BVwG W126 2258374-1

BVwGW126 2258374-16.12.2022

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W126.2258374.1.00

 

Spruch:

 

W126 2258374-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 07.07.2022, Zl. VOB: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 26.01.2012 beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, damals Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen (ersten) Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ein und gab an, am 04.03.2011 in XXXX , im Lokal XXXX am Körper verletzt worden zu sein. Glaublich sei sie von einem Polizisten attackiert worden.

2. Mit Gutachten der Gerichtsmedizin vom 19.12.2011 wurden die am 04.03.2011 erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin als leichte Körperverletzung mit einer zugehörigen Gesundheitsschädigung von über drei- und deutlich unter 24-tägiger Dauer qualifiziert.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25.06.2012, XXXX , wurde der Angeklagte XXXX von dem Vorwurf, er habe die Beschwerdeführerin am 04.03.2011 in XXXX , im Lokal XXXX am Körper verletzt, indem er im Zuge eines Streites auf diese eingeschlagen habe, sodass diese Prellungen und Hämatome über der rechten Gesäßhälfte, der Lendenregion links und am Brustkorb rechts, sowie eine Wunde an der Handinnenfläche links und Kopfschmerzen erlitten habe und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB begangen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren als Privatbeteiligte an, beim Angeklagten handle es sich nicht um den Täter.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013, OB 511-600803-009, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.01.2012 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die am 04.03.2011 erlittene Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als leichte Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs.1 StGB zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin ließ die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

5. Am 13.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls vom 04.03. bzw. 05.03.2011 einen weiteren Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie den gegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges beim zuständigen Sozialministeriumsservice ein.

6. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 25.03.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2019 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Angemerkt wurde in dem Bescheid, dass über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gesondert entschieden werde.

7. Die gegen den Bescheid vom 25.03.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: W135 2242479-1/4E vom 04.11.2021 abgewiesen, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würden.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2022 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls vom 04.03.2011 eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung erlitten habe und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen seien. Für den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges seien keine entscheidungsrelevanten Umstände vorgebracht worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vorfall vom 04.03.2011 zu keiner schweren Körperverletzung geführt habe. Da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3 VOG nicht mindestens sechs Monate gedauert habe und keine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB vorliege, sei der Antrag abzuweisen.

9. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und erklärte, sie befinde sich seit Jahren in einem Rechtsstreit mit der AUVA und dem Unfallkrankenhaus Salzburg wegen falscher Diagnoseerstellung und Versehrtenrente sowie dem Arbeitsunfall vom 05.03.2011, der kausal zum 2. Arbeitsunfall geführt habe. Sie sei zu früh gesundgeschrieben worden. Dass unter 23 Tage eine leichte Verletzung bedeute, sei Betrug. Sie sei auf ihrem Arbeitsplatz schwer verletzt worden. Seitens des UKH-Salzburg, AUVA und wie sich später herausstellte, sei sie insgesamt 8 Monate im Bett gelegen und das stelle eine schwere Körperverletzung da. Sie sei nicht ausreichend adäquat untersucht worden. Sie habe eine knöcherne Absplitterung, Bandscheibenvorfall an der HWS, verschobenes Kopfgelenk 15 Grad, verschobene Hüfte 25 Grad, Vertigo, Tinnitus, Herzmuskelschaden und Spannungskopfschmerzen. Die erlittenen kausalen Verletzungen seien als eine an sich schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Als Beweise lege sie das Gutachten von XXXX vom 18.02.2022 zu XXXX sowie das Gutachten von XXXX vom 28.05.2014 zu XXXX vor. Es würden somit neue entscheidungsrelevante Umstände vorliegen, die auch den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges berechtigen, aufgrund des Vorfalls vom 05.03.2011. Die Beschwerdeführer erklärte: „Das Gericht möge die Wiederaufnahme (Neuaufrollung) des Arbeitsunfalles vom 05.03.2011 bewilligen und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung überlassen, aufgrund der neuen Beweislage“.

Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, darunter die genannten Gutachten.

10. Am 17.08.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass an manchen Stellen im Verwaltungsakt vom Vorfall vom 04.03.2011 die Rede ist, während an anderen Stellen der Vorfall auf den 05.03.2011 datiert ist. Es handelt sich hierbei jedoch um denselben Vorfall, weshalb in der Entscheidung vom Vorfall vom 04.03. bzw. 05.03.2011 gesprochen wird.

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin.

Sie stellte am 26.01.2012 aufgrund eines Vorfalls vom 04.03. bzw. 05.03.2011 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei der belangten Behörde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25.06.2012, 29 U40/12 wurden die bei dem Vorfall vom 04.03. bzw. 05.03.2011 erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin (Prellungen und Hämatome über der rechten Gesäßhälfte, der Lendenregion links und am Brustkorb rechts, sowie eine Wunde an der Handinnenfläche links und Kopfschmerzen) als leichte Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB qualifiziert.

Im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.12.2011 wurden die Verletzungen als leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung mit deutlich unter 24-tägiger Dauer qualifiziert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013, OB 511-600803-009, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.01.2012 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Vorfall vom 04.03. bzw. 05.03.2011 wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Zuletzt wurde mit Bescheid der AUVA vom 23.12.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am 13.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Sozialministeriumservice einen weiteren Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie den gegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalls vom 04.03. bzw. 05.03.2011 und gab an, an einem chronifizierten Schmerzsyndrom sowie psychischer Belastung als Opfer des Überfalls zu leiden.

Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: W135 2242479-1/4E vom 04.11.2021 abgewiesen, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellten, wobei insbesondere keine schwere Körperverletzung festgestellt wurde.

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach der Tat vor.

Die Beschwerdeführerin war vom 04.03.2011 bis 25.05.2011 vollversichert beschäftigt und vom 05.03.2011 bis 27.03.2011 arbeitsunfähig. Vom 26.05.2011 bis 08.06.2011 bezog sie Kündigungsentschädigung und vom 09.06.2011 bis 30.06.2011 Urlaubsabfindung/ Urlaubsentschädigung. Vom 01.07.2011 bis 28.08.2011 bezog sie Krankengeld. Vom 03.10.2011 bis 31.10.2011 war sie vollversichert und vom 26.11.2011 bis 24.12.2011 geringfügig beschäftigt. Vom 01.11.2011 bis 18.11.2011 war sie arbeitsunfähig und bezog Krankengeld.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Das vorgelegte Gutachten von XXXX vom 18.02.2022 zu XXXX gibt Aufschluss über den derzeitigen Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Beschwerdeführerin und ist schlüssig und nachvollziehbar. Es gibt jedoch keinen Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Vorfall vom 04.03. bzw. 05.03.2011. Daran mag auch der Umstand, dass in den im Gutachten eingangs auszugweise wiedergegebenen Unterlagen der Beschwerdeführerin aus 2021 und 2022 in einer Bestätigung von XXXX für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.06.2021 festgehalten wurde, „Frau XXXX ist auch davon überzeugt, dass ihre Beschwerden von einem Vorfall am 05.03.2011 herrühren (…)“ nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen im Rahmen des Hausbesuches laut Gutachten immer wieder vom Thema abschweift und über einen massiven Gewaltübergriff sowie einen Arbeitsunfall berichtet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund des Gutachtens vom Vorliegen einer schweren Körperverletzung auszugehen, ist daher nicht zu folgen.

Zudem ist festzuhalten, dass auch im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.12.2011 die Verletzungen als leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung mit deutlich unter 24- tägiger Dauer qualifiziert wurden und die Symptome (chronisch rezidivierender Kopfschmerz, Schwindelgefühl, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit) nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Vorfall am 04.03.2011 zurückgeführt werden können, da die Symptomatik für eine erhebliche psychogene Überlagerung spricht. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass zusätzliche Verletzungen nach dem Vorfall vorgelegen und im UKH Salzburg nicht erkannt worden seien, so legte sie hinsichtlich dieser Behauptungen keinerlei Beweismittel vor.

Das vorgelegte Gutachten von XXXX vom 28.05.2014 zu XXXX betreffend Invalidität basiert auf eingesehenen Befunden und einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 28.05.2014. Es setzt sich schlüssig und nachvollziehbar mit dem Zustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 auseinander. Es wird unter anderem festgehalten, dass aufgrund der schweren Depression mit psychotischen Symptomen sowie den zahlreichen Verfolgungsideen mit erhöhtem Angstniveau und des Verdachts auf das Vorliegen einer paranoiden Psychose die Beschwerdeführerin für eine geregelte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht geeignet ist und der Zustand im Wesentlichen mindestens seit dem Antrag auf Invaliditätspension (30.10.2013) besteht. Dennoch ergibt sich auch aus diesem Gutachten kein Hinweis auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung sowie von Kausalität zwischen dem Vorfall vom 04.03. bzw. 05.03.2011 und dem Zustand der Beschwerdeführerin.

Insgesamt sind den vorgelegten Gutachten keine Hinweise zu entnehmen, die für einen Ersatz des Verdienstentganges sprechen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem Gutachten würde sich eine schwere Körperverletzung aufgrund des Vorfalls ergeben, geht sohin ins Leere.

Die Feststellung, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Dauer von mindestens sechs Monaten nach der Tat vorliegt, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Im gegenständlichen Fall liegt Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

„§ 1.Kreis der Anspruchsberechtigten

(1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(…)

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1.im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2.im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(…)

§ 2. Hilfeleistungen

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (...).

§ 3. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

3.3.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, ZI. 2012/11/0001; VwGH vom 6. März 2014, 2013/11/0219).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).

Zur Frage des Verdienstentganges ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).

3.4. Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, begehrte mit Antrag vom 13.12.2019 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorfalls vom 04.03. bzw. 05.03.2011.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegen aufgrund des festgestellten Vorfalls rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vor.

Es ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Vorfall vom 04.03. bzw. 05.03.2011 zu keiner schweren Körperverletzung geführt hat und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate bestanden hat. Im vorliegenden Fall wurden auch keine entscheidungsrelevanten Tatsachen vorgebracht, die auf eine schwere Körperverletzung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit für mindestens sechs Monate schließen lassen würden. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang kann schon allein deswegen nicht festgestellt werden. Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben.

Zu dem Antrag der Beschwerdeführerin mit folgenden Wortlaut: „Das Gericht möge die Wiederaufnahme (Neuaufrollung) des Arbeitsunfalles vom 05.03.2011 bewilligen und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung überlassen, aufgrund der neuen Beweislage“ ist anzumerken, dass das hg. Verfahren betreffend den Ersatz auf Verdienstentgang zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und das Beschwerdevorbringen sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten in der nunmehrigen Entscheidung inhaltlich geprüft wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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