TKG 2003 §117
TKG 2003 §12a
TKG 2003 §121
TKG 2003 §5 Abs1 Z1
TKG 2003 §5 Abs4
TKG 2003 §6
TKG 2021 §212
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2244344.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Hawel/Eypeltauer/Gigleitner/Huber & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 17.05.2021, D 31/20-16, betreffend die Anordnung über ein Leitungsrecht (weitere Verfahrenspartei: XXXX ), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.08.2020 fragte die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) bei XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes auf dessen Grundstück mit der Nr. XXXX , an. Eine Vereinbarung über dieses Leitungsrecht kam im Zuge dessen nicht zustande.
2. Mit Schreiben vom 05.10.2020 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: belangte Behörde) in weiterer Folge die Einräumung eines Leitungsrechtes gemäß den §§ 5f TKG 2003 auf diesem Grundstück des Beschwerdeführers.
3. Im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH gemäß § 121 TKG 2003 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer sodann der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom 05.10.2020 inklusive ergänzender Unterlagen unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 12a Abs. 1 TKG 2003 übermittelt. Mit den Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2021 und vom 01.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Anträgen die Frist zur Erhebung von Einwendungen zweimal erstreckt. Einwendungen des Beschwerdeführers langten bei der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht ein.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, der dem Beschwerdeführer am 20.05.2021 zugestellt wurde, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den §§ 5f iVm § 117 Z 1 TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.
6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.06.2021, mit welcher folgende Anträge gestellt werden:
„Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen
3. den angefochtenen Bescheid im Sinne einer der drei Vorschläge/Alternativrouten abändern; in eventu
4. die Abgeltung deutlich erhöhen.“
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 14.07.2021 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde an den Beschwerdeführer und die weitere Verfahrenspartei sowie die Beschwerde an die weitere Verfahrenspartei; dies jeweils zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
9. Vom Beschwerdeführer und von der weiteren Verfahrenspartei langten innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die weitere Verfahrenspartei ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste.
Das Grundstück mit der Nr. XXXX , steht im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 11.08.2020 ersuchte die weitere Verfahrenspartei beim Beschwerdeführer um die Einräumung eines Leitungsrechtes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Im Zuge dessen übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Planskizze und bot eine einmalige Abgeltung in der Höhe von XXXX Euro an; eine Vereinbarung über dieses Leitungsrecht kam im Zuge dessen nicht zu Stande.
Die antragsgegenständliche Kommunikationslinie soll aus Rohren und Kabeln bestehen, die in einer rund 40 cm breiten Künette in einer Verlegtiefe von rund 80 cm verlegt werden sollen; die Kommunikationslinie soll der Versorgung eines auf einem Nachbargrundstück bestehenden Mobilfunksendestandortes dienen.
Mit Schreiben vom 05.10.2020 übermittelte die weitere Verfahrenspartei der belangten Behörde „die Unterlagen für die Einleitung eines Leitungsrechtsverfahrens“ gemäß den §§ 5f TKG 2003, welche sodann von der belangten Behörde an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weitergeleitet wurden. Mit Schreiben vom 06.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der RTR-GmbH über die Einleitung eines Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 121 TKG 2003 informiert.
Bei dem gemäß § 121 TKG 2003 bei der RTR-GmbH geführten Streitschlichtungsverfahren, im Rahmen dessen ua. der Beschwerdeführer am 16.10.2020 eine Stellungnahme abgab, konnte zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei keine Einigkeit erzielt werden.
Hierauf teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.02.2021 Folgendes mit:
„[Weitere Verfahrenspartei] gegen [den Beschwerdeführer]; Fortsetzung des Verfahrens
[…] teilen wir mit, dass das Verfahren D 31/20 nach Ablauf der Frist nach § 121 Abs 3 TKG 2003 nunmehr vor der Telekom-Control-Kommission weitergeführt wird. Die Telekom-Control-Kommission hat den Akteninhalt des Verfahrens RVST 31/20 zum Akt D 31/20 genommen.
In der Anlage übermitteln wir Ihnen
• den Antrag D 31/20 (ON 1)
• den Akteninhalt RVST 31/20
(inneliegend D 31/20-3)
zur Kenntnis- und Stellungnahme gemäß § 45 AVG.
