AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W184.2254197.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2022, Zl. 1276940806/210495549, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus Deir ez-Zor, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion an und habe seine Heimat wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Armee. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei er zuletzt als Landwirt tätig gewesen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems angehöre. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Seine Ehefrau sowie seine Tochter würden in der Türkei leben. Die beschwerdeführende Partei stamme aus Deir ez-Zor und habe bislang noch keinen Militärdienst absolviert. Er könne nicht angeben, wie viele Einwohner sein Heimatort in Deir ez-Zor habe, bzw. er wisse auch nicht, wie das Gebirge rund um den Ort XXXX heiße. Eine Moschee in diesem Ort könne er ebenfalls nicht benennen. Die nächstgrößeren Städte in seiner Heimatregion würden XXXX und XXXX heißen. Seine Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Da er gegen die Regierung sei, habe er sein Militärdienstbuch nicht abgeholt. Er habe keine Ladung zur Musterung erhalten, da er in seinem Heimatstaat keine konkrete Adresse habe. Vor seiner Ausreise sei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Befragt, ob er ebenfalls mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Türkei gelebt habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er den genauen Zeitraum nicht mehr angeben könne. Er sei mit seiner Frau gemeinsam aus Syrien ausgereist und sie seien über den Grenzübergang XXXX , der sich in der Nähe der Stadt XXXX befinde, in die Türkei ausgereist. In der Türkei habe er in der Stadt XXXX gelebt und dort eine Mietwohnung bezahlt. Die beschwerdeführende Partei erklärte, in der Türkei in einer Kleiderfabrik gearbeitet zu haben und im Zuge seiner Tätigkeit 1.800 türkische Lira verdient zu haben. Seine Brüder seien ebenfalls mit ihm und seiner Ehefrau in der Türkei aufhältig gewesen. Sowohl er selbst als auch seine Ehefrau sowie seine Tochter hätten eine Aufenthaltsberechtigung für die Türkei gehabt. Vor etwa acht Monaten habe die beschwerdeführende Partei die Türkei verlassen, er stehe jedoch nach wie vor noch in Kontakt mit seiner Familie. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass in Syrien Kriegszustände herrschen würden und er seine Familie nicht ausreichend versorgen habe können. Die Rebellen hätten gewünscht, dass er sich ihnen anschließe. Auf Aufforderung, Vorfälle zu benennen, aufgrund derer er Syrien verlassen habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er nicht im Krieg kämpfen wolle. Auf Wiederholung der Frage brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er keine konkreten Vorfälle benennen könne. Auf die weitere Frage, ob er noch weitere Angaben erstatten wolle, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass es keine konkreten Vorfälle gegeben habe. Die Fragen, ob er in der Heimat gesucht werde, ob er jemals von den Behörden angehalten oder festgenommen worden sei oder ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Er sei in Syrien auch nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei weder wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es sei auch nie zu konkreten Übergriffen auf seine Person gekommen. Die Fragen, ob er jemals selbst gekämpft, an Kampfhandlungen teilgenommen oder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, wurden ebenfalls allesamt verneint. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Regierung zum Krieg eingezogen werden, da es bekannt sei, dass man im Alter von 18 Jahren zum Militär einrücken müsse. Die beschwerdeführende Partei hätte im Falle seiner Rückkehr keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“
In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass feststehe, dass die beschwerdeführende Partei in der Heimat nicht gesucht werde und es keine Verfolgung seitens der Polizei oder anderen staatlichen Behörden in seinem Heimatland gegeben habe. Es könne in diesem Zusammenhang auch das glaubhafte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es zu keinen Rekrutierungsversuchen seiner Person gekommen sei, nicht außer Betracht bleiben. Er habe selbst angegeben, niemals einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen zu sein. Sein Fluchtvorbringen zu einer angeblichen aktuellen Verfolgung sei auch dahingehend nicht glaubhaft, da die beschwerdeführende Partei angegeben habe, im Jahr 2019/20 zurück nach Syrien gereist zu sein und dort standesamtlich geheiratet zu haben. Gegen die beschwerdeführende Partei seien nie Verfolgungshandlungen gesetzt worden, was er selbst auch nie vorgebracht habe. Er habe selbst auf konkrete Nachfragen keine glaubhaften Verfolgungshandlungen darlegen können.
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die Behörde die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe und dass die beschwerdeführende Partei gegenüber der belangten Behörde umfassend und nachvollziehbar dargelegt habe, weswegen er aus seinem Herkunftsland geflohen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei nur eine Schulklasse absolviert habe und somit ein äußerst geringes Bildungsniveau aufweise. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Die genaue Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei kann nicht festgestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei schloss im Jahre 2019/2020 in Syrien eine traditionelle Ehe. Die Ehefrau sowie die Tochter der beschwerdeführenden Partei sind in der Türkei aufhältig. Die Eltern und die Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben nach wie vor in Syrien.
Die beschwerdeführende Partei erhielt in Syrien keinen Einberufungsbefehl und ihm wurde kein Militärbuch ausgestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat in Syrien keine Schulbildung erhalten und war vor seiner Ausreise als Landwirt tätig. Im Jahr 2021 ließ er sich von einem Schlepper über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien sowie Ungarn nach Österreich bringen und begründete seinen Asylantrag mit der schlechten Sicherheitslage im Herkunftsstaat.
Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Die beschwerdeführende Partei hat mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten, insbesondere nicht wegen einer - ihm etwa unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung.
Der beschwerdeführenden Partei droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise.
Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgrund des Vorliegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Syrien durch das BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
COVID-19
Letzte Änderung: 21.01.2022
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern
empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der
WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situationreports
oder der Johns Hopkins-
Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759474
0fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB
29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher
entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Es folgten
weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen
von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben
wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt
schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch auf die humanitären
Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu
(ÖB 1.10.2021).
Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und
Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell
verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der
Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die
Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz
Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei
Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische
Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde
allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA
4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und
andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft
haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch
Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt
waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen
Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021).
Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August 2021 stark angestiegen, dies
kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl
immer noch deutlich höher. Syrien befindet sich derzeit in der vierten COVID-19-Welle. Die
Impfrate ist extrem niedrig, bis Mitte September 2021 hatten erst 1,2% beide Impfdosen
erhalten, nur 2% der Bevölkerung zumindest eine Impfdosis von zwei. Laut Schätzungen der
WHO sind bei Einhaltung aller bisherigen Lieferzusagen bis Ende 2021 maximal 6,6% der
Bevölkerung vollständig geimpft worden (ÖB 1.10.2021). Ende September 2021 stand Syrien
Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19-Infektionen sowohl in den vom
Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der
Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen
Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über
vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der
Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem
Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wurde, hieß es (Reuters 22.9.2021). Anfang
Jänner 2022 wurde berichtet, dass die Omikron-Variante nun auch den Nahen Osten erreicht
hat (NZZ 9.1.2022).
Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals
unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon
unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren
Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten
weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über
ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche
Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben
keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der
Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021).
Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter
der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen
Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die
bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem
Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als
Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft
der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das
Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise
sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf
das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021).
Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit
dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die
aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in
Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der
Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in
Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben
dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von
Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres
(UNOCHA/WHO 10.6.2021).
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen
Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000
übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer
Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines
Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als
alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die
Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH
3.4.2020).
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst
friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein
Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit
massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und
Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher,
dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die
Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation
anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen
Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die
sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln
könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz
Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für
die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten
Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei
unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die
Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch
präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der
türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr
Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020).
Wahlen
Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den
Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die
Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September
2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit
2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von
Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren
von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).
Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-
Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom
Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten
Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende
Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-
Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen
(DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze
gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige
Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des
Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter
Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt,
darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts
unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine
Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom
Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in
Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an
verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der
kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei
auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den
Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne
die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur
ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020).
Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen
Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit
95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode
von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als
Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl.
Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die
Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als
"weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS
28.5.2021).
Territorien
Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran
unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des
Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die
Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen,
jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern
und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im
August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" aller syrischen
Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die
Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von
unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den
Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden
sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen
Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und
Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass
die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat
eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen
Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der
staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020).
Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der
syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische
Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die
Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die
momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien
dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur
Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei
der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes
System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht,
sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS
29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer
Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).
Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien
zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH
4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt
auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader
der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
Nordost-Syrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen
Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD,
ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die
kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der
Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen,
Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrischkurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen
Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im
März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die
Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen
Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS
4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen
oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).
Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen
ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von
Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während
Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige
demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär
(KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien,
sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen
und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch
kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen
Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ.
Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte.
Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise
vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr
militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses
Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste
eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden
stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner
verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen
Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).
Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet
durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen
Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in
Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer
unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die
Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von
Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer
türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer
Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische
Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete
baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS
15.10.2019).
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits
Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen
zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht
und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party
(PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des
Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 21.01.2022
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im
Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends
schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-
Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am
besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe
grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch
Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle
Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und
wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst
eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen
der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind
offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft
schnell überholt (ÖB 1.10.2021).
17.1.2022:
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für
Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in
Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen
Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische
Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im
Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und
russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat
das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und
Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021).
Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten
Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime
unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur
teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der
Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als
Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten
entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete
Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die
kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische
Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische
Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).
Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie
vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB
1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie
die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen
mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und
Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020).
43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert.
Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von
Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt
immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten
Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von
Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und
Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die
Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den
2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und
explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).
Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und
des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den
oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019
wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-
Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen,
verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens
und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach
dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen
Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020).
Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019),
sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der
Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 ISKämpfer
auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die
Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt
Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des
Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge
liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des
IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die
gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen
werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch
entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-
Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der USStreitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen
Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019
weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu
erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der
aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont
wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren
konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt
wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen
ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur
Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet
kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).
Nordost-Syrien / Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)
Letzte Änderung: 21.01.2022
Mit Stand Ende Dezember 2021 befinden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa
sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements
Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der
kurdisch geführten SDF (Liveuamap 20.12.2021; vgl. EASO 7.2021). Die kurdischen,
sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen
wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation
mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog.
Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der
YPG als auch der Partei PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und
bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der
Türkei (AA 4.12.2020).
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es
der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um
eine Pufferzone mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen [Anm.: s. Kap.
5.3 zu den türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen
Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen
aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den
Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind
seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früheren
Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz
aus (ÖB 1.10.2021).
ICG 18.11.2021
Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019
hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere
Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der
Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA)
zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf
die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und
Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen
im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der
am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer
wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch
kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an
den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von
Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vgl. USDOD 4.11.2021). Die
Konfliktintensität hat sich im letzten Jahr jedoch merklich verringert. In den von der Türkei
beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt
zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe
Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich
auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz
Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB 1.10.2021).
SDF, YPG und YPJ sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen
Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit
kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien
Syrischen Armee und anderen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden,
mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes
Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020).
Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen den größten Teil des
Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG
11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (ICG 18.11.2021) und
die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EASO
7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten,
großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine
Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF)
kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR
26.12.2021).
Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige
Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt
wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im
Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden
der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie
der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen
der AANES (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir
ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte 2021 [Anm.: bis zum
26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen
Sicherheitskräfte der AANES], Selbsverteidigungskräfte und anderer von den SDF
unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR
26.12.2021).
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin die knapp 30 Lager mit 11.000
internierten IS Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen;
der Großteil davon in al-Hol mit knapp 60.000 Insassen (85 % syrische und irakische
Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern inkl. Österreich) (ÖB 1.10.2021). Human
Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den
Ausländerunterkünften in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und
unmenschlichen Behandlung gleichkamen und kritisierte die unbefristete und willkürliche
Inhaftierung (HRW 23.3.2021).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen der AANES zu
Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht
der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In
arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement
Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021;
vgl. AM 30.5.2021).
Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
Letzte Änderung: 21.01.2022
Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und
gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast
vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und
des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour
führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis
Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein
kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020;vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019).
Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil
des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen
Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet
umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische
Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze
verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat -
wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren
Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder
Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir
Ez-Zour, in dem hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021).
Die Bemühungen der Regierung Syriens, in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die
Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz
National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und
Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung
von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem
komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele
auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen.
Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet
sind, Mukhabarat [Anm.: Geheimdienst-] -Offiziere und ihre Milizen, Freiwillige und
Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus
dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit
dem Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten
Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von
Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom
IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der Regierung von
Syrien in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu
iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020).
Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in
den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vgl. DIS 29.6.2020,
AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vgl. AA
4.12.2020). Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als
auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten
(DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM
17.6.2021). Das Gebiet von Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem
die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren
Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um
Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrischirakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC
3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte, auch
wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021).
Anmerkung: für weitere Informationen zum Gebiet unter Kontrolle der SDF s. auch Abschnitt
"Nordostsyrien/Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)".
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Letzte Änderung: 21.01.2022
Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen
hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle
gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den
größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie
fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und
regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell
unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI
13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische
oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte,
die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence
Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).
Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und
bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia,
Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin
ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören
Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste
oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar
nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen
kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten
Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung
von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt
Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der
Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des
sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG
13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-
Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht
(Üngör 15.12.2021).
Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts
vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB
1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des
Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren
Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt
sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es
kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen
Armee (ÖB 1.10.2021).
In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus,
die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende
Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die
Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der
Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage
in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019).
Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten
Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels
Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von
gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).
Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen
Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden
2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020,
UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der
Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei
Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen
Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021;
vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung
(MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete
Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische
Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches
Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und
Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021).
Rechtsschutz / Justizwesen
Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Letzte Änderung: 21.01.2022
Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen
Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016).
Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art.
33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime
Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre
Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv
angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde
der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien
umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-
Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und
massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste
sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz
und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime
geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten
Justizrates (AA 4.12.2020).
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem
geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten
Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch
zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile
gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von
Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle
operieren können (ÖB 1.10.2021; vgl. BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im
Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung
verpflichtet (FH 4.3.2020).
Durch mehrere Dekrete wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von
„Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet.
Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer
Freunde. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann
vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert
werden (ÖB 1.10.2021).
Politische Gerichte: Anti-Terror-Gericht (CTC)
2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet.
Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und
Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr
weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Anklagen gegen Individuen, die vor das CTC gebracht werden,
beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an
Demonstrationen; Stellungsnahmen auf Facebook schreiben; Oppositionelle im Ausland
kontaktieren; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von
Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA
5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass
sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser
Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche
Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter
erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss
der Medien, dass das Gericht über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige
gleichermaßen urteilt, dass die Richter vom Präsidenten ernannt werden, dass ZeugInnen
der/des Angeklagten nicht zugelassen werden, usw. (NMFA 6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021).
Gegen die Regierung gerichtete Vergehen wurden aus der Zuständigkeit der ordentlichen
Zivilgerichte ausgenommen und besonderen „Terrorismus-Gerichten“ unterworfen, die
außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig sind. Versteckte Internierungslager, in
denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und
Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die
syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen
Bürgern, eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB 1.10.2021).
Politische Gerichte: Militär-Feldgerichte
Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei
Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die
Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen.
Es gibt keine Möglichkeit auf Einspruch (NMFA 6.2021). Formal existieren
Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch
schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen - insbesondere Terrorismus- oder
Spionagevorwürfen - sogar unmöglich (BS 29.4.2020). Berichten zufolge hielten die Behörden
Tausende von Gefangenen monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt
("incommunicado") fest, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden,
während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 30.3.2021).
Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiven Kämpfen in
Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen
Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren.
Sie prüfen die Anschuldigungen, es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören, sie hören die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (al-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021).
Andere Gerichte
Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in
Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in
Personenstandsangelegenheiten (AA 4.12.2020). Die religiösen Gerichte behandeln das
Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen,
Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische
und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen
gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ
5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der
Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 30.3.2021). Es gibt Möglichkeiten zur
Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert
die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es
die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht (BS
29.4.2020).
Siehe hierzu auch Kapitel "Korruption".
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
Letzte Änderung: 23.01.2022
In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und
Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen
verschieden (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen
kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten
aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung
juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche
Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines
Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996
stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia
anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr
unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten
Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können, doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals) IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020).
In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA)
kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten
statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete
Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein
Gerichtsverfahren. Auf diese Weise Verhaftete werden verschwinden gelassen. Die
Verwaltung des von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiets verfügt über eine
Justizbehörde. Die HTS unterhält jedoch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre
Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen", in denen
Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen
der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen werden.
Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre
Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021).
Gebiete unter kurdischer Kontrolle
Letzte Änderung: 21.01.2022
In den Gebieten unter der Kontrolle der autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien
(engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex,
basierend auf einer "Sozialcharta", durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem
Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung,
Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen
gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen,
das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 30.3.2021,
vgl. NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor
Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren
können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for
Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).
Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten,
Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Es wurde eine von der
kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die
neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien
umfasst (AI 12.7.2017). Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden
von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und
Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen
über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019).
Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und
assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines
Stammesgerichtssystems, bekannt als Madbata, für die Klärung von intertribalen
Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz
Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen,
die die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die
sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten
Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde
wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021).
Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern
Mit Stand Oktober 2020 wurden 64.000 Menschen, die mit dem IS in Verbindung stehen,
allein im al-Hol Lager festgehalten. Mehr als 80% davon sind Frauen und Kinder, fast die Hälfte
von ihnen Iraker, 37% Syrer, 15% anderer Nationalität. Viele europäische Länder sind
weiterhin zurückhaltend, was die Zurückholung ihrer Staatsbürger betrifft, gleichzeitig wird
die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der
internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen und die Chancen, ein
internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. Dementsprechend hat die
Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale gestellt und
angekündigt 2021 tausende nach lokalem Gesetz zu verurteilen (ICCT 16.3.2021).
Der sogenannte "Defense of the People Court" wird weder von den syrischen Behörden noch
von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und
milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung
hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde
abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige
Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst
den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und
Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer
amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen.
Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden
(Ha'aretz 8.5.2018, vgl. AP 7.5.2018).
Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und
Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder
paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah
und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt
seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen
Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten
geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten
Beschränkungen (AA 4.12.2020).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS
30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im
Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder
Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche
Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis
sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften
hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der
Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern
(USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen
außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes
besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression
durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA
19.5.2020).
Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten
mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an
der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).
Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder
regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil
die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („taskorganized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten
zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem
bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer
verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit
zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017).
Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere,
Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu
gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt
(TWP 30.7.2019).
Anm.: In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen undSicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.
Streitkräfte
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der
Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue
Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt
300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl auf weniger als 100.000
durch Verluste und Desertionen geschrumpft. Momentan versuchen die SAF sich wieder
aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an
aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem
sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein
bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit
verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur
für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über
dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure
einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016).
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des
Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen
(CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere
Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf
verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu
demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vgl. Üngör
15.12.2021).
Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder in der syrischarabischen Luftwaffe dient, per Definition kategorisch zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen schmutzigen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen, ein Pilot könnte eine Stadt und Zivilisten bombardieren, ein Viertel beschießen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen
(Balanche 13.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen
Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs
beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks
von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als
nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour
24.12.2021).
Es wird darauf hingewiesen, dass hierbei Ausschlussgründe gegeben sein können: bei einem
tatsächlich angetretenen Wehrdienst; bei Berufsmilitärs (auch vor 2011); bei Mitarbeitern von
Nachrichtendiensten oder Polizei; bei Zugehörigkeit zu einer oppositionellen oder
regierungstreuen Miliz oder bei sonstiger problematischer Funktion für das Regime, sowie bei
Betätigung für bestimmte bewaffnete Rebellengruppen. Maßgeschneiderte Vorgehensweisen
werden seitens der Staatendokumentation gerne angeboten.
Anmerkung: für Informationen zum 4. und 5. Korps der syrischen Armee s. auch Kap.
"Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss".
Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte
Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 30.3.2021).
Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den militärischen
Nachrichtendienst, den Luftwaffennachrichtendienst, das Direktorat für politische Sicherheit
und das allgemeine Nachrichtendienstdirektorat (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019). Diese
vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems,
überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken oppositionelle Stimmen innerhalb
Syriens (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und
Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt.
Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Zuge des Konfliktes verteidigt oder
sogar weiter ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die
Nachrichtendienste der Luftwaffe am wenigsten einer Kontrolle unterliegen und mit der
geringsten Zurückhaltung agieren (BS 29.4.2020). Vor 2011 war die vorrangige Aufgabe der
Nachrichtendienste die syrische Bevölkerung zu überwachen. Seit dem Beginn des Konfliktes
nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle zu behalten. Diese Einheiten
überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner sowie friedliche
Demonstranten. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken, sorgte Assad
künstlich für Feindschaft und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu sichern, wurde
einzelnen Behörden bzw. Beamten die Kontrolle über alle Bereiche des Staatswesens in einem
bestimmten Gebiet überlassen, was für diese eine enorme Geldquelle darstellt (EIP 6.2019).
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur
Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits
jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen
und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von
Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle
Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen
und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS
30.3.2021). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie
Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, stehen nun unter verstärkter Beobachtung der
Geheimdienste (Üngör 15.12.2021).
Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige Kontrolle über die Gesellschaft (sowohl
informell als auch formell) aus. Festnahmen und Inhaftierungen werden genutzt, um
Informationen zu erhalten, jene, die als illoyal gesehen werden, zu bestrafen, und um Geld für
die Freilassung der Inhaftierten zu erpressen (EIP 6.2019).
