beschwerdeführende Partei stellt aber keine besonders exponierte Person dar und behauptete auch selbst nicht, dass er gegen die syrische Regierung aufgetreten wäre.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):

 

„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“

 

Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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