Gemäß § 12a Abs 1 TKG 2003 werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Telekom-Control-Kommission diese Frist erforderlichenfalls verlängern.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telekom-Control-Kommission gemäß § 12a Abs 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat.“
Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per RSb-Sendung am 05.02.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Hierauf ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11.02.2021 um Fristerstreckung zur Erhebung von Einwendungen bis zum 30.06.2021; Einwendungen gegen die Einräumung des Leitungsrechtes erhob er in diesem Zusammenhang nicht. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2021 eine Erstreckung der Frist um zwei Wochen zwecks Erhebung von Einwendungen gewährt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per RSb-Sendung am 16.02.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Mit Schreiben vom 26.02.2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung für ein weiteres Monat; wiederum wurden keine Einwendungen erhoben. Von der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.03.2021 eine Fristerstreckung um weitere zwei Wochen gewährt:
„Antrag der [weiteren Verfahrenspartei] gegen [den Beschwerdeführer]
[…]
Zu Ihrem zweiten Fristerstreckungsantrag vom 26.02.2021 (ON 8) teile ich im Auftrag der Telekom-Control-Kommission Folgendes mit:
Die bereits mit Schreiben vom 12.02.2021, ON 6, erstmalig erstreckte Frist zur Stellungnahme gemäß § 12a TKG 2003 läuft bis Freitag, den 05.03.2021. In Anbetracht des ebenfalls für Ende der laufenden Woche (KW 9) in Aussicht genommenen Abschlusses der Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der XXXX (vgl ON 9) wird die Frist neuerlich um zwei Wochen (ab Ablauf der bereits erstreckten Frist) erstreckt.“
Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per RSb-Sendung durch persönliche Übernahme am 03.03.2021 zugestellt.
Mit Schreiben vom 11.03.2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut um Fristerstreckung um ein weiteres Monat; neuerlich wurden keine Einwendungen erhoben.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 15.03.2021 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt:
„Antrag der [weiteren Verfahrenspartei] gegen [den Beschwerdeführer]
[…]
aus Ihren Ausführungen im Schreiben vom 11.03.2021, ON 13, geht nicht hervor, dass der Erstattung fristgerechter formaler Einwendungen iSd § 12a TKG 2003 aktuell noch Hindernisse entgegen stehen würden. In Anbetracht der gesetzlich mit nur zwei Wochen vorgegebenen Frist und der über Ihre Anträge bereits zweimal erfolgten Erstreckung wird die Frist aus den genannten Gründen nicht noch ein weiteres Mal erstreckt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Regulierungsbehörde nach § 12a Abs 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat.“
Die von der belangten Behörde erstreckte Frist zur Erhebung von Einwendungen endete letztmalig am 19.03.2021. Innerhalb dieser Frist (und auch nicht danach) erhob der Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) keine Einwendungen gemäß § 12a TKG 2003 gegenüber der belangten Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Nr. XXXX , in weiterer Folge die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den §§ 5f iVm § 117 Z 1 TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Beschwerde und in die Beschwerdevorlage samt ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde zur Beschwerde.
Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie können – speziell betreffend das festgestellte Verfahren vor der belangten Behörde und die Nichterhebung von Einwendungen durch den Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde – zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, Einwendungen erhoben zu haben, bezieht sich dazu aber ausdrücklich auf seine Stellungnahme vom 16.10.2020 im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens (zu den rechtlichen Implikationen dieses Vorbringens vgl. die rechtliche Beurteilung unter II.3.3.).
Die Feststellungen können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF vor BGBl. I Nr. 190/2021, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…]
10. ‚Kommunikationslinie‘ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
[…]“
„2. Abschnitt
Infrastrukturnutzung
Leitungsrechte
§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des § 3 Z 35,
2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,
4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte ausgenommen das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a, an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(5) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 oder Abs. 6 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(6) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(8) Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Abs. 5 und Abs. 7 getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 78/2018 zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten
§ 6. (1) Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß § 5 Abs. 3 Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.
(2) Werden Leitungsrechte in den nicht in Abs. 1 geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß § 5 Abs. 5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (§ 3 Z 19) Leitungsrechte gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4, auch behördlich (Abs. 3 iVm § 12a), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer
a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und
b) er glaubhaft macht, dass er die Beibringung der für die weitere Erbringung der Kommunikationsdienste erforderlichen Zustimmung des oder der Grundeigentümer zur Leitungsführung schriftlich, wenngleich erfolglos, versucht hat.