In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste umgebaut, indem es neue
"Loyalisten" in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Es handelt sich um bisher
unbekannte Personen, die sich durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 einen
Namen machten, und gegen die das Regime in Form von Korruptionsakten erhebliche
Druckmittel besitzt. Es zeigt sich außerdem grundsätzlich eine breitere Dynamik der russischiranischen Konkurrenz um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Die Führung der Sicherheitsdienste hat oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, der Alawit ist. Im Allgemeinen sind diese Behörden
weitgehend mit Personen aus Communities besetzt, die historisch der herrschenden Familie
gegenüber loyal sind. Das klarste Beispiel hierfür ist die verhältnismäßig große Anzahl an
Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020).
Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-
Milizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und
die libanesische Hizbullah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem
Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017,
CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als
"Verbündete", als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem
operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten.
Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. im Zusammenhang mit der Rekrutierung, da die Milizen teilweise über bessere Finanzierung
verfügen und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen
kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS
14.12.2018). Die regierungsnahen Milizen stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der
staatlichen Souveränität dar, da sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC
26.3.2020a).
Pro-Regime Milizen wie die NDF üben ähnliche Aufgaben wie andere regimenahe Kräfte aus,
wobei ihre Kompetenzen nicht klar definiert sind (USDOS 30.3.2021). Milizen, die von der
libanesischen Hizbullah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als
nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit
fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete
Bodenintervention Irans konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Das Eingreifen Russlands, Irans und der Hizbollah sind seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion von Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes, und dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und Irans (Clingendael 5.2020).
Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen
Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland fokussiert vor allem auf den Aufbau von
staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher
Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC
26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming
Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps (Fifth Storming
Corps/Fifth Assault Corps) gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese
beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert und so unter
die Kontrolle der Regierung gebracht werden können (CEIP 12.12.2018; vgl. TWP 30.7.2019).
Das Vierte und das Fünfte Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung gegründet
(CMEC 26.3.2020a). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen
Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia
aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen,
einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus
irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz
Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps
integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär, mittlerweile
haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).
Von Russland gestützte Milizen stellen eine große Bedrohung für die Bevölkerung dar, da sie
an keine Gesetze oder Regeln gebunden sind (DIYARUNA 20.8.2020). Angesichts der
Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele
der in Syrien kämpfenden Russen Söldner, offiziell auf Eigeninitiative, aber in Wirklichkeit von
privaten Militärunternehmen mit vermeintlichen Verbindungen zum Kreml, wie der Wagner-
Gruppe, eingesetzt (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere
Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten, oftmals mit extremer
Brutalität. Im März 2021, beispielsweise, erhob ein Familienmitglied eines syrischen
Staatsbürgers, der 2017 von sechs Mitgliedern der Wagner-Gruppe im Governorat Homs
gefoltert, getötet und dessen Leichnam verstümmelt wurde, eine Anklage in Moskau (FIDH
22.3.2021, vgl. RFE/RL 15.3.2021). Das Moskauer Gericht hat seine Entscheidung über die
Beschwerde des Klägers auf den 18.1.2022 verschoben (NLM 22.12.2021).
Die traditionelle Strategie Teherans besteht darin, parallele nicht staatliche Militärstrukturen
zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran
gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische
Regime hat während des Konflikts ausländische schiitische Milizen eingesetzt, die vor allem
vom Iran getragen werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen
Kämpfern (Teileinheiten aus dem Islamic Revolutionary Guard Corps und Mitgliedern der
regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen
Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistanis und Afghanen (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC
26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue
Milizen, die Hizbullah und irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von
Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten
rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite
organisiert (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a).
Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen
Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen
Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen kam es auch zu Säuberungen,
Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen oder auch höherrangigen syrischen
Offizieren, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten (ISW 8.3.2017).
2017 und vor allem 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes
immer stärker konfrontativ gegenüber. Im Juni 2018 kam es beispielsweise zu einer offenen
Konfrontation zwischen Hizbullah und syrischen Truppen unter russischer Führung, im Januar
2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten und dem Fünften Korps der syrischen Armee in der
Provinz Hama (BS 29.4.2020; vgl. TWP 30.7.2019) und im Dezember 2021 wurde von der
Ermordung prominenter Offiziere in der Küstenregion Syriens berichtet, welche
möglicherweise mit dem Machtkampf zwischen Russland und dem Iran zu tun haben. Der
Konflikt konzentriert sich derzeit zwischen der vom Iran unterstützten vierten Division, die
vom Bruder des Regimepräsidenten Maher al-Assad angeführt wird, und dem Fünften Korps,
das neben mehreren anderen Brigaden Russland vertritt (TSO 15.12.2021).
Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 21.01.2022
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder
Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter
vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und
lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden
des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher
Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die
während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das
Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass
Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck
der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die
Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Festnahmen,
Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021;
vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021
dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens
14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die
Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6
% dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR
insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022).
NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen
physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten
begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei
auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS
30.3.2021). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als
regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert
wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland
geflüchtet waren (AA 4.12.2020; vgl. bzgl. eines konkreten Falles Üngör 15.12.2021).
Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von
Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene
und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen
waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem
Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Laut Berichten von NGOs gibt
es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und
anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden
Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden
(USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen
ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS
30.3.2021). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen
Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird.
Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA
7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten
Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits-und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden
Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus
und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt
es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in
Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines
"Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019).
Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch
erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde,
wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.).
Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung
und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA
20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen
Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre
Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der
Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag
die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der
Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der
Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen,
um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt
die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).
Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer,
Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der
Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-
Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte
Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl
sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert
wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den
Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern
waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und
Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von
Inhaftierten beschuldigt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Opfer sind vor allem
(vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden
bewaffneten Gruppen (USDOS 30.3.2021). Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der
verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von
willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch
die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um
Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen
Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human
Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem
Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR
26.1.2021).
Korruption
Letzte Änderung: 21.01.2022
Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2020 liegt
Syrien mit einer Bewertung von 14 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf
Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher die Zahl, desto schlechter die
Platzierung) (TI 28.1.2021).
Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet, beeinflusste das tägliche Leben
der Syrer (FH 1.2017) und wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020).
Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand
im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen
war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und
Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung
setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne
dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei,
Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 30.3.2021).
Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft
besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der
Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch sicherte
sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften
Verträgen etc. Loyalität, auch von ausländischen Verbündeten wie Russland oder Iran. Sogar
grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind von der demonstrierten
Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig. Personen in den von der Regierung
kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren,
zum Beispiel in den sozialen Medien, sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich
Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021).
Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem
prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim
wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen
erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und
den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste.
Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in
den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 30.3.2021). Korruption
hat als Instrument der Regierungsführung an Bedeutung gewonnen, um Unterstützung zu
gewinnen (BS 29.4.2020).
Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020
noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten,
Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH
2021).
In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018),
etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der
Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018;
vgl. DIS 5.2020).
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 16.12.2020
Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf
die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.
Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet.
Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw.
zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung: 21.01.2022
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines
Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret
Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren
erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; dieVerpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021).
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls
freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge
mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in
der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist
jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und
werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu
demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig
aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).
Wehrpflicht
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der
Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter
erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank
erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von
Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der
Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17
Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen
Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den
Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches
Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen
durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen
verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer
schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige
militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden
häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in
prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit
auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht
erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011
leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit
(NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS
5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten
Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen
begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst
jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach
Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als
Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven
Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte
vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende
Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer,
Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden
ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher
auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und
auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen,
bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB
29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher
von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von
allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge
des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von
Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen
Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon
und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen
handelte (DIS 5.2020).
Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen
schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat
das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der
Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es
Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im
Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit
Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch
verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen
Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die
Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten
Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder
Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten
wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.]
Rekrutierung und Verfolgung
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten,
wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen.
Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden,
um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen
Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung
gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS
5.2020).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital
überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär
melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die
Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder
Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden
Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS
14.12.2018).
Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an
einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die
Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die
intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden
(EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer
Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen,
wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst
gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen
Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen
Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden
(DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen
Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch
Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020),
berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute
Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für
Binnenvertriebene (DIS 5.2020).
Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht
mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien
zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen
ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest
manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das
Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst
veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung
von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020).
Befreiung, Aufschub und Reservisten
Letzte Änderung: 21.01.2022
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel
der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS
14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine
Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und
Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden
Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr
erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als
solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist
unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es
scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert
(STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017;
vgl. DRC/DIS 8.2017).
Rechtliche Situation
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten
Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland,
eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht
wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier
aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USDollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen
Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet
dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit
Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten gezahlt werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).
Minderheiten
Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom
Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen
(USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von
religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen
anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit
im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem
religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020).
Gesetzliche Änderungen der letzten Jahre
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und
97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die
Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben,
aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind,
eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese
Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden.
Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die
Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag
2.000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der
Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann das bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu bezahlen, konfisziert
werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des
Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des
Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch
die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch
keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige
Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal
sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine
Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr
Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).
Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Nur wenige Reservisten werden von den Erlassen profitieren, die wahrscheinlich in erster Linie dazu dienen, das Image des Regimes aufzupolieren, um Anreize für eine Rückkehr zu schaffen. Die Demobilisierung wird keine nennenswerte Wirkung erzielen (COAR 24.11.2020).
Amnestien
Letzte Änderung: 21.01.2022
Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen,
Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit
vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK
8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).
Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und
Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und
Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert
(STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020)
und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des
Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen
durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit
dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch
Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet
haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS
5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien
nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist
höchst zweifelhaft. Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die
FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime
hegt auch ein tiefes geografisches Misstrauen. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt,
ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum
Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt
hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und
Vergeltung ist ein weit verbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021).
Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine
Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA
2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die 18. Amnestie seit Ausbruch des syrischen
Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen
Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021). Das
Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der
Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene "terroristische" Straftaten, die Tote
zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem
die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE
2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung
können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen,
wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs
Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das
Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine
Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum
Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das
Dekret nicht aufgehoben.]
Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“
für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets
entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte
Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020).
[Anm. zu Amnestien der syrischen Regierung für Reservepflichtige siehe Kapitel "Die syrischen
Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst"]
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 21.01.2022
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen
bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der
Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl
von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten
Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011
bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen
oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des
Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden
derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Flüchtlingen
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon
aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits
vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des
Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerungen im besten Fall
als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun alkhiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem
Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die
Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird,
hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter
am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die "cleansten" Personen wurden oft
verhaftet (Üngör 15.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes
Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, da es einerseits mit potenziell illoyalen
Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann und sie daher besser außer Landes
sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland
gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht
unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst,
dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu
sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung
zumindest Geld aus dieser Situation bekommen kann (Balanche 13.12.2021). Loyalität ist hier
ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal
erwiesen (Khaddour 24.12.2021).
Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den
Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr
von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens bzw. des
Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft
bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird
Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA
4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe
Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis
zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im
Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in
schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017).
Konkrete Strafen
Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der
Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des
Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den
vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front
festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während
manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil
gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden
(DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste
Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert
zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo
3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung
Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern
auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen
„terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen
sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des
umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA
4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen
Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich
damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert
bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high
profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere
getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl.
DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der
für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die
Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der
syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des
Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche
Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018,
DIS 5.2020). Auch in den "versöhnten Gebieten" sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Es sind keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind, und es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern ohne oder mit mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen
Letzte Änderung: 21.01.2022
Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen
1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73% der Fälle wurden im
Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26% im Nordosten (Raqqa,
Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18%) unter 15
Jahre alt (UNSC 23.4.2021).
In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die
Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis
Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham (390); Syrische bewaffnete oppositionelle
Gruppen früher als Freie Syrische Armee (FSA) bekannt (170); die Kurdischen
Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) (119) unter dem
Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen (42); Ahrar ash-
Sham (31), Nur ad-Din az-Zanki (3) und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam) (3), alle dem
Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA)
operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) (30); die Internen
Sicherheitskräfte (13); Hurras ad-Din (6); ISIL (4); und syrische Regierungskräfte (2). Fälle
wurden vor allem in Idlib (477) und Aleppo (119) verifiziert. Von jenen wurden 99% (805) in
Kampfhandlugen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). In Idlib werden durch HTS Kinder für
Kampfhandlungen eingesetzt, ebenso durch den sog. Islamischen Staat (IS), die Opposition
und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen (ÖB 10.2021).
Es ist Teil der Regierunsgpolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche
bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und
regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind,
rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe
Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch,
was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle
Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und
dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-
Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder,
Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für
Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und
extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen,
Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive
Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler
gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und
Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete
Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von
Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete
Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete
nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten
Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der
Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung
hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert,
vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern
irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021).
2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ)– Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call
Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der
Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder,
Kinderrekrutierung zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und
Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021,
ÖB 10.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von
Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt
(HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC
9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch
die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die
Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waise
(EMHRM 18.9.2019).
Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich
zu den Vorjahren zurückgegangen ist, listen bewaffnete Einehiten weiterhin Minderjährige,
die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021) – laut Berichten sind 40% von diesen Mädchen
(AA 4.12.2020).
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung: 21.01.2022
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im
Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus
finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen
Gruppierungen an (FIS 14.12.2018; vgl. DRC/DIS 8.2017). Andere Quellen berichten von der
Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die
Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS
1.7.2021). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei
Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale
Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese
Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die
Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz
verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat
jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018),
indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische
Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch
den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer
weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren
Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische
Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen
haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern
beteiligt (FIS 14.12.2018).
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung
ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von
oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche
Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei
auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung
und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA
(Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten
Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 6.2021).
Nordost-Syrien
Letzte Änderung: 21.01.2022
Wehrpflichtsgesetz
Die autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird,
verabschiedete 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz, das vorsieht, dass
jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate
lang in der YPG dient (NMFA 7.2019; cf. EB 12.7.2019). Dieser Zeitraum wurde später im
Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach
Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt
durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der
syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt
Berichten zufolge vor (AA 4.12.2021, vgl. EB 7.12.2019).
Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung
dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder
einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden.
Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und
Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine
Befreiung sind (EB 12.7.2019).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung
kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es
kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu
Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft
Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die Menschenrechtslage in Syrien hat sich trotz eines messbaren Rückgangs der gewaltsamen
Auseinandersetzungen im Jahr 2020 nicht verbessert. Willkürliche Inhaftierungen,
gewaltsames Verschwindenlassen, Folter, sexuelle Gewalt und schwerwiegende
Einschränkungen der bürgerlichen und politischen Rechte waren weiterhin weit verbreitet.
Das syrische Regime war der Hauptverantwortliche für diese Verstöße, aber auch verbotene
terroristische Organisationen und andere bewaffnete Gruppen haben Verstöße begangen
(FCO 8.7.2021). Human Rights Watch (HRW) bezeichnet einige Angriffe der russisch-syrischen
Allianz als Kriegsverbrechen, die möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit
darstellen (HRW 13.1.2022).
In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits
rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch
den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen
Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich
in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur
Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen,
darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu
legitimieren (BS 29.4.2020).
Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung
zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher
Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).
Das Regime bezeichnete Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal, und Einzelpersonen
konnten das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu
müssen. Das Regime übt strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über
die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die
Verbreitung des COVID-19-Virus, aus und verbietet die meiste Kritik am Regime und die
Diskussion über konfessionelle Probleme, einschließlich der Rechte von und Spannungen
zwischen religiösen und ethnischen Minderheiten (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Das Gesetz erlaubt die Bildung
anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder
regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien
zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die
mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die
Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden
schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden
auch verwendet, um Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu
verhaften (USDOS 30.3.2021).
Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor
willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und
sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten
Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile
leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen
können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen
werden (AA 19.5.2020). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten
Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen
Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB 1.10.2021).
In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen
von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen
(SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2022). Syrische Sicherheitskräfte und
regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen
sie verschwinden und misshandeln sie, auch Personen in zurückeroberten Gebieten, die
sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. AA 4.12.2020,
SNHR 26.1.2021). Auch nicht staatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere
Übergriffe (HRW 13.1.2021). In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei
und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken
ihre Freiheiten ein. Nach der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS)
im Nordosten Syriens müssen die kurdisch geführten Behörden und die US-geführte Koalition
noch Entschädigungen für zivile Opfer zahlen, Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals
der vom IS Entführten anbieten und sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000
syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern befassen, die als IS-Verdächtige
und Familienmitglieder auf unbestimmte Zeit unter schrecklichen Bedingungen in
geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden (HRW 13.1.2022).
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene
Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein,
bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit
familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als
Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem
werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten,
die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR
7.5.2020, SNHR 26.1.2021).
Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und
entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des
Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine
Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige
Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC
24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre
systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von
Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen
Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des
Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die
Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten
beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch
der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz
von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-,
Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die
Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und
blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von
Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung
wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in
diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von
Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende
Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen,
darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme
körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos
beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der
konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). In der Region Idlib war 2019 ein
massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu
verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen
wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen
ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden exekutiert (ÖB
1.10.2021).
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang
Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden
durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National
Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB
1.10.2021).
Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden,
Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen
Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen
verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte
über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und
Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu
kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).
Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt
erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen
Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).
Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Nordwesten,
Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen Zivilisten vor, auch
gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen wurden, unter anderem
durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere Misshandlungen sowie
Entführungen (UNSC 24.6.2020).
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Letzte Änderung: 21.01.2022
Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus,
Hochverrat und weitere Delikte (AA 4.12.2020), wie zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher
Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege die Todesstrafe vor (UNHRC
17.11.2021). Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von
politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen "Weißhelmen" als
Terroristen oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch
der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der
Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der
Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden 17 Hinrichtungen
bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr
vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von
außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen.
Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International (AI) finden
regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 4.12.2020). Die Todesstrafe wird oftmals
ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt. Folterungen sind
ebenso an der Tagesordnung wie willkürliche Festnahmen und das Verschwindenlassen von
Personen (ÖB 1.10.2021).
AI konnte für das Jahr 2020 erneut bestätigen, dass Todesurteile verhängt wurden, verfügte
aber nicht über ausreichende Informationen, um eine glaubwürdige Mindestzahl zu nennen
(AI 4.2021). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend
Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter
außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht
erfüllten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei Weitem nicht
(AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter
anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner
zu verringern (TWP 23.12.2018). Häftlinge haben 2019 Warnungen aus dem Gefängnis
geschmuggelt, dass Hunderte zu einer Hinrichtungsstätte, das Saydnaya-Gefängnis, gebracht
werden, und frisch entlassene Häftlinge berichteten, dass sich die Hinrichtungen dort
beschleunigen (TNYT 11.5.2019). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten
Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in
Gebieten unter Regierungskontrolle. Die "Generalamnestie" vom 22.3.2020 verringert die
Todesstrafe bei einer Vielzahl von Vergehen auf lebenslange harte Strafarbeit, bei anderen
Vergehen, z.B. im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012, besteht die Todesstrafe fort
(AA 4.12.2020).
Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller
Parteien dokumentiert. Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der
Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner, einschließlich Kinder, zuzusehen (UNHRC
17.11.2021). Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von
gefangen genommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist
radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 4.12.2020). Bis zu seiner territorialen
Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder,
durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf
des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). In seinem
Bericht für das Jahr 2020 stellte Human Rights Watch fest, dass türkische Truppen und die
Syrian National Army (SNA) wahllos zivile Einrichtungen beschossen und systematisch
Privateigentum geplündert, Hunderte von Personen verhaftet und mindestens sieben
standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens
durchgeführt haben. Auch Hay'at Tahrir al-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib
kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW
13.1.2021).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung: 22.01.2022
Anm.: Viele der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z.B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z.B. viele sunnitische Kurden). Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 12.5.2021).
Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status
in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär
(USDOS 30.3.2021).
In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus
Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier,
Turkmenen und Tscherkessen (MRG 5.2018a).
Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet
zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet
kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber
Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den
spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021).
Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine
Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge
leben nur mehr 3% (vor dem Konflikt über 10%) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des
Konflikts geflohen. – Ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von
sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur
sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als
regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl auf Seiten der regierungstreuen als auch auf
Seiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken
Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als
regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der
Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72%) in der (auch bewaffneten) Opposition
finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen
Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der
syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte
Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten
vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die
wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung
unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen,
inklusive der Alawiten (ÖB 1.10.2021).
Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle,
doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die
Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl
konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern
zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die
Vormachtstellung der Regierung bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch
zeige sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung
konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der
religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen
darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen
explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine
fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 12.5.2021). Dies gibt dem Vorgehen
der Regierung gegen oppositionelle Gruppen auch ein konfessionelles Element. Der Einsatz
von schiitischen Kämpfern, z.B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische
Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten
stellt die Regierung die bewaffnete Opposition auch als religiös motiviert dar, indem sie diese
mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang setzt, welche
die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS
10.6.2020).
Dies führt dazu, dass manche Führer religiöser Minderheitengruppen der Regierung Präsident
Assads ihre Unterstützung aussprechen, da sie diese als ihren Beschützer gegen gewalttätige
sunnitisch-arabische Extremisten sehen (USDOS 10.6.2020; vgl. USCIRF 4.2019, FA 27.7.2017).
Die Minderheiten sind in ihrer Einstellung der syrischen Regierung gegenüber allerdings
gespalten. Auch die Alawiten sind in ihrer Unterstützung bzw. Ablehnung der syrischen
Regierung nicht geeint. Manche Mitglieder der Minderheiten sehen die Regierung als
Beschützer, andere sehen einen Versuch der Regierung die Minderheiten auszunutzen, um die eigene Legitimität zu stärken, indem zum Beispiel konfessionell motivierte Propaganda
verbreitet, und so die Ängste der Minderheiten geschürt und deren empfundene
Vulnerabilität vertieft wird (MRG 5.2018b). So werden Berichten zufolge auch alawitische
oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die
Regierung (USDOS 30.3.2021).
Alawiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu
Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2021).
In den unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) oder der islamistischen
Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) stehenden Gebieten wurden Schiiten, Alawiten,
Christen und andere Minderheiten sowie auch Sunniten, inklusive Kurden, Ziele von Tötung,
Entführung, Verhaftung oder Misshandlung. Christen wurden gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren, oder liefen Gefahr getötet zu werden (USDOS 12.5.2021). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (JP 13.6.2020; vgl. Wilson Center 7.2020).
Der sogenannte IS entführte tausende großteils jesidische, aber auch christliche und
turkmenische Frauen und Mädchen im Irak und verschleppte sie nach Syrien, wo sie als
Sexsklavinnen verkauft und als Kriegsbeute an IS-Kämpfer verteilt wurden. Durch die
Zurückdrängung des IS wurde dessen Herrschaft über Teile der Bevölkerung beendet und
seine Möglichkeit, religiöse Minderheiten zu unterdrücken und Gewalt auszusetzen,
eingedämmt (USDOS 21.6.2019). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien
und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS
12.5.2021).
Kurden
Letzte Änderung: 22.01.2022
Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und
drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die
Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und
im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch
das Regime (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für
ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden
schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am
Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW
26.11.2009). Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die
syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre
Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser
Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin)
Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019).
Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als
"Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar,
wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser
Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass
nicht auf die etwa 160.000 "nicht registrierten" staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es
gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben
wollen (DNIDC 16.1.2019).
Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller
und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt
ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache
weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien
in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer
Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische
Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National
Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen
sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet
und anderweitig missbraucht (USDOS 30.3.2021).
Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den
Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die
kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die
Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018).
Kurden in von der Türkei / türkisch unterstützten Oppositionsgruppen kontrollierten
Gebieten
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang
Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden
durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu
Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Im
Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens mit dem Ziel,
eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Widersacher in dem Gebiet
verdrängte. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im
Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahmung und Zerstörung von kurdischem
Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr
2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und dschihadistische
Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten.
Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sog. IS arabische
und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vgl. HRW 10.11.2019).
[Anm.: Weiteres siehe Kapitel "Politische Lage" und "Sicherheitslage/Nordost-
Syrien/Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)"]
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 22.01.2022
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der
syrische Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtsprechung eine
Hauptquelle der Gesetzgebung darstellt. In Angelegenheiten des Personenstandsrechtes fallen alle Bürger unter die Gesetzgebung ihrer jeweiligen religiösen Gruppe (Christentum, Islam oder Judentum) (USDOS 12.5.2021). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des syrischen Personenstandsgesetzes fallen (ÖB 1.10.2021). Zur Klärung von Fragen des Familienstandes verlangt die Regierung daher von ihren Bürgern, ihre Glaubenszugehörigkeit zu einer dieser drei Religionen registrieren zu lassen. Die
Religionszugehörigkeit, abgesehen von der jüdischen Religionszugehörigkeit, wird nicht im
Pass und auf der Identitätskarte vermerkt (USDOS 12.5.2021). Es ist nicht möglich, "keine
Religion" zu registrieren (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein.
Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum
Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet "das Verursachen von Spannungen zwischen
religiösen Gemeinschaften" (USDOS 12.5.2021). Die syrische Gesetzgebung stellt Blasphemie
unter Strafe. Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), zum
Beispiel, konnte in ihrem letzten Fünfjahresbericht (Zeitraum 2014-2018) jedoch keine Fälle
einer Anwendung dokumentieren (USCIRF 2020).
Bereits vor dem Konflikt wuchs die Bedeutung von religiösen Stiftungen, um fehlende
staatliche soziale und wirtschaftliche Leistungen auszugleichen. Im Zuge des Konfliktes
verstärkte sich diese Rolle abermals. Religiöse Netzwerke in oppositionellen Gebieten, die in
Verbindung mit bewaffneten Fraktionen stehen, wurden zu Pseudo-Organen der
Lokalverwaltung und übernahmen Aufgaben wie z.B. die Verteilung von Hilfsgütern,
Sozialleistungen, Bildung, Verwaltung von Bäckereien und die Verwaltung von
Flüchtlingslagern. Begleitend zu diesen sozialen Diensten gab es klare Bemühungen um
religiöse Indoktrination, z.B. die Vereinheitlichung der Verschleierung, die Verbreitung des
Korans und den Betrieb von Waisenhäusern (in denen sich das Leben um religiöse Lehren und
das Auswendiglernen des Korans dreht). Auch in den von der Regierung kontrollierten
Gebieten wurden religiösen Akteuren, die vom Staat als vertrauenswürdig erachtet wurden,
beispiellose Vorrechte innerhalb ihrer Gemeinschaften eingeräumt. Sie übernahmen
kommunale Aufgaben, um den Zerfall staatlicher Strukturen und Leistungen auszugleichen,
wie beispielsweise die Stromversorgung durch privat betriebene und in Privatbesitz
befindliche Stromgeneratoren (CMEC 19.3.2019).
Gesetz Nr. 31 vom Oktober 2018 verleiht dem syrischen Ministerium für Religiöse Stiftungen
(„Ministry of Awqaf“) zusätzliche Befugnisse (CEIP 14.11.2018; vgl. CMEC 19.3.2019). So
beinhaltet das Gesetz die Einrichtung eines "Rechtswissenschaftlichen und Gelehrten Rates"
mit der Entscheidungshoheit über die Definition, welche Inhalte im religiösen Diskurs
angemessen sind. Der Minister wird mit der Kompetenz ausgestattet, religiöse
Persönlichkeiten zu bestrafen, wenn diese "extremistische" oder auch "abweichende"
religiöse Lehren verbreiten, indem ihnen die Lizenz entzogen oder gegen sie ein
Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Der Rat soll außerdem jede Fatwa, die in Syrien
veröffentlicht wird, überwachen, um die Verbreitung wahhabitischen oder mit der
Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden Gedankenguts zu verhindern (CEIP 14.11.2018).
Einem syrischen Anwalt zufolge kann der Minister durch diese Gesetzesänderung auch in
Bereichen, die nicht direkt mit der Verwaltung dieses Ministeriums in Zusammenhang stehen,
Einfluss ausüben, so z.B. auf religiöse Literatur (France24 14.10.2018).
Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe
einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (MPG o.D.a). Sie wäre
laut Gesetz nicht-existent, selbst wenn sie bereits vollzogen wurde (Eijk 2013). Nach dem
Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer
nichtmuslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen - also
Christentum und Judentum - angehört (MPG o.D.a). Eine christliche Ehefrau eines
muslimischen Mannes kann jedoch nichts von ihrem Mann erben, selbst wenn sie zum Islam
konvertiert, und sie kann nur auf einem islamischen Friedhof begraben werden, wenn sie
konvertiert (USDOS 12.5.2021). Ihre Kinder werden automatisch Muslime (Eijk 2013). Der
gesellschaftliche Druck führt außerdem dazu, dass Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, relativ selten sind, und viele Konvertiten gemäß einem Bericht aus dem Jahr
2020 gezwungen sind, aus dem Land zu fliehen (HI 25.9.2021).
In den selbstverwalteten Gebieten des Landes sind Konversionen und interreligiöse Ehen
erlaubt (UNHRC 1.11.2021).
Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft
gezogen, religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen,
darunter die Baha'i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht
behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu
fliehen, sodass einige Gebiete "religiös gesäubert" wurden (UNHRC 1.11.2021).
[Anm.: Siehe auch Kapitel „Ethnische und religiöse Minderheiten“.]
Palästinensische Flüchtlinge
Letzte Änderung: 22.01.2022
Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA
Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)
ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten
Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer
Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren
gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl
ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren
haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der
Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf
an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich
ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch
palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967
und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UNGeneralversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA
16.11.2019).
Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine
vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017).
In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien
in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung
abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien
anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht
Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021).
Die größte Gruppe (rund 85% der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser,
die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese
Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches
Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien
hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst
syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht,
dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie
erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen
sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert. Für jene
Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien
niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung
im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von
Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden
und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber
ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre
Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021).
Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren
Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen
darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während
der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie
nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien
gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden
wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer
Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre
Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen
und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das
Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch
öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete,
darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung
bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung
hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der
Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es
gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die
verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den
Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie
sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR
registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, da die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, da ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021).
Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten
Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in
Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des
Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon
mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von
schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile
erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).
Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen
Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich
regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen
Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition),
zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF
24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die
Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind
hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch
wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was
die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten
Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit
angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche
Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von
Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine
Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um
ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten
registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten
wollen (STDOK 8.2017).
Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was
auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser,
die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten
vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind
außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter
auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete
zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend,
weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta
trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden.
Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das
Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche
palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig
praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS
30.3.2021).
Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien,
auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen
Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus
leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert, erpresst, und es kam zu Verhaftungen von
Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum
Militärdienst eingezogen werden sollen. Es wurde von nicht-explodierten
Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen
Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch
regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern
keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gegeben hat (DIS 10.2021).
Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten
Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des
jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur
überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell
diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu,
einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte
an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten
Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch
teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der
offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten
palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben
(UNRWA o.D. B).
UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den
palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf
Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem
die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser
mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht
eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken
(STDOK 8.2017).
Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von
humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden
zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast
alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vgl. DIS
10.2021).
Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie
keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb
Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen,
und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017).
UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch
angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition
gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021).
Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für
UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der
Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den
Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen
Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von
Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern,
besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition
statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit
beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von
Damaskus (MEE 20.2.2020).
2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A
1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den
vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in
Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro
Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge
jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien
mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019).
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Letzte Änderung: 23.01.2022
Die Regierung, Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken
die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der
Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 30.3.2021).
Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen
eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der
Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällen
führen (USDOS 30.3.2021). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit
weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende
ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter
ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Vom 24.6. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-
Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert. Die
Hauptverbindungsstraßen zwischen Dara'a al-Balad, dem Teil von Dara'a, der noch unter der
teilweisen Kontrolle der versöhnten Oppositionellen stand, und anderen Teilen der Stadt
sowie zu den Außenbezirken wurden abgeschnitten (COAR 5.7.2021).
Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung
konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den
Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen
sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den
Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens
gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und
bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen, teils
verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen sind
zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr
gefährlich. Die komplexen militärischen Auseinandersetzungen betreffen weiterhin zahlreiche
Städte und Regionen (AA 1.8.2021) Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018). Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).
Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom
Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag,
Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und
Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).
Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit
von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten
Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir
ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein. HTS
griff systematisch in die Bewegungsfreiheit von Frauen ein, belästigte unbegleitete Frauen und verwehrte ihnen unter Androhung von Haft den Zugang zu öffentlichen
Veranstaltungen (USDOS 30.3.2021).