Eine dem Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 5 zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (§ 11) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.“
„Verfahren
§ 12a. (1) Wird die Regulierungsbehörde nach den §§ 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“
„Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,
[…]“
„Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 121. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)
(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2, 7 und 7a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach § 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
3.1.2. Auch wenn das TKG 2003 mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufhoben wurde und seit dem 01.11.2021 als TKG 2021 in Kraft ist (Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/2021), ist im vorliegenden Verfahren, das durch den Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom 05.10.2020 und damit vor dem Inkrafttreten des TKG 2021 eingeleitet wurde, weiterhin das TKG 2003 anzuwenden. Dies gründet sich auf die folgenden Überlegungen:
Gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 TKG 2021 [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Marktdefinition, Marktanalyse] nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
Gemäß § 212 Abs. 2 TKG 2021 sind Verfahren nach dem 7. Abschnitt [Anmerkung durch das Bundesverwaltungsgericht: Netzausbau und Infrastrukturnutzung], deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
Zwar besteht keine explizite Regelung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, dennoch ist in Hinblick auf die Systematik des § 212 Abs. 1 und 2 TKG 2021 davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahren nach dem TKG 2003 zu Ende zu führen ist, zumal – wäre das vorliegende Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig – diese gemäß § 212 Abs. 1 TKG 2021 jedenfalls weiterhin das TKG 2003 anzuwenden hätte.
3.2. Zum angefochtenen Bescheid und zur Beschwerde bzw. zu den Standpunkten der Parteien:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2021, D 31/20-16, ordnete die belangte Behörde bezüglich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks mit der Nr. XXXX , die Einräumung eines Leitungsrechtes zugunsten der weiteren Verfahrenspartei gemäß den §§ 5f iVm § 117 Z 1 TKG 2003 als vertragsersetzende Regelung an.
Begründend führte sie dazu zusammengefasst aus, dass die Voraussetzung einer schriftlichen Nachfrage von wenigstens vier Wochen vor Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 TKG 2003 erfüllt sei; eine Vereinbarung über das Leitungsrecht sei dabei unstrittig nicht zu Stande gekommen. Die Formalvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Vertrages sei daher ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nach nachweislicher Aufforderung durch die belangte Behörde im Sinne des § 12a TKG 2003 – trotz zweimaliger Erstreckung der Frist – keine Einwendungen im Sinne des § 12a TKG 2003 gegen den Antrag erhoben. Da die belangte Behörde nach § 12a Abs. 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen habe, stütze sich die Anordnung auf einen unwidersprochenen Antrag.
Dagegen macht die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend:
Von der belangten Behörde werde unzutreffender Weise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben habe, da er mit Schriftsatz vom 16.10.2020 eine Stellungnahme abgegeben habe, mit welcher zusammengefasst ausgeführt worden sei, dass durch die geplante Verlegung der Leitung die zukünftige Nutzungsmöglichkeit des gegenständlichen Grundstücks massiv beeinträchtigt werde. Ebenso seien Alternativrouten vorgeschlagen worden. Sämtliches Vorbringen im Streitschlichtungsverfahren sei im Übrigen auch im eigentlichen Verfahren vor der belangten Behörde verwertbar. Im Zuge des Streitschlichtungsverfahrens sei hervorgekommen, dass sich bereits eine Leerverrohrung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde, welche von der weiteren Verfahrenspartei benützt werden könne. Es sei somit gar nicht erforderlich, eine weitere Verlegung vorzunehmen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die bereits vorhandenen Rohre von der weiteren Verfahrenspartei nicht benützt werden dürften, würden sich alternative Routenführungen ergeben.
In der Beschwerdevorlage der belangten Behörde bzw. in deren ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben habe, weshalb sämtliche nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gemäß § 12a Abs. 1 TKG 2003 iVm § 17 VwGVG präkludiert und deshalb im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen seien (vgl. BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1/5E).
3.3. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
3.3.1. § 12a Abs. 1 TKG 2003 lautet: „Wird die Regulierungsbehörde nach den §§ 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.“
Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diesen Umstand ist der Antragsgegner in der Aufforderung zur Stellungnahme „ausdrücklich hinzuweisen“ (§ 12a Abs. 1 Satz 4 TKG 2003). Die Formulierung des § 12a Abs. 1 Satz 3 TKG 2003, wonach „die Behörde nur fristgerechte Einwendungen des Verpflichteten zu berücksichtigen“ hat, lässt erkennen, dass die Berücksichtigung von verspäteten Einwendungen bzw. Vorbringen nicht im Ermessen der Behörde liegt. Verspätete Eingaben dürfen selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen könnten. Die Ausschlusswirkung kann im äußersten Fall jedoch nur soweit gehen, dass zumindest der für eine Entscheidung mindesterforderliche Sachverhalt festgestellt werden kann. Bei Leitungsrechten nach § 5 TKG 2003 müssen etwa die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, selbst wenn keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben werden, geklärt werden. Demgegenüber werden Einwendungen, die für eine Entscheidung nicht zwingend erforderlich sind, aber im Interesse des Antragsgegners gelegen sind, der Ausschlusswirkung des § 12a Abs. 1 TKG 2003 unterliegen. Dem Antragsgegner ist zuzubilligen, dass er in seiner innerhalb der Ausschlussfrist eingebrachten Stellungnahme relevante Einwendungen nur in geringerem Detaillierungsgrad anspricht und später, allenfalls über Aufforderung der Behörde oder als Replik auf weiteres Vorbringen des Antragstellers, weitere Details bzw. Nachweise für sein früheres Vorbringen nachliefern kann. Die zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist kann nach § 12a Abs. 1 Satz 2 TKG 2003 „auf begründeten Antrag“ erforderlichenfalls verlängert werden. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann die Frist höchstens um zwei Wochen erstreckt werden (vgl. Bauer-Dorner/Mikula, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 12a Anm. 4 bis 10).
3.3.2. Im Beschwerdefall steht fest, dass die weitere Verfahrenspartei Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist und öffentliche Kommunikationsdienste erbringt. Ebenfalls steht fest, dass das Grundstück mit der Nr. XXXX , im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers steht.
Unstrittig ist außerdem, dass die belangte Behörde von der weiteren Verfahrenspartei mangels Zustandekommens einer Vereinbarung betreffend die Einräumung eines Leitungsrechtes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers angerufen wurde. Auch im hierauf eingeleiteten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH gemäß § 121 TKG 2003 konnte keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei erzielt werden. In weiterer Folge gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einwendungen gegen den Antrag der weiteren Verfahrenspartei darzulegen. Da dieser – was ebenfalls unstrittig ist – vor der belangten Behörde keine Einwendungen geltend machte, entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß dem Antrag der weiteren Verfahrenspartei.
3.3.3. Wie festgestellt, gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 TKG 2003 „schriftlich und nachweislich“ Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Im Rahmen dessen wurde der Beschwerdeführer über die weiteren Voraussetzungen bzw. Kriterien des § 12a Abs. 1 TKG 2003 informiert. So teilte die belangte Behörde diesem mit Schreiben vom 03.02.2021 ua. ausdrücklich mit: „Gemäß § 12a Abs 1 TKG 2003 werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Telekom-Control-Kommission diese Frist erforderlichenfalls verlängern. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telekom-Control-Kommission gemäß § 12a Abs 1 TKG 2003 in ihrer Entscheidung nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen hat“.
Ungeachtet dessen brachte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer trotz zweimaliger Verlängerung der Frist zur Erhebung von Einwendungen durch die belangte Behörde weder fristgerecht, noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Einwendungen gegen den gegenständlichen Antrag der weiteren Verfahrenspartei bei der belangten Behörde ein.