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung: 23.01.2022
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen
Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu
oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten
geografischen Gebiet, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum
und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus
Sicherheitsgründen (USDOS 30.3.2021). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark
vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es
keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen
Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von
vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Seit 1.8.2020
wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100
USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt (ÖB
1.10.2021).
Insbesondere in der Provinz Idlib ist die Lage weiterhin volatil und es kommt nach wie vor zu
teils intensiven Kampfhandlungen. Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden
Nachbarländer statt. Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen bzw. können
ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich
machen (AA 1.8.2021). Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der
Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise
verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder
explizite Nennung der Dauer (USDOS 30.3.2021).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland
reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem
gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen das Reisen zu verbieten (USDOS
30.3.2021).
Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine
Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen,
dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen
zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur
Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den
Provinzen wurde weitestgehend untersagt (AA 19.5.2020). Es gab jedoch bereits wieder
Lockerungen, sowohl für Reisen in das Ausland, als auch bei der Einreise nach Syrien. Der
Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA
19.8.2020). Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und
Einreisesperren (AA 19.8.2020). Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland
wurden wieder aufgehoben (FES 7.2020).
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 23.01.2022
Binnenvertriebene (IDPs)
Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000
Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021). Insgesamt
beläuft sich die Zahl der Binnenvertriebenen mit Stand 2020 auf 6,6 Millionen (CIA 22.9.2021).
1,8 Millionen Vertreibungen wurden im Jahr 2020 durch Konflikt und Gewalt verzeichnet
(IDMC o.D.). Die meisten Binnenflüchtlinge suchen in Gastgemeinden, Sammelzentren,
verlassenen Gebäuden oder informellen Lagern Schutz (USDOS 30.3.2021).
Die Verschiebung der Frontlinien und die daraus folgenden Veränderungen der
Sicherheitslage führten zu mehrmaliger Vertreibung von Personen. IDPs verließen bei einem
Rückgang der Gewalt [in einem Gebiet] ihre Unterkünfte und kehrten in ihre Heimat zurück,
nur um dann erneut zu fliehen, nachdem die Kämpfe wieder eskalierten (IDMC o.D.).
Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10, um regierungstreue Personen zu belohnen und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 12.5.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 23.01.2022
Das BIP schrumpfte auf ein Fünftel gegenüber 2010 [Anm.: Stand September 2021]. Die
Ölproduktion fiel von 380.000 auf 25.000 Barrel pro Tag. Der Konflikt verursachte auch
erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes
wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf 50%.
Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und
Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. 90 % der Menschen leben in Armut. Der Konflikt
hat die soziale Ungleichheit verschärft. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd. USD stark
defizitär. Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd. USD einen
wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und aufgrund der Verschärfung
der Sanktionen um 50 % halbieren (ÖB 1.10.2021).
Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als
110%. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt; ein
Grund dafür ist die Liquiditätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken im
Libanon. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit nicht
gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit Iran sieht sich ein wichtiger
Kreditgeber und Erdöllieferant aufgrund der US-Sanktionen selbst massiv unter
wirtschaftlichem Druck (ÖB 1.10.2021).
Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die
Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung
Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur,
geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller
Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer
terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte
Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018
führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019).
Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die
Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige
Gebiet steht (BS 29.4.2020). Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder
Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu
Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019). Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten (EIP 6.2019).
Währung und Inflation
Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von
2010 bis 2017 um mehr als 70% gesunken (CIA 22.9.2021). Das Jahr 2020 erlebte einen
besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten
Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und
einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein während
des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau (SHRC 1.2021). Sie hatte seit
Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97% ihres Wertes verloren – und allein von 2019 bis 2021
sogar 78% (TNH 28.6.2021, vgl. WB 9.3.2021).
Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für
Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben
Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um
ausreichend Nahrung (RW 17.2.2021). Der Nachrichtendienst des syrischen Regimes SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der Preis für Brot
verdoppelt hat, ein paar Tage nachdem Damaskus eine 25%-ige Erhöhung des Benzinpreises
ankündigte (DS 11.7.2021, vgl SO 12.7.2021, AJ 11.7.2021). Dieser Schritt ging einher mit
einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im öffentlichen Dienst um 50%, sowie
das Mindesteinkommen von 19 auf 28 US-$ erhöht (SO 12.7.2021). Versorgungsengpässe
halten an oder verschlimmern sich. Mit Stand Ende 2020 sind subventionierte Basisgüter nur
in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl,
dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen
Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde
politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf
wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020). Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 Prozent ihres Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember ihren bisherigen Tiefststand [Anm.: Stand 16.12.2021]. Da die Türkische Lira im Nordwesten Syriens eine weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen und die humanitäre Hilfe (UNOCHA 16.12.2021). Im Dezember 2021 wurde von Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet (TN 8.12.2021). Die selbst ernannte "syrische Heilsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (TSR 14.12.2021).
UNOCHA schätzt, dass etwa 90% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, eine
Steigerung um 3-4 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019. Der Anteil der Bevölkerung, der in
extremer Armut lebt, wird auf 60-65% geschätzt (UNOCHA 3.2021b).
Wasser- und Stromversorgung
Die Trinkwasser- und Stromversorgung ist vor allem in den umkämpften Gebieten infolge
gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen
Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und
Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im
Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen
der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020). Laut UNDP haben 70%
der syrischen Bevölkerung keinen regulären Zugang zu sicherem Trinkwasser aufgrund von
Wasserausfällen und der Zerstörung grundlegender Infrastruktur (UNDP o.D.).
In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen
Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische
Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B.
Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartous)
darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die
als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach
wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete.
Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4 Mio. Menschen in
Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber dem Jahr 2020 dar
(UNOCHA 3.2021b). Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung
stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime gewährt weiterhin keinen
ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten. Insgesamt wurden im Februar und
März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer Genehmigung des Regimes
bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020).
In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu
Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der
türkischen Behörden steht, wiederholt und dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im
Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des Euphrat
betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt (MSF 27.9.2021; vgl. TNH
20.12.2021). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten
Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung
der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (TNH 20.12.2021).
Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches
Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet
(COAR 31.5.2021; vgl. TNH 20.12.2021).
In den letzten Monaten wurde im Nordosten auch die Stromversorgung beeinträchtigt, unter
anderem in Ras al-Ain, al-Hassakah, ar-Raqqa und Deir ez-Zour Stadt. Stromunterbrechungen
sind für lebenswichtige zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen
essentiell (UNOCHA 15.7.2021). Regime-kontrollierte Gebiete erhalten nur zwei Stunden
täglich Strom. In manchen Gebieten halten die Stromausfälle bis zu 48 Stunden an (COAR
5.7.2021). Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und dürftiger Ernte geführt hat, hat
in Nordsyrien bereits zu Spannungen geführt. Die Wasserknappheit verschlimmert sich durch
den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe durch die Konfliktparteien, besonders durch das
Regime, die Autonome Administration und die Türkei, sowie durch das Missmanagement und
die Überausbeutung des Grundwassers (COAR 5.7.2021).
Lebensmittelversorgung
Das Welternährungsprogramm gab im März 2021 bekannt, dass 12.4 Mio. Syrer, doppelt so
viele wie noch im Jahr 2018, von Lebensmittelknappheit oder Hunger betroffen seien (BAMF
28.6.2021). 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit betroffen oder
können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind chronisch
unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a, vgl. COAR
5.7.2021). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch,
dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den
hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen
Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern (EN 12.7.2020). Der UN Sicherheitsrat beschloss
am 9.7.2021, das Mandat für diesen Grenzübergang (Bab al-Hawa) von der Türkei nach Syrien
zu verlängern, nachdem Russland in letzter Minute zugestimmt hatte. Dadurch wird der
Zugang zu UN-Hilfsgütern für Millionen von Syrern weitere 12 Monate gewährleistet (DS
9.7.2021).
Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der
landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im
Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch
gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa
und Aleppo (UNFAO 13.8.2020). Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in Syrien von
Ernährungsunsicherheit betroffen (WFP 3.2021), eine Steigerung um 56% von 7.9 Millionen
2019 (UNOCHA 3.2021a). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und
Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der
Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30%
gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an die
Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime im Jahr
2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden,
zuzulassen (USDOS 30.3.2021).
Die Syrische Regierung hat immer wieder humanitäre Hilfe als strategische Waffe eingesetzt
um ihre Konfliktziele zu erreichen, wie zuletzt in der Belagerung von Dara’a Stadt zwischen
24.6. und 26.7.2021 (COAR 19.7.2021).
Infrastruktur
Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE
28.6.2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen (CHH
26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP 20.7.2020). Im Verlauf
der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden.
Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie
Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu
massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und
Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang
umkämpft waren und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder
dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die
östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der
Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals)
umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung,
Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt (SWP 7.4.2020).
Die syrische Regierung bemüht sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im
Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und
sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher der
internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische
Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden
und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter
Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht
bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-
Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung
sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und
IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der
Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA 4.12.2020). Vor allem im
westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu
angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von
einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (WKO
10.2019).
Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert
stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare
Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der
starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).
Einkommen und Arbeitslosigkeit
Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten
verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die
Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten
Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich
ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab:
Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer
wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger
Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt
zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht
mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS 29.4.2020).
Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische
Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte
Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der
fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang
zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die
Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere
bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären
Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände
bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS 29.4.2020).
Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die
Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch
seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 1.10.2021). Wirtschaftliche
Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier
Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche Auswärtige
Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind (AA
4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus
immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden (MEI
6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und
die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200%, sodass für viele
Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt (AA 4.12.2020).
Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die
geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter
anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 16.7.2021;
vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei
geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit
ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (TS
22.1.2020).
Das Operations and Policy Center veröffentlichte Daten, die daraufhin deuten, dass obwohl
Menschen in Damaskus eine der längsten Arbeitswochen der Welt haben, ihre Ausgaben
unter die globale Armutsgrenze fallen. Ein großer Teil der Menschen in Damaskus (und in
Wirklichkeit ganz Syriens) sind auf externe Einkommensquellen angewiesen, um sich zu
versorgen. Ein Viertel der im Rahmen des OPC-Berichts Befragten gaben an, dass
Überweisungen aus dem Ausland eine Haupteinkommensquelle sind, während 41% auf
Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind (OPC 22.6.2021).
Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der
Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und
Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich
verschlechtert. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung
ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem
Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden,
weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 23.01.2022
Der Gesundheitsbedarf in Syrien ist bereits jetzt erheblich. Tausende von Kindern leiden an
schwerer Unterernährung. Tausende weitere leiden an Krebs, Diabetes und anderen
chronischen Erkrankungen, für die es nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten gibt. Im Jahr
2021 benötigen mehr als 12,4 Millionen Menschen (bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung
von 20 Millionen) medizinische Hilfe (WHO 2.2021). Einer Studie zufolge leiden 60% der
syrischen Bevölkerung an Symptomen, die auf eine mittelschwere bis schwere psychische
Störung hindeuten. Schätzungen zufolge leiden 1 Million Syrer an schweren psychiatrischen
Störungen, wobei 2018 nur 80 Psychiater in syrischen Gebieten tätig waren (1 pro 100.000
Einwohner) (BJPSYCH 8.2021).