3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde nunmehr geltend macht, dass er im Rahmen des Streitschlichtungsverfahrens vor der RTR-GmbH mit Schriftsatz vom 16.10.2020 eine inhaltliche Stellungnahme zum Antrag der weiteren Verfahrenspartei abgegeben habe (insbesondere betreffend Alternativrouten), die auch im Verfahren vor der belangten Behörde verwertbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Vorweggestellt wird, dass die belangte Behörde mangels Einigung der Parteien des Verwaltungsverfahrens die Einräumung eines Leitungsrechtes anordnen und die Abgeltung des Leitungsrechtes vornehmen musste. Ein anderes Mittel, um die fehlende Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Verfahrenspartei herbeizuführen oder zu substituieren, stand der belangten Behörde – nach Scheitern des gemäß § 121 Abs. 3 TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens – nicht zur Verfügung (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der strittigen Entgelte gemäß § 50 TKG 2003 nach Scheitern des gemäß § 121 Abs. 3 TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens in VwGH 20.06.2012, 2009/03/0059).
Da die belangte Behörde alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 TKG 2003 einhielt und der Beschwerdeführer unstrittig die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter von der belangten Behörde eingeräumte Gelegenheit zur Darlegung von Einwendungen gegen den Antrag der weiteren Verfahrenspartei nicht nutzte, kann es in keiner Weise als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde in weiterer Folge antragsgemäß den angefochtenen Bescheid erließ. Der Wortlaut des § 12a Abs. 1 TKG 2003 lässt in Zusammenhalt mit § 117 Abs. 1 Z 1 TKG 2003 keinerlei Zweifel offen, dass die Möglichkeit zur Darlegung von Einwendungen von der belangten Behörde (und nicht etwa von der RTR-GmbH) einzuräumen ist („Wird die Regulierungsbehörde […] angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit […]“) und die belangte Behörde hierauf „nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen“ hat, zumal in § 12a Abs. 1 Satz 1 TKG 2003 auch noch ausdrücklich auf § 121 Abs. 3 TKG 2003 Bezug genommen wird, demnach das Verfahren „bei der Telekom-Control-Kommission […] fortzuführen“ ist, wenn im Streitschlichtungsverfahren keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund keinen Auslegungsspielraum für den in der Beschwerde vertreten Ansatz zu erkennen, dass die vom Beschwerdeführer im Streitschlichtungsverfahren vor der RTR-GmbH eingebrachte Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde gleichermaßen „automatisch“ heranzuziehen sei, ohne dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zB im Rahmen von Einwendungen darauf verweist. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass die belangte Behörde annehmen musste, dass – mangels Erhebung von entsprechenden Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde trotz zweimaliger Verlängerung der Frist – die im Streitschlichtungsverfahren geltend gemachten Vorbehalte vom (sowohl im Streitschlichtungsverfahren als auch im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.
Darüber hinaus ist – worauf die belangte Behörde in ihren ergänzenden Bemerkungen zur Beschwerde hinweist – zu beachten, dass die nicht erhobenen Einwendungen vor der belangten Behörde in der Beschwerde bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht „nachgeholt“ werden können (vgl. in diesem Sinne bereits BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1/5E), zumal eine andere Sichtweise die vom Gesetzgeber intendierte Verfahrensstraffung im Bereich der Leitungs- und Mitbenutzungsrechte unterlaufen würde (vgl. § 12a Abs. 2 Satz 1 TKG 2003: „Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden.“).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bezüglich der bereits bestehenden Leerverrohrung auf seinem Grundstück, allfälliger Alternativrouten und der Höhe der Abgeltung aufgrund verspäteter Geltendmachung und damit aufgrund von Präklusion nicht mehr zu berücksichtigen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer, der keine Stellungnahme zu den ergänzenden Bemerkungen der belangten Behörde zur Beschwerde abgab und damit deren Ausführungen zur Präklusion des Vorbringens in der Beschwerde nicht entgegentrat (vgl. I.9.), auch nicht behauptet.
Schließlich ist zu beachten, dass in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen gegen die von der weiteren Verfahrenspartei beantragte Einräumung eines Leitungsrechtes zu erheben.
3.4. Ergebnis:
Die vorliegende Beschwerde ist vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Absehen von einer Verhandlung:
3.5.1. Im Beschwerdefall beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung; die belangte Behörde stellte hingegen keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):
„§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“
Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.
3.5.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. dazu die Beweiswürdigung). Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer ließ in seiner Beschwerde zudem offen, zur Erörterung welcher konkreten Fragen es einer Verhandlung bedürfe.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen wäre (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle gegeben ist, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal – wie gezeigt (vgl. II.3.3.) – die Rechtslage eindeutig ist.
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