Die verfügbaren Daten für nicht-COVID-bezogene Krankheiten zeigen, dass grippeähnliche
Erkrankungen, akute Diarrhöe, Leishmaniose und Verdacht auf Hepatitis in allen
Altersgruppen die Hauptursachen für Morbidität sind. Dies gilt insbesondere für
Vertriebenenlager, in denen die Indikatoren für den Zugang zu sauberem Wasser, sanitären
Einrichtungen und Hygienediensten durchweg schlechter sind als in den einheimischen und
aufnehmenden Gemeinden. Vertriebene sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu
sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen, Überbevölkerung und anderen Risikofaktoren
einem erhöhten Risiko von Infektionskrankheiten ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen
(27% alle Arten) benötigen Rehabilitations- und Hilfsdienste. Die grundlegende Infrastruktur
des Gesundheitswesens, wie Krankenhäuser und Gesundheitszentren, ist in einem baufälligen
Zustand und erfordert umfangreiche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten, um ein
Mindestmaß an Dienstleistungen zu gewährleisten (WHO 3.2021).
Die medizinische Infrastruktur Syriens ist in den vergangenen Jahren größtenteils von
Luftangriffen der eigenen Regierung und Russlands zerstört worden (bpb 18.6.2020; vgl. SWP
7.4.2020).
Das syrische Regime und seine Verbündeten zielten im Verlauf des Konfliktes klar
und bewusst auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung ab und zogen es sogar vor,
diese anstelle von Hauptquartieren bewaffneter Gruppierungen, einschließlich der als
terroristisch eingestuften, ins Visier zu nehmen. Solche Angriffe stellen eine der wichtigsten
militärischen Strategien des syrischen Regimes und seiner Anhänger dar (SHRC 1.2020; vgl. AI
11.5.2020, NYT 3.6.2019, BS 29.4.2020). Im Jahr 2020 wurde von der Menschenrechtsorganisation Syrian Human Rights Committee verglichen mit früheren Jahren
ein merkbarer Rückgang der Angriffe auf den medizinischen Sektor und die Notfallrettung
dokumentiert (SHRC 1.2021). Jedoch beschädigten und zerstörten die syrische Regierung und
die verbündeten russischen Streitkräfte während der Militäroffensive zur Rückeroberung von
Idlib zwischen April 2019 und März 2020 mindestens 77 Gesundheitseinrichtungen bei
Luftangriffen, die von der UN-Untersuchungskommission für Syrien als wahllos bezeichnet
wurden und zu einer weitreichenden Zerstörung der zivilen Infrastruktur führten (SHCC
5.2021, vgl. USDOS 3.2021).
Diese Luftangriffe zerstörten Krankenhäuser, Unterkünfte, Märkte, Wohnhäuser und andere wichtige zivile Einrichtungen, beschädigten medizinische Vorräte und Ausrüstung und legten lebenswichtige Gesundheitsnetzwerke lahm; sie folgten einem gut dokumentierten Muster von Angriffen mit schwerwiegenden humanitären und zivilen Auswirkungen (USDOS 3.2021).
Physicians for Human Rights (PHR) hat während des Konflikts in Syrien Angriffe auf
medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal dokumentiert und 600 Angriffe auf
medizinische Einrichtungen verifiziert. Syrische Regierungstruppen und ihre Verbündeten
haben 90 Prozent der Angriffe verübt. Diese Angriffe haben medizinische Einrichtungen in
tödliche Orte verwandelt, sowohl für das medizinische Personal als auch für die Patienten und
den Gesundheitssektor im ganzen Land dezimiert (PHR 1.7.2021). In den von der Regierung
kontrollierten Gebieten wurden Mitarbeiter des Gesundheitswesens von den Kräften des
syrischen Regimes systematisch inhaftiert und gefoltert, häufig wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für Menschen in von der Opposition kontrollierten Gebieten (USDOS 3.2021). Die syrische Regierung betrachtet medizinisches Personal als Staatsfeinde, wenn dieses diskriminierungsfrei medizinische Versorgung in Gebieten, die außerhalb der Regierungskontrolle liegen anbieten (NMFA 5.2020). Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte wurden zwischen März 2011 und Februar 2021 mindestens 3.364 Beschäftigte des Gesundheitswesens festgenommen, inhaftiert oder verschwanden gewaltsam, wobei die syrischen Regimekräfte für 99% dieser Festnahmen und des gewaltsamen Verschwindenlassens verantwortlich waren (USDOS 3.2021).
Laut der Weltgesundheitsorganisation wurden mit Dezember 2020 von den 1.790 bewerteten
öffentlichen Gesundheitszentren 47% (842) als voll funktionsfähig, 21% (373) als teilweise
funktionsfähig und 32% (575) als nicht funktionsfähig (völlig außer Betrieb) gemeldet (WHO
3.2021). Notfalltransporte sind durch einen Mangel an Krankenwagen stark beeinträchtigt,
circa 40% der Ambulanzfahrzeuge sind beschädigt oder zerstört. Laut WHO können
komplexere Operationen und spezialisierte Behandlungen chronischer Krankheiten derzeit
ausschließlich in Damaskus oder den Küstenorten Tartous und Lattakia durchgeführt werden.
In Raqqa kann derzeit lediglich ein von Ärzte ohne Grenzen betriebenes Feldkrankenhaus
außerhalb der Stadt genutzt werden. Die medizinische Versorgung in von der Opposition
gehaltenen Gebieten wird weitestgehend von NGOs geleistet. Humanitäre Maßnahmen der
internationalen Gemeinschaft zur Sicherstellung einer Basisgesundheitsversorgung der
Menschen, die in nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten leben, werden von
diesem gezielt behindert bzw. verhindert (AA 4.12.2020). Neun von zehn Patienten in
Damaskus kommen aus anderen Provinzen, um Gesundheitsversorgung zu erhalten. Aufgrund
des hohen Bedarfs ist das Gesundheitswesen überlastet. Zum Beispiel müssen sich Verwandte
an der Pflege von Kindern in der Notfallversorgung beteiligen, da das medizinische Personal
nicht über ausreichende Ressourcen verfügt und die Krankenhäuser überbelegt sind. Eine
Mitarbeiterin einer internationalen Organisation in Damaskus berichtete, dass in der Kinder-
Notbetreuung fünf Kinder in einem Bett liegen (IO C 2.4.2019). Ansteckende Krankheiten wie
Polio treten wieder auf (AA 4.12.2020).
25% der Über-12-Jährigen in Syrien haben eine Beeinträchtigung und 36% der
Binnenvertriebenen. 50% der Binnenvertriebenen zwischen zwölf und 23 Jahren mit
Beeinträchtigung besuchen die Schule im Vergleich zu 69% der Binnenvertriebenen ohne
Beeinträchtigung (HNAP 7.4.2021). Frauen und Menschen mit Beeinträchtigung scheinen im
Nordwesten stärker betroffen zu sein, wo mehr als die Hälfte der Frauen und mehr als 40%
der Menschen mit Beeinträchtigung von einem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten
sprechen, im Vergleich zu etwas mehr als 35% der Frauen und fast 20% der Menschen mit
Beeinträchtigung im Nordosten (USAID 16.04.2021).
Rückkehr
Letzte Änderung: 23.01.2022
In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die
Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70% des Gebiets kontrolliert. Die
syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in
Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche
Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA 4.12.2020, UNHCR 3.2021).
Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte im September 2021, dass
das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die
willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen
halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen
dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert,
sodass die Brotpreise in die Höhe geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich
zum letzten Jahr um mehr als 50% zugenommen hat. Im letzten halben Jahr haben die Kämpfe
und die Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes
zugenommen (UNHRC 14.9.2021).
Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden
Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer
der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Offiziell gibt der Staat zwar vor,
Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben,
als "Verräter" angesehen. Für den syrischen Staat ist es besser, wenn sie im Ausland bleiben,
damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu
aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige
der Bourgeoisie hingegen sind für Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus
den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung
(Balanche 13.12.2021). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den
Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Das Regime will Rückkehrer, die
Geld haben, nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021).
Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien
zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig
misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und
Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der
realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (AI 9.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer
Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut einer
Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten
Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die
Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2021).
Hindernisse für die Rückkehr
Die katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt
wenige Jobs und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben
sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die
Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte
geschuldet sein (ÖB 10.2021). Viele Menschen haben ihre Häuser zurückgelassen, die
mittlerweile von jemandem besetzt wurden. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder
handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht
vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein,
den Geheimdienst (mukhabarat) auf sie hetzen und sie so Schwierigkeiten bringen
(Balanche 13.12.2021).
Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben.
Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind.
Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davon gelaufen sind, während
Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben
(Khaddour 24.12.2021, Üngör 15.12.2021). Es kann also zu Denunziationen oder Erpressungen
von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich "clean" sind, mit dem Ziel daraus
materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021). Ein weiteres soziales Problem sind
persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde,
kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des
Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren
Heimatort (Balanche 13.12.2021).
Neben den fehlenden sozio-ökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft
auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Berichte
internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und
Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB 10.2021). Die Meinungen zur Haltung der Regimekräfte
gegenüber Rückkehrern sind uneinheitlich. Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das
Land verlassen hat und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird,
da es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und
das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden, im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt
jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung
haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter
von Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime
gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat auf Social
Media), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden.
Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen nicht sehr ernst oder man kann ein
Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet
werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von
Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt Berichte, dass
Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben,
inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021).
Laut Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War
man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen
Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist,
wird als Kollaborateur der Islamisten und Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird
beschuldigt von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist
vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein "erweitertes Syrien" und durch die geografische
Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon Korruptionsnetzwerke zur Verfügung, auf die man in
Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021). Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die
gegen sein Regime sind, als "Krankheitserreger" sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für
Regimegegner, sondern auch für alle, deren politischer Position sich das Regime nicht sicher
ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut
Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer
regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die
Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man
kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder
verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias und im ganzen Land
gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).
Laut Fabrice Balanche kann man, wenn man der Teil der Opposition war oder sogar gekämpft
hat, nicht zurückkommen, selbst wenn das offizielle Narrativ des Präsidenten ist, dass es eine
Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für politische Flüchtlinge. Auch besteht immer die Gefahr,
vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar
Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass
man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder
die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021). Laut Khaddour
sind Entführungen, um Geld zu erpressen, nur individuelle Akte (Khaddour 24.12.2021).
Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch
die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten
wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut UNMAS sind weder Ausmaß noch flächenmäßige
Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen bisher in vollem
Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50% der
Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialen in Kontakt
zu kommen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85% der Opfer sind
männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben Gehör oder
Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39% der Unfälle
ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen, 10% auf Straßen oder
am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs (ÖB 10.2021).
Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten.
Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018),
pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von
Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge
aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr
mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN
10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark
eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende
Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen
sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische
Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich
abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche
Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und
gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens
erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien
erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen
die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen
kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR
19.4.2021).
Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder
andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung
gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann
die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen,
darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine Namensähnlichkeit
mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen
mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im
Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehören zu den Personen, die als
oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, medizinisches Personal, insbesondere wenn sie
in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und
Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen
wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung
offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person
wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach
einer gewissen Zeit (FIS 14.12.2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen
Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz
einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person.
Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition
kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS
14.12.2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein
Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine
Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten
viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr
garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über Verhaftungen und Anklagen
gegen Rückkehrer im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung, denen vorgeworfen wurde,
gegen die Regierung zu opponieren. Nach Angaben des Auswärtigen Amts erscheinen diese
Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall überprüft werden (AA 13.11.2018).
Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien
zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr
verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt
sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in
von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung
unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen,
und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im
Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000
befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr
im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als
24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden
19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf
Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019).
Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66
Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden.
Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von
Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei
schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen
sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem
Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis
zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die
Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des
"Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen
oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen,
das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer
ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem
fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten
während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge
setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder,
während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die
Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die
Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische Aspekte
spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung
gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus
bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten
ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die
Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie
zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region
kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit
von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und
Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine
geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020).
Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren,
fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten
Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von
Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im
Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein
bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der
allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in
Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr
(AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).
Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner
immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer
Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich
nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung
eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang
2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als
Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ
29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und
die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die
Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus
ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung
eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten
sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter
staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB
29.9.2020).
Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat
erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu
ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der
Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den
Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen
Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung
unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise
in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre
ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das
Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine
Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden.
Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile
von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft
missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer
Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln
in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz
nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des
palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung
der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021).
Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu
regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).
Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang
zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland
in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches
Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).
Bedingungen der Rückkehr
Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses
Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die
Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar
(EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom
Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der
syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020).
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien
zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach
Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von
ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung
durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der
International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen
Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige
Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann,
unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte,
einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl haben und keine Probleme mit dem Regime auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z.B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht. Es sind jedoch viele Fälle bekannt, bei denen Personen inhaftiert wurden, die offiziell nicht vom Regime gesucht wurden und die Sicherheitsüberprüfung gemacht hatten, zum Teil um Geld zu erpressen (Balanche 13.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.) stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsüberprüfung zu bekommen und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichten müssen (Üngör 15.12.2021). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Syrer aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus
traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Laut Mohamad Rasheed
braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern
von Leuten, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und
Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge
gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von
willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und
vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).
Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie
ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum
Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder
vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021, Khaddour
24.12.2021). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht
nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat.
Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt
aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle
Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren
will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen
lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021).
Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur
Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie
zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen
Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen
syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie
und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres
Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor
schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD
16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen
ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS
30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote
für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden,
fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische
Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der
Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).
Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche
Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die
Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl. EIP
6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person
während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in
Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir
ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie
Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).
Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens
ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen
kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des
Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt,
die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen
bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur
Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die
Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und die
Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie
Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im
Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).
Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind,
politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl.
TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen
gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben,
die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen
Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle
politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person
und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur
Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen
Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell
und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an
die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden
angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen.
Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die
formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften
und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO
6.2021).
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen
Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der
Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin
eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land
zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen
genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als
Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen eines Taqrir
(eines "Berichts", d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im
baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter Flüchtlingen
im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von
Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben "Berichte", um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020).
2. Beweiswürdigung:
Die persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei, insbesondere die Ausführungen zu seiner Staatsbürgerschaft und seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, gehen aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2022 hervor. Die Identität der beschwerdeführenden steht mangels Vorlage diesbezüglicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Dass die genaue Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei nicht feststeht, ergibt sich aus den Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, in welcher die beschwerdeführende Partei weder die ungefähre Einwohnerzahl seines Heimatortes wiedergeben konnte noch das Gebirge oder die größte Moschee in der unmittelbaren Nähe seines Herkunftsortes zu benennen vermochte. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die beschwerdeführende Partei weder eine konkrete Schul- noch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die lapidare Berufung auf seinen niedrigen Bildungsgrad vermag jedoch seine fehlenden Ortskenntnisse in Bezug auf seinen Heimatort nicht zu rechtfertigen. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid richtigerweise aus, dass von einem Antragsteller verlangt werden könne, zumindest ungefähre Angaben zu jener Region zu tätigen, in der er den überwiegenden Teil seines Lebens aufhältig gewesen sei.
Die beschwerdeführende Partei stützte sich überdies sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA gleichlautend auf die allgemeinen Kriegszustände in Syrien und brachte selbst auf mehrmalige konkrete Nachfrage keine konkreten Vorfälle bezüglich einer Zwangsrekrutierung oder individuelle Probleme mit syrischen Streitkräften oder oppositionellen Milizen vor. Der beschwerdeführenden Partei wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA mehrmals die Möglichkeit gewährt, sein nur vages Vorbringen durch nähere Erläuterungen zu präzisieren und etwaige Gefährdungsbefürchtungen darzulegen. Letztendlich räumte er explizit ein, dass er „keinen konkreten Vorfall in Syrien nennen könne und dass es keine Vorfälle gegeben habe“ (AS 114). Anhaltspunkte, dass es entgegen seinen Angaben dennoch zu Rekrutierungsversuchen gekommen wäre oder er in Syrien einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Umständen, dass die beschwerdeführende Partei nicht einmal das Militärdienstbuch abgeholt hat und er in weiterer Folge auch zu keiner Musterung geladen wurde, kann abgeleitet werden, dass er vor seiner Ausreise weder in den Fokus syrischer noch anderer Milizen geraten ist und nicht aufgrund konkreter, individueller Befürchtungen, zum Militärdienst einberufen zu werden, aus Syrien geflohen ist. Für gegenteilige Annahmen gibt es mangels Vorlage diesbezüglicher Belege seitens der beschwerdeführenden Partei jedenfalls keine Hinweise.
Es ist zwar keinesfalls zu verkennen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach wie vor im wehrdienstfähigen Alter befindet und Rekrutierungen zum Militärdienst in Syrien willkürlich erfolgen, es ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr mangels konkretisierbarer Hinweise wegen vorangegangener Zwischenfällen von besonderem Interesse für syrische oder oppositionelle Milizen wäre. Etwaige konkrete Elemente, möglicherweise dennoch zum Wehrdienst eingezogen zu werden, wurden jedenfalls nicht vorgebracht.
Auch aus einer eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.09.2022 (Fragen zu syrischen Wehrdienstgesetzen) geht hervor, dass ein Wehrpflichtiger, der ohne gerechtfertigten Grund dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, an jedem Ort, an dem er angetroffen wird, verhaftet und verurteilt wird. Gerade dieses Risikoprofil trifft jedoch auf die beschwerdeführende Partei mangels Erhalts eines konkreten Einberufungsbefehls nicht zu. Die beschwerdeführende Partei führte explizit an, dass er sein Militärbuch nicht abgeholt und er auch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Gewaltsame Rekrutierungsversuche von oppositionellen Kräften wurden von der beschwerdeführenden Partei überdies auch nicht behauptet, wobei solche auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen sind.
Der Vollständigkeit halber ist auch zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen, dass er in der niederschriftlichen Einvernahme erklärte, dass er im Jahr 2019 oder 2020 in Syrien geheiratet habe, obwohl er in diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge bereits in der Türkei aufhältig gewesen sei. Wenn dieser im Herkunftsstaat jedoch tatsächlich einer unmittelbaren, konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich dieser durch eine Rückkehr - wenngleich einer nur kurzfristigen - erneut dem Risiko einer gegenwärtig drohenden Gefährdung aussetzen würde.
Richtigerweise hält das BFA daher fest, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA damit eine ihn unmittelbar persönlich betreffende, konkrete asylrelevante Bedrohungssituation seiner Person nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen konnte.
Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sowohl eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei wegen einer Wehrdienstverweigerung als auch eine Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee sowohl aufgrund der allgemeinen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen als auch aufgrund der aktuellen Länderberichte in der vorliegenden speziellen Konstellation derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Auch auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist.
Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“ (EASO, Leitfaden Syrien, November 2021, S. 11).
Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr am Flughafen Damaskus Gefahr laufen würde, zum Militärdienst der syrischen Streitkräfte eingezogen zu werden, kann daher mangels ausreichender Hinweise verneint werden.
Irgendwelche Gründe, aus denen die beschwerdeführende Partei die Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden auf sich gelenkt haben könnte, brachte er selbst nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.
Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekanntgeworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist sowie dass Personen aus unterschiedlichen Gründen und teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird, hinsichtlich der Person der beschwerdeführenden Partei ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeine Berichte über die prekäre Lage in Syrien auch darüber hinaus konkret auf die Situation der beschwerdeführenden Partei anzuwenden wären, da dieser Syrien ausschließlich wegen der schlechten Sicherheitslage und nicht aufgrund einer ihm drohenden Einberufung zum Militärdienst verließ. Die Fragen, ob er je wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion oder seiner Nationalität bzw. Volksgruppe verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei ebenso wie die Frage nach konkreten Übergriffen ausdrücklich verneint.
Dem Bestehen dieser allgemeinen Gefährdung ist bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA Rechnung getragen worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 11 (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU , worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.
Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die beschwerdeführende Partei verließ den Herkunftsstaat wegen des Krieges und erhielt auch bereits subsidiären Schutz in Österreich, für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sind im Verfahren keine konkreten Hinweise hervorgetreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch einer Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer "bloßen" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (z. B. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0705).
Im vorliegenden Fall ist eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen Wehrdienstverweigerung für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verneinen. Die beschwerdeführende Partei erhielt bisher nicht einmal einen Einberufungsbefehl. Nach den Länderfeststellungen besteht zudem die Möglichkeit, den Wehrdienst durch entsprechende Ausgleichszahlungen zu vermeiden (vgl. zuletzt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.09.2022, Syrien - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen).
Auch für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Syrien für alle Rückkehrer aus Europa, die einen Asylantrag stellten, gibt es keine ausreichenden Hinweise. Die einschlägigen Länderberichte sprechen davon, dass die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden davon abhängt, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Die beschwerdeführende Partei stellt aber keine besonders exponierte Person dar und behauptete auch selbst nicht, dass er gegen die syrische Regierung aufgetreten wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):
„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“
Